Inhalt

VG Regensburg, Urteil v. 03.01.2019 – RN 11 K 18.31292
Titel:

Keine Überstellung von besonders schutzbedürftigen Personen nach Griechenland ohne individuelle Zusicherung

Normenketten:
AufenthG § 60 Abs. 5
EMRK Art. 3
AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 2, § 31 Abs. 3 S. 1
Leitsätze:
1. Anerkannte Schutzberechtigte haben in Griechenland im Grundsatz die gleichen (einschränkenden) Rechte wie die einheimische Bevölkerung, von der ebenfalls erwartet wird, dass sie selbst für ihre Unterbringung und ihren Lebensunterhalt sorgt. Dies ist unionsrechtlich nicht zu beanstanden. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
2. Besonders schutzbedürftige Personen, zu denen insbesondere auch Familien mit Klein- und Kleinstkindern gehören, würden ohne eine besondere Zusicherung der zuständigen griechischen Behörden bei einer Rückkehr nach Griechenland mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in die Gefahr der Obdachlosigkeit und in eine existenzielle Notlage geraten, die sie nicht aus eigener Kraft abwenden könnten, weshalb eine Überstellung dann eine menschenrechtswidrige Behandlung darstellen würde. (Rn. 22 – 24) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die vom EGMR in der "Tarakhel"-Entscheidung dargelegten Grundsätze sind auch auf Personen anzuwenden, die mit einem Schutzstatus in den diesen gewährenden Drittstaat rücküberstellt werden sollen. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Überstellung nach Griechenland, anerkannte Schutzberechtigte, besonders schutzbedürftige Personen, Familie mit Kleinstkindern, individuelle Zusicherung, menschenrechtswidrige Behandlung, existenzielle Notlage, Tarakhel-Entscheidung
Fundstelle:
BeckRS 2019, 131

Tenor

I. Die Beklagte wird verpflichtet, festzustellen, dass für die Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK hinsichtlich Griechenlands vorliegt. Der Bescheid des Bundesamts für ... vom 13.4.2018 wird in Nr. 2, 3 Satz 1 bis 3 und Nr. 4 aufgehoben, soweit er dieser Verpflichtung entgegensteht.
Im Übrigen wird das Verfahren eingestellt.
II. Die Kläger und die Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens zu je ½.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1
Die Kläger wenden sich gegen die Androhung ihrer Abschiebung nach Griechenland.
2
Sie geben an, syrische Staatsangehörige kurdischer Volks- und sunnitischer Religionszugehörigkeit zu sein. Nach den Angaben im Behördenakt reisten sie am 19.8.2017 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 29.8.2017 Asylanträge. Bei ihrem persönlichen Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates und der persönlichen Anhörung zur Klärung der Zulässigkeit des gestellten Asylantrags gaben die Kläger zu 1. und 2. an, am 6.10.2016 in Griechenland internationalen Schutz beantragt zu haben. Sie legten zudem eine bis 2020 gültige Aufenthaltserlaubnis für Griechenland vor. Bei seiner Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags am 6.9.2017 gab der Kläger zu 1. an, in Griechenland gebe es viele Probleme. Die Kinder könnten dort nicht zur Schule gehen. Es habe dort auch keine Wohnung und keine Arbeit gegeben. Sein Ziel sei Deutschland gewesen. Die Klägerin zu 2. trug in diesem Rahmen vor, auf keinen Fall nach Griechenland zurück zu wollen, lieber gehe sie zurück nach Syrien. Auch wegen der Zukunft der Kinder wolle sie hier bleiben. Sie sei zudem im 7. Monat schwanger, der Entbindungstermin sei am …2017. Im Übrigen wird auf die jeweiligen Niederschriften über die Anhörungen Bezug genommen.
3
Das Bundesamt für ... (nachfolgend: Bundesamt) lehnte mit Bescheid vom 13.4.2018, laut Postzustellungsurkunde den Klägern zugestellt am 17.4.2018, die Anträge als unzulässig ab (Nr. 1) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen (Nr. 2). Die Kläger wurden aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen; im Falle einer Klageerhebung ende die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens. Für den Fall, dass die Kläger diese Ausreisefrist nicht einhalten, wurde ihnen die Abschiebung nach Griechenland oder in einen Staat, in den sie einreisen dürfen oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet ist, mit Ausnahme Syriens, angedroht (Nr. 3). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 4). Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, Abschiebungsverbote hinsichtlich Griechenlands lägen nicht vor. Griechenland zähle als Mitgliedstaat der Europäischen Union zu den sicheren Herkunftsstaaten. Die Kläger hätten nicht glaubhaft vorgetragen oder vorgelegt, dass ihnen in Griechenland eine durch einen Akteur verursachte Folter oder relevante unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung drohe. Die derzeitigen humanitären Verhältnisse in Griechenland würden nicht zu der Annahme führen, dass bei Abschiebung der Kläger eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. Griechenland gewähre schutzberechtigten Migranten prinzipiell Zugang zu Bildung, zur Gesundheitsversorgung, zum Arbeitsmarkt und zur Sozialversicherung und stelle sie damit der einheimischen Bevölkerung gleich. In der Praxis sorge - wie auch bei der einheimischen Bevölkerung - die defizitäre ökonomische und staatliche administrative Situation des Landes für starke Einschränkung bei der tatsächlichen Inanspruchnahme dieser Rechte. Die Lebensbedingungen für Personen mit internationalem Schutzstatus mögen daher zwar sehr schwierig sein, es würden jedoch nicht derart handgreiflich eklatante Missstände herrschen, die den Schluss zuließen, anerkannte Schutzberechtigte würden einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung ausgesetzt. Durch die eingeholte Zusicherung Griechenlands sei die vom Bundesverfassungsgericht geforderte Vergewisserung bezüglich des Zugangs zu Obdach, Nahrungsmitteln und sanitären Anlagen nach Rückkehr in den Mitgliedstaat erfüllt. Das griechische Migrationsministerium habe mit Schreiben vom 8.1.2018 explizit versichert, dass diese Regelungen in jedem Einzelfall eingehalten würden. Im Übrigen wird auf die Begründung des Bescheides Bezug genommen.
4
Mit Schreiben vom 25.4.2018 ließen die Kläger durch ihren Prozessbevollmächtigten Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg erheben. Diese ging am 26.4.2018 bei Gericht ein. Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, es sei nicht ersichtlich, dass sich bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheides die Verhältnisse in Griechenland soweit gebessert hätten, dass dort nunmehr nicht mehr von systemischen Mängeln des Asylrechts auszugehen sei. Hiervon unabhängig stünden einer Abschiebung der Kläger Abschiebungsverbote entgegen. Sie seien eine vulnerable Familie mit kleinen Kindern. Die Klägerin zu 2. sei in Griechenland bereits ernsthaft erkrankt und habe nur durch zufällig anwesende internationale Hilfe noch rechtzeitig in ein Krankenhaus verbracht werden können. Sie habe bereits vor der Einreise nach Deutschland an einer Leberentzündung und an einer Infektion des Uterus gelitten. Aufgrund Letzteren gebe es anscheinend wieder Probleme, weshalb die Klägerin zu 2. am …2018 ins Krankenhaus überwiesen worden sei. Die Gesundheit der Kläger zu 3. und 4. habe in Griechenland aufgrund der dortigen schlechten Unterbringungs- und Ernährungssituation auch bereits gelitten; der Kläger zu 3. leide an einer Hauterkrankung und es bestehe der Verdacht auf eine rheumatische Grunderkrankung. Die Kläger würden in Griechenland wieder auf der Straße stehen.
5
Die Kläger beantragten zunächst unter Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheids die Beklagte zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise den subsidiären Schutz zuzuerkennen, weiterhin hilfsweise betreffend die Kläger Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG festzustellen. In der mündlichen Verhandlung vom 20.12.2018 nahm der Prozessbevollmächtigte die Klage zurück, soweit damit ursprünglich unter entsprechender Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheids die Verpflichtung der Beklagten zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie hilfsweise des subsidiären Schutzes begehrt wurde. Im Übrigen hat der Prozessbevollmächtigte die Klage auf die Zuerkennung von Abschiebungsverboten beschränkt und seinen Klageantrag dahingehend präzisiert und klargestellt.
6
Die Kläger beantragen zuletzt,
Der Bescheid des Bundesamts vom 13.4.2018 wird in Ziffer 2 bis 4 aufgehoben und die Beklagte wird verpflichtet, betreffend die Kläger Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG festzustellen.
7
Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die angefochtene Entscheidung,
die Klage abzuweisen.
8
Mit Beschluss vom 26.11.2018 wurde der Rechtsstreit auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen.
9
Der Behördenakt der in Deutschland geborenen Tochter der Kläger zu 1. und 2. (Gz.: 7389584-475) sowie der diesbezügliche Gerichtsakt (Az. RN 11 K 18.31295) wurden zum Verfahren beigezogen. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf den vorgelegten Behördenakt (Gz.: 7196400-475), den Inhalt der gewechselten Schriftsätze sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

A.
10
Soweit die Klage in der mündlichen Verhandlung aufrechterhalten wurde ist sie zulässig und begründet. Nach der gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 Asylgesetz (AsylG) maßgeblichen Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung steht den Klägern in Bezug auf Griechenland ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) i.V.m. Art. 3 der Konvention vom 4.11.1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) zu. Der streitgegenständliche Bescheid ist insoweit rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
11
Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Diese Voraussetzungen sind im Rahmen der Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG vom Bundesamt zu prüfen, § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG. Maßgeblicher Bedeutung kommt insoweit der Bestimmung des Art. 3 EMRK zu, wonach niemand einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterworfen werden darf. Hieraus folgen neben Unterlassungsauch staatliche Schutzpflichten. Eine Verletzung von Schutzpflichten kommt in Betracht, wenn sich die staatlich verantworteten Lebensverhältnisse von international Schutzberechtigten in Griechenland allgemein als unmenschlich oder erniedrigend darstellen.
12
1. Griechenland ist als Mitgliedstaat der EU den Grundsätzen einer gemeinsamen Asylpolitik sowie den Mindeststandards eines gemeinsamen Asylsystems verpflichtet. Es besteht deshalb die auf dem Prinzip gegenseitigen Vertrauens basierende Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber dort den Erfordernissen der EU-Grundrechtecharta (EU-GR-Charta) sowie der Genfer Flüchtlingskonvention (GK) und der EMRK entspricht. Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das griechische Asylsystem im Allgemeinen im Einklang mit den internationalen und europäischen Standards steht und die wichtigsten Garantien einhält (sog. „Konzept normativer Vergewisserung“, vgl. BVerfG, U.v. 14.5.1996 Az. 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 - juris). Die Bundesrepublik Deutschland hat aber Schutz zu gewähren, wenn Abschiebungshindernisse durch Umstände begründet werden, die ihrer Eigenart nach nicht vorweg im Rahmen des Konzepts normativer Vergewisserung berücksichtigt werden können. Eine Prüfung, ob der Zurückweisung oder sofortigen Rückverbringung in den Drittstaat ausnahmsweise Hinderungsgründe entgegenstehen, kann nur erreicht werden, wenn es sich aufgrund bestimmter Tatsachen aufdrängt, dass einer der im normativen Vergewisserungskonzept nicht aufgefangenen Sonderfälle betroffen ist. An diese Darlegung sind strenge Anforderungen zu stellen (vgl. BVerfG, U.v. 14.5.1996 a.a.O.). Art. 3 EMRK kann aber nicht dahingehend ausgelegt werden, dass er die Mitgliedstaaten verpflichtet, jede auf dem Hoheitsgebiet befindliche Person mit einer Unterkunft zu versorgen. Auch enthält Art. 3 EMRK keine generelle Verpflichtung, Flüchtlingen finanzielle Unterstützungen zu gewähren, um ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen (vgl. EGMR, U.v. 30.6.2015 Az. 39350/13, A.S./Schweiz - juris; U.v. 21.1.2011 Az.:30696, M.S.S./Belgien u. Griechenland - juris). Es verstößt demnach grundsätzlich nicht gegen Art. 3 EMRK, wenn international Schutzberechtigte den eigenen Staatsangehörigen gleichgestellt sind und von ihnen erwartet wird, dass sie selbst für ihre Unterbringung und ihren Lebensunterhalt sorgen. Art. 3 EMRK gewährt grundsätzlich auch keinen Anspruch auf Verbleib in einem Mitgliedstaat, um dort weiterhin von medizinischer, sozialer oder anderweitiger Unterstützung oder Leistung zu profitieren. Sofern keine außergewöhnlich zwingenden humanitären Gründe vorliegen, die gegen eine Überstellung sprechen, ist allein die Tatsache, dass sich die wirtschaftlichen und sozialen Lebensverhältnisse nach einer Überstellung erheblich verschlechtern würden, nicht ausreichend, um einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK zu begründen (vgl. EGMR, B.v. 2.4.2013 Az. 27725/10; OVG NRW, U.v. 19.5.2016 Az. 13 A 1490/13.A - juris). Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass die Verantwortlichkeit eines Staates nach Art. 3 EMRK gegeben sein kann, wenn ein völlig von staatlicher Unterstützung abhängiger Flüchtling mit Gleichgültigkeit seitens des Staates konfrontiert ist, während er sich in einer mit der Menschenwürde unvereinbaren Situation ernster Bedürftigkeit befindet (EGMR, U.v. 4.11.2014 Nr. 29217/12, Tarakhel/Schweiz - juris). Diese für die Gruppe der Asylberechtigten entwickelte Rechtsprechung ist auf diejenige der anerkannten Flüchtlinge, die zurückgeführt werden sollen, zu übertragen.
13
2. Ob einem in einem anderen Mitgliedstaat anerkannten Flüchtling eine unmenschlich oder entwürdigende Behandlung droht, erfordert grundsätzlich, wie die Feststellung systemischer Mängel im Asylsystem, eine aktuelle Gesamtwürdigung der zur jeweiligen Situation vorliegenden Berichte und Stellungnahmen (vgl. BVerfG, B.v. 21.4.2016 Az. 2 BvR 273/16 - juris). Nach der dem Gericht vorliegenden Erkenntnisse bestehen gemessen an den obigen Maßstäben zwar keine Anhaltspunkte dafür, dass anerkannten Schutzberechtigten ohne besonderen Schutzbedarf in Griechenland generell eine mit Art. 3 EMRK nicht zu vereinbarenden Behandlung droht (2.1). Für die Kläger geht die erkennende Einzelrichterin jedoch aufgrund einer Gesamtbewertung der besonderen Umstände des Einzelfalls davon aus, dass diese zu der Gruppe der besonders schutzbedürftigen Personen gehören, denen ohne eine konkret-individuelle Zusicherung von Seiten Griechenlands eine solche unmenschliche oder entwürdigende Behandlung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (2.2).
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2.1 Griechenland gewährt anerkannten Schutzberechtigten prinzipiell Zugang zu Bildung, zur Gesundheitsversorgung, zum Arbeitsmarkt und zur Sozialversicherung. In der Praxis sorgt jedoch - wie auch bei der einheimischen Bevölkerung - die defizitäre ökonomische und staatlich-administrative Situation des Landes für starke Einschränkungen bei der tatsächlichen Inanspruchnahme dieser Rechte (vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderinformation: Griechenland, Stand: Mai 2017, S. 5 - abrufbar unter https://www.asylfact.justiz.hessen.de; nachfolgend: BAMF, Länderinformation vom Mai 2017). Das Fehlen von Integrationsmaßnahmen und die fortwährenden Auswirkungen der wirtschaftlichen Krise in Griechenland führen oftmals zu einer Marginalisierung und sozioökonomischen Exklusion von anerkannten Schutzberechtigten in Griechenland (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Griechenland, Gesamtaktualisierung am 5.8.2016, S. 16 - abrufbar unter https://www...hessen.de; nachfolgend: BFA, Länderinformationsblatt vom 5.8.2016). Es gibt zwar eine nationale Integrationsstrategie und einzelne Integrationspolitiken, es fehlen aber zumeist zielgerichtete Maßnahmen zur Umsetzung dieser Integrationspolitiken sowie zur Unterstützung nach der Zuerkennung eines Schutzstatus (vgl. BFA, Länderinformationsblatt vom 5.8.2016, S. 16 a.a.O., m.w.N.). Existierende Integrationsmaßnahmen richten sich in erster Linie an Migranten, nicht an Schutzberechtigte (vgl. BFA, Länderinformationsblatt vom 5.8.2016 S. 16 m.w.N., a.a.O.). Der UNHCR hat Fälle dokumentiert, in denen Personen mit Schutztitel nicht über ihre Rechte informiert wurden (vgl. Pro Asyl, Stellungnahme: Lebensbedingungen international Schutzberechtigter in Griechenland vom 23.6.2017, S. 12 m.w.N.- abrufbar unter https://www..de; nachfolgend: Pro Asyl vom 23.6.2017). Hilfsorganisationen können dies teilweise ausgleichen (vgl. BFA, Länderinformationsblatt vom 5.8.2016, S. 16 a.a.O.); sie helfen bei der Beantragung von Sozialversicherungsnummer und Steuernummer, bieten Sprachkurse an, unterstützen bei der Arbeitsplatzsuche. Die Angebote konzentrieren sich jedoch auf die Ballungsräume Athen und Thessaloniki (vgl. Auswärtiges Amt an das VG Schwerin vom 26.9.2018, Lebensbedingungen anerkannter Schutzberechtigter in Griechenland, S. 2 - abrufbar unter https://www...de; nachfolgend: AA an VG Schwerin vom 26.9.2018).
15
Zwar hat das griechische Migrationsministerium in den vergangenen Monaten einen Integrationsplan in Form eines Strategiepapiers erarbeitet, dieser soll jedoch erst in den kommenden Monaten der Öffentlichkeit präsentiert werden und statuiert keine rechtlich bindende Wirkung für z.B. griechische Kommunen; finanzielle Verpflichtungen werden darin nicht definiert (vgl. AA an VG Schwerin vom 26.9.2018 a.a.O.). Ein staatliches Angebot kostenloser Sprachkurse zur Integrationsförderung existiert nicht (vgl. Auswärtiges VG Trier vom 22.12.2016, Lage anerkannter Flüchtlinge in Griechenland, S. 1 - abrufbar unter https://www...de; nachfolgend: AA an VG Trier vom 22.12.2016).
16
Anerkannte Schutzberechtigte haben gleichberechtigten Zugang zum allgemeinen staatlichen Sozialsystem, welches im Februar 2017 neu eingeführt wurde (sog. Soziales Solidaritätseinkommen). Hierzu zählt eine Sozialgeldzahlung von monatlich 200 Euro für einen Erwachsenen, 100 Euro für ein weiteres erwachsenes Haushaltsmitglied und 50 Euro pro Kind im Haushalt (vgl. AA an VG Schwerin vom 26.9.2018 a.a.O.). Mittlerweile ist es auch in der Praxis möglich, die Voraussetzungen für den Erhalt des Sozialgeldes zu erfüllen. Denn während Schutzberechtigten der Bezug dieser Leistungen bis Anfang 2018 faktisch kaum möglich war (vgl. Pro Asyl vom 23.6.2017, S. 13 und 27 a.a.O.), sind mittlerweile Zugangshürden entfallen. Sie sehen sich jedoch im Vergleich zu Personen, die Griechenland nicht verlassen haben, besonderen Schwierigkeiten konfrontiert. Diese liegen in den Leistungsvoraussetzungen des griechischen Sozialstaats, wonach ein dauerhafter und legaler Aufenthalt im Inland Leistungsvoraussetzung ist. Dabei wird der dauerhafte Aufenthalt grundsätzlich mit einer inländischen Steuererklärung des Vorjahrs dokumentiert (vgl. AA an VG Schwerin vom 26.9.2018, S. 3 a.a.O.; Auswärtiges Amt an Verwaltungsgericht Köln vom 7.2.2018, Sozialhilfeleistungen in Griechenland - Alleinstehende Frau mit zwei fünfjährigen Töchtern, S. 3 - abrufbar unter https://www...de; nachfolgend: AA an VG Köln vom 7.2.2018). Die notwendigen Unterlagen sind dabei grundsätzlich online und in griechischer Sprache einzureichen; staatlicherseits werden keine Dolmetscher gestellt (vgl. AA an VG Köln vom 7.2.2018, S. 3 a.a.O.; Auswärtiges Amt an Verwaltungsgericht Leipzig vom 27.12.2017, Lage anerkannter Schutzberechtigter in Griechenland, S. 2 - abrufbar unter https://www...de; nachfolgend: AA an VG Leipzig vom 27.12.2017). Zudem steht diese Sozialhilfe für von staatlicher Seite untergebrachte Personen nicht zur Verfügung. Sie sind allerdings weiterhin Bezieher der EUfinanzierten Geldleistungen im Rahmen sogenannter Cash-Card Programme, deren Auszahlungsbetrag etwas unterhalb des Niveaus der neu eingerichteten sozialen Grundsicherung liegt (vgl. AA an VG Schwerin vom 26.9.2018, S. 4 a.a.O.).
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Anerkannte Schutzberechtigte haben seit 2013 laut Präsidialdekret PD 141/2013, Artikel 33, Zugang zu Unterbringung unter den gleichen Bedingungen wie Drittstaatsangehörige, die sich legal in Griechenland aufhalten. Eine staatliche Sozialleistung zur Wohnungsunterstützung - auch für die griechische Bevölkerung allgemein - besteht ebenso wenig wie Hilfe bei der Wohnungssuche. Zwar wurde zum 1.1.2019 eine Wohnungsbeihilfe beschlossen, deren Voraussetzung allerdings ein fünfjähriger dauerhafter Voraufenthalt in Griechenland sein soll. (vgl. AA an VG Schwerin vom 26.9.2018, S. 5 a.a.O.). Vereinzelt stehen kleinere Wohneinheiten zur Verfügung, die v.a. vom UNHCR angemietet werden. Eine private Anmietung von Wohnungen durch Flüchtlinge ist schwierig, da Vermietungen in der griechischen Gesellschaft traditionell vorzugsweise innerhalb des Familien- und Bekanntenkreises erfolgen (vgl. BAMF, Länderinformation vom Mai 2017, S. 6 a.a.O.); gelegentlich erschweren Vorurteile den Zugang (vgl. AA an VG Schwerin vom 26.9.2018, S. 5 a.a.O.). Zudem ist es sehr teuer, eine geeignete Unterkunft zu finden, was zu Obdachlosigkeit führen kann (vgl. BFA, Länderinformationsblatt vom 5.8.2016, S. 16 a.a.O.). Eine gesicherte Verwaltungspraxis zum Verbleib anerkannter Schutzberechtigter in Aufnahmezentren existiert weiterhin nicht (vgl. AA an VG Schwerin vom 26.9.2018, S. 4 a.a.O.; AA an VG Köln vom 7.2.2018, S. 2 a.a.O.). Sobald Asylbewerber einen Schutzstatus erhalten, müssen die Betroffenen die Unterbringungseinrichtungen für Asylbewerber verlassen (vgl. BFA, Länderinformationsblatt vom 5.8.2016, S. 16 a.a.O.). In der Praxis wird dies aber nicht durchgesetzt, so dass es bislang zu keinen erzwungenen Evakuierungen von Schutzberechtigten aus staatlichen Unterkünften gekommen ist. Mittlerweile wohnt ein Fünftel der rund 21.000 anerkannten Schutzberechtigten in von der Europäischen Union finanzierten Unterkünften, ca. ein weiteres Fünftel lebt in Aufnahmelagern (vgl. AA an VG Schwerin vom 26.9.2018 a.a.O.). Es gibt keine speziellen Unterbringungsmöglichkeiten oder finanzielle Unterstützung für Wohnzwecke für Schutzberechtigte. Diese müssen sich auf dieselben limitierenden sozialstaatlichen Möglichkeiten verlassen, die auch griechischen Bürgern offenstehen. Im Falle von Obdachlosigkeit müssen die Flüchtlinge mit bedürftigen Griechen um die geringen Hilfsmöglichkeiten lokaler Behörden konkurrieren, wobei sie oftmals Diskriminierungen ausgesetzt sind (vgl. BFA, Länderinformationsblatt vom 5.8.2016, S. 16 a.a.O.; Pro Asyl vom 23.6.2017, S. 14 a.a.O.). Besondere staatliche Hilfsangebote für zurückkehrende anerkannte Schutzberechtigte bestehen nicht (vgl. AA an VG Leipzig vom 27.12.2017, S. 3 a.a.O.).
18
Es besteht ein gesetzlich verankerter unmittelbarer Zugang zum Arbeitsmarkt für anerkannte Schutzberechtigte. Auf Grund der wirtschaftlich kritischen Lage in Griechenland besteht allerdings allgemein eine hohe Arbeitslosigkeit (vgl. AA an VG Trier vom 22.12.2016, S. 1 a.a.O.). Die Chancen zur Vermittlung eines Arbeitsplatzes sind gering; Flüchtlinge haben oftmals auch nicht die richtigen Papiere (vgl. BFA, Länderinformationsblatt vom 5.8.2016, S. 16 a.a.O.). Die staatliche Arbeitsagentur OAED hat bereits für Griechen kaum Ressourcen für die aktive Arbeitsvermittlung (Betreuungsschlüssel: 1 Mitarbeiter für über 1.000 Arbeitslose) und noch kein Programm zur Arbeitsintegration von Flüchtlingen aufgelegt (vgl. AA an VG Schwerin vom 26.9.2018, S. 3 a.a.O.). Sparmaßnahmen betreffen vor allem auch vulnerable Schutzberechtigte (vgl. BFA, Länderinformationsblatt vom 5.8.2016, S. 17 a.a.O.).
19
Seit Februar 2016 haben anerkannte Schutzberechtigte einen gesetzlichen Anspruch auf unentgeltliche medizinische Behandlung (vgl. AA an VG Trier vom 22.12.2016, S. 2 a.a.O.) und sind in die staatliche Krankenversicherung mit einbezogen (vgl. AA an VG Köln vom 7.2.2018 a.a.O.). Nicht Krankenversicherte erhalten im Rahmen des öffentlichen Gesundheitswesens dieselben Rechte wie die Versicherten. Sämtliche ärztliche Untersuchungen und Eingriffe sind kostenfrei. Bei Operationen in den öffentlichen Krankenhäusern fallen keine Zuzahlungen an, die zahnmedizinische Versorgung ist ebenso kostenfrei wie die Betreuung Schwangerer durch Hebammen. Dasselbe gilt für die Versorgung mit Arzneimitteln aus öffentlichen und privaten Apotheken (vgl. hierzu Ärzteblatt vom 21.7.2016, Griechenland: Nicht Krankenversicherte erhalten Zugang zur Gesundheitsversorgung - abrufbar unter https://www...de, nachfolgend: Ärzteblatt vom 21.7.2016; Griechenland Zeitung vom 12.4.2016, Kostenlose medizinische Versorgung für alle Bürger - abrufbar unter https://www...net, nachfolgend: Griechenland Zeitung vom 12.4.2016). Faktisch sind die staatlichen Kliniken und Gesundheitsträger aber aufgrund der Auswirkungen der Wirtschafts- und Finanzkrise überlastet (vgl. AA an VG Trier vom 22.12.2016, S. 2 a.a.O.). Die Realisierung der genannten Rechte ist in der Praxis nicht stets gewährleistet (vgl. Asylum Information Databaase Update 2016, Country Report: Greece, S. 112, 143 - abrufbar unter https://www...de; nachfolgend: AIDA 2016). Kostenfreie Notfallversorgung im Krankenhaus ist aber gewährleistet (vgl. AA an VG Schwerin vom 26.9.2018, S. 5 a.a.O.).
20
Zu sehen ist schließlich auch die Empfehlung der Europäischen Kommission vom 8.12.2016 an die Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Wiederaufnahme der Überstellung nach Griechenland gemäß der Verordnung (EU) Nr. 604/2013. Die Überstellung von Personen nach Griechenland im Rahmen von Dublin-Rückführungen wurde 2011 von den Mitgliedstaaten zunächst weitgehend ausgesetzt, nachdem in den Urteilen des EGMR vom 21.1.2011 (30696/09, M.S.S./Belgien u. Griechenland a.a.O.) und des EuGH vom 21.12.2011 (C-411/10 und C-493/10 - juris) festgestellt worden war, dass das griechische Asylsystem systemische Mängel aufweise, aufgrund der Personen, die internationalen Schutz beantragt haben, bei einer Überstellung nach Griechenland der Gefahr einer Verletzung ihrer Menschenrechte ausgesetzt wären. Seitdem verfolgt das Ministerkomitee des Europarats die Lage in Griechenland auf der Grundlage von Fortschrittsberichten, die Griechenland als Nachweis dafür vorlegen muss, dass es dem Urteil Folge leistet, und auf der Grundlage von Informationen von in Griechenland tätigen Nichtregierungsorganisationen und internationalen Organisationen. In der Empfehlung der Europäischen Kommission vom 8.12.2016 an die Mitgliedstaaten stellt diese fest, dass Griechenland seitdem beträchtliche Fortschritte bei der Schaffung der grundlegenden institutionellen und rechtlichen Strukturen erzielt hat, die für ein ordnungsgemäß funktionierendes Asylsystem erforderlich sind. Die Aussichten seien gut, dass das Land in naher Zukunft über ein voll funktionierendes Asylsystem verfügen werde, sobald die verbliebenen Unzulänglichkeiten in Bezug auf die Aufnahmebedingungen und die Behandlung Schutzbedürftiger, vor allem unbegleiteter Minderjähriger, beseitigt worden seien. Aus diesem Grund sei es angebracht, eine allmähliche Wiederaufnahme der Überstellungen auf der Grundlage von Einzelfallzusicherungen zu empfehlen, wobei die Kapazitäten zur Aufnahme von Asylbewerbern und zur EUrechtskonformen Bearbeitung ihrer Anträge und die gegenwärtig unzulängliche Behandlung bestimmter Personenkategorien (Schutzbedürftige, einschließlich unbegleiteter Minderjähriger) berücksichtigt werden sollten. Damit Griechenland nicht übermäßig belastet werde, sollten diese Überstellungen sich nur auf Asylbewerber erstrecken, die ab dem 15.3.2017 irregulär über eine Außengrenze nach Griechenland gelangten, oder für die Griechenland aufgrund anderer als der in Kapitel III Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 genannten Kriterien ab diesem Zeitpunkt zuständig sei (Rn. 34 und 35 der Empfehlung).
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Nach einer Gesamtwürdigung der vorstehenden Erkenntnisse ist festzuhalten, dass anerkannte Schutzberechtigte in Griechenland im Grundsatz die gleichen (einschränkenden) Rechte wie die einheimische Bevölkerung haben, von der ebenfalls erwartet wird, dass sie selbst für ihre Unterbringung und ihren Lebensunterhalt sorgt. Dies ist unionsrechtlich nicht zu beanstanden (so auch VG Berlin, B.v. 6.12.2018 Az. 9 L 703.18 A - juris; VG Hannover, U.v. 22.3.2018 Az. 13 A 12144/17 - juris; VG Chemnitz, B.v. 27.8.2018 Az. 3 L 354/18.A - juris; VG Göttingen, B.v. 26.4.2017 Az. 3 B 267/17 - juris; a.A. VG Magdeburg, U.v. 26.4.2018 Az. 8 A 101/18 - juris; VG Berlin, U.v. 30.11.2017 Az. 23 K 463.17 A - juris; VG Bremen, B.v. 20.10.2017 Az. 5 V 2274/17 - juris).
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2.2 In Bezug auf besonders schutzbedürftige Personen geht das Gericht jedoch aufgrund der Gesamtwürdigung der vorliegenden Erkenntnismittel davon aus, dass diese ohne einer besonderen Zusicherung von Seiten der zuständigen griechischen Behörden bei einer Rückkehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in die Gefahr der Obdachlosigkeit und in eine existenzielle Notlage geraten würden, die sie nicht aus eigener Kraft abwenden könnten, weshalb eine Überstellung - wie im vorliegenden Fall - eine menschenrechtswidrige Behandlung darstellt (so auch VG München, B.v. 12.1.2018 Az. M 28 S 17.35846 - juris m.w.N.; VG Düsseldorf, B.v. 17.5.2017 Az. 12 L 1978/17.A - juris; VG Göttingen, B.v. 26.4.2017 Az. 3 B 267/17 - juris m.w.N.).
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Demnach ist der grundsätzlich gewährte Zugang zu Sozialleistungen, zum Wohnungs- und Arbeitsmarkt durch das eigenverantwortliche Handeln des Einzelnen geprägt. Der jeweilige Schutzberechtigte muss daher grundsätzlich befähigt sein, sich den schwierigen Bedingungen zu stellen und durch eine hohe Eigeninitiative selbst für seine Unterbringung und seinen Lebensunterhalt zu sorgen. Bei vulnerablen Personen kann sich daher die Verweigerung staatlicher Hilfeleistungen zu einer existenzbedrohenden Gefahr verdichten. Gerade unter diesem Gesichtspunkt hängt das Ausmaß, in dem der Einzelne von den zweifelsohne harten Lebensbedingungen für anerkannte Schutzberechtigte in Griechenland getroffen wird, von den individuellen Verhältnissen des jeweiligen Einzelnen statt; die Entscheidung über das Vorliegen eines Abschiebungsverbots hat daher immer mit Blick auf diese zu erfolgen (vgl. VG Saarland, B.v. 27.12.2016 Az. 3 L 2691/16 - juris). Insoweit ist auch der Umstand zu berücksichtigen, dass anerkannte Schutzberechtigte, anders als die griechische Bevölkerung, nicht über ein familiäres Netzwerk verfügen, welches in Griechenland bei der sozialen Absicherung eine besondere Rolle spielt (vgl. AA an VG Trier vom 22.12.2016, S. 2 a.a.O.). Bei der aktuellen Lage in Griechenland kann aus Sicht des Gerichts nur mit konkret-individuellen Zusicherungen den Vorgaben des EGMR zu vulnerablen Personengruppen entsprochen werden.
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Für die Kläger geht das Gericht aufgrund der Bewertung der Umstände des Einzelfalls davon aus, dass diese zu den besonders schutzbedürftigen Personen im obigen Sinne gehören. Hierzu zählen insbesondere auch Familien mit Klein- und Kleinstkindern. Dabei wird dem Umstand Rechnung getragen, dass diese Kinder besondere Bedürfnisse haben, extrem verwundbar sind und besondere Herausforderungen und Schwierigkeiten bei der Befriedigung der existenziellen Grundbedürfnisse bestehen. Dies gilt nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl. U.v. 4.11.2014 - 29217/12, Tarakhel/Schweiz - juris) auch dann, wenn die Kinder von ihren Eltern begleitet sind. Eine Überstellung nach Griechenland verstößt daher nur dann nicht gegen Art. 3 EMRK, wenn die griechischen Behörden für die Kläger eine individuelle Garantieerklärung abgeben, wonach sie eine Unterkunft erhalten und ihre elementaren Bedürfnisse abgedeckt sind. Die vom EGMR in der „Tarakhel“-Entscheidung dargelegten Grundsätze sind auch auf Personen anzuwenden, die mit einem Schutzstatus in den diesen gewährenden Drittstaat rücküberstellt werden sollen (vgl. VG Göttingen, B.v. 26.4.2017 Az. 3 B 267/17 - juris m.w.N.).
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Bei den Klägern handelt es sich unter Beachtung der Klägerin in dem Verfahren RN 11 K 18.31295, ohne die die Kläger zur Wahrung der Familieneinheit nicht abgeschoben werden dürfen, um eine fünfköpfige Familie mit drei minderjährigen Kindern im Alter von einem, zehn und zwölf Jahren. Diese gehören daher zu den besonders schutzbedürftigen Personen nach Art. 21 ff. der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (EU-Aufnahmerichtlinie) bzw. zum besonders vulnerablen Personenkreis im Sinne der „Tarakhel“-Rechtsprechung des EGMR. Das Bundesamt wäre deshalb verpflichtet gewesen, konkrete Zusagen zur Unterbringung der Kläger einzuholen oder zumindest auf andere Weise sicher zu stellen, dass der speziellen Situation der Kläger Rechnung getragen wird. Eine solche individuelle Zusicherung der zuständigen griechischen Stellen ist für die Kläger nach Aktenlage aber bisher nicht erteilt worden und auch nicht mehr zu erwarten. Zwar hat das griechische Ministerium für Migration in einem Schreiben vom 8.1.2018 mitgeteilt, dass Griechenland die Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU in das nationale Recht umgesetzt hat. Den international Schutzberechtigten würden alle aus dieser Richtlinie erwachsenden Rechte unter Berücksichtigung der Vorgaben der EMRK gewährt. Das Gericht geht jedoch davon aus, dass dieses Schreiben keine konkret-individuelle Zusicherung sondern nur eine allgemeine Absichtserklärung ist.
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Als Folge der Verpflichtung zur Feststellung eines Abschiebungsverbots war nicht nur Ziffer 2 des Bescheids aufzuheben, sondern auch die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 Sätze 1 bis 3 sowie die Regelung zum gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots in Ziffer 4. Zu Gunsten der Kläger und unter Auslegung des Klagebegehrens ging die erkennende Einzelrichterin davon aus, dass die Aufhebung der in Ziffer 3 Satz 4 des streitgegenständlichen Bescheids getroffene Feststellung, dass die Kläger nicht nach Syrien abgeschoben werden dürfen, nicht begehrt wird, § 88 VwGO.
B.
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Soweit die Klage im Übrigen hinsichtlich des Verpflichtungsbegehrens auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und hilfsweise der Zuerkennung des subsidiären Schutzes unter entsprechender Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheids zurückgenommen wurde, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Die Entscheidung ist insoweit unanfechtbar.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 2 VwGO; das Verfahren ist gerichtskostenfrei, § 83b AsylG.
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Die Entscheidung war im Kostenpunkt gemäß § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) für vorläufig vollstreckbar zu erklären.