Inhalt

OLG Nürnberg, Beschluss v. 17.07.2019 – 3 W 1470/19
Titel:

Auskunftsrecht über Bestandsdaten nach § 14 Abs. 3-5 TMG - „Ein-Sterne-Bewertung" bei Google Maps

Normenketten:
BGB § 242, § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 S. 2
GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1
StGB § 185 f.
GNotKG § 36
NetzDG § 1 Abs. 1 S. 1, Abs. 3
FamFG § 63 Abs. 1, Abs. 3, § 64, § 70 Abs. 2 S. 1 Nr. 1
TMG § 14 Abs. 3
Leitsätze:
1. Das Auskunftsrecht über Bestandsdaten nach § 14 Abs. 3 bis 5 TMG setzt u.a. voraus, dass die Auskunft zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche wegen der Verletzung absolut geschützter Rechte erforderlich ist (weshalb die Voraussetzungen dieses Anspruchs dargelegt und unter Beweis gestellt werden müssen) und es sich um eine schwerwiegende Verletzung, die auf strafbaren Inhalten i.S.v. § 1 Abs. 3 NetzDG beruht, handelt. (Rn. 40 und 13)
2. Eine „Ein-Sterne-Bewertung“ ohne aussagekräftigen Begleittext bei „Google Maps“ enthält die implizite Tatsachenbehauptung, dass der Bewerter in irgendeiner Form mit dem Leistungsangebot des Bewerteten in Kontakt gekommen ist und dieses als unzureichend empfunden hat. (Rn. 33)
Schlagworte:
Allgemeines Persönlichkeitsrecht, Anerkennung, Auskunft, berechtigtes Interesse, Gegenstandswert, Meinungsfreiheit, Google, schwerwiegende Verletzung, Zahnarztpraxis, Zahnarzt, Vergabe, Verletzung
Vorinstanz:
LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 26.04.2019 – 6 O 2421/19
Fundstellen:
K & R 2019, 673
CR 2019, 659
MDR 2019, 1253
BeckRS 2019, 15781
GRUR-RS 2019, 15781
LSK 2019, 15781
ZUM-RD 2019, 601
MMR 2020, 322

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 26.04.2019, Az. 6 O 2421/19, wird zurückgewiesen.
2. Die Antragsteller tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

Gründe

A.
I.
1
Die Antragsteller betreiben eine Zahnarztpraxis in Nürnberg.
2
Die Antragsgegnerin betreibt im Internet den Landkarten- und Navigationsdienst „Google Maps“. Dort bietet sie auch die Möglichkeit, dass registrierte Nutzer Bewertungen zu Unternehmen abgeben können.
3
Bis ca. 23.03.2019 war bei „Google Maps“ über die Zahnarztpraxis der Antragstellerin die Bewertung eines Nutzers mit dem Namen „B… H…“ abrufbar. Dieser bewertete die Zahnarztpraxis mit einem von fünf möglichen Sternen und den Worten „Oje. Naja.“. Dagegen bewertete der Nutzer „B… H…“ einen Konkurrenten der Antragsteller, die Zahnarztpraxis „Z…“, deutlich positiver und behauptete, dass Dr. G… seit über 25 Jahren sein Zahnarzt des Vertrauens sei. Seit ca. 23.03.2019 ist das Profil des Nutzers „B… H…“ nicht mehr aufrufbar.
4
Mittlerweile ist bei „Google Maps“ ein weiteres Profil mit dem Nutzernamen „N…“ eingerichtet worden. Dieser Nutzer gab eine wortgleiche Bewertung der Zahnarztpraxis „Z…“ wie der Nutzer „B… H…“ ab.
5
Die Antragsteller forderten die Antragsgegnerin mit Anwaltsschreiben vom 08.03.2019 zur Löschung der Bewertung und Auskunftserteilung auf.
II.
6
Die Antragsteller haben beim Landgericht Nürnberg-Fürth den Erlass folgender Auskunftsanordnung nach § 14 Abs. 3 TMG ohne mündliche Verhandlung beantragt,
I. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, den Antragsstellern Auskunft über alle bei ihr innerhalb des Dienstes „Google Maps“ vorhandene Bestandsdaten, insbesondere Name, Vorname, Anschrift, E-Mail-Adresse und Telefonnummer zum Profil mit der Bezeichnung „B… H…“ zu erteilen.
II.
Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, den Antragsstellern Auskunft über alle bei ihr innerhalb des Dienstes „Google Maps“ vorhandenen Bestandsdaten, insbesondere Name, Vorname, Anschrift, E-Mail-Adresse und Telefonnummer zum Profil mit der Bezeichnung „N…“, erreichbar unter https://www.g… zu erteilen.
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Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat mit Beschluss vom 26.04.2019 diesen Antrag auf Erlass einer Anordnung nach § 14 Abs. 4 TMG zurückgewiesen. Zur Begründung führte es u.a. aus, dass die inzwischen gelöschte Äußerung „Oje. Naja“ des Nutzers „B… H…“ - auch in Verbindung mit der Vergabe eines von fünf möglichen Sternen - nicht den Tatbestand der Beleidigung erfülle. Dass die Nutzer „B… H…“ und „N…“ einen Konkurrenten der Antragsteller - den Zahnarzt Dr. G… - deutlich wohlwollender bewertet hätten, stelle im Verhältnis zu den Antragstellern ebenfalls kein unter §§ 185 ff. StGB fallendes Verhalten dar. Wegen des weiteren Inhalts wird auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen.
8
Gegen diesen Beschluss wenden sich die Antragsteller unter Aufrechterhaltung der erstinstanzlichen Anträge in ihrer Beschwerde. Sie meinen, dass es sich bei der Bewertung des Nutzers „B… H…“ um ein Werturteil handele, dem jede Tatsachengrundlage fehle. Insbesondere habe zwischen diesem Nutzer und den Antragstellern niemals ein Behandlungskontakt bestanden. Zudem stelle die Äußerung „Oje. Naja.“ verbunden mit einem Stern einen Ausdruck der Geringschätzung dar. Aufgrund der identischen Bewertung der Zahnarztpraxis „Z…“ durch den Nutzer „N…“ sei es naheliegend, dass es sich bei den Nutzern „B… H…“ und „N…“ um dieselbe Person handele.
9
Der Senat hat die Antragsgegnerin gemäß § 14 Abs. 5 S. 1 TMG am Verfahren beteiligt. Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde der Antragsteller zurückzuweisen. Zur Begründung führt sie u.a. aus, dass es sich bei Google Maps nicht um ein soziales Netzwerk i.S.v. § 1 Abs. 1 NetzDG handele. Es sei auch kein der in § 1 Abs. 3 NetzDG genannten Straftatbestände erfüllt. Außerdem habe der Nutzer offenbar sein Profil selbst gelöscht, jedenfalls sei eine Entfernung durch sie nicht erfolgt. Die diesbezüglichen Daten des Nutzers seien daher binnen 30 Tage nach Profillöschung gelöscht worden. Es könne daher beispielsweise nicht mehr geprüft werden, wie die E-Mail-Adresse des Nutzers lautete. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens wird auf den Schriftsatz der Antragsgegnerin nebst Anlagen Bezug genommen.
10
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
B.
11
Die Beschwerde der Antragsteller ist nach § 14 Abs. 4 S. 7 TMG statthaft und gemäß § 14 Abs. 4 S. 5 TMG, §§ 63 Abs. 1, Abs. 3, 64 FamFG rechtzeitig und ordnungsgemäß eingelegt worden. Sie hat aber in der Sache keinen Erfolg.
I.
12
Der Diensteanbieter darf gemäß § 14 Abs. 3 TMG im Einzelfall Auskunft über bei ihm vorhandene Bestandsdaten erteilen, soweit dies zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche wegen der Verletzung absolut geschützter Rechte aufgrund rechtswidriger Inhalte, die von § 1 Abs. 3 NetzDG erfasst werden, erforderlich ist. Diese Vorschrift regelt lediglich die gerichtliche Anordnung über die datenschutzrechtliche Zulässigkeit der Auskunftserteilung. Der Auskunftsanspruch selbst kann sich allenfalls aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) aufgrund eines deliktischen Unterlassungsanspruchs der Antragsteller ergeben (vgl. BGH, NJW 2014, 2651, Rn. 6 - Ärztebewertungsportal). Dabei muss der Schuldner des Hauptanspruchs nicht der in Anspruch Genommene, sondern kann auch ein Dritter sein (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 7 - Ärztebewertungsportal).
13
Das Auskunftsrecht über Bestandsdaten nach § 14 Abs. 3 bis 5 TMG setzt u.a. voraus, dass (vgl. Seitz, in Multimedia-Recht, 48. EL Februar 2019, Teil 8, Rn. 72):
- die Auskunft zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche wegen der Verletzung absolut geschützter Rechte erforderlich ist (weshalb die Voraussetzungen dieses Anspruchs dargelegt werden müssen),
- das Vorgehen rechtswidrige Inhalte betrifft, die von § 1 Abs. 3 NetzDG erfasst werden
- und der Anspruchsgegner ein „Soziales Netzwerk“ i.S.v. § 1 Abs. 1 S. 1 NetzDG ist.
14
Im vorliegenden Fall scheitert der geltend gemachte Anspruch auf Auskunft über die innerhalb des Dienstes „Google Maps“ vorhandenen Bestandsdaten bereits am Bestehen eines deliktischen Unterlassungsanspruchs als Hauptanspruch gegenüber dem Nutzer „B… H…“ (dazu unter Ziffer II.). Darüber hinaus betrifft das Vorgehen keine rechtswidrigen Inhalte, die von § 1 Abs. 3 NetzDG erfasst werden (dazu unter Ziffer III.). Es kann daher dahinstehen, ob der von der Antragsgegnerin betriebene Dienst „Google Maps“ ein soziales Netzwerk i.S.d. § 1 Abs. 1 NetzDG darstellt.
II.
15
Es fehlt bereits an der hinreichenden Darlegung der Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruchs wegen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Antragsteller gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG gegenüber den Nutzern „B… H…“ und „N…“.
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1. Die beanstandeten Bewertungen greifen nur insoweit in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Antragsteller ein, als sich Negativbewertungen unmittelbar auf die Zahnarztpraxis der Antragsteller beziehen. Dagegen unterfallen die Positivbewertungen eines Konkurrenten der Antragsteller nicht dem Schutzbereich des Persönlichkeitsrechts der Antragsteller.
17
a) Das in Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verankerte allgemeine Persönlichkeitsrecht ergänzt die im Grundgesetz normierten Freiheitsrechte und gewährleistet die engere persönliche Lebenssphäre und die Erhaltung ihrer Grundbedingungen. Hierzu gehört der Schutz vor Äußerungen, die geeignet sind, sich abträglich auf das Ansehen der Person, insbesondere ihr Bild in der Öffentlichkeit, auszuwirken (BVerfG, NJW 2012, 1643, Rn. 30).
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Vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht ist auch der soziale Geltungsanspruch eines Wirtschaftsunternehmens umfasst. Ein Eingriff in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist daher zu bejahen, wenn eine Äußerung geeignet ist, das unternehmerische Ansehen in der Öffentlichkeit zu beeinträchtigen (vgl. BGH, NJW 2015, 773, Rn. 12).
19
b) Im vorliegenden Fall betreiben die Antragsteller eine Zahnarztpraxis. Sie sind damit unter Zugrundlegung dieses rechtlichen Maßstabs von einer Negativbewertung ihrer Praxis grundsätzlich betroffen. Denn die in Rede stehende Bewertung ist für die Praxis und mithin auch für die Antragsteller abträglich. Durch die Vergabe von lediglich einem von fünf möglichen Sternen und die Äußerung „Oje. Naja“ bringt der Nutzer „B… H…“ zum Ausdruck, dass er die Zahnarztpraxis - oder wenigstens einen die Praxis betreffenden, nicht näher bezeichneten Aspekt - als unzureichend bzw. ungenügend ansieht. Diese Einschätzung ist geeignet, sich abträglich auf das Bild der Antragsteller in der Öffentlichkeit auszuwirken (vgl. BGH, GRUR 2016, 855, Rn. 28 - www.jameda.de).
20
Etwas anderes gilt jedoch, soweit die Antragsteller vortragen, dass die Nutzer „B… H…“ und „N…“ einen Konkurrenten der Antragsteller - den Zahnarzt Dr. G… - deutlich wohlwollender als die Antragsteller bewertet hätten. Insoweit führt das Landgericht zutreffend aus, dass diese Bewertung für objektive Beobachter in keinerlei Zusammenhang zu den Antragstellern und deren Tätigkeit als Zahnärzten steht. Damit ist eine positive Äußerung über einen Konkurrenten aus der Sicht der angesprochenen Kreise nicht geeignet, das unternehmerische Ansehen der Antragsteller in der Öffentlichkeit zu beeinträchtigen.
21
2. Die Antragsteller haben - soweit ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht gegeben ist - nicht hinreichend dargetan und unter Beweis gestellt, dass dieser Eingriff rechtswidrig war.
22
a) Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als Rahmenrecht liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (BGH, a.a.O., Rn. 30 - www.jameda.de).
23
Dabei sind das durch Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG (auch i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG) und Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Interesse der bewerteten Partei am Schutz ihrer sozialen Anerkennung und ihrer (Berufs) Ehre mit der in Art. 5 Abs. 1 GG und Art. 10 EMRK verankerten Meinungsäußerungsfreiheit des Bewertenden abzuwägen. Trifft die Behauptung der bewerteten Partei, der angegriffenen Bewertung liege kein Behandlungskontakt zu Grunde, zu, ergibt diese Abwägung, dass deren geschützte Interessen diejenigen des Bewertenden überwiegen (BGH, a.a.O., Rn. 31 - www.jameda.de). Ist dagegen der tatsächliche Bestandteil der Äußerung, auf dem die Wertung aufbaut, unwahr, weil der behauptete Behandlungskontakt nicht bestand, ist ein berechtigtes Interesse des Bewertenden, eine tatsächlich nicht stattgefundene Behandlung zu bewerten, nicht ersichtlich (BGH, a.a.O., Rn. 36 - www.jameda.de; vgl. auch OLG München, MMR 2015, 620, Rn. 35).
24
b) Im vorliegenden Fall ist die angegriffene Bewertung als Meinungsäußerung zu qualifizieren. Denn die notenmäßige Bewertung mit einem Stern ist von Elementen der Stellungnahme, des Dafürhaltens und Meinens geprägt (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 31 - www.jameda.de). Gleiches gilt für die Äußerung „Oje. Naja“, weil sie durch die subjektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Aussage geprägt und nicht einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich ist (vgl. BGH, GRUR-RR 2016, 521, Rn. 32).
25
Diese Meinungsäußerung ist - mangels Schmähcharakter - grundsätzlich zulässig.
26
Auch wird die Bewertung nicht dadurch unzulässig, weil die Bewertung keine Begründung für die geäußerte Meinung enthält. Denn die Äußerung von zulässiger Kritik hat nicht zur Voraussetzung, dass zugleich die Hintergründe und Umstände aufgedeckt werden müssen, die zu der Meinungsbildung geführt haben. Zum Recht der freien Meinungsäußerung gehört auch, seine Meinung aussprechen zu können, ohne diese erklären zu müssen.
27
c) Die Antragsteller haben auch nicht hinreichend dargelegt und unter Beweis gestellt, dass der Meinungsäußerung keine wahre Tatsachenbehauptung zu Grunde liegt.
28
aa) Die Gerichte bewerten den Aussagegehalt einer Ein-Sterne-Bewertung ohne aussagekräftigen Begleittext unterschiedlich.
29
Teilweise wird vertreten, dass sich der Aussagegehalt einer derartigen Bewertung darin erschöpft, dass der Autor in irgendeiner Form mit dem Leistungsangebot des Bewerteten in Kontakt gekommen sei und dies als unzureichend empfunden habe, wobei der Hintergrund der Bewertung für den Internetnutzer offen bleibe (LG Augsburg, Urteil vom 17.08.2017 - 22 O 560/17).
30
Nach anderer Auffassung entnimmt der Durchschnittsverbraucher einem solchen Eintrag, dass der Nutzer die Leistungen des Bewerteten in Anspruch genommen und schlecht bewertet habe (LG Lübeck, Urteil vom 13.06.2018 - 9 O 59/17). Aufgrund des Kontextes, in dem die Bewertung steht, gehe der maßgebliche Durchschnittsrezipient in naheliegender Weise davon aus, dass hier eine als Kunde des Bewerteten gemachte Erfahrung - welcher Art auch immer - bewertet werde (LG Hamburg, Urteil vom 12.01.2018 - 324 O 63/17).
31
bb) Nach Meinung des Senats liegt bei der streitgegenständlichen Bewertung die Tatsachenbehauptung nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums darin, dass implizit geäußert wird, es habe zwischen dem Bewerter und den Antragstellern irgendeine mit der Dienstleistung einer Arztpraxis im Zusammenhang stehende Verbindung gegeben, die der Bewertung zu Grunde liegt.
32
Zwar ist die Äußerung detailarm, insbesondere geht aus der Bewertung selbst nicht unmittelbar hervor, worauf der Nutzer „B… H…“ seine Bewertung stützt und was der Hintergrund der Bewertung ist. Auch ist mit der Vergabe des Sterns und der Äußerung „Oje. Naja“ keine Aussage darüber getroffen, welche konkreten Leistungen oder Personen der „Zahnartpraxis Dr. G…“ gemeint sind.
33
Der Aussagegehalt der Bewertung ist jedoch dahingehend zu verstehen, dass der Autor in irgendeiner Form mit dem Leistungsangebot des Bewerteten in Kontakt gekommen ist und dieses als unzureichend empfunden hat. Die angesprochenen Verkehrskreise gehen auf Grund des Kontexts, in dem die Bewertung steht, in naheliegender Weise davon aus, dass hier eine als Patient oder potentieller Patient der Arztpraxis der Antragsteller gemachte Erfahrung bewertet wird. Denn die Angaben sind dem Eintrag „Zahnartpraxis Dr. G…“ zugeordnet. Der durchschnittliche Leser der Bewertung nimmt deshalb an, dass der Bewerter entweder dort Patient war und seine Bewertung auf die dort gemachten Erfahrungen stützt, oder dass der Bewerter in sonstiger Weise in Berührung mit der Praxis der Antragsteller - beispielsweise durch einen telefonischen Kontakt oder einer als unbefriedigend empfundenen Warteschleife - gekommen ist.
34
Dies kann der Einzelrichter auf Grund eigener Sachkunde und Lebenserfahrung feststellen. Denn er ist als Internetnutzer das Lesen von Leistungsbewertungen im Internet gewohnt.
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cc) Die Antragsteller haben nicht hinreichend dargelegt und unter Beweis gestellt, dass diese der Meinungsäußerung zugrundeliegende Tatsachenbehauptung unzutreffend ist.
36
Die Antragsteller führten im vorliegenden Fall aus, dass es zwischen ihnen und dem Nutzer „B… H…“ niemals einen Behandlungskontakt gegeben habe. Dies ist grundsätzlich ausreichend, da die Antragsgegnerpartei hinsichtlich des Behandlungskontakts eine sekundäre Darlegungslast trifft, weil den Antragstellern insoweit eine nähere Darlegung nicht möglich ist und sie auch keine Möglichkeit zur weiteren Sachaufklärung haben. Die sekundäre Darlegungslast umfasst diejenigen für einen solchen Behandlungskontakt sprechenden Angaben, die der Antragsgegnerin möglich und zumutbar sind. Dabei hat die Antragsgegnerin auch eine Recherchepflicht. Ihr obliegt es im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast, Nachforschungen zu unternehmen. Dies ist ihr zumutbar, da sie auf Grund ihrer materiellen Prüfpflicht ohnehin gehalten ist, vom Bewertenden zusätzliche Angaben und Belege zum angeblichen Behandlungskontakt zu fordern. Dem entspricht in prozessualer Hinsicht ihre Obliegenheit, im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast vom Bewertenden entsprechende Informationen zu fordern. Kommt die Antragsgegnerin dieser Obliegenheit nicht nach, ist die Behauptung des Antragstellers, der von ihm angegriffenen Bewertung liege kein Behandlungskontakt zu Grunde, nach den allgemeinen Regeln über die sekundäre Darlegungslast nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden zu bewerten (BGH, GRUR 2016, 855, Rn. 47 ff. - www.jameda.de).
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Es ist jedoch vorliegend zu berücksichtigen, dass unstreitig das Profil des Nutzers „B… H…“ seit ca. 23.03.2019 nicht mehr abrufbar ist. Die Antragsgegnerin trägt insoweit unwidersprochen vor, dass der Nutzer offenbar sein Profil selbst gelöscht habe, jedenfalls eine Entfernung durch sie sei nicht erfolgt sei. Die diesbezüglichen Daten des Nutzers seien daher binnen 30 Tage nach Profillöschung gelöscht worden. Es könne daher beispielsweise nicht mehr geprüft werden, wie die E-Mail-Adresse des Nutzers lautete.
38
Vor diesem Hintergrund bleiben die Antragsteller für das Fehlen eines Behandlungskontakts darlegungs- und beweisfällig. Dabei kann dahinstehen, ob vorliegend die Grundsätze der sekundären Darlegungslast nicht eingreifen, da es der Antragsgegnerin bei einem gelöschten Profil weder möglich noch zumutbar ist, von dem Nutzer „B… H…“ zusätzliche Angaben und Belege zum angeblichen Behandlungskontakt zu fordern, oder ob die Antragsgegnerin ihrer Nachforschungsobliegenheit nachgekommen ist und hinreichend „Negativ“auskunft erteilt hat.
III.
39
Darüber hinaus liegen die Voraussetzungen für die datenschutzrechtliche Erlaubnis für die Auskunftserteilung auch deshalb nicht vor, weil die streitgegenständlichen Bewertungen keine rechtswidrigen Inhalte betreffen, die von § 1 Abs. 3 NetzDG erfasst werden.
40
1. Der Diensteanbieter darf gemäß § 14 Abs. 3 TMG Auskunft nur dann erteilen, wenn dies zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche wegen der Verletzung absolut geschützter Rechte aufgrund rechtswidriger Inhalte, die von § 1 Abs. 3 NetzDG erfasst werden, erforderlich ist. Die Auskunftserteilung setzt somit eine schwerwiegende Verletzung von absolut geschützten Rechten voraus, die auf strafbaren Inhalten i.S.v. § 1 Abs. 3 NetzDG beruht (Schmitz, in Spindler/Schmitz/Liesching, TMG, 2. Aufl. 2018, § 14 Rn. 53).
41
Nach § 1 Abs. 3 NetzDG sind rechtswidrige Inhalte solche Inhalte, die bestimmte (abschließend aufgeführte) Tatbestände des Strafgesetzbuchs - darunter auch die die persönliche Ehre schützenden Tatbestände der §§ 185 bis 187 StGB - erfüllen und nicht gerechtfertigt sind. Nach der Gesetzesbegründung soll die Begrenzung auf diese Straftatbestände deutlich machen, dass die Rechtsdurchsetzung bei der Bekämpfung von Hasskriminalität und strafbaren Falschnachrichten in sozialen Netzwerken geregelt werden soll (BT-Drs. 18/12356, 19). Die Datenherausgabe soll nur in Fällen schwerwiegender Persönlichkeitsrechtsverletzungen erfolgen (vgl. BT-Drs. 18/13013, S. 23).
42
2. Die streitgegenständlichen Bewertungen erfüllen nicht die Tatbestandsvoraussetzungen der Beleidigung nach § 185 StGB.
43
a) Der Tatbestand der Beleidigung verlangt, dass der Täter durch die gewollte Kundgabe der Missachtung, Geringschätzung oder Nichtachtung einen anderen rechtswidrig in seiner Ehre angreift. Missachtung, Geringschätzung oder Nichtachtung bringt eine Äußerung dann zum Ausdruck, wenn nach ihrem objektiven Sinngehalt der betroffenen Person der ethische, personale oder soziale Geltungswert ganz oder teilweise abgesprochen und dadurch ihr grundsätzlich uneingeschränkter Achtungsanspruch verletzt wird. Ob eine Kundgabe solchen Inhalts vorliegt, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Dabei ist die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Meinungsäußerungsfreiheit, die zu einer weitgehenden Einschränkung des Ehrenschutzes geführt hat, zu beachten (BayObLG, NJW 2005, 1291).
44
Die Vorschrift des Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG verlangt bei der Anwendung des § 185 StGB grundsätzlich eine Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Geschädigten und der Meinungsfreiheit des Äußernden. Die Meinungsfreiheit tritt allerdings regelmäßig dann hinter dem Ehrschutz zurück, wenn und soweit es sich um herabsetzende Äußerungen handelt, die eine bloße Schmähung der angegriffenen Person darstellen. Zur Schmähung wird eine Meinungsäußerung allerdings nicht schon wegen ihrer herabsetzenden Wirkung für Dritte. Auch eine überzogene und selbst eine ausfällige Kritik macht für sich genommen eine Äußerung noch nicht zur Schmähkritik. Dies gilt selbst dann, wenn diese in kränkender und zu missbilligender Art geäußert wird. Eine herabsetzende Äußerung nimmt vielmehr erst dann den Charakter einer Schmähung an, wenn in ihr nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern allein die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Von einer bloßen Schmähkritik ist namentlich auszugehen, wenn ein sachlicher Anlass nur vorgegeben oder als Vorwand genutzt wird und eine Äußerung eine allein persönlich diffamierende und herabsetzende Zielrichtung hat. Gleiches gilt, wenn es sich um eine Äußerung handelt, deren diffamierender Gehalt so erheblich ist, dass sie in jedem denkbaren Sachzusammenhang als bloße Herabsetzung des Betroffenen erscheint und daher unabhängig von ihrem konkreten Kontext stets als persönliche diffamierende Schmähung aufgefasst werden muss, wie es insbesondere bei der Verwendung besonders schwerwiegender Schimpfwörter - etwa aus der Fäkalsprache - der Fall ist (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 27.09.2018 - 1 OLG 2 Ss 31/18, BeckRS 2018, 26536, Rn. 6).
45
Bei Äußerungen im Internet ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, weil das Web kein Ort des Höflichkeitsaustausches ist und diese Eigenart sowie die besondere Internetsprache zu berücksichtigen sind. Diese ist plakativ, provokativ und gerade in den sogenannten „Bewertungsportalen“ meist aufs Extrem gerichtet. Von daher kommt es für die Frage der Ehrverletzung mehr denn je auf die Substanz der Äußerung an. Ergibt eine Wertung, dass die Äußerung lediglich unhöflich oder taktlos ist, liegt grundsätzlich keine Ehrverletzung vor (Regge/Pegel, in MüKoStGB, 3. Aufl. 2017, § 185 StGB Rn. 10).
46
b) Die streitgegenständlichen Bewertungen sind entsprechend der obigen Ausführungen grundsätzlich als Werturteile zu qualifizieren, die unter Berücksichtigung dieses rechtlichen Maßstabs keine Kundgabe der Nicht-, Gering- oder Missachtung i.S.v. § 185 StGB darstellen. Vielmehr handelt es sich - wie das Landgericht zutreffend ausführt - um sozialadäquate Äußerungen des Grades der (Un-)Zufriedenheit eines Nutzers über einen Dienstleistungsanbieter in einem dafür vorgesehenen Bewertungsportal. Denn gerade im Internet haben derartige Anbieter grundsätzlich negative Bewertungen und - auch unbegründete - inhaltliche Kritik an ihrer Tätigkeit hinzunehmen. Da die Bewertungen der Nutzer „B… H…“ und „N…“ weder als Schmähkritik noch als Formalbeleidigung anzusehen sind, stellen sie zulässige Meinungsäußerungen dar.
47
3. Schließlich erfüllen die Bewertungen auch nicht den Straftatbestand der Üblen Nachrede nach § 186 StGB. Denn unter diesen Tatbestand fällt lediglich die Behauptung oder Verbreitung von bestimmten Tatsachen. Im vorliegenden Fall sind jedoch die angegriffenen Bewertungen - wie bereits ausgeführt - insgesamt als Meinungsäußerung und nicht als Tatsachenbehauptung zu qualifizieren. Zwar enthalten sie die tatsächliche Behauptung, der Bewertende habe sich bei den Antragstellern in Behandlung befunden und bewerte die stattgefundene Behandlung. Kern der angegriffenen Äußerung ist aber die notenmäßige Bewertung selbst. Sie ist geprägt von Elementen der Stellungnahme, des Dafürhaltens und Meinens (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 34 - www.jameda.de).
C.
48
Die Entscheidung über die Kosten der Beschwerde folgt aus §§ 14 Abs. 4 S. 5 TMG, 84 FamFG, 32 Abs. 1 GNotKG.
49
Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf §§ 36 GNotKG, 3 ZPO und entspricht der erstinstanzlichen Festsetzung.
50
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 14 Abs. 4 S. 5 TMG, § 70 Abs. 2 S. 1 Ziff. 1 FamFG ist nicht veranlasst. Die der tatrichterlichen Würdigung des Senats zugrunde liegenden Rechtsfragen sind höchstrichterlich - insbesondere durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs „www.jameda.de“ - geklärt.