Inhalt

BayObLG, Beschluss v. 18.07.2019 – 1 AR 23/19
Titel:

Keine Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses

Normenketten:
BGB § 823, § 826
StGB § 263 Abs. 1
ZPO § 32, § 36, § 281
GG Art. 103 Abs. 1
Leitsätze:
1. Die Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses entfällt, wenn er auf der Verletzung rechtlichen Gehörs beruht, nicht durch den gesetzlichen Richter erlassen wurde oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und deshalb als willkürlich betrachtet werden muss (so BGH BeckRS 2015, 11660 Rn. 9). (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Annahme eines Gehörsverstoßes ist begründet, wenn sich der Verweisungsbeschluss auf einen Hinweisbeschluss bezieht, ohne zweimaliges Vorbringen einer Partei hierauf zu erörtern. Dies zeigt, dass das Gericht nicht bereit war, den Vortrag zur Kenntnis zu nehmen. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
3. Bei einer sittenwidrigen Schädigung durch eine ungewollte Verpflichtung ist der Erfolgsort der Ort, an dem in das Vermögen eingegriffen wird, regelmäßig der Wohnsitz des Geschädigten (so BGH BeckRS 2014, 22065), sofern der Eingriff nicht nur einen anderenorts gelegenen Vermögensteil betrifft. (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Bindungswirkung, Verweisungsbeschluss, rechtliches Gehör, Gerichtsstand, Handlungsort, Erfolgsort, unerlaubte Handlung, Vermögensschaden, sittenwidrige Schädigung, ungewollte Verpflichtung
Fundstelle:
BeckRS 2019, 15058

Tenor

Örtlich zuständig ist das Landgericht Regensburg.

Gründe

I.
1
Der im Bezirk des Landgerichts Regensburg wohnhafte Kläger macht mit seiner zu diesem Gericht erhobenen Klage gegen die im Bezirk des Landgerichts Braunschweig ansässige Beklagte Ansprüche geltend, die ihm aus dem Kauf eines Fahrzeugs der Marke SEAT von einem im Bezirk des Landgerichts Regensburg ansässigen Autohandelsunternehmen erwachsen seien. Das Fahrzeug sei von dem sogenannten Abgasskandal betroffen, da es mit einer von der Beklagten entwickelten Abschaltvorrichtung versehen worden sei, um im Falle eines Abgastests die zulässigen Abgaswerte zu erreichen. Die Entwicklungsabteilung der Beklagten habe nicht ohne Kenntnis des Vorstands entschieden, eine Manipulationssoftware in die Motoren aller konzernangehörigen Fabrikate einbauen zu lassen, zu denen auch der Motor des streitgegenständlichen Fahrzeugs gehöre. Er stützt seine Ansprüche auf § 311 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 BGB, § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB, § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 27 EG-FGV, § 826 BGB und § 831 BGB. Sein Schaden liege unter anderem in dem Eingehen einer ungewollten Verbindlichkeit. Zur örtlichen Zuständigkeit hat er ausgeführt, er mache einen deliktischen Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB geltend; Ort des Schadenseintritts und Begehungsort i. S. d. § 32 ZPO sei sein Wohnort; dort sei auch in seine Rechtsgüter eingegriffen worden.
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In ihrer Klageerwiderung vom 31. Juli 2018 hat die Beklagte die fehlende örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Regensburg gerügt; insbesondere ergebe sich dessen Zuständigkeit nicht aus § 32 ZPO. Begehungsort einer - unterstellten - unerlaubten Handlung sei entweder der Handlungsort, an dem der Täter gehandelt habe, oder der Erfolgsort, an dem in das geschützte Rechtsgut eingegriffen worden sei. Es fehle jeder schlüssige Vortrag dazu, dass ihr eine unerlaubte Handlung vorzuwerfen sei und dem Kläger im Zuständigkeitsbereich des Landgerichts Regensburg ein Vermögensschaden entstanden sei; im Übrigen wäre der Gerichtsstand des Begehungsorts ebenfalls nicht im Bezirk dieses Landgerichts; weder der Handlungsort noch der Erfolgsort lägen dort.
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Mit Verfügung vom 6. August 2018 hat das Landgericht Regensburg darauf hingewiesen, dass es den Einwand seiner fehlenden örtlichen Zuständigkeit für zutreffend erachte; insbesondere lasse sich kein Gerichtsstand der unerlaubten Handlung nach § 32 ZPO begründen, da dessen Voraussetzungen ganz ersichtlich nicht gegeben seien. Darauf hat der Kläger mit Schriftsatz vom 7. September 2018 erwidert, dass er im Bezirk des Landgerichts wohne und auch schon bei Abschluss des Kaufvertrags gewohnt habe. Er mache einen deliktischen Schadensersatzanspruch aus§ 826 BGB geltend. Für derartige Klagen sei nach § 32 ZPO das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die schädigende Handlung begangen worden sei; Begehungsort könne dabei neben dem Handlungsort auch der Erfolgsort sein, d. h. der Ort, an dem in das geschützte Rechtsgut eingegriffen worden sei. Da bei § 826 BGB der Eintritt des Schadens zum Tatbestand gehöre - nicht lediglich zur Rechtsfolgenseite -, sei auch der Ort des Schadenseintritts Begehungsort i. S. d. § 32 ZPO; Ort des Schadenseintritts sei sein Wohnort; dort sei in seine Rechtsgüter eingegriffen worden. Hilfsweise hat der Kläger die Verweisung an das zuständige Gericht beantragt.
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Mit Beschluss vom 17. September 2018 hat sich das Landgericht Regensburg für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Braunschweig verwiesen. Zur Begründung hat es lediglich ausgeführt, örtlich unzuständig zu sein.
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Das Landgericht Braunschweig hat sich nach Anhörung der Parteien mit Beschluss vom 7. November 2018 für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Regensburg zurückverwiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Verweisung keine Bindungswirkung entfalte, weil sie willkürlich sei. Werde im Rahmen des Abgasskandals gegen die Beklagte als Motorenherstellerin geklagt, komme als Begehungsort i. S. d. § 32 ZPO der Ort in Betracht, an dem der Kaufvertrag als bereits schädigende Vermögensverfügung geschlossen worden sei; über die sich daraus ergebende Zuständigkeit habe sich das Landgericht Regensburg trotz ausdrücklichen Hinweises des Klägers hinweggesetzt.
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Mit Beschluss vom 20. Dezember 2018 hat das Landgericht Regensburg die Rückübernahme des Verfahrens abgelehnt. Die Ausführungen des Landgerichts Braunschweig seien ganz ersichtlich völlig haltlos. Die Beklagte habe bereits in ihrer Klageerwiderung die fehlende Zuständigkeit gerügt und dies ausführlich erörtert; auch im Hinblick darauf sei der richterliche Hinweis vom 6. August 2018 erfolgt. Es erscheine mehr als maßlos, dem verweisenden Richter unterstellen zu wollen, er habe seine eigene Zuständigkeit nicht ordnungsgemäß überprüft; schon der Hinweis vom 6. August 2018 sei augenscheinlicher Hinweis darauf, dass eine entsprechende Zuständigkeitsprüfung längst erfolgt gewesen sei. Es werde davon abgesehen, diese Zuständigkeitsprüfung zu wiederholen; erwähnt sei nur, dass vorliegend allenfalls ein Unterlassungsdelikt in Betracht käme und bei Unterlassungsdelikten Gerichtsstand immer dort sei, wo hätte gehandelt werden müssen; das sei aber ersichtlich nicht in Regensburg gewesen.
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In der Folge hat das Landgericht Regensburg den Rechtsstreit dem Bayerischen Obersten Landesgericht zur Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts vorgelegt.
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Auf die zulässige Vorlage des Landgerichts Regensburg ist dessen örtliche Zuständigkeit auszusprechen.
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1. Die Voraussetzungen für die Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 ZPO durch das Bayerische Oberste Landesgericht liegen vor (vgl. Schultzky in Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 36 Rn. 34 m. w. N.).
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Das Landgericht Regensburg hat sich durch unanfechtbaren Verweisungsbeschluss vom 17. September 2018 (§ 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO) bindend für unzuständig erklärt, das Landgericht Braunschweig durch die zuständigkeitsverneinende Entscheidung unter gleichzeitiger Zurückverweisung vom 7. November 2018. Die jeweils ausdrücklich ausgesprochene Leugnung der eigenen Zuständigkeit erfüllt das Tatbestandsmerkmal „rechtskräftig“ im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 15. August 2017, X ARZ 204/17, NJW-RR 2017, 1213 Rn. 12 m. w. N.).
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Zuständig für die Bestimmungsentscheidung ist gemäß § 36 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 9 EGZPO das Bayerische Oberste Landesgericht, weil die Bezirke der am negativen Kompetenzkonflikt beteiligten Gerichte zu den Zuständigkeitsbereichen unterschiedlicher Oberlandesgerichte (Nürnberg und Braunschweig) gehören und das mit der Rechtssache zuerst befasste Gericht in Bayern liegt.
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2. Örtlich zuständig ist das Landgericht Regensburg.
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a) Das Landgericht Braunschweig ist nicht aufgrund des Verweisungsbeschlusses des Landgerichts Regensburg vom 17. September 2018 als zuständig zu bestimmen, da dieser Beschluss keine Bindungswirkung entfaltet.
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aa) Im Falle eines negativen Kompetenzkonflikts innerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist zwar grundsätzlich das Gericht als zuständig zu bestimmen, an das die Sache in dem zuerst ergangenen Verweisungsbeschluss verwiesen worden ist. Dies folgt aus der Regelung in § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO, wonach ein auf der Grundlage von § 281 ZPO ergangener Verweisungsbeschluss für das Gericht, an das die Sache verwiesen wird, bindend ist.
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Die Bindungswirkung entfällt aber dann, wenn der Verweisungsbeschluss schlechterdings nicht als im Rahmen des § 281 ZPO ergangen anzusehen ist, etwa weil er auf einer Verletzung rechtlichen Gehörs beruht, nicht durch den gesetzlichen Richter erlassen wurde oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und deshalb als willkürlich betrachtet werden muss (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juni 2015, X ARZ 115/15, NJW-RR 2015, 1016 Rn. 9 m. w. N.).
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bb) Bei Anlegung dieses Maßstabs kann der Beschluss des Landgerichts Regensburg vom 17. September 2018 nicht als bindend angesehen werden, denn er verletzt den Kläger in dessen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG.
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(1) Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG setzt voraus, dass im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Geht ein Gericht in den Gründen seiner Entscheidung auf den wesentlichen Kern des Vorbringens einer Partei zu einer Frage nicht ein, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert war (st. Rspr., vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. März 2019, 1 BvR 2721/16, juris Rn. 17; BGH, Beschluss vom 12. März 2019, VI ZR 435/18, NJW 2019, 1754 Rn. 7, jeweils m. w. N.).
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(2) So liegt der Fall hier.
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Der Kläger hatte sich in seiner Stellungnahme vom 7. September 2018 zu dem gerichtlichen Hinweis vom 6. August 2018 ausdrücklich darauf berufen, dass der Ort des zuständigkeitsbegründenden Schadenseintritts sein Wohnort sei, und damit auf die entsprechenden Ausführungen in der Klageerwiderung geantwortet, die auf sein Vorbringen aus der Klageschrift nicht eingegangen waren. Dieses für die vom Kläger in Anspruch genommene Zuständigkeit zentrale Vorbringen hat das Landgericht Regensburg nicht zur Kenntnis genommen. Es kann dahin stehen, ob bereits der Umstand die Annahme eines Gehörsverstoßes begründet, dass der Verweisungsbeschluss selbst trotz zweimaligen Vorbringens durch den Kläger jegliche Erörterung dazu vermissen lässt. Denn jedenfalls die Bezugnahme auf den richterlichen Hinweis vom 6. August 2018 im Beschluss vom 20. Dezember 2018 zeigt, dass das Landgericht Regensburg nicht bereit war, zur Kenntnis zu nehmen, was der Kläger als Erwiderung auf diesen Hinweis vorgebracht hatte.
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Auch die nachträgliche Begründung in dem Beschluss vom 20. Dezember 2018, die Beklagte habe ersichtlich nicht in Regensburg handeln müssen, geht am Vorbringen des Klägers gänzlich vorbei. Zwar wird bei Unterlassungen der Ort als Handlungsort angesehen, an dem die pflichtwidrig unterlassene Handlung vorzunehmen war (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 19. Juli 2007,1 W 41/07, juris, dort Rn. 7; Toussaint in BeckOK ZPO, 32. Edition Stand: 1. März 2019, § 32 Rn. 10; Heinrich in Musielak/Voit, ZPO, 16. Aufl. 2019, § 32 Rn. 17; Schultzky in Zöller, ZPO, § 32 Rn. 19; Patzina in Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl. 2016, § 32 Rn. 20). Damit ist jedoch nichts über den - vom Handlungsort verschiedenen - Erfolgsort gesagt, der ebenfalls eine deliktische Zuständigkeit begründet und auf den sich der Kläger berufen hatte.
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b) Das Landgericht Regensburg ist gemäß § 32 ZPO örtlich zuständig.
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aa) Nach dieser Vorschrift ist für Klagen aus unerlaubten Handlungen das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.
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Gehört der Schadenseintritt selbst zum Tatbestand der Rechtsverletzung, so ist der Ort des Schadenseintritts Erfolgs- und damit Begehungsort (vgl. BGH, Beschluss vom 27. November 2018, X ARZ 321/18, NJW-RR 2019, 238 - Zuckerkartell Rn. 18; (BayObLG, Beschluss vom 27. März 2003, 1Z AR 28/03, juris dort Rn. 6 m. w. N.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30. Oktober 2017, 5 Sa 44/17, NJW-RR 2018, 573 dort) Rn. 20). Bei der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung gemäß § 826 BGB ist die Zufügung eines Schadens - einschließlich aller Arten von Vermögensschäden (vgl. Sprau in Palandt, BGB, 78. Aufl. 2019, § 826 Rn. 3 m. w. N.) - Tatbestandsmerkmal. Hier dient der Schadensersatzanspruch nicht nur dem Ausgleich jeder nachteiligen Einwirkung durch das sittenwidrige Verhalten auf die objektive Vermögenslage des Geschädigten. Vielmehr muss sich der Geschädigte auch von einer auf dem sittenwidrigen Verhalten beruhenden Belastung mit einer „ungewollten“ Verpflichtung wieder befreien können. Schon eine solche stellt einen Vermögensschaden gemäß § 826 BGB dar (vgl. BGH, Urt. v. 28. Oktober 2014, VI ZR 15/14, NJW-RR 2015, 275 Rn. 19; Urt. v. 19. November 2013, VI ZR 336/12, NJW 2014, 383 Rn. 28).
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Der Ort, an dem in das Vermögen als geschütztes Rechtsgut eingegriffen wurde, liegt regelmäßig am (Wohn-)Sitz des Geschädigten (vgl. BGH, a. a. O., Zuckerkartell Rn. 18 für den Fall von Schäden aus verbotenen Kartellabsprachen; Urteil vom “ 28. Februar 1996, XII ZR 181/93, BGHZ 132, 105 [juris Rn. 15]; OLG Stuttgart, Beschluss vom 22. Mai 2018, 9 AR 3/18, BeckRS 2018, 10638 Rn. 8 f. in einem Abgas-Fall; OLG Düsseldorf NJW-RR 2018, 573 dort Rn. 23 a. E. in einem Abgas-Fall; OLG Frankfurt, Beschluss vom 19. Juli 2007,1 W 41/07, juris dort Rn. 7; Toussaint in BeckOK ZPO, § 32 Rn. 12.4; Heinrich in Musielak/Voit, ZPO, § 32 Rn. 15 Patzina in Münchener Kommentar zur ZPO, § 32 Rn. 20), wenn sich der Eingriff unmittelbar gegen das Vermögen als Ganzes richtet, wie das etwa der Fall ist, wenn der Schaden bereits in der Eingehung einer ungewollten Verpflichtung liegt.
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Richtet sich dagegen der Eingriff unmittelbar gegen einen bestimmten, an einem anderen Ort als dem (Wohn-)Sitz des Geschädigten belegenen Vermögensteil, und ist das Vermögen als Ganzes nur deswegen betroffen, so tritt der Erfolg nur am Ort des betroffenen Vermögensteils ein (vgl. etwa EuGH, Urt. v. 10. Juni 2004, C-168/02, NJW 2004, 2441 - Kronhofer Rn. 19 u. 21 zu Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ und BGH, Urt. v. 12. Oktober 2010, XI ZR 394/08, juris Rn. 32: Schaden durch Minderung eines Kontoguthabens; Urt. v. 6. November 2007, VI ZR 34/07, NJW-RR 2008, 516 Rn. 21: Untreue durch Verfügungen über ein Konto bei einer Schweizer Bank; Wohnsitz des Klägers in Deutschland als Ort des Mittelpunkts des Vermögens des Geschädigten unerheblich; OLG Nürnberg, Urt. v. 8. März 2006, 8 U 2651/05, juris dort Rn. 7; vgl. auch Roth in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl. 2014, § 32 Rn. 30).
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Wenn das Vermögen als solches unmittelbar geschädigt ist, ist es nicht angezeigt, den Begriff des Erfolgsorts unter dem Gesichtspunkt der Sachnähe und der leichteren Aufklärbarkeit des Sachverhalts einzuschränken (so aber OLG Hamm, Beschluss vom 14. Dezember 2018, 32 SA 53/18, juris dort Rn. 23 [tragend allerdings gestützt auf die Bindungswirkung des dort zu prüfenden Verweisungsbeschlusses, vgl. Rn. 28] Beschluss vom 26. Oktober 2018, 32 SA 46/18, NJW-RR 2019, 655 dort Rn. 16 [tragend allerdings gestützt auf die Bindungswirkung des dort zu prüfenden Verweisungsbeschlusses, vgl. Rn. 23]; Beschluss vom 26. Oktober 2018, 32 SA 32/18, NJW-RR 2019, 186 dort Rn. 16 [tragend allerdings gestützt auf die Bindungswirkung des dort zu prüfenden Verweisungsbeschlusses, vgl. Rn. 21] und Beschluss vom 26. Oktober 2018, 32 SA 30/18, NJW-RR 2019, 658 dort Rn. 18 [tragend allerdings gestützt auf den Sitz der die Kaufpreisüberweisung ausführenden Bank, vgl. Rn. 23]), zumal die für eine einschränkende Anknüpfung in Betracht kommenden Gesichtspunkte oftmals nicht geeignet sind, eine größere Sachnähe zu begründen oder die Aufklärung zu erleichtern (vgl. etwa OLG Hamm, NJW-RR 2019, 186, dort Rn. 20: Ort, an dem „in den Abendstunden online“ der Überweisungsauftrag an die Bank abgesandt wurde).
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bb) Im vorliegenden Fall hat der Kläger nicht vorgetragen, wo er die zum Tatbestand der Schutzgesetzverletzung gemäß § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 Abs. 1 StGB gehörende Vermögensverfügung vorgenommen hat. Sein Vorbringen trägt indes die Annahme des Erfolgsorts der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung gemäß § 826 BGB an seinem Wohnsitz. Denn durch die Eingehung einer Verbindlichkeit, die er nach seinem schlüssigen Vorbringen in Kenntnis des Vorliegens einer Abschaltvorrichtung nicht eingegangen wäre und die deshalb „ungewollt“ war, hat er sich mit seinem gesamten Vermögen insgesamt dem Anspruch der Verkäuferin auf Kaufpreiszahlung ausgesetzt. Bereits dadurch ist der Vermögensschaden i. S. d. § 826 BGB eingetreten. Die Begleichung des Kaufpreises hat diesen Schaden nur perpetuiert.
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Mithin begründet der Wohnsitz des Klägers als Ort, an dem der behauptete Vermögensschaden eingetreten ist, die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Regensburg, das den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen und zu entscheiden hat (vgl. BGH, Urt. v. 7. Mai 2015, VII ZR 104/14, MDR 2015, 667 Rn. 30; Beschluss vom 10. Dezember 2002, X ARZ 208/02, BGHZ 153, 173 [juris Rn. 8]).
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Eine Vorlage an den Bundesgerichtshof gemäß § 36 Abs. 3 ZPO ist nicht veranlasst. Zwar weicht der Senat von der Rechtsauffassung zum Ort des Schadenseintritts ab, die das Oberlandesgericht Hamm in seinen Beschlüssen vom 14. Dezember 2018, 32 SA 53/18, sowie vom 26. Oktober 2018, 32 SA 30, 32, und 46/18, geäußert hat. Diese ist indes in keiner der genannten Entscheidungen tragend gewesen. Damit beruhen jene Entscheidungen nicht auf der Rechtsfrage, die der Senat anders als das Oberlandesgericht Hamm beantwortet, so dass er nicht von dessen Entscheidungen, sondern nur von darin geäußerten obiter dicta abweicht (vgl. Patzina in Münchener Kommentar zur ZPO, § 36 Rn. 10; Schultzky in Zöller, ZPO, § 36 Rn. 14).