Inhalt

VG München, Beschluss v. 24.05.2019 – M 7 E 19.2503
Titel:

Wahlplakat mit beschimpfendem Unfug an öffentlicher Totengedenkstätte

Normenketten:
VwGO § 113 Abs. 1 S. 2, Abs. 4, § 123 Abs. 1
PAG Art. 11 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 2
StGB § 130, § 168 Abs. 2
OWiG § 118 Abs. 3
Leitsätze:
1. Die textliche und bildliche Aussage auf Wahlplakaten einer politischen Partei stellt ein vom Schutzbereich des Art. 21 Abs. 1 GG iVm Art. 5 Abs. S. 1 GG erfasstes Werturteil dar.  (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)
2. Ein mit der Aufschrift „Multikulti tötet“ und der bildlichen Darstellung eines blutigen Handabdrucks kombiniertes Wahlplakat ist volksverhetzend, denn ihm ist die objektive und eindeutige Aussage zu entnehmen, dass Ausländer sämtlich gefährliche Straftäter seien, die eine akute Bedrohung für Leib und Leben darstellten. Damit wird ein Bevölkerungsteil böswillig in einer Weise verächtlich gemacht, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu gefährden.  (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz)
3. Ein Wahlplakat mit der Aufschrift “National, Revolutionär, Sozialistisch“ in Kombination mit der graphischen Gestaltung wie gekreuztes Schwert und Hammer, hinterlegt durch ein Zahnrad sowie der Farbkombination schwarz-weiß-rot erzeugt unweigerlich Assoziationen an verfassungsfeindliche Symbole eines Hakenkreuzes und/oder der Reichskriegsflagge. Das bewusste bzw. vorsätzliche Anbringen eines solchen Plakates an einer öffentlichen Totengedenkstätte ist beschimpfender Unfug iSv § 168 Abs. 2 StGB.  (Rn. 39) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Antrag auf einstweilige Anordnung, Folgenbeseitigungsanspruch, erneute Anbringung von abgehängten Wahlplakaten, Wahlplakate der Partei „Der III. Weg“ / „Der, Dritte Weg“, „Multikulti tötet“, Wahlplakat mit volksverhetzendem Inhalt, Wahlplakat mit beschimpfendem Unfug an öffentlicher Totengedenkstätte, Vorwegnahme der Hauptsache, Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch, erneutes Anbringen von abgehängten Wahlplakaten, Wahlplakate der Partei „Der III. Weg“, "National, Revolutionär, Sozialistisch"
Fundstelle:
BeckRS 2019, 10035

Tenor

I. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die von ihm entfernten Wahlplakate mit der Aufschrift „Weg mit der Scheiße!“ und „Asylflut stoppen!“ unverzüglich wieder an ihren ursprünglichen Standorten aufzuhängen.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
II. Die Kosten des Verfahrens haben die Antragstellerin und der Antragsgegner jeweils zur Hälfte zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
1
Die Antragstellerin, eine politische Partei, begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Verpflichtung des Antragsgegners, von diesem zuvor entfernte Wahlplakate wieder an den ursprünglichen Aufstellungsorten anzubringen.
2
Laut eigenen Angaben bewirbt sich die Antragstellerin im Rahmen des gegenwärtigen Wahlkampfs um Mandate im Europäischen Parlament und wirbt daher für ihre Politik mit unterschiedlichen Plakaten, u.a. im Gebiet der Landeshauptstadt M.
3
Mit Bescheid vom 16. Mai 2019 untersagte die Landeshauptstadt M. (Kreisverwaltungsreferat) der Antragstellerin, am Platz der Opfer des Nationalsozialismus und dessen Umfeld sowie am M1. M2. Platz und dessen Umfeld Plakate, die eine Gefängniszelle bzw. die Gitter einer Gefängniszelle und die Aufschrift „Reserviert für Volksverräter“ oder Plakate, die den Text „Volksverräter stoppen“ zeigen, anzubringen. Zur Begründung führte das Kreisverwaltungsreferat im Wesentlichen an, dass die Plakate mit den o.g. Inhalten am Platz der Opfer des Nationalsozialismus und am M1. M2. Platz eine Belästigung der Allgemeinheit i.S.d.
4
§ 118 Abs. 1 OWiG darstellen würden, da dies jeweils eine grob ungehörige Handlung darstelle, welche auch geeignet sei, die Allgemeinheit, d. h. eine unbestimmte, nicht individuell abgrenzbare Mehrheit von Personen, zu belästigen oder zu gefährden. Ein Plakat mit dem Begriff „Volksverräter“, einer für rechtsnationalistische Rhetorik typischen Aufschrift, würde an diesen exponierten und dem Gedenken gewidmeten Platz als Verhöhnung der Opfer oder als Einschüchterung an Mahner vor neuer rechter Gewalt empfunden. Ebenso verhalte es sich bezüglich des M1-M2.-Platzes in unmittelbarer Nähe zum NS-Dokumentationszentrum. Der Holocaustüberlebende Max Mannheimer sei weiten Teilen der Bevölkerung durch seine Vorträge über sein Leben während des Holocausts bekannt. Sein Wirken sei auch in einer Hinweistafel unterhalb des Straßennamenschildes beschrieben. Durch die gewählte örtliche Situierung werde ein Zusammenhang zwischen dem Begriff „Volksverräter“ und der Person Max Mannheimer hergestellt, was von jedem billig denkenden Bürger als grob ungehörig betrachtet würde. Im Einzelnen wird dazu auf den Bescheid vom 23. Mai 2019 verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO analog).
5
Laut einer dem Gericht per Telefax vorgelegten eidesstattlichen Versicherung des Herrn S., der der Antragstellerin angehört, habe er am 21. Mai 2019 gegen 21:00 Uhr am M1. M2. Platz zwei Plakate mit den Aufschriften „Weg mit der Scheiße!“ und „Asylflut stoppen!“ (als Doppelplakat) an einen Mast aufgehängt. Ebenso gegen 21:00 Uhr habe Herr S. am Platz der Opfer des Nationalsozialismus zwei Plakate mit den Aufschriften „Multikulti tötet!“ sowie „National, Revolutionär, Sozialistisch“ aufgehängt.
6
Auf dem Plakat „Weg mit der Scheiße!“ ist die Fotografie einer geöffneten Toilettenschüssel abgebildet, in welcher grafisch dargestellte Namensschilder stecken, auf welchen jeweils eine Partei (CDU, SPD, GRÜNE, LINKE, FDP) genannt ist.
7
Auf dem Plakat „Asylflut stoppen!“ ist die Fotografie eines NATO-Stacheldrahtzauns dargestellt, überschrieben mit (neben dem bereits erwähnten Schriftzug „Asylflut stoppen!“) „Grenzen dicht!“.
8
Das Plakat „Multikulti tötet!“ bildet einen blutigen Handabdruck vor grau meliertem Hintergrund ab.
9
Das mit „National, Revolutionär, Sozialistisch“ überschriebene Plakat enthält die symbolische Darstellung eines durch einen Hammer und ein Schwert gebildeten roten Kreuzes vor einem schwarzen Zahnrad auf weißem Hintergrund.
10
Alle vier genannten Plakate enthalten noch die Aufforderung „Wählt Deutsch!“.
11
Laut seiner eidesstattlicher Versicherung habe Herr S. am 23. Mai 2019 um 12:28 Uhr einen Anruf des Polizeipräsidiums M., Kriminalfachdezernat 4, Kommissariat ... (im Folgenden Kommissariat ...) erhalten, wonach ihm mitgeteilt worden sei, dass die genannten vier Plakate durch Polizeibeamte entfernt worden seien und zur Abholung im Kommissariat ... bereitstünden.
12
Mit am selben Tag eingegangenen Schriftsatz vom 23. Mai 2019 beantragt die Antragstellerin, stellvertreten durch ihren Bevollmächtigten, im Wege der einstweiligen Anordnung zu erkennen:
Der Antragsgegner wird verpflichtet, die von ihm entfernten Wahlplakate der Antragstellerin mit dem Motiven „Weg mit der Scheisse“, Asylflut stoppen“, „Migration tötet“, „National, Revolutionär, Sozialistisch“ unverzüglich wieder an den Orten anzubringen, von welchen sie entfernt worden sind.
13
Zur Begründung führt der Bevollmächtigte der Antragstellerin im Wesentlichen an, dass die Entfernung rechtswidrig gewesen sei. Insbesondere verstoße keiner der Plakatinhalte gegen ein Strafgesetz oder gegen das OWiG. Der Antragsgegner habe die Entfernung nicht begründet. Die im Antrag genannten Plakatmotive seien vom Bescheid der Landeshauptstadt M. vom 16. Mai 2019 - ungeachtet von dessen Rechtmäßigkeit - nicht betroffen. Es müssten daher andere Gründe für die Entfernung der Plakate durch den Antragsgegner vorliegen. Soweit sich dieser auf § 130 Abs. 2 StGB („Multikulti tötet“ und „Asylflut stoppen“), § 185 StGB („Weg mit der Scheisse“) bzw. § 118 OWiG beziehen wolle, irre der Antragsgegner. Es handle sich bei den Aussagen um Werturteile, die vom Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG erfasst seien. Eine Ausprägung dieses Schutzbereichs sei das Recht, sich öffentlich im politischen Meinungskampf auch in überspitzter und polemischer Form kritisch zu äußern. So sei die Verwendung des abstrakten Begriffs „Multikulti“ mehrdeutig. Es handle sich um eine politische Vorstellung und nicht um einen abgrenzbaren Teil der Bevölkerung, weshalb der Schutzbereich des § 130 StGB nicht eröffnet sei. Selbst wenn man zum Schluss kommen sollte, die streitgegenständliche Aussage bedeute, dass Ausländer sämtlich gefährliche Straftäter seien, läge darin aus Sicht eines unvoreingenommenen verständigen Durchschnittsbürgers noch keine Verletzung der Würde des besagten Personenkreises, allenfalls ein Angriff auf deren persönlichen Ehre. Gleiches gelte auch für die Forderung „Asylflut stoppen“, der ebenfalls keine abgrenzbare Bevölkerungsgruppe entnommen werden könne. Durch das Plakat „Weg mit der Scheiße“ sei keine Beleidigung irgendwelcher Art gegeben, da lediglich ein gewisser Strauß an Vereinen als Scheiße bezeichnet werde, nicht jedoch einzelne Personen. Was an den Adjektiven „National, Revolutionär, Sozialistisch“ ansatzweise anstößig sein soll, entziehe sich dem Vorstellungsvermögen des Bevollmächtigten. Auf eine Verletzung der öffentlichen Ordnung sei ebenfalls nicht abzustellen, umso mehr, als es sich um Wahlkampf unterhalb der Schwelle der Strafbarkeit handle und die in den einschlägigen Strafmaßnahmen vorgesehenen Beschränkungen von Meinungsäußerungen insoweit abschließend seien. Auch aus der Verbindung mit den Bezeichnungen der genannten Plätze im Stadtgebiet ergebe sie nichts anderes. Die Plakate würden nicht ansatzweise Bezug etwa auf die „Opfer des NS“ im Allgemeinen oder „Max Mannheimer“ im Besonderen nehmen. Die Eilbedürftigkeit ergebe sich ohne weiteres aus dem kurz bevorstehenden Termin der Europawahl am Sonntag, den 26. Mai 2019.
14
Mit Schriftsatz vom 24. Mai 2019 beantragt der Antragsgegner, den Antrag abzuweisen.
15
Über den Notruf sei dem Polizeipräsidium M. am 21. Mai 2019 gegen 21:30 Uhr mitgeteilt worden, dass zwei Männer am Platz der Opfer des Nationalsozialismus zwei Wahlplakate der Antragstellerin angebracht hätten. Aufgrund des Bescheids der Landeshauptstadt M. vom 16. Mai 2019 und den durch die Art und Weise der Anbringung der Wahlplakate bestehenden Kontext bzw. die dadurch zu befürchtende Verhöhnung der Opfer des NS-Regimes habe ein Anfangsverdacht für den Tatbestand des § 130 StGB bestanden. Daher seien die Plakate fotografisch dokumentiert, abgehängt und sichergestellt worden. Nachdem die konsultierte Staatsanwaltschaft M. I am 22. Mai 2019 gegen 10:30 Uhr bezüglich der Plakate einen Anfangsverdacht für den Tatbestand des § 130 StGB abgelehnt habe, sei eine Ordnungswidrigkeitenanzeige gemäß § 118 OWiG erstellt worden. Um 12:33 Uhr sei Herr S. telefonisch kontaktiert worden, um die sichergestellten Plakate zurückzugeben. Die Bußgeldstelle der Landeshauptstadt M. habe gegen 16:30 Uhr mitgeteilt, dass beim Plakat „Multikulti tötet!“ unabhängig vom Anbringungsort generell der Tatbestand des § 118 OWiG erfüllt sei. In rechtlicher Hinsicht sei keine Rechtsgutverletzung der Antragstellerin ersichtlich, weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund seien glaubhaft gemacht worden. Die sichergestellten Plakate würden weiterhin beim Polizeipräsidium M. zur Herausgabe bereitliegen. Eine Verpflichtung des Antragsgegners, die Sachen dem Betroffenen zu bringen oder sonstige Handlungen durchzuführen, bestehe nicht. Die Reichweite eines infrage kommenden Folgenbeseitigungsanspruchs bestimme sich nach dem Ausmaß der Rechtsverletzung, die in tatsächlicher Hinsicht zu beseitigen sei. Bezüglich des Plakats mit dem Text „Multikulti tötet!“ sei bereits durch das Verwaltungsgericht Chemnitz am 3. Mai 2019 (Az. 7 L 271/19 - bisher nicht veröffentlicht), bestätigt durch Beschluss des Oberverwaltungsgericht Bautzen vom 21. Mai 2019 (Az. 3 B 136/19 - bisher nicht veröffentlicht), entschieden worden, dass ein Eingriff in das Grundrecht auf Meinungsfreiheit zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit zulässig sei, weil der Tatbestand des § 130 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c StGB erfüllt sei.
16
Mit Schriftsatz vom 24. Mai 2019 ergänzte der Bevollmächtigte der Antragstellerin daraufhin, dass der Bescheid der Landeshauptstadt vom 16. Mai 2019 die verfahrensgegenständlichen Wahlplakate nicht umfasse und die Annahme eines Anfangsverdachts der Volksverhetzung völlig abwegig sei. Es handle sich hierbei lediglich um eine Schutzbehauptung des Antragsgegners, wie auch die Einschätzung der zurate gezogenen Staatsanwaltschaft zeige. Ebenso wenig liege diesbezüglich eine Ordnungswidrigkeit vor.
17
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, sowie die vorgelegte Behördenakte ergänzend Bezug genommen.
II.
18
Der zulässige Antrag ist teilweise begründet.
19
1. Der Antrag ist in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang begründet (dazu 1.1) und im Übrigen unbegründet (dazu 1.2).
20
1.1 Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, soweit sie vom Antragsgegner fordert, die zwei Wahlplakate mit den Aufdrucken „Weg mit der Scheiße!“ und „Asylflut stoppen!“ am M1. M2. Platz in M. wieder am ursprünglichen Aufstellungsort anzubringen.
21
Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte, oder auch zur Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, um wesentliche Nachteile für den Antragsteller abzuwenden. Nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m.
22
§ 920 Abs. 2 ZPO sind dabei sowohl ein Anordnungsanspruch, d. h. der materielle Anspruch, für den der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz sucht, als auch ein Anordnungsgrund, der insbesondere durch die Eilbedürftigkeit einer vorläufigen Regelung begründet wird, nach § 920 Abs. 2 i.V.m. § 294 Abs. 1 ZPO glaubhaft zu machen.
23
1.1.1 Ein Anordnungsgrund ist aufgrund Eilbedürftigkeit gegeben. Der rechtskräftige Abschluss eines verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahrens ist bis zum Wahltermin am kommenden Sonntag, 26. Mai 2019, nicht zu erwarten; spätestens mit Schließung der Wahllokale hat sich zudem die Notwendigkeit von zur Europawahl aufgehängten Wahlplakaten für die Antragstellerin erledigt. Zwar nimmt die gerichtliche Eilentscheidung damit zwangsläufig zugleich die Hauptsache vorweg. Im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG gilt das grundsätzliche Verbot der Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung - so auch vorliegend - allerdings nicht, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht (vgl. BVerwG, B.v. 13.8.1999 - 2 VR 1/99 - juris Rn. 24 f.). In Eilverfahren dürfen sich die Fachgerichte dem Bedürfnis nach wirksamer Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht dadurch entziehen, dass sie überspannte Anforderungen an die Voraussetzungen der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes stellen. Das Erfordernis effektiven Rechtsschutzes gebietet, dass gerichtlicher Rechtsschutz namentlich in Eilverfahren so weit wie möglich der Schaffung solcher vollendeter Tatsachen zuvorzukommen hat, die dann, wenn sich die Maßnahme bei endgültiger rechtlicher Prüfung als rechtswidrig erweist, nicht mehr rückgängig gemacht werden können (vgl. BVerfG, B.v. 15.8.2002 - 1 BvR 1790/00 - juris Rn. 18). Daher ist einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren, wenn anders der Antragstellerin eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in ihren Grundrechten droht, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, es sei denn, dass ausnahmsweise überwiegende, besonders gewichtige Gründe entgegenstehen (vgl. BVerfG, B.v. 15.8.2002 a.a.O. Rn. 18).
24
1.1.2 Ein Anordnungsanspruch ergibt sich vorvorliegend aus dem allgemein anerkannten und verfahrensrechtlich in § 113 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 VwGO vorausgesetzten Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch. Demnach besteht im Falle eines mittels hoheitlichen Eingriffs in subjektive Rechte geschaffenen und weiterhin andauernden rechtswidrigen Zustandes ein Anspruch auf Wiederherstellung des ursprünglichen rechtmäßigen Zustandes. Das Entfernen der beiden Wahlplakate mit den Aufschriften „Weg mit der Scheiße!“ und „Asylflut stoppen!“ am M1. M2. Platz in M. durch polizeiliche, also hoheitlich agierende Vollzugsbeamte war ein Eingriff in den die Antragstellerin als politische Partei erfassenden Schutzbereich der Meinungsfreiheit i.S.v. Art. 21 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG und auch der Chancengleichheit i.S.v. Art. 21 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Satz 1 GG, der mangels tauglicher Rechtsgrundlage nicht gerechtfertigt und damit rechtswidrig war. Der dadurch verursachte Zustand, die nach wie vor vom ursprünglichen Anbringungsort entfernten Wahlplakate, dauert an, so dass ein Anspruch der Antragstellerin auf Wiederanbringung (erneutes Aufhängen) gegen den Antragsgegner besteht.
25
Das Entfernen der beiden Plakate kann insbesondere nicht mit den Befugnisnormen des Art. 11 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 PAG gerechtfertigt werden. Sonstige Befugnisnormen sind ebenfalls nicht ersichtlich. Die ergriffene Maßnahme war weder notwendig, um Straftaten, Ordnungswidrigkeiten oder verfassungsfeindliche Handlungen zu verhüten oder zu unterbinden bzw. durch solche Handlungen verursachte Zustände zu beseitigen, noch verletzen die aufgehängten beiden Plakate die öffentliche (Sicherheit und) Ordnung derart, dass ein Eingriff in der Antragstellerin zustehende Grundrechte gerechtfertigt wäre.
26
Die textliche und bildliche Aussage auf den Wahlplakaten einer politischen Partei stellt ungeachtet ihres möglichen ehrverletzenden Gehalts ein vom Schutzbereich des Art. 21 Abs. 1 i.V.m. 5 Abs. 1 Satz 1 GG erfasstes Werturteil dar. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gibt jedem das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten (vgl. dazu BayVGH, B.v. 23.5.2019 - 10 CE 19.997, S. 6 - noch nicht veröffentlicht - mit Verweis auf BVerfG, B.v. 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91 u.a. - juris Rn. 108). Jedermann hat insbesondere in der öffentlichen Auseinandersetzung, zumal im politischen Meinungskampf, das Recht, auch in überspitzter und polemischer Form Kritik zu äußern (vgl. BVerfG, B.v. 10.7.1992 - 2 BvR 1802/91 - NJW 1992, 2750). Dass eine Aussage scharf und übersteigert formuliert ist, entzieht sie nicht schon dem Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. BVerfG, B.v. 24.9.2009 - 2 BvR 2179/09 - juris Rn. 3).
27
Eine inhaltliche Begrenzung von Meinungsäußerungen kommt unter anderem im Rahmen der allgemeinen Gesetze im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG in Betracht. Als Rechtsgrundlage kommen vorliegend allenfalls Art. 11 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 PAG in Frage, wonach die Polizei die notwendigen Maßnahmen treffen kann, um eine im einzelnen Fall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (Gefahr) abzuwehren, soweit nicht die Art. 12 bis 65 die Befugnisse der Polizei besonders regeln (Art. 11 Abs. 1 PAG). Eine solche Maßnahme kann die Polizei insbesondere dann treffen, wenn sie notwendig ist, um Straftaten, Ordnungswidrigkeiten oder verfassungsfeindliche Handlungen zu verhüten oder zu unterbinden (Art. 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PAG) oder durch solche Handlungen verursachte Zustände zu beseitigen (Art. 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 PAG).
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Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit durch eine Straftat ist vorliegend nicht ersichtlich; insbesondere liegt kein Verstoß gegen § 130, § 185, § 186 StGB vor. Bei den genannten Strafvorschriften handelt es sich um allgemeine Gesetze i.S.d. Art. 5 Abs. 2 GG, bei deren Auslegung und Anwendung insbesondere die aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG abzuleitenden verfassungsrechtlichen Anforderungen zu beachten sind, damit die wertsetzende Bedeutung des Grundrechts auf der Normanwendungsebene zur Geltung kommt (vgl. BVerfG, B.v. 6.9.2000 - 1 BvR 1056/95 - juris Rn. 34; B.v. 24.9.2009 - 2 BvR 2179/09 - juris Rn. 6).
29
Den beiden Wahlplakaten mit den Motiven „Weg mit der Scheiße!“ und „Asylflut stoppen!“ kann vorliegend keine sanktionsbehaftete Aussage i.S.d. § 130 Abs. 1 StGB entnommen werden. Beide abgehängten Wahlplakate erfüllen nicht den Tatbestand des § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Insbesondere wird nicht zum Hass aufgestachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen aufgefordert. Auch die Voraussetzungen des § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB liegen nicht vor. Die Plakate greifen nicht in die Menschenwürde anderer dadurch ein, dass diese beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden. Die Forderung „Asylflut stoppen!“ ebenso wie der ergänzende Appell „Grenzen dicht!“ stellen sich als zugespitzte Formulierungen dar, um die politische Positionierung der Antragstellerin insoweit schlagwortartig deutlich zu machen. Gleiches gilt für die Phrase „Weg mit der Scheiße!“; auch hierin wird letztendlich - wenn auch mit drastischen Worten - politische Unzufriedenheit der Antragstellerin mit den „etablierten“ Parteien zum Ausdruck gebracht. Weder mit dem Begriff „Asylflut“ noch mit der Darstellung von Parteinamen werden ausreichend konkret eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, Teile der Bevölkerung oder ein Einzelner abgebildet (vgl. dazu weitergehend auch BayVGH, B.v. 23.5.2019 - 10 CE 19.997, S. 6 - noch nicht veröffentlicht; VG Wiesbaden, B.v. 20. Mai 2019 - 2 L 833/19.WI, S. 6 ff. - noch nicht veröffentlicht).
30
Ebenso wenig erfüllt die Formulierung „Weg mit der Scheiße“ - auch in Kombination mit der Darstellung von Parteinamen - den Tatbestand des § 185 StGB, weil es sich nicht um eine strafrechtlich relevante Beleidigung unter einer Kollektivbezeichnung handelt. Insoweit fehlt es an einem deutlich aus der Allgemeinheit hervortretenden Personenkreis, der klar abgrenzbar und überschaubar ist und dessen Mitglieder sich zweifelsfrei bestimmen lassen (vgl. auch BayVGH, B.v. 23.5.2019 - 10 CE 19.997, S. 7). Denn für einen objektiven und verständigen Betrachter bezieht sich die kombinierte Wort- und Bilddarstellung weniger auf konkrete Mitglieder der genannten Parteien, sondern vielmehr auf die Parteien an sich und stellt, wie bereits erwähnt, ein politisches Werturteil bezüglich dieser Parteien dar. Aus diesem Grund scheitert auch eine Anwendung des § 186 StGB. Bezüglich der Formulierung „Asylflut“ erscheint ein Verweis auf die §§ 185 f. StGB ohnehin ausgeschlossen, jedenfalls aber unter Berücksichtigung der eben erörterten Tatbestandsanforderungen.
31
Ein Rückgriff auf § 118 Abs. 1 OWiG, wie er auch im Bescheid der Landeshauptstadt M. vom 16. Mai 2019 vorgenommen wird, scheitert vorliegend bereits am Charakter der Norm als Auffangtatbestand, wenn, wie vorliegend, andere Strafvorschriften, insbesondere § 130, § 185 f. StGB spezieller und damit abschließend sind (vgl. BayVGH, B.v. 23.5.2019 - 10 CE 19.997, S. 7 m.w.N.).)
32
1.2 Soweit die Antragstellerin dagegen vom Antragsgegner eine Wiederanbringung der Plakate mit den Aufdrucken „Multikulti tötet!“ und „National, Revolutionär, Sozialistisch“ fordert, hat sie keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Insoweit war der Antrag daher abzulehnen.
33
1.2.1 Das aus der Aufschrift „Multikulti tötet!“ und einer bildlichen Darstellung eines blutigen Handabdrucks kombinierte Wahlplakat erfüllt den Tatbestand des § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB und ist volksverhetzend; das Abhängen des Plakats war daher durch Art. 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Nr. 2 PAG gerechtfertigt. Vom Standpunkt eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittsbeobachters ist dem Wahlplakat die objektive und eindeutige Aussage zu entnehmen, dass Ausländer sämtlich gefährliche Straftäter sind, die eine akute Bedrohung für Leib und Leben der deutschen Bevölkerung darstellen. Damit wird dieser Bevölkerungsteil vom Wahlplakat der Antragstellerin böswillig in einer Weise verächtlich gemacht, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören. Die betroffenen Ausländer werden aus verwerflichen Beweggründen duch Äußerungen als der Achtung der Staatsbürgerunwert oder unwürdig dargestellt. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Formulierung „Multikulti tötet!“ isoliert betrachtet mehrere Auslegungen dergestalt zulässt, dass das Nebeneinanderbestehen verschiedener Kulturen die Vernichtung der individuellen Bestandteile von einzelnen Kulturen zur Folge hat. Jedenfalls durch die Kombination mit einer bildlich dargestellten blutigen Hand wird einer solchen mehrdeutigen Auslegung der Boden entzogen. Denn jedenfalls durch dieses gewählte Bild wird unmissverständlich die Assoziation erweckt, dass es nicht um ein abstraktes Vermischen vom Kulturen, sondern um - eben blutige und meist mittels körperlicher Anstrengung unter Einsatz auch der Hände verübte - Straftaten bzw. Tötungsdelikte geht. Damit wird auch die Menschenwürde der betroffenen Ausländer angegriffen. Die durch das Wahlplakat zum Ausdruck kommende Meinungsäußerung ist geeignet, den öffentlichen Frieden zu gefährden (vgl. in diesem Sinne bereits VG Würzburg, B.v. 20.5.2019 - W 9 E 19.592 S. 11 ff. - bisher nicht veröffentlicht; vgl. auch VG Chemnitz, B.v. 3.5.2019 - 7 L 271/19, S. 11 ff. - bisher nicht veröffentlicht; (vgl. auch ausführlich - zur vergleichbaren Formulierung „Migration tötet“ im Rahmen eines NPD-Wahlwerbespots - VG Mainz, B.v. 26.4.2019 - 4 L 437/19.MZ - juris Rn. 9 ff., bestätigt durch BVerfG, B.v. 27.4.2019 - 1 BvQ 36/19 - juris).
34
Diese Wirkung des Wahlplakats wird vorliegend zudem durch den gewählten Aufstellungsort nochmals potenziert, so dass der öffentliche Frieden umso mehr gefährdet ist. Denn - wie auch der beim Antragsgegner kurze Zeit nach dem Aufhängen der Plakate eingegangene Notruf zeigt - missachtet das böswillige Verächtlichmachen von Ausländern an einer öffentlichen Gedenkstätte wie dem Platz der Opfer des Nationalsozialismus (vgl. dazu ausführlich 1.2.2) die Menschenwürde sowohl der unmittelbar angesprochenen Ausländer wie auch die postmortal fortbestehende der - oft ebenfalls ausländischen - NS-Opfer („postmortaler Persönlichkeitsschutz“), was von einem verständigen, unvoreingenommenen und durchschnittlichen Passanten, nicht zuletzt vor dem Hintergrund des Holocaust, als unerträglich empfunden wird.
35
Anhaltspunkte, dass die allgemeinen polizeilichen Handlungsgrundsätze insbesondere nach Art. 4 f., 7 ff, PAG nicht gewahrt wurden, sind weder vorgetragen bzw. glaubhaft gemacht, noch ersichtlich.
36
1.2.2 Die Anbringung des Wahlplakats „National, Revolutionär, Sozialistisch“ am Platz der Opfer des Nationalsozialismus erfüllt jedenfalls aus der Ex-ante-Betrachtung eines durchschnittlichen Polizeibeamten den Tatbestand des § 168 Abs. 2 StGB, so dass das Abhängen des Plakats ebenfalls durch Art. 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Nr. 2 PAG gerechtfertigt und rechtmäßig war. So ergibt aus dem polizeilichen Einsatzbericht vom 21. Mai 2019, dass die sofortige Abnahme der beiden Plakate aufgrund des durch die Art und Weise der Anbringung bestehenden Kontexts und der dadurch zu befürchtenden Verhöhnung der Opfer des NS-Regimes angeordnet wurde.
37
Nach § 168 Abs. 2 StGB wird u.a. bestraft, wer an einer öffentlichen Totengedenkstätte beschimpfenden Unfug verübt. Unter einer solchen öffentlichen Gedenkstätte ist dabei auch ein Ort zu verstehen, der dem Andenken einzelner oder einer (auch unbekannten) Vielzahl von Verstorbenen dient, häufig in Verbindung mit bestimmten Geschehnissen, die zum Tod dieser Menschen geführt haben. Die Gedenkstätte muss dabei öffentlich, d.h. grundsätzlich einer unbeschränkten Öffentlichkeit zugänglich und für ihr Gedenken bestimmt sein. Die Vorschrift richtet sich vor allem gegen verhöhnende und provokative Gesten Rechtsradikaler an Gedenkstätten für Opfer des Nationalsozialismus (vgl. Fischer, StGB, 66. Aufl. 2019, § 168 Rn. 21). So wird in der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drs. 13/8587, S. 23) ausgeführt, dass im Hinblick auf Totengedenkstätten, die nicht zugleich Beisetzungsstätten im Sinne des § 168 Abs. 1 StGB sind, rechtsextremistische Ausschreitungen die Notwendigkeit unterstrichen hätten, den Strafschutz zu verbessern. § 168 Abs. 1 StGB weise eine Strafbarkeitslücke für den Fall auf, dass Gedenkstätten für Opfer des Nationalsozialismus ohne Anwendung physischer Gewalt durch provokative Gesten geschändet würden, die nicht nach anderen Vorschriften (etwa § 86a StGB - Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, § 130 StGB - Volksverhetzung, § 189 StGB - Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener) strafbar seien. Aus diesen Gründen werde Aufbahrungs- und Totengedenkstätten der gleiche Strafschutz wie Beisetzungsstätten gewährt. Mit der Gleichstellung werde vor allem erreicht, dass - neben dem Beschädigen und Zerstören - auch anderes grob ungehöriges Verhalten an Gedenkstätten für Opfer des Nationalsozialismus nach § 168 StGB strafbar sei.
38
Der Platz der Opfer des Nationalsozialismus ist eine solche öffentliche Totengedenkstätte i.S.v. § 168 Abs. 2 StGB. Auf dem als öffentliche Verkehrsfläche allgemein zugänglichen Platz steht seit 1985 das Denkmal für die Opfer der NS-Gewaltherrschaft, eine Säule mit ewiger Flamme und seit 2014 zusätzlich eine 18,5 Meter lange und 1,30 Meter hohe Bronzetafel mit der Inschrift „Im Gedenken an die Opfer der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft“ (vgl. weiterführend bzw. im Detail https://de.wikipedia.org/wiki/Platz_der_Opfer_des_Nationalsozialismus). Für die weitere Bedeutung des Platzes wird im Übrigen auf die betreffenden Ausführungen im Bescheid der Landeshauptstadt M. vom 16. Mai 2019 verwiesen.
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Durch das bewusste bzw. vorsätzliche Anbringen des verfahrensgegenständlichen Wahlplakats ist - der Antragstellerin zurechenbar - beschimpfender Unfug im Sinne von § 168 Abs. 2 StGB verübt worden. Darunter ist eine Handlung zu verstehen, in der sich eine gravierende Pietätsverletzung oder eine die Verstorbenen zum Objekt der Belustigung, der Beschimpfung oder der Willkür herabwürdigen Gesinnung ausdrückt. Unfug ist dabei nicht schon jede Pietätsverletzung; der Begriff setzt eine missbräuchliche Haltung voraus (vgl. Fischer, StGB, § 168 Rn. 16 f). Dem Vortrag im Schriftsatz vom 23. Mai 2019 sowie dem Internetauftritt der Antragstellerin (vgl. https://der-dritte-weg.info/2019/05/plakatierung-in-muenchen/) ist zu entnehmen, dass die Wahlplakate bewusst an oder in unmittelbarer Nähe zum Straßen- bzw. Hinweisschild des Platzes der Opfer des Nationalsozialismus angebracht wurden. Auf dem Wahlplakat „National, Revolutionär, sozialistisch“ ist ein Symbol dargestellt, das sowohl durch seine Gestaltung mit gekreuztem Schwert und Hammer, hinterlegt durch ein Zahnrad, als auch durch seine Farbgebung (Schwarz-Weiß-Rot als Farben der „Reichsflagge“ ab 1933) bei einem durchschnittlichen und objektiven Beobachter jedenfalls in Kombination mit dem Straßen- bzw. Hinweisschild des Platzes der Opfer des Nationalsozialismus unweigerlich Assoziationen an verfassungsfeindliche Symbole eines Hakenkreuzes und/oder der Reichsflagge „Schwarz-Weiß-Rot“ weckt. Ein Zahnkranz war Bestandteil der Flagge der Deutschen Arbeitsfront (DAF), dem Einheitsverband der Arbeitnehmer und Arbeitgeber in der Zeit des Nationalsozialismus. „Hammer & Schwert“ fanden bereits in der „Kampfgemeinschaft Revolutionärer Nationalsozialisten“ Verwendung (vgl. z.B. https://www.verfassungsschutz-mv.de/static/VERF/Dateien/Broschueren/Rituale_und_Symbole_der_rechtsextremistischen_Szene_2016.pdf, S. 26).Verstärkt wird dieser Eindruck noch durch die Tatsache, dass bei einem Weglassen des Worts „Revolutionär“ auf dem Wahlplakat der Schriftzug „National Sozialistisch“ entsteht. All diese mehr oder weniger zweideutigen Symbole und Formulierungen an einer öffentlichen Gedenkstätte für Opfer des Nationalsozialismus aufzuhängen, stellt eine vorsätzliche, missbräuchliche und gravierende Pietätsverletzung und somit ein Verüben beschimpfenden Unfugs dar. Bzgl. des Ausmaßes und des Hintergrunds insbesondere der Pietätsverletzung wird wiederum auf die insoweit einschlägigen Ausführungen zur Bedeutung des Platzes im Bescheid des Landeshauptstadt M. vom 16. Mai 2019 ergänzend verwiesen.)
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Will man dem nicht folgen und den Tatbestand des § 168 Abs. 2 StGB als nicht erfüllt sehen, so greift jedenfalls § 118 Abs. 1 OWiG (vgl. dazu im Einzelnen ebenfalls den Bescheid der Landeshauptstadt M. vom 16. Mai 2019, dessen Ausführungen in rechtlicher Hinsicht sinngemäß auch auf das vorliegende Plakat übertragen werden können). Insoweit ist ein Rückgriff auf § 118 Abs. 1 OWiG auch möglich und scheitert vorliegend nicht bereits an seinem Charakter als Auffangtatbestand, weil - insoweit unterscheidet sich die Konstellation von der unter 1.1.2 geschilderten - keine spezielleren und damit abschließenden Strafvorschriften existieren. Denn § 168 Abs. 2 StGB ist anders als § 130, § 185 f. StGB im Schwerpunkt keine Regelung, welche erheblich in die Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 GG eingreift, indem abstrakt ein Werturteil verboten wird. Vielmehr dient § 168 Abs. 2 StGB dem Schutz der (postmortalen) Menschenwürde an Totengedenkstätten (s.o.). Konkret könnte beispielsweise das Plakat - als Meinungsäußerung bzw. Werturteil - im übrigen Stadtgebiet wohl aufgehängt werden; jedenfalls an einer öffentlichen Gedenkstätte für die Opfer des Nationalsozialismus verbietet sich dies vorliegend, was damit einen allenfalls verhältnismäßig geringen Eingriff in Art. 5 Abs. 1 GG darstellt. Folglich kann § 168 Abs. 2 StGB insoweit auch keine absolute Sperrwirkung bzw. Spezialität im Hinblick auf § 118 Abs. 1 OWiG entfalten.
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Da Anhaltspunkte, dass die allgemeinen polizeilichen Handlungsgrundsätze insbesondere nach Art. 4 f., 7 ff. PAG nicht gewahrt wurden, wiederum weder glaubhaft gemacht, noch ersichtlich sind, war auch das Abhängen des Wahlplakats mit dem Aufdruck „National, Revolutionär, Sozialistisch“ rechtmäßig.
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2. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwGO.
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3. Der Streitwert basiert auf § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, wobei wegen der Vorwegnahme der Hauptsache keine Reduzierung vorzunehmen ist (Nr. 1.5).