Inhalt

BayObLG, Beschluss v. 18.07.2019 – 1 AR 66/19
Titel:

Gerichtsstandsbestimmung

Normenkette:
ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3
Leitsätze:
1. Im Bestimmungsverfahren hat das übergeordnete Gericht die Parteifähigkeit der Parteien des beabsichtigten oder bereits eingeleiteten Verfahrens nicht nachzuprüfen.  (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Auswahl unter den in Betracht kommenden Gerichten erfolgt nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit und der Prozessökonomie.  (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)
3. Auszuwählen ist grundsätzlich eines der Gerichte, an denen die Antragsgegner ihren jeweiligen allgemeinen Gerichtsstand (§§ 12, 13 ZPO) haben.  (redaktioneller Leitsatz)
4. Der Senat bestimmt als zuständiges Gericht das Landgericht Mönchengladbach, in dessen Bezirk der Antragsgegner zu 3) wohnt, der nachvollziehbar dargelegt hat, dass ihm eine Prozessführung vor einem der beiden Landgerichte in München nicht zumutbar ist. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
unerlaubte Handlung, Gerichtsstandsbestimmung, Streitgenossenschaft, Zuständigkeitsbestimmung
Vorinstanz:
LG München I vom -- – 15 O 19591/18
Fundstelle:
BeckRS 2019, 15086

Tenor

Als örtlich zuständiges Gericht wird das Landgericht Mönchengladbach bestimmt.

Gründe

I.
1
Mit der zum Landgericht München I erhobenen Klage vom 30. Dezember 2018 macht die Antragstellerin aus eigenem und aus abgetretenem Recht Schadensersatzansprüche geltend. Neben dem Zahlungsantrag enthält die Klage einen Feststellungsantrag.
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Die Antragstellerin, deren Parteifähigkeit von den Antragsgegnern zu 1) und 2) in Zweifel gezogen wird, gibt an, ihren Sitz in der Schweiz zu haben.
3
Gegenstand des Zahlungsantrags ist nach dem Klagevorbringen ein Schadensersatzanspruch in Höhe einer Kaufpreiszahlung, die am 17. Februar 2015 aufgrund des in Düsseldorf notariell beurkundeten Kaufvertrags zwischen der Insolvenzschuldnerin als Verkäuferin, einer GmbH mit Sitz in Düsseldorf, und der Erwerberin, die im Vertrag als Holding bezeichnet wird, an den Insolvenzverwalter geleistet wurde. Die Antragstellerin bezeichnet sich als „Mitglied der Holdingstruktur und tatsächliche Leisterin des Kaufpreises“. Die Bezahlung des Kaufpreises sowie der Entschluss, den Geschäftsbetrieb der insolventen Modegesellschaft käuflich zu erwerben, beruhten ausschließlich auf den Ausführungen, Kompetenzbekundungen sowie Liquiditätsbetrachtungen und Businessplänen, erstellt und präsentiert in München durch den Antragsgegner zu 2) als Vertreter der Antragsgegnerin zu 1). Die Antragsgegnerin zu 1) und der Antragsgegner zu 2) hätten bereits 2014 die faktische Geschäftsführung der Insolvenzschuldnerin innegehabt und die Geschäfte aufgrund einer dem Antragsgegner zu 2) erteilten Generalvollmacht nahezu vollständig und alleine fortgeführt. Anlässlich des beabsichtigten Kaufs des Geschäftsbetriebs der Insolvenzschuldnerin „durch die Holdingstruktur, hier Zahlung die Klägerin“, habe der Antragsgegner zu 2) Umsatzprognosen und Businesspläne dem Geschäftsführer der Holdingstruktur, dem Zedenten V. und dessen Geschäftspartner, dem weiteren Zedenten T., sowie dem Gläubigerausschluss der Insolvenzschuldnerin übersandt. Federführend aufgetreten für den Gläubigerausschuss betriebsseitig sei der Antragsgegner zu 3), der Betriebsratsvorsitzender der Insolvenzschuldnerin gewesen sei. Die Antragstellerin, vertreten durch die Zedenten, habe im August 2015 erfahren, dass seitens der Antragsgegner die Zahlenwerke manipuliert gewesen seien und zu hohe Umsatz- und Gewinnprognosen ausgewiesen hätten. Die Antragsgegner hafteten sowohl aus Delikt als auch aus §§ 311 und 328 BGB. Der Gläubigerausschuss sowie die Antragsgegner zu 2) und 3) als Berater hätten gewusst, dass die Zahlen Kalkulationsgrundlage für ein zukünftiges Investment seien. Hätten die Antragsgegner mit korrekten Zahlen gearbeitet, hätte die Antragstellerin das Investment nicht getätigt. Der Feststellungsantrag umfasse sämtliche Investitionen, welche im Vertrauen auf die Korrektheit der erstellten Businesspläne und Umsatzprognose getätigt worden seien und die aufgrund der völlig unzutreffenden Zahlenwerke verlorene Investitionen darstellten.
4
Die Antragsgegnerin zu 1) und der Antragsgegner zu 2) haben ihren Wohnsitz jeweils im Bezirk des Landgerichts München II, der Antragsgegner zu 3) im Bezirk des Landgerichts Mönchengladbach.
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Mit Schriftsatz vom 8. April 2019 hat die Klägerin beantragt, das Landgericht München I als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen und zur Begründung ausgeführt, es würde mehrere Personen, die ihren allgemeinen Gerichtsstand jeweils an unterschiedlichen Gerichten hätten, als Streitgenossen verklagt. Ein besonderer Gerichtsstand sei nicht begründet. Für die Antragsgegner zu 1) und 2) sei das Landgericht München I örtlich zuständig.
6
Der Antragsgegner zu 3) hat im Schriftsatz vom 8. April 2019 u. a. ausgeführt, das Landgericht München I sei für einen Rechtsstreit gegen ihn nicht zuständig. Mit Schriftsatz vom 24. April 2019 hat er erklärt, mit einer Bestimmung des Landgerichts München I als zuständiges Gericht nicht einverstanden zu sein; er hat beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise das Landgericht Düsseldorf als zuständiges Gericht zu bestimmen, dort sei - nach dem Klagevorbringen - der gemeinschaftliche besondere Gerichtsstand des § 32 ZPO eröffnet.
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Das Landgericht München I hat die Akte am 8. Mai 2019 zur Entscheidung über den Antrag nach § 36 ZPO vorgelegt.
8
Die Parteien hatten im Bestimmungsverfahren Gelegenheit zur Stellungnahme.
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Die Antragsgegnerin zu 1) und der Antragsgegner zu 2) haben sich zu dem Bestimmungsantrag nicht geäußert.
10
Der Antragsgegner zu 3) hat seine Argumentation, für eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO sei kein Raum, vertieft. Sämtliche als Tathandlungen in Betracht kommenden Handlungen seien in Düsseldorf vorgenommen worden, so dass dort ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand gegeben sei. Es sei für ihn eine erhebliche Belastung, aufgrund nebulöser Vorwürfe von einer ihm nicht bekannten Gesellschaft in einen Rechtstreit gezogen zu werden, der allein darauf beruhe, dass er seiner Tätigkeit als Arbeitnehmer der Insolvenzschuldnerin nachgekommen sei. Ein solcher Rechtsstreit könne jedenfalls nicht vor einem Gericht geführt werden, das 600 km vom Sitz seines Arbeitgebers entfernt sei.
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Die Antragstellerin hat zu dem Einwand des Antragsgegners zu 3), die als Tathandlungen in Betracht kommenden Handlungen seien in Düsseldorf vorgenommen worden, ausgeführt, maßgeblich seien die Handlungen der Antragsgegner zu 1) bis 3) bis zum Abschluss des Kaufvertrages vom 30. Dezember 2014. Die gesamte Akquise der Antragstellerin als Investorin habe in München und Aschheim bei München stattgefunden. Um die Investorengruppe dem Gläubigerausschuss vorzustellen, sei der Zedent und Zeuge T. vor Abschluss des Vertrages lediglich einmal nach Düsseldorf gereist. In Düsseldorf hätten lediglich interne Gespräche zwischen dem Antragsgegner zu 2), dem Antragsgegner zu 3) sowie den Insolvenzverwaltern stattgefunden. Die Kommunikation nach außen, d. h. die Akquise, habe jedoch in München stattgefunden. Schwerpunktmäßig seien die Beteiligten, sowohl Parteien als auch Zeugen, im „Landgerichtsbezirk München“ ansässig. Der Antragsgegner zu 3) habe als Vorsitzender des Gläubigerausschusses maßgeblichen Einfluss darauf gehabt, welche Zahlen einem Investor präsentiert werden. Die Antragstellerin sehe die schwerpunktmäßige Haftung bei dem Antragsgegner zu 3) im Rahmen der Expertenhaftung, gegenüber dem Antragsgegner zu 2) aus Delikt, wobei sich die Antragsgegnerin zu 1) das Verhalten des Antragsgegners zu 2) zurechnen lassen müsse. Eine Sachnähe im Rahmen der Vertragsanbahnung sei daher am Ort der Handlungsbegehung durch den Antragsgegner zu 2), mithin in München zu sehen.
II.
12
1. Das Bayerische Oberste Landesgericht ist das gemäß § 36 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 9 EGZPO für das Bestimmungsverfahren zuständige Gericht, weil die Antragsgegner ihren jeweiligen allgemeinen Gerichtsstand (§§ 12, 13 ZPO) in verschiedenen Oberlandesgerichtsbezirken (München und Düsseldorf) haben und das zuerst mit der Sache befasste Gericht in Bayern liegt.
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2. Die Voraussetzungen für die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO liegen vor.
14
a. Im Bestimmungsverfahren hat das übergeordnete Gericht die Parteifähigkeit der Parteien des beabsichtigten oder bereits eingeleiteten Verfahrens nicht nachzuprüfen (BayObLG, Beschluss vom 25. November 1974, Allg Reg 45/74, BayObLGZ 1974, 459).
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b. Soweit die Antragstellerin beantragt, das Landgericht München I zu bestimmen, wird dies lediglich als Anregung verstanden. Denn die Auswahl obliegt im Rahmen des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO dem bestimmenden Gericht. Bei der Auslegung von Prozesserklärungen ist jedoch der Grundsatz zu beachten, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht (BGH, Urt. v. 16. Mai 2017, XI ZR 586/15, NJW 2017, 2340 Rn. 11).
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c. Die Antragsgegner, die ihre allgemeinen Gerichtsstände bei verschiedenen Gerichten haben, sind nach dem im Bestimmungsverfahren maßgeblichen (Schultzky in Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 36 Rn. 28), insoweit auch schlüssigen Vortrag der Antragstellerin hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche Streitgenossen (§§ 59, 60 ZPO).
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Streitgenossenschaft nach § 60 ZPO setzt voraus, dass gleichartige und auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhende Ansprüche oder Verpflichtungen den Gegenstand des Rechtsstreits bilden. Die Vorschrift ist grundsätzlich weit auszulegen. Es genügt, dass die Ansprüche in einem inneren sachlichen Zusammenhang stehen, der sie ihrem Wesen nach als gleichartig erscheinen lässt (BGH, Beschluss vom 6. Juni 2018, X ARZ 303/18, MDR 2018, 951 Rn. 12).
18
Der innere Zusammenhang besteht hier in der behaupteten Verwendung unzutreffender betriebswirtschaftlicher Zahlen der Insolvenzschuldnerin vor Abschluss des streitgegenständlichen Vertrages vom 30. Dezember 2014. Die Antragstellerin nimmt die Antragsgegner als Gesamtschuldner in Anspruch.
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Darauf, ob diese Behauptung der Antragstellerin zutrifft, kommt es im Bestimmungsverfahren nicht an. Auch die Schlüssigkeit der Klage ist im Verfahren gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht zu prüfen (BayObLG, Beschluss vom 20. Juli 2005, 1Z AR 118/05, NJW-RR 2006, 210/211; Toussaint in Vorwerk/Wolf BeckOK-ZPO, 32. Ed. Stand 1. März 2019, § 36 Rn. 13).
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d. Ein die Gerichtsstandsbestimmung ausschließender gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand lässt sich jedenfalls nicht sicher feststellen, so dass die Klageerhebung bei dem Landgericht München I unter dem Gesichtspunkt der Wahl eines zuständigen Gerichts (§ 35 ZPO), einer Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht entgegensteht (vgl. BGH, Beschluss vom 27. November 2018, X ARZ 321/18, juris Rn. 17).
21
Im Interesse einer auf die Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung ist eine Bestimmung des gemeinsam zuständigen Gerichts bereits dann geboten, wenn ein gemeinsamer Gerichtsstand nicht zuverlässig festgestellt werden kann (BGH, Beschluss vom 20. Mai 2008, X ARZ 98/08, NJW-RR 2008, 1514 Rn. 11; Schultzky in Zöller, ZPO, § 36 ZPO Rn. 28).
22
Zur Begründung des besonderen Gerichtsstands der unerlaubten Handlung nach § 32 ZPO ist erforderlich, dass die Klagepartei schlüssig Tatsachen behauptet, aus denen sich das Vorliegen einer im Gerichtsbezirk begangenen unerlaubten Handlung ergibt. Bei einer Klage gegen Streitgenossen muss die unerlaubte Handlung für jeden dargelegt werden (Schultzky in Zöller, ZPO, § 32 Rn. 22 m. w. N.). Der Vortrag der Antragstellerin beschränkt sich auf Tathandlungen des Antragsgegners zu 2). Weder hinsichtlich der Antragsgegnerin zu 1) noch hinsichtlich des Antragsgegners zu 3) wird schlüssig eine Täuschung der auf Seite der Investorin handelnden Personen behauptet.
23
3. Die Auswahl unter den in Betracht kommenden Gerichten erfolgt nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit und der Prozessökonomie. Auszuwählen ist grundsätzlich eines der Gerichte, an denen die Antragsgegner ihren jeweiligen allgemeinen Gerichtsstand (§§ 12, 13 ZPO) haben (Schultzky in Zöller, ZPO, § 36 Rn. 29 m. w. N). Entgegen der Ansicht der Antragstellerin haben die Antragsgegner zu 1) und 2) ihren allgemeinen Gerichtsstand nicht im Bezirk des angerufenen Gerichts, sondern im Bezirk des Landgerichts München II.
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Ausnahmsweise kann auch ein Gericht bestimmt werden, bei dem keiner der verklagten Streitgenossen seinen allgemeinen Gerichtsstand hat (Toussaint in BeckOK ZPO, § 36 Rn. 25 m. w. N.), so beispielsweise, wenn ein Gericht für einen oder mehrere Streitgenossen ausschließlich zuständig ist (BGH, Beschluss vom 20. Mai 2008, X ARZ 98/08, NJW-RR 2008, 1514 Rn. 20). Der besondere Gerichtsstand der unerlaubten Handlung nach § 32 ZPO ist jedoch kein ausschließlicher Gerichtsstand. Die Bestimmung eines nur für einen Streitgenossen aufgrund eines besonderen, nicht ausschließlichen Gerichtsstands zuständigen Gerichts ist nur in besonderen Ausnahmefällen zulässig. Dies wurde beispielsweise angenommen, wenn die Wahl des durch den Standort des Bauwerks begründeten besonderen Gerichtsstands gemäß § 29 Abs. 1 ZPO durch die örtliche Nähe zum Objekt der Beweiserhebung zu einer spürbaren Erleichterung der zu erwartenden Beweiserhebung führt; wobei bei der erforderlichen Gesamtabwägung stets zu berücksichtigen ist, dass aus Gründen der Zweckmäßigkeit hergeleitete Ausnahmefälle von der gesetzlichen Regelung hohen Hürden unterliegen (OLG Hamm Beschluss vom 12. Januar 2018, juris Rn. 10).
25
Der Senat bestimmt als zuständiges Gericht das Landgericht Mönchengladbach, in dessen Bezirk der Antragsgegner zu 3) wohnt, der nachvollziehbar dargelegt hat, dass ihm eine Prozessführung vor einem der beiden Landgerichte in München nicht zumutbar ist. Dass es den Antragsgegnern zu 1) und 2) nicht zumutbar wäre, sich vor dem Landgericht Mönchengladbach zu verteidigen, haben diese nicht geltend gemacht.