Inhalt

VGH München, Beschluss v. 24.05.2019 – 10 CE 19.1032
Titel:

Erfolglose Beschwerde gegen Entfernung von Wahlplakaten

Normenketten:
GG Art. 5 Abs. 1, Abs. 2, Art. 21 Abs. 1
StGB § 130 Abs. 1 Nr. 2
Leitsätze:
1. Vor dem Hintergrund des Schutzgehalts des Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG müssen andere, den Tatbestand des § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht erfüllende Deutungsmöglichkeiten als mindestens fernliegend ausgeschlossen werden, um Wahlplakate entfernen zu können (Anschluss an BVerfG BeckRS 2019, 7011). Eine Interpretation, die über die reine Wortinterpretation hinausgeht, muss unter Heranziehung weiterer, dem Text nicht unmittelbar zu entnehmender Gesichtspunkte und Maßstäbe unvermeidlich sein (Anschluss an BVerfG  BeckRS 2010, 47951). (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)
2. Der plakativen und schlagwortartigen Aneinanderreihung der Worte „Multikulti“, „tötet“, „Wählt Deutsch“ lässt sich in der Zusammenschau mit der Bebilderung unter Berücksichtigung des Einzelfalls aus Sicht eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums auch vor dem Hintergrund der grundrechtlichen Wertentscheidung des Art. 5 Abs. 1 GG im Kern nur die Aussage entnehmen, dass Ausländer sämtlich gefährliche Straftäter sind, die Gewalttaten gegen Leib und Leben der deutschen Bevölkerung verüben würden. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz)
3. Mit einer derartigen Aussage wird auch die Menschenwürde der betroffenen Ausländer angegriffen. Die durch das Wahlplakat zum Ausdruck kommende Meinungsäußerung ist geeignet, den öffentlichen Frieden zu gefährden (Anschluss an OVG Bautzen BeckRS 2019, 9203). (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Europawahl, Wahlplakat „Multikulti tötet, Wählt Deutsch, Volksverhetzung, Wahlplakat, "Multikulti tötet", "Wählt Deutsch", Meinungsfreiheit, Menschenwürde, Gefährdung des öffentlichen Friedens
Vorinstanz:
VG Würzburg, Entscheidung vom 20.05.2019 – W 9 E 19.592
Fundstelle:
BeckRS 2019, 10746

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.
1
Die Antragstellerin verfolgt mit ihrer Beschwerde ihr Begehren weiter, die Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, von ihr Anfang Mai 2019 entfernte Wahlplakate für die Europawahl 2019 mit der Aufschrift „Multikulti tötet“ vor dem Hintergrund eines roten, blutigen Abdrucks einer Handfläche auf grau verputzter Wand wieder aufzuhängen.
2
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 20. Mai 2019 abgelehnt, soweit diese u.a. die unverzügliche Rückgängigmachung der Entfernung der von ihr innerhalb geschlossener Ortschaft angebrachten Wahlplakate mit der Aufschrift „Multikulti tötet“ für die Wahl zum 9. Europäischen Parlament am 26. Mai 2019 begehrte. Die Wahlplakate mit dieser Aufschrift würden gegen § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB verstoßen. In objektiver Auslegung lasse diese Formulierung nur den Schluss zu, dass Ausländer pauschal als Straftäter angesehen würden, die unter Berücksichtigung der auf dem Plakat ebenfalls abgebildeten blutverschmierten Hand Gewalttaten gegenüber der (deutschen) Bevölkerung verübten. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Antragstellerin wiederholt Ausländer für Gewalttaten gegenüber Menschen verantwortlich gemacht habe. Die so verstandene Äußerung stelle eine böswillige Verächtlichmachung der in Deutschland lebenden Ausländer als einen Teil der Bevölkerung dar.
3
Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde. Für sie ist beantragt,
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den Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg dahingehend abzuändern, dass die Antragsgegnerin auch verpflichtet wird, das Plakat der Antragstellerin mit der Aufschrift „Multikulti tötet“ innerhalb geschlossener Ortschaft unverzüglich wieder an ihren ursprünglichen Standorten aufzuhängen.
5
Sie macht geltend, das Verwaltungsgericht ginge zu Unrecht von einem volksverhetzenden Inhalt des Plakats aus und verweist hierzu auf eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. Mai 2019 (2 B 10755/19), welche einen Wahlwerbespot der Antragstellerin zum Gegenstand gehabt habe. „Multikulti“ sei ein abstrakter Begriff, der weder eine abgrenzbare Bevölkerungsgruppe darstelle noch töten könne. Zudem habe das Verwaltungsgericht nicht einmal andeutungsweise andere Auslegungen erwogen. Es seien aber auch andere Deutungen möglich wie beispielsweise, dass das „Nebeneinanderbestehen“ verschiedener Kulturen in Deutschland Tötungen zur Folge gehabt hätte, oder dass nur die Partei der Antragstellerin das „Nebeneinanderbestehen“ verschiedener Kulturen ohne Todesopfer garantiere. Selbst wenn den streitgegenständlichen Plakaten eine andere Bedeutung beigemessen werde, so folge daraus keine Verletzung der Würde des besagten Personenkreises. Ergänzend wurde darauf hingewiesen, dass die Staatsanwaltschaft München I kürzlich den Anfangsverdacht für den Straftatbestand des § 130 StGB verneint habe.
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Die Antragsgegnerin tritt der Beschwerde entgegen und beantragt, diese zurückzuweisen.
7
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
II.
8
Die eingelegte Beschwerde hat keinen Erfolg.
9
Das Beschwerdevorbringen, auf das sich die Prüfung des Senats beschränkt (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt nicht die begehrte Abänderung des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts. Die Antragstellerin dringt mit ihrem Einwand, dass das Plakat „Multikulti tötet“ zu Unrecht entfernt worden sei, weil die darauf getroffene Aussage nicht (evident) den Straftatbestand der Volksverhetzung erfülle, nicht durch.
10
Die textliche und bildliche Aussage auf den Wahlplakaten einer politischen Partei stellt ungeachtet ihres möglichen ehrverletzenden Gehalts ein vom Schutzbereich des Art. 21 Abs. 1 i.V.m. 5 Abs. 1 Satz 1 GG erfasstes Werturteil dar. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gibt jedem das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten (vgl. BVerfG, B.v. 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91 u.a. - juris Rn. 108). Jedermann hat insbesondere in der öffentlichen Auseinandersetzung, zumal im politischen Meinungskampf, das Recht, auch in überspitzter und polemischer Form Kritik zu äußern (vgl. BVerfG, B.v. 10.7.1992 - 2 BvR 1802/91 - NJW 1992, 2750). Dass eine Aussage scharf und übersteigert formuliert ist, entzieht sie nicht schon dem Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. BVerfG, B.v. 24.9.2009 - 2 BvR 2179/09 - juris Rn. 3).
11
Das Verwaltungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, dass das Wahlplakat „Multikulti tötet“ gegen § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB verstoße, weil in objektiver Auslegung die Formulierung einschließlich der bildlichen Gestaltung nur den Schluss zulasse, dass Ausländer pauschal als Gewalttaten verübende Straftäter anzusehen seien. Bei der Auslegung und Anwendung der Strafvorschriften sind insbesondere die aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG abzuleitenden verfassungsrechtlichen Anforderungen zu beachten, damit die wertsetzende Bedeutung des Grundrechts auf der Normanwendungsebene zur Geltung kommt (BVerfG, B.v. 6.9.2000 - 1 BvR 1056/95 - juris Rn. 34; B.v. 24.9.2009 - 2 BvR 2179/09 - juris Rn. 6). Vor dem Hintergrund des Schutzgehalts des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG müssen andere, den Tatbestand des § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht erfüllende Deutungsmöglichkeiten als mindestens fernliegend ausgeschlossen werden, um Wahlplakate entfernen zu können (vgl. zuletzt BVerfG, B.v. 27.4.2019 - 1 BvQ 36/19 - juris Rn. 2 m.w.N. zu Wahlwerbespots). Eine Interpretation, die über die reine Wortinterpretation hinausgeht, muss unter Heranziehung weiterer, dem Text nicht unmittelbar zu entnehmender Gesichtspunkte und Maßstäbe unvermeidlich sein (vgl. BVerfG, B.v. 4.2.2010 - 1 BvR 369/04 u.a. - juris Rn. 28).
12
Hiervon ausgehend ist die gewählte Formulierung, wie die Antragstellerin auch selbst einräumt, nicht aus sich selbst heraus verständlich (vgl. SächsOVG, B.v. 21.5.2019 -3 B 136/19 - n.v. Rn. 19). Multikulturalismus (zumeist abwertend auch Multi-Kulti oder Multikulti) ist der Oberbegriff für eine Reihe sozialphilosophischer Theorieansätze mit Handlungsimplikationen für die Gesellschaftspolitik eines Staates. Rein deskriptiv beschreibt Multikulturalismus das Vorhandensein mehrerer (lat: multus) Kulturen in einem Raum. Das politische Schlagwort „Multikulti“ wird in Debatten teilweise auch verwendet, um eine angenommene oder tatsächliche multikulturalistische Ideologie des Gegenübers abwertend zu kommentieren (s. www.wikipedia.org/wiki /Multikulturalismus). Ergibt die gewählte Formulierung als solche keinen Sinn, so ist, wie das Erstgericht zutreffend im Lichte der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BVerfG, B.v. 27.4.2019 - 1 BvQ 36/19 - juris Rn. 2) dargelegt hat, der objektive Sinngehalt der Aussage in Verbindung mit der bildlichen Darstellung einer roten, blutverschmierten Hand maßgeblich. Der plakativen und schlagwortartigen Aneinanderreihung der Worte „Multikulti“, „tötet“, „Wählt Deutsch“ lässt sich in der Zusammenschau mit der Bebilderung unter Berücksichtigung des Einzelfalls aus Sicht eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums auch vor dem Hintergrund der grundrechtlichen Wertentscheidung des Art. 5 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, B.v. 24.9.2009 - 2 BvR 2179 - juris Rn. 7 ff.; B.v. 4.2.2010 - 1 BvR 369/04 u.a. - juris Rn. 28) im Kern nur die Aussage entnehmen, dass Ausländer sämtlich gefährliche Straftäter sind, die Gewalttaten gegen Leib und Leben der deutschen Bevölkerung verüben würden. Dafür spricht letztlich auch die in abgrenzender Form erfolgte Gegenüberstellung von „Multikulti tötet“ einerseits und „Wählt Deutsch“ anderseits, so dass hier „Multikulti“ als Synonym für Ausländer gemeint und bei objektiver Betrachtungsweise auch nur so verstanden werden kann. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass das zunächst verwendete Wort „Migration“ nur durch „Multikulti“ ersetzt wurde (s. zur Formulierung „Migration tötet“ im Rahmen eines NPD-Wahlwerbespots - VG Mainz, B.v. 26.4.2019 - 4 L 437/19.MZ - juris Rn. 9 ff., bestätigt durch BVerfG, B.v. 27.4.2019 - 1 BvQ 36/19 - juris). Schließlich wird einer anderen Deutung, wie sie die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren als möglich darlegt, durch die bildliche Darstellung mit einer rotblutverschmierten Hand der Boden entzogen. Vielmehr wird dadurch eindeutig die Assoziation erzeugt, dass es um von ausländischen Personen verübte Straftaten geht und nicht um das „Nebeneinanderbestehen verschiedener Kulturen“, welche „Tötungen zur Folge“ habe, „nur ohne Tötungen vor sich gehen“ könne oder nur durch die Antragstellerin „ohne Todesopfer … garantiert“ werden könne. Diese eher diffusen Deutungen sind nach Überzeugung des Senats angesichts der Wortwahl in Verbindung mit der Darstellung und Bebilderung konstruiert und daher fernliegend.
13
Damit wird auch die Menschenwürde der betroffenen Ausländer angegriffen. Die durch das Wahlplakat zum Ausdruck kommende Meinungsäußerung ist geeignet, den öffentlichen Frieden zu gefährden (vgl. SächsOVG, B.v. 21.5.2019 - 3 B 136/19 - n.v. Rn. 21 ff.). Gründe, weshalb die Staatsanwaltschaft München I hinsichtlich des Wahlplakats keinen Anfangsverdacht für eine Straftat nach § 130 StGB gesehen hat, gehen - unabhängig davon, ob die Tatbestandsvariante des § 130 Abs. 1 oder des Abs. 2 Nr. 1 einschlägig sein könnte (vgl. hierzu ausführlich: SächsOVG, B.v. 21.5.2019 - 3 B 136/19 - n.v. Rn. 16) - aus der von der Antragstellerin übersandten Mitteilung nicht hervor noch sind solche ersichtlich noch entfaltet die Entscheidung der Staatsanwaltschaft eine Bindungswirkung.
14
Die Beschwerde der Antragstellerin war deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
15
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und § 52 Abs. 2 GKG, wobei aufgrund der Vorwegnahme der Hauptsache der volle Auffangwert zugrunde gelegt wird (Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).
16
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO)