Inhalt

VGH München, Beschluss v. 01.07.2019 – 14 ZB 18.1542
Titel:

Gewährung von Leistungsprämien an Bundesbeamte

Normenketten:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3, Nr. 4, § 124a Abs. 4 S. 4
BBesG § 2 Abs. 1
Leitsätze:
1. Ist das angegriffene Urteil auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, müssen hinsichtlich aller dieser Begründungen Zulassungsgründe hinreichend dargelegt werden. (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz)
2. Eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung ist nicht entscheidungserheblich und damit auch nicht klärungsfähig, wenn es auf sie deshalb nicht ankommt, weil der streitgegenständliche Anspruch bereits an konkreten Umständen ohne allgemeine Bedeutung scheitert. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Zu den Darlegungsanforderungen bei § 124 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO bei einem auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützten verwaltungsgerichtlichen Urteil, Anrechnung, Arbeitnehmer, Beamter, Besoldung, Gleichbehandlungsgrundsatz, Leistungsprämie
Vorinstanz:
VG München, Urteil vom 08.05.2018 – M 21 K 17.387
Fundstelle:
BeckRS 2019, 13876

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

1
Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Soweit Zulassungsgründe i.S.v. § 124 Abs. 2 VwGO ausdrücklich oder sinngemäß geltend gemacht werden, sind sie nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Art und Weise dargelegt bzw. liegen nicht vor.
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1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.
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1.1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind anzunehmen, wenn in der Antragsbegründung ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. etwa BVerfG, B.v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl 2004, 838/839). Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinne liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/548). Welche Anforderungen an Umfang und Dichte der Darlegung zu stellen sind, hängt wesentlich von der Intensität ab, mit der die Entscheidung begründet worden ist (Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 64 m.w.N.).
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1.2. Das Verwaltungsgericht hat die Klage, mit der der Kläger - ein bis Ablauf des 31. Dezember 2014 vom beklagten Bundeseisenbahnvermögen der Bundesbahn-Betriebskrankenkasse (Bahn-BKK) zugewiesener Bundesbeamter - begehrt, ihm eine Leistungsprämie zu zahlen, die er seines Erachtens entsprechend dem Entgelttarifvertrag für die Arbeitnehmer der Bahn-BKK (ETV-Bahn-BKK) von seinem Dienstherrn verlangen kann, mit Urteil vom 8. Mai 2018 abgewiesen. Es hat die Klage für zulässig, aber unbegründet gehalten, wobei es den Anspruch des Klägers unter anderem deshalb verneinte, weil es an einer gemäß § 2 Abs. 1 BBesG erforderlichen besoldungsrechtlichen Grundlage fehle, der Kläger kein Arbeitnehmer sei und seine Zuweisung zur Bahn-BKK am 1. August des Auszahlungsjahrs 2015 nicht mehr bestanden habe, wodurch nach der Auszahlungspraxis eine Prämienauszahlung nicht in Betracht gekommen sei.
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1.3. Klägerseits wird die vom Verwaltungsgericht vertretene Rechtsauffassung als unzutreffend angesehen, weil sie dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 22. Juni 2006 - 1 A 2632/04 - (NVwZ-RR 2007, 400) widerspreche. Nach dieser Entscheidung sei die Gewährung von Leistungsprämien nicht durch § 2 Abs. 1 BBesG ausgeschlossen, weil Leistungsprämien keine Bezüge im Sinne dieser Vorschrift seien und ein Anreizinstrument zur Steigerung des Leistungswillens darstellen würden. Entgegen der Auffassung des Beklagten würde für die finanziellen Ansprüche des Beamten nicht ausschließlich das Bundesbesoldungsgesetz gelten. Dabei habe der Kläger dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung der Prämie gegen das beklagte Bundeseisenbahnvermögen. Grundlage dieses Anspruchs sei der Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) in Verbindung mit einem einvernehmlichen Vermerk des Vorstands und des Hauptpersonalrats der Bahn-BKK betreffend Gewährung einer Leistungsprämie an zugewiesene Beamte vom 11. Mai 2007. Diesem Vermerk könne entnommen werden, dass auf den Kreis der zur Bahn-BKK zugewiesenen Beamten die Regelung des § 4 ETV-Bahn-BKK hinsichtlich der prozentualen Höhe der Prämien Anwendung finde. Einzige Voraussetzung für die Prämienzahlungen sei gemäß Ziffer 2 dieses Vermerks, dass die Zusage des Bundeseisenbahnvermögens, von einer Anrechnung der Prämien auf die Besoldung der zugewiesenen Beamten abzusehen, Bestand habe und dass die beamtenrechtlichen Rahmenbedingungen dies zuließen, was vorliegend eindeutig erfüllt sei. Zwar würden tarifrechtliche Regelungen nicht unmittelbar für den Kläger gelten, weil er nicht Arbeitnehmer der Bahn-BKK sei. Weil aber sowohl die Zusage des Bundeseisenbahnvermögens als auch der Vermerk vom 11. Mai 2007 nach wie vor gelten würden, folge aufgrund der Selbstbindung der Verwaltung ein subjektives Recht auf Zahlung des Leistungsentgelts gegen das Bundeseisenbahnvermögen. Dass der Vermerk vom 11. Mai 2007 nicht vom Bundeseisenbahnvermögen unterzeichnet worden sei, ändere nichts daran, dass ein Anspruch des Klägers bestehe, weil die Zusage des Bundeseisenbahnvermögens, von einer Anrechnung der Prämien auf die Besoldung der zugewiesenen Beamten abzusehen, unverändert bestehe und die beamtenrechtlichen Rahmenbedingungen dies auch zuließen. Die Auszahlung der jährlichen Prämien an den Kläger sei jeweils im Rahmen der Auszahlung seiner beamtenrechtlichen Besoldung erfolgt.
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1.4. Mit diesem Vortrag genügt die Antragsbegründung den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht, weil das Verwaltungsgericht seine Einschätzung, die Klage sei unbegründet, auf mehrere selbständige Argumente gestützt hat, wobei die Antragsbegründung nicht auf jedes dieser Argumente mit hinreichender Deutlichkeit eingeht.
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Ist das angegriffene Urteil auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, müssen hinsichtlich aller dieser Begründungen Zulassungsgründe hinreichend dargelegt werden (BayVGH, B.v. 21.3.2012 - 14 ZB 11.2148 - juris Rn. 3 m.w.N.).
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Selbst wenn unterstellt würde, dass die klägerische Argumentation zu Art. 3 Abs. 1 GG die verwaltungsgerichtlichen Erwägungen zur fehlenden besoldungsrechtlichen Grundlage (UA ab S. 8 letzter Absatz) und zur Anspruchsverneinung mangels Arbeitnehmereigenschaft (UA ab S. 9 vorletzter Absatz) zweifelhaft erscheinen ließe, so wäre damit das weitere und unabhängige Argument des Verwaltungsgerichts, eine Prämienzahlung sei nicht in Betracht gekommen, weil die Zuweisung des Klägers am 1. August des Auszahlungsjahrs 2015 nicht mehr bestanden habe, nicht erschüttert. Zu diesem verwaltungsgerichtlichen Argument finden sich weder in der Antragsbegründung noch im nachfolgenden klägerischen Schriftsatz vom 29. November 2018 nähere Ausführungen.
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1.5. Weil aber ernstliche Zweifel am angegriffenen verwaltungsgerichtlichen Urteil bereits hinsichtlich dessen Argumentation zum verstrichenen Stichtag (1.8.2015) schon nicht i.S.v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO hinreichend dargelegt sind, kommt es auf die klägerseits zu den anderen verwaltungsgerichtlichen Argumenten vorgetragene Kritik nicht mehr an. Diesen Kritikpunkten ist deshalb vorliegend nicht im Einzelnen nachzugehen.
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2. Auch eine Berufungszulassung wegen besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) kommt nicht in Betracht.
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2.1. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten weist eine Rechtssache auf, wenn sie voraussichtlich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht größere, d.h. über dem Durchschnitt liegende und das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht (vgl. OVG Hamburg, B.v. 26.7.1999 - 3 Bf 92/99 - NVwZ-RR 2000, 190 m.w.N.; BayVGH, B.v. 29.1.2009 - 14 ZB 07.1880 - juris Rn. 8; B.v. 3.11.2009 - 1 ZB 06.1842 - juris Rn. 12), sich also wegen ihrer Komplexität und abstrakten Fehleranfälligkeit aus der Mehrzahl der verwaltungsgerichtlichen Verfahren heraushebt (BayVGH, B.v. 3.11.2011 - 8 ZB 10.2931 - BayVBl 2012, 147 Rn. 28 m.w.N.).
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2.2. Nach klägerseits vertretener Auffassung soll sich die besondere Schwierigkeit vorliegend allein schon aus der Tatsache ergeben, dass das Verwaltungsgericht die Vereinbarung bezüglich der jährlichen Prämien im Hinblick auf § 2 Abs. 2 Satz 1 BBesG für unwirksam halte, da sie dem Kläger eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Besoldung verschaffen solle, während das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen im Urteil vom 22. Juni 2006 - 1 A 2632/04 - (NVwZ-RR 2007, 400) nicht von einem solchen Ausschluss ausgegangen sei.
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2.3. Auch mit diesem Vortrag genügt die Antragsbegründung nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Denn sie befasst sich nicht näher mit der Frage, ob der vorliegende Fall nicht ohne besondere Schwierigkeiten lösbar ist, weil der streitgegenständliche Anspruch schon tatbestandlich daran scheitert, dass die Zuweisung des Klägers zur Bahn-BKK am 1. August des Auszahlungsjahrs 2015 nicht mehr bestand, was nach Ansicht des Beklagten und des Verwaltungsgerichts (siehe 1.4.) dem Bestehen eines solchen Anspruchs entgegenstehen soll.
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3. Eine Berufungszulassung wegen Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) im Hinblick auf die klägerische Rüge der Abweichung des angegriffenen verwaltungsgerichtlichen Urteils vom Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 22. Juni 2006 - 1 A 2632/04 - (NVwZ-RR 2007, 400) kommt nicht in Betracht. Zum einen gehört das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen nicht zum Kreis der divergenzfähigen Gerichte i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO, wobei sich der in § 127 Nr. 1 BRRG genannte weiter gezogene Kreis von Oberverwaltungsgerichten nur auf die Revision, nicht aber auch auf die Berufungszulassung bezieht. Unabhängig davon wird auch nicht hinreichend dargelegt, inwieweit das verwaltungsgerichtliche Urteil, das wie gezeigt auf mehrere unabhängige Gründe gestützt ist, auch hinsichtlich des selbständig tragenden Arguments, der Anspruch scheitere daran, dass die Zuweisung des Klägers am 1. August des Auszahlungsjahrs 2015 nicht mehr bestanden habe (siehe 1.4.), auf einer Divergenz zum Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen im Urteil vom 22. Juni 2006 - 1 A 2632/04 - (NVwZ-RR 2007, 400) beruhen soll.
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4. Entgegen den klägerischen Ausführungen ist die Berufung nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.
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4.1. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO erfordert, dass eine Rechts- oder Tatsachenfrage im konkreten Rechtsstreit klärungsfähig, insbesondere entscheidungserheblich ist, dass diese Frage sich als klärungsbedürftig, insbesondere nicht schon höchst- oder obergerichtlich geklärt und nicht direkt aus dem Gesetz zu beantworten erweist und dass ihr eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (BayVGH, B.v. 28.7.2010 - 14 ZB 09.422 - juris Rn. 8 m.w.N.). Um den auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Zulassungsantrag zu begründen, muss der Rechtsmittelführer innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO (1.) eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren sowie deren (2.) Klärungsfähigkeit, (3.) Klärungsbedürftigkeit und (4.) allgemeine Bedeutung darlegen (BayVGH, B.v. 7.2.2017 - 14 ZB 16.1867 - juris Rn. 15 m.w.N.).
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4.2. Nach klägerischer Ansicht soll die Frage grundsätzlich klärungsbedürftig sein, ob hier über den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG eine rechtserhebliche Bindung im Wege der sogenannten Selbstbindung der Verwaltung eingetreten ist, die dazu führt, dass der Anspruch des Klägers besteht.
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4.3. Vorliegend genügt der klägerische Vortrag den Darlegungsanforderungen schon hinsichtlich der Klärungsfähigkeit nicht. Denn auch insoweit befasst sich die Antragsbegründung nicht hinreichend deutlich mit dem Umstand, dass nach Ansicht des Beklagten und des Verwaltungsgerichts der streitgegenständliche Anspruch schon tatbestandlich daran scheitern soll, dass die Zuweisung des Klägers zur Bahn-BKK am 1. August des Auszahlungsjahrs 2015 nicht mehr bestand (siehe 1.4.). Eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung ist aber nicht entscheidungserheblich und damit auch nicht klärungsfähig, wenn es auf sie deshalb nicht ankommt, weil der streitgegenständliche Anspruch bereits an konkreten Umständen ohne allgemeine Bedeutung scheitert, wie es etwa im Fall einer nicht lange genug fortbestehenden Zuweisung der Fall wäre. Mit dieser Problematik befasst sich die Antragsbegründung nicht hinreichend.
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5. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger, der dieses Rechtsmittel vorliegend ohne Erfolg eingelegt hat (§ 154 Abs. 2 VwGO). Der Streitwert des Berufungszulassungsverfahrens bestimmt sich nach §§ 47, 52 Abs. 2 GKG (mangels anderer Anhaltspunkte wie Vorinstanz). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird die angegriffene Entscheidung rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.