Inhalt

VG Augsburg, Urteil v. 04.06.2019 – Au 5 K 18.32006
Titel:

Widerruf der Flüchtlingseigenschaft nach Verurteilung wegen Vergewaltigung bei einem Yeziden aus dm Nordirak

Normenketten:
AsylG § 3, § 4 Abs. 1, § 73 Abs. 1
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7, Abs. 8 S. 3
EMRK Art. 3
Leitsätze:
1. Ein Widerruf nach § 73 Abs. 1 S. 1 AsylG ist auch dann möglich, wenn nachträglich von dem Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit ausgeht (BVerwG BeckRS 2006, 21271). (Rn. 18) (red. LS Clemens Kurzidem)
2. Allein das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 S. 3 AufenthG schließt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht automatisch aus; vielmehr ist eine Ermessensentscheidung zu treffen, bei der nicht allein auf das Strafmaß nach nationalem Recht, sondern vielmehr auf alle besonderen Umstände des Einzelfalls abgestellt werden muss, insbesondere, ob der Ausländer mit der abgeurteilten Straftat die Schwelle zur Gefahr für die Allgemeinheit überschritten hat (vgl. EuGH BeckRS 2018, 21392). Das "kann" in § 60 Abs. 8 S. 3 AufenthG ist dabei so auszulegen, dass eine umfassende, individuelle Verhältnismäßigkeitsprüfung durchgeführt werden muss. (Rn. 25) (red. LS Clemens Kurzidem)
3. Angehörige der yezidischen Glaubensgemeinschaft aus der Provinz Ninive unterliegen aktuell keiner Gruppenverfolgung. Es fehlt insoweit an der erforderlichen Verfolgungsdichte. (Rn. 29) (red. LS Clemens Kurzidem)
4. Soweit ein Ausländer nach § 4 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AsylG von der Zuerkennung subsidiären Schutzes ausgeschlossen ist, weil schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er eine schwere Straftat begangen hat, kann auf die Wertung des besonders schwer wiegenden Ausweisungsinteresses in § 53 Abs. 1 AufenthG zurückgegriffen werden. Ebenso rechtfertigt die Strafbarkeit wegen eines Verbrechens i.S.v. § 12 Abs. 1 StGB die Annahme einer schweren Straftat. (Rn. 36) (red. LS Clemens Kurzidem)
5. In der Region Ninive besteht aktuell kein internationaler oder innerstaatlicher bewaffneter Konflikt i.S.v. § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AsylG. Denn die Terrormiliz IS ist durch irakische Streitkräfte landesweit fast vollständig zurückgedrängt worden. (red. LS Clemens Kurzidem)
Schlagworte:
Irakischer Staatsangehöriger yezidischer Glaubenszugehörigkeit, Widerruf, Sexualstraftaten, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (abgelehnt), Subsidiärer Schutz (abgelehnt), Nationale Abschiebungsverbote (abgelehnt), irakischer Asylbewerber, Kurde, Yezide, Gruppenverfolgung, Vergewaltigung, Widerruf der Flüchlingseigenschaft, Gefahr für die Allgemeinheit, Haftverhalten, Ermessensentscheidung, subsidiärer Schutz, Ninive, innerstaatlicher bewaffneter Konflikt, Islamischer Staat, nationale Abschiebungsverbote
Fundstelle:
BeckRS 2019, 10616

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Tatbestand

1
Mit seiner Klage wendet sich der Kläger gegen den Widerruf der Flüchtlingsanerkennung und begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise die Zuerkennung subsidiären Schutzes und die Feststellung nationaler Abschiebungsverbote.
2
Der Kläger ist irakischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit und yezidischer Glaubenszugehörigkeit. Er reiste gemeinsam mit seinen Eltern und weiteren Geschwistern am 15. August 2015 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 27. August 2015 einen Asylantrag. Mit Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 17. Februar 2016 (Gz. ...) wurde dem Kläger sowie den mit ihm eingereisten Familienmitgliedern die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt.
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Mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts ... vom 23. November 2017 (Az. ...) wurde der Kläger wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung in Tatmehrheit mit versuchter sexueller Nötigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung in Tatmehrheit mit sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern in Tatmehrheit mit sexueller Nötigung zu einer Einheits-Jugendstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt.
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Mit Verfügung des Bundesamts vom 11. Juni 2018 wurde ein Widerrufsverfahren eingeleitet. Der Kläger wurde mit Schreiben vom 11. Juni 2018, zugestellt am 14. Juni 2018, zum beabsichtigten Widerruf angehört. Der Bevollmächtigte des Klägers nahm mit Schriftsatz vom 16. Juli 2018 Stellung zum beabsichtigten Widerruf. Der Kläger habe zu seiner in Deutschland lebenden Familie ein inniges Verhältnis. Die Vorstellung, von seinen Eltern getrennt zu werden, belaste ihn sehr. Eine Rückkehr in sein Heimatland sei aufgrund der dort herrschenden Lage unvorstellbar. Seit seiner Inhaftierung nehme er an wöchentlichen Einzelgesprächen und gruppentherapeutischen Sitzungen teil. Seine behandelnde Psychologin äußere sich sehr zufrieden hinsichtlich seiner Entwicklung. Der Kläger bereite sich auf den Mittelschulabschluss vor. Die Umstände des bestandskräftigen Anerkennungbescheides im Heimatland des Klägers hätten sich nicht wesentlich geändert. Der Kläger stelle auch keine Gefahr für die Allgemeinheit mehr dar. Seine Entwicklung sei sehr positiv. Der Kläger befinde sich erstmalig in Haft und habe Verantwortung für seine Taten übernommen.
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Das Bundesamt widerrief mit Bescheid vom 11. Dezember 2018 (Gz. ...), per Einschreiben zur Post gegeben am 14. Dezember 2018, die mit Bescheid vom 17. Februar 2016 zuerkannte Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1). Der subsidiäre Schutzstatus wurde nicht zuerkannt (Nr. 2). Weiter wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 3). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Widerruf auf den Ausschlusstatbestand des § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG gestützt werde. Dessen Voraussetzungen lägen mit der Verurteilung des Klägers durch das Urteil des Amtsgerichts ... vom 23. November 2017 vor. Es sei beim Kläger weiterhin von einer konkreten Wiederholungsgefahr auszugehen. Die vom Klägerbevollmächtigten vorgetragene positive Entwicklung begründe nicht die Annahme, dass vom Kläger keine Sicherheitsgefährdung mehr ausgehe. Es habe sich bei den Taten nicht um „Ausrutscher“, sondern um gezielt begangene Straftaten gehandelt. Die erforderliche Ermessensentscheidung falle zu Lasten des Klägers aus. Es sei zwar in seinem Interesse zu berücksichtigen, dass seine Eltern und Geschwister in Deutschland leben. Auch werde seine Entwicklung in der Haft offensichtlich von der behandelnden Psychologin positiv bewertet. Für das öffentliche Interesse am Widerruf spreche jedoch, dass die von Straftätern ausgehenden Gefahren für die Allgemeinheit abzuwehren seien. Dieses Interesse sei vorliegend höher zu bewerten als das Interesse des Klägers am Fortbestand der Flüchtlingseigenschaft. Auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus lägen nicht vor. Der Kläger habe den Ausschlusstatbestand des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG erfüllt. Auch Abschiebungsverbote lägen nicht vor. Eine Gruppenverfolgung müssten yezidische Volkszugehörige nach der Vertreibung des IS nicht mehr befürchten. Zwar werde nicht verkannt, dass die Versorgungslage sehr schwierig sei. Auch unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des Klägers sei die Wahrscheinlichkeit einer Verletzung des Art. 3 EMRK durch die Abschiebung jedoch nicht beachtlich. Der Kläger sei ein junger Mann im erwerbsfähigen Alter. Er habe sich in Deutschland Sprachkenntnisse erworben, die auf der Suche nach einer Erwerbstätigkeit im Herkunftsland von Vorteil sein können. Es sei nicht erkennbar, weshalb er bei einer Rückkehr nicht in der Lage sein sollte, sein wirtschaftliches Existenzminimum durch eigene Erwerbstätigkeit zu sichern.
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Auf die weiteren Gründe des Bescheids wird ergänzend Bezug genommen.
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Am 20. Dezember 2018 ließ der Kläger Klage gegen den Bescheid erheben und beantragen,
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die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG vorliegen sowie den Bescheid des Bundesamts vom 11. Dezember 2018 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht.
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Die Klage wurde mit Schriftsatz vom 9. Januar 2019 begründet. Dabei wurde ausgeführt, dass der Kläger regelmäßig von seinen Eltern und anderen Familienangehörigen besucht werde. Die Vorstellung, von seinen Eltern getrennt zu werden, belaste ihn sehr. Der Kläger sei auch nicht in subkulturelle Machenschaften abgerutscht. Der Kläger befinde sich seit dem 24. Dezember 2017 in der Sexualtherapie und wolle die Therapie nach der Haftentlassung fortsetzen. Das Prognosegutachten vom 17. Dezember 2018 beurteile die Entwicklung des Klägers positiv. Es bestätige dem Kläger greifbare Therapieerfolge, seine Persönlichkeit habe sich stabilisiert. In der Bearbeitung seines defizitären Frauenbildes zeigten sich bereits deutliche Hinweise bezüglich einer Änderung seines Frauenbildes. Eine konkrete Wiederholungsgefahr liege beim Kläger nicht vor. Der Kläger sei geständig gewesen, bei ihm habe ein Umdenken angefangen. Die Rückfallwahrscheinlichkeit sei vom Gutachter im vorliegenden Fall aufgrund der therapeutischen Maßnahmen, die einen Veränderungsprozess im Verhalten und der Einstellung des Klägers bewirkt hätten, als günstiger eingeschätzt worden. Deshalb habe sich das Gutachten auch für die Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung ausgesprochen.
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Mit der Klagebegründung wurde ein rechtspsychologisches Gutachten vom 17. Dezember 2018 vorgelegt.
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Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss 18. März 2019 der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen (§ 76 Abs. 1 AsylG).
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Zum Verfahren wurden die Strafakten Az. ... sowie der Führungsbericht der Justizvollzugsanstalt ... vom 21. März 2019 beigezogen.
13
Mit der Ladung übersandte das Gericht eine aktuelle Erkenntnismittelliste. Die Regierung ...als Vertreterin des öffentlichen Interesses hat auf jegliche Zustellungen mit Ausnahme der Endentscheidung verzichtet.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Behördenakte und Strafakte sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
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Der Bescheid des Bundesamts vom 11. Dezember 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG, Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor (§ 113 Abs. 5 VwGO). Maßgeblicher Zeitpunkt sowohl für die Prüfung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs als auch für die Prüfung, ob die erhobene Verpflichtungsklage erfolgreich ist, ist der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG). Es wird in vollem Umfang auf den angefochtenen Bescheid Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylG) und ergänzend ausgeführt:
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1. Der Widerruf der mit Bescheid vom 17. Februar 2016 zuerkannten Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1 des angefochtenen Bescheids) ist rechtmäßig, weil die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus durch die rechtskräftige Verurteilung des Klägers zu einer Einheits-Jugendstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung in Tatmehrheit mit versuchter sexueller Nötigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung in Tatmehrheit mit sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern in Tatmehrheit mit sexueller Nötigung nicht mehr vorliegen.
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a) Rechtsgrundlage des Widerrufs ist § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylG. Danach ist die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Der Widerruf ist auch möglich, wenn nachträglich von dem Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit ausgeht (vgl. hierzu OVG Lüneburg, U.v. 8.2.2012 - 13 LB 50/90 Rn. 25 m.V. auf BVerwG, U.v. 1.11.2005 - 1 C 21/04 - BVerwGE 124, 276 Rn. 31, 32)
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Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach Abs. 1 ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG oder das Bundesamt hat nach § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG von der Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG abgesehen. Voraussetzung für die Flüchtlingszuerkennung ist demnach, dass keine Versagungsgründe der Zuerkennung des Flüchtlingsstatus entgegenstehen. Die Anerkennung kann gemäß § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG unterbleiben, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliches Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib und Leben oder mit List begangen worden ist.
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aa) Das Widerrufsverfahren wurde formal ordnungsgemäß durchgeführt.
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Das Bundesamt hat das Widerrufsverfahren mit Verfügung vom 11. Juni 2018 eingeleitet. Der Kläger wurde zum beabsichtigten Widerruf gehört, sein Bevollmächtigter nahm mit Schriftsatz vom 16. Juli 2018 Stellung (§ 73 Abs. 4 AsylG).
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bb) Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG liegen vor.
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Der Kläger wurde mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts ... vom 23. November 2017 (Az. ...) zu einer Einheits-Jugendstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Unbeachtlich ist bei der Verurteilung zu einer Einheitsfreiheitsstrafe, ob die verhängte Freiheitsstrafe auf tateinheitlich oder tatmehrheitlich begangene und gleichzeitig abgeurteilte Delikten zurückgeht (BeckOK AuslR, Stand: 15.08.2016, § 60 AufenthG Rn. 54, 56). Die Taten wurden auch mit Gewalt begangen, wie sich aus der Sachverhaltsdarstellung des Urteils des Amtsgerichts ... ergibt. Damit sind die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG hinsichtlich der Art der begangenen Straftaten, der konkreten Tatbegehung und des Strafmaßes erfüllt.
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cc) Ermessensfehler sind im Bescheid des Bundesamts vom 11. Dezember 2018 nicht ersichtlich. Das Bundesamt hat seinen Ermessensspielraum erkannt und hat sein Ermessen unter der Wahrung von sach- und zweckgerechten Erwägungen ausgeübt.
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Zutreffend ging das Bundesamt davon aus, dass allein das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht automatisch ausschließt, sondern dass hierfür eine Ermessensentscheidung zu treffen ist (s. hierzu auch BT-Drs 18/7537 S. 6, 9). Bei dieser Entscheidung darf nicht allein maßgeblich auf das Strafmaß nach nationalem Recht abgestellt werden, es müssen vielmehr alle besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles bewertet werden (EuGH, U.v. 13.9.2018 - C-369/17). Es ist deshalb in jedem Einzelfall zu prüfen, ob der betroffene Ausländer mit der abgeurteilten Straftat die Schwelle zur Gefahr für die Allgemeinheit überschritten hat. Art. 33 Abs. 2 GK zwingt insofern zu einer zukunftsgerichteten Prognose (BeckOK, a.a.O., § 60 AufenthG Rn. 57). Das „kann“ in § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG ist so auszulegen, dass eine umfassende individuelle Verhältnismäßigkeitsprüfung durchgeführt werden muss. Diese Vorgaben hat das Bundesamt in der angefochtenen Entscheidung über den Widerruf berücksichtigt, das Ergebnis der getroffenen Interessenabwägung ist auch im Hinblick auf die Wahrung der Verhältnismäßigkeit nach Auffassung des Gerichts nicht zu beanstanden.
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Das Bundesamt ging im angefochtenen Bescheid zu Recht von einer nach wie vor bestehenden Sicherheitsgefährdung durch den Kläger aus. Auch zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylG) ist eine derartige Sicherheitsgefährdung nach Auffassung des Gerichts noch zu bejahen. Auch wenn es sich um die erste Haftstrafe des Klägers handelte, bringen die Höhe der Strafe und der Umstand, dass sie nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde, die Gefährlichkeit des Klägers zum Ausdruck und rechtfertigen die Einschätzung des Bundesamts, dass eine positive Prognose nicht in Betracht komme. Aus dem Führungsbericht der JVA ... vom 21. März 2019 ergibt sich zwar ein weitgehend positives Bild hinsichtlich der Entwicklung des Klägers. Er zeige den Willen, sich zu verändern und habe sich intensiv mit seiner damaligen Lebenssituation und seiner damaligen Einstellung sowie seinem Tatverhalten auseinandergesetzt. In der Einzeltherapie sowie in den Gruppenangeboten arbeite er aktiv und eigeninitiativ mit. Der Familienzusammenhalt sei stark ausgeprägt, der Kläger sei sehr gut in den Familienbund integriert. Seit November 2018 hätten Vollzugslockerungen gewährt werden können. Allerdings ergibt sich aus dem Führungsbericht auch, dass der Kläger wegen einer körperlichen Auseinandersetzung mit einem Mitgefangenen disziplinarisch geahndet werden musste. In dem psychologischen Gutachten vom 17. Dezember 2018 wird ausgeführt, dass beim Kläger wegen der bisherigen therapeutischen Interventionsmaßnahmen von einer Reduzierung der Gefährlichkeit bezüglich neuer Sexualdelikte auszugehen sei (S. 27, 28). Angesicht der ebenfalls in dem Gutachten dargestellten Rückfallrate bei Straftätern, wobei ein jüngerer, erstmals inhaftierter Gewalttäter mit Vorstrafe eine teilweise deutlich erhöhe Rezidivrate habe (S. 20), ist jedoch nach Auffassung des Gericht weiterhin von einer Widerholungsgefahr auszugehen. Wie im Gutachten zusammenfassend festgestellt wird, sei die Gefährlichkeit des Klägers wegen der therapeutischen Maßnahmen zwar reduziert, damit aber offensichtlich nicht ausgeschlossen. In dem Gutachten wird weiter ausgeführt, dass der Kläger von den Freiheiten hiesiger Gesellschaftsnormen einerseits überfordert, andererseits auch neugierig fasziniert sei, zumal er in einer restriktiv-rigiden patriarchalischen Gesellschaft aufgewachsen sei (S. 21). Auch die Eltern seien von den Umständen in der neuen, europäischen Heimat überfordert gewesen, sie hätten dem Kläger kaum Grenzen setzen können. Dieser Hintergrund in der prädeliktischen Persönlichkeit des noch wenig gereiften Jugendlichen habe die Voraussetzungen bezüglich der inkriminierten Delikte geboten (S. 21, 22). In der Therapie sei das verzerrte Frauenbild von deutschen Mädchen und die Haltung diesen gegenüber behandelt worden, die Bearbeitung diesbezüglicher Risikofaktoren sei noch in Bearbeitung. Insgesamt vermittelt das Gutachten damit nach Auffassung des Gerichts das Bild eines jungen Erwachsenen, der zwar um die Aufarbeitung der von ihm begangenen Delikte bemüht ist und diesbezüglich auch schon Fortschritte vorweisen kann, der jedoch noch nicht die erforderliche Reife, Stabilität und Einsichtsfähigkeit gewonnen hat, um ihm eine positive Prognose bezüglich der Nicht-Begehung weiterer Straftaten, insbesondere Sexualstraftaten, ausstellen zu können. Dies gilt umso mehr, als nach den Erkenntnissen des Gutachtens auch das familiäre Umfeld mit ursächlich für das Frauenbild des Klägers war und ein Klima schuf, in welchem er seine sexualbezogenen Bedürfnisse ausleben konnte. Grenzen wurden dem Kläger nicht gesetzt, weil die Eltern selbst mit den Anforderungen der hiesigen Gesellschaft überfordert waren. In dieses familiäre Umfeld ist der Kläger mittlerweile wieder zurückgekehrt. Vor diesem Hintergrund ist nach Auffassung des Gerichts auch nicht anzunehmen, dass die Erkenntnisse des im Dezember 2018 erstellten Gutachtens mittlerweile überholt sein sollten. Die Einschätzung des Bundesamts im angefochtenen Bescheid, wonach vom Kläger weiterhin eine Sicherheitsgefährdung ausgehe, ist deshalb auch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht zu beanstanden.
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In der Interessenabwägung hat das Bundesamt zugunsten des Klägers berücksichtigt, dass seine Eltern und seine Geschwister in der Bundesrepublik Deutschland leben. Zu diesen hat er, wie er auch in der mündlichen Verhandlung betont hat, enge Beziehungen. Allerdings konnten ihm die familiären Bindungen offensichtlich nicht ausreichend Halt und Struktur bieten, um ihn von der Begehung schwerer Straftaten abzuhalten, sondern begünstigten diese eher. Der Kläger ist erst im August 2015 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist, er hat seine Kindheit und auch einen Teil seiner Jugend noch im Irak verbracht. Dort hat er die Schule sechs Jahre lang besucht. In Deutschland wurde der Kläger bereits ca. eineinhalb Jahre nach der Einreise inhaftiert. Im Vollzug nahm er an schulischen und beruflichen Bildungsmaßnahmen teil, insbesondere erwarb er deutsche Sprachkenntnisse. Nennenswerte Integrationsleistungen, die zugunsten des Klägers in die Abwägung einzustellen wären, sind noch nicht zu verzeichnen.
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Auch wenn der familiäre Zusammenhalt offensichtlich sehr stark ist, war die Familie des Klägers in der Vergangenheit nicht in der Lage, stabilisierend und mäßigend auf ihn einzuwirken. Zudem wurde gemeinsam mit dem Kläger auch sein älterer Bruder wegen sexueller Nötigung, sexuellem Missbrauch von Kindern, vorsätzlicher Körperverletzung und sexueller Belästigung zu einer Einheitsjugendstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten verurteilt. Vor diesem Hintergrund ist - auch unter Berücksichtigung der Erkenntnisse des Gutachtens vom 17. Dezember 2018 - zu befürchten, dass der Kläger im engen familiären Umfeld nicht nur positiven Einflüssen ausgesetzt ist. Es ist deshalb nicht zu erwarten, dass die Familie nunmehr in der Lage ist, einen entscheidenden, positiven Einfluss auf den Kläger auszuüben. Weder die Eltern noch seine Geschwister sind auf die Unterstützung des Klägers angewiesen. Der Kläger selbst hat eine gewisse, noch im Irak absolvierte Schuldbildung und ist mit den Gegebenheiten in seinem Herkunftsland und der Sprache vertraut. Zudem hat er mittlerweile auch deutsche Sprachkenntnisse erworben, die ihm bei der Suche nach einem Arbeitsplatz auch in Kurdistan-Irak Vorteile verschaffen können. Auch wenn der Kläger nach eigenen Angaben keine Verwandten mehr im Irak hat, ist zu erwarten, dass er sich dort zurechtfinden kann. In finanzieller Hinsicht ist davon auszugehen, dass er jedenfalls für eine Übergangszeit von seiner Familie unterstützt wird.
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Dem Kläger droht bei einer Rückkehr in den Irak auch keine Gruppenverfolgung wegen seiner yezidischen Glaubenszugehörigkeit. Das Gericht ist der Auffassung, dass für Glaubenszugehörige der yezidischen Glaubensgemeinschaft, die wie der Kläger aus der Provinz Ninive stammen, die Voraussetzungen einer Gruppenverfolgung im hier maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht mehr gegeben sind. Es fehlt jedenfalls an der erforderlichen „Verfolgungsdichte“, die für das Vorliegen einer Gruppenverfolgung erforderlich ist. Nach den dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen belief sich die Zahl der in der Provinz Ninive ansässigen Yeziden vor dem Überfall durch den IS auf ca. 291.000 Menschen in der Region Sindschar, wobei diese Zahl anhand der ausgegebenen Lebensmittelkarten ermittelt werden konnte, und weiteren ca. 65.000 Menschen in der Region Sheikhan (vgl. Gutachten des Europäischen Zentrums für Kurdische Studien vom 16. September 2013 an das OVG NW, S. 11 f., juris). Zwar wurden seit 2014 Schätzungen zufolge 5000 Yeziden aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit getötet, mehr als 6000 Yezidinnen versklavt, 300 000 Yeziden wurden vertrieben. 24 Massengräber wurden in der Region Sindschar bereits gefunden. Befürchtet wird, dass fast doppelt so viele an verschiedenen Orten in der Region liegen, viele davon weiter südlich der aktuellen Frontlinie (vgl. Die Zeit online, Die Vergessenen von Sindschar, 13. Juni 2016, http://www.zeit.de/politik/ausland/2016-06/jesiden-nordirak-islamischer-staat; Die Jesiden von Sindschar, Le Monde diplomatique, Januar 2017, S. 11).
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Diese Verfolgungssituation für yezidische Glaubenszugehörige besteht seit Mitte/Ende des Jahres 2017 jedoch nicht mehr unverändert fort und führt im vorbezeichneten Verfahren dazu, dass die Voraussetzungen für die Gruppenverfolgung von Yeziden in der Provinz Ninive nicht mehr angenommen werden können. Eine systematische Verfolgung oder Diskriminierung religiöser oder ethnischer Minderheiten durch staatliche Behörden findet nicht statt (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 12.01.2019 - im Folgenden: Lagebericht, S. 12). Im August 2017 erklärte der irakische Ministerpräsident Haidar al-Abadi, dass mit der Stadt Tal Afar eine der letzten IS-Bastionen im Land befreit worden sei. Die USgeführte Anti-IS-Koalition teilte ebenfalls mit, dass der Irak 90% des ehemals von der Terrormiliz kontrollierten Gebietes zurückerobert habe. Der IS hat nach seinem Vormarsch vor mehr als drei Jahren (2014) auf dem Höhepunkt seiner Macht riesige Gebiete im Norden und Westen des Irak beherrscht, darunter große Städte. Hierzu gehörte auch die Millionenstadt Mossul östlich von Tal Afar. Auch die Provinz Ninive, die an der Grenze zu Syrien liegt, wurde im Sommer 2014 vom IS überrannt. In der Provinzhauptstadt Mossul haben die Dschihadisten damals ihr sogenanntes „Kalifat“ ausgerufen. Im Juli 2017 wurde Mossul nach monatelanger Belagerung von den irakischen Truppen mit internationaler Hilfe zurückerobert. Bereits zuvor hatten die Extremisten die größten Teile der ehemals kontrollierten Gebiete im Irak verloren. Die Rückeroberung von Tal Afar habe nur zehn Tage gedauert. Tal Afar war eine der letzten irakischen Städte in der Hand der IS-Miliz. Diese kontrolliert nach aktuellen, dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen, nur noch zwei Gebiete im Irak, von denen Großteile unbewohnt sind. Es handelt sich hierbei um Hawidscha im Zentralirak und die Städte Al-Kaim, Rawa und Anna in der Wüste an der Grenze zu Syrien. In den übrigen Gebieten ist die Terrormiliz IS auch in der Provinz Ninive vollständig besiegt (vgl. hierzu auch Lagebericht, S. 4). Mit der geschilderten Zurückdrängung des IS aus der Provinz Ninive sowie insgesamt aus der Fläche ist es nach Auffassung des Gerichtes ausgeschlossen, dass die Terrormiliz noch über Strukturen verfügt, die es ihr ermöglicht, yezidische Glaubenszugehörige in der Provinz Ninive systematisch im Rahmen eines eingeleiteten und durchgeführten Verfolgungsprogramms (vgl. noch Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 7. Februar 2017, Seite 12, 18) zu verfolgen, wie es Voraussetzung für die Annahme einer Gruppenverfolgung wäre. Es ist für das gesamte Gebiet eine gewisse Befriedung eingetreten und festzustellen. Dies schließt die Annahme einer Gruppenverfolgung für den Kläger bei fehlender anlassgeprägter Einzelverfolgung im vorliegenden Fall aus. Dies gilt jedenfalls für den der gerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (so auch BayVGH, B.v. 19.3.2018 - 20 ZB 17.30121 - juris Rn. 7 m.w.N.; B.v. 22.1.2018 - 20 ZB 18.30667 - juris).
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Die Interessenabwägung des Bundesamts, bei der dem öffentlichen Interesse an einem Widerruf der Flüchtlingseigenschaft Vorrang vor den privaten Interessen des Klägers eingeräumt wurde, ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden.
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2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Flüchtlingszuerkennung nach § 3 Abs. 4 AsylG, § 60 Abs. 1 AufenthG. Dem steht, wie oben ausgeführt, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG und die auf dieser Grundlage von der Beklagten getroffene Ermessensentscheidung entgegen.
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3. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 2 AufenthG.
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Nach § 73 Abs. 3 AsylG ist bei einem Widerruf der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu entscheiden, ob die Voraussetzungen für den subsidiären Schutz oder die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen.
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a) Die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ist im Hinblick auf § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG ausgeschlossen.
36
Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG ist ein Ausländer von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er eine schwere Straftat begangen hat. Der Kläger wurde wegen Straftaten u.a. gegen die sexuelle Selbstbestimmung und wegen Körperverletzung zu einer Einheitsjugendstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Nach § 54 Abs. 1 und Abs. 1a AufenthG wiegt das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Abs. 1 besonders schwer, wenn der Ausländer wegen einer oder mehrere vorsätzlicher Straftaten zu einer Jugendstrafe von mindestens 2 Jahren verurteilt worden ist oder wenn er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten u.a. gegen die sexuelle Selbstbestimmung zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat u.a. mit Gewalt begangen worden ist. Beim Kläger liegen diese Voraussetzungen jeweils vor. Hinzu kommt, dass er u.a. wegen vollendeter Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt worden ist, so dass nach § 177 Abs. 5 StGB auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr zu erkennen ist. Der Kläger hat sich demnach eines Verbrechens i.S. des § 12 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. Auch dies rechtfertigt die Annahme, dass eine schwere Straftat i.S. des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG vorliegt, die die Zuerkennung des subsidiären Schutzes ausschließt.
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b) Im Übrigen liegen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 und 2 AsylG sowie des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG nicht vor.
38
Dem Kläger droht bei einer Rückkehr in den Irak, wie bereits ausgeführt, kein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 AsylG wegen seiner yezidischen Glaubenszugehörigkeit. Eine Gruppenverfolgung von Yeziden findet in Kurdistan-Irak derzeit nicht statt.
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Unter Zugrundelegung der gebotenen rechtlichen Maßstäbe und nach Auswertung der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Erkenntnismittel besteht nach Auffassung des Gerichts in der Region Ninive derzeit auch kein internationaler oder innerstaatlicher bewaffneter Konflikt (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG). Dies folgt bereits daraus, dass die Terrormiliz IS durch die irakischen Streitkräfte - wie dargelegt - landesweit fast vollständig zurückgedrängt wurden (vgl. auch Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak - Stand: Dezember 2017- vom 12. Februar 2018, S. 4). Dem steht nicht entgegen, dass Anhänger des IS weiterhin Selbstmordattentate und andere Anschläge verüben. Denn bei diesen sicherheitsrelevanten Vorfällen handelt es sich allenfalls um Einzelfälle; jedenfalls haben sie aber kein derartiges Ausmaß erreicht, dass sie als innerstaatlicher bewaffneter Konflikt zu qualifizieren sind. Selbst wenn man jedoch vom Vorliegen eines innerstaatlichen, bewaffneten Konflikts ausgehen wollte, kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Kläger eine erhebliche individuelle Gefahr für Leib oder Leben bei einer Rückkehr in seine Heimatregion droht. Denn der Grad willkürlicher Gewalt hat zumindest im maßgeblichen Zeitpunkt kein so hohes Niveau erreicht bzw. hat kein so hohes Niveau mehr, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Kläger bei einer Rückkehr in den Irak und hier insbesondere in die betroffene Region - Provinz Ninive - allein durch seine Anwesenheit in diesem Gebiet bzw. dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein. Die Zahlen in Bezug auf getötete oder verletzte Zivilisten sind nämlich sowohl landesweit als auch in der Provinz Ninive nach der Zurückdrängung des IS stark rückläufig. Gab es nach den Aufzeichnungen der UN im Februar 2017 landesweit noch 392 getötete und 613 verletzte Zivilisten, wurden im Februar 2018 von der UN landesweit noch 91 getötete und 208 verletzte Zivilisten verzeichnet, nachdem diese auch in den Vormonaten bereits deutlich gesunken waren. Die insgesamt 299 sicherheitsrelevanten Vorfälle ereigneten sich überdies hauptsächlich in den Provinzen Bagdad (49 getötete und 146 verletzte Zivilisten), Anbar (14 getötete und 38 verletzte Zivilisten) und Diyala (12 getötete und 11 verletzte Zivilisten) (vgl. http://www.uniraq.org/index.php). Diese Zahlen verdeutlichen, dass die Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit für die Annahme, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in die Provinz Ninive allein durch ihre Anwesenheit in dieser Region tatsächlich Gefahr läuft, einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt zu sein, derzeit nicht erreicht ist (vgl. auch VG Hamburg, U.v. 13.3.2018 - 8 A 1135/17 - juris Rn. 45 und 46 m.w.N.).
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Individuelle gefahrerhöhende Umstände, die zu einer Verdichtung der allgemeinen Gefahren in der Person des Klägers führen könnten, sind bei einer Rückkehr in die Provinz Ninive nicht ersichtlich bzw. wurden nicht vorgetragen.
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4. Auch die Voraussetzungen für die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG sind nicht gegeben.
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Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger bei seiner Abschiebung in den Irak befürchten müsste, auf derart schlechte humanitäre Bedingungen zu stoßen, dass die Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK besteht, gibt es nicht (s. hierzu auch BayVGH, B.v. 8.1.2018 - 20 ZB 17.30839 - juris Rn. 6). Das Gericht geht davon aus, dass der Kläger, auch wenn dies in einer Übergangszeit sicherlich nicht einfach ist, aufgrund seiner Schulbildung und seiner Sprachkenntnisse in der Lage sein wird, zumindest sein Existenzminimum sicherzustellen. Mit den Lebensumständen im Irak ist der Kläger, der dort den Großteil seines Leben verbracht hat, vertraut. Unterhaltsverpflichtungen hat der gesunde und erwerbsfähige Kläger nicht. Er kann jedenfalls in der Anfangszeit auch auf die finanzielle Unterstützung seiner in Deutschland lebenden Familie zählen, nachdem der Familienzusammenhalt offensichtlich sehr stark ist.
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Auch im Hinblick auf die allgemeine Lage im Irak liegen die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vor. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Das Gericht geht, wie ausgeführt, davon aus, dass der Kläger jedenfalls sein Existenzminimum im Irak sicherstellen kann. Sonstige Anhaltspunkte für eine dem Kläger drohende erhebliche, konkrete Gefahr bei einer Rückkehr in den Irak sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
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Damit liegen weder die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG noch für die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor.
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5. Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83 b AsylG).