Inhalt

BayObLG, Beschluss v. 18.07.2019 – 1 VA 40/19
Titel:

Hinreichende Aussicht auf Erfolg für die Gewährung von Prozesskostenhilfe

Normenketten:
EGGVG § 23 f., § 25 Abs. 2, § 26 Abs. 1, § 29 Abs. 4,
GVG § 21e Abs. 9, § 21g, § 122
ZPO § 48, § 114 Abs. 2, § 299, § 574 Abs. 2 Nr. 2
FamFG § 6, § 13 Abs. 3
AGGVG Art. 12 Nr. 3
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3, At. 101
Leitsatz:
Es ist nicht Aufgabe der Prozesskostenhilfe, auf Kosten der Allgemeinheit Rechtsstreitigkeiten zu ermöglichen, die eine Partei, die den Prozess selbst finanzieren müsste, bei vernünftiger Abwägung insbesondere, aber nicht nur der Prozesschancen und -risiken nicht führen würde (vgl. BVerfG, Beschluss BeckRS 2013, 50774 und BeckRS 2013, 50774; Beschluss BeckRS 2009, 34951) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Bewilligung von Prozesskostenhilfe, Einsicht in Geschäftsverteilungspläne, Erfolgsaussicht, Prozesskostenhilfe, Zulassung der Rechtsbeschwerde, Jedermannsrecht, Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung
Fundstelle:
BeckRS 2019, 15004

Tenor

I. Der Antrag vom 20. März 2019 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff. EGGVG wird zurückgewiesen.
II. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.
1
Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe zur Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens nach §§ 23 ff. EGGVG, mit dem er den ablehnenden Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts Nürnberg betreffend die Übersendung senatsinterner Geschäftsverteilungspläne zur gerichtlichen Überprüfung stellen möchte.
2
Mit Faxschreiben vom 23. Januar 2019 ersuchte der Antragsteller den Präsidenten des Oberlandesgerichts Nürnberg, ihm gegen entsprechende Kostenrechnung die internen Geschäftsverteilungspläne des 1., 4. sowie 7. Zivilsenats für das Jahr 2019 in Form einer Kopie oder E-Mail zu übersenden. Er verwies zur Begründung auf die zum Az. 3 Va 5/18 ergangene Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf.
3
Mit Bescheid vom 4. März 2019, dem Antragsteller zugegangen am 20. März 2019, wies der Gerichtspräsident das Gesuch zurück. Aus § 21g Abs. 7 i. V. m. § 21e Abs. 9 GVG ergebe sich zwar ein Einsichtsrecht in senatsinterne Geschäftsverteilungspläne des aktuellen Geschäftsjahres, denn diese Pläne seien in der vom Präsidenten oder aufsichtführenden Richter bestimmten Geschäftsstelle des Gerichts zur Einsichtnahme aufzulegen. Dabei könne dahinstehen, ob die Gewährung von Einsicht für nicht an einem Rechtsstreit Beteiligte die Darlegung eines anerkennenswerten Interesses erfordere, woran es hier fehle. Aus dem Einsichtsrecht folge aber entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts Düsseldorf nach überwiegender und für zutreffend erachteter Auffassung in Literatur und Rechtsprechung kein Anspruch auf die Übersendung von Ablichtungen. Einsicht werde grundsätzlich nur in den Räumen des Oberlandesgerichts Nürnberg gewährt.
4
Der Antragsteller beabsichtigt, gegen diesen Bescheid einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu stellen. Er hat hierfür unter Beifügung einer Auskunft über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit Faxschreiben vom 20. März 2019, eingegangen beim Bayerischen Obersten Landesgericht am selben Tag, um Prozesskostenhilfe nachgesucht und für den Fall der Bewilligung einen Antrag nach §§ 23 ff. EGGVG sowie auf Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist angekündigt. Er ist der Meinung, durch den ablehnenden Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein. Bei dem Einsichtsrecht handele es sich um ein sog. „Jedermannsrecht“. Da es letztendlich um den gesetzlichen Richter nach Art. 101 GG gehe, dürfe jeder Bürger Einsicht nehmen. Die Darlegung eines anerkennenswerten Interesses sei nach dem Gesetz nicht erforderlich. Aus dem Einsichtsrecht folge auch ein Anspruch auf Übersendung einer Kopie, weil andernfalls wegen des Erfordernisses des persönlichen Aufsuchens des Gerichts das Einsichtsrecht unzumutbar erschwert würde. Vom Präsidenten des Gerichts oder vom aufsichtführenden Richter dürfe nur der Ort der Auslegung bestimmt werden, nicht jedoch der Kreis der Einsichtsberechtigten und ebenso wenig die Frage, ob sich ein Einsichtsberechtigter eine Kopie mache. Teils würden die ersuchten Gerichte ohne weiteres gegen Auslagenersatz die gewünschten Geschäftsverteilungspläne in Kopie oder als elektronisches Dokument übersenden. Dass ihm die Wahrnehmung seines Rechts beim Oberlandesgericht Nürnberg so schwer gemacht werde, sei nicht nachvollziehbar. Jedenfalls bestehe schon deshalb hinreichende Erfolgsaussicht für den angekündigten Antrag, weil das Oberlandesgericht Düsseldorf in der Entscheidung vom 29. November 2018 (3 Va 5/18) einen Anspruch auf Zusendung einer Kopie zugesprochen und die Rechtsbeschwerde zugelassen habe, über welche noch nicht entschieden sei. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung sei auch nicht mutwillig, weil er ein „Jedermannsrecht“ verfolge.
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Der Freistaat Bayern, vertreten durch den Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht München, beantragt, das Prozesskostenhilfegesuch zurückzuweisen. Er ist der Meinung, dem beabsichtigten Antrag auf gerichtliche Entscheidung fehle die notwendige Erfolgsaussicht. Ohnehin finde losgelöst von konkreten Verfahren keine Überprüfung interner Geschäftsverteilungspläne statt. Ein Rechtsuchender sei daher nicht generell zur Einsicht berechtigt, sondern nur dann, wenn und soweit er ein berechtigtes Interesse habe. Jedenfalls stehe dem Antragsteller über ein Einsichtsrecht hinaus kein Anspruch auf Übersendung zu. Die gesetzlich vorgeschriebene Auflegung der Geschäftsverteilungspläne stelle eine mindere Form der Veröffentlichung dar. Eine darüber hinausreichende Pflicht zu weitergehender Veröffentlichung, Mitteilung, Übersendung oder Auskunft enthalte die Vorschrift nicht. Ein Übersendungsanspruch lasse sich mangels Vergleichbarkeit auch nicht aus angeblichen Gemeinsamkeiten mit den das Akteneinsichtsrecht regelnden Vorschriften ableiten. Das Recht der Parteien (§ 299 ZPO) bzw. Berechtigten (§ 13 Abs. 3 FamFG), sich Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften aus Gerichtsakten erteilen zu lassen, sei mit dem Recht auf Einsichtnahme in einen Geschäftsverteilungsplan nicht vergleichbar. Hinsichtlich des Prozesskostenhilfeantrags würde ein Antragsteller, der die Verrfahrenskosten selbst finanzieren müsse, von einer Rechtsverfolgung absehen (§ 114 Abs. 2 ZPO). Hier sei zu berücksichtigen, dass der Antragsteller kein erkennbares Interesse am Erhalt der Geschäftsverteilungspläne habe.
II.
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Die beantragte Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Bewilligung (§ 29 Abs. 4 EGGVG i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO) nicht vorliegen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung ist mutwillig im Sinne von § 29 Abs. 4 EGGVG, § 114 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO. Eine für die Kosten des beabsichtigten Verfahrens aus eigenem Vermögen aufkommende Partei in der Situation des Antragstellers würde von einer weiteren Rechtsverfolgung absehen.
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1. Zuständig für die Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch für das beabsichtigte gerichtliche Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG wegen einer Maßnahme der Justizverwaltung auf dem Gebiet des Zivilprozesses ist das Bayerische Oberste Landesgericht gemäß § 25 Abs. 2 EGGVG i. V. m. Art. 12 Nr. 3 AGGVG in der ab dem 1. Februar 2019 geltenden Fassung.
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2. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt unter anderem voraus, dass die Rechtsverfolgung nicht mutwillig erscheint.
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Mutwillig ist die Rechtsverfolgung nach der auch im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG maßgeblichen Legaldefinition in § 114 Abs. 2 ZPO dann, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
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Die Definition wurde mit dem Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts vom 31. August 2013 (BGBl. I S. 3533) mit Wirkung vom 1. Januar 2014 in die Zivilprozessordnung eingefügt; mit ihr soll sowohl die eigenständige Bedeutung dieses Merkmals neben dem der hinreichenden Erfolgsaussicht betont als auch der sachliche Gehalt des in § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO verwendeten Begriffs gesetzlich klar und in Übereinstimmung mit verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. BT-Drucks. 17/11472 S. 16) gefasst werden.
11
Gemäß dem vom Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung vor allem aus dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) und dem Anspruch auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) hergeleiteten Gebot der Rechtsschutz- und Rechtswahrnehmungsgleichheit von Bemittelten und Unbemittelten muss es dem Bedürftigen in gleicher Weise wie dem Bemittelten offenstehen, seine subjektiven Rechte gerichtlich und außergerichtlich zu verteidigen. Der Unbemittelte ist deshalb einem solchen Bemittelten gleichzustellen, der bei seiner Entscheidung über die Inanspruchnahme kostenauslösender Maßnahmen zur Verfolgung seiner Rechte auch den hiermit verbundenen finanziellen Aufwand berücksichtigt und vernünftig abwägt. Hingegen ist es nicht Aufgabe der Prozesskostenhilfe, auf Kosten der Allgemeinheit Rechtsstreitigkeiten zu ermöglichen, die eine Partei, die den Prozess selbst finanzieren müsste, bei vernünftiger Abwägung insbesondere, aber nicht nur der Prozesschancen und -risiken nicht führen würde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. März 2013, 1 BvR 68/12 und 1 BvR 965/12, NJW 2013, 2013/2014; Beschluss vom 11. Mai 2009, 1 BvR 1517/08, NJW 2009, 3417; Beschluss vom 14. Oktober 2008, 1 BvR 2310/06, BVerfGE 122, 39/49 f.; Beschluss vom 13. März 1990, 2 BvR 94/88, BVerfGE 81, 347/357; BGH, Beschluss vom 13. April 2016, XII ZB 238/15, NJW 2016, 2188 Rn. 15, 22 f.). Dieser Maßstab gibt den Gerichten ausreichend präzise, jedoch gleichzeitig flexible Kriterien für die vorzunehmende Bewertung vor (vgl. BT-Drucks. 17/13538 S. 26).
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3. Nach diesem Maßstab erweist sich die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Antragstellers als mutwillig.
13
a) Zwar besteht hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne von § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
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Zum einen hat der im Sinne von § 114 Abs. 1 Satz 1, § 115 ZPO bedürftige Antragsteller den Antrag auf Prozesskostenhilfe für die Durchführung des gerichtlichen Verfahrens innerhalb der einmonatigen Antragsfrist (§ 26 Abs. 1 EGGVG) gestellt und bereits einen Wiedereinsetzungsantrag gemäß § 26 Abs. 2 EGGVG nach Wegfall des Hindernisses angekündigt. Zum anderen hat er in den vor den Oberlandesgerichten Düsseldorf (Beschluss vom 29. November 2018, 3 Va 5/18, MDR 2019, 502) und Stuttgart (Beschluss vom 25. März 2019, 14 VA 2/19, nicht veröffentlicht) bei vergleichbarer Situation geführten gerichtlichen Verfahren - jedenfalls vorläufig -Erfolg gehabt.
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b) Mutwillig ist die beabsichtigte Rechtsverfolgung dennoch.
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Über die von den Oberlandesgerichten Düsseldorf und Stuttgart jeweils zugelassene und - jedenfalls in einem Fall - eingelegte Rechtsbeschwerde ist noch nicht entschieden. Eine verständige, nicht hilfsbedürftige Person in der Situation des Antragstellers, die die Kosten für die Durchführung des gerichtlichen Verfahrens selbst zu zahlen hätte, würde bei sachgerechter und vernünftiger Einschätzung unter Abwägung des somit bestehenden Prozessrisikos gegen den Nutzen der Verfahrensdurchführung von einer Rechtsverfolgung Abstand nehmen.
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Die Rechtsverfolgung bringt dem Antragsteller aus objektiver Sicht keinen erkennbaren Nutzen. Er bedarf der Einsicht in die Geschäftsverteilungspläne (durch Übersendung einer Kopie oder als elektronisches Dokument) nicht zur Feststellung des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 GG), denn er ist nicht Beteiligter eines Verfahrens vor den Senaten, deren Geschäftsverteilungspläne er erbeten hat.
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Auch sonst ist ein objektiver Nutzen für den Antragsteller nicht zu erkennen. Allein deshalb, weil ihm - wie „jedermann“ (so OLG Düsseldorf und OLG Stuttgart, a. a. O.; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 40. Aufl. 2019, § 21g GVG Rn. 9a mit § 21e GVG Rn. 26 - jeder Rechtsuchende; Lückemann in Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 21e GVG Rn. 35; Mayer in Kissel/Mayer, GVG, 9. Aufl. 2018, § 21g Rn. 40 - nur bei Vorliegen eines anerkennenswerten Interesses; Schuster in Münchener Kommentar, StPO, 1. Aufl 2018, § 21g GVG Rn. 16 - bei Vorliegen eines rechtlichen Interesses; in Bezug auf Verfahrensbeteiligte: BGH, Beschluss vom 5. Mai 1994, VGS 1-4/93, NJW 1994, 1735/1740; BayObLG, Beschluss vom 30. September 1977, BReg 3 Z 98/77, MDR 1978, 232/233; OLG Frankfurt, Beschluss vom 23. Februar 2006, 3 VAs 13/06, NStZ-RR 2006, 208) - ein Recht auf Einsicht zustehe, verlangt er Kopien oder ein elektronisches Dokument. Selbst wenn er sich hierbei als Hüter öffentlicher Interessen verstehen sollte, würde die Übersendung allenfalls eine abstrakte Überprüfung der internen Geschäftsverteilungspläne dahingehend ermöglichen, ob die Pläne den an sie zu richtenden generellen Anforderungen genügen. Dass Bedarf für eine solche Überprüfung bestehe und der Antragsteller zur Überprüfung diesbezüglich berufen sei, ist jedoch nicht ersichtlich.
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Ob es ein subjektives Bedürfnis des Antragstellers ist, Gerichte für seine Anträge in Anspruch zu nehmen, ist nicht maßgeblich. Für einen solchen Zweck hat jedenfalls nicht die Allgemeinheit aufzukommen. In dem Ausschluss mutwilliger Rechtsverfolgung (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO) kommt der Grundsatz zum Ausdruck, dass Prozesskostenhilfe nur in Anspruch genommen werden kann, soweit es für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig ist (BGH, Beschluss vom 28. April 2010, XII ZB 180/06, juris Rn. 8). Es ist nicht Zweck der Prozesskostenhilfe, auf Kosten der Allgemeinheit bedürftigen Personen Prozesse zu ermöglichen, die eine wirtschaftlich leistungsfähige Partei bei vernünftiger und sachgerechter Einschätzung der Sach- und Rechtslage nicht führen würde (BGH, Beschluss vom 10. August 2017, III ZA 42/16, MDR 2017, 1261 Rn. 6; auch BGH, Beschluss vom 21. November 2013, III ZA 28/13, juris). Für die Verfolgung eines (möglichen) Einsichtsrechts durch Übersendung von Kopien oder elektronischen Dokumenten aber würde eine vernünftig abwägende bemittelte Person unabhängig von der Höhe der für ein gerichtliches Verfahren anfallenden Kosten im Hinblick auf das bestehende Prozessrisiko kein eigenes Geld einsetzen, wenn sie - wie hier der Antragsteller - der Pläne nicht bedarf. Sie würde hiervon vielmehr trotz hinreichender Erfolgsaussicht mit Blick auf das verbleibende Kostenrisiko absehen, zumindest bis zu einer Klärung der Frage über die Reichweite des Einsichtsrechts im bereits anhängigen Rechtsbeschwerdeverfahren. Dies gilt ohne Rücksicht darauf, dass dann aus zeitlichen Gründen eine Einsicht in den konkret betroffenen Geschäftsverteilungsplan gegebenenfalls wegen Ablaufs des Geschäftsjahrs nicht mehr in Betracht kommt (so OLG Hamm, Beschluss vom 21. August 2018, 15 VA 30/18, juris).
III.
20
1. Der Senat entscheidet in der Besetzung mit drei Mitgliedern unter Einschluss des Vorsitzenden (§ 122 GVG). Es handelt sich um eine Entscheidung in einer Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit gemäß § 10 Abs. 2 EGGVG. In den Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG sind die Regelungen des FamFG weiterhin (trotz Streichung des zuvor in § 29 EGGVG a. F. enthaltenen Verweises auf das FGG) auch ohne ausdrücklichen Verweis ergänzend - also soweit die §§ 23 ff. EGGVG keine spezielle Regelung enthalten - heranzuziehen (BGH, Beschluss vom 17. März 2016, IX AR (VZ) 1/15, WM 2016, 837; IX AR (VZ) 2/15, NJW 2016, 2037; IX AR (VZ) 3/15, juris; IX AR (VZ) 4/15, KTS 2017, 57; Pabst in Münchener Kommentar, ZPO, 5. Aufl. 2017, Vorbem. zu § 23 EGGVG Rn. 5; Mayer in Kissel/Meyer, GVG, § 29 EGGVG Rn. 2).
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2. Da der Antragsteller kein Ablehnungsgesuch (§ 6 FamFG, § 42 ZPO) gegen den Präsidenten des Bayerischen Obersten Landesgerichts angebracht hat und auch die übrigen Voraussetzungen des § 48 ZPO nicht vorliegen, kann über das Prozesskostenhilfegesuch trotz der Erwägungen des Antragstellers im Schriftsatz vom 20. März 2019, drittletzter Absatz, dahin, dass der Präsident des Bayerischen Obersten Landesgerichts Kommentator des von Zöller begründeten Kommentars zur Zivilprozessordnung sei, entschieden werden. Eine vorherige Bekanntgabe darüber, dass keine Anzeige nach § 48 ZPO über die dem Antragsteller bekannte Tätigkeit des Präsidenten als Kommentator in dem genannten Kommentar erfolgt, ist nach Wortlaut und Zweck der Norm nicht erforderlich.
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3. Eine Kostenentscheidung ist im Verfahren der Prozesskostenhilfe nicht veranlasst. Daher bedarf es auch keiner Geschäftswertfestsetzung.
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4. Die Rechtsbeschwerde wird zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen, § 29 Abs. 4 EGGVG, § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
24
Im Verfahren der Prozesskostenhilfe kommt die Zulassung der Rechtsbeschwerde in Betracht, wenn wesentliche verfahrensrechtliche Fragen oder solche betreffend die persönlichen Voraussetzungen der Bewilligung einer höchstrichterlichen Klärung bedürfen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. April 2016, XII ZB 238/15, NJW 2016, 2188 Rn. 6; Kratz in BeckOK, ZPO, 32. Ed. Stand 1. März 2019, § 127 Rn. 48). Dies ist hier in 1 VA 40/19 - Seite 8 Bezug auf die personenbezogene Beurteilung des Merkmals der Mutwilligkeit der Fall (Kratz in BeckOK, ZPO, § 127 Rn. 28 m. w. N.).
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Das Oberlandesgericht Stuttgart hat mit Beschluss vom 27. März 2019 (14 VA 12/19) bei vergleichbarer Situation Mutwilligkeit allein mit der Begründung verneint, dass es sich bei der Einsichtnahme in die Geschäftsverteilungspläne um ein Jedermannsrecht handele. Im Interesse des Vertrauens in eine geordnete Rechtspflege erscheint somit wegen der über den Einzelfall hinaus reichenden Wirkung der unterschiedlichen Beurteilung des Merkmals der Mutwilligkeit bei gleicher Sachlage die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.