Inhalt

BayObLG, Beschluss v. 12.06.2019 – 1 AR 12/18
Titel:

Bestimmung des zuständigen Gerichts - Kostengrundentscheidung

Normenketten:
ZPO § 37
RVG § 16 Nr. 3a
Leitsätze:
1. Entscheidungen in Zuständigkeitsbestimmungsverfahren gemäß §§ 36, 37 ZPO erfordern keine Kostengrundentscheidung (Rn. 2)
2. Dies gilt auch in den Fällen, in denen keine für die Parteien verbindliche Bestimmung des zuständigen Gerichts erfolgt. (Rn. 5)
3. Der gegenteiligen Rechtsauffassung ist seit Einführung des § 16 Nr. 3 a RVG der Boden entzogen. (Rn. 6)
Schlagworte:
Zuständigkeitsbestimmung, Kostenentscheidung, dieselbe Angelegenheit
Fundstellen:
NJW-RR 2019, 957
LSK 2019, 11306
BeckRS 2019, 11306

Tenor

1) Der Antrag der Antragsgegnerin zu 1), den Antragstellern im Wege der Beschlussergänzung die Kosten des Zuständigkeitsbestimmungsverfahrens aufzuerlegen, wird zurückgewiesen.
2) Der Antrag, für das Zuständigkeitsbestimmungsverfahren den Streitwert festzusetzen, wird zurückgewiesen.

Gründe

I.
1
Mit Beschluss vom 22. Januar 2019 lehnte der Senat es ab, die von den Antragstellern beantragte Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts für die von diesen beabsichtigte Klage gegen die Antragsgegner zu 1) und 2) vorzunehmen. Mit Schriftsatz vom 30. Januar 2019 (Bl. 28/30 d. A.) beantragte die Antragsgegnerin zu 1), den Antragstellern im Wege der Beschlussergänzung die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen und den Streitwert festzusetzen. Mit Schriftsatz vom 8. Februar 2019 (Bl. 31/35 d. A.) beantragten die Antragsteller, diese Anträge zurückzuweisen.
II.
2
Eine Beschlussergänzung analog § 321 ZPO ist nicht veranlasst, denn das Unterbleiben einer Kostenentscheidung ist nicht versehentlich erfolgt. Nach Auffassung des Senats gilt vielmehr Folgendes: Gerichtsbeschlüsse nach § 36 ZPO über die Bestimmung des zuständigen Gerichts erfordern keine Kostengrundentscheidung.
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1) Soweit über die Bestimmung des zuständigen Gerichts in einem laufenden Verfahren zu befinden ist, entspricht dies allgemeiner Meinung und folgt schon daraus, dass für das Bestimmungsverfahren keine Gerichtskosten anfallen und hinsichtlich der Anwaltskosten gemäß § 16 Nr. 3a RVG von derselben Angelegenheit wie der Hauptsache auszugehen ist. Lediglich für die Fälle der zurückgewiesenen bzw. zurückgenommenen Anträge nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO wird vertreten, eine Kostengrundentscheidung sei notwendig (BGH, Beschluss vom 7. Januar 2014, X AZR 578/13, NJW-RR 2014, 248; BGH, Beschluss vom 5. Februar 1987, I ARZ 703/86, NJW-RR 1987, 757; OLG Hamm, Beschluss vom 12. Juni 2013, 32 Sbd 7/11, NJW-RR 2013, 1341, 1342; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21. November 2008, 15 AR 26/08, OLGR Karlsruhe 2009, 267 für den Fall der Antragsrücknahme bei laufendem Klageverfahren; BayObLG, Beschluss vom 10. Juni 2002, 1 Z AR 50/02, BayObLGZ 2002, 151, 153; BayObLG, Beschluss vom 31. August 1995, 1 Z AR 37/95, BayObLGZ 1995, 301, 305), wobei dies nach einer differenzierenden Auffassung nur dann gelten soll, wenn es zu keinem Hauptsacheverfahren kommt oder zu einem, in dem der Rechtsanwalt, der die Bestimmung beantragt, nicht Prozessbevollmächtigter ist (OLG München, Beschluss vom 28. Juni 2017, 34 AR 64/17, NJW-RR 2017, 1024; OLG München, Beschluss vom 21. März 2014, 34 AR 256/13, OLG Report Süd 14/2014; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 29. März 2011, 11 AR 23/10, zitiert nach juris; jeweils für den Fall der Antragsrücknahme bei bereits anhängigem Hauptverfahren und gleichen Prozessbevollmächtigten; Herget in Zöller, ZPO, 32. Aufl., 2018, § 91 Rn. 13 Bestimmung des zuständigen Gerichts).
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2) Grundlegend für die Annahme, die Ablehnung einer Zuständigkeitsbestimmung erfordere eine Kostengrundentscheidung, war die Erwägung, aus § 37 ZPO folge zwar, dass das Verfahren zur Bestimmung der Zuständigkeit zum nachfolgend noch zu verbescheidenden Hauptsacheverfahren gehöre, dies aber nach dem Wortlaut des § 37 Abs. 2 ZPO voraussetze, dass im Bestimmungsverfahren ein Gericht bestimmt wurde (grundlegend BGH, Beschluss vom 5. Februar 1987, I ARZ 703/86 a. a. O. unter ausdrücklicher Ablehnung der vom OLG Düsseldorf im Beschluss vom 14. März 1983, 19 Sa 42/12, MDR 1983, 846, vertretenen Auffassung, im Falle der Rücknahme des Antrags auf Zuständigkeitsbestimmung für eine Klage gegen Streitgenossen sei kein Raum für eine Kostengrundentscheidung; dem BGH ausdrücklich folgend OLG Hamm, Beschluss vom 12. Juni 2013, 32 Sbd 7/11 a. a. O.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21. November 2008, 15 AR 26/08 a. a. O.; BayObLG, Beschluss vom 10. Juni 2002, 1 Z AR 50/02 a. a. O.; BayObLG, Beschluss vom 31. August 1995, 1 Z AR 37/95, a. a. O.; so auch zuletzt BGH, Beschluss vom 7. Januar 2014, X ARZ 578, a. a. O.). Soweit ersichtlich ergingen die genannten Entscheidungen jeweils zur Rechtslage, die vor dem 1. August 2013 galt. An diesem Tag trat der mit Gesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) neu geschaffene § 16 Nr. 3a RVG in Kraft, wonach das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts und das Verfahren, für das der Gerichtsstand bestimmt werden soll, auch dann dieselbe Angelegenheit darstellen, wenn das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vor der Klageerhebung oder Antragstellung endet, ohne dass das zuständige Gericht bestimmt worden ist.
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3) Mit dieser gesetzlichen Bestimmung ist der Annahme der Boden entzogen, aus dem Wortlaut des § 37 Abs. 2 ZPO folge, dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts nur dann mit dem Verfahren, für das der Gerichtsstand bestimmt werden soll, eine Einheit bildet, wenn eine Bestimmung des zuständigen Gerichts erfolgt. Zu berücksichtigen ist, dass die komplexen Fragen der Zuständigkeitsbestimmung nur eine Vorfrage für die beabsichtigte Rechtsverfolgung darstellen und es ständiger Rechtsprechung entspricht, dass unter prozessökonomischen Gesichtspunkten ein Ausspruch zur örtlichen Zuständigkeit auch dann erfolgen darf und mitunter soll, wenn die formalen Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmun nach § 36 ZPO eigentlich nicht vorliegen (z.B. BayObLG, Beschluss vom 10. November.2003 - 1Z AR 114/03, juris Rn. 4; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 12. April 2007 - 2 W 66/07, juris Rn 4; OLG Hamm, Beschluss vom 7. Januar 2013 - 32 SA 125/12, zitiert nach juris, dort Rn. 69). Danach erscheint es nicht einleuchtend, dass die Antragsteller, deren Bestimmungsgesuch zurückgewiesen wird, mit nicht unerheblichen Kosten belastet werden, die Antragsteller, deren Bestimmungsgesuch aus Billigkeitserwägungen zu einem, wenn auch nur deklaratorischen Ausspruch zur örtlichen Zuständigkeit führen, dagegen nicht. Eine unmittelbare Anwendung der §§ 91 ff. ZPO auf das Zuständigkeitsbestimmungsverfahren kommt nach dem Wortlaut der Bestimmungen nicht in Betracht, da die Antragsteller im Falle der Zuständigkeitsbestimmung auch keinen für den Regelungsgehalt der §§ 91 ff. ZPO charakteristischen spiegelbildlichen Kostenerstattungsanspruch erwerben würden (ähnlich Cuypers, MDR 2009, 657, 660 unter Hinweis auf die Inkonsequenz in Fällen, in denen die Zuständigkeitsbestimmung nur hinsichtlich eines Teils der Streitgenossen vorgenommen wird). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts dient nicht der Streitentscheidung, sondern stellt eine Prozessführungshilfe dar (so anschaulich Cuypers a. a. O.). Entsprechend ist es vom Gesetzgeber auch gerichtskostenfrei ausgestaltet worden.
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4) Für eine analoge Anwendung der §§ 91 ff. ZPO (ähnliches mag für den hier nicht entscheidungserheblichen § 269 Abs. 3 ZPO gelten) fehlt es im Hinblick auf die Aussage des Gesetzgebers in § 16 Nr. 3a RVG jedenfalls jetzt an einer planwidrigen Regelungslücke im Gesetz. Zum Zeitpunkt der Schaffung des § 16 Nr. 3a RVG war dem Gesetzgeber bekannt, dass für das Zuständigkeitsbestimmungsverfahren keine Gerichtskosten anfallen und dass in der Rechtsprechung seit geraumer Zeit aus § 37 ZPO der Schluss gezogen wurde, das Verfahren zur Bestimmung der Zuständigkeit sei gegenüber dem beabsichtigten Klage- oder Antragsverfahren rechtlich selbständig, wenn es nicht zu einer Zuständigkeitsbestimmung gekommen sei. Die Bestimmung des § 16 Nr. 3a RVG ist daher als Absage des Gesetzgebers an diese Rechtsauffassung anzusehen. Allein der Umstand, dass es möglicherweise zu der beabsichtigten Klage nicht kommt bzw. dass der Antragsteller im nachfolgenden Verfahren von einem anderen Prozessbevollmächtigten vertreten wird, rechtfertigt eine abweichende Beurteilung der Sach- und Rechtslage aus Sicht des Senats nicht.
III.
7
Für die beantragte Streitwertfestsetzung besteht kein Anlass. Im vorliegenden Fall wurde nach Mitteilung des Antragstellervertreters zwischenzeitlich beim Landgericht Berlin Klage erhoben und die Parteien werden, soweit sie im Zuständigkeitsbestimmungsverfahren anwaltlich vertreten waren, von denselben Verfahrensbevollmächtigten wie im Bestimmungsverfahren auch im Klageverfahren vertreten. Danach ist nicht erkennbar, wozu eine Streitwertfestsetzung erforderlich ist.