Inhalt

VG Augsburg, Beschluss v. 29.07.2019 – Au 5 S 19.1001
Titel:

Anordnung einer recht mäßigen Baumaßnahme mit sofortiger Vollziehung

Normenketten:
VwGO § 42 Abs. 2, § 80 Abs. 5
ArbSchG § 22 Abs. 3
BaustellV § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 2 Nr. 2
LStVG Art. 9 Abs. 1 S. 1
Leitsätze:
1. Die Anforderungen an die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung (§ 80 Abs. 3 S. 1 VwGO) dürfen insbesondere im Bereich des Sicherheitsrechts nicht überspannt werden, in dem die Gefahrenabwehr im Vordergrund steht. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die auf der Grundlage des § 2 BaustellV getroffenen Anordnungen dienen der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz auf Baustellen, weshalb bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen regelmäßig ermessensfehlerfrei eine solche Anordnung ergehen kann. (Rn. 39) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die Verpflichtungen nach § 2 Abs. 2 und 3 BaustellV haben sich auch nach Beginn der Bauarbeiten nicht erledigt, sondern bestehen weiterhin. (Rn. 40) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
einstweiliger Rechtsschutz, Übermittlung einer Vorankündigung, Erarbeitung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans, Baustelle, Bescheid, Gefahrenabwehr, Gemarkung, Vollziehung, Gerüst, Absturzsicherungen
Rechtsmittelinstanz:
VGH München, Beschluss vom 26.11.2019 – 22 CS 19.1581
Fundstelle:
BeckRS 2019, 16280

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
1
Der Antragsteller wendet sich gegen im Vollzug des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) und der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (BaustellV) durch den Antragsgegner, vertreten durch die Regierung ... (Gewerbeaufsichtsamt), erlassene Anordnungen.
2
Am 23. Mai 2019 besichtigte der Antragsgegner eine Baustelle auf dem Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung .... Ausweislich der vorgelegten Behördenakte wurde bei der Besichtigung des Grundstücks festgestellt, dass das Gerüst mangelhaft aufgestellt sei, da es insbesondere einen Abstand von über 30 cm zur Wand aufweise. Die Absturzsicherungen seien teils nicht vorschriftsgemäß ausgeführt oder befestigt worden, Beläge seien nicht ausreichend tragfähig und das Gerüst sei nicht gekennzeichnet worden. Es ergebe sich für Personen eine Absturzhöhe von ca. 4 m.
3
Mit Bescheid vom 18. Juni 2019 (Az. ...) hat der Antragsgegner folgende Anordnungen erlassen:
4
1. 1 Der Regierung, Gewerbeaufsichtsamt ist für die Baumaßnahme unverzüglich, spätestens bis zum 5. Juli 2019, eine Vorankündigung zu übermitteln.
5
1. 2 Für die Baumaßnahme ist unverzüglich, spätestens bis zum 8. Juli 2019 ein geeigneter Sicherheitskoordinator zu bestellen und der Regierung, Gewerbeaufsichtsamt zu benennen.
6
1. 3 Für die Baumaßnahme ist unverzüglich, spätestens bis zum 15. Juli 2019 ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan zu erarbeiten und der Regierung ... zu übermitteln.
7
2. Die sofortige Vollziehung der Nrn. 1.1, 1.2 und 1.3 wird angeordnet.
8
3. Falls die Verpflichtungen der Nr. 1 nicht oder nicht vollständig bis zu dem jeweils genannten Termin erfüllt werden, wird ein Zwangsgeld fällig, und zwar
9
im Falle der Nr. 1.1.500,00 EUR
10
im Falle der Nr. 1.2 1.500,00 EUR
11
im Falle der Nr. 1.3 1.500,00 EUR.
12
Zur Begründung wird ausgeführt, dass bei der Besichtigung der Baustelle festgestellt worden sei, dass eine Vorankündigung bisher nicht übermittelt und ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan nicht erarbeitet worden sei. Ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator sei ebenso nicht bestellt worden. Der Anwendungsbereich des Arbeitsschutzgesetzes und der Baustellenverordnung sei im vorliegenden Fall eröffnet, auch wenn der Antragsteller die Baustelle als Privatperson betreibe. Voraussetzung für den Anwendungsbereich sei, dass überhaupt Beschäftigte auf der Baustelle tätig werden. Mit den Firmen ... und ... seien mindestens zwei Fremdfirmen mit eigenen Angestellten auf der Baustelle tätig geworden. Die durchschnittlichen Kosten für ein Wohngebäude mit zwei Wohnungen hätten im Jahr 2017 379.000 EUR betragen. Auch wenn der Antragsteller einiges in Eigenregie erbringe und die Fremdkosten daher sinken würden, würden sich die formalen Baukosten nicht ändern. Bei einer Baugenehmigungsgebühr von 679 EUR seien vom Landratsamt ... ebenfalls Baukosten von mindestens 339.500 EUR angesetzt worden. Auf der Baustelle würden daher mehr als 500 Personenarbeitstage anfallen (37% der Baukosten werden als Arbeitskosten veranschlagt, bei einem Stundenlohn von 28,20 EUR und einem 8-Stunden-Tag). Bei der Ermittlung der voraussichtlichen Personenarbeitstage sei zwangsläufig auf pauschale Regelungen abzustellen, da die tatsächlichen Arbeitstage erst im Nachhinein ermittelt werden könnten. Im Übrigen würden die Arbeitstage des Bauherrn mitzählen. Daher hätte eine Vorankündigung nach § 2 BaustellV übermittelt werden müssen. Da im vorliegenden Fall eine Vorankündigung erforderlich gewesen sei, hätte auch ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan gemäß § 2 BaustellV erarbeitet werden müssen. Außerdem hätte der Antragsteller einen geeigneten Sicherheitskoordinator gemäß § 3 BaustellV bestellen müssen, da mindestens zwei weitere Firmen auf der Baustelle im Einsatz seien. Da der Antragsteller diesen Verpflichtungen nicht nachgekommen sei, seien die vorliegenden Anordnungen zu treffen gewesen. Die Anordnungen seien nach pflichtgemäßem Ermessen zur Durchsetzung der Arbeitsschutzvorschriften erforderlich und geeignet gewesen. Es würden auch keine weniger belastenden, ebenso wirksamen Maßnahmen in Betracht kommen. Die Anordnungen seien auch im öffentlichen Interesse für sofort vollziehbar erklärt worden. Die Anordnungen würden dem Gesundheitsschutz der auf der Baustelle Beschäftigten dienen, weswegen sie grundsätzlich vor Errichtung der Baustelle erfüllt werden müssten. Auch der Sicherheitskoordinator ist zum Schutze der Beschäftigten ebenso wie die Erarbeitung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans erforderlich. Zum Schutz der Beschäftigten sei ein längeres Zuwarten nicht duldbar, weswegen die Fristen bewusst kurz bemessen worden wären.
13
Mit Schriftsatz vom 5. Juli 2019, eingegangen bei Gericht am selben Tag, hat der Antragsteller im Wege vorläufigen Rechtsschutzes beantragen lassen,
14
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Ziffer 1.1 und 1.3 des Bescheides der Regierung ... vom 18. Juni 2019, Az., wiederherzustellen.
15
Zur Begründung wird vorgetragen, dass zur Verwirklichung des Bauvorhabens allenfalls etwas mehr als 400 Personentage anfallen würden. Mehr als 20 Beschäftigte würden zu keiner Zeit gleichzeitig auf der Baustelle tätig sein. Besonders gefährliche Arbeiten im Sinne des Anhangs II der Baustellenverordnung würden nicht durchgeführt werden, nachdem das Gebäude nur eine Höhe von 5,50 m habe, Hochspannungsleitungen nicht in der Nähe seien und Arbeiten mit Druckluft nicht durchgeführt würden. Die Koordination der Baustelle übernehme der Antragsteller als Bauherr selbst. Die Ermittlung der Personentage sei auch offensichtlich fehlerhaft. Auf welcher Grundlage die Regierung ... zu dem Schluss komme, dass 37% der Baukosten als Arbeitskosten veranschlagt werden könnten und ein Stundenverrechnungssatz von 28,20 EUR zu veranschlagen sei, sei nicht erklärbar. In keinster Weise könne nachvollzogen werden, wie die Regierung ... zu einem anzusetzenden Stundenverrechnungssatz von 28,20 EUR gelange, wobei davon ausgegangen werde, dass sie diesen als Bruttopreis ansetze, da sie diesen aus den Bruttobaukosten berechnet habe. Ein derartiger Stundenverrechnungssatz sei deutlich zu niedrig. Insofern werde auch auf die Schlussrechnung des Rohbauunternehmens, ... Bau GmbH, verwiesen. Weiter wird vorgetragen, dass Arbeitsleistungen, die nicht direkt auf der Baustelle, sondern im Betrieb ausgeführt werden, nach dem Telos der Baustellenverordnung nicht in die Berechnung der Personentage einbezogen werden könnten. Gewerke wie Rohbau, Zimmerer und Spengler würden nicht alle Arbeiten vor Ort ausführen, sondern teilweise auch im eigenen Betrieb. Die Berechnungsmethode des Antragsgegners sei insgesamt fehlerbehaftet, sodass der Antragsteller die Berechnungsmethode schon gar nicht substantiiert in Zweifel ziehen müsse. Tatsächlich würden die tatbestandlich notwendigen 500 Personentage nicht überschritten werden.
16
Die Regierung ... ist mit Schriftsatz vom 22. Juli 2019 für den Antragsgegner dem Antrag entgegengetreten und beantragt,
17
den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen.
18
Zur Begründung wird ausgeführt, dass die vorgenommene Berechnung der voraussichtlichen Personenarbeitstage für die Anordnung gemäß § 2 BaustellV anhand der Baukosten nach den Daten aus dem Statistischen Jahrbuch des Bundesamtes für Statistik zulässig und zweckmäßig sei. Eine Berechnung, wie sie der Antragsteller vorgenommen habe, führe eventuell im Rückblick zu nachvollziehbaren Ergebnissen, sei aber für die Anforderung einer Bauvorankündigung nicht zielführend. Im Übrigen führe selbst die Berechnung des Antragstellers zu mehr als 300 Personenarbeitstagen für jedes Haus, also insgesamt mehr als 600 Personenarbeitstage für die Baustelle. Die Berechnung der Firma ... B.au GmbH mit 1.114,5 Arbeitsstunden, also 139 Personenarbeitstagen, sei nicht geeignet, die grundsätzliche Annahme der Personenarbeitstage gemäß der Baukosten zu unterlaufen. Andernfalls wären die Bauarbeiter, denen nur geringerer Lohn gezahlt werde, auch noch von den Arbeitsschutzanforderungen schlechter gestellt. Darüber hinaus würden auch gefährliche Arbeiten im Sinne von Anhang II Nr. 1 der BaustellV vorliegen. Das Haus 2 liege mit 7,39 m über der Grenze von 7,00 m, lediglich das Haus 1 liege bei 6,87 m. Auch ein Dachdecker müsse beim Legen der Dachplatten in den Schutzbereich der BaustellV einbezogen werden. Gleiches gelte für den Kaminbauer, der auf dem streitgegenständlichen Grundstück bis zu einer Höhe von 7,79 m arbeiten müsse. Auch die Anforderung der Ziffer 1.2 des Bescheides sei durch die Benennung des Bauherrn selbst nicht erledigt, da der Antragsteller von Beruf Maler sei. Ein Maler sei nicht den in der RAB 30 genannten Berufen gleichwertig.
19
Mit Schriftsatz vom 18. Juli 2019, eingegangen bei Gericht am selben Tag, hat der Antragsteller unter dem Aktenzeichen Au 5 K 19.1045 Klage erhoben und beantragt, den Bescheid der Regierung ... vom 18. Juni 2019, Az. ... hinsichtlich Ziffer 1.1 und 1.3 aufzuheben. Über die Klage hat das Gericht noch nicht entschieden.
20
Ergänzend wird auf die vorgelegte Behördenakte und die Gerichtsakte Bezug genommen.
II.
21
Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Nrn. 1.1 und 1.3 des Bescheides des Antragsgegners vom 18. Juni 2019, soweit in Nr. 2 des Bescheides die sofortige Vollziehung der Nrn. 1.1 und 1.3 angeordnet wurde, wiederherzustellen, ist zulässig, aber nicht begründet.
22
1. Der Antrag ist zulässig.
23
Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist statthaft. Grundsätzlich hat die Anfechtungsklage gegen einen belastenden Verwaltungsakt gem. § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung. Wegen der behördlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung (Nr. 2 des Bescheides) kommt der Klage gegen die Nrn. 1.1 und 1.3 des Bescheides jedoch vorliegend gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung zu.
24
Der Antragsteller ist als Adressat des angefochtenen Bescheides auch antragsbefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO analog).
25
2. Der Antrag ist in der Sache aber nicht begründet.
26
Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung der gegen die Ziffern 1.1 und 1.3 des Bescheides erhobenen Klage auf Antrag eines Betroffenen im Falle des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung. Es hat bei der Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzuwägen zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein erforderliche summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei summarischer Prüfung als rechtswidrig, besteht kein Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer allgemeinen Interessenabwägung.
27
Gemessen an diesen Maßstäben besteht kein Anspruch auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Nrn. 1.1 und 1.3 des Bescheides.
28
a) Der Antragsgegner hat die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der in Nr. 1 des Bescheides getroffenen Anordnungen in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Art und Weise begründet. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO normiert formelle Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit eines Verwaltungsakts. Die Vollziehungsanordnung ist grundsätzlich mit einer auf den konkreten Einzelfall abgestellten und nicht formelhaften Begründung des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung zu versehen. Zweck der Begründung ist dabei, die Betroffenen in die Lage zu versetzen, durch Kenntnis der Gründe, die die Behörde zur Vollziehungsanordnung veranlasst haben, ihre Rechte wirksam wahrzunehmen und die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels abzuschätzen (Hoppe in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 80 Rn. 54). Die Anforderungen an eine Begründung im Sinne von § 80 Abs. 3 VwGO dürfen nicht überspannt werden (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, B.v. 3.4.2012 - 1 B 10136/12 - juris Rn. 13). Dies muss vor allem im Bereich des Sicherheitsrechts geltend, in dem die Gefahrenabwehr im Vordergrund steht. Der Antragsgegner hat vorliegend auf den konkreten Fall bezogene Ausführungen gemacht und das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung vor allem mit dem Schutz der auf der Baustelle beschäftigten Arbeitnehmer begründet. Diese Begründung genügt bereits dem formellen Begründungserfordernis.
29
b) Die in Nr. 1.1 und 1.3 des Bescheides vom 18. Juni 2019 getroffenen Anordnungen sind nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung rechtmäßig.
30
Nach § 22 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 ArbSchG kann die zuständige Behörde im Einzelfall anordnen, welche Maßnahmen der Arbeitgeber und die verantwortlichen Personen oder die Beschäftigten zur Erfüllung der Pflichten zu treffen haben, die sich aus dem Arbeitsschutzgesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergeben.
31
Bei der Baustellenverordnung handelt es sich um eine, aufgrund des Arbeitsschutzgesetzes erlassene Rechtsverordnung. Sie dient der wesentlichen Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten auf Baustellen (§ 1 Abs. 1 BaustellV). Eine Baustelle im Sinne dieser Verordnung ist der Ort, an dem ein Bauvorhaben ausgeführt wird. Ein Bauvorhaben ist wiederum das Vorhaben, eine oder mehrere bauliche Anlagen zu errichten, zu ändern oder abzubrechen (§ 1 Abs. 3 BaustellV).
32
Ausgangspunkt der vorliegenden Betrachtung ist damit das Bauvorhaben auf dem Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung .... Dieses umfasst ausweislich der Aktenlage die Errichtung von zwei verbundenen Doppelhaushälften mit insgesamt vier Wohneinheiten. Da beide Doppelhaushälften in räumlichem Zusammenhang stehen, müssen sie als eine Baustelle i.S. des § 1 Abs. 3 BaustellV betrachtet werden (Kann in Kollmer/Klindt/Schucht, Arbeitsschutzgesetz, 3. Aufl. 2016, § 1 Rn. 6).
33
aa) Die Anordnung in Nr. 1.1 des Bescheides, eine Vorankündigung zu übermitteln, ist rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 2 Abs. 2 Nr. 2 BaustellV.
34
Es wird zwar in dem Bescheid nicht näher dargelegt, ob die Anordnung insoweit auf § 2 Abs. 2 Nr. 1 BauStellV, nach der für jede Baustelle, bei der die voraussichtliche Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage beträgt und auf der mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig tätig werden, oder auf § 2 Abs. 2 Nr. 2 BauStellV, nach der eine Vorankündigung zu übermitteln ist, wenn der Umfang der Arbeiten voraussichtlich 500 Personentage überschreitet, gestützt worden ist. Die Regierung ... - Gewerbeaufsichtsamt - hat im Bescheid ausgeführt, dass die durchschnittlichen Kosten für ein Wohngebäude mit zwei Wohneinheiten im Jahr 2017 379.000 EUR betragen hätten. Im vorliegenden Fall seien aufgrund einer Baugenehmigungsgebühr von 679 EUR Baukosten in Höhe von 339.500 EUR angesetzt worden und damit würden auf der Baustelle mehr als 500 Personenarbeitstage anfallen. Daraus ergibt sich für den Antragsteller als Adressat des streitgegenständlichen Bescheides, dass das Gewerbeaufsichtsamt die Anordnung in Nr. 1.1 auf § 2 Abs. 2 Nr. 2 BaustellV gestützt hat.
35
Die tatbestandlichen Voraussetzung des § 2 Abs. 2 Nr. 2 BaustellV sind im vorliegenden Fall auch erfüllt. Die persönliche Einschätzung des Bevollmächtigten des Antragstellers zum Stundenverrechnungssatz von 28,20 EUR ist nicht geeignet, die Berechnungsmethode des Gewerbeaufsichtsamtes insgesamt substantiiert in Zweifel zu ziehen. Im Bescheid wird ausführlich dargelegt, wie die Anzahl der Personentage ermittelt wurde. Als Ausgangspunkt wurde dabei die Gebührenfestsetzung in der Baugenehmigung für ein Doppelhaus mit zwei Wohneinheiten herangezogen und daraus dessen Baukosten ermittelt. Dass das Gewerbeaufsichtsamt davon 37% als Arbeitslohnkosten angesetzt hat, entspricht dessen allgemeinen Erfahrungswerten und wurde vom Antragsteller auch nicht substantiiert in Zweifel gezogen. Das Gericht sieht sich auch nicht dazu veranlasst, den vom Gewerbeaufsichtsamt aus den Angaben des Jahrbuches 2018 des Statistischen Bundesamtes herangezogenen Stundenlohn anzuzweifeln. Selbst wenn man jedoch den vom Bevollmächtigten des Antragstellers vorgetragenen Stundenverrechnungssatz von 45,22 EUR heranziehen würde, wäre auch in diesem Fall die Grenze des § 2 Abs. 2 Nr. 2 BaustellV von 500 Personentagen überschritten. Denn wenn der Bevollmächtigte des Antragstellers im Ergebnis auf 347,23 Personentage abstellt, dann legt er seiner Berechnung selbst nur die Baukosten für ein Doppelhaus zugrunde. Da die Baustelle im vorliegenden Fall, wie bereits oben ausgeführt, jedoch aus zwei Doppelhäusern mit insgesamt vier Wohneinheiten besteht, müssen die Baukosten für beide Doppelhäuser in die Berechnung miteinbezogen werden. Infolgedessen verdoppeln sich auch die vom Bevollmächtigten des Antragstellers aufgeführten Personentage auf knapp 700. Im Ergebnis kommt es deshalb nicht streitentscheidend darauf an, auf welchen Stundenverrechnungssatz abzustellen ist, da die Grenze von 500 Personentagen in jedem Fall überschritten wird. Der Antragsteller war daher verpflichtet, eine Vorankündigung zu übermitteln.
36
bb) Die Anordnung in Nr. 1.3 des Bescheides, nach der der Antragsteller einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan zu erarbeiten hat, ist ebenfalls rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 2 Abs. 3 Satz 1 BaustellV.
37
Ist für eine Baustelle, auf der Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, eine Vorankündigung zu übermitteln oder werden auf einer Baustelle, auf der Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, besonders gefährliche Arbeiten nach Anhang II der Verordnung ausgeführt, ist dafür zu sorgen, dass vor Einrichtung der Baustelle ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan erstellt wird (§ 2 Abs. 3 Satz 1 BaustellV).
38
Wie oben bereits ausgeführt, muss für die streitgegenständliche Baustelle eine Vorankündigung übermittelt werden. Ausweislich der Aktenlage sind zumindest Arbeiter der Firma ... Bau GmbH und der Zimmerei ... tätig und damit Beschäftigte mehrerer Arbeitsgeber, sodass die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass der Anordnung in Nr. 1.3 erfüllt sind.
39
cc) Soweit § 22 Abs. 3 ArbSchG der Behörde ein Ermessen eröffnet, § 2 BaustellV dagegen nicht als Ermessensvorschrift formuliert ist, hat der Antragsgegner erkannt, dass er eine Ermessensentscheidung zu treffen hat, soweit er in den Gründen des Bescheides ausführt, die Anordnungen seien nach pflichtgemäßen Ermessen zur Durchsetzung der Arbeitsschutzvorschriften erforderlich und geeignet und weniger belastende, jedoch ebenso wirksame Maßnahmen würden nicht in Betracht kommen. Im Hinblick darauf, dass die auf der Grundlage des § 2 BaustellV getroffenen Anordnungen der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz auf Baustellen dienen, kann bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen regelmäßig ermessensfehlerfrei eine solche Anordnung ergehen. Die Anforderungen an die Darlegung der Ermessenserwägungen der Behörde sind im Rahmen des vorliegenden intendierten Ermessens entsprechend herabgesetzt. Die Ermessensausübung des Antragsgegners ist danach nicht zu beanstanden.
40
Die Verpflichtungen nach § 2 Abs. 2 und 3 BaustellV sind grundsätzlich vor Errichtung der Baustelle zu erfüllen. Sie haben sich jedoch auch nach Beginn der Bauarbeiten nicht erledigt, sondern bestehen weiterhin. Sie können ihren Zweck auch in Zukunft erfüllen, indem sie dem Gewerbeaufsichtsamt die Überwachung der Baustelle erleichtern (vgl. BayVGH, B.v. 6.2.2013 - 22 CS 13.53 - juris Rn. 17). Ansonsten hätte es auch der Bauherr in der Hand, allein durch den Beginn der Bauarbeiten die Anforderungen der BaustellV zu unterlaufen.
41
dd) Der Antragsgegner hat auch in rechtlich nicht zu beanstandender Weise den Antragsteller als Adressat der Anordnungen herangezogen.
42
Mangels spezialgesetzlicher Regelungen ist dabei für die Störerauswahl auf die allgemeinen sicherheitsrechtlichen Grundsätze, insbesondere auf Art. 9 LStVG, zurückzugreifen. Art. 9 LStVG unterscheidet zwischen dem Handlungsstörer, Art. 9 Abs. 1 Satz 1 LStVG, und dem Zustandsstörer, Art. 9 Abs. 2 LStVG. Handlungsstörer ist derjenige, dessen Verhalten die Gefahr oder die Störung verursacht hat. Zustandsstörer ist der Inhaber der tatsächlichen Gewalt oder der Eigentümer einer Sache oder Immobilie, deren Zustand Grund für die Gefahr oder die Störung ist. Bei einer Mehrheit von Störern hat die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen über deren Inanspruchnahme zu entscheiden. Grundsätzlich ist nach Art. 9 Abs. 1 LStVG der Handlungsstörer vor dem Zustandsstörer heranzuziehen. Im Vordergrund steht im Sicherheitsrecht die Wirksamkeit der Maßnahme. Es gilt auch hier das Effektivitätsprinzip. Daher ist auch vorliegend auf die Regelung des Art. 9 LStVG abzustellen und der Bauherr als Handlungsstörer vorrangig heranzuziehen (vgl. zum Bauordnungsrecht BayVGH, B.v. 21.3.2017 - 1 CS 16.2503 - juris Rn. 4).
43
Der Antragsteller, der nach eigenen Angaben Bauherr und Eigentümer des Grundstücks ist, kann daher sowohl als Handlungsstörer, als auch als Zustandsstörer herangezogen werden. Insofern sind Ermessenserwägungen zu der Frage, ob im konkreten Fall der Antragsteller als Handlungsstörer oder als Zustandsstörer in Anspruch genommen wird, entbehrlich.
44
c) Die in Nr. 3 des Bescheides erlassenen Zwangsgeldandrohungen sind nach dem Antrag vom 5. Juli 2019, der sich auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage in Bezug auf die Nrn. 1.1 und 1.3 des Bescheides beschränkt, nicht Gegenstand des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes.
45
3. Nach alledem verletzen die mit der Klage angefochtenen Nrn. 1.1 und 1.3 des Bescheides vom 18. Juli 2019 den Antragsteller voraussichtlich nicht in seinen Rechten. Die Klage erweist sich voraussichtlich als erfolglos. Damit überwiegt auch unter Berücksichtigung der Gesamtumstände das Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Der Antrag ist demzufolge abzulehnen.
46
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Als im Verfahren unterlegen hat der Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen.
47
5. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit unter Berücksichtigung der Bedeutung der Angelegenheit für den Antragsteller.