Inhalt

LSG München, Beschluss v. 09.07.2019 – L 20 SF 12/19 AB
Titel:

Sozialgerichtsverfahren: Zur Zulässigkeit einer Entscheidung des abgelehnten Richters im Verfahren der Anhörungsrüge gegen den Befangenheitsbeschluss

Normenketten:
GG 101 Abs. 1 S. 2
SGG § 178a, § 60
ZPO § 114, § 45, § 73a
Leitsätze:
Bei der Entscheidung über die einem Beschluss über ein Befangenheitsgesuch nachfolgenden Anhörungsrüge gilt das Mitwirkungsverbot des ursprünglich abgelehnten Richters nicht, wenn die Anhörungsrüge unzulässig ist, also eine rein auf formale Gesichtspunkte gestützte Entscheidung ohne inhaltliche Prüfung des sachlichen Vortrags des Antragstellers der Anhörungsrüge zu Fragen der Befangenheit erfolgt.
Wenn ein Rechtsanwalt allein für die Vertretung im Verfahren der Anhörungsrüge beauftragt wird, fallen dafür Anwaltskosten an, da der Anwalt nicht schon einen Gebührenanspruch für das zugrunde liegende Verfahren erworben hat. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Anhörungsrüge, Beschluss über einen Befangenheitsantrag, Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Anhörungsrüge, Selbstentscheidung, Sozialgerichtsverfahren
Vorinstanzen:
LSG München, Beschluss vom 29.04.2019 – L 20 SF 12/19 AB
SG Nürnberg, Beschluss vom 08.10.2018 – S 5 KR 648/18 ER
Fundstelle:
BeckRS 2019, 15691

Tenor

I. Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 29. April 2019, L 20 SF 12/19 AB, wird als unzulässig verworfen.
II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Anhörungsrüge wird abgelehnt.
III. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.
1
Mit am 07.05.2019 zugestelltem Beschluss vom 29.04.2019, L 20 SF 12/19 AB, verwarf der Senat den im Verfahren L 20 KR 500/18 B ER gestellten Befangenheitsantrag des Antragstellers gegen den Richter am Landessozialgericht (LSG) X. als unzulässig.
2
Dagegen hat der Antragsteller mit einem auf den „07. Mai 2019“ datierten, beim Bayer. LSG aber erst am 04.06.2019 per Telefax eingegangenen Schreiben „sofortige Beschwerde“ eingelegt. Gleichzeitig hat er beantragt, ihm für dieses Verfahren Prozesskostenhilfe (PKH) zu bewilligen.
II.
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Die als Anhörungsrüge auszulegende „sofortige Beschwerde“ ist unzulässig. PKH für das Verfahren der Anhörungsrüge ist dem Antragsteller nicht zu bewilligen.
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1. Auslegung des auf den 07.05.2019 datierten und am 04.06.2019 bei Gericht eingegangenen Schreibens Das auf den 07.05.2019 datierte und am 04.06.2019 eingegangene Schreiben des Antragstellers ist, wie seine Auslegung ergibt, als Anhörungsrüge zu dem in Sachen des Antragstellers ergangenen Beschluss des Senats vom 29.04.2019, L 20 SF 12/19 AB, zu sehen.
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Maßstab der Auslegung von Prozesserklärungen und Anträgen bei Gericht ist der Empfängerhorizont eines verständigen Beteiligten (vgl. Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 12.12.2013, B 4 AS 17/13), wobei der Grundsatz einer rechtsschutzgewährenden Auslegung zu berücksichtigen ist (vgl. Bundesfinanzhof, Beschluss vom 29.11.1995, X B 328/94). Verbleiben Zweifel, ist von einem umfassenden Rechtsschutzbegehren auszugehen (vgl. BSG, Urteil vom 01.03.2011, B 1 KR 10/10 R), um dem Grundrecht des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz (GG) auf wirksamen und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt sowie dem damit verbundenen Gebot der Effektivität des Rechtsschutzes gerecht zu werden (vgl. Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Beschlüsse vom 30.04.2003, 1 PBvU 1/02, und vom 03.03.2004, 1 BvR 461/03).
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Bei Beachtung dieser Vorgaben ergibt die Auslegung, dass das auf den 07.05.2019 datierte Schreiben des Antragstellers als Anhörungsrüge gegen den in Sachen des Antragstellers ergangenen Beschluss des Senats vom 29.04.2019, L 20 SF 12/19 AB, zu betrachten ist. In diesem Beschluss ist auf dessen Unanfechtbarkeit gemäß § 177 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hingewiesen worden. Eine „sofortige Beschwerde“, wie es der Antragsteller in seinem Schreiben vom 07.05.2019 formuliert hat, oder ein anderes Rechtsmittel ist daher nicht eröffnet. Aus dem Umstand, dass sich der Antragsteller mit dem vorgenannten Schreiben gegen den Beschluss vom 29.04.2019 gewandt hat und diesen offenbar als fehlerhaft ansieht, zieht der Senat den Schluss, dass der Antragsteller gleichwohl eine Überprüfung dieses Beschlusses durch den Senat begehrt. Diesem Begehren kommt eine Überprüfung im Rahmen einer Anhörungsrüge gemäß § 178a SGG, einem außerordentlichen Rechtsbehelf als Möglichkeit der richterlichen Selbstkorrektur (vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/ders./Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 178a, Rdnr. 2), am nächsten. Um dem Begehren des Antragstellers im Sinne der Gewährung umfassenden Rechtsschutzes nachzukommen, ist daher sein Schreiben vom 07.04.2019 als Anhörungsrüge zu behandeln und zu verbescheiden.
2. Zuständigkeit für die Entscheidung über die Anhörungsrüge
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Zuständig für die Entscheidung über die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 29.04.2019, mit dem sein Befangenheitsantrag gegen den Richter am Bayer. LSG X. als unzulässig verworfen worden ist, ist der 20. Senat in der Besetzung auch mit dem zuvor vom Antragsteller als befangen abgelehnten Richter. Zwar kann grundsätzlich gemäß § 60 Abs. 1 SGG i.V.m. § 45 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) ein abgelehnter Richter an der Entscheidung über das gegen ihn gerichtete Ablehnungsgesuch nicht mitwirken, was in gleicher Weise für eine Anhörungsrüge gegen einen den Befangenheitsantrag ablehnenden Beschluss zu gelten hat. Dieses Mitwirkungsverbot gilt jedoch in entsprechender Anwendung der für die Entscheidung über das Befangenheitsgesuch selbst geltenden Grundsätze auch für eine nachfolgende Anhörungsrüge dann nicht, wenn die Anhörungsrüge unzulässig ist, also eine rein auf formale Gesichtspunkte gestützte Entscheidung ohne inhaltliche Prüfung des sachlichen Vortrags des Antragstellers der Anhörungsrüge zu Fragen der Befangenheit erfolgt, was vorliegend der Fall ist (vgl. unten Ziff. 3.).
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Für die Selbstentscheidung eines Gerichts über ein Befangenheitsgesuch, also unter Mitwirkung des vom Befangenheitsgesuch betroffenen Richters, gilt Folgendes:
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG lässt „in den klaren Fällen eines unzulässigen oder missbräuchlich angebrachten Ablehnungsgesuchs“ (BVerfG, Beschluss vom 20.07.2007, 1 BvR 3084/06) eine Selbstentscheidung der abgelehnten Richter über das Gesuch zu (ständige Rspr., vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 02.06.2005, 2 BvR 625/01, 2 BvR 638/01).
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Nach der Rechtsprechung des BVerfG gerät bei strenger Beachtung der Voraussetzungen des Vorliegens eines klar unzulässigen, d.h. gänzlich untauglichen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.07.2007, 1 BvR 3084/06), oder rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuchs eine Selbstentscheidung mit der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht in Konflikt, weil die Prüfung keine Beurteilung des eigenen Verhaltens des abgelehnten Richters voraussetzt und deshalb keine Entscheidung in eigener Sache ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 02.06.2005, 2 BvR 625/01, 2 BvR 638/01). Dabei ist aber eine enge Auslegung der Voraussetzungen geboten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.02.2006, 2 BvR 836/04). Ein vereinfachtes Ablehnungsverfahren soll nur echte Formalentscheidungen ermöglichen oder einen offensichtlichen Missbrauch des Ablehnungsrechts verhindern (ständige Rspr., vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 15.06.2015, 1 BvR 1288/14). Eine völlige Ungeeignetheit eines Ablehnungsgesuchs in diesem Sinn ist dann anzunehmen, wenn für eine Verwerfung als unzulässig jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens entbehrlich ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.03.2013, 1 BvR 2853/11). Ist hingegen eine - wenn auch nur geringfügige - Befassung mit dem Verfahrensgegenstand erforderlich, scheidet eine Ablehnung des Befangenheitsgesuchs unter Mitwirkung des abgelehnten Richters als unzulässig aus (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.07.2006, 2 BvR 513/06). Über eine bloß formale Prüfung hinaus darf sich der abgelehnte Richter nicht durch Mitwirkung an einer näheren inhaltlichen Prüfung der Ablehnungsgründe zum Richter in eigener Sache machen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 02.06.2005, 2 BvR 625/01, 2 BvR 638/01). Diese Voraussetzungen für eine Selbstentscheidung des abgelehnten Richters über den ihn betreffenden Befangenheitsantrag sind verfassungsrechtlich so durch Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG vorgegeben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.07.2007, 1 BvR 2228/06).
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Übertragen auf den zu einer Anhörungsrüge zu der Entscheidung über einen Befangenheitsantrag zu ergehenden Beschluss bedeutet dies, dass einer Mitwirkung des vom Befangenheitsgesuch betroffenen Richters dann nichts entgegensteht, wenn die Entscheidung über die Anhörungsrüge keinerlei Eingehen auf inhaltliche Fragen betreffend die Besorgnis der Befangenheit des abgelehnten Richters erfordert.
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Im vorliegenden Fall bedarf die Entscheidung über die Anhörungsrüge keinerlei Auseinandersetzung mit Fragen betreffend die Befangenheit, da die Anhörungsrüge bereits unzulässig ist (vgl. unten Ziff. 3.).
3. Unzulässigkeit der Anhörungsrüge
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Die Anhörungsrüge ist gemäß § 178a Abs. 4 Satz 1 SGG als unzulässig zu verwerfen; sie ist verfristet und entspricht im Übrigen auch nicht dem Darlegungserfordernis des § 178a Abs. 2 Satz 5 SGG.
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Gemäß § 178a Abs. 2 Satz 5 SGG muss die Anhörungsrüge die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in § 178a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG genannten Voraussetzungen („das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat“) darlegen; zu erheben ist sie innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 178a Abs. 2 Satz 1 SGG. Beide Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
3.1. Verfristung
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Die Anhörungsrüge ist verfristet, da sie nicht innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 178a Abs. 2 Satz 1 SGG erhoben worden ist.
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Frühester, in aller Regel aber auch spätester Zeitpunkt der Kenntniserlangung von der Verletzung des rechtlichen Gehörs, mit der die Zwei-Wochen-Frist des § 178a Abs. 2 Satz 1 SGG zu laufen beginnt, ist die Zustellung der gerichtlichen Entscheidung (vgl. BSG, Beschluss vom 15.03.2018, B 10 ÜG 30/17 C). Wenn ein Antragsteller geltend macht, von einem die Anhörungsrüge eröffnenden Umstand erst später Kenntnis erlangt zu haben, ist dies gemäß § 178a Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz SGG vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
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Der Antragsteller hätte daher innerhalb von zwei Wochen ab Zugang des Beschlusses vom 29.04.2019, d.h. ab dem 07.05.2019, die Anhörungsrüge erheben müssen, wobei entscheidend für die Fristwahrung allein der Eingang bei Gericht, nicht aber die Abfassung oder Datierung des Schreibens durch den Antragsteller ist (vgl. Bayer. LSG, Beschlüsse vom 16.05.2014, L 15 SF 372/13, und vom 12.10.2015, L 15 SF 274/15). Vorliegend hat der Antragsteller die Anhörungsrüge aber deutlich nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist, nämlich mit Eingang bei Gericht am 04.06.2019, erhoben. Irgendwelche Wiedereinsetzungsgründe für eine verspätete Geltendmachung der Anhörungsrüge sind weder ersichtlich noch vom Antragsteller vorgetragen worden.
3.2. Nichterfüllung des Darlegungserfordernisses
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Die Anhörungsrüge ist auch deshalb unzulässig, weil der Antragsteller dem Darlegungserfordernis des § 178a Abs. 2 Satz 5 SGG nicht gerecht geworden ist.
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Die Erfüllung des Darlegungserfordernisses gemäß § 178a Abs. 2 Satz 5 SGG, wonach die Anhörungsrüge die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in § 178a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG genannten Voraussetzungen („das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat“) darlegen muss, ist wegen § 178a Abs. 4 Satz 1 SGG Zulässigkeitsvoraussetzung (vgl. BSG, Beschluss vom 07.04.2005, B 7a AL 38/05 B; Beschluss des Bayer. LSG vom 24.07.2012, L 15 SF 150/12 AB RG, L 15 SF 151/12 AB RG). Eine Anhörungsrüge ist daher nur dann zulässig, wenn sich dem Vorbringen zweierlei entnehmen lässt, nämlich zum einen die Verletzung des Anspruchs des die Rüge erhebenden Beteiligten auf rechtliches Gehör durch das Gericht, zum anderen, dass die Verletzung entscheidungserheblich ist (vgl. Leitherer, a.a.O., § 178a, Rdnr. 6a).
19
Bei nicht rechtskundig vertretenen Beteiligten dürfen - auch mit Blick auf die kurze Darlegungsfrist von zwei Wochen - die Anforderungen nicht überspannt werden, da im SGG zwingende Begründungsanforderungen ansonsten nur für Verfahren vor dem BSG mit Vertretungszwang aufgestellt werden. Auch von einem rechtsunkundigen Beteiligten müssen jedoch gewisse Mindestanforderungen erfüllt werden. Dies ist zum einen ein substantiierter Vortrag, aus dem erkennbar ist, warum das rechtliche Gehör nicht gewährt worden ist, oder der schlüssig die Umstände aufzeigt, aus denen sich die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Gericht ergibt. Zum anderen ist darzulegen, weshalb ohne den Verstoß eine günstigere Entscheidung nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. Leitherer, a.a.O., § 178a, Rdnr. 6a; Bayer. LSG, Beschluss vom 07.08.2013, L 15 SF 139/13 RG).
20
Darlegungen im aufgezeigten Sinne fehlen im Schreiben des Antragstellers vom 07.05.2019 völlig. Diesem Schreiben kann lediglich entnommen werden, dass der Antragsteller die Durchführung eines rechtsstaatlichen Verfahrens ohne Verstöße gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz und das Diskriminierungsverbot gegenüber Schwerbehinderten, ohne überzogene Anforderungen an Anträge, Begründungen und Beweisführungen und unter Beachtung der Vorschriften der Zivilprozessordnung und des Sozialgesetzbuchs begehrt. Worin konkret er im bisherigen Verfahren zum Befangenheitsantrag Verstöße gegen die vorgenannten Gesichtspunkte zu erkennen meint, benennt er nicht, so dass auch bei einer für den Antragsteller äußerst freundlichen Auslegung die Mindestanforderungen an das Darlegungserfordernis nicht erfüllt sind.
4. Keine PKH
21
PKH ist dem Antragsteller wegen der fehlenden Erfolgsaussichten der Anhörungsrüge nicht zu bewilligen.
22
Zwar ist ein Antrag auf Bewilligung von PKH auch im Verfahren der Anhörungsrüge zulässig (vgl. BSG, Beschlüsse vom 25.02.2010, B 11 AL 22/09 C, und vom 15.03.2018, B 10 ÜG 30/17 C). Sofern das LSG Sachsen im Beschluss vom 30.04.2013, L 8 AS 702/13 B KO RG, die Ansicht vertreten hat, dass die Bewilligung von PKH für das Verfahren der Anhörungsrüge bereits deshalb ausscheide, weil für das Verfahren der Anhörungsrüge keine Kosten der Prozessführung aufzubringen seien - nach § 183 SGG keine Gerichtskosten und wegen des Zusammenhangs mit dem zugrunde liegenden Verfahren (§ 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Buchst. b Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) auch keine Anwaltsgebühren -, kann sich der Senat dieser Ansicht jedenfalls nicht für den Fall anschließen, dass - wie vorliegend - im zugrunde liegenden Verfahren eine anwaltliche Vertretung noch nicht erfolgt ist. Denn wenn ein Rechtsanwalt allein für die Vertretung im Verfahren der Anhörungsrüge beauftragt wird, fallen dafür Anwaltskosten an, da der Anwalt nicht schon einen Gebührenanspruch für das zugrunde liegende Verfahren erworben hat. Würde in einer Konstellation wie hier, in dem eine anwaltliche Vertretung erstmals für das Verfahren der Anhörungsrüge angestrebt wird, die Bewilligung von PKH in jedem Fall verweigert, wäre ein unbemittelter Antragsteller schlechter gestellt als ein bemittelter, was mit der Bewilligung von PKH unter grundrechtlichen Gesichtspunkten (Art. 3 Abs. 1, 19 Abs. 4, 20 Abs. 1 GG) gerade vermieden werden soll (ständige Rspr., vgl. z.B. BVerfG, Beschlüsse vom 22.01.1959, 1 BvR 154/55, und vom 16.04.2019, 1 BvR 2111/17).
23
Die Bewilligung von PKH scheitert aber daran, dass für das Verfahren der Anhörungsrüge keine hinreichenden Erfolgsaussichten bestehen (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Senat verweist insofern wird auf die obigen Ausführungen (vgl. Ziff. 3.). Auf weitere Ausführungen kann vorliegend verzichtet werden. Denn die Umstände des Einzelfalls machen vorliegend, auch wenn die Entscheidung über die Bewilligung von PKH und diejenige über das Begehren in der Sache, hier also über die Anhörungsrüge, unterschiedlichen Maßstäben unterliegen, eine separate Begründung der Entscheidung über die PKH nicht erforderlich (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 08.07.2016, 2 BvR 2231/13, und vom 05.12.2018, 2 BvR 2257/17).
24
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
25
Dieser Beschluss ist gemäß § 178a Abs. 4 Satz 3 SGG (Entscheidung über die Anhörungsrüge) bzw. § 177 SGG (Entscheidung über den PKH-Antrag) unanfechtbar.