Inhalt

FG München, Urteil v. 25.05.2019 – 11 K 1190/14
Titel:

Feststellung der Besteuerungsgrundlage einer Gesellschaft

Normenkette:
EStG § 6 Abs. 1 Nrn. 1, 2 u. 3, § 15 Abs. 4
Schlagworte:
Wertpapiere im Betriebsvermögen, Eurokredit in CHF, Besteuerungsgrundlage, Feststellung, Gesellschaft, Gewerbesteuermessbescheid, Gewinn, Wertpapier
Fundstelle:
BeckRS 2019, 10130

Tenor

1. Der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung des Gewinns 2010, des verrechenbaren Verlusts nach § 15a Abs. 4 EStG und den Gewerbesteuermessbescheid, jeweils vom 07.03.2010, und die Einspruchsentscheidung jeweils vom 03.07.2014 werden dahingehend geändert, dass die Besteuerungsgrundlagen unter Berücksichtigung einer Teilwertzuschreibung aus dem Eurokredit in Höhe von 299.886 €, einer Erfassung des Übertragungsanspruchs hinsichtlich 30.500 Aktien C1 Inc. Registered Shares DL -,01 in Höhe von 100.031 € und als Ausgleich einer 2009 zu Unrecht vorgenommenen Teilwertabschreibung von 12.870 Euro geändert und Einkünfte aus Gewerbebetrieb von 11.084 Euro bzw. ein entsprechender Gewerbesteuermessbetrag festgestellt und auf beide Gesellschafter verteilt werden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zu 1/3, der Beklagte zu 2/3.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Entscheidungsgründe

I.
1
Die Einkünfte der Klägerin werden beim Beklagten, dem Finanzamt …, einheitlich und gesondert festgestellt. Die Klägerin hat im Streitjahr 2010 Einkünfte aus der Bebauung, Verwaltung und Vermietung von Grundstücken erzielt. Streitig ist die Teilwertabschreibung von Wertpapieren hinsichtlich deren Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen sowie die Teilwerterhöhung eines als Verbindlichkeit erfassten, in Schweizer Franken rückzahlbaren Eurokredits wegen Kurssteigerungen des Schweizer Frankens.
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Die Klage wurde zunächst als Untätigkeitsklage, gerichtet gegen die Feststellungsbescheide hinsichtlich des Gewinns, des verrechenbaren Verlusts und des Gewerbesteuermessbescheids, jeweils vom 7.3.2012, erhoben. Die ablehnende Einspruchsentscheidung erfolgte erst im Laufe des Klageverfahrens mit Datum 3.7.2014.
3
Hinsichtlich der Betriebszugehörigkeit der Wertpapiere (Commerzbank, Bank of America, C1) führte der Beklagte aus, die Gesellschafter der KG und Beigeladenen hätten zwar am 13.10.2009 beschlossen, die Wertpapiere in die KG einzulegen. Hierzu sei es jedoch für die C1-Aktien nicht gekommen, sodass auch keine Teilwertabschreibung erfolgen könne. Im Übrigen sei aber die Teilwertabschreibung gerechtfertigt, da - unabhängig vom nicht mehr aufklärbaren genauen Zeitpunkt der Übertragung in das Gesamthandsvermögen - die Klägerin geringere Werte erhalten habe als schuldrechtlich vereinbart. Der höhere schuldrechtliche Übertragungsanspruch sei insoweit nicht erfüllt worden, woraus ein Übertragungsverlust der Klägerin resultiere. Im Zeitpunkt der schuldrechtlichen Vereinbarung habe eine negative Wertentwicklung der Commerzbank-Wertpapiere noch nicht vorgelegen, und die Wertentwicklung in Sachen Bank of America stelle sich langfristig positiv dar. Die Papiere der C1 seien bis heute nicht ins Depot der Klägerin übergegangen, obwohl der schuldrechtliche Übertragungsanspruch weiterbestehe. Die Wertpapiere seien mit Mitteln der Klägerin erworben worden. Grundsätzlich habe man mit der Einlage eine Stärkung der Kapitalbasis der Klägerin nicht durch die Papiere selbst, sondern durch deren Wertsteigerung erwartet.
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Im Einzelnen handelt es sich um folgende Wertpapiere mit Wertentwicklungen laut vorgelegten Depotauszügen:
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Am 13.10.2009 erworbene Wertpapiere:
C. AG Inhaber-Aktien 9.171 Stück 77.878,33 €
w.o. 2.000 Stück 16.983,55 €
w.o. 529 Stück 4.505,48 € C1 Inc. Registered Shares DL -,01 30.500 Stück 100.030,84 € Bank of America Corp. Registered Shares DL 2,50 8.200 Stück 99.489,79 € Depotauszug Klägerin 31.12.2010 Depotnr. 2003016536 Commerzbank 11.700 Stück 65.286,00 € Bank of America 8.200 Stück 81.864,99 € Depotauszug Beigeladene vom 31.12.2010 Depotnr. 2003016323 C1 Inc. 30.500 Stück 107.966,62 €.
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Hinsichtlich des Eurokredits hatte die Klägerin für die Laufzeit 29.09.2006 bis 29.09.2016 einen Eurokredit in Höhe von 2.375.850 CHF aufgenommen. Dieser Kredit betrug bei einem Wechselkurs von 1,5839 CHF = 1,00 Euro im Zeitpunkt seiner Aufnahme 1.500.000 Euro. Der für die Rückzahlung des Kreditbetrages erforderliche Eurobetrag konnte sich bei Änderung des Wechselkurses erhöhen oder vermindern, die Rückzahlung hatte in jedem Fall in Euro zu erfolgen. Aus der Sicht des Bilanzstichtages 31.12.2010 nahm die Klägerin eine dauernde Wertveränderung an, weil sich der Kurs zum Bilanzstichtag auf 1,25 CHF = 1,00 € und in der Folge bis zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung am 23.08.2011 weiter gemindert habe und Anhaltspunkte für eine baldige Wertaufholung nicht vorgelegen hätten. Am Bilanzstichtag des Folgejahres habe der Kurs bei 1,23 CHF = 1,00 € gelegen. Danach sei es nicht zu beanstanden, dass die Klägerin in der Steuerbilanz auf den 31.12.2010 den Kredit mit dem höchsten Wechselkurs in der Zeit vom 31.12.2010 bis 23.08.2011, nämlich mit 1,32 CHF = 1,00 € bewertet und dadurch einen Aufwand von 299.885 € ermittelt habe.
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Der Beklagte lehnte in der im Klageverfahren vorgelegten Einspruchsentscheidung eine Teilwertzuschreibung ab. Bei langfristigen Fremdwährungsverbindlichkeiten führten Währungsschwankungen nicht zu einer Teilwertzuschreibung, wenn, wie im vorliegenden Fall, ein langfristiges Darlehen vorliege. Dies sei der Fall, da das Darlehen im September 2006 aufgenommen worden und eine Rückzahlung zum 29.09.2016 vereinbart worden sei.
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Mit der Klage verfolgt die Klägerin auch nach Vorlage der Einspruchsentscheidung ihr Begehren weiter. Die langfristige Wertveränderung werde insbesondere dadurch verdeutlicht, dass die Schweizerische Nationalbank am 06.09.2011 wegen der massiven Überbewertung des Frankens einen Mindestwechselkurs von 1,20 CHF = 1,00 € festgelegt habe (bis 31.12.2014). Mit Rücksicht auf die Staatsfinanzkrise in Europa und den USA sei auch nicht mit einer Erholung des Frankens zu rechnen gewesen. Tatsächlich habe sich die Kurseinbuße bis zum aktuellen Zeitpunkt fortgesetzt, ohne dass Ausschläge nach oben, geschweige denn bis in die Höhe des Kurswerts vom 29.09.2006 zu verzeichnen gewesen wären. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Restlaufzeit des Darlehens ab dem Ablauf des Werterhellungszeitraums nur noch knapp die Hälfte der ursprünglichen Laufzeit betragen habe. Demnach sei von einer dauernden Wertminderung des Euro gegenüber dem Franken auszugehen (Schriftsatz vom 02.09.2014). Insoweit habe ein extremer Fall der stetigen Wertsteigerung vorgelegen, unabhängig vom Überschreiten der 10-Jahres-Frist, der im Jahr 2011 sogar zur Wechselkursbindung durch die Schweizer Nationalbank geführt habe.
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Die Übertragung der Wertpapiere auf die Klägerin sei im Jahr 2010 in der Weise erfolgt, dass die Wertpapiere auf das für die KG eingerichtete Depot Nr. 3016536 beim Bankhaus … überführt worden seien, wie von diesem auch bestätigt. In dieser Bestätigung ist ausgeführt, dass der Übertrag vom Depot der beiden Kommanditisten auf das Depot der Klägerin in den nächsten Tagen erfolgen werde. Ein ziffernmäßiger Antrag werde in der mündlichen Verhandlung gestellt werden.
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Der Kläger beantragt (in geringem Umfang sinngemäß),
die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen 2010 vom 07.03.2010 und die Einspruchsentscheidung vom 03.07.2014 dahingehend zu ändern, dass die Besteuerungsgrundlagen unter Berücksichtigung eines Verlusts hinsichtlich der Wertpapiere Commerzbank und Bank of America von insgesamt 29.933 Euro und des Verlusts aus dem Eurokredit in Höhe von 299.886 € ein entsprechend verringerter Gewinn festgestellt und das Ergebnis auf beide Gesellschafter verteilt wird, hilfsweise, den Verlust aus dem Eurokredit in entsprechender Höhe als Verlust nach § 15 Abs. 4 EStG festzustellen und zu verteilen.
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Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise,
für den Fall, dass die Verluste aus den Teilwertzuschreibungen auf den Eurokredit zu gewähren sind, diese als Verlust nach § 15 Abs. 4 EStG in Höhe von maximal 299.886 Euro (ebenfalls sinngemäß: entsprechend hinsichtlich der Bescheide und Einspruchsentscheidung zu § 15a Abs. 4 EStG und dem Gewerbesteuermessbetrag) festzustellen, und, ebenfalls hilfsweise, ohne inhaltliche Einschränkung auf die Verluste aus dem Eurokredit, die Revision zuzulassen.
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Er bezieht sich dabei zunächst auf seine Einspruchsentscheidung.
13
Hinsichtlich der Betriebsvermögenszugehörigkeit der Wertpapiere seien keine neuen Beweismittel vorgelegt worden. Bei den Wertpapieren der C1 und der Bank of America liege keine dauerhafte Wertminderung vor, und für die Commerzbankpapiere sei bei einer vorgetragenen Einlage im Dezember 2010 bereits absehbar gewesen, dass für die KG aus diesen Wertpapieren nur Verluste drohten.
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Hinsichtlich des Kredits habe die Klägerin bei einer Restlaufzeit von 5 Jahren 9 Monaten davon ausgehen können, dass sich die durch den veränderten Wechselkurs des Frankens ergebende Teilwerterhöhung über die gesamte Laufzeit betrachtet wieder ausgleichen werde. Der BFH habe nur zu Darlehen mit Restlaufzeiten von mindestens zehn Jahren entschieden, was vorliegend nicht der Fall sei. Auf den Beschluss des Finanzgerichts Baden-Württemberg im Verfahren 2 V 2763/15 werde verwiesen. § 15 Abs. 4 EStG, der auch im streitigen Feststellungszeitraum anwendbar sei, ordne für Verluste aus Termingeschäften zudem an, dass Verluste hieraus nur als eingeschränkt verrechenbare Verluste festzustellen seien. Ein Termingeschäft liege auch vor, da am Laufzeitende Schweizer Franken, zu welchem Kurs auch immer, zu liefern gewesen seien.
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Der Senat hat die Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen. Zur Ergänzung des Sachverhalts und des Sachvortrags der Beteiligten wird auf die Schriftsätze, die Akten und die Einspruchsentscheidung sowie das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 4. Mai 2017 verwiesen. Es wurde Schriftsatzfrist gewährt, die Beteiligten verzichteten auf eine weitere mündliche Verhandlung und waren weiterhin mit einer Entscheidung durch den Einzelrichter einverstanden.
16
Aufgrund der eingeräumten Schriftsatzfrist nach der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte moniert, dass der Darlehensvertrag nach seinen Unterlagen über die Bayerische Landesbank München abgeschlossen, aber bislang noch nicht vorgelegt worden sei. Hierauf legten die Kläger einen Darlehensvertrag über den Eurokredit über 2.375.850 CHF zwischen der Klägerin und der Sparkasse … vom 02.10.2006 vor und führte aus, die Sparkasse … habe den Kredit bei der Bayerischen Landesbank München gegen Sicherstellung durch eine Bürgschaft aufgenommen. Hierauf bestritt der Beklagte vorsorglich, dass die Klägerin selbst zur Rückzahlung der Darlehensverbindlichkeit verpflichtet sei. Aus dem Schreiben der Sparkasse … als Bürgin gehe nur hervor, dass der Kredit aufgenommen worden sei. Ein von den Vertretern der Klägerin unterzeichneter Darlehensvertrag liege nach wie vor nicht vor. Sollte dies nachgewiesen werden, liege zum 31.12.2010 noch keine dauerhafte Werterhöhung der Verbindlichkeit vor (siehe Einspruchsentscheidung und bisheriger Vortrag). Sollte das Gericht anderer Auffassung sein, liege lediglich ein gesondert festzustellender Aufwand im Sinne des § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG vor, der nur beschränkt ausgleichsfähig sei. § 15 Abs. 4 EStG sei sowohl im Jahr des Abschlusses des Darlehensvertrages 2006 als auch im streitigen Feststellungszeitraum anwendbar. Dass ein Termingeschäft im Sinne der Vorschrift vorliege, ergebe sich aus dem Abschluss eines Festgeschäfts, das zeitlich verzögert zu erfüllen sei und dessen Wert sich mittelbar oder unmittelbar vom Preis oder Maß eines Basiswerts ableiten lasse; auf das BFH-Urteil vom 06.07.2016 I R 25/14 werde verwiesen. Der Schweizer Franken habe dabei nicht nur rechtlich, sondern auch wirtschaftlich eine reine Bezugsgröße dargestellt, da die Klägerin kein eigenes Interesse an der Auszahlung in dieser Währung hatte. Die Auszahlung des Darlehensbetrags sei ergänzt worden durch eine Terminwette auf den Schweizer Franken.
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Weiter führte der Beklagte aus, die streitgegenständlichen Wertpapiere seien nicht in das Vermögen der Klägerin gelangt. Hinsichtlich C1 sei dies offenkundig, die Akten der Commerzbank und der Bank of America hätten im Dezember 2010 aber auch kein ein-lagefähiges Wirtschaftsgut mehr dargestellt. Denn zu diesem Zeitpunkt hätten die Gesellschafter wie die Klägerin damit rechnen müssen, dass diese Wertpapiere nur noch weitere Verluste erbrächten, da ihr Kurs seit Anschaffung bereits erheblich gesunken sei und aufgrund der akuten Banken- und Finanzkrise mit einer Fortsetzung dieser Entwicklung zu rechnen gewesen wäre. Hilfsweise seien zum 01.1.2010 die Einlageforderungen der Klägerin gegen die Gesellschafter mit den Anschaffungs- und -nebenkosten von insgesamt 298.887,19 Euro zu bilanzieren. Der Kursverlust bis Dezember 2010 falle dann im Privatbereich an, und in Höhe der Kursdifferenz sei die Einlageforderung unerfüllt geblieben bzw. bestehe hinsichtlich C1 unverändert fort. Schließlich sei die zum 31.12.2009 unzu-treffend erfolgte Teilwertabschreibung vom 12.870 Euro auf nur noch 284.317 Euro zum nächstmöglichen Zeitpunkt und damit im Streitjahr richtigzustellen.
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Hierauf hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 14.06.2017 erwidert, die Wertpapiere Commerzbank und Bank of America seien mit Mitteln der Klägerin auftragsgemäß erworben und am Kauftag, dem 13.10.2009 in das Depot der Beigeladenen eingelegt worden, und legte hierfür Nachweise vor. Bei der Klägerin seien die Wertpapiere mit den Anschaffungskosten auf Konto 1891 gebucht worden. Am 9.12.2010 seien die Aktien in das Depot der Klägerin mit den jeweiligen Tageskursen von 5,91 bzw. 12,38 € eingelegt worden, was das Bankhaus … bestätige. Zum 31.12.2009 und 31.12.2010 seien jeweils Teilwertabschreibungen erfolgt. Die Klägerin sei bereits im Zeitpunkt des Erwerbs der Aktien durch die Beigeladenen wirtschaftliche Eigentümerin geworden,, es sei ein Besitzkonstitut nach § 930 BGB verein-bart gewesen. Zum Eurokredit führte die Klägerin aus, es habe seit mehreren Jahren eine anhaltend weit über 10% p.a. liegende Kurseinbuße vorgelegen und eine Teilwertanpassung sei gerechtfertigt gewesen, da keinerlei Anzeichen für eine Kurserholung vorgelegen hätten. Ein Gegengeschäft sei nicht abgeschlossen worden. Der Eurokredit stelle auch kein Termingeschäft i.S.d. § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG dar, da die Klägerin keinen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Betrag oder Vorteil erlangt. Dies ergebe sich auch aus der Gesetzesbegründung. Nach der Rechtsprechung des BFH seien Termingeschäfte Verträge über Wertpapiere oder Devisen nach gleichartigen Bedingungen, die von beiden Seiten erst zu einem bestimmten Zeitpunkt zu erfüllen sind und die zudem eine Beziehung zu einem Terminmarkt haben, der es ermöglicht, jederzeit ein Gegengeschäft abzuschließen (Urteile vom 17.04.2007 XI R 40/06 und IX R 23/06). Der Eurokredit erfülle diese Merkmale nicht, da die Rückzahlung in Schweizer Franken zu erfolgen habe, ein Gegengeschäft nicht abgeschlossen worden sei und die Rückzahlung auch nicht von einem anderweitigen veränderlichen Basiswert abhängig sei, sodass ein Differenzausgleich entfalle. Insbesondere habe die Klägerin von der Bayerischen Landesbank München kein Darlehen erhalten. Das Schreiben der Sparkasse … vom 02.10.2006 weise lediglich darauf hin, dass sie ihrerseits eine Bürgschaft übernommen habe, was angesichts der Refinanzierung der Sparkasse bei Auslandskrediten über die Landesbank üblich sei.
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Zur Ergänzung des Sachverhalts und des Vortrag der Beteiligten wird auf die Akten, die Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.
II.
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Die Klage ist teilweise begründet.
1. Wertminderung der Wertpapiere
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Die streitgegenständlichen Wertpapiere gehören, soweit überhaupt, nicht zum notwendigen Betriebsvermögen der Klägerin. Nach der Rechtsprechung des BFH, der sich der Senat anschließt, haben die Steuerpflichtigen kein freies Wahlrecht, gewillkürtes Betriebsvermögen zu bilden. Vielmehr muss für die Bildung gewillkürten Betriebsvermögens eine betriebliche Veranlassung gegeben sein. Die Wirtschaftsgüter müssen objektiv „betriebsdienlich“ sein. Die Willkürung muss ihr auslösendes Element im Betrieb haben. Deshalb muss der Steuerpflichtige darlegen, welche Beziehung das Wirtschaftsgut zum Betrieb hat und welche vernünftigen wirtschaftlichen Überlegungen ihn veranlasst haben, das Wirtschaftsgut als Betriebsvermögen zu behandeln (BFH-Urteile vom 24.02.2000 IV R 6/99, BStBl II 2000, 297 sowie vom 18.10.2006 IX R 28/05, BStBl 2007, 259).
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Hiernach scheidet eine Teilwertabschreibung im Betriebsvermögen für alle drei Wertpapiere aus. Zunächst ist also eine Übertragung in Sachen C1 nicht nachgewiesen. Hinsichtlich Bank of America fehlt es an einer dauernden Wertminderung, hinsichtlich C. AG wegen der absehbar drohenden Verluste an einer Einlagefähigkeit im Sinne der Zuweisung zum gewillkürten Betriebsvermögen, da die Eignung zur Stärkung der Kapitalgrundlage der KG insoweit nicht gegeben ist. Die Klägerin hat auch ihre vorgebliche Absicht, das Betriebskapital durch die Erzielung von Wertzuwächsen zu stärken, nicht konsequent umgesetzt, nachdem die Wertpapiere der C1 nicht zum 31.12.201 und auch bis heute nicht in das Depot der Klägerin übernommen worden sind. Der Vortrag, es habe sich um einen Erwerb „im Auftrag“ gehandelt, und es sei ein Besitzkonstitut vereinbart worden, muss als Schutzbehauptung gewertet werden. Ein gewissenhafter Auftraggeber hätte die Herausgabe des Erlangten zeitnah geltend gemacht, zumal wenn er sich eine Stärkung des Betriebskapitals erwartet, und es liegt wegen des Vorhandenseins eines eigenen Depots der Klägerin noch nicht einmal ein kostenmäßiger Vorteil darin, die Wertpapiere auf dem Depot der Beigeladenen zu belassen. Zudem deutet auch nichts darauf hin, dass die Beigeladenen als in einem Näheverhältnis zur Klägerin stehende Personen die steuerlichen Konsequenzen aus einem vorgeblichen Besitzkonstitut in anderer Weise als durch eine Wertabschreibung zum 31.12.2009 gezogen hätten. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Einlage der Wertpapiere sich in den Kapitalkonten der Beigeladenen zum Bilanzstichtag nicht nach-vollziehen lässt.
2. Wertanpassung der Rückzahlungsverpflichtung Eurokredit:
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a) Nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG sind Verbindlichkeiten unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften der Nr. 2 anzusetzen und mit einem Zinssatz von 5,5 v.H. abzuzinsen. Ausgenommen von der Abzinsung sind Verbindlichkeiten, deren Laufzeit am Bilanzstichtag weniger als 12 Monate beträgt, und Verbindlichkeiten, die verzinslich sind oder auf einer Anzahlung oder Vorausleistung beruhen. Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG sind nicht abnutz-bare Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens im Grundsatz mit ihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Jedoch kann für solche Wirtschaftsgüter gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG der Teilwert angesetzt werden, wenn dieser aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger ist. Gleiches gilt für abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG).
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Fremdwährungsverbindlichkeiten sind daher grundsätzlich mit dem Rückzahlungsbetrag zu bewerten, der sich aus dem Kurs im Zeitpunkt der Darlehensaufnahme ergibt. Der Teilwert der Verbindlichkeit kann - in sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG - angesetzt werden, wenn er aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertveränderung höher ist als der ursprüngliche Rückzahlungsbetrag (BFH-Urteil vom 23. April 2009 IV R 62/06, BStBl II 2009, 778).
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Kurserhöhungen der Währung, welche einer Fremdwährungsverbindlichkeit zu Grunde liegt, verändern den Rückzahlungsbetrag und damit den Teilwert. Dementsprechend führte vor-liegend die Erhöhung des CHF-Kurses im Jahr 2010 zu einer Teilwerterhöhung des Fremdwährungsdarlehens.
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b) Die Teilwerterhöhung war eine voraussichtlich dauernde Teilwerterhöhung.
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Voraussetzung für eine Teilwertzuschreibung bei Verbindlichkeiten ist, dass die Teilwerterhöhung eine voraussichtlich dauernde ist (Schmidt/Kulosa, EStG, § 6 Rz. 374 und 451). Ob bei Fremdwährungsverbindlichkeiten eine Veränderung des Währungskurses zum Bilanzstichtag eine voraussichtlich dauerhafte Teilwerterhöhung i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG ist, hängt maßgeblich von der Laufzeit der Verbindlichkeit ab. Bei langfristigen Fremdwährungsverbindlichkeiten vertritt der BFH die Auffassung, dass sich Währungsschwankungen grundsätzlich ausgleichen (BFH-Urteil vom 23.04.2009 IV R 62/06, BStBl II 2009, 778) und deshalb eine Teilwertzuschreibung nicht möglich ist; bei kurzfristigen Verbindlichkeiten ist erforderlich, dass die Werterhöhung bis zur Bilanzaufstellung anhält (FG München, Urteil vom 10.09.2015 13 K 2802/08, DStRE 2012, 142; Schmidt/Kulosa, EStG, 29. Aufl. 2010, § 6 Rz. 369).
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Das Gericht neigt der Auffassung zu, das klägerische Darlehen als langfristiges Darlehen anzusehen, auch wenn die Restlaufzeit am Bilanzstichtag weniger als zehn Jahre betragen hat. Für die Beurteilung der Wertentwicklung in die Zukunft hinein können nämlich aus der Entwicklung der zurückliegenden Laufzeit wesentliche Anhaltspunkte gewonnen werden. Hierauf kommt es jedoch nicht an, da nach der Überzeugung des Gerichts sowohl eine dauerhafte Werterhöhung als auch eine Werterhöhung bis zur Bilanzaufstellung vorgelegen hätte. Denn hat die Schweizerische Nationalbank hat aufgrund der nicht mehr fortsetzbaren massiven Gegenmaßnahmen die Wechselkursanbindung des Franken an den Euro am 15.01.2015 aufgehoben und infolgedessen wurde der Schweizer Franken, der sich bis Ende 2014 in einem Kurs Euro - Schweizer Franken von zwischen 1,20 und 1,25 bewegte, noch deutlich mehr in Richtung einer Parität bewertet (vgl. www.finanzen.net/devisen/euro-schweizer_franken-kurs sowie Hölscher, Steuerbilanzielle Bewertung von Verbindlichkeiten in Schweizer Franken, DStR 2015, 1401). Somit lag sowohl eine dauerhafte als auch eine bis zur Bilanzaufstellung anhaltende Werterhöhung vor. Aus der feststellbaren Realität bis zum Zeitpunkt der Darlehensrückzahlung im Jahr 2016 wäre damit auch die vom BFH für längerfristige Darlehen aufgestellte Regel, dass sich Wertschwankungen jedenfalls bei längerfristigen Darlehen ausgleichen werden, widerlegt. So hat der I. Senat des BFH auch betont, dass die gesamte Laufzeit einer Verbindlichkeit zu betrachten ist (Urteil vom 04.02.2014 I R 53/12, BFH/NV 2014, 1016, Tz. II.2.b). Auf die Erwägungen des Finanzgerichts Baden-Württemberg im Beschluss vom 08.03.2016 (2 V 2763/15, juris) braucht daher nicht weiter eingegangen zu werden.
29
c) Der Verlust aus der Teilwerterhöhung ist auch nicht beschränkt verrechenbar. § 15 Abs. 4 EStG ist zwar ab dem VZ 1999 und damit auch auf das 2006 vereinbarte Darlehensverhältnis anwendbar. Es liegt jedoch kein Termingeschäft vor, das auf einen Differenzausgleich gerichtet ist.
30
Termingeschäfte sind Verträge über Wertpapiere, vertretbare Waren oder Devisen nach gleichartigen Bedingungen, die von beiden Seiten erst zu einem bestimmten späteren Zeitpunkt zu erfüllen sind und die zudem eine Beziehung zu einem Terminmarkt haben, der es ermöglicht, jederzeit ein Gegengeschäft abzuschließen (BFH-Urteil vom 06.07.2016 I R 25/14, BFHE 254, 326). Beim offenen Differenzgeschäft, früher in § 764 Satz 1 BGB a.F. geregelt, vereinbaren die Kontrahenten ausdrücklich, dass nicht geliefert werden soll. Sie sind nicht am Basiswert interessiert, sondern am Kurs- oder Preisunterschied zwischen dem Tag des Geschäftsabschlusses und dem aktuellen Marktwert am theoretischen Erfüllungstag. Am Ablauftag erfolgt lediglich eine „Bruttoverbuchung“ des Differenzausgleichs (vgl. hierzu für Einkünfte aus Kapitalvermögen FG München, Urteil vom 10.09.2015 15 K 2243/13, EFG 2016, 563, Rev., Az. des BFH VIII R 35/15).
31
Vom Termingeschäft zu unterscheiden ist das Kassageschäft, bei dem es sich um ein Festgeschäft oder Optionsgeschäft handelt, das zeitlich verzögert zu erfüllen ist und dessen Wert sich unmittelbar oder mittelbar vom Preis oder Maß eines Basiswerts (z.B. Wertpapiere oder Devisenkurse, Indices) ableiten lässt. Das vorliegende Geschäft ist als Liefergeschäft und nicht als Termingeschäft zu werten. Denn den Beteiligten kam es nicht nur auf einen Wertausgleich am Fälligkeitstag an, sondern auf die Hingabe und Rückgabe des gesamten Darlehensbetrages, und zwar nach einer genau vorbestimmten Überlassungsdauer ohne die Möglichkeit, jederzeit ein Gegengeschäft abzuschließen. Beide Seiten hatten nach unwider-legtem Vortrag der Klägerin beim Vertragsabschluss ein wirtschaftliches Interesse daran, dass das Darlehen am Kurs eines Basiswerts abgesichert werden sollte. Aufgrund des Interesses an der Darlehensgewährung wird erkennbar auf die physische Erfüllung abgestellt, wogegen das Differenzgeschäft gerade dadurch gekennzeichnet ist, dass es nicht physisch erfüllt werden soll. Dass diese physische Erfüllung nicht in Schweizer Franken erfolgte, sondern dieser nur als Verrechnungseinheit verwendet werden und in Euro rückgezahlt werden sollte, steht der Wertung in ihrer Gesamtheit nicht entgegen.
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3. Damit ist der Gewinn des Streitjahrs dahingehend zu verändern, dass ein Verlust aufgrund der Teilwerterhöhung von 299.886 Euro zu berücksichtigen ist. Zudem ist ein Übertragungsanspruch der Klägerin gegen die Beigeladenen für Aktien C1 in Höhe der bestätigten Anschaffungskosten von 100.031 Euro zu erfassen; die bisherige fehlerhafte Nichterfassung kann innerhalb der gestellten Anträge berichtigt werden. Für die bestandskräftig gewordene Bilanz des Vorjahres ist für das Streitjahr 2010 zudem die Änderung zu berücksichtigen, dass im Vorjahr unzutreffend eine Teilwertberichtigung für die übertragenen Wertpapiere in Höhe von 12.870 Euro vorgenommen worden ist. Diese ist im Streitjahr gegenzurechnen, sodass sich die festzustellenden Einkünfte der Klägerin von 198.069,15 Euro um 299.886 ./. 12.870 ./. 100.030,85 Euro verringern. Die festzustellenden und zu verteilenden Einkünfte betragen somit 11.084 Euro.
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Der Bescheid über den verrechenbaren Verlust nach § 15a Abs. 4 EStG ist demnach nicht zu verändern; der Gewerbesteuermessbescheid sowie die diesbezügliche Einspruchsentscheidung ist entsprechend zu ändern.
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Kosten der Beigeladenen nach § 139 Abs. 4 FGO waren nicht zu berücksichtigen.
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5. Die Revision wird nicht zugelassen, weil kein Zulassungsgrund nach § 115 Abs. 2 FGO vorliegt.