Inhalt

VV-QV-JV
Text gilt ab: 01.04.2012

1. Zuständigkeit, Verfahren

1.1 

1Mit der Organisation und Durchführung der Lehrveranstaltungen und Prüfungen zum Abschluss von Maßnahmen der modularen Qualifizierung werden gemäß § 2 Abs. 2 QV-JV die im Anhang benannten öffentlich-rechtlichen Aus- und Fortbildungseinrichtungen und Behörden beauftragt, soweit das Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz diese nicht unmittelbar durchführt. 2Es ist dafür Sorge zu tragen, dass die vorgesehenen Maßnahmen entsprechend dem jeweiligen Bedarf regelmäßig durchgeführt werden; dem modularen Aufbau ist dabei Rechnung zu tragen.

1.2 

1Das Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bestimmt die Beamtinnen und Beamten, die erstmals an den jeweiligen Maßnahmen der modularen Qualifizierung teilnehmen können, und legt erforderlichenfalls eine Anmeldereihenfolge fest. 2Es unterrichtet die angemeldeten Teilnehmerinnen und Teilnehmer schriftlich über die gemäß Nr. 2 zu absolvierenden Maßnahmen sowie deren Terminierung. 3Beamtinnen und Beamte, die den Beginn der modularen Qualifizierung oder einzelner Maßnahmen verschieben möchten, erklären dies schriftlich gegenüber dem Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.