Inhalt

LSG München, Beschluss v. 04.07.2019 – L 7 BA 42/19 B ER
Titel:

Sozialprozessrecht: Zur Höhe des Streitwerts im Eilverfahren

Normenketten:
SGG § 197a
GKG § 52, § 54
Leitsatz:
1. Der Streitwert eines Eilverfahrens in einer Beitragssache ergibt sich nach richterlichem Ermessen aus einem Viertel der Beitragsnachforderung. (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Sozialprozessrecht, Streitwertfestsetzung, Eilverfahren, richterliches Ermessen, Streitwertkatalog, Beitragsforderung, Ein Viertel des Hauptsachestreitwerts
Vorinstanz:
SG München, Beschluss vom 21.01.2019 – S 30 BA 373/18 ER
Fundstelle:
BeckRS 2019, 15048

Tenor

I. Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Verfahrens.
II. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren festgesetzt auf 18.659,00 Euro.

Gründe

I.
1
Im Ausgangsverfahren beantragte die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Bf) die Anordnung des aufschiebenden Widerspruchs gegen den Bescheid vom 23.10.2018, mit dem die Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin (Bg) auf Grund einer Betriebsprüfung eine Nachforderung zur Sozialversicherung in Höhe von 74.637,58 EUR festgesetzt hat.
2
Mit Beschluss vom 21.01.2019 lehnte das Sozialgericht den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ab. Der im Betrieb der Bf aufgrund von Werkverträgen Tätigen seien von der Bg zu Recht als abhängig beschäftigt eingestuft worden; zutreffend habe die Bg daher Sozialversicherungsbeiträge in der streitgegenständlichen Höhe nachgefordert. Die Kostenentscheidung stütze das SG auf § 197a SGG und setze den Streitwert auf 1/4 der Nachforderungssumme, nämlich 18.659,00 EUR fest.
3
Hiergegen erhob die Bf Beschwerde beim Bayerischen Landessozialgericht. Die Mitarbeiter seien selbständig tätig gewesen. Auch habe das Sozialgericht den Streitwert fehlerhaft festgesetzt, da nach der Rechtsprechung des Sozialgerichts Hamburg, Beschluss vom 18.09.2002 S 36 U 257/02 ER nur 10% der Nachforderungssumme und nicht 25% der Nachforderungssumme hätte angesetzt werden dürfen.
4
Auf richterlichen Hinweis vom 23.05.2019, dass nach Ansicht des Gerichts der Bescheid der Bg nicht zu beanstanden sei, und dem Hinweis, dass nach der Rechtsprechung des Senats im Eilverfahren bei Vorwegnahme einer Hauptsache auch 50% der Nachforderungssumme als Streitwert festgesetzt werden könnten und dabei auch für die erste Instanz eine entsprechende Anpassung erfolgen konnte, nahm der Prozessbevollmächtigte der Bf die Beschwerde zurück.
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Der Prozessbevollmächtigte der Bf beantragt, der Bg und den Beigeladenen die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
II.
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Die Kosten des Verfahrens trägt die Bf gemäß § 197a SGG. Die Beschwerde der Bf war von Anfang an ohne Aussicht auf Erfolg, da der Bescheid der Bg nicht zu beanstanden ist. Zu Recht ist die Bg von abhängigen Beschäftigungsverhältnissen ausgegangen und hat zutreffend die streitgegenständliche Nachforderungssumme festgesetzt.
7
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren ist festzusetzen gemäß § 197a SGG in Verbindung mit §§ 52, 54 GKG. Nachdem sich die Beschwerde insgesamt im vorbereitenden Verfahren durch die umfassende Rücknahme des Prozessbevollmächtigten der Bf erledigt hat, ist nur noch für die Beschwerdeinstanz ein Streitwert festzusetzen, wobei dies durch den Vorsitzenden als Einzelrichter zu erfolgen hat, § 155 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGG.
8
Ausgangspunkt für die Festsetzung des Streitwerts im einstweiligen Rechtsschutz ist der Streitwert in der Hauptsache. Dieser ergibt sich nach der Rechtsprechung des BSG (BSG Urteil vom 19.09.2016, B 12 R 4/15 R) aus der Höhe der Nachforderung. Nach der Rechtsprechung des BSG (BSG Beschluss vom 29.08.2011, B 6 KA 18/11 R Rz. 21) ist im sozialgerichtlichen Eilverfahren 1/4 dieser Beitragsnachforderung als Streitwert festzusetzen. Aufbauend auf dieser Rechtsprechung des BSG aus dem Jahr 2011 wurde im Jahr 2012 von den Landessozialgerichten ein Streitwertkatalog für das sozialgerichtliche Verfahren erstellt, das vom Landessozialgericht Rheinland-Pfalz im März 2017 fortgeschrieben wurde. Unter A II Nr. 10 wird der Streitwert für das sozialgerichtliche Verfahren im Eilverfahren mit einem Viertel der streitgegenständlichen Summe beziffert, die im Rahmen der Ermessensausübung auch bis zur Hälfte, gegebenenfalls auch auf den vollen Wert der Nachforderungssumme ausgedehnt werden kann, etwa bei Vorwegnahme der Hauptsachentscheidung im Rahmen des eilgerichtlichen Verfahrens.
9
Nachdem nunmehr auf Grund der Rücknahme der Beschwerde durch den Prozessbevollmächtigten der Bf im Rahmen des Beschwerdeverfahrens keine Entscheidung mehr ergeht, die eine Vorwegnahme der Hauptsache bedeuten könnte, wird der Streitwert für das Beschwerdeverfahren im Rahmen der richterlichen Ermessensausübung auf den Regelstreitwert von 1/4 der Hauptsacheforderung entsprechend der Rechtsprechung des BSG (a.a.O.) festgesetzt.
10
Diese Entscheidung ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar, § 177 SGG.