Inhalt

LArbG Nürnberg, Beschluss v. 24.01.2019 – 7 Sa 348/17
Titel:

Gebühenstreitwertfestsetzung für die Anträge auf Schmerzensgeld

Normenketten:
ArbGG § 8 Abs. 1, § 78, Abs. 1, § 78 a Abs. 1 Nr. 2 u. Abs. 2 S. 1
ZPO § 3, § 253 Abs. 2 Nr. 2, § 567 Abs. 1
GKG § 48 Abs. 1, § 62 S. 2, § 66 Abs. 3 S. 3
RVG § 33 Abs. 1 u. 4 S. 3
GG Art. 103 Abs. 1
AGG § 12
Leitsatz:
Für die Festsetzung des Gebührenstreitwerts bei einem unbezifferten Antrag auf Schmerzensgeld, dessen Höhe ins Ermessen des Gerichts gestellt wird, das aber einen bestimmten Betrag nicht unterschreiten soll, ist das Gericht nicht an die Vorstellungen des Klägers gebunden. Vielmehr hat das Gericht gemäß § 3 ZPO ein Ermessen. Dies wird dadurch ausgeübt, dass das Gericht den Sachvortrag des Klägers bei Erhebung der Klage als richtig unterstellt und ihn einer rechtlichen Bewertung unterzieht. (Rn. 29 und 36)
Schlagworte:
Schmerzensgeld, unbezifferter Antrag, Sachvortrag Kläger, Ermessen, Gebührenstreitwertfestsetzung, Bewertung, Streitwertbemessung, negative Feststellungsklage
Vorinstanz:
LArbG Nürnberg, Beschluss vom 07.12.2018 – 7 Sa 348/17
Fundstelle:
BeckRS 2019, 11149

Tenor

1. Die Anhörungsrüge des Klägervertreters wird zurückgewiesen.
2. Der Antrag des Klägervertreters auf Abänderung des Streitwerts wird abgewiesen.

Gründe

I.
1
Die Parteien stritten in der Hauptsache u.a. um die Wirksamkeit zweier fristlos, hilfsweise ordentlich ausgesprochener Kündigungen sowie um Schmerzensgeld.
2
Bezüglich des Schmerzensgeldes hatte der Kläger zuletzt zwei Anträge gestellt, in denen jeweils beantragt war, die Beklagte zur Zahlung eines Schmerzensgeldes, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wurde, das aber je 20.000,00 € nicht unterschreiten sollte, zu verurteilen.
3
Grund für die erste Kündigung war ein Vorfall am 15.08.2016. An diesem Tag fuhren der Kläger und eine Kollegin gemeinsam im Aufzug vom Erdgeschoss in den ersten Stock. Nachdem die beiden den Aufzug verlassen hatten, redete der Kläger auf die Kollegin ein.
4
Am folgenden Tag wurde die Kollegin bei der Beklagten vorstellig und beschwerte sich über einen sexuellen Übergriff des Klägers ihr gegenüber. Über das Gespräch wurde ein Protokoll gefertigt. Darin heißt es in Bezug auf die Situation im Aufzug u.a.:
Im nächsten Augenblick umschlang er mich mit den Armen, presste sich an mich, versuchte mir einen Kuss aufzudrücken. Seine Hände berührten mich an den Seiten und am Rücken, von Höhe Hüften bis Höhe Brustkorb/Schultern (tastend, greifend, suchend).
. . .
Beim Hinaus aus den Aufzug griff er mir, dennoch mit der vollen Hand an den Hintern und drückte die Pobacke.
. . .
5
Im Protokoll ist weiter ausgeführt, der Kläger habe die Kollegin verfolgt, mehrmals ihre Telefonnummer verlangt und angekündigt, er wolle sie besuchen.
6
Die Beklagte hörte den Kläger zu den Vorwürfen an und sprach am 17.08.2016 eine Kündigung aus. Sie begründete sie mit sexueller Nötigung durch den Kläger bzw. dem Verdacht einer sexuellen Nötigung.
7
Die Kollegin erstattete Anzeige gegen den Kläger. Das Verfahren wurde gemäß § 170 Absatz 2 StPO eingestellt.
8
Mit Schriftsatz vom 18.01.2017 stellte der Kläger den Antrag, die Beklagte zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von mindestens 20.000,00 € zu verurteilen. Er begründete dies damit, dass die Beklagte, obwohl das Strafverfahren gemäß § 170 Absatz 2 StPO bereits eingestellt worden sei, ihn weiterhin der sexuellen Nötigung bezichtige. Dadurch greife sie in seine, des Klägers, Persönlichkeitsrechte ein. Sie missbrauche eine öffentliche Bloßstellung, um arbeitsrechtliche Ziele zu erreichen.
9
Die Beklagte legte in einem Schriftsatz vom 31.01.2017 die Kopie des Protokolls der polizeilichen Zeugenvernehmung der Kollegin sowie einen polizeilichen Vermerk über ein Telefonat vom 23.08.2016 mit der Kollegin vor. Sie führte dazu im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit der Kollegin als Zeugin dazu aus, dass die Schilderungen der Kollegin nicht erheblich voneinander abwichen.
10
Mit Schriftsatz vom 15.02.2017 erweiterte der Kläger seine Klage u.a. um den Antrag, die Beklagte zur Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes in Höhe von mindestens 20.000,00 € zu verurteilen. Dies wurde damit begründet, dass die Beklagte unberechtigterweise Ausschnitte aus der Ermittlungsakte öffentlich gemacht und in den Prozess eingeführt habe. Damit habe die Beklagte vorsätzlich sein informelles Selbstbestimmungsrecht verletzt.
11
Das Erstgericht wies nach Beweisaufnahme die Klage hinsichtlich der Kündigungen sowie der Schmerzensgeldansprüche ab.
12
Der Kläger legte gegen das Urteil des Erstgerichts Berufung ein.
13
Das Berufungsverfahren endete am 16.11.2018 mit dem Abschluss eines Vergleichs.
14
Bei der Streitwertfestsetzung wurden die Schmerzensgeldansprüche mit je 5.000,00 € bewertet.
15
Hiergegen wandte sich der Klägervertreter mit Schriftsatz vom 23.11.2018.
16
Mit Beschluss vom 07.12.2018 begründete das erkennende Gericht die Festsetzung des Streitwerts für die Anträge auf Schmerzensgeld.
17
Der Beschluss wurde formlos am 10.12.2018 an den Klägervertreter versandt.
18
Mit Schriftsatz vom 07.01.2019 legte der Klägervertreter gegen den Beschluss vom 07.12.2018 Beschwerde ein und erhob gleichzeitig u.a. die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.
19
Der Klägervertreter macht geltend, nach einhelliger Rechtsprechung komme es bei Klagen auf Schmerzensgeld mit Mindestbeträgen für den Streitwert allein auf die klägerischen Vorstellungen an. Der Streitwert sei auch bei der erforderlichen objektiven Würdigung nicht geringer als derjenige Betrag, den der Kläger mindestens begehre.
II.
20
Die Anhörungsrüge ist zulässig. Sie ist statthaft, § 78 a Absatz 1 ArbGG. Gegen die Streitwertbeschlüsse des Landesarbeitsgerichts findet eine Beschwerde nicht statt. Dies ergibt sich aus § 78 Satz 1 ArbGG und § 567 Absatz 1 ZPO.
21
Da der Beschluss des Landesarbeitsgerichts vom 07.12.2018 eine Entscheidung über die als Gegenvorstellung des Klägervertreters vom 23.11.2018 anzusehende „Beschwerde“ darstellt, kommt auch eine Rechtsbeschwerde nicht in Betracht. Im Übrigen gilt § 66 Absatz 3 Satz 3 GKG bzw. § 33 Absatz 4 Satz 3 RVG.
22
Die Anhörungsrüge ist fristgerecht eingelegt worden, § 78 a Absatz 2 Satz 1 ArbGG. Der Klägervertreter hat durch anwaltliche Versicherung glaubhaft gemacht, dass er erst am 07.01.2019 nach seiner Rückkehr aus dem Weihnachtsurlaub Kenntnis von dem Beschluss des Landesarbeitsgerichts vom 07.12.2018 erlangt hat.
23
Die Anhörungsrüge ist nicht begründet, § 78 a Absatz 1 Ziffer 2 ArbGG. Insbesondere hat das erkennende Gericht den Anspruch des Klägervertreters auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt.
24
Das in Art. 103 Absatz 1 GG niedergelegte Gebot rechtlichen Gehörs gewährt den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens ein Recht darauf, im Verfahren zu Wort zu kommen, Anträge zu stellen und Ausführungen zu dem in Rede stehenden Sachverhalt, den Beweisergebnissen sowie zur Rechtslage zu machen. Darüber hinaus enthält Art. 103 Absatz 1 GG als weitergehende Garantie den Schutz vor Überraschungsentscheidungen. Da die Beteiligten gemäß Art. 103 Absatz 1 GG Gelegenheit erhalten sollen, sich zu dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt, den Beweisergebnissen und den Rechtsauffassungen vor Erlass der Entscheidung zu äußern, setzt eine den verfassungsrechtlichen Ansprüchen genügende Gewährung rechtlichen Gehörs voraus, dass die Verfahrensbeteiligten bei Anwendung der von ihnen zu verlangenden Sorgfalt zu erkennen vermögen, auf welchen Vortrag es für die Entscheidung ankommen kann. Es kann daher der Verhinderung eines Vortrags zur Rechtslage gleichkommen, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis auf einen bestimmten rechtlichen Gesichtspunkt abstellt. Dabei statuiert Art. 103 Absatz 1 GG zwar keine allgemeine Frage- und Aufklärungspflicht des Gerichts. Die Parteien eines Zivilprozesses müssen, auch wenn die Rechtslage umstritten oder problematisch ist, grundsätzlich alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen und ihren Vortrag darauf einstellen. Ein Verstoß gegen Art. 103 Absatz 1 GG ist aber dann anzunehmen, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt oder auf rechtliche Gesichtspunkte abstellt, mit denen eine gewissenhafte und kundige Partei auch unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen braucht (Bundesverfassungsgericht - Beschluss vom 05.03.2018 - 1 BvR 1011/17; juris).
25
Gemessen an diesen Grundsätzen liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Klägervertreters nicht vor.
26
Allerdings ist mit Beschluss vom 16.11.2018 der Streitwert für die Schmerzensgeldanträge festgesetzt worden, ohne vorher rechtliches Gehör zu gewähren. Das erkennende Gericht hat seine Absicht, den Streitwert entsprechend festzusetzen, den Beteiligten vor dem Beschluss nicht kundgetan.
27
Der Klägervertreter hat indes danach rechtliches Gehör erhalten.
28
Er hat sich mit Schriftsatz vom 23.11.2018 gegen die Festsetzung des Streitwerts auf je 5.000,00 € für die Anträge auf Schmerzensgeld gewandt und darin ausgeführt, es könne, wenn ein Kläger der Auffassung sei, ihm stehe eine bestimmte Forderung zu, nur diese der Klage zugrunde gelegte Auffassung den Wert der Klage bestimmen. Auf die Frage, ob die Vorstellungen des Klägers realistisch oder aus Sicht des Gerichts überzogen seine, komme es nicht an.
29
In seinem Beschluss vom 07.12.2018 hat sich das erkennende Gericht mit der Auffassung des Klägervertreters auseinandergesetzt. Es hat hierzu Folgendes ausgeführt:
Der Gegenstandswert für die unbezifferten Klageanträge auf Schmerzensgeld ist nicht höher als jeweils 5.000,00 € anzusetzen.
Bei unbezifferten Anträgen, insbesondere bei Anträgen auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes, ist vom Gericht als Streitwert gemäß § 3 ZPO der Betrag festzusetzen, der, den Sachverhalt der Klagepartei zugrunde gelegt, dieser zuzusprechen wäre, wenn die Klage begründet wäre.
Allerdings wird die Auffassung vertreten, dass ein vom Kläger genannter Mindestbetrag als Untergrenze für die Wertfestsetzung bindend sei.
Das erkennende Gericht schließt sich dieser Ansicht nicht an.
Wie in § 3 ZPO bestimmt, ist der Wert eines Anspruchs durch das Gericht „nach freiem Ermessen“ festzusetzen. Mit dieser Regelung stünde die Bindung des Gerichts an Vorstellungen der Klagepartei über die Höhe des geltend gemachten Anspruchs im Widerspruch.
Das „freie Ermessen“ des Gerichts wird in der Weise ausgeübt, dass das Gericht den Sachvortrag der Klagepartei als richtig unterstellt und ihn einer rechtlichen Bewertung unterzieht. Dies gilt auch und gerade in den Fällen, in denen die Klagepartei eine „angemessenes“ Schmerzensgeld begehrt. Diese dem Gericht durch den Gesetzgeber übertragene Aufgabe der Wertung würde unterlaufen, wenn das Gericht an die möglicherweise überzogenen oder zu gering anzusehenden Vorstellungen der Klagepartei gebunden wäre.
Der Kläger stützte seinen Anspruch auf Schmerzensgeld zum einen auf die Ehrverletzung, die im Vorwurf der Beklagten, der Kläger habe seine Kollegin sexuell genötigt, liege, zum anderen auf eine Verletzung des Rechts auf informelle Selbstbestimmung, weil die Beklagte strafrechtliche Ermittlungsakten öffentlich gemacht habe.
Sowohl der ungerechtfertigte Vorwurf einer (sexuell bestimmten) Straftat als auch das unbefugte Veröffentlichen einer strafrechtlichen Ermittlungsakte können zwar das Recht der Ehre bzw. das informelle Selbstbestimmungsrecht verletzen.
Ansprüche auf Ausgleich eines immateriellen Schadens wegen Ehrverletzung setzen voraus, dass die Anschuldigung wider besseres Wissen oder zumindest leichtfertig erhoben wurde.
Davon kann vorliegend nicht ausgegangen werden.
Auch nach dem Sachvortrag des Klägers wurde die Beklagte tätig, weil Frau T… gegen den Kläger entsprechende Anschuldigungen erhob. Die Beklagte war, nicht zuletzt wegen § 12 AGG, verpflichtet, diesen Vorwürfen nachzugehen, und war hierbei auf die ihr zugänglichen Ermittlungsmöglichkeiten angewiesen. Selbst wenn der Beklagten vorzuwerfen wäre, dass sie Frau T… mehr glaubte als dem Kläger, würde dies in keinem Fall das reklamierte Schmerzensgeld von 10.000,00 € rechtfertigen. Eher wären nicht einmal die als Streitwert festgesetzten 5.000,00 € gerechtfertigt.
Das Gleiche gilt im Ergebnis für die Ehrverletzung. Auch nach dem Sachvortrag des Klägers hat die Beklagte den Inhalt der Strafakte nicht „veröffentlicht“. Sie hat - etwas Anderes ergibt sich aus der Akte nicht - lediglich das Protokoll der polizeilichen Vernehmung von Frau T… im Prozess vorgelegt, um darzustellen, dass sich deren Inhalt nicht von dem unterschied, was Frau T… der Beklagten gegenüber äußerte. Damit hat die Beklagte Akteninhalt nicht einem größeren Kreis zugänglich gemacht. Im Übrigen war das Handeln der Beklagten durch die Wahrnehmung berechtigter Interessen gedeckt. Insbesondere macht der Kläger selbst nicht geltend, die Beklagte habe sich unbefugt Zugang zur Akte verschafft. Wie der Kläger zu Recht vorträgt, trägt die Staatsanwaltschaft als die Stelle, die Daten übermittelt, die Verantwortung für die Überlassung von Akteninhalten. Es ist nicht ersichtlich, dass insoweit ein Fehler vorliegt.
Wenn die Beklagte sich das Zeugenprotokoll unbefugt erschlichen und in den Prozess eingeführt hätte, wäre jedenfalls das Ausmaß der Verbreitung nicht so groß gewesen, dass es ein Schmerzensgeld von 10.000,00 € rechtfertigen würde. Selbst die angesetzten 5.000,00 € wären nicht berechtigt.
30
Damit hat das erkennende Gericht die Ansicht des Klägervertreters aufgegriffen und sich mit ihr auseinandergesetzt. Es hat sich insbesondere mit der Ansicht befasst, ein von einem Kläger genannter Mindestbetrag sei als Untergrenze für die Wertfestsetzung bindend.
31
Dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs wurde dadurch Genüge geleistet. Rechtliches Gehör gewährt den Beteiligten insbesondere nicht einen Anspruch darauf, dass das Gericht der Rechtsansicht eines der Beteiligten folgt (Bundesverfassungsgericht - Beschluss vom 13.08.2013 - 2 BvR 2660/06; juris).
32
Gleichwohl wird noch ergänzend ausgeführt:
33
Ist ein Streitwert festzusetzen, kann dieser bedeutsam sein für die Zuständigkeit des Gerichts, für die Beschwer oder für die Festsetzung der Gerichts- und Anwaltsgebühren. Im arbeitsgerichtlichen Verfahren wird der Streitwert lediglich im Hinblick auf die Beschwer und für die Gebühren bestimmt, da das Arbeitsgericht für alle Streitigkeiten ohne Rücksicht auf die Höhe der geltend gemachten Forderung das Eingangsgericht ist, § 8 Absatz 1 ArbGG, § 62 Satz 2 GKG.
34
Vorliegend geht es um den Gebührenstreitwert.
35
Gegenstand der Festsetzung ist ein unbezifferter Klageantrag auf ein der Höhe nach ins Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, wobei der Kläger einen Mindestanspruch in Höhe von jeweils 20.000,00 € reklamiert hat.
36
Eine besondere gesetzliche Regelung hinsichtlich der Streitwertbemessung in diesen Fällen besteht nicht. Vielmehr ergibt sich aus den Regelungen in § 48 Absatz 1 GKG, § 33 Absatz 1 RVG und § 3 ZPO, dass der Streitwert durch das Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt wird. Dies schließt eine Bindung des Gerichts durch die Einschätzung des Klägers aus.
37
Etwas Anderes ergibt sich nicht aus der Rechtsprechung.
38
So ist der Streitwert grundsätzlich nach dem Betrag zu bemessen, den das Gericht aufgrund des Sachvortrags des Klägers als angemessen erachtet.
39
Hier ist zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Kläger, um nicht Gefahr zu laufen, dass sein Antrag gemäß § 253 Absatz 2 Nr. 2 ZPO als unzulässig abgewiesen wird, gehalten ist, einen bestimmten Mindestbetrag anzugeben. Nach dieser Rechtsprechung muss ein unbezifferter Klageantrag auf ein Schmerzensgeld neben der Darlegung des anspruchsbegründenden Sachverhalts auch die Angabe der ungefähren Größenordnung des verlangten Betrags enthalten (Bundesgerichtshof - Urteil vom 30.04.1996 - VI ZR 55/95; juris). Das Gericht ist dennoch bei der Festsetzung des Schmerzensgeldes sowohl nach oben als auch nach unten frei. Unterschreitet das Gericht die vom Kläger gezogene Mindestgrenze, ist er insoweit beschwert (Bundesgerichtshof aaO).
40
Die Angabe eines für angemessen gehaltenen Mindestbetrags ist daher erheblich für die Frage der Beschwer. Vor allem stellt der Betrag nicht eine für das Gericht verbindliche Mindestgrenze dar. Wäre dies so, bedürfte es keiner Schlüssigkeitsprüfung, sondern das Gericht, das den Gebührenstreitwert festsetzt, müsste den vom Kläger genannten Betrag ungeprüft übernehmen.
41
Diese Auffassung findet sich auch bei Zöller (Zivilprozessordnung, 32. Auflage, RdNr. 16 zu § 3 „unbezifferte Klageanträge“).
42
Darüber hinaus ergibt sich aus den vom Klägervertreter genannten gerichtlichen Entscheidungen nichts Anderes.
43
Die Entscheidungen des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 11.07.2012 (9 W 15/12; juris) und vom Oberlandesgericht Stuttgart vom 30.10.2006 (5 W 65/06; juris) betrafen positive Feststellungsklagen. In der Entscheidung des Bayerischen Oberlandesgerichts vom 11.03.1994 (1Z RR296/93; juris) ging es um den Wert eines altrechtlichen Nutzungsverhältnisses zum Abbau von Kalkstein. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Schleswig vom 20.01.2014 (6 W 36/14; juris) betraf die Festsetzung des Zuständigkeitsstreitwerts bei einer Unterlassungsverfügung im Urheberrecht.
44
Der Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 06.04.1995 (5 W 159/95; juris) betraf zwar eine negative Feststellungsklage. Das Gericht führte aus, bei der Streitwertfestsetzung sei auf den Anspruch abzustellen, dessen sich die Gegenseite berühme. Dies gelte aber nicht, wenn die Forderung ganz offensichtlich einer tatsächlichen Grundlage entbehre, mithin auf völlig unrealistischen Vorstellungen des Anspruchstellers beruhe.
45
Aus dieser Entscheidung wird deutlich, dass die Gerichte den Vorstellungen der Parteien keineswegs zwingend zu folgen haben.
46
Dies ergibt sich auch aus der Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden vom 30.06.2003 (18 W 690/03; juris). Auch hier ging es um eine negative Feststellungsklage. Das Gericht lehnte es ab, den Streitwert in Höhe des abzuwehrenden Anspruchs festzusetzen. Es begründete dies damit, dass die Rechtsordnung es nicht billigen könne, dass jemand sich überhöhter Phantasieforderungen berühme und so den Streitwert in die Höhe treibe.
47
Dass das erkennende Gericht die vom Kläger als Schmerzensgeld geforderten Mindestbeträge, ausgehend von seinem Sachvortrag, als überzogen ansieht, wurde bereits im Beschluss vom 07.12.2018 dargestellt.
48
Der Klägervertreter hat hierzu keine neuen Tatsachen vorgetragen.
49
Es erscheint daher nach wie vor angemessen, den Streitwert wie geschehen festzusetzen.