Inhalt

VGH München, Beschluss v. 01.07.2019 – 9 N 16.1681
Titel:

Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache in Normenkontrollverfahren gegen Bebauungsplan nach ergänzendem Verfahren

Normenketten:
VwGO § 161 Abs. 2
BauGB § 214 Abs. 4
Leitsatz:
1. Bei Erledigung der Hauptsache in einem Normenkontrollverfahren gegen einen Bebauungsplan entspricht es nach erfolgreicher Durchführung eines ergänzenden Verfahrens zur Fehlerbehebung billigem Ermessen, dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Normenkontrollverfahren, Erledigung der Hauptsache, Bebauungsplan, ergänzendes Verfahren, Fehlerbehebung
Fundstelle:
BeckRS 2019, 13907

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 20.000 Euro festgesetzt.

Gründe

1
Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien hat sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt. In entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO wird das Verfahren eingestellt.
2
Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Danach sind die Kosten hier dem Antragsteller aufzuerlegen, weil der Normenkontrollantrag voraussichtlich keinen Erfolg gehabt hätte. Hierzu wird Bezug genommen auf den Beschluss des Senats vom 31. August 2018 (Az. 9 NE 18.6), mit dem nach Durchführung eines ergänzenden Verfahrens zur Fehlerbehebung durch die Antragsgegnerin und auf deren Antrag der Beschluss vom 8. September 2017 (Az. 9 NE 17.1392) geändert und der Antrag des Antragstellers auf Außervollzugsetzung des streitgegenständlichen Bebauungsplans abgelehnt wurde. Der Antragsteller hat die Rechtsverfolgung in diesem Verfahrensstand durch Erledigungserklärung aufgegeben. Ihm die Kosten aufzuerlegen, entspricht somit auch dem Rechtsgedanken des § 155 Abs. 2 VwGO (vgl. BayVGH, B.v. 13.4.2017 - 15 N 16.825 - juris Rn. 2).
3
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und 8 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
4
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1, § 158 Abs. 2 VwGO).