Inhalt

FG München, Urteil v. 16.05.2019 – 10 K 135/19
Titel:

Kindergeldanspruch bei Bezug ausländischer Familienleistungen

Normenketten:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a u. b
VO (EG) Nr. 883/2004 Art. 67, 68
Schlagwort:
Kindergeld
Weiterführende Hinweise:
Revision zugelassen
Fundstellen:
NWB 2019, 2405
BeckRS 2019, 10895
LSK 2019, 10895

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe

I.
1
Streitig ist der Anspruch auf Kindergeld für A, geboren am …, für Februar bis September 2018.
2
Die Klägerin stellte mit E-Mail an die beklagte Familienkasse (FK) vom 6. Oktober 2017 die Frage, ob ein Kindergeldanspruch für A bestehe, und fügte als Anlage eine Ausbildungsbescheinigung der Bereitschaftspolizeiabteilung vom 28. März 2017 bei. Danach hatte A (als Angehöriger der Spitzensportförderung der Bayerischen Polizei) mehrere Ausbildungsabschnitte zu durchlaufen (nämlich vom 15. September 2016 bis zum 31. Januar 2017, vom 1. Oktober 2017 bis zum 31. Januar 2018, vom 1. Oktober 2018 bis zum 31. Januar 2019, vom 1. Oktober 2019 bis zum 31. Januar 2020 sowie vom 1. September 2020 bis zum 31. Januar 2021), zwischen denen er für Training und Wettkämpfe freigestellt sei. Weiter legte die Klägerin ein Schreiben der … (ausländische Behörde) vom 7. April 2017 bei, wonach dem Kindesvater ausländische Familienleistungen für A von September 2016 bis Januar 2017, jeweils Oktober bis Januar ab 2017 bis 2020 und September 2020 bis Oktober 2020 gewährt werden.
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Der ausgefüllte Vordruck für den Antrag auf Kindergeld für A ging am 28. Juni 2018 bei der FK ein.
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Mit Bescheid vom 24. Oktober 2018 lehnte die FK den Antrag der Klägerin „vom 28. Juni 2018“ auf Kindergeld für A ab Dezember 2017 ab. Deutsches Kindergeld sei nachrangig und nur in Höhe des Unterschiedsbetrags zu den ausländischen Leistungen zu gewähren. Der Betrag der ausländischen Leistungen erreiche der Höhe nach das der Klägerin zustehende Kindergeld, so dass eine Zahlung ausgeschlossen sei.
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Dagegen legte die Klägerin Einspruch ein. Die ausländischen Leistungen erreichten nicht die Höhe des zustehenden Kindergeldes, denn im Ausland seien lediglich von September 2016 bis Januar 2017 und von Oktober 2017 bis Januar 2018 Familienleistungen gezahlt worden.
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Der Einspruch blieb ohne Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 18. Dezember 2018). Zur Begründung führt die FK aus, für A bestehe zugleich im Ausland ein Anspruch auf Kindergeld. Die Konkurrenz sei nach Art. 67, 68 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (VO Nr. 883/2004, Amtsblatt der Europäischen Union - ABlEU - 2004 Nr. L 166, S. 1) und der hierzu ergangenen Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (VO Nr. 987/2009, ABlEU 2009 Nr. L 284, S. 1) aufzulösen. A lebe in Deutschland, der Kindesvater übe im Ausland eine Erwerbstätigkeit aus. Die Klägerin übe keine Erwerbstätigkeit aus. Der Kindergeldanspruch im Beschäftigungsland des Kindesvaters sei deshalb gegenüber dem deutschen Kindergeldanspruch vorrangig.
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Der Betrag der ausländischen Familienleistungen sei höher als das deutsche Kindergeld von 194 €. Somit sei kein Differenzkindergeld zu zahlen.
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Soweit die Klägerin geltend mache, dass von Februar bis September 2018 keine Familienleistungen im Ausland bewilligt worden seien, befinde sich A in diesen Monaten nicht in einer berücksichtigungsfähigen Ausbildung i. S. d. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Einkommensteuergesetz in der für den Streitzeitraum geltenden Fassung (EStG), da er von der Ausbildung freigestellt sei. Eine Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten gem. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG liege ebenso wenig vor, da der Zeitraum der Freistellung mehr als vier Monate betrage.
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Mit Bescheid vom 10. Januar 2019 lehnte die FK den Antrag der Klägerin auf Kindergeld für A für Februar bis September 2017 ab. In dieser Zeit sei A von der Ausbildung freigestellt gewesen. Ein berücksichtigungsfähiger Tatbestand liege nicht vor.
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Am 16. Januar 2019 erhob die Klägerin Klage wegen Kindergeld für Februar bis September 2017, Februar bis September 2018 sowie Februar bis September 2019 und 2020.
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Mit Beschluss vom 10. April 2018 hat das Gericht das Verfahren wegen Kindergeld für Februar bis September 2017 abgetrennt und zur Entscheidung an die Beklagte verwiesen.
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Ihre Klage begründet die Klägerin im Wesentlichen wie folgt:
„Es liege eine Übergangszeit nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG vor, da pro Ausbildungsjahr drei Präsenztage in der Ausbildung inbegriffen seien und somit die Zeiträume der Freistellung jeweils weniger als vier Monate lang seien. Jedenfalls sei hier § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG einschlägig.“
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Hierzu legte die Klägerin eine weitere Ausbildungsbescheinigung der Bereitschaftspolizeiabteilung Spitzensport vom 8. Januar 2019 vor, wonach sich A seit dem 15. September 2016 in Ausbildung befände. Die Ausbildung ende voraussichtlich am 31. Januar 2021. Die Ausbildung sei in fünf Abschnitte gegliedert vom 15. September 2016 bis zum 31. Januar 2017 sowie jeweils von Oktober eines Jahres bis Januar des Folgejahres ab 2017 bis 2021. Zwischen den Ausbildungsabschnitten sei A freigestellt für Training und Wettkämpfe bei durchgehender Bezahlung. Für diese Tätigkeiten bestehe Dienstunfallschutz. In dieser Freistellungsphase fänden im Regelfall drei Präsenztage statt, an denen Ausbildungsinhalte vermittelt würden. Diese hätten bisher am 28. März, 9. Mai, 17. Juli 2017, 20. März, 15. Mai und 17. Juli 2018 stattgefunden.
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Die Klägerin beantragt sinngemäß,
unter Aufhebung des Bescheids vom 24. Oktober 2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18. Dezember 2018 die Beklagte zu verpflichten, Kindergeld für A für Februar 2018 bis September 2018 festzusetzen.
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Die FK beantragt,
die Klage abzuweisen.
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Zur Klageerwiderung verweist die FK auf die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung und ergänzt im Wesentlichen Folgendes:
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Im Einspruchsverfahren sei nachgewiesen worden, dass A im Ausland nach nationalem Recht nicht für die ausländischen Familienleistungen berücksichtigt werden könne.
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Es liege kein berücksichtigungsfähiger Tatbestand nach § 32 Abs. 4 EStG für die streitigen Zeiträume vor. Zwischen den Ausbildungsabschnitten lägen jeweils mehr als vier Monate. Die Präsenztage stellten keine Ausbildungsabschnitte i. S. d. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG dar.
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Im Übrigen umfasse der Klagezeitraum lediglich die Monate Dezember 2017 (wie im angefochtenen Ablehnungsbescheid vom 24. Oktober 2018) bis Dezember 2018 (Einspruchsentscheidung vom 18. Dezember 2018).
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Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die ausgetauschten Schriftsätze und die vorgelegten Akten verwiesen.
21
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung - FGO -).
II.
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Die Klage hat keinen Erfolg.
23
1. Der Senat legt das Klagebegehren in analoger Anwendung des § 133 Bürgerliches Gesetzbuch im wohlverstandenen Interesse der - nicht vertretenen - Klägerin (Bundesfinanzhof - BFH - Beschlüsse vom 28. Dezember 2010 X B 18/10, BFH/NV 2011, 624, und vom 15. April 1999 VII B 179/98, BFH/NV 1999, 1471) dahin gehend aus, dass es nicht die Monate Februar bis September 2019 und Februar bis September 2020 betrifft. Denn hinsichtlich der nach dem Monat der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung (Dezember 2018) liegenden Monate wäre die Klage unzulässig, da es an einer Klagebefugnis i. S. d. § 40 Abs. 2 FGO fehlt (BFH-Urteil vom 24. Juli 2013 XI R 24/12, BFH/NV 2013, 1920). Das Gericht interpretiert daher die Aufführung dieser Monate lediglich als zusätzliche Begründung der Klage. Die Klägerin wird hinsichtlich der als Klagebegründung interpretierten Monate auch nicht rechtlos gestellt, denn insoweit hat die FK auch noch keine Regelung getroffen (BFH-Urteil vom 22. Dezember 2011 III R 70/09, BFH/NV 2012, 1446).
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2. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Kindergeld für A für die Monate Februar bis September 2018.
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a) A ist nicht nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG zu berücksichtigen.
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aa) Nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG wird ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, berücksichtigt, wenn es noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und für einen Beruf ausgebildet wird.
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Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist unter Berufsausbildung die Ausbildung zu einem künftigen Beruf zu verstehen. In Berufsausbildung befindet sich, wer sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernstlich darauf vorbereitet. Der Vorbereitung auf ein Berufsziel dienen alle Maßnahmen, bei denen es sich um den Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen handelt, die als Grundlagen für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind. Dabei ist es nicht erforderlich, dass die Ausbildungsmaßnahme Zeit und Arbeitskraft des Kindes überwiegend in Anspruch nimmt. Das ernstliche Vorbereiten auf einen Beruf setzt aber voraus, dass das Kind die Ausbildung ernsthaft und nachhaltig betreibt. Einzelne Ausbildungsmaßnahmen von untergeordneter Bedeutung erfüllen hingegen nicht das Tatbestandsmerkmal der Berufsausbildung (BFH-Urteil vom 13. Juli 2004 VIII R 23/02, BFHE 207, 32, BStBl II 2004, 999).
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Auch wenn das Ausbildungsverhältnis fortbesteht, kann eine Unterbrechung der Ausbildung eintreten, wenn keine auf die Ausbildung gerichteten Maßnahmen stattfinden. Ein Kindergeldanspruch nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG kann in diesem Fall gegeben sein, wenn es sich um eine nur vorübergehende Unterbrechung der Ausbildung handelt und die Unterbrechung von dem Kind nicht zu vertreten ist (vgl. BFH-Urteil vom 18. Januar 2018 III R 16/17, BFHE 260, 481, BStBl II 2018, 402, zum Fall einer Untersuchungshaft).
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bb) Nach diesen Maßgaben hat die Klägerin im Streitzeitraum für A keinen Kindergeldanspruch nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG.
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Das Ausbildungsverhältnis bei der Polizei bestand zwar auch während der Freistellungsphase für Training, Lehrgänge und Wettkämpfe fort. Zudem wurden während der Freistellung die Bezüge fortgezahlt, bestand Dienstunfallschutz und wurde A an drei Tagen in der Dienststelle ausgebildet. Dies genügt aber nicht für die Annahme eines ernsthaften und nachhaltigen Betreibens der Ausbildung. Training, Lehrgänge und Wettkämpfe haben im Hinblick auf das angestrebte Berufsziel keinen Ausbildungscharakter, da die damit erworbenen Kenntnisse keinen konkreten Bezug zu dem angestrebten Beruf aufweisen und weder Ausbildungsinhalt noch Ausbildungsziel vorgegeben werden (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 22. Februar 2017 III R 3/16, BFH/NV 2017, 1304). Die nur drei Präsenztage in acht Monaten stellen sich als Ausbildungsmaßnahmen von untergeordneter Bedeutung dar (vgl. BFH-Urteil vom 22. Februar 2017 III R 3/16, BFH/NV 2017, 1304, zur Anerkennung eines Au pair-Verhältnisses als Ausbildung bei begleitendem theoretisch-systematischen Sprachunterricht von grundsätzlich mindestens zehn Wochenstunden). Insofern liegt nach Auffassung des Senats eine Unterbrechung der Ausbildung vor.
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Hinzu kommt, dass es sich zwar um eine vorübergehende Unterbrechung der Ausbildung handelt, diese aber von A mit seinem Dienstherrn vereinbart worden war und damit auf einem eigenen Entschluss des A beruhte (vgl. BFH-Urteil vom 24. September 2009 III R 79/06, BFH/NV 2010, 614, zur Unterbrechung der Ausbildung wegen Elternzeit).
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b) Auch die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG für eine Berücksichtigung des A sind nicht erfüllt.
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aa) Nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG wird ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, berücksichtigt, wenn es noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt.
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bb) Im Streitfall scheitert eine Berücksichtigung des A nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG daran, dass die Freistellungsphase für Training und Wettkämpfe nicht zwischen zwei Ausbildungsabschnitten in diesem Sinne liegt. Die Ausbildung des A war zum 31. Januar 2018 noch nicht beendet und wurde daher nach der Freistellungsphase zum 1. Oktober 2018 nicht neu aufgenommen, sondern fortgesetzt.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
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4. Die Revision wird zugelassen wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 FGO).