Inhalt

LG Schweinfurt, Beschluss v. 01.03.2019 – 11 T 24/19
Titel:

Ablehnungsgesuch gegen einen Rechtspfleger

Normenketten:
ZVG § 81, § 83, § 84, § 85, § 85a
RPflG § 10 S. 1
Leitsätze:
1. Ein Ablehnungsgesuch gegen einen Rechtspfleger ist begründet, wenn ein Grund gegeben ist, dessentwegen der Ablehnende von seinem Standpunkt aus nachvollziehbaren Anlass für die Befürchtung hat, der Rechtspfleger werde nicht unparteiisch sachlich entscheiden. Der abgelehnte Rechtspfleger hat sich bis zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch durch den zuständigen Richter grundsätzlich jeder weiteren Tätigkeit in dem Verfahren zu enthalten. Ebenso wie ein abgelehnter Richter kann er über das Gesuch jedoch selbst entscheiden, wenn es als missbräuchlich zu verwerfen ist; so verhält es sich, wenn das Ablehnungsgesuch lediglich der Verschleppung dient und dies offensichtlich ist (ebenso BGH, BeckRS 2005, 06437). (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)
2. Ein Ablehnungsgesuch gegen einen Rechtspfleger, das keinerlei konkrete Angaben dazu enthält, weshalb die Besorgnis der Befangenheit bestehen soll, sondern lediglich aus einer Aneinanderreihung von allgemeinen rechtlichen Ausführungen ohne jeglichen konkreten Bezug zum Sachverhalt bzw. zu Handlungen des Rechtspflegers besteht, ist rechtsmissbräuchlich. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Zwangsversteigerung, Rechtspflegerablehnung, Versagungsgrund, Ablehnungsgesuch, Rechtsmissbrauch
Vorinstanz:
AG Schweinfurt, Beschluss vom 23.01.2019 – 801 K 55/16
Fundstelle:
BeckRS 2019, 15019

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Schweinfurt vom 23.01.2019 wird zurückgewiesen.
2. Der Schuldner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 58.200,00 € festgesetzt.

Gründe

I.
1
Die Gläubigerin betreibt die Zwangsversteigerung mehrerer Versteigerungsobjekte des Schuldners; wegen des Sachverhalts wird zunächst Bezug genommen auf die Beschlüsse des Landgerichts Schweinfurt vom 17.07.2018 im Verfahren 11 T 115/18 (Bl. 725 d.A.) und vom 14.08.2018 im Verfahren 11 T 131/18 (Bl. 833 d.A.).
2
Im Versteigerungstermin vom 25.07.2018 wurden die Versteigerungsobjekte Flurstück Nr. und ... jeweils zugeschlagen, der Zuschlag auf das Versteigerungsobjekt Flurstück Nr. wurde gemäß § 74 a ZVG versagt. Eine sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Zuschlagsbeschluss vom 25.07.2018 wurde vom Landgericht Schweinfurt mit Beschluss vom 04.10.2018 im Verfahren 41 T 146/18 (Bl. 870 ff d.A.) zurückgewiesen.
3
Im weiteren Versteigerungstermin vom 23.01.2019 hinsichtlich des Versteigerungsobjektes Flurstück Nr. 924 übergab der Schuldner einen Antrag auf Aufhebung des Versteigerungstermins, eine schriftliche Rechtspflegerablehnung, ein mit „Erinnerung, Antrag nach § 765 a ZPO“ überschriebenes Schriftstück sowie einen Antrag auf Festsetzung eines neuen Versteigerungstermins. Mit Zuschlagsbeschluss vom 23.01.2019 wies der Rechtspfleger den Antrag auf Rechtspflegerablehnung als rechtsmissbräuchlich sowie den Antrag auf Anberaumung eines neuen Versteigerungstermins zurück und schlug das Versteigerungsobjekt für einen bar zu zahlenden Betrag von 291.000 € zu. Der Schuldner hat mit Schriftsatz seines anwaltlichen Vertreters vom 28.01.2019, bei Gericht eingegangen am gleichen Tag, sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 23.01.2019 eingelegt. Das Amtsgericht Schweinfurt hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 04.02.2019 nicht abgeholfen.
II.
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Die sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere wurde sie gemäß §§ 96, 97 ZVG, 793, 567, 569 ZPO form- und fristgerecht eingelegt. Die Beschwerde ist aber in der Sache nicht begründet, da eine Verletzung der Vorschriften der §§ 81, 83-85 a ZVG oder eine Zuschlagserteilung unter anderen als den der Versteigerung zugrunde gelegten Bedingungen nicht ersichtlich ist, § 100 Abs. 1 ZVG.
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1. Es lag kein Versagungsgrund nach § 83 Nr. 1 ZVG vor. Der Schuldner hat zwar in einem im Versteigerungstermin übergebenen Schreiben vom 23.01.2019 beantragt, abweichend von den gesetzlichen Vorschriften als Versteigerungensbedingungen festzustellen, dass der Ersteher sein Bargebot vom Zuschlag an mit 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen hat, gemäß § 52 ZVG eigentlich erlöschende Rechte bestehen bleiben, die Bestimmungen der §§ 57-57 b ZVG abbedungen werden und die Versteigerung von Fremdzubehör unterbleibt. Der Rechtspfleger hat aber verfahrensfehlerfrei davon abgesehen, mit Ausnahme des Antrages bezüglich der Verzinsung Doppelausgebote gemäß § 59 Abs. 2 ZVG wegen der drei übrigen Anträge vorzunehmen.
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Der Antrag, gemäß § 52 ZVG eigentlich erlöschende Rechte bestehen bleiben zu lassen, ist so unbestimmt gestellt, dass der Rechtspfleger kein Doppelausgebot vornehmen musste. Im Antrag wird nicht einmal im Ansatz mitgeteilt, um welche Rechte es hierbei gehen soll. Auch in der Beschwerdebegründung fehlt hierzu jeglicher Sachvortrag. Es kann daher nicht festgestellt werden, wer überhaupt durch eine abweichende Versteigerungsbedingung beeinträchtigt wäre.
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Gleiches gilt für den Antrag, dass die Bestimmungen der §§ 57-57 b ZVG abbedungen werden. Mieter bzw. Pächter des Versteigerungsobjekts sind nicht ersichtlich, insbesondere auch nicht aus dem Wertgutachten. Der Antrag wurde durch den Schuldner rechtsmissbräuchlich gestellt. Dies zeigt sich daran, dass der Schuldner auf Nachfrage des Rechtspflegers im Versteigerungstermin bezüglich der Vermietung des Objekts keine Angaben gemacht hat, sondern mitgeteilt hat, das Gericht möge seinen - im Termin nicht anwesenden - Rechtsanwalt befragen.
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Auch der Antrag, geltend gemachtes Fremdzubehör nicht zu versteigern, ist so unbestimmt, dass der Rechtspfleger wegen dieses Antrages kein Doppelausgebot vornehmen musste. Eine nähere Begründung erfolgt auch in der Beschwerdebegründung nicht.
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Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Schuldner bereits im Versteigerungstermin am 25.07.2018 wortgleich die gleichen Anträge gestellt hatte, die auch damals bereits vom Rechtspfleger zurückgewiesen worden waren, auch damals war in der Begründung der sofortigen Beschwerde kein weiterer Sachvortrag erfolgt, weshalb die sofortige Beschwerde gegen den damaligen Zuschlagsbeschluss zurückgewiesen wurde. Trotz dieses vorangegangenen Beschwerdeverfahrens hat es der Schuldner nicht für erforderlich gehalten, seine Anträge ausreichend konkret zu begründen, anstatt diese lediglich wortgleich zu wiederholen.
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2. Es lag kein Versagungsgrund gemäß § 83 Nr. 1 ZVG vor, weil die Abweichensverlangen aus den genannten Gründen nicht ins geringste Gebot einzufließen hatten und daher auch kein Fehler bezüglich der Feststellung und Verlesung vorliegt. Ein Versagungsgrund gemäß § 83 Nr. 2 ZVG scheidet von vornherein aus, da hier nur noch ein Grundstück versteigert wurde.
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3. Es lag kein Versagungsgrund gemäß § 83 Nr. 5 ZVG wegen einer unrichtigen Wertfestsetzung vor. Der Schuldner hatte gegen die Festsetzung des Verkehrswertes für das Versteigerungsobjekt im Beschluss vom 11.07.2018 sofortige Beschwerde eingelegt, diese wurde durch das Landgericht Schweinfurt im Verfahren 11 T 131/18 mit Beschluss vom 14.08.2018 zurückgewiesen. Neuer, zu berücksichtigender Vortrag erfolgte nicht, auch nicht in der Beschwerdebegründung.
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4. Es lag kein Versagungsgrund gemäß § 83 Nr. 6 ZVG wegen eines unterlassenen Hinweises auf ein falsches Wertgutachten vor. Wie bereits dargestellt trägt der Schuldner keine noch zu berücksichtigenden Umstände vor, die gegen die Richtigkeit des Wertgutachtens sprechen würden, auch in der Beschwerdebegründung wird dies nicht näher ausgeführt.
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5. Es lag kein Versagungsgrund gemäß § 83 Nr. 6 ZVG wegen unterlassener Auskunftserteilung über die Höhe der persönlichen Forderung vor. Im Termin wurden die das Verfahren betreibenden Gläubiger mit ihren Ansprüchen bekanntgegeben. Es wird nicht näher ausgeführt, welche Unklarheiten überhaupt bezüglich der Höhe der persönlichen Forderung bestanden haben sollen.
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6. Es lag kein Versagungsgrund gemäß § 83 Nr. 6 ZVG wegen der Entscheidung im Versteigerungstermin anstelle der Anberaumung eines Verkündungstermins vor. Grundsätzlich entscheidet das Vollstreckungsgericht nach seinem pflichtgemäßen Ermessen, ob es einen besonderen Verkündungstermin ansetzen will, beim Vorliegen besonderer Umstände kann es dazu bei einer verfassungskonformen Anwendung des § 87 Abs. 1 ZVG verpflichtet sein (BGH, Beschluss vom 30.01.2004 - IXa ZB 196/03). Nach diesen Maßstäben war der Rechtspfleger hier nicht gehalten, einen Verkündungstermin anzusetzen. Der Schuldner war im Termin anwesend und hat Anträge gestellt bzw. übergeben. Nur weil er im Termin nicht anwaltlich vertreten war bestand keine Veranlassung, einen Verkündungstermin anzusetzen.
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7. Der Rechtspfleger hat zutreffend im angegriffenen Beschluss den Antrag auf Rechtspflegerablehnung vom 23.01.2019 als rechtsmissbräuchlich zurückgewiesen. Es liegt daher auch kein diesbezüglicher Versagungsgrund gemäß § 83 Nr. 6 ZVG vor.
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Der Rechtspfleger durfte über den im Termin gestellten Befangenheitsantrag selbst entscheiden. Die Vorschriften über den Ausschluss und die Ablehnung eines Richters finden auf den Rechtspfleger entsprechende Anwendung, § 10 S. 1 RPflG. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Ablehnungsgesuch begründet, wenn ein Grund gegeben ist, dessentwegen der Ablehnende von seinem Standpunkt aus nachvollziehbaren Anlass für die Befürchtung hat, der Rechtspfleger werde nicht unparteiisch sachlich entscheiden. Der abgelehnte Rechtspfleger hat sich bis zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch durch den gem. § 10 S. 2 RPflG zuständigen Richter grundsätzlich jeder weiteren Tätigkeit in dem Verfahren zu enthalten. Ebenso wie ein abgelehnter Richter kann er über das Gesuch jedoch selbst entscheiden, wenn es als missbräuchlich zu verwerfen ist; so verhält es sich, wenn das Ablehnungsgesuch lediglich der Verschleppung dient und dies offensichtlich ist (BGH, Beschluß vom 14.04.2005 - V ZB 7/05). Diese Voraussetzungen für eine Selbstentscheidung des Rechtspflegers lagen hier vor. Das im Termin übergebene Ablehnungsgesuch enthält keinerlei konkrete Angaben dazu, weshalb die Besorgnis der Befangenheit des Rechtspflegers bestehen sollte, sondern besteht lediglich aus einer Aneinanderreihung von allgemeinen rechtlichen Ausführungen ohne jeglichen konkreten Bezug zum Sachverhalt bzw. zu Handlungen des Rechtspflegers. Das Ablehnungsgesuch wurde daher offensichtlich lediglich zur Verfahrensverschleppung und damit rechtsmissbräuchlich erhoben.
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8. Ein Versagungsgrund gemäß § 85 ZVG lag nicht vor. Der Schuldner hat zwar im Termin schriftlich einen neuen Versteigerungstermin mit der Begründung beantragt, das höchste Gebot sei geringer als der Verkehrswert (Verschleuderung). Der Rechtspfleger hat aber verfahrensfehlerfrei davon abgesehen, deshalb gemäß § 85 Abs. 1 S. 1 ZVG den Zuschlag zu versagen. Die Antragstellung erfolgte offensichtlich rechtsmissbräuchlich, um das Zwangsversteigerungsverfahren zu verschleppen. Dies zeigt sich schon daran, dass bereits im vorangegangenen Versteigerungstermin am 25.07.2018 ein gleichlautender Antrag übergeben worden war, obwohl dort das höchste Gebot in Höhe des Verkehrswertes erfolgte. Auch aus dem Umstand, dass der Schuldner ansonsten gerade behauptet, der Verkehrswert sei wegen Schäden am Objekt in Höhe von ca. 200.000 € zu hoch festgesetzt worden, während er nunmehr eine angebliche Verschleuderung wegen des Verhältnisses zwischen höchstem Gebot und Verkehrswert einwendet, zeigt die Rechtsmissbräuchlichkeit der Antragstellung; bei einem festgesetzten Verkehrswert von 380.000 € erfolgte der Zuschlag zu einem Betrag von 291.000 €, somit ca. 3/4 des festgesetzten Verkehrswertes.
18
9. Ein Versagungsgrund gemäß § 83 Nr. 6 ZVG wegen Nichtvorliegens einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels lag nicht vor. Ausweislich des Protokolls lagen die Vollstreckungstitel der betreibenden Gläubigerin vor. Aus der Begründung der sofortigen Beschwerde geht nicht hervor, inwieweit diese Feststellung unzutreffend gewesen sein sollte.
III.
19
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 96 ZVG, 97 ZPO. Der Beschwerdewert wurde in Höhe von ca. 1/5 der Zuschlaghöhe festgesetzt.
20
Die Voraussetzungen der Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor, §§ 96 ZVG, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 ZPO.