Inhalt

VGH München, Beschluss v. 11.06.2019 – 10 CS 19.684
Titel:

Gesundheitsgefahr durch Eichenprozessionsspinner

Normenketten:
VwGO § 42 Abs. 1, § 80 Abs. 5 S. 1
LStVG Art. 7 Abs. 2 Nr. 3, Art. 8 Abs. 1, Art. 8 Abs. 2, Art. 9 Abs. 2
Leitsatz:
Zur Zustandsverantwortlichkeit des Eigentümers eines Grundstücks, auf dem ein vom Eichenprozessionsspinner befallener Baum steht. (Rn. 9)
Schlagworte:
Sicherheitsrechtliche Anordnung zur Entfernung der Gespinstnester des Eichenprozessionsspinners auf befallener Eiche, Gesundheitsgefahr durch Brennhaare, Zustandsverantwortlichkeit des Sachherrn bzw. Eigentümers, Unmittelbarkeitserfordernis, enger Wirkungszusammenhang und Überschreiten der Gefahrengrenze, Taubenkot, Garantenhaftung
Vorinstanz:
VG Ansbach, Beschluss vom 01.03.2019 – AN 15 S 18.1380
Fundstellen:
RÜ 2019, 742
BayVBl 2020, 25
BeckRS 2019, 13751
NJW 2019, 3014
LSK 2019, 13751
NZM 2019, 889

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 350,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.
1
Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller seinen in erster Instanz erfolglosen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 17. Juli 2018 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 10. Juli 2018 weiter. Mit diesem Bescheid wurde er unter Anordnung des Sofortvollzugs (Nr. 2.) verpflichtet, für die fachkundige Entfernung der Gespinstnester des Eichenprozessionsspinners auf der (näher bezeichneten) befallenen Eiche auf seinem Grundstück Flur-Nr. 1922/0 der Gemarkung Lauf a.d. Pegnitz zu sorgen (Nr. 1.), und ihm für den Fall der Nichterfüllung dieser Verpflichtung bis zum 20. Juli 2018 durch Beauftragung einer Fachfirma mit der zeitnahen Entfernung der Gespinstnester die Ersatzvornahme mit voraussichtlichen Kosten in Höhe von 700,- Euro angedroht (Nr. 3.).
2
Den Antrag gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen diesen Bescheid hat das Verwaltungsgericht Ansbach im Wesentlichen mit folgender Begründung abgelehnt: Rechtsgrundlage für die in Nr. 1. des Bescheids getroffene Anordnung sei Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG. Von den im Rahmen eines Ortstermins an der betroffenen Eiche festgestellten Nestern des Eichenprozessionsspinners gehe eine Gesundheitsgefahr aus. Die Brennhaare der Raupen des Eichenprozessionsspinners, die lange haltbar seien, sich über mehrere Jahre in der Umgebung anreichern würden und deren Konzentration in alten Gespinstnestern oft sehr hoch sei, würden leicht in die Haut und Schleimhäute eindringen, sich dort festsetzen und dadurch allergische Reaktionen (Hautausschläge, Reizungen an Mund- und Nasenschleimhaut, schmerzhafter Husten und Asthma, Bronchitis) sowie Allgemeinerscheinungen wie Schwindel, Fieber und Müdigkeit auslösen. Daher bestehe eine erhebliche Gesundheitsgefahr insbesondere für die Anwohner, vor allem weil sich in der näheren Umgebung Kinder, eine schwangere Frau und eine besonders empfindliche, auf Brennhaare allergisch reagierende Person befänden. Der Antragsteller sei gemäß Art. 9 Abs. 2 LStVG als Zustandsstörer für diese Gefahr verantwortlich. Erforderlich sei insoweit zwar, dass eine gewisse Kausalität zwischen der Sache selbst und der Gefahrenquelle bestehe. Diese Unmittelbarkeit sei gegeben, wenn bei wertender Betrachtung aller Umstände durch den Zustand der Sache selbst die Gefahrengrenze überschritten werde. Eine solche unmittelbare Verknüpfung zwischen der Sache und der Gefahr liege zur Überzeugung der Kammer hier vor. Denn bei wertender Betrachtung aller Umstände gehe die Gefahr jedenfalls unmittelbar von dem Zustand der Eiche auf dem Grundstück des Antragstellers in Gestalt eines Befalles dieses Baumes mit dem Eichenprozessionsspinner aus. Insoweit unterscheide sich der vorliegende Fall auch von dem in der Rechtsprechung entschiedenen Fall der Gefährdungslage bei Verunreinigungen durch Taubenkot in der Nähe eines Brückenbauwerks (OVG NW, B.v. 6.9.2004 - 13 A 3802/02 - juris). Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. April 2012 (14 B 10.1750 - juris) verhalte sich lediglich zur Frage einer nicht beabsichtigten Härte im Sinne der Baumschutzverordnung bei einem Befall mit dem Eichenprozessionsspinner, nicht jedoch zur Störerfrage. Die getroffene Anordnung sei zur Gefahrenabwehr geeignet, erforderlich und angemessen, da sie Rechte des Antragstellers nicht unverhältnismäßig beschränke.
3
Zur Begründung seiner Beschwerde macht der Antragsteller im Wesentlichen geltend, da die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren zumindest als offen einzuschätzen seien, habe die Interessenabwägung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zu seinen Gunsten auszugehen. Die Zustandsstörerhaftung des Sacheigentümers sei nach zutreffender Auffassung des Verwaltungsgerichts auf die Fälle beschränkt, in denen die Gefahr ursächlich unmittelbar mit dem Zustand der Sache in Verbindung stehe; durch den Zustand der Sache selbst müsse die Gefahrengrenze überschritten sein. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Denn die Gefahr gehe von den Gespinstnestern selbst und nicht vom Baum des Antragstellers aus. Daher habe letztlich das gleiche zu gelten wie in dem in der Entscheidung zitierten Taubenkotfall. Auch beim Eichenprozessionsspinner handle es sich um ein Wildtier, von dessen Brennhaaren die Gefahr ausgehe. Der Baum als Sache trage die Gefahr nicht in sich selbst. Zudem hänge die Gefährdung bei den Brennhaaren auch noch wesentlich von der Windrichtung und damit von Zufällen ab. Schließlich habe der Baumeigentümer regelmäßig keine Einflussmöglichkeit, um einen Befall mit dem Eichenprozessionsspinner zu verhindern. Ein solcher Befall sei auch nicht typisch oder regelmäßig. Die Verbreitung des Eichenprozessionsspinners im Hitzesommer 2018 gehe auf den Klimawandel zurück und dürfe nicht dem einzelnen Baumeigentümer angelastet werden.
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Die Antragsgegnerin tritt Beschwerde entgegen. Es bestehe ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Gefahr und dem Zustand der Sache, da sich die Gespinstnester im Baum befänden und mit dem Baum verbunden seien. Die Brennhaare könnten ihre gesundheitsschädigende Wirkung auch über mehrere Jahre entfalten. Ihre besonderen Gefahren für die Gesundheit von Menschen seien in der Rechtsprechung bereits anerkannt.
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Ergänzend wird auf die vorgelegten Behördensowie die Gerichtsakten verwiesen.
II.
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Die zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die vom Antragsteller dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Abänderung oder Aufhebung der angegriffenen Entscheidung.
7
Das Verwaltungsgericht ist zu Recht von der Zustandsverantwortlichkeit des Antragstellers gemäß Art. 9 Abs. 2 LStVG und voraussichtlichen fehlenden Erfolgsaussichten seiner Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 1. Alt. VwGO) gegen die im Bescheid der Antragsgegnerin vom 10. Juli 2018 verfügte Anordnung zur Entfernung der Gespinstnester des Eichenprozessionsspinners auf der befallenen Eiche ausgegangen.
8
Macht das Verhalten oder der Zustand eines Tieres oder der Zustand einer anderen Sache Maßnahmen nach dem Landesstraf- und Verordnungsgesetz notwendig, so sind diese Maßnahmen nach Art. 9 Abs. 2 LStVG gegen den Inhaber der tatsächlichen Gewalt (Sachherrschaft; Satz 1) bzw. den Eigentümer oder den sonst dinglich Verfügungsberechtigten (Satz 2) zu richten. Die Zustandsverantwortlichkeit oder Zustandsstörerhaftung nach dieser Bestimmung knüpft an die sich aus der tatsächlichen und rechtlichen Herrschaft über die Sache ergebenden Pflicht an, dafür zu sorgen, dass von der Sache keine Gefahr ausgeht (BVerwG, B.v. 31.7.1998 - 1 B 229-97 - NJW 1999, 231; BayVGH, B.v. 4.4.2016 - 10 ZB 14.2380 - juris Rn. 10). Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Sache die ursächliche Quelle der Gefahr ist und die Gefahr unmittelbar mit dem Zustand der Sache in Verbindung steht (BayVGH, B.v. 4.4.2016 a.a.O.; Koehl in Bengl/Berner/Emmerig, Bayerisches Landesstraf- und Verordnungsgesetz, Stand Mai 2018, Art. 9 Rn. 41 f.; vgl. auch BVerwG, B.v. 16.6.2005 - 3 B 129.04 - juris Rn. 6; zur unmittelbaren Verursachung und dem erforderlichen engen Wirkungszusammenhang beim Zustandsstörer vgl. Gallwas/Lindner/Wolff, Bayerisches Polizei- und Sicherheitsrecht, 4. Aufl. 2015, Rn. 449 ff., sowie Schenke, Polizei- und Ordnungsrecht, 10. Aufl. 2018, § 4 Rn. 268; a.A. Gusy, Polizei- und Ordnungsrecht, 8. Aufl. 2011, Rn. 352).
9
Dieses Unmittelbarkeitserfordernis bzw. den erforderlichen engen Wirkungszusammenhang und das Überschreiten der Gefahrengrenze durch den Zustand der Sache selbst hat das Verwaltungsgericht aufgrund wertender Betrachtung aller Umstände (vgl. BVerwG, B.v. 16.6.2005 - 3 B 129.04 - juris Rn. 6) bei der auf dem Grundstück des Antragstellers befindlichen, vom Eichenprozessionsspinner (einem Nachtschmetterling) befallenen Eiche in rechtlich nicht zu beanstandender Weise bejaht. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass eine Beeinträchtigung des Schutzgutes Gesundheit der betroffenen Menschen (s. Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG) durch die nur bis zu 0,2 mm langen Brennhaare der Eichenprozessionsspinnerraupe droht. Ab dem dritten Raupenstadium werden diese Brennhaare, deren Anzahl mit jedem weiteren Entwicklungsstadium (insgesamt 5 bis 6) zunimmt (jede Altraupe besitzt bis zu 700.000 Brennhaare), ausgebildet. Diese Brennhaare brechen leicht ab, sind mit Widerhaken versehen und enthalten das lösliche Eiweiß „Thaumetopoein“. Ihre Reizwirkung an Hautstellen (Oberhaut) und an den Schleimhäuten ist zum einen mechanisch, da sie in die Haut eindringen, zum anderen wirkt das enthaltene giftige Protein biochemisch und verursacht allergische Reaktionen, die bei verschiedenen Personen unterschiedlich stark ausfallen können und bei wiederholtem Kontakt an Intensität zunehmen. Zu den Symptomen gehören lokale Hautausschläge (Raupendermatitis) in unterschiedlich starker Ausprägung, Reizungen an Mund- und Nasenschleimhaut bis hin zu Bronchitis, schmerzhaftem Husten und Asthma; begleitend treten Allgemeinsymptome wie Schwindel, Fieber, Müdigkeit und Bindehautentzündung auf, in Einzelfällen bei überempfindlichen Personen allergische Schockreaktionen. Eine Gefährdung entsteht nicht nur bei direktem Kontakt mit den Raupen (insbesondere während deren Fraßzeit), sondern - wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat - durch die Häutungsnester und die über Jahre am Baum (oder am Boden) verbleibenden Reste der Verpuppungsgespinste (bis zu 1 m lange Gespinstnester), wo sich die eine lange Haltbarkeit besitzenden Raupenhaare über Jahre hinweg anreichern können (zur Problematik vgl. eingehend: Merkblatt 15 der Bayerischen Landesanstalt für Wald und Forstwirtschaft vom August 2018 „Eichenprozessionsspinner“, https://www.lwf.bayern.de/service/publikationen/lwf_merkblatt/ 022847/index.php; https://www.lgl.bayern.de/gesundheit/arbeitsplatz_umwelt/biologische_umweltfaktoren/eichenprozessionsspinner/index.htm). Auf der Grundlage dieses Befundes durfte das Verwaltungsgericht den erforderlichen engen Wirkungszusammenhang und das Unmittelbarkeitserfordernis zwischen dieser Gesundheitsgefährdung und dem an die Wohnbebauung angrenzenden (Wald-)Grundstück des Antragstellers mit der in Grenznähe befindlichen, vom Eichenprozessionsspinner befallenen Eiche mit mehreren Gespinstnestern annehmen. Durch die an der Eiche anhaftenden Gespinstnester und - bei wertender Betrachtung - daher durch den Zustand der Sache selbst wird die Gefahrengrenze für die betroffenen Menschen überschritten. Bei der Bestimmung der sicherheitsrechtlichen Zustandsverantwortlichkeit ist entgegen der Auffassung des Antragstellers das Grundstück mit dem befallenen Baum (Eiche) nicht nur isoliert, d.h. im nicht befallenen, ursprünglichen Zustand zu betrachten. Nicht durchgreifend ist insbesondere sein Einwand, ein Befall durch den Eichenprozessionsspinner sei nicht typisch oder regelmäßig, sondern zufällig. Denn unabhängig davon, dass die Zustandsverantwortlichkeit gemäß Art. 9 Abs. 2 LStVG nicht etwa nur auf typische Gefahren begrenzt ist (vgl. dazu grds. Drews/Wacke/Vogel/Martens, Gefahrenabwehr, 9. Aufl. 1986, § 21 S. 320), erstreckt sich das Verbreitungsgebiet des Eichenprozessionsspinners inzwischen über fast ganz Bayern, wobei Schwerpunkte des Befallsgebiets die Eichen-Mittelwälder in weiten Teilen Mittel- und Unterfrankens, einige Regionen Oberfrankens, Schwabens, Oberbayerns, der westlichen Oberpfalz sowie des Vorderen Bayerischen Waldes sind, wo seit Jahren eine dauerhaft deutlich erhöhte Populationsdichte besteht und der Schmetterling mittlerweile häufig zu beobachten ist; seit Ende der Neunzigerjahre werden auch flächig geschlossene Waldbestände vom Eichenprozessionsspinner befallen (vgl. Merkblatt 15 der Bayerischen Landesanstalt für Wald und Forstwirtschaft vom August 2018 „Eichenprozessionsspinner“, https://www.lwf.bayern.de/ service/publikationen/lwf_merkblatt/022847/index.php; http://www.lwf.bayern.de/ waldschutz/monitoring/066204/index.php). Weder der Umstand, dass die feinen Brennhaare der Eichenprozessionsspinnerraupe durch Luftströmungen auch über größere Entfernungen verbreitet werden können, noch der Einwand des Antragstellers, er habe regelmäßig keine Einflussmöglichkeit, einen Befall mit dem Eichenprozessionsspinner zu verhindern, sprechen entscheidend gegen die erforderliche Unmittelbarkeit der Gefahrenverursachung. Bei der Zustandsverantwortlichkeit als einer Art sicherheitsrechtlicher Garantenhaftung des Sachherrrn kommt es weder auf ein Verschulden noch auf die Fähigkeit des Sachherrn an, die Entstehung des gefährlichen Zustandes abzuwenden oder die entstandene Gefahr zu beseitigen (vgl. Gallwas/Lindner/Wolff, Bayerisches Polizei- und Sicherheitsrecht, 4. Aufl. 2015, Rn. 456; Koehl, a.a.O., Art. 9 Rn. 42; Lindner in BeckOK Polizei- und Sicherheitsrecht Bayern, Möstl/Schwabenbauer, Stand 1.2.2019, LStVG Art. 9 Rn. 36). Damit ist der Befall mit dem Eichenprozessionsspinner bei wertender Betrachtung aber ein im Sinne von Art. 9 Abs. 2 LStVG relevanter Umstand, der geeignet ist, den engen Wirkungszusammenhang und das Überschreiten der Gefahrengrenze durch den Zustand der Sache - an Wohnbebauung angrenzendes Grundstück des Antragstellers mit befallener Eiche - herzustellen.
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Wenig förderlich bei der vorzunehmenden wertenden Betrachtung aller Umstände ist dagegen der sowohl vom Verwaltungsgericht (für Zwecke der Abgrenzung bei der Frage der Unmittelbarkeit) als auch insbesondere vom Antragsteller in Bezug genommene seuchenrechtliche „Taubenkotfall“ (OVG NW, B.v. 6.9.2004 - 13 A 3802/02 -; BVerwG, B.v. 16.6.2005 - 3 B 129.04 - jew. juris). Zum einen ist hier, wovon auch das Verwaltungsgericht ausgeht, schon die Gefährdungslage - Infektionsgefahr durch Taubenkotverunreinigungen in der Umgebung von Nistplätzen unter einer Eisenbahnbrücke - nicht direkt vergleichbar, zum anderen betreffen die dazu ergangenen Entscheidungen mit ihren Ausführungen zur Zustandsverantwortlichkeit unmittelbar nur die Auslegung des Ordnungsrecht des Landes Nordrhein-Westfalen.
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Die naturschutzrechtliche Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (U.v. 25.4.2012 - 14 B 10.1750 - juris), wonach es sich bei den gesundheitlichen Folgen eines Befalls mit einem Eichenprozessionsspinner nicht um grundstücksbezogene, sondern um individuelle Gründe handle, die nicht geeignet seien, eine Härte im Sinne der dort maßgeblichen Baumschutzverordnung zu begründen (BayVGH a.a.O. Rn 53), gibt für die hier maßgebliche Frage Überschreitung der Gefahrengrenze durch den Zustand der Sache ebenfalls nichts her.
12
Die Auffassung des Verwaltungsgerichts Magdeburg (U.v. 24.4.2018 - 1 A 94/15 - juris), dass der Eigentümer eines Grundstücks, auf dem sich vom Eichenprozessionsspinner befallene Bäume befinden, für die Beseitigung der von den Tieren ausgehenden Gefahr nicht als Zustandsstörer herangezogen werden kann, weil die ungehinderte gefahrenbegründende Nutzung des Grundstücks durch wild lebende Tiere in keiner hinreichend engen (unmittelbaren) Beziehung zum Grundstück und dessen Zustand stehe, vermag der Senat aus den dargelegten Gründen nicht zu teilen.
13
Kommt wie im vorliegenden Fall zur Gefahrenabwehr eine Absperrung des betroffenen Geländes in der Umgebung der befallenen Eiche nicht in Betracht, ist - wie das Verwaltungsgericht ebenfalls zu Recht festgestellt hat - die Entfernung der Gespinstnester des Eichenprozessionsspinners von diesem Baum durch eine geeignete Fachfirma eine geeignete, erforderliche und auch bezüglich der anfallenden Kosten zumutbare (Art. 8 Abs. 1 und 2 LStVG) Bekämpfungsmaßnahme, bei der sich die Frage nach den aus Art. 14 Abs. 1 GG folgenden Grenzen der Zustandshaftung des Sachherrn bzw. Eigentümers (vgl. BVerfG, B.v. 16.2.2000 - 1 BvR 242/91,1 BvR 315/99 - juris) nicht stellt.
14
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
15
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 2 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).