Inhalt

VV-QV-JV
Text gilt ab: 01.04.2012

2. Umfang, Inhalt und Abschluss der Maßnahmen

Die nähere Ausgestaltung von Umfang, Inhalt und Abschluss der Maßnahmen (§ 4 QV-JV) wird in den anliegenden Übersichten geregelt.