Inhalt

VG Regensburg, Urteil v. 30.01.2019 – RO 1 K 17.33500
Titel:

Erfolglose Asylklage eines afghanischen Staatsangehörigen

Normenketten:
AsylG § 3, § 3e, § 4
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1
Leitsatz:
Ob die Taliban jemanden landesweit verfolgen, hängt aufgrund der damit verbunden Schwierigkeiten und Kosten von dem persönlichen Profil des Betroffenen ab. Ziele mit einem geringeren Risikoprofil und deren Familie sind nach einem Umzug in Städte wahrscheinlich keiner weiteren Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Asyl, Afghanistan, Provinz Herat, Tadschike, Taliban, landesweite Verfolgung, Kabul
Fundstelle:
BeckRS 2019, 14917

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III. Das Urteil ist in Ziffer II. vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1
Der Kläger begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise die Gewährung subsidiären Schutzes und weiter hilfsweise die Feststellung nationaler Abschiebungsverbote.
2
Der Kläger ist nach seinen Angaben ein am …1999 in der Provinz Herat, Distrikt Gorjan geborener afghanischer Staatsangehöriger, der dem Volk der Tadschiken zugehörig und sunnitischen Glaubens ist. Nach seiner Schätzung reiste er etwa Ende des Sommers 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte, vertreten durch das Stadtjugendamt Regensburg als Vormund, mit am 29.10.2015 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) eingegangen Schreiben einen (beschränkten) Asylantrag.
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Im Rahmen der Anhörung gemäß § 25 Asylgesetz (AsylG) erklärte der Kläger in Anwesenheit seiner Vormundin vor dem Bundesamt am 04.05.2016 (Bl. 25 ff. d. Bundesamtsakte) u.a.: Er fühle sich gesundheitlich in der Lage, die Anhörung durchzuführen. Er könne jetzt seine Tazkira im Original vorlegen. Er habe zunächst mit seinen Eltern und seinen drei Schwestern in der Provinz Herat, Distrikt Gorjan, Dorf Yakhdan gelebt. Dort habe er zwei Jahre die Schule besucht und etwas Lesen und Schreiben gelernt. Etwa zwei Jahre vor seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland habe er zusammen mit seinen Eltern und seinen drei jüngeren Schwestern Afghanistan verlassen und anschließend in der Stadt …, Stadtteil …, Stadtviertel … im Iran gelebt. Auf Frage nach beruflichen Tätigkeiten: Sowohl in Afghanistan als auch im Iran habe er eigentlich alles gemacht. Er habe Gelegenheitsarbeiten wahrgenommen, beispielsweise im Bereich der Müllbeseitigung oder der Landwirtschaft. Etwa ein Jahr später sei er ohne seine Familie zunächst in die Türkei gereist und von dort aus mit dem Boot nach Griechenland. In der Türkei, genauer in Istanbul, sei er ca. drei Monate gewesen. Anschließend habe er seine Reise in die Bundesrepublik Deutschland auf dem Landweg über Mazedonien, Serbien, Ungarn und Österreich fortgesetzt. Dabei habe er sich ca. drei Tage in Griechenland aufgehalten, zwei Tage in Mazedonien, eine Woche in Serbien und ca. drei Wochen in Ungarn. Die Reise habe etwa sechs Monate gedauert. Seine Eltern und Geschwister seien bis heute in … unter der angegebenen Adresse wohnhaft. In Afghanistan seien noch der Bruder seines Vaters sowie Cousins seines Vaters. Außerhalb Afghanistans habe er nur im Iran Verwandte, dort würden die beiden Brüder seiner Mutter leben.
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Auf die Frage nach seinem Verfolgungsschicksal und den Gründen für seinen Asylantrag erklärte der Kläger: Sie seien alle in den Iran gegangen, weil es in Afghanistan unsicher gewesen sei. Letztendlich habe seine Mutter ihm gesagt, dass er hierher kommen solle. Sie habe gesagt, vielleicht habe er hier eine bessere Zukunft. Sie habe gesagt, er solle etwas lernen und etwas aus sich machen. Dort, wo sie in Afghanistan gelebt hätten, habe es Taliban und Krieg gegeben. Da der Vater bei einer Bombenexplosion an den Füßen verletzt und seither behindert sei, hätten sie in Afghanistan nicht mehr leben können. Damals, bevor sie ausgereist seien, hätten die Taliban immer wieder ihren Ort angegriffen. Der Vater habe Glück gehabt, dass er nicht ums Leben gekommen sei. Deshalb hätten sie das Heimatland verlassen und seien in den Iran gegangen. Im Iran hätten sie es auch nicht leicht gehabt. Auf Frage, ob er persönlich schon jemals mit irgendjemandem in Afghanistan irgendein konkretes Problem gehabt habe: Er habe jeden Tag davon gehört, dass es zu Bombenexplosionen komme und dass geschossen werde. Er habe große Angst gehabt. Auf Nachfrage, ob ihm persönlich schon jemals etwas passiert sei oder ob er mit irgendjemandem ein konkretes Problem gehabt habe: Nein. Auf Frage, was er glaube, was wäre, wenn er jetzt nach Afghanistan zurückkehren müsste: Er wolle noch einmal sagen, dass er in Afghanistan niemanden habe. In Afghanistan gebe es Krieg und es könne passieren, dass er getötet werde. Auf Frage, ob er noch etwas hinzufügen wolle: Nein, er habe alles gesagt, was er habe sagen wollen. Auf Frage an seine Vormundin, ob diese noch eine Frage habe: Nein.
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Auf Aufforderung des Bundesamts an den Kläger, die Tatsachen vorzutragen, die bei einer eventuellen Entscheidung zum Einreise- und Aufenthaltsverbot als schutzwürdige Belange zu berücksichtigen wären, erklärte dieser: Er werde in sechs Monaten Vater. Seine Freundin … sei deutsche Staatsangehörige, sie sei im 3. Monat schwanger.
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Auf Nachfrage erklärte der Kläger, dass er ausreichend Gelegenheit gehabt habe, die Gründe für seinen Asylantrag zu schildern und auch alle sonstigen Hindernisse darzulegen, die einer Rückkehr in sein Heimatland oder in einen anderen Staat entgegenstehen. Er bestätigte abschließend, dass es keine Verständigungsschwierigkeiten gab.
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Gemäß vorgelegter Behördenakte hat der Kläger die Vaterschaft für die am …2016 in R* … geborene … anerkannt. Mutter des Kindes ist die am …1998 in R* … geborene … In der vorgelegten Behördenakte befindet sich eine Kopie der Tazkira des Klägers mit deutscher Übersetzung.
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Diese wurde nach dortigen Angaben im Jahr 1390 (entsprechend 2011) von einem Amt der Provinz Herat Distrikt Gorjam ausgestellt.
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Mit Bescheid vom 23.05.2017 (Az. 6401100-423) lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1) ab. Der subsidiäre Schutzstatus wurde nicht zuerkannt (Ziffer 2). Des Weiteren wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorliegen (Ziffer 3). In Ziffer 4 fordert das Bundesamt den Kläger unter Androhung der Abschiebung zur Ausreise aus der Bundesrepublik innerhalb von 30 Tagen nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens auf. Sollte der Kläger die Ausreisefrist nicht einhalten, werde er nach Afghanistan bzw. in einen anderen Staat abgeschoben, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rücknahme verpflichtet sei. In Ziffer 5 des Bescheids befristete das Bundesamt das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 18 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Auf die Begründung des Bescheids am 24.5.2017 wird Bezug genommen.
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Mit am 07.06.2017 beim Verwaltungsgericht Regensburg eingegangenem Schreiben seines Prozessbevollmächtigten ließ der Kläger gegen den Bescheid vom 23.05.2017 Klage erheben. Eine nähere Begründung der Klage erfolgte (zunächst) nicht.
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Der Kläger beantragt,
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23.05.2017, Az.: 6401100-423, verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 Abs. 4 HS 1 AsylG zuzuerkennen;
hilfsweise:
dem Kläger subsidiären Schutz gem. § 4 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen;
hilfsweise:
festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG im Hinblick auf Afghanistan vorliegen.
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Eine Begründung der Klage erfolgte innerhalb der gesetzlichen Frist nicht.
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Für die Beklagte hat das Bundesamt mit Schriftsatz vom 19.06.2017, eingegangen beim Verwaltungsgericht Regensburg am 26.06.2017, unter Bezugnahme auf die Begründung des Bescheids beantragt,
die Klage abzuweisen.
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Der Kläger befindet sich seit dem 29.12.2018 in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt … Unter dem 7.1.2019 bat das Gericht den Klägervertreter, bis spätestens 14.1.2019 mitzuteilen, ob der Kläger eine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung wünsche. Unter dem 9.1.2019 bat das Gericht den Klägervertreter für den Fall, dass der Kläger an der mündlichen Verhandlung teilnehmen wolle, dessen Teilnahme am Termin zur mündlichen Verhandlung zu organisieren und sicherzustellen. Das persönliche Erscheinen des Klägers sei gerichtlich nicht angeordnet worden. Es werde gebeten, etwaige Probleme bis spätestens 18.1.2019 mitzuteilen.
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Am 9.1.2019 erklärte der Klägervertreter u.a., er bitte um Übersendung der telefonisch angekündigten Ladung, damit er eine Verschubung des Klägers organisieren könne. Zur Begründung der Klage äußerte er sich zur Lage in Afghanistan. Jeder Rückkehrer nach Afghanistan sei einer ernsthaften individuellen Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit ausgesetzt.
16
Am 17.1.2019 teilte die Beklagte mit, der Kläger sei mit einer Reihe von Straftaten als Beschuldigter polizeilich in Erscheinung getreten und erfülle aus dortiger Sicht die Voraussetzungen für eine Einstufung zugewanderter Intensivtäter.
17
Am 18.1.2019 teilte der Klägervertreter mit, er habe beim Amtsgericht … (Jugendermittlungsrichter) einen Antrag gestellt, den Kläger zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vorzuführen.
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Unter dem 21.1.2019 bat das Gericht die JVA … dem Kläger die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung zu ermöglichen.
19
Unter dem 24.1.2019 ordnete das Amtsgericht … die Vorführung des Klägers zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht an. Die Polizeiinspektion … bestätigte unter dem 23.1.2019 die Durchführung des Transports.
20
Es wurden Erkenntnisquellen zum Gegenstand des Verfahrens gemacht.
21
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Behördenakte sowie auf die Niederschrift der Verhandlung vom 30.1.2019 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger erfüllt im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) nicht die Voraussetzungen für eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG, § 3 AsylG (vgl. unter 1.). Auch steht dem Kläger kein subsidiärer Schutz nach § 60 Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 1, 2 oder 3 AsylG zu und es bestehen auch keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG (vgl. unter 2. und 3.). Nicht zu beanstanden sind schließlich Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung (vgl. unter 4.) sowie die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots (vgl. unter 5.). Der Bescheid des Bundesamtes vom 23.5.2017 ist daher rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 VwGO).
23
Das Gericht folgt den Feststellungen und der Begründung des streitgegenständlichen Bescheids (§ 77 Abs. 2 AsylG) und ergänzt diese im Hinblick auf die Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung sowie die in Afghanistan seit Bescheidserlass eingetretenen Entwicklungen wie folgt:
„1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG.
1.1. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf in Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskommission (GFK)) ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht sind. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt gemäß § 3 Abs. 1 und 4 AsylG insbesondere voraus, dass der Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe sich außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Von einer Verfolgung kann nur dann ausgegangen werden, wenn der Einzelne in Anknüpfung an die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Merkmale Verfolgungshandlungen im Sinne des § 3a AsylG ausgesetzt ist. Erforderlich ist insoweit, dass der Ausländer gezielte Rechtsverletzungen zu befürchten hat, die ihn wegen ihrer Intensität dazu zwingen, in begründeter Furcht vor einer ausweglosen Lage sein Heimatland zu verlassen und im Ausland Schutz zu suchen. An einer gezielten Rechtsverletzung fehlt es regelmäßig bei Nachteilen, die jemand aufgrund der allgemeinen Zustände in seinem Herkunftsland zu erleiden hat, etwa infolge von Naturkatastrophen, Arbeitslosigkeit, einer schlechten wirtschaftlichen Lage oder infolge allgemeiner Auswirkungen von Unruhen, Revolution und Kriegen (vgl. OVG NRW, B.v. 28.3.2014 - 13 A 1305/13.A - juris). Verfolgung im Sinne der Vorschrift kann nach § 3c AsylG vom Staat (Nr. 1), von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2), aber auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen (Nr. 3). Letzteres gilt jedoch nur, sofern die staatlichen Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor der Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure zu bieten, unabhängig davon, ob in dem betreffenden Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist es nach § 3b Abs. 2 AsylG auch unerheblich, ob die Furcht des Betroffenen vor Verfolgung begründet ist, weil er tatsächlich die Merkmale besitzt, die zu seiner Verfolgung führen, sofern der Verfolger dem Betroffenen diese Merkmale tatsächlich zuschreibt. Die Flüchtlingseigenschaft wird nicht zuerkannt, wenn der Ausländer in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (vgl. § 3e AsylG).“
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Die Auslegung der nationalen Rechtsvorschriften hat in Übereinstimmung mit den Vorgaben der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie vom 13.12.2011, ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9 ff.) zu erfolgen. Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG begründet ist, gilt unabhängig davon, ob bereits eine Vorverfolgung stattgefunden hat, der einheitliche Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, U.v. 1.6.2011 - 10 C 25.10 - juris Rn. 22). Eine Privilegierung des Vorverfolgten erfolgt aber durch die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie. Eine bereits erlittene Vorverfolgung, ein erlittener bzw. drohender sonstiger ernsthafter Schaden, sind danach ernsthafte Hinweise darauf, dass die Furcht vor Verfolgung begründet ist bzw. dass ein Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden. Dies gilt nur dann nicht, wenn stichhaltige Gründe dagegen sprechen, dass der Ausländer erneut von einer solchen Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. In der Vergangenheit liegenden Umständen ist damit Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft beizumessen (vgl. auch OVG NRW, U.v. 21.2.2017 - 14 A 2316/16.A - juris Rn. 24). Gem. Art. 4 Abs. 1, 2 und 5 der Qualifikationsrichtlinie kann entsprechend der überkommenen Rechtsprechung (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 22.3.1983 - 9 C 68/81 - juris Rn. 5 m.w.N.) von dem schutzsuchenden Ausländer erwartet werden, dass er sich nach Möglichkeit unter Vorlage entsprechender Urkunden bemüht, seine Identität und persönlichen Umstände sowie die geltend gemachte Verfolgung und Furcht vor einer Rückkehr nachzuweisen oder jedenfalls substantiiert glaubhaft zu machen. Die üblichen Beweismittel stehen ihm jedoch häufig nicht zur Verfügung. In der Regel können unmittelbare Beweise im Verfolgerland nicht erhoben werden. Mit Rücksicht darauf kommt dem persönlichen Vorbringen des Ausländers und dessen Würdigung eine gesteigerte Bedeutung zu. Dies bedeutet anderseits jedoch nicht, dass der Tatrichter einer Überzeugungsbildung im Sinne des § 108 Abs. 1 VwGO enthoben ist (BVerwG U.v. 16.4.1985 - 9 C 109.84 - juris Rn. 16 und U.v. 11.11.1986 - 9 C 316.85 - juris Rn. 11). Eine Glaubhaftmachung in diesem Sinne setzt daher voraus, dass die Geschehnisse im Heimatland schlüssig, substantiiert und widerspruchsfrei geschildert werden. Erforderlich ist somit eine anschauliche, konkrete und detailreiche Schilderung des Erlebten. Bei erheblichen Widersprüchen oder Steigerungen im Sachvortrag kann dem Ausländer nur geglaubt werden, wenn die Widersprüche und Ungereimtheiten überzeugend aufgelöst werden (BVerwG, U.v. 16.4.1985 - 9 C 109.84 - juris Rn. 16; U.v. 1.10.1985 - 9 C 19.85 - juris Rn. 16 und B.v. 21.7.1989 - 9 B 239.89 - juris Rn. 3).
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1.2. Gemessen an diesen Maßstäben hat der Kläger ein entsprechendes asylrelevantes Verfolgungsschicksal weder bei seiner Bundesamtsanhörung, noch in der mündlichen Verhandlung vom 30.1.2019 substantiiert und glaubhaft geltend gemacht.
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Ausgangspunkt für die Prüfung, ob dem Kläger ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zusteht, ist die Frage, ob ihm in dem Land seiner Staatsangehörigkeit Verfolgung droht. Der Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger. Die Lage im Iran - wo er sich vor seiner Ausreise nach Deutschland (nach seinen Angaben vor dem Bundesamt) ungefähr ein Jahr oder auch länger (in der mündlichen Verhandlung sprach er von ca. 2,5 bis 3 Jahren im Iran) aufgehalten hat, ist nicht entscheidungserheblich. Ausschlaggebend ist vielmehr nur, ob dem Kläger in Afghanistan beachtliche Gefahren drohen.
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Ein entsprechendes individuelles Verfolgungsschicksal hat der Kläger nicht geltend gemacht. Es ist jedoch Sache des Schutzsuchenden, die Umstände aus denen sich eine Verfolgungsfurcht ergibt, in schlüssiger Form und von sich aus bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt und im Rahmen der mündlichen Verhandlung darzulegen. Vor dem Bundesamt hat der Kläger ausdrücklich die Frage verneint, ob ihm persönlich schon jemals etwas passiert sei oder ob er mit irgendjemandem ein konkretes Problem in Afghanistan gehabt habe. Auch auf die Frage, was er glaube, was wäre, wenn er jetzt nach Afghanistan zurückkehren müsste, hat er nicht auf ein individuelles Verfolgungsschicksal hingewiesen, vielmehr ausgeführt, er wolle sagen, dass er in Afghanistan niemanden habe, dass es in Afghanistan Krieg gebe, dass es passieren könne, dass er getötet werde. Auch in der mündlichen Verhandlung hat er auf gerichtliche Fragen lediglich allgemein erklärt, die Familie sei gemeinsam in den Iran ausgereist, weil das Leben in Gefahr gewesen sei, es sei dauernd Krieg gewesen. Auf Nachfrage, ob es einen konkreten Anlass gegeben habe, erklärte er, das wisse er nicht, das hätten seine Eltern entschieden. Auf die Frage, was er befürchte, wenn er nach Afghanistan zurückkehren müsste, führte er aus, er habe in Afghanistan niemanden, wo solle er denn hingehen. Er habe in Deutschland ein Kind, er wolle bei seinem Kind bleiben. Eine persönliche Verfolgung durch den Staat oder nicht-staatliche Akteure hat der Kläger mithin nicht geltend gemacht.
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1.3. Unterstellt, die vom Kläger geschilderten Ereignisse („Krieg und Taliban, dort wo wir in Afghanistan gelebt haben“) könnten in den Schutzbereich des § 3 AsylG fallen - dafür spricht nichts -, steht dem Kläger eine innerstaatliche Fluchtalternative offen (§ 3e AsylG). Der Kläger muss sich nicht erneut in seinem ursprünglichen Heimatgebiet niederlassen, sondern es besteht im Hinblick auf seine individuellen Umstände gemäß § 3e Abs. 1 AsylG, Art. 8 Abs. 1 der Qualifikationsrichtlinie eine interne Schutzalternative. Danach wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und von ihm vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Dem Ausländer dürfen in dem in Betracht kommenden Gebiet keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung gleichkommen, sofern diese existenzielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde (BVerfG, B.v. 10.11.1989 - 2 BvR 403/84 - juris). Der Flüchtling muss für eine gewisse Dauerhaftigkeit Schutz erhalten und sich dort niederlassen können. Die Verweisung auf eine interne Fluchtalternative ist daher nur zumutbar, wenn dort nicht andere, unzumutbare Nachteile drohen. Eine drohende konkrete Beeinträchtigung elementarer Menschenrechte kann eine Unzumutbarkeit begründen. Zumutbar ist eine Rückkehr nur dann, wenn der Ort der inländischen Schutzalternative ein wirtschaftliches Existenzminimum ermöglicht, zum Beispiel durch zumutbare Beschäftigung oder auf sonstige Weise, oder durch Mittel der Existenzsicherung aufgrund von Leistungen humanitärer Organisationen. Diese Voraussetzung ist nicht gegeben, wenn den Schutzsuchenden am Ort der internen Schutzalternative ein Leben erwartet, das zu Hunger, Verelendung und zum Tod führt oder wenn er dort nichts anderes zu erwarten hat als ein „Dahinvegetieren am Rande des Existenzminimums“ (BVerwG, B.v. 17.5.2006 - 1 B 100/05 - juris; BVerwG, B.v. 21.5.2003 - 1 B 298/02 - juris). Im Hinblick auf den internen Schutz muss somit für den Rückkehrer in dem schutzgewährenden Landesteil auch die Existenzgrundlage soweit gesichert sein, dass von ihm erwartet werden kann, dass er sich vernünftigerweise dort aufhält. Dies geht als Zumutbarkeitsmaßstab über das Fehlen einer im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 und Satz 5 AufenthG beachtlichen existenziellen Notlage hinaus, wobei das Bundesverwaltungsgericht bislang offen gelassen hat, welche darüber hinausgehenden wirtschaftlichen und sozialen Standards erfüllt sein müssen (vgl. BVerwG, U.v. 29.5.2008 - 10 C 11.07 - juris Rn. 35; U.v. 31.1.2013 - 10 C 15/12 - juris Rn. 20, jeweils zu § 60 Abs. 7 Sätze 1 und 3 AufenthG a.F.; NdsOVG, U.v. 19.9.2016 - 9 LB 100/15 - juris; OVG NW, B.v. 6.6.2016 - 13 A 1882/15.A - juris Rn. 14). Der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen hält eine innerstaatliche Fluchtalternative in Afghanistan nur für zumutbar, wenn der betreffende Ausländer dort Zugang zu Obdach, Grundleistungen wie Trinkwasser, sanitären Einrichtungen, Gesundheitsfürsorge und Bildung sowie die Möglichkeit, sich eine Existenzgrundlage zu schaffen, hat. Als Ausnahme vom Erfordernis einer externen Unterstützung sieht er alleinstehende, leistungsfähige Männer und Ehepaare im Arbeitsalter an, die nicht aufgrund persönlicher Umstände auf eine besondere Unterstützung angewiesen sind. Solche Personen können dazu in der Lage sein, ohne die Unterstützung durch die Familie oder durch eine Gemeinschaft in städtischen und halbstädtischen Gebieten zu leben, die unter staatlicher Kontrolle sind und die nötige Infrastruktur und die Möglichkeit bieten, die Grundbedürfnisse zu befriedigen (vgl. UNHCR, Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.4.2016, S. 93 ff.; NdsOVG, U.v. 19.9.2016 - 9 LB 100/15 - juris Rn. 76). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass ein arbeitsfähiger, gesunder Mann regelmäßig auch ohne nennenswertes Vermögen und auch ohne abgeschlossene Berufsausbildung sowie ohne familiären Rückhalt in der Lage ist, durch Gelegenheitsarbeiten ein kleines Einkommen zu erzielen und sich damit zumindest ein Leben am Rande des Existenzminimums zu finanzieren (vgl. nur BayVGH, B.v. 12.4.2018 - 13a ZB 18.30135 - juris; BayVGH, B.v. 4.1.2017 - 13a ZB 16.30600 - juris; BayVGH, U.v. 12.2.2015 - 13a B 14.30309 - juris; BayVGH, U. v. 4.6.2013 - 13a B 12.30063 - juris m.w.N.). Außerdem muss das Zufluchtsgebiet für den Betroffenen sicher und legal erreichbar sein (Hailbronner, Asyl und Ausländerrecht, 4. Aufl. 2017, Rn. 1325).
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Diese Voraussetzungen sind für den Kläger gegeben. Denn trotz der volatilen Sicherheitslage in Afghanistan stehen Provinzen bzw. Distrikten mit aktiven Kampfhandlungen auch andere gegenüber, in denen die Lage trotz punktueller Sicherheitsvorfälle vergleichsweise stabil ist (vgl. AA, Lagebericht vom 31.5.2018, S. 5). So kann sich der Kläger in größeren Städten niederlassen, die aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz bieten als kleinere Städte oder Dorfgemeinschaften. Unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers ist nämlich keinesfalls davon auszugehen, dass die Taliban ein konkretes Interesse am Kläger haben, weshalb in jedem Fall ausgeschlossen werden kann, dass die Taliban den Kläger landesweit suchen. Dass ihm landesweit konkrete Gefahren für Leib oder Leben durch die Taliban drohen, hat der Kläger nicht substantiiert dargetan, nicht einmal behauptet. Das Gericht ist sich durchaus bewusst, dass die Taliban auch in größeren Städten über ein Netzwerk an Informanten verfügen. Jedoch ist es grundsätzlich schwieriger, Menschen in städtischen Gebieten zu verfolgen (EASO, Individuals targeted by armed actors in the conflict, Dezember 2017, S. 63). Ob die Taliban jemanden landesweit verfolgen, hängt aufgrund der damit verbunden Schwierigkeiten und Kosten von dem persönlichen Profil des Betroffenen ab. Die Liste derer, für die die Taliban Mittel und Planung investieren um ihrer Spur zu folgen und sie in großen Städten ins Ziel zu nehmen, ist auf einige Dutzend bis maximal 100 Personen beschränkt. Ziele mit einem geringeren Risikoprofil und deren Familie sind nach einem Umzug in Städte wahrscheinlich keiner weiteren Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt. Die Verfolgungskapazitäten der Taliban sind besonders erfolgreich, wenn es sich um bekannte und gut positionierte Gegner handelt. Auch spielen Wirtschaftlichkeitsüberlegungen eine Rolle (EASO, Individuals targeted by armed actors in the conflict, Dezember 2017, S. 63 f.). Auch ist zu berücksichtigen, dass die Taliban aus kleinen lokalen Gruppierungen bestehen, die zum Teil unterschiedliche Ziele verfolgen. Daher wird die Möglichkeit, landesweit nach jemanden zu suchen, auch durch die Stellung bzw. die Kontakte der lokalen Gruppierung beeinflusst. Der Kläger hat nichts dazu vorgetragen und es ist auch sonst nichts dafür ersichtlich, dass die Taliban landesweit nach ihm suchen könnten. Er hat vielmehr allgemein darauf verwiesen, dass die Eltern die Entscheidung getroffen haben, wegen der unsicheren Lage Afghanistan in Richtung Iran zu verlassen. Auch der vom Vertreter des Klägers in der mündlichen Verhandlung vorgetragene Umstand, er sei im Zusammenhang mit der mutmaßlichen Begehung von Straftaten „ungeschwärzt“ und auch wohl erkennbar in der „Bildzeitung“ abgebildet gewesen, führt zu keiner anderen Bewertung. Es ist nicht ersichtlich, dass dieser Umstand (sollte er zutreffen) die Wahrscheinlichkeit erhöht, dass der Kläger in das Visier der Taliban geraten könnten, zumal er persönlich bislang nicht konkret mit dieser Organisation zu tun hatte.
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Dem Kläger ist auch zumutbar, sich ggf. in einer anderen Region Afghanistans niederzulassen. Er hat in Afghanistan nach eigenen Angaben zwei Jahre die Schule besucht. Seine Selbständigkeit hat er auch durch seine Reise nach Europa unter Beweis gestellt. Er verfügt über Verwandte in Afghanistan. Vor dem Bundesamt hat er darauf hingewiesen, dass es noch einen Bruder seines Vaters in Afghanistan gebe. Es gebe auch Cousins des Vaters, die sich irgendwo in Afghanistan aufhalten. Demgegenüber ist es unglaubhaft, wenn der Kläger in der mündlichen Verhandlung behauptete, er habe keine Verwandten in Afghanistan. Im Übrigen ist es nach afghanischer Tradition nicht vorstellbar, dass man einem Familienmitglied nicht hilft, wenn die Alternative ein Leben auf der Straße ist. Deshalb ist davon auszugehen, dass der Kläger von seinem familiärem Netzwerk unterstützt wird. Dies kann auch vom Iran aus geschehen, wo sich eine Reihe auch enger Verwandter des Klägers befinden, u.a. seine beiden berufstätigen Schwestern.
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Weiter ist der Kläger ein arbeitsfähiger, erwachsener Mann ohne Unterhaltsverpflichtungen. Vor dem Bundesamt erklärte er, er habe beruflich sowohl in Afghanistan als auch im Iran eigentlich alles gemacht, Gelegenheitsarbeiten, beispielsweise im Bereich der Müllbeseitigung oder der Landwirtschaft. Auch wenn er (nicht glaubhaft) in der mündlichen Verhandlung behauptete, er habe nur im Iran gearbeitet, ändert dies nichts daran, dass er in der Lage ist, für sich ein kleines, existenzsicherndes Einkommen in Afghanistan zu erwirtschaften. Der Annahme internen Schutzes steht auch nicht der Umstand entgegen, dass der Kläger längere Zeit in Europa verbracht hat. Vielmehr wirkt sich das begünstigend auf seine Erwerbsperspektive in Afghanistan aus (vgl. auch OVG NRW, B.v. 20.7.2015 - 13 A 1531/15 A - juris).
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Im Übrigen ist noch einmal festzuhalten: Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass ein arbeitsfähiger, gesunder Mann regelmäßig auch ohne nennenswertes Vermögen und auch ohne abgeschlossene Berufsausbildung sowie ohne familiären Rückhalt in der Lage ist, durch Gelegenheitsarbeiten ein kleines Einkommen zu erzielen und sich damit ein Leben am Rande des Existenzminimums zu finanzieren (vgl. z. B. BayVGH, B.v. 12.04.2018 - 13 A ZB 18.30135 - juris). Die Situation des Klägers stellt sich demgegenüber wie ausgeführt besser dar.
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2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die - hilfsweise begehrte - Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus in Bezug auf Afghanistan, wohin ihm die Abschiebung angedroht wurde.
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Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3 i.V.m. Art. 15 Buchst. c der Qualifikationsrichtlinie).
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Es bedarf vorliegend lediglich die Schutzregelung nach § 60 Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 3 AsylG der Erörterung. Dass dem Kläger in Afghanistan landesweit (§§ 4 Abs. 3, 3e AsylG) die Verhängung der Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung droht, ist weder ersichtlich noch hat der Kläger hierzu Tatsachen vorgetragen bzw. glaubhaft (vgl. die Ausführungen unter 1.) gemacht. Es ist jedoch Sache des Schutzsuchenden, die Umstände, aus denen sich eine Verfolgungsfurcht ergibt, in schlüssiger Form und von sich aus bei seinen Anhörungen vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung darzulegen. Die Gewährung subsidiären Schutzes auf Grundlage von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG kommt auch nicht unter dem allgemeinen Gesichtspunkt der schlechten humanitären Situation in Afghanistan in Betracht. Denn es fehlt am erforderlichen Akteur § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG i.V.m. § 3c AsylG (VGH BW, U.v. 17.1.2018 - A 11 S 241/17 - juris Rn. 168, ebenso nunmehr auch VGH BW, U.v. 12.10.2018 - A 11 S 316/17 - juris Rn. 54ff).
36
Gem. § 60 Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 3 AsylG steht einem Ausländer subsidiärer Schutz zu, wenn er in seinem Herkunftsland als Zivilperson einer ernsthaften individuellen Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt wäre. Die geforderte „individuelle“ Bedrohung muss dabei nicht notwendig auf die spezifische persönliche Situation des schutzsuchenden Ausländers zurückzuführen sein. Der betreffende subsidiäre Schutzanspruch besteht vielmehr auch dann, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, eine Zivilperson würde bei Rückkehr in das betreffende Land oder die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet Gefahr laufen, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH, U.v. 17.2.2009 - C-465/07 Elgafaji - juris).
37
Grundsätzlich ist maßgeblicher Bezugspunkt für die Beurteilung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 AsylG die Herkunftsregion des Betroffenen, in die er typischerweise zurückkehren wird. Allerdings ist jedenfalls dann nicht mehr auf die Herkunftsregion abzustellen, wenn sich der Ausländer schon vor der Ausreise und unabhängig von den fluchtauslösenden Umständen von dieser gelöst und in einem anderen Landesteil mit dem Ziel niedergelassen hatte, dort auf unabsehbare Zeit zu leben. Durch eine solche freiwillige Ablösung verliert die Herkunftsregion ihre Bedeutung als Ordnungs- und Zurechnungsmerkmal und scheidet damit als Anknüpfungspunkt für die Gefahrenprognose bei § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG aus (VGH BW, U.v. 17.1.2018 - A 11 S 241/17 - juris Rn. 202 ff.). Abzustellen ist danach vorliegend auf die Provinz Kabul. Die Familie des Klägers hat Afghanistan vor Jahren verlassen, um sich auf nicht absehbare Zeit im Ausland, nämlich im Iran, niederzulassen. Durch diese Ablösung hat die Heimatprovinz Herat für den Kläger die Bedeutung einer Herkunftsregion verloren. Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG angesichts der derzeitigen Situation in der Herkunftsregion des Betroffenen erfüllt sind, muss sich der Asylbewerber auch insoweit auf die inländische Fluchtalternative gemäß § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3e AsylG verweisen lassen, wenn es dem Kläger zuzumuten ist, sich in einem sicheren Gebiet von Afghanistan niederzulassen. Dies ist der Fall.
38
Eine Gefahrendichte im Sinne der erstgenannten Alternative ist in Afghanistan im nach § 77 Abs. 1 AsylG maßgebenden Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht gegeben. Deren Annahme erfordert eine quantitative Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos durch Gegenüberstellung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen und der Akte willkürlicher Gewalt, die von den Konfliktparteien gegen Leib und Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden sowie eine wertende Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Schwere der Schädigungen unter Berücksichtigung der medizinischen Versorgungslage in dem jeweiligen Gebiet (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, U.v. 17.11.2011 - 10 C 13.10 - juris; U.v. 13.2.2014 - 10 C 6.13 - juris). Bei Anlegung dieses Maßstabs kann trotz der schlechten Sicherheitslage in Afghanistan die erforderliche Gefahrendichte nicht bejaht werden. Insgesamt waren in Afghanistan im Jahr 2015 3.545 zivile Todesopfer und 7.457 verletzte Zivilpersonen zu beklagen (vgl. UNAMA, Afghanistan Annual Report 2015, Februar 2016, S. 1). Im Jahr 2016 sind 3.498 Tote und 7.920 Verletzte erfasst (vgl. UNAMA, Afghanistan Annual Report 2016, Februar 2017, S. 3). Im Jahr 2017 sind die Opferzahlen mit 3.438 Toten und 7.015 Verletzten leicht gesunken (vgl. UNAMA, Annual Report 2017, Februar 2018, S. 1). Im Zeitraum Januar bis September 2018 waren 2.798 getötete und 5.252 verletzte Zivilpersonen zu beklagen (vgl. UNAMA, Quarterly Report, 10.10.2018, S. 1). Ein Vergleich der Summe der zivilen Opfer von 8.050 mit der Summe der zivilen Opfer für den entsprechenden Zeitraum in den Jahren 2014 bis 2017 (2014: 8.034, 2015: 8.487, 2016: 8.539, 2017: 8.084) ergibt weitgehend gleichbleibende Opferzahlen (vgl. UNAMA, Quarterly Report, 10.10.2018, S. 1). Zwar ist die Zahl der zivilen Todesopfer mithin im Vergleich zum Vorjahr um fünf Prozent gestiegen (vgl. UNAMA, Quarterly Report, 10.10.2018, S. 1). Auch wurde in den ersten sechs Monaten 2018 im entsprechenden Jahresvergleich seit Erfassung der Opferzahlen 2009 der Höchststand an zivilen Todesopfern erfasst (UNAMA, Press Release - Midyear Update, 15.7.2018, S.1). Jedoch ist zu berücksichtigen, dass die Anzahl der verletzten Zivilpersonen um drei Prozent gesunken ist (vgl. UNAMA, Quarterly Report, 10.10.2018, S. 1). Der zu beklagenden - über Jahre sehr hohen - Zahl von zivilen Opfern steht eine Einwohnerzahl von mindestens 27 Millionen (vielfach wird eine höhere Bevölkerungszahl angenommen, vgl. BayVGH, B.v. 11.12.2017 - 13a ZB 17.31374 - juris) gegenüber. Das statistische Risiko, in Afghanistan Opfer eines Anschlags zu werden, liegt deshalb weiterhin im Promillebereich. Trotz einiger spektakulärer Anschläge ist daher die Sicherheitslage in Afghanistan im Wesentlichen weiterhin konstant. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist selbst eine Wahrscheinlichkeit von 1:800 (0,125 Prozent) nicht ausreichend für eine hinreichende Gefahrendichte (vgl. U.v. 17.11.2011 - 10 C 13.10 - juris). Da das Gefährdungsrisiko in Afghanistan diesen Maßstab nicht annähernd erreicht, kann die wertende Gesamtbetrachtung trotz der sehr schlechten humanitären Verhältnisse und medizinischen Versorgung nicht zur Bejahung einer individuellen Gefährdung allein aufgrund des Aufenthalts in Afghanistan führen.
39
Auch speziell für die Provinz Kabul, in der der Kläger im Falle einer freiwilligen Ausreise oder auch einer Abschiebung voraussichtlich ankommen wird und die auch das typische Ziel von Rückkehrern und Binnenmigranten sowie auch traditionelles Zufluchtsgebiet der vom Konflikt betroffenen Binnenvertriebenen ist (vgl. VGH BW, U.v. 5.12.2017 - A 11 S 1144/17 - juris Rn. 223 ff.), liegen die Voraussetzungen einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG nicht vor (so auch BayVGH, B.v. 11.12.2017 - 13a ZB 17.31374 - juris; VGH BW, U.v. 5.12.2017 - A 11 S 1144/17 - juris Rn. 228 ff.). 2017 waren in der Provinz Kabul 1.831 zivile Opfer (479 Tote und 1352 Verletzte) zu beklagen. Dem steht eine Einwohnerzahl von mindestens viereinhalb Millionen gegenüber (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, 29.6.2018, S. 45: 4.679.648 Einwohner). Tatsächlich dürfte die Einwohnerzahl allerdings höher liegen. Die Angaben für die Stadt Kabul, die der größte von insgesamt 15 Distrikten der Provinz Kabul ist, reichen von dreieinhalb bis über sieben Millionen Einwohnern (vgl. VGH BW, U.v. 5.12.2017 - A 11 S 1144/17 - juris Rn. 232 ff. m.w.N.). Die Bedrohungslage für Zivilisten lag 2017 mit vier zivilen Opfern auf 10.000 Einwohner zwar über dem landesweiten Durchschnitt (AA, Lagebericht vom 31.5.2018, S. 19), erreicht aber die genannte Gefahrenschwelle bei Weitem nicht. Zwar waren im Zeitraum Januar bis September 2018 Zivilisten in den Provinzen Nangarhar, Kabul, Helmand, Ghazni und Faryab am stärksten von dem Konflikt betroffen. Jedoch ist auch anzumerken, dass in der Provinz Kabul die Zahl der zivilen Opfer von Januar bis Juni 2018 im Vergleich zum Vorjahr um fünf Prozent gesunken ist (vgl. UNAMA, Midyear Update 2018, 15. Juli 2018, S. 1 f.). Angesichts der deutlichen Unterschreitung wird die Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit auch unter Berücksichtigung einer gewissen Ungenauigkeit der statistischen Daten nicht überschritten (so zuletzt auch speziell für die Provinz Kabul OVG NW, B.v. 17.9.2018 - 13 A 2914/18.A - juris Rn. 15 und VGH BW, U.v. 12.10.2018 - A 11 S 316/17 - juris).
40
Das Gericht ist sich durchaus bewusst, dass grundlegende allgemeine Bedenken an der Belastbarkeit und Validität des Datenmaterials, das für die Feststellung der Gefahrendichte erforderlich ist (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss v. 25.4.2018 - 2 BvR 2435/17 - juris Rn. 35; VGH BW, U.v. 5.12.2017 - A 11 S 1144/17 - juris Rn. 250), geäußert wurden. UNAMA nimmt ausschließlich Fälle in die Statistik auf, über die von mindestens drei voneinander unabhängigen Quellen berichtet worden ist. Dass die Opferzahlen - bei anderer Zählweise - auch höher liegen können, gibt keinen Anlass an der vorliegenden Beurteilung der Gefahrenlage zu zweifeln, denn die von UNAMA mitgeteilten Daten sind methodisch nachvollziehbar ermittelt und auch deswegen belastbar, da sie von einer von der internationalen Staatengemeinschaft getragenen Organisation stammen (VG Bayreuth, U.v. 26.7.2017 - B 6 K 17.30520 - juris Rn. 49). Für Afghanistan liegen mangels Einwohnermeldewesens auch für die Bevölkerungszahlen nur Schätzungen vor, so dass jede Datenerhebung schon deswegen an tatsächliche Grenzen stößt. Dass und weshalb andere Auskunftsquellen methodisch belastbarere Primärdaten hätten, ist nicht ersichtlich, so dass die Daten von UNAMA weiterhin zu Grunde gelegt werden.
41
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aufgrund der Auskünfte von Amnesty International an das Verwaltungsgericht Leipzig vom 8. Januar 2018 und an das Verwaltungsgericht Wiesbaden vom 5. Februar 2018, die auf das - ältere - Daten- und Zahlenmaterial aus dem Afghanistan Annual Report 2016 von UNAMA sowie aus dem Afghanistan Midyear Report 2017 von UNAMA Bezug nehmen. Soweit Stahlmann in ihrem Gutachten vom 28. März 2018 ausführt, es bestehe allein aufgrund der Anwesenheit in Afghanistan im gesamten Staatsgebiet die Gefahr, einen ernsthaften Schaden hinsichtlich des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit zu erleiden, handelt es sich insoweit - in Beantwortung der vom Verwaltungsgericht Wiesbaden gestellten Frage - zunächst allein um eine der zur Entscheidung berufenen Einzelrichterin vorbehaltenen rechtlichen Würdigung, der auch keine Indizwirkung zukommen kann. Die von ihr sodann geschilderten tatsächlichen Umstände zeigen zwar die besonderen Umstände der innerstaatlich bewaffneten Konflikte in Afghanistan auf, lassen aber zur Überzeugung des Gerichts keine für den Kläger günstigere Beurteilung zu. Denn die Tatsachen betreffen weit überwiegend Umstände, die allein bei der qualitativen Gesamtbetrachtung zu würdigen sind, die sich hier - wie ausgeführt - aufgrund der verhältnismäßig niedrigen Opferzahlen unter keinen Umständen auswirken kann (vgl. auch VGH BW, U.v. 11.4.2018 - A 11 S 1729/17 - juris Rn. 107 ff.). Die UNHCR-Richtlinien vom 30. August 2018 begründen kein anderes Ergebnis. Zwar weist der UNHCR unter anderem daraufhin, dass Gefahren zunehmend von Anschlägen mit Sprengsätzen und Selbstmordattentaten ausgehen, erkennt aber auch, dass die Opferzahlen 2017 zurückgegangen sind (UNHCR-Richtlinien vom 30.8.2018, S. 19 ff.). Der UNHCR legt seinen Einschätzungen außerdem, wie die vorliegende Entscheidung, die oben genannten, von UNAMA ermittelten Opferzahlen zugrunde. Soweit vom UNHCR daraus andere Schlüsse gezogen werden, ist darauf hinzuweisen, dass die Bewertungen des UNHCR auf vom UNHCR selbst angelegten Maßstäben beruhen, die sich nicht mit den Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts an einen bewaffneten Konflikt und eine erhebliche individuelle Gefährdung decken (BayVGH, B.v. 11.4.2017 - 13a ZB 17.30294 - juris Rn. 6 f.).
42
Die vorstehende Einschätzung, dass im maßgebenden Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung in Afghanistan die erforderliche Gefahrendichte für die Bejahung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG nicht generell gegeben ist, steht im Übrigen im Einklang mit aktuellen zweitinstanzlichen Entscheidungen (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 8.2.2018 - 13a ZB 17.30801; 11.12.2017 - 13a ZB 17.31374 - juris; B.v. 3.11.2017 - 13a ZB 17.31228; B.v. 3.11.2017 - 13a ZB 17.30625 - juris). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG für keine der Regionen Afghanistans angenommen und die Lage in Afghanistan nicht derart eingeschätzt, dass eine Abschiebung ohne weiteres eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und subsidiärer Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG anzunehmen wäre (BayVGH, B. v. 8.2.2018 - 13a ZB 17.30801).
43
Gefahrerhöhende individuelle Umstände kann der Kläger nicht erfolgreich geltend machen. Umstände dafür, dass er individuell einem besonders hohen Risiko ausgesetzt wäre, ergeben sich für den Kläger nach dessen Vorbringen nicht in einem rechtlich relevanten Maße. Dass der Kläger wegen seiner religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte ausgesetzt wäre, ist nicht ersichtlich. Damit ist auch nicht von einer erheblichen Gefahrendichte im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 3 AsylG auszugehen (vgl. dazu eingehend BayVGH, U.v. 3.7.2012 - 13a B 11.30064). Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass das Risiko für den Kläger, Opfer von Bürgerkriegsauseinandersetzungen zu werden, wegen des (teilweisen) Aufwachsens außerhalb Afghanistans oder nach einem Auslandsaufenthalt (AA, Lagebericht vom 31.5.2018, S. 28) derart erhöht ist, dass sich daraus die erforderliche Gefahrendichte ergibt.
44
3. Zuletzt liegen auch Abschiebungsverbote im Sinne des § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vor.
45
3.1. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; BGBl. 1952 II, S. 686) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. In diesem Zusammenhang kommt vor allem eine Verletzung des Art. 3 EMRK in Frage (vgl. BayVGH, U.v. 21.11.2014 - 13a B 14.30285 - juris), wonach niemand unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden darf. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die auf den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte verweist, ist eine unmenschliche Behandlung und damit eine Verletzung des Art. 3 EMRK allein durch die humanitäre Lage und die allgemeinen Lebensbedingungen möglich (BVerwG, U.v. 31.1.2013 - 10 C.15.12 - juris; U.v. 13.6.2013 - 10 C 13.12 - juris; EGMR, U.v. 21.1.2011 - M.S.S./Belgien und Griechenland, Nr. 30696/09 - NVwZ 2011, 413; U.v. 28.6.2011 - Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich, Nr. 8319/07 - NVwZ 2012, 681; U.v. 13.10.2011 - Husseini/Schweden, Nr. 10611/09 - NJOZ 2012, 952). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR, U.v. 28.6.2011 - Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich, Nr. 8319/07 - NVwZ 2012, 681, Rn. 278, 282 f.) verletzen humanitäre Verhältnisse Art. 3 EMRK zum einen in ganz außergewöhnlichen Fällen, wenn die humanitären Gründe gegen die Ausweisung „zwingend“ seien. Dieses Kriterium sei angemessen, wenn die schlechten Bedingungen überwiegend auf die Armut zurückzuführen seien oder auf die fehlenden staatlichen Mittel, um mit Naturereignissen umzugehen. Zum anderen könne - wenn Aktionen von Konfliktparteien zum Zusammenbruch der sozialen, politischen und wirtschaftlichen Infrastruktur führten - eine Verletzung darin zu sehen sein, dass es dem Betroffenen nicht mehr gelinge, seine elementaren Bedürfnisse, wie Nahrung, Hygiene und Unterkunft, zu befriedigen. Zu berücksichtigen seien dabei auch seine Verletzbarkeit für Misshandlungen und seine Aussicht auf eine Verbesserung seiner Lage in angemessener Zeit. Im Anschluss hieran stellt das Bundesverwaltungsgericht darauf ab, ob es ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür gibt, dass der Betroffene tatsächlich Gefahr läuft, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden. Wenn eine solche Gefahr nachgewiesen sei, verletze die Abschiebung des Ausländers notwendig Art. 3 EMRK, einerlei, ob sich die Gefahr aus einer allgemeinen Situation der Gewalt ergebe, einem besonderen Merkmal des Ausländers oder einer Verbindung von beiden. Da eine Verletzung des Art. 3 EMRK nur in außergewöhnlichen Fällen angenommen werden kann, ist nach dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof ein hoher Gefährdungsgrad zu fordern (so BayVGH, U.v. 21.11.2014 - 13a B 14.30285 - juris Rn. 17).
46
Die humanitäre Lage und die Lebensbedingungen, die der Kläger in Afghanistan zu erwarten hat, sind nicht derart schlecht, dass davon ausgegangen werden müsste, der Kläger habe mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung zu befürchten. Trotz der sich aus den verwerteten Erkenntnisquellen ergebenden desolaten Sicherheits- und Versorgungslage kann nämlich nicht mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass jeder Rückkehrer in Afghanistan alsbald in existenzielle Gefahr gerät. Zwar weist der UNHCR darauf hin, dass die traditionell erweiterten Familien- und Gemeinschaftsstrukturen der afghanischen Gesellschaft - insbesondere in ländlichen Gebieten, in denen die Infrastruktur nicht so entwickelt ist - weiterhin den vorwiegenden Schutzmechanismus bieten und insbesondere rückkehrende Familien ohne männlichen Familienvorstand auf diese familiären Strukturen und Verbindungen zum Zweck der Sicherheit, des Zugangs zur Unterkunft und eines angemessenen Niveaus des Lebensunterhalts angewiesen seien. Alleinstehende Männer und verheiratete Paare im berufsfähigen Alter haben aber nach Einschätzung des UNHCR auch ohne Unterstützung von Familie und Gemeinschaft insbesondere in städtischen Gebieten mit entwickelter Infrastruktur und unter effektiver Kontrolle der Regierung die Chance ihr Auskommen zu finden (vgl. zum Ganzen: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.4.2016).
47
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass es aus dem europäischen Ausland zurückkehrenden, alleinstehenden männlichen arbeitsfähigen afghanischen Staatsangehörigen auch ohne nennenswertes Vermögen, sogar ohne abgeschlossene Berufsausbildung und ohne familiären Rückhalt möglich ist, durch Gelegenheitsarbeiten wenigstens ein kleines Einkommen zu erzielen und sich damit zumindest ein Leben am Rande des Existenzminimums zu finanzieren und sich allmählich (wieder) in die afghanische Gesellschaft zu integrieren (vgl. stRspr BayVGH, B.v. 21.8.2017 - 13 a ZB 17.30529 - juris; B.v. 4.8.2017 - 13 a ZB 17.30791 - juris; B.v. 19.6.2017 - 13 a ZB 17.30400 - juris; B.v. 4.1.2017 - 13 a ZB 16.30600). Etwas substantiell anderes kann auch aus den Auskünften von Amnesty International an das Verwaltungsgericht Leipzig vom 8. Januar 2018 und an das Verwaltungsgericht Wiesbaden vom 5. Februar 2018 nicht abgeleitet werden, auch wenn dort die (bekanntermaßen) allgemein prekäre humanitäre Lage von Binnenvertriebenen und Rückkehrern und ihr nur begrenzter Zugang zur Grundversorgung noch einmal eingehend dargelegt wird. In der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist außerdem geklärt, dass derzeit für alleinstehende männliche afghanische Staatsangehörige in der Regel kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG anzunehmen ist (vgl. BayVGH, U.v. 12.2.2015 - 13a B 14.30309; BayVGH, B.v. 4.9.2017 - 13a ZB 17.30808; B.v. 1.9.2017 - 13a ZB 17.30800). Diese Rechtsprechung wird durch andere obergerichtliche Entscheidungen bestätigt (vgl. u.a. VGH BW, U.v. 12.10.2018 - A 11 S 316/17 - juris Rn. 439,440; VGH BW, U.v. 11.4.2018 - A 11 S 1729/17 - juris; U.v. 17.1.2018 - A 11 S 241/17 - juris; U.v. 5.12.2017 - A 11 S 1144/17 - juris; OVG NW, B.v. 14.3.2018 - 13 A 341/18.A - juris).
48
Dem leistungsfähigen, erwachsenen Kläger ohne Unterhaltsverpflichtungen - der Kläger hat zwar die Vaterschaft für ein im Jahr 2016 in Deutschland geborenes Kind anerkannt; er hat aber weder vorgetragen, noch ist es sonst ersichtlich, dass er Unterhaltsverpflichtungen nachkommt, erst recht nicht nach einer Rückkehr in das Heimatland -, der über ein familiäres Netzwerk in Afghanistan/Iran verfügt, wird es möglich sein, im Falle seiner Rückkehr eine Arbeit zu finden und sein Leben in Afghanistan zu bestreiten (vgl. die bereits getätigten Ausführungen). Auch ist zu berücksichtigen, dass gerade Rückkehrer aus dem Westen in einer vergleichsweise guten Position sind. Allein schon durch die Sprachkenntnisse sind ihre Chancen, einen Arbeitsplatz zu erhalten, gegenüber den Flüchtlingen, die in Nachbarländer Afghanistans geflohen sind, wesentlich höher (vgl. BayVGH, U. v. 12.2.2015 - 13a B 14.30309 - juris). Hinzukommen seine in Deutschland aus Berufsschulbesuch und Sozialpflegerausbildung gewonnenen Fähigkeiten.
49
3.2. Ferner besteht auch kein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
50
Danach soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für ihn eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Dass für ihn in Afghanistan landesweit eine individuelle erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit bestehen würde, hat der Kläger aber nicht hinreichend dargetan. Es ist jedoch Sache des Schutzsuchenden, die Umstände, aus denen sich individuelle Gefahren ergeben, in schlüssiger Form und von sich aus bei seinen Anhörungen vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung darzulegen.
51
Nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG liegt eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Erforderlich, aber auch ausreichend für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist, dass sich die vorhandene Erkrankung des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt, d.h. dass eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht (BVerwG, U.v. 17.10.2006, - 1 C 18.05 - juris). Dazu ist nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich.
52
Es besteht unter Würdigung der in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts auch keine solche extreme Gefahrenlage im Zielstaat, die die Feststellung eines Abschiebeverbotes in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG rechtfertigen würde.
53
Die Gewährung von Abschiebeschutz nach dieser Bestimmung setzt grundsätzlich das Bestehen individueller Gefahren voraus. Beruft sich ein Ausländer dagegen auf allgemeine Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG, wird Abschiebeschutz ausschließlich durch eine generelle Regelung der obersten Landesbehörde nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG gewährt. Die Not- und Gefahrenlage in Afghanistan, der die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, ist nach § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG grundsätzlich bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen, d.h. im Wege einer generellen politischen Leitentscheidung der obersten Landesbehörden und nicht durch Einzelfallentscheidungen des Bundesamts. Fehlt es - wie hier - an einem solchen Abschiebestopp-Erlass oder einem sonstigen vergleichbar wirksamen Abschiebungshindernis, ist die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG bei verfassungskonformer Auslegung ausnahmsweise dann unbeachtlich, wenn dem Ausländer auf Grund der allgemeinen Verhältnisse mit hoher Wahrscheinlichkeit extreme Gefahren drohen. Diese Voraussetzungen hat das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung mit der Formulierung umschrieben, eine Abschiebung müsse ungeachtet der Erlasslage dann ausgesetzt werden, wenn der Ausländer ansonsten „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde“ (vgl. z.B. BVerwG, B.v. 14.11.2007 - 10 B 47/07 - juris m.w.N.). Eine derartige Gefahrensituation kann sich grundsätzlich auch aus den harten Existenzbedingungen und der Versorgungslage im Herkunftsstaat ergeben. Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass auch angesichts der aktuellen Auskunftslage die Situation in Afghanistan nicht derart ist, dass für aus dem europäischen Ausland zurückkehrende afghanische Staatsangehörige im Allgemeinen eine extreme Gefahrenlage anzunehmen wäre, die zu einem Abschiebungsverbot in entsprechender Anwendung von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG führen würde (so BayVGH, B.v. 8.2.2018 - 13a ZB 17.30801; B.v. 4.9.2017 - 13a ZB 17.30808).
54
Eine derartige Gefahr besteht auch speziell für den Kläger nicht, was bereits oben unter Nr. 3.1. (unter Verweis auf die Ausführungen unter 1.3.) dargestellt wurde.
55
Das Gericht schließt sich insoweit auch den Ausführungen des VGH BW, U.v. 12.10.2018 - A 11 S 316/17 - juris Rn. 441ff. an.
56
4. Die in Ziffer 4 des streitgegenständlichen Bescheids enthaltene Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung ist gleichfalls nicht zu beanstanden. Sie beruht auf den §§ 34 Abs. 1 AsylG, 59 AufenthG. Die dem Kläger gesetzte Ausreisefrist von 30 Tagen beruht auf § 38 Abs. 1 AsylG.
57
5. Schließlich ist auch die gemäß § 11 Abs. 2 AufenthG gebotene Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots (§ 11 Abs. 1 AufenthG) auf 18 Monate ab dem Tag der Abschiebung rechtlich nicht zu beanstanden. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen in entsprechender Anwendung von § 77 Abs. 2 AsylG von einer weiteren Darstellung der Gründe abgesehen und der Begründung des streitgegenständlichen Bescheids gefolgt. Die in Anbetracht der vom Kläger anerkannten Vaterschaft vorgenommene Ermessensentscheidung ist (im Rahmen der gerichtlichen nur eingeschränkten Überprüfung) fehlerfrei.
58
Im Übrigen ist die Anerkennung der Vaterschaft für ein 2016 geborenes Kind durch den Kläger im vorliegenden Verfahren ohne rechtliche Bedeutung. Dieser Umstand hat lediglich eine inlandsbezogene Relevanz, ist mithin im hiesigen Verfahren nicht zu prüfen (vgl. auch BVerwG, B.v. 16.4.2002, 2 BvR 553/05 - juris Rn. 2 BVerwG, B.v. 10.10.2012 - 10 B 39/12 - juris Rn. 4 m.w.N.).
59
Nach allem war die Klage daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
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Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b AsylG; deshalb ist auch die Festsetzung eines Streitwerts nicht veranlasst.
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Die Entscheidung im Kostenpunkt war gemäß § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) für vorläufig vollstreckbar zu erklären.