Inhalt

BayObLG, Beschluss v. 18.07.2019 – 1 VA 89/19
Titel:

Antragsbefugnis für Rechtsbehelf gegen eine Hinterlegungsanordnung

Normenketten:
HintG Art. 5 Abs. 1 Nr. 2, Art. 8 Abs. 3
ZPO § 709
EGGVG § 23, § 24 Abs. 1, § 30 S. 1
GNotKG § 1 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 19, § 36 Abs. 1
Leitsatz:
1. Ein Antrag des Gläubigers auf gerichtliche Entscheidung gegen die durch Bescheid angeordnete Annahme eines vom Schuldner zur Abwendung der vorläufigen Vollstreckung hinterlegten Geldbetrags ist mangels Antragsbefugnis unzulässig, weil die Hinterlegungsanordnung als solche nicht geeignet ist, den Gläubiger in dessen eigenen Rechten zu berühren. (Rn. 6 – 8) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Hinterlegungsanordnung, Antrag auf gerichtliche Entscheidung, Antragsbefugnis, Zwangsvollstreckung, Abwendung, Vollstreckungsgläubiger
Vorinstanz:
AG München, Bescheid vom 02.04.2019 – 38 HL 381/19
Fundstelle:
BeckRS 2019, 15085

Tenor

I. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird verworfen.
II. Der Geschäftswert wird auf 42.699,77 € festgesetzt.

Gründe

I.
1
Die Hinterlegerin erstritt ein nicht rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main, in dem die Antragstellerin verurteilt wurde, 109.919,06 € nebst Zinsen (hieraus) in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27. Juli 2013 zu zahlen; das Urteil wurde für vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags erklärt. Zur Durchführung der Zwangsvollstreckung aus diesem Urteil beantragte die Hinterlegerin beim Amtsgericht München die Annahme einer Geldsumme von 170.799,09 € zur Hinterlegung; zur Höhe der Summe legte sie Berechnungen vor, nach denen sich der ausgeurteilte Betrag einschließlich Zinsen bis zum 17. April 2019 auf 155.271,90 € belaufe und 110% davon den zu hinterlegenden Betrag ausmache. Als mögliche Empfängerinnen gab die Hinterlegerin sich selbst und die Antragstellerin an. Mit Bescheid vom 2. April 2019 ordnete das Amtsgericht die Annahme dieser Summe zur Hinterlegung an.
2
Dagegen hat sich die Antragstellerin beschwert. Sie ist der Auffassung, der Hinterlegungsantrag hätte zurückgewiesen werden müssen, weil die Bestimmung der Höhe der Sicherheitsleistung durch das Amtsgericht auf einfachen Antrag der Hinterlegerin unzulässig sei; unter Hinweis auf Urteile des Oberlandesgerichts Düsseldorf aus dem Jahr 1997 (MDR 1997, 1163) und des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main aus dem Jahr 1996 (MDR 1996, 961) vertritt sie die Auffassung, dass die Höhe der Sicherheitsleistung vom Prozessgericht ziffernmäßig bestimmt werden müsse. Die Präsidentin des Amtsgerichts München hat die Beschwerde mit Bescheid vom 6. Mai 2019 zurückgewiesen, welcher der Antragstellerin am 10. Mai 2019 zugestellt worden ist.
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Dagegen richtet sich der per Telefax eingelegte Antrag der Antragstellerin vom 28. Mai 2019, mit dem sie daneben beantragt, den Bescheid vom 2. April 2019 „bis zu einer rechtsgültigen Entscheidung auszusetzen“.
II.
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Der Antrag in der Hauptsache hat keinen Erfolg. Damit hat sich der auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtete Aussetzungsantrag erledigt.
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1. Der Antrag gemäß § 23 EGGVG ist unzulässig.
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Er ist zwar gemäß Art. 8 Abs. 3 HintG statthaft, aber schon mangels Antragsbefugnis der Antragstellerin unzulässig.
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Nach § 24 Abs. 1 EGGVG ist ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, durch die Maßnahme oder ihre Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein. Die behauptete Verletzung muss sich unmittelbar aus der angegriffenen Maßnahme ergeben (vgl. Lückemann in Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 24 EGGVG Rn. 1). Vorliegend beruft sich die Antragstellerin nicht darauf, dass sie durch die Anordnung der Hinterlegungsstelle, eine Geldsumme zur Hinterlegung anzunehmen, in ihren eigenen Rechten verletzt sei.
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Die Hinterlegungsanordnung ist als solche auch nicht geeignet, die Antragstellerin in deren eigenen Rechten zu berühren. Diese ist zwar gemäß Art. 5 Abs. 1 Nr. 2 HintG am Hinterlegungsverfahren beteiligt, weil sie als mögliche Empfängerin der hinterlegten Geldsumme angegeben ist; daraus folgt indes nicht, dass jede Entscheidung im Hinterlegungsverfahren ihre Rechte berührte. Allein der Umstand, dass sie der Auffassung sein mag, die Hinterlegung sei nicht geeignet, die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung aus dem vorläufig vollstreckbaren Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main herbeizuführen, genügt für die Annahme einer unmittelbaren Beeinträchtigung ihrer Rechte nicht. Eine solche Beeinträchtigung könnte erst vorliegen, wenn ein Vollstreckungsorgan auf der Grundlage der Hinterlegung eine gegen die Antragstellerin gerichtete Vollstreckungsmaßnahme ergreift, die dann mit den gegen sie stattfindenden Rechtsbehelfen angegriffen werden kann.
9
2. Die Angriffe der Antragstellerin sind im Übrigen auch in der Sache nicht begründet.
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Das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main steht in Übereinstimmung mit den Regelungen des § 709 ZPO in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I. S. 1887). Nach dessen Satz 2 genügt es bei der Vollstreckung wegen einer Geldforderung, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird; die Angabe einer bestimmten Höhe der Sicherheitsleistung im Urteil ist damit entbehrlich. Die von der Antragstellerin angegebenen älteren Entscheidungen sind obsolet.
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Fehl geht auch die von der Antragstellerin in deren Schreiben vom 28. Mai 2019 (Bl. 24 d. A.) geäußerte Auffassung, dass bei der Hinterlegungssumme keine Vorsorge für Zinsausfall und Kosten für die - von ihr angerufene - zweite Instanz getroffen sei. Denn derartige Schäden aus der erfolgten Vollstreckung abzudecken ist die Funktion des im Verhältnis zum zu vollstreckenden Betrag festgesetzten Aufschlags (vgl. BGH, Beschluss vom 13. November 2014, VII ZB 16/13, NJW 2015, 77 Rn. 19).
III.
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Die Verpflichtung der Antragstellerin zur Tragung der Gerichtskosten ergibt sich unmittelbar aus § 22 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 19 GNotKG. Für die Anordnung einer Erstattung außergerichtlicher Kosten der in der Sache unterliegenden Antragstellerin nach § 30 Satz 1 EGGVG gibt es keine Veranlassung.
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Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 36 Abs. 1 GNotKG. Die Antragstellerin verfolgt lediglich die vorübergehende Hemmung der Vollstreckbarkeit des 1 VA 89/19 - Seite 5 landgerichtlichen Urteils, so dass ihr maßgebliches wirtschaftliches Interesse hinter der Hinterlegungssumme zurückbleibt. Der Senat übt sein ihm durch die genannte Vorschrift eingeräumtes Ermessen dahin aus, dass er den Wert auf ein Viertel der hinterlegten Summe schätzt.