Inhalt

VG Würzburg, Urteil v. 01.07.2019 – W 8 K 19.30264
Titel:

Erfolgreicher Asylfolgeantrag eines marokkanischen Homosexuellen

Normenketten:
VwVfG § 51
AsylG § 3, § 4, § 25, § 71, § 77 Abs. 2
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7
RL 2011/95/EU Art. 9, Art. 10 Abs. 1 lit. d
Leitsätze:
1. Im Rahmen der informatorischen Anhörung eines Asylbewerbers zu seinem Schicksal als Homosexueller sind zudringliche, diskriminierende und menschenunwürdige Fragen zum Intimbereich und zu Einzelheiten der sexuellen Erlebnisse zu vermeiden. Bei der Würdigung der Aussagen des Asylbewerbers ist zu berücksichtigen, dass angesichts des sensiblen Charakters der Informationen allein aus dem Zögern, intime Aspekte des Lebens zu offenbaren, nicht auf die Unglaubwürdigkeit der Angaben geschlossen werden kann (vgl. EuGH BeckRS 2014, 82502). (Rn. 20) (red. LS Clemens Kurzidem)
2. Nach den aktuellen Erkenntnisquellen droht Homosexuellen in Marokko flüchtlingsrelevante Verfolgung. (Rn. 35) (red. LS Clemens Kurzidem)
3. Marokkanischen Homosexuellen ist es nicht zuzumuten, ihre sexuelle Orientierung nur im Verborgenen zu leben und damit nicht an die Öffentlichkeit zu gehen. Da ihnen aufgrund des gesellschaftlichen Klimas darüber hinaus jederzeit eine Anzeige aus ihrem privaten Umfeld droht, besteht kein interner Schutz in anderen Landesteilen Marokkos. (Rn. 37) (red. LS Clemens Kurzidem)
Schlagworte:
Marokko, zulässiges Folgeverfahren, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Homosexualität, Probleme mit Familie (Drohungen, Schläge usw.), widersprüchliche Angaben unschädlich, keine Zweifel an eigener Homosexualität, Situation von Homosexuellen im Marokko, beachtlich wahrscheinliche Verfolgungsgefahr, ernsthafte Gefahr für Homosexuelle, Verzicht auf Ausleben der Homosexualität nicht zumutbar, verheimlichen der Homosexualität in Vergangenheit unschädlich, psychische Erkrankungen, marokkanischer Asylbewerber, Asylfolgeverfahren, Flüchtlingsschutz, Familie, Verfolgung durch private Dritte, Straftatbestand, unverhältnismäßige Bestrafung, interner Schutz, informatorische Befragung
Fundstelle:
BeckRS 2019, 16486

Tenor

I. Die Nummern 1 und 3 bis 5 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21. Januar 2019 werden aufgehoben.
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
II. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

1
Ein erster Asylantrag des Klägers wurde am 1. März 2018 unanfechtbar abgelehnt. Am 15. Oktober 2018 stellte der Kläger einen Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens (Folgeantrag). Zur Begründung gab der Kläger im Wesentlichen an: Nach den Feststellungen der Fachärztin sei er homosexuell orientiert und leide an einer mittelgradigen bis schweren depressiven Episode aufgrund der Verfolgung im Heimatland und weiteren Übergriffen in den Asylheimen, die aufgrund seiner homosexuellen Orientierung erfolgt seien. Seine Familie habe nicht akzeptiert, dass er homosexuell sei. Er habe schon Beziehungen zu anderen Männer bzw. Treffen mit ihnen gehabt.
2
Mit Bescheid vom 21. Januar 2019 erkannte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nicht zu (Nr. 1), lehnte den Antrag auf Asylanerkennung ab (Nr. 2) und erkannte den subsidiären Schutzstatus nicht zu (Nr. 3). Weiter stellte es fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 4). Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung, im Falle der Klageerhebung innerhalb von 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens, zu verlassen. Die Abschiebung nach Marokko oder in einen anderen Staat wurde angedroht (Nr. 5). Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt: Die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens seien gegeben. Der Sachvortrag des Klägers genüge nicht den Kriterien einer glaubhaften Darstellung. Er habe sich bei seinen Angaben in erhebliche Widersprüche verstrickt. Es gebe auch Ungereimtheiten bezüglich der vorgetragenen Homosexualität und zu der Beziehung mit seinem Freund. Eklatante Widersprüche lägen auch zum Sachvortrag des Klägers und dem Attest der Fachärztin vor. Der Kläger sei jung und arbeitsfähig. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass er nicht in der Lage sein werde, sich bei einer Rückkehr nach Marokko seine existenzsichernde Lebensgrundlage zu erwirtschaften.
3
Am 5. Februar 2019 erhob der Kläger Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid.
4
Zur Klagebegründung ließ der Kläger durch seinen Bevollmächtigten mit Schriftsatz vom 17. April 2019 im Wesentlichen ausführen: Es habe Verständigungsprobleme mit dem Dolmetscher gegeben. Deshalb sei es zu zahlreichen Missverständnissen gekommen. Er habe gern bei seinem Freund gelebt. Er habe aber auch akzeptieren müssen, dass dieser andere Partner gehabt habe. Er habe lieber mit Mädchen gespielt. Das sei für ihn angenehmer gewesen. Ihm sei erst in der Pubertät klar geworden, dass er homosexuell orientiert sei. Er sei nicht mit 27 Jahren, sondern mit 22 Jahren von zu Hause ausgezogen. In Marokko sei es absolute Schande, wenn ein Familienmitglied homosexuell sei. Der Kläger habe im Attest nicht ausgeführt, dass er „aus der Abhängigkeit dieses Mannes“ habe fliehen wollen. Nur aufgrund der Unterstellung habe das Bundesamt einen Widerspruch herleiten könnten. Tatsächlich sei es dem Kläger darum gegangen, der Situation in Marokko insgesamt zu entfliehen.
5
Die Klägerbevollmächtigten brachte mit Schriftsatz vom 6. Juni 2019 im Wesentlichen noch weiter vor: Den Erkenntnismitteln sei zu entnehmen, dass die LGBTTI-Orientierung oder -Identität vom marokkanischen Staat nicht anerkannt werde. Homosexualität müsse im Verborgenen gelebt werden und werde in Ausnahmefällen strafrechtlich verfolgt, in der Regel auf Anzeige von Familien oder Nachbarn. Homosexuelle gehörten in Marokko aufgrund ihrer sexuellen Orientierung zu einer sozialen Gruppe. Die Verhängung von Strafen wegen Homosexualität sei eine unverhältnismäßige Bestrafung. Die zuständigen nationalen Behörden könnten nicht erwarten, dass der Schutzsuchende seine Homosexualität geheim halte. In der Vergangenheit sei es in Marokko auch zu strafrechtlichen Verurteilungen gekommen. Wenn einem Mann wegen seiner Homosexualität in Marokko eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure drohe, werde ihm von dem marokkanischen Staat in der Regel kein ausreichender Schutz geboten. Innerstaatliche Fluchtalternativen stünden nicht zur Verfügung.
6
Die Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 8. Februar 2019,
die Klage abzuweisen.
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Die Kammer übertrug den Rechtstreit mit Beschluss vom 6. Februar 2019 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung.
8
In der mündlichen Verhandlung am 1. Juli 2019 beantragte der Klägerbevollmächtigte,
die Beklagte unter Aufhebung der Nrn. 1 und 3 bis 5 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21. Januar 2019 zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen;
hilfsweise dem Kläger den subsidiären Schutz zuzuerkennen;
hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.
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Das Gericht hörte den Kläger informatorisch an.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtakte sowie die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

11
Die Klage, über die entschieden werden konnte, obwohl nicht alle Beteiligten in der mündlichen Verhandlung erschienen sind (§ 102 Abs. 2 VwGO), ist zulässig und begründet.
12
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21. Januar 2019 ist in seinen Nummern 1 und 3 bis 5 rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylG) einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Aus diesem Grund war der streitgegenständliche Bescheid, wie beantragt, insoweit aufzuheben. Über die hilfsweise gestellten Anträge zum subsidiären Schutz (§ 4 AsylG) und zu den nationalen Abschiebungsverboten (§ 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG) war nicht zu entscheiden.
13
Die Voraussetzung für die Durchführung eines weiteren Asylverfahren gemäß § 71 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG hat die Beklagte im streitgegenständlichen Bescheid bejaht. Darauf wird Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylG).
14
Der Kläger hat einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG.
15
Unter Zugrundelegung des klägerischen Vorbringens sowie unter Berücksichtigung der vorliegenden Erkenntnisquellen steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass dem Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Marokko flüchtlingsrelevante Verfolgungsmaßnahmen drohen. Nach der in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Überzeugung und insbesondere aufgrund des persönlichen Eindrucks des Gerichts vom Kläger hat der Kläger sein Heimatland aus begründeter Furcht vor politischer Verfolgung verlassen. Gleichermaßen besteht für den Kläger eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr nach Marokko. Die Würdigung der Angaben des Klägers ist ureigene Aufgabe des Gerichts im Rahmen seiner Überzeugungsbildung gemäß § 108 VwGO.
16
Gemäß §§ 3 ff. AsylG darf ein Ausländer in Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit oder seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Eine Bedrohung liegt dann vor, wenn anknüpfend an Verfolgungsgründe wie die sexuelle Orientierung (vgl. dazu Art. 10 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 - so genannte Anerkennungsrichtlinie bzw. § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG) Verfolgungshandlungen im Sinne von Art. 9 der Anerkennungsrichtlinie (§ 3a AsylG) mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Dabei ist es nicht zumutbar, von homosexuellen Betätigungen Abstand zu nehmen, um nicht verfolgt zu werden (EuGH, U.v. 7.11.2013 - C-199/12 bis C-201/12 - ABl. EU 2014, Nr. C 9 S. 8 - NVwZ 2014, 132; EuGH, U.v. 5.9.2012 - C-71/11 und C-99/11 - ABl. EU 2012, Nr. C 331 S. 5 - NVwZ 2012, 1612).
17
Eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit (siehe zum einheitlichen Wahrscheinlichkeitsmaßstab BVerwG, U.v. 1.6.2011 - 10 C 25/10 - BVerwGE 140, 22; U.v. 27.4.2010 - 10 C 5/09 - BVerwGE 136, 377) liegt dann vor, wenn die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Maßgebend ist letztlich, ob es zumutbar erscheint, dass der Ausländer in sein Heimatland zurückkehrt (BVerwG, U.v. 3.11.1992 - 9 C 21/92 - BVerwGE 91, 150; U.v. 5.11.1991 - 9 C 118/90 - BVerwGE 89, 162). Über das Vorliegen einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gegebenen Gefahr politischer Verfolgung entscheidet eine wertende Gesamtbetrachtung aller möglichen verfolgungsauslösenden Gesichtspunkte, wobei in die Gesamtschau alle Verfolgungsumstände einzubeziehen sind, unabhängig davon, ob diese schon im Verfolgerstaat bestanden oder erst in Deutschland entstanden und von dem Ausländer selbst geschaffen wurden oder ob ein Kausalzusammenhang zwischen dem nach der Flucht eingetretenen Verfolgungsgrund und entsprechend den schon in dem Heimatland bestehenden Umständen gegeben ist (BVerwG, U.v. 18.2.1992 - 9 C 59/91 - Buchholz 402.25, § 7 AsylG Nr. 1).
18
Aufgrund seiner prozessualen Mitwirkungspflicht hat ein Kläger (oder eine Klägerin) seine (ihre) Gründe für seine politische Verfolgung schlüssig und vollständig vorzutragen (§ 25 Abs. 1 und 2 AsylG, § 86 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz VwGO). Er muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich - als wahr unterstellt - bei verständiger Würdigung die behauptete Verfolgung ergibt. Bei den in die eigene Sphäre des Klägers fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen, muss er eine Schilderung abgeben, die geeignet ist, den Abschiebungsschutz lückenlos zu tragen. Unauflösbare Widersprüche und erhebliche Steigerungen des Vorbringens sind hiermit nicht vereinbar und können dazu führen, dass dem Vortrag im Ganzen nicht geglaubt werden kann. Bleibt ein Kläger hinsichtlich seiner eigenen Erlebnisse konkrete Angaben schuldig, so ist das Gericht nicht verpflichtet, insofern eigene Nachforschungen durch weitere Fragen anzustellen. Das Gericht hat sich für seine Entscheidung die volle Überzeugung von der Wahrheit, nicht bloß von der Wahrscheinlichkeit zu verschaffen (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 16.4.1985 - 9 C 109.84 - BVerwGE 71, 180).
19
Dem Kläger ist es gelungen, die für seine Ansprüche relevanten Gründe in der dargelegten Art und Weise geltend zu machen. Unter Zugrundelegung der Angaben des Klägers ist eine begründete Gefahr politischer Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen. Gerade durch die persönlichen glaubhaften Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung über sein Schicksal im Zusammenhang mit seiner Homosexualität hat das Gericht keine Zweifel, dass dem Kläger bei einer Rückkehr in ihr Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht.
20
Der Kläger hat im Gerichtsverfahren, insbesondere im Rahmen der informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung sein Schicksal als Homosexueller glaubhaft geschildert. Dazu ist zu anzumerken, dass im Lichte der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, U.v. 2.12.2014 - C-148/13 bis 150/13 - ABl. EU 2015, Nr. C 46 S. 4 - NVwZ 2015, 132) zum einen darauf zu achten war, zu zudringliche, diskriminierende und menschenunwürdige Fragen gerade zum Intimbereich und zu Einzelheiten der sexuellen Erlebnisse zu vermeiden. Zum anderen ist bei der Würdigung der Aussagen des Klägers zu bedenken, dass angesichts des sensiblen Charakters der Informationen, die die persönliche Intimsphäre einer Person, insbesondere ihre Sexualität, betreffen, allein daraus, dass diese Person, weil sie zögert, intime Aspekte ihres Lebens zu offenbaren und gewisse Sachverhalte gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht so deutlich bzw. anders angegeben hat, nicht geschlossen werden kann, dass sie deshalb unglaubwürdig ist (vgl. EuGH, U.v. 2.12.2014 - C-148/13 bis 150/13 - ABl. EU 2015, Nr. C 46 S. 4 - NVwZ 2015, 132; siehe auch Gärlich, Anmerkung, DVBl. 2015, 165, 167 ff.). Weiter ist zu bedenken, dass die homosexuelle Entwicklung des Einzelnen und das Offenbaren sowie das Ausleben der Homosexualität individuell sehr unterschiedlich verlaufen und nicht zuletzt von der Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen, seiner kulturellen, gesellschaftlichen und auch religiösen Prägung sowie seiner intellektuellen Disposition abhängen (vgl. Berlit, jurisPR-BVerwG 22/2015, Anm. 6).
21
Das Gericht hat bei der gebotenen richterlichen Beweiswürdigung aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens die Überzeugung gewonnen, dass der Kläger tatsächlich homosexuell veranlagt ist und diese homosexuelle Veranlagung schon in der Vergangenheit sowohl in Marokko ausgelebt hat als auch hier in der Bundesrepublik Deutschland auslebt bzw. ausleben will. Er hat gleichgeschlechtliche Beziehungen zu anderen Männern unterhalten. Das Gericht hat nicht den Eindruck, dass der Kläger die Homosexualität nur aus asyltaktischen Gründen vorgibt. Vielmehr sprechen seine Schilderungen von einem wirklich erlebten Schicksal und Werdegang als Homosexueller.
22
Der Kläger hat bei seinem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung nicht bloß abstrakt von einem ausgedachten, flüchtlingsrelevanten Sachverhalt berichtet, sondern in umfangreichen Ausführungen detailreich sein Schicksal als Homosexueller geschildert. Anders als bei einem erfundenen Schicksal erwähnte der Kläger dabei auch immer wieder nebensächliche Details und lieferte so eine anschauliche Schilderung seiner Erlebnisse. Hinzu kommen die dabei gebrauchte Wortwahl sowie die gezeigte Mimik und Gestik, auch verbunden mit einem Einblick in ihre Gefühlslage und Gedankenwelt. Gerade die nicht verbalen Elemente bei der Aussage (Körpersprache, Gestik, Mimik usw.) sprechen gewichtig für die Ehrlichkeit des Klägers und für den wahren Inhalt seiner Angaben. Der Gesichtsausdruck des Klägers um den Mund und um die Augen bei manchen Teilen seiner Aussage, etwa zu einzelnen homosexuellen Erlebnissen bzw. bei der Schilderung des Kennenlernens seines Partners in Marokko, sind ein zusätzliches starkes Indiz für die Ehrlichkeit und Glaubhaftigkeit dieser Angaben gerade zur Homosexualität. Dabei kommt das Auftreten des Klägers in der mündlichen Verhandlung und die Art und Weise seiner Aussage im Protokoll über die mündliche Verhandlung nur ansatzweise zum Ausdruck. Erwähnenswert ist des Weiteren, dass die Dolmetscherin in der mündlichen Verhandlung wiederholt ausdrücklich darauf hinwies, dass der Kläger einen starken marokkanischen Akzent spricht und sie ihn deshalb teilweise nicht richtig verstanden habe und auch er sie womöglich nicht richtig verstanden habe. Insofern erklären sich auch gewisse Widersprüche in den jeweiligen Angaben des Klägers, auch im behördlichen Verfahren. Hinzu kommt, wie dem vorgelegten fachärztlichen Bericht vom 15. September 2018 zu entnehmen ist, dass ein gewisses Aussageverhalten des Klägers auch auf seine psychischen Probleme zurückzuführen ist, da der Kläger offensichtlich fürchte, bei einer Konfrontation mit den Erlebnissen die Kontrolle über seine Gefühle und Affekte zu verlieren und deshalb stark das Thema meide. Deshalb sei nachvollziehbar, wenn er nicht in der Lage sei, detailliert darüber zu berichten. Die emotionale Anspannung und die Scham seien immer wieder sichtbar.
23
Der Kläger schilderte - unter diesen Vorzeichen - glaubhaft, dass er in seiner Jugendzeit bzw. als Kind, als er klein gewesen sei, immer gern mit Mädchen und Mädchensachen gespielt und sich mit Mädchen unterhalten habe, die sich über Jungs unterhalten hätten. Ihn hätten die anderen Jungs mehr interessiert. Er habe festgestellt, dass es ihm gefalle, wenn hübsche junge Männer mit ihm redeten. Der Kläger schilderte weiter, dass im Alter von 13/14 Jahren seine Eltern nicht direkt etwas festgestellt hätten, aber etwas geahnt hätten. Sie hätten gemerkt, dass er sich mit Mädchen abgebe und hätten sein Verhalten als unarabisch bezeichnet. Er solle es nicht machen. Sie hätten ihn bedroht und auch eingesperrt und geschlagen. Er habe dann schon ab 15/16 Jahren mit anderen Männern homosexuellen Kontakt gehabt, aber er sei keine feste Beziehung eingegangen. Er habe seine Homosexualität verheimlicht und er sei auch weiterhin in die Schule gegangen.
24
Der Kläger erklärte weiter zweifelsfrei: Er habe auch Geschlechtsverkehr mit Männern gehabt. Er beschrieb, wie er sie am Strand oder bei Ausflügen kennengelernt habe. Sie hätten erst Blickkontakt aufgenommen und dann versucht die Telefonnummern auszutauschen. Insgesamt sei es in der gesamten Zeit sieben Personen gewesen. Er könne sich an die erste Person erinnern, mit der er Geschlechtsverkehr gehabt habe.
25
Er beschrieb weiter, dass es einerseits eine schöne Erinnerung sei. Andererseits sei es auch negativ gewesen, wenn er an die nachfolgenden Probleme im Nachhinein denke. Er sei seelisch mit sich im Frieden gewesen. Es sei damals heimlich gewesen und er tue niemand anderem etwas. Er habe sich als ganz normaler Mensch gefühlt. Andererseits habe er sich von seiner Familie und vom Umfeld ausgeschlossen gefühlt.
26
Der Kläger gab auch ehrlich und ohne Übertreibung an, nicht in dem Sinne ausgenutzt worden zu sein. Aber die anderen hätten teilweise komische Sachen beim Sex von ihm verlangt oder auch mal zu dritt. Dies habe er nicht gewollt. Er habe es nicht gegen Geld gemacht, aber er habe andererseits auch Geldgeschenke bekommen oder andere Geschenke oder sie hätten ihn zu Ausflügen mitgenommen. Er habe dies als nett empfunden.
27
Der Kläger beschrieb weiter, dass er 20 Jahre alt gewesen sei, als seine Eltern ihn auf seine Homosexualität angesprochen hätten, er habe dies bejaht. Sie hätten daraufhin Druck auf ihn ausgeübt, dass er sich ändern solle. Er sei der einzige Sohn der Familie. Sie hätten ihm gesagt, entweder müsse er ein richtiger Mann werden oder er müsse sterben. Seine Eltern würden es nicht akzeptieren.
28
Der Kläger erklärte weiter, dass er schon während der Abiturzeit und nach dem Abitur nur teilweise zu Hause gewesen wäre, aber dort nicht mehr übernachtet habe. Er habe bei Freunden und Bekannten übernachtet, einmal da und einmal da. Sie hätten ihn zu Hause nicht akzeptiert. Er habe nur seinen Ausweis und seine Papiere geholt und sei wieder weg. Er sei auf eigenem Wunsch gegangen. Seine Familie habe ihn eingesperrt, bedroht und geschlagen. In den letzten fünf Jahren vor der Ausreise habe er keinen Kontakt zur Familie gehabt. Im Gegenteil die Familie habe versucht ihn zu finden.
29
Nach dem ersten Jahr nach der Uni sei er eine feste Beziehung mit jemandem eingegangen. Der Kläger schilderte weiter, dass diese feste Beziehung im Ergebnis zwiespältig gewesen sei. Er erklärte: Für ihn sei es mit seinem Partner ein Gewinn gewesen. Er habe zu essen, zu trinken, zu schlafen gehabt. Sexualität habe es auch gegeben. Sie hätten wie in einer WG zusammengelebt. Niemand habe gewusst, dass sie ein Paar gewesen seien. Jederzeit hätte die Polizei kommen können. Er habe den Partner wirklich geliebt. Dieser habe ihm auch gegeben, was er gewollt habe. Dieser habe ihm Halt gegeben und ihn gestützt. Der feste Partner habe ihn aber auch ausgenutzt und sexuell missbraucht, gegen oder ohne seinen Willen. Dieser habe gesagt: „Ich gebe dir Essen und gebe dir alles. Was er (der Partner) wolle, müsse der Kläger auch tun.“ Jetzt fühle er sich ohne diesen allerdings besser, trotz der guten Erinnerung an ihn. Denn er habe ihm auch viel geholfen. Der Partner habe ihm auch geholfen, nach Deutschland zu reisen. Seitdem habe er keinen Kontakt mehr, auch nicht zu seiner Familie. Das Kapitel mit diem Partner in Marokko und mit Marokko selbst sei für ihn abgeschlossen.
30
Der Kläger schildert weiter ohne aufzubauschen, wie er in Deutschland übers Internet sowie auf Partys oder im Kino oder im Schwimmbad jemanden kennengelernt habe. Für ein paar Stunden sei es gewesen. Es sei keine feste Beziehung gewesen. Er habe auch schon Geschlechtsverkehr in Deutschland gehabt. Einmal sei er beim FKK für Schwule gewesen. Dort habe er jemanden kennengelernt, aber nur schmusen und küssen ohne Verkehr. Wegen der Sprache habe er dabei nicht gut kommunizieren können.
31
Der Kläger gab weiter an, dass er wegen seiner Homosexualität auch schon in Deutschland Probleme gehabt habe. In seiner ersten Unterkunft hätten junge Männer nachts zu ihm gewollt und in seiner jetzigen Unterkunft würde er auch nicht akzeptiert. Er habe schlimme Worte gehört. Er sei bespuckt und sei auch mit einem Kronkorken am Arm verletzt worden seitens seiner Nachbarn, ein Somalier und eine Somalierin, die ihn geschlagen hätten. Dadurch habe er Angst und auch seelische Probleme und könne nicht schlafen. Er vermeide den Kontakt mit diesen. Er verstehe auch ihre Sprache nicht. Sie hätten aber mitbekommen, dass er homosexuell sei. Die psychischen Probleme und auch die Homosexualität des Klägers werden schließlich durch das vorgelegte ärztliche Attest zusätzlich bestätigt.
32
Der Kläger erklärte schließlich, er könne nicht nach Marokko zurück, lieber wollte er nach Algerien. Seine Sexualität könne er in Marokko nicht ausleben. Sie werde dort nicht akzeptiert. Es sei ein islamischer Staat. Er wisse, dass es im Islam eine Sünde sei. Aber er könne nichts ändern. Er sei so geboren. Er fühle sich so geboren. Er habe kein schlechtes Gewissen. Er wolle auch niemandem etwas Schlechtes tun. Er fühle sich normal. Es gebe große Unterschiede zwischen Deutschland und Marokko hinsichtlich der Homosexuellen. Er werde hier als Mensch behandelt und respektiert. In Marokko drohe ihm der Tod. In Marokko drohe Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis drei Jahren. Er habe auch schon im Internet von Verurteilungen gelesen. In Marokko gebe es für Homosexuelle keine Rechte. Tiere würden noch besser behandelt.
33
Nach dem Gesamteindruck bestehen für das Gericht keine Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Klägers in den Kernaussagen zur eigenen Homosexualität. Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Kläger betreffend seine Homosexualität die Wahrheit gesagt hat. Das Gericht ist weiter davon überzeugt, dass der Klägerbei einer Rückkehr nach Marokko mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit Repressionen von Vertretern des Staates bzw. von Privatpersonen zu rechnen hätte, sofern er seine Homosexualität und deren Ausleben nicht aus Angst vor Verfolgung unterdrücken und verheimlichen würde. Vor diesem Hintergrund ist es dem Kläger nicht zuzumuten angesichts der in Marokko herrschenden Verhältnisse in ihr Heimatland zurückzukehren.
34
Der Kläger hat seine sexuelle Identität als Schwuler schlüssig und im Kern widerspruchsfrei dargetan. Er hat schlüssig dargestellt, wann er seine eigene Homosexualität wahrgenommen hat, welche Erfahrungen er aufgrund dieser Homosexualität in Marokko gemacht hat, wie er bis zur Ausreise in Marokko gelebt hat, was zur Ausreise geführt hat und wie es nach der Ausreise in Deutschland weitergegangen ist. Der Kläger hat weiter glaubhaft dargelegt, dass er seine sexuellen Neigungen auch in Marokko zunächst mit wechselnden Partnern und danach in einer festen homosexuellen Beziehung ausgelebt hat. Nicht zuletzt betonte er, dass er nichts ändern könne, sondern so geboren sei und auch kein schlechtes Gewissen habe, weil er auch niemanden etwas Schlechtes tue.
35
Homosexuellen droht in Marokko, nach den vorliegenden Informationen aus den Erkenntnisquellen flüchtlingsrelevante Verfolgung.
36
LGBTI-Personen sind nach wie vor mit rechtlicher Diskriminierung in Marokko konfrontiert. Homosexuelle Handlungen sind sowohl für Männer als auch für Frauen strafbar. Art. 489 des Strafgesetzbuches sieht für homosexuelle Handlungen Haftstrafen von sechs Monaten bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor. In der Praxis wird Homosexualität toleriert, sofern sie privat gelebt wird und es zu keiner Anzeige Dritter kommt. Aus Angst, selbst verhaftet zu werden, vermeiden Homosexuelle die Anzeige von Übergriffen bei der Polizei. Homosexualität wird von Behörden geahndet, wenn es zu Anzeigen kommt. Im März 2016 sind zwei Männer von den Behörden strafrechtlich verfolgt worden, nachdem sie Opfer eines homofeindlichen Angriffs durch Jugendliche geworden sind. Die Männer wurden zu Bewährungsstrafen verurteilt. Mindestens zwei Männer wurden 2017 nach Art. 489 zu sechs Monaten Haft verurteilt. Im Februar 2019 haben marokkanische Behörden eine symbolische Hochzeitsfeier eines homosexuellen Paares in einem Touristenkomplex verhindert, nachdem Anwohner die Polizei anriefen. Acht Personen sollen festgenommen worden sein. Homosexualität ist in der marokkanischen Gesellschaft ein Tabu-Thema. LGBTI-Personen werden oft sozial ausgegrenzt. Die sexuelle Selbstbestimmung wird durch das generelle Verbot außerehelicher einvernehmlicher sexueller Beziehungen sowie durch die generelle Kriminalisierung der Homosexualität stark eingeschränkt. Offen gelebte Homosexualität wird gesellschaftlich nicht toleriert. Homosexualität, die im Privaten gelebt wird, wird in nur Ausnahmefällen strafrechtlich verfolgt, in der Regel auf Anzeige von Familien oder Nachbarn (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderreport 11, Algerien, Marokko, Tunesien, Menschenrechtslage, im Fokus: Vulnerable Personen, Stand: 6/2019; Länderreport 2, Marokko, Stand: November 2018; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, Stand: November 2018, vom 21.12.2018; BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Marokko vom 10.10.2018; Amnesty International, Jahresbericht Marokko und West-Sahara 2018, Stand: 12/2017).
37
Auch wenn nach diesen Erkenntnissen nur wenige Fälle der Verurteilung wegen Homosexualität offiziell dokumentiert sind, ist festzuhalten, dass die Verurteilungen in Marokko nicht statistisch erfasst werden. Nach Aussage von Nichtregierungsorganisationen erfolgen tatsächlich deutlich mehr Verurteilungen (vgl. die Nachweise bei VG Berlin, U.v. 2.5.2019 - 34 K 74.19 A - juris), sodass von einer deutlich höheren Dunkelziffer auszugehen ist. Auch der Umstand, dass im Privaten gelebte Homosexualität in der Regel nur auf Anzeige von Familien und Nachbarn verfolgt wird, führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Denn zum einen ist Homosexuellen nicht zuzumuten, ihre sexuelle Orientierung nur im Verborgenen zu leben und damit nicht an die Öffentlichkeit zu gehen. Zum anderen droht Homosexuellen aufgrund des gesellschaftlichen Klimas jederzeit die Anzeige aus ihrem privaten Umfeld heraus. Somit besteht auch kein interner Schutz in anderen Landesteilen. Maßgeblich ist, dass in der Praxis Freiheitsstrafen wegen homosexueller Handlungen verhängt werden und damit die konkrete Gefahr einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung besteht. Anzeigen erfolgen nicht allein aus dem Kreis der Familie, sondern aus Teilen der Öffentlichkeit. Infolgedessen geht die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung von einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung Homosexueller in Marokko aus (vgl. zuletzt etwa, jeweils m.w.N., VG Berlin, U.v. 2.5.2019 - 34 K 74.19 A - juris; VG Aachen, U.v. 13.3.2019 - 8 K 4456/17.A - juris).
38
Die vorstehend zusammenfassend skizzierte Auskunftslage belegt, dass offen gelebte Homosexualität in Marokko ein erhebliches Gefährdungspotenzial für - vornehmlich auch, aber nicht nur - staatliche Verfolgung in sich birgt und sich dieses Potenzial im Einzelfall zu einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit asyl- bzw. flüchtlingsrelevanter Bedrohung verdichten kann.
39
Nach dieser Erkenntnislage droht dem Kläger bei einer Rückkehr flüchtlingsrelevante Verfolgung.
40
Der Kläger hat glaubhaft gemacht, dass er sexuelle Handlungen vorgenommen hat, die die skizzierten Straftatbestände des marokkanischen Strafrechts erfüllen. Der Kläger hat überzeugend dargelegt, dass er schon seit seiner Jugendzeit homosexuelle Neigungen hat und auch entsprechend homosexuell geprägt ist. Vor diesem Hintergrund kann es ihm nicht verwehrt werden, seine Homosexualität auszuleben, wie er dies zum Teil auch schon (wenn auch heimlich) in der Vergangenheit praktiziert hat. Zwar hat er bisher seine Homosexualität im Privaten und Verborgenen ausgelebt und bislang nicht die Aufmerksamkeit der marokkanischen Strafverfolgungsbehörden erregt, weil er ihre Homosexualität sowohl mit Rücksicht auf die Familie und sein Umfeld wegen der fehlenden Akzeptanz sowie auch aus Furcht vor Strafverfolgung bzw. vor Repressionen wie Bedrohung mit dem Tod, Einsperren, Schlagen, Beschimpfung usw. verheimlicht hat. Der unter dem Druck der Verfolgungsgefahr erzwungene Verzicht auf ein Ausleben der Homosexualität bzw. die Unterdrückung und Verheimlichung der eigenen Homosexualität kann dem Kläger jedoch nicht zu seinem Nachteil angelastet werden. Dem Kläger kann darüber hinaus nicht zugemutet werden, bei einer Rückkehr weiter seine sexuelle Identität zu verheimlichen oder seine Zurückhaltung zu üben. Dem Kläger droht bei einer Rückkehr vielmehr verfolgt zu werden, wenn er sich seiner Sexualität entsprechend verhalten würde. Eine bisher fehlende staatliche Verfolgung der Homosexualität in Marokko ist unschädlich. Vielmehr sind in der Person des Klägers gleichwohl die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gegeben.
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Denn die dem Kläger bei einer Rückkehr drohende Verfolgung hat die Qualität einer relevanten Verfolgung i.S. von § 3 ff. AsylG. Die drohenden Verfolgungshandlungen knüpfen an Verfolgungsgründe nach § 3b AsylG an, konkret an § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG. Homosexuelle bilden aufgrund ihrer sexuellen Orientierung und ihrer deutlichen abgegrenzten sexuellen Identität eine bestimmte soziale Gruppe (vgl. EuGH, U.v. 7.11.2013 - C-199/12 bis C-201/12 - ABl. EU 2014, Nr. C 9 S. 8 - NVwZ 2014, 132). Die homosexuelle Ausrichtung des Klägers ist nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung so bedeutsam und prägend für seine Identität, dass er nicht gezwungen werden kann, darauf zu verzichten. Die befürchteten Verfolgungsmaßnahmen knüpfen an seine geschlechtliche Identität unmittelbar an (vgl. auch Marx, AsylG, 9. Aufl. 2017, § 3b Rn. 22 f.).
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Der Europäische Gerichtshof hat ausdrücklich ausgeführt, dass von einem Asylbewerber nicht erwartet werden kann, dass er seine Homosexualität in seinem Herkunftsland geheim hält oder Zurückhaltung beim Ausleben seiner sexuellen Ausrichtung übt, um die Gefahr einer Verfolgung zu vermeiden. Infolgedessen kann einem Betroffenen auch von deutschen Behörden und Gerichten ein derartiges Verhalten zur Vermeidung von staatlichen Repressionen nicht zugemutet werden (EuGH, U.v. 7.11.2013 - C-199/12 bis C-201/12 - ABl. EU 2014, Nr. C 9 S. 8 - NVwZ 2014, 132; EuGH, U.v. 5.9.2012 - C-71/11 und C-99/11 - ABl. EU 2012, Nr. C 331 S. 5 - NVwZ 2012, 1612; vgl. auch Markard, EuGH zur sexuellen Orientierung als Fluchtgrund, Asylmagazin 12/2013, 402; Titze, Sexuelle Orientierung und die Zumutung der Diskretion, ZAR 2012, 93). Umgekehrt kann einem Homosexuellen nicht als nachteilig entgegengehalten werden, wenn er aus Furcht vor Verfolgung auf eine homosexuelle Betätigung verzichtet, sofern die verfolgungsrelevante homosexuelle Betätigung wie hier die sexuelle Identität des Schutzsuchenden kennzeichnet. Ein so unter dem Druck der Verfolgungsgefahr erzwungener Verzicht auf die betreffende Betätigung kann die Qualität einer Verfolgung erreichen und hindert nicht die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (vgl. so zur religiösen Betätigung BVerwG, B.v. 25.8.2015 - 1 B 40/15 - Buchholz 402.25 § 3 AsylVfG Nr. 19; U.v. 20.2.2013 - 10 C 23/12 - BVerwGE 146, 67; Berlit, jurisPR-BVerwG 22/2015, Anm. 6 und 11/2013, Anm. 1; Marx, Anmerkung, InfAuslR 2013, 308). Aus den gleichen Erwägungen hindert die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht, dass der Kläger neben der Angst vor Verfolgung durch staatliche Behörden auch schon aus Angst vor seiner Familie bzw. Umfeld und der drohenden repressiven Folgen in Marokko von einem Ausleben der Homosexualität ganz absieht bzw. dies tunlichst verheimlicht (Titze, Sexuelle Orientierung und die Zumutung der Diskretion, ZAR 2012, 93).
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Ergänzend wird noch angemerkt, dass dem Kläger nicht entgegengehalten werden kann, die (bisherige) von ihr angegebene bzw. befürchtete Verfolgung beschränke sich primär auf nichtstaatliche Akteure. Denn zum einen droht Homosexuellen in Marokko - wie bereits ausgeführt und auch vom Kläger vorgebracht - konkret eine staatliche Strafverfolgung. Abgesehen davon kann zum anderen nach § 3c Nr. 3 AsylG eine Verfolgung auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern der marokkanische Staat wie hier nicht in der Lage und nicht willens ist, hinreichend Schutz vor Verfolgung zu bieten. Homosexuelle haben in Marokko keinen Anspruch auf staatliche Schutzgewährung. Im Gegenteil, der marokkanische Staat würde dem Kläger bei einem Bekanntwerden vielmehr selbst als Homosexuellen verfolgen.
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Gesamtbetrachtet wäre dem Kläger bei einer Rückkehr nach Marokko aufgrund seiner Homosexualität der ständigen Gefahr einer staatlichen Verfolgung, konkret Verfolgungshandlungen im Sinne des § 3a AsylG ausgesetzt, die wiederum an einem Verfolgungsgrund des § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG anknüpfen. Dem Kläger kann weiter nicht zugemutet werden, auf das Ausleben ihrer Homosexualität zu verzichten bzw. entgegen ihrer sexuellen Identität eine Ehe mit einer Frau einzugehen. Ein Schutz durch den marokkanischen Staat ist nicht gegeben. Dies gilt landesweit, so dass es auch keine interne Schutzmöglichkeit gibt. Eine Rückkehr nach Marokko ist dem Kläger unter diesem Vorzeichen nicht zumutbar.
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Nach alledem war dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen und der angefochtene Bundesamtsbescheid insoweit in seinen Nummern 1 und 3 bis 5 aufzuheben. Über die hilfsweise gestellten Anträge zum subsidiären Schutz (§ 4 AsylG) sowie zur nationalen Abschiebungsverboten (§ 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG) war nicht zu entscheiden (§ 31 Abs. 3 Satz 2 AsylG).
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Neben der Aufhebung der entsprechenden Antragsablehnung im Bundesamtsbescheid sind auch die verfügte Abschiebungsandrohung und Ausreisefristbestimmung rechtswidrig und daher aufzuheben. Denn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erlässt nach § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 und § 60 Abs. 10 AufenthG die Abschiebungsandrohung nur, wenn der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt und ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt wird. Umgekehrt darf im Fall der Flüchtlingszuerkennung eine Abschiebungsandrohung nicht ergehen. Letzteres ist im gerichtlichen Verfahren - wenn auch noch nicht rechtskräftig - festgestellt.
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit erfolgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.