Text gilt ab: 06.06.2002

9.  

Da die Anzeige von Kriegssterbefällen gemäß § 26 der Personenstandsverordnung der Wehrmacht in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 211-1-2, veröffentlichten bereinigten Fassung der Wehrmachtsauskunftsstelle für Kriegsverluste und Kriegsgefangene obliegt, ist, falls nicht bereits eine entsprechende Auskunft bei Stellung des Antrages vorgelegt wird, grundsätzlich vor Erlass des Aufgebotes von verschollenen Kriegsteilnehmern bei dieser Stelle, die jetzt die Bezeichnung „Deutsche Dienststelle für die Benachrichtigung der nächsten Angehörigen von Gefallenen der ehemaligen Deutschen Wehrmacht (WAST)“, Eichborndamm 179, 13403 Berlin, führt, anzufragen, ob und welche Nachrichten über den Verschollenen dort vorliegen. Um eine schnelle Erledigung der Anfragen zu ermöglichen, empfiehlt es sich, die Auskünfte in Form von Einzelanfragen nach dem Muster der Anlage B zu erbitten. Anfragen in Listenform würden die Bearbeitung und Beantwortung erheblich verzögern.
Die Amtsgerichte haben bei Verschollenheits- und Todesfällen aus dem Kriege 1939 bis 1945 der oben genannten Stelle eine Abschrift der Entscheidung zu übermitteln, durch die das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist. Ebenso ist bei Verschollenheits- und Todesfällen von früheren Kriegsteilnehmern zu verfahren, die erst nach der Kapitulation verschollen oder verstorben sind.