VV-BayHO
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 05.07.1973
630-F
Verwaltungsvorschriften zur Bayerischen Haushaltsordnung
(VV-BayHO)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen
vom 5. Juli 1973, Az. 11 - H 1008/1 - 34 646
(FMBl. S. 259)
Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen über die Verwaltungsvorschriften zur Bayerischen Haushaltsordnung (VV-BayHO) vom 5. Juli 1973 (FMBl. S. 259), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 22. November 2022 (BayMBl. Nr. 766) geändert worden ist
Gemäß Art. 5 Abs. 2 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) vom 8. Dezember 1971 (GVBL S. 433) erläßt das Staatsministerium der Finanzen nach Anhörung des Obersten Rechnungshofs und im Benehmen mit den übrigen Staatsministerien sowie – soweit erforderlich – im Einvernehmen mit ihnen die nachstehenden „Verwaltungsvorschriften zur Bayerischen Haushaltsordnung“:
Hinweise:
- 1.
- Aus Zweckmäßigkeitsgründen wird den VV-BayHO jeweils der Gesetzestext in Fettdruck vorangestellt.[1]Artikel der BayHO, zu denen keine Verwaltungsvorschriften erlassen wurden, sind aus Gründen der Vollständigkeit ebenfalls mit aufgenommen.
- 2.
- Soweit in den VV-BayHO Artikel ohne Angabe des Gesetzes angeführt sind, beziehen sie sich auf die Bayerische Haushaltsordnung.
- 3.
- Die VV-BayHO werden wie folgt zitiert:
- 3.1
- innerhalb der Vorschriften zu demselben Artikel „Nr. ………“,
- 3.2
- innerhalb der VV-BayHO, aber zu einem anderen Artikel „Nr. ……… zu Art. ………“,
- 3.3
- außerhalb der VV-BayHO „VV-BayHO“ (allgemein) oder „VV Nr. ……… zu Art. ……… BayHO“.
- 4.
- Die VV-BayHO in der vorliegenden Fassung lösen die bisher geltenden Verwaltungsvorschriften haushaltsrechtlicher Art weitgehend ab (vgl. Nr. 2 zu Art. 117); soweit einzelne Bestimmungen der RWB fortgelten, sind sie im Anhang in der jetzt gültigen Fassung abgedruckt. Die übrigen noch geltenden Vorschriften des bisherigen Haushaltsrechts (vgl. Nr. 3 zu Art. 117) betreffen insbesondere Teil IV der BayHO (Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung).
- 5.
- In die VV-BayHO in der vorliegenden Fassung wurden die mit FM-Bekanntmachung vom 9. Dezember 1971 (FMBl S. 453) bekanntgegebenen Vorläufigen VV-BayHO mit eingearbeitet. Unverändert sind die VV zu den Art. 23 und 102, nur geringfügig geändert wurden die VV zu den Art. 9, 24, 38, 40, 44, 61 und 63.
[1] Der den einzelnen VV vorangestellte Gesetzeswortlaut wurde an die nach 1973 erfolgten Änderungen der BayHO angepasst. Wie in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS) wurden im Gesetzeswortlaut durchgängig Satzzähler eingefügt.
Inhaltsübersicht
-
A. Verwaltungsvorschriften zur Bayerischen Haushaltsordnung (VV-BayHO)
-
– Im Inhaltsverzeichnis nicht mit aufgeführt sind Artikel der BayHO, zu denen keine Verwaltungsvorschriften erlassen wurden.
-
Teil I Allgemeine Vorschriften zum Haushaltsplan
-
Zu Art. 2 – Bedeutung des Haushaltsplans –
-
Zu Art. 7 – Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, Nutzen-Kosten-Untersuchungen –
-
Nrn. 1–8 Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit
-
Nrn. 9–12 Nutzen-Kosten-Untersuchungen
-
-
Zu Art. 8 – Grundsatz der Gesamtdeckung –
-
Nrn. 1–4 Nähere Bestimmungen
-
-
Zu Art. 9 – Beauftragter für den Haushalt –
-
Nr. 1 Bestellung des Beauftragten für den Haushalt
-
Nr. 2 Aufstellung der Unterlagen für die Finanzplanung und den Entwurf des Haushaltsplans
-
Nr. 3 Ausführung des Haushaltsplans
-
Nr. 4 Mitwirkung bei Maßnahmen von finanzieller Bedeutung
-
Nr. 5 Allgemeine Bestimmungen, Widerspruchsrecht
-
-
-
Teil II Aufstellung des Haushaltsplans und des Finanzplans
-
Zu Art. 11 – Vollständigkeit und Einheit, Fälligkeitsprinzip –
-
Nr. 1 Fälligkeitsprinzip
-
Nr. 2 Veranschlagung von Verpflichtungsermächtigungen
-
-
Zu Art. 13 – Einzelpläne, Gesamtplan, Gruppierungsplan –
-
Nr. 1 Kurzbezeichnung „Haushaltsstelle“
-
Nr. 2 Gruppierungsplan
-
-
Zu Art. 14 – Übersichten zum Haushaltsplan, Funktionenplan –
-
Nr. 1 Durchlaufende Posten
-
Nr. 2 Funktionenplan
-
-
Zu Art. 16 – Verpflichtungsermächtigungen –
-
Nrn. 1–10 Nähere Bestimmungen über die Veranschlagung
-
-
Zu Art. 17 – Einzelveranschlagung, Erläuterungen, Stellen –
-
Nr. 1 Einzelveranschlagung
-
Nr. 2 Erläuterungen
-
Nr. 3 Begriffsbestimmung
-
Nr. 4 Planstellen
-
Nr. 5 Andere Stellen
-
Nr. 6 Leerstellen
-
Nr. 7 Einrichtung von Stellen
-
Nr. 8 Stellenbesetzung und Stellenüberwachung
-
-
Zu Art. 19 – Übertragbarkeit –
-
Nrn. 1–4 Nähere Bestimmungen
-
-
Zu Art. 20 – Deckungsfähigkeit –
-
Nrn. 1–5 Nähere Bestimmungen
-
-
Zu Art. 21 – Wegfall- und Umwandlungsvermerke –
-
Nrn. 1–4 Nähere Bestimmungen
-
-
Zu Art. 22 – Sperrvermerk –
-
Zu Art. 23 – Zuwendungen –
-
Nr. 1 Zum Begriff der Zuwendungen
-
Nr. 2 Zuwendungsarten
-
Nr. 3 Grundsätze für die Veranschlagung
-
-
Zu Art. 24 – Baumaßnahmen, größere Beschaffungen, größere Entwicklungsvorhaben –
-
Nr. 1 Baumaßnahmen, Bauunterlagen
-
Nr. 2 Planungsunterlagen für größere Beschaffungen und größere Entwicklungsvorhaben
-
Nr. 3 Unterlagen für einzeln veranschlagte Zuwendungen
-
Nr. 4 Bereitstellung der Unterlagen
-
– Vgl. auch Anlagen 1, 2 und 3 zu den VV zu Art. 24 und 54 –
-
-
Zu Art. 26 – Staatsbetriebe, Sondervermögen, Zuwendungsempfänger –
-
Nr. 1 Staatsbetriebe
-
Nr. 2 Sondervermögen
-
Nr. 3 Juristische Personen des öffentlichen Rechts
-
Nr. 4 Zuwendungsempfänger
-
Nr. 5 Form der Übersichten
-
-
Zu Art. 27 – Voranschläge –
-
Nr. 1 Begriff der Voranschläge
-
Nr. 2 Aufstellung der Voranschläge
-
Nr. 3 Form und Zeitpunkt der Übersendung der Voranschläge für die Einzelpläne
-
Nr. 4 Voranmeldungen
-
-
-
Teil III Ausführung des Haushaltsplans
-
Zu Art. 34 – Erhebung der Einnahmen, Bewirtschaftung der Ausgaben –
-
Nr. 1 Verteilung der Haushaltsmittel
-
Nr. 2 Bewirtschaftung der Haushaltsmittel
-
Nr. 3 Grundsätze für die Erhebung der Einnahmen
-
Nr. 4 Behandlung von Zinsen
-
Nr. 5 Sicherung von Ansprüchen
-
Nr. 6 Haushaltsüberwachungsliste für angeordnete Einnahmen (HÜL-E) – Muster 1 –
-
Nr. 7 Haushaltsüberwachungsliste für Ausgaben (HÜL-A) – Muster 2 –
-
Nr. 8 Haushaltsüberwachungsliste für Verpflichtungsermächtigungen (HÜL-VE) – Muster 3 –
-
Nr. 9 Schnellmeldeverfahren der konkunkturpolitisch bedeutsamen Verpflichtungen
-
– Vgl. auch Anlage hierzu (Zins-A) –
-
-
Zu Art. 35 – Bruttonachweis, Einzelnachweis –
-
Nr. 1 Grundsatz
-
Nr. 2 Unrichtigkeit einer Zahlung oder Buchung
-
Nr. 3 Ausnahmen durch die Durchführungsbestimmungen zum Haushaltsgesetz
-
Nr. 4 Minus-Einnahme, Minus-Ausgabe
-
Nr. 5 Einzelnachweis
-
-
Zu Art. 37 – Über- und außerplanmäßige Ausgaben –
-
Nr. 1 Begriffsbestimmung
-
Nr. 2 Bewilligungsvoraussetzungen, Antragsverfahren – Muster 1 –
-
Nr. 3 Mitteilungen an den Landtag und Senat sowie Obersten Rechnungshof
-
Nrn. 4–7 Nachforderung von Ausgabemitteln – Muster 2 und 3 –
-
-
Zu Art. 38 – Verpflichtungsermächtigungen –
-
Nr. 1 Über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen – Muster 1 und 2 –
-
Nr. 2 Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen gemäß Absatz 2
-
Nr. 3 Maßnahmen von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung
-
Nr. 4 Verpflichtungen für laufende Geschäfte
-
-
Zu Art. 39 – Gewährleistungen, Kreditzusagen, kreditfinanzierte Ausgaben –
-
Nr. 1 Allgemeines zu Absatz 1
-
Nr. 2 Kreditzusagen
-
Nr. 3 Prüfungs- und Auskunftsrecht
-
Nr. 4 Nachweis über die übernommenen Gewährleistungen
-
Nr. 5 Kreditfinanzierte Ausgaben – Muster –
-
Nr. 6 Zu Absatz 5 (Nähere Bestimmungen)
-
-
Zu Art. 40 – Andere Maßnahmen von finanzieller Bedeutung –
-
Nrn. 1–4 Nähere Bestimmungen
-
-
Zu Art. 43 – Kassenmittel, Betriebsmittel –
-
Nr. 1 Allgemein
-
Nr. 2 Umfang der Auszahlungen, für die Betriebsmittel erforderlich sind
-
Nr. 3 Betriebsmittelbedarfsanmeldung – Muster 1, 2 und 3 –
-
Nr. 4 Betriebsmittelbereitstellung – Muster 4 –
-
Nr. 5 Betriebsmittelnachforderungen – Muster 5 –
-
Nr. 6 Betriebsmittelüberwachung
-
Nr. 7 Verfall der Betriebsmittel, Rückgabe von Betriebsmitteln
-
Nr. 8 Leistung von Auszahlungen, solange das Ermächtigungsschreiben noch nicht vorliegt
-
Nr. 9 Anlage von Kassenmitteln
-
-
Zu Art. 44 – Zuwendungen, Verwaltung von Mitteln oder Vermögensgegenständen –
-
Nrn. 1–19 vgl. Inhaltsübersicht bei VV zu Art. 44 Abs. 1
-
– Vgl. auch Anlagen 1, 1a und 2 zu Art. 44 –
-
-
Zu Art. 45 – Sachliche und zeitliche Bindung –
-
Nrn. 1–7 Nähere Bestimmungen
-
-
Zu Art. 47 – Wegfall- und Umwandlungsvermerke –
-
Nrn. 1–4 Nähere Bestimmungen
-
-
Zu Art. 48 – Einstellung und Versetzung von Beamten –
-
Nrn. 1–4 Nähere Bestimmungen
-
-
Zu Art. 49 – Einweisung in eine Planstelle –
-
Nr. 1 Einweisung in eine Planstelle
-
Nr. 2 Rückwirkende Einweisung in eine Planstelle
-
Nr. 3 Besetzung anderer Stellen, anderweitige Besetzung von Planstellen
-
Nr. 4 Überwachung der Planstellen und anderen Stellen
-
-
Zu Art. 50 – Umsetzung von Mitteln und Stellen, Leerstellen –
-
Nr. 1 Abordnungen (Abs. 3)
-
Nr. 2 Leerstellen
-
-
Zu Art. 51 – Besondere Personalausgaben –
-
Nrn. 1–3 Nähere Bestimmungen
-
-
Zu Art. 52 – Nutzungen und Sachbezüge –
-
Zu Art. 54 – Baumaßnahmen, größere Beschaffungen, größere Entwicklungsvorhaben –
-
Nr. 1 Baumaßnahmen
-
Nr. 2 Größere Beschaffungen, größere Entwicklungsvorhaben
-
– Vgl. auch Anlagen 1, 2 und 3 zu Art. 24 und 54 –
-
-
Zu Art. 55 – Öffentliche Ausschreibung, Verträge –
-
Nr. 1 Grundsatz der Vergabe
-
Nr. 2 Vergabevorschriften
-
Nr. 3 Geltungsbereich der Teile A der VOL und VOB
-
-
Zu Art. 56 – Vorleistungen –
-
Nrn. 1–6 Nähere Bestimmungen
-
-
Zu Art. 57 – Verträge mit Angehörigen des öffentlichen Dienstes –
-
Nrn. 1–5 Nähere Bestimmungen
-
-
Zu Art. 58 – Änderung von Verträgen, Vergleiche –
-
Nr. 1 Änderung von Verträgen
-
Nr. 2 Vergleiche
-
Nr. 3 Fälle von grundsätzlicher Bedeutung, Sonderregelungen
-
-
Zu Art. 59 – Veränderung von Ansprüchen –
-
Nr. 1 Stundung
-
Nr. 2 Niederschlagung
-
Nr. 3 Erlaß
-
Nr. 4 Zuständigkeitsregelungen für Stundung, Niederschlagung und Erlaß
-
Nr. 5 Unterrichtung der zuständigen Kasse
-
Nr. 6 Sonderregelungen
-
-
Zu Art. 61 – Interne Verrechnungen –
-
Nrn. 1–5 Nähere Bestimmungen
-
-
Zu Art. 63 – Erwerb und Veräußerung von Vermögensgegenständen –
-
Nr. 1 Veräußerung von Vermögensgegenständen
-
Nr. 2 Überlassung der Nutzung eines Vermögensgegenstandes
-
Nr. 3 Grundstücke
-
-
Zu Art. 64 – Grundstücke –
-
Nr. 1 Verwaltung von Grundstücken
-
Nr. 2 Beschaffung von Grundstücken
-
Nr. 3 Abgabe von Grundstücken innerhalb der Staatsverwaltung
-
Nr. 4 Veräußerung von Grundstücken an Dritte
-
Nr. 5 Überlassung der Nutzung von Grundstücken an Stellen außerhalb der Staatsverwaltung
-
Nr. 6 Bestellung von dinglichen Rechten an staatseigenen Grundstücken einschließlich landesrechtlicher Baulasten
-
Nr. 7 Wertermittlung
-
Nr. 8 Teile von Grundstücken
-
-
Zu Art. 65 – Beteiligung an privatrechtlichen Unternehmen –
-
Nr. 1 Unternehmen, Beteiligung
-
Nr. 2 Einwilligungsbedürftige Geschäfte
-
Nr. 3 Mitglieder der Aufsichtsorgane
-
Nr. 4 Einwilligung des Landtags
-
-
Zu Art. 66 – Unterrichtung des Obersten Rechnungshofes bei Mehrheitsbeteiligungen –
-
Nrn. 1–4 Nähere Bestimmungen
-
-
Zu Art. 67 – Prüfungsrecht durch Vereinbarung –
-
Nrn. 1–3 Nähere Bestimmungen
-
-
Zu Art. 68 – Zuständigkeitsregelungen –
-
Nrn. 1–3 Nähere Bestimmungen
-
– Vgl. auch Anlage hierzu (Prüfungsgrundsätze nach § 53 Abs. 1 HGrG) –
-
-
Zu Art. 69 – Unterrichtung des Obersten Rechnungshofs bei Beteiligungen –
-
Nrn. 1 und 2 Nähere Bestimmungen
-
-
-
Teil IV Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung
-
Zu Art. 71 – Buchführung –
-
Zu Art. 73 – Vermögensnachweis –
-
Nr. 1 Geltungsbereich, Zweck
-
Nr. 2 Zuständigkeit
-
Nr. 3 Arten der Bestandsverzeichnisse
-
Nr. 4 Anlage und Führung der Bestandsverzeichnisse
-
Nr. 5 Buchungsverfahren
-
Nr. 6 Abschluß der Bestandsverzeichnisse
-
Nr. 7 Belege
-
Nr. 8 Bestandsprüfung
-
Nr. 9 Geräteverzeichnis – Muster 1 –
-
Nr. 10 Geräteverteilungsverzeichnis – Muster 2 –
-
Nr. 11 Besonders hochwertige Gegenstände, Einzelnachweisungen – Muster 3 und 4 –
-
Nr. 12 Bücherverzeichnis – Muster 5 –
-
Nr. 13 Zusätzliche Karteien – Muster 6 –
-
Nr. 14 Materialverzeichnis – Muster 7 –
-
Nr. 15 Ergänzende Bestimmungen
-
Nr. 16 Übergangsregelung
-
-
Zu Art. 86 – Inhalt des Vermögensnachweises –
-
– Vgl. VV zu Art. 73 –
-
-
-
Teil V Rechnungsprüfung
-
Zu Art. 102 – Unterrichtung des Obersten Rechnungshofes –
-
-
Teil IX Übergangs- und Schlußbestimmungen
-
Zu Art. 115 – Öffentlich-rechtliche Dienst- oder Amtsverhältnisse –
-
Nrn. 1 und 2 Nähere Bestimmungen
-
-
Zu Art. 117 – Inkrafttreten –
-
Nr. 1 Inkrafttreten
-
Nr. 2 Außer Kraft tretende Vorschriften
-
Nr. 3 Anwendung von Vorschriften des bisherigen Haushaltsrechts
-
Nr. 4 Andere oberste Staatsbehörden
-
-
-
-
B. Anlagen zu den VV-BayHO
-
Anlagen 1, 2 und 3 zu den VV zu Art. 24 und 54 BayHO
-
Anlage zu den VV zu Art. 34 BayHO
-
Anlagen 1, 1a und 2 zu den VV zu Art. 44 BayHO
-
Anlage zu den VV zu Art. 68 BayHO
-
-
C. Muster zu den VV-BayHO
-
Muster 1–3 zu Art. 34 BayHO
-
Muster 1–3 zu Art. 37 BayHO
-
Muster 1–2 zu Art. 38 BayHO
-
Muster zu Art. 39 Abs. 4 BayHO
-
Muster 1–5 zu Art. 43 BayHO
-
Muster 1–7 zu Art. 73 BayHO
-
-
D. Anhang zu den VV-BayHO
-
Weitergeltende Vorschriften der Wirtschaftsbestimmungen für die Reichsbehörden (RWB)
-
A. Verwaltungsvorschriften zur Bayerischen Haushaltsordnung (VV-BayHO)
Teil I Allgemeine Vorschriften zum Haushaltsplan
Teil II Aufstellung des Haushaltsplans und des Finanzplans
Teil III Ausführung des Haushaltsplans
Teil IV Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung
Teil V Rechnungsprüfung
Teil VI Landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts
Teil VII Sondervermögen
Teil VIII Entlastung
Teil IX Übergangs- und Schlußbestimmungen
Teil I Allgemeine Vorschriften zum Haushaltsplan
[VV zu Art. 1 BayHO]
[VV zu Art. 2 BayHO]
[VV zu Art. 3 BayHO]
[VV zu Art. 4 BayHO]
[VV zu Art. 5 BayHO]
[VV zu Art. 6 BayHO]
[VV zu Art. 7 BayHO]
[VV zu Art. 8 BayHO]
[VV zu Art. 9 BayHO]
[VV zu Art. 10 BayHO]
[VV zu Art. 1 BayHO]
Art. 1
Feststellung des Haushaltsplans
Der Haushaltsplan des Freistaates Bayern (Staates) wird vor Beginn des Haushaltsjahres durch das Haushaltsgesetz festgestellt.
Mit dem Haushaltsgesetz wird nur der Gesamtplan (Art. 13 Abs. 4) verkündet.
(Vgl. auch Art. 70 Abs. 2, Art. 78 Abs. 3 und 4 der Verfassung; Art. 5 Abs. 1, Art. 28, 29, 30 BayHO.)
[VV zu Art. 2 BayHO]
Art. 2
Bedeutung des Haushaltsplans
1Der Haushaltsplan dient der Feststellung und Deckung des Finanzbedarfs, der zur Erfüllung der Aufgaben des Staates im Bewilligungszeitraum voraussichtlich notwendig ist. 2Der Haushaltsplan ist Grundlage für die Haushalts- und Wirtschaftsführung. 3Bei seiner Aufstellung und Ausführung ist den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung zu tragen.
Zu Art. 2:
Soweit in der Haushaltsordnung oder in den Verwaltungsvorschriften hierzu Regelungen „durch den Haushaltsplan“ vorgesehen sind (z.B. bei Art. 20 Abs. 2), können diese auch durch das Haushaltsgesetz einschließlich der ihm als Anlage beigefügten Durchführungsbestimmungen erfolgen (vgl. dazu auch Art. 1 Satz 1); Art. 11 Abs. 2 bleibt unberührt.
[VV zu Art. 3 BayHO]
Art. 3
Wirkungen des Haushaltsplans
(1) Der Haushaltsplan ermächtigt die Verwaltung, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen.
(2) Durch den Haushaltsplan werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben.
(3) Die im Haushaltsplan veranschlagten Einnahmen werden nach Maßgabe der entsprechenden Rechtsgrundlagen erhoben.
[VV zu Art. 4 BayHO]
Art. 4
Haushaltsjahr
1Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr. 2Das für Finanzen zuständige Staatsministerium kann für einzelne Bereiche etwas anderes bestimmen.
(Vgl. auch Art. 78 Abs. 6 der Verfassung; Art. 11, 12 BayHO.)
[VV zu Art. 5 BayHO]
Art. 5
Vorläufige und endgültige Haushalts- und Wirtschaftsführung
(1) Wird der Haushaltsplan nicht rechtzeitig verabschiedet, so führt die Staatsregierung den Haushalt zunächst nach dem Haushaltsplan des Vorjahres weiter.
(2) Die Verwaltungsvorschriften zur vorläufigen und endgültigen Haushalts- und Wirtschaftsführung sowie die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz erläßt das für Finanzen zuständige Staatsministerium.
(Vgl. auch Art. 78 Abs. 4 der Verfassung; Art. 1, 45 Abs. 1, Art. 103 BayHO.)
[VV zu Art. 6 BayHO]
Art. 6
Notwendigkeit der Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen
Bei Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sind nur die Ausgaben und die Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben in künftigen Jahren (Verpflichtungsermächtigungen) zu berücksichtigen, die zur Erfüllung der Aufgaben des Staates notwendig sind.
(Vgl. auch Art. 16, 23, 34 Abs. 2 und 3, Art. 38.)
[VV zu Art. 7 BayHO]
Art. 7
Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, Kosten- und Leistungsrechnung
(1) 1Bei Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. 2Aufgaben und Einrichtungen sind in geeigneten Fällen darauf zu untersuchen, ob und in welchem Umfang die Tätigkeit durch nichtstaatliche Stellen, insbesondere durch private Dritte oder unter Heranziehung Dritter, ebenso gut oder besser erledigt werden kann.
(2) 1Für geeignete Maßnahmen von erheblicher finanzieller Bedeutung sind Nutzen-Kosten-Untersuchungen anzustellen. 2Das Nähere bestimmt das für Finanzen zuständige Staatsministerium im Benehmen mit den beteiligten Staatsministerien.
(3) In geeigneten Bereichen soll eine Kosten- und Leistungsrechnung eingeführt werden.
(Vgl. auch Art. 24, 34 Abs. 2, Art. 45 Abs. 3, Art. 90 Nr. 3.)
Zu Art. 7:
A. Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit
1.
Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind für die öffentliche Finanz- und Haushaltswirtschaft im Hinblick auf die wachsenden Ansprüche der Gesellschaft an den Staat von maßgebender Bedeutung. Nach diesen Grundsätzen ist auf eine Steigerung der Effektivität des staatlichen Mitteleinsatzes, insbesondere durch Intensivierung und Ausbau der herkömmlichen finanz- und betriebswirtschaftlichen Kosten- und Nutzenvergleiche sowie durch Erfolgskontrollen hinzuwirken. Wegen Nutzen-Kosten-Untersuchungen vgl. nachstehende Nrn. 10 bis 13.
2.1
Nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit ist bei allen Maßnahmen des Staates – einschließlich solcher organisatorischer und verfahrensmäßiger Art – die günstigste Relation zwischen dem verfolgten Zweck und den einzusetzenden Mitteln anzustreben. Dabei ist auch zu prüfen, welche Auswirkungen der verfolgte Zweck auf andere, dem Staat ebenfalls obliegende Verpflichtungen hat. Solche Verpflichtungen ergeben sich z.B. aus dem Schutz von Natur und Umwelt. Nach dem Grundsatz der Sparsamkeit sind dabei die aufzuwendenden Mittel auf den zur Erfüllung der Aufgaben des Staates notwendigen Umfang zu begrenzen.
Die günstigste Zweck-Mittel-Relation besteht darin, dass entweder
- –
-
ein bestimmtes Ergebnis mit möglichst geringem Einsatz von Mitteln oder
- –
-
mit einem bestimmten Einsatz von Mitteln das bestmögliche Ergebnis
erzielt wird.
2.2
Mittel dürfen insoweit nicht veranschlagt oder ausgegeben werden, als das angestrebte Ergebnis nicht oder mit einem geringeren Mitteleinsatz erreicht werden kann.
2.3
Nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ist nicht nur bei geplanten Maßnahmen, sondern auch bei bestehenden Einrichtungen sowie bei bereits laufenden Maßnahmen zu verfahren. Im Übrigen gelten die Grundsätze nicht nur für eigene Maßnahmen des Staates, sondern auch für die Bewilligung von Zuwendungen usw. an Dritte.
3.
Bei der Planung neuer Maßnahmen sind insbesondere die Ziele, die Kosten einschließlich der Folgekosten (Personalaufwand usw.) und ihre Auswirkungen auf den Haushalt, der Nutzen und die Dringlichkeit der Maßnahmen sowie der Zeitplan ihrer Verwirklichung zu untersuchen; dabei sind möglichst auch alternative Lösungsmöglichkeiten aufzuzeigen. Außerdem ist zu prüfen, ob die Maßnahmen nicht wirksamer oder Kosten sparender, insbesondere mit geringerem Personal- und Sachaufwand, durch die Erweiterung einer bestehenden Einrichtung innerhalb oder außerhalb des jeweiligen Geschäftsbereichs oder durch eine Einrichtung außerhalb der Staatsverwaltung durchgeführt werden können (Vermeidung von Aufgabenüberschneidungen und Doppelzuständigkeiten).
4.
Eine hinreichende Zieldefinition ist für ein wirtschaftliches Verwaltungshandeln unverzichtbar. Zu der dafür erforderlichen Zielstruktur gehören:
4.1
eine hinsichtlich Inhalt und Umfang hinreichend genaue Formulierung der Ziele,
4.2
handhabbare qualitative und quantitative Zielkriterien als überprüfbare Leistungsparameter für eine spätere Erfolgskontrolle,
4.3
die Festlegung, bis zu welchem Zeitpunkt oder in welchem Zeitraum das angestrebte Ziel erreicht werden soll, und
4.4
bei Vorliegen mehrerer Ziele eine Priorisierung sowie eine Festlegung, wie eventuelle Zielkonflikte gelöst werden sollen.
5.
Die Prüfung, ob Aufgaben wegfallen oder eingeschränkt werden können und ob und wie die innere und äußere Verwaltungsorganisation vereinfacht werden kann (Aufgabenverlagerungen; Vereinfachung von Verfahrensabläufen, Wegfall oder Einschränkung von Beteiligungen und Kontrollen usw.), ist eine Daueraufgabe. Insbesondere bei der Haushaltsaufstellung ist zu untersuchen, ob und in welchem Umfange die Weiterführung einer bestehenden Aufgabe oder Einrichtung notwendig ist.
6.
Angesichts der steigenden Personalkosten ist besonders wichtig, dass Planstellen und andere Stellen nur unter Berücksichtigung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ausgebracht und besetzt werden (vgl. auch Nr. 7 zu Art. 17). Ein zweckmäßiger Personaleinsatz ist sicherzustellen. Die Bemessungszahlen und Richtwerte für den Personalbedarf sind insbesondere unter Berücksichtigung des Einsatzes von technischen Hilfsmitteln laufend zu überprüfen.
7.
Bei eingeleiteten Maßnahmen soll im Wege der Erfolgskontrolle (Ergebnisbewertung) insbesondere untersucht werden
7.1
während der Durchführung von mehrjährigen Maßnahmen, ob die Zwischenergebnisse im Rahmen der Planung liegen, die Planung anzupassen ist und die Maßnahmen weiterzuführen oder einzustellen sind (begleitende Erfolgskontrolle),
7.2
nach der Durchführung von Maßnahmen, ob das erreichte Ergebnis der ursprünglichen oder angepassten Planung entspricht und die nach Nr. 4 definierten Ziele erreicht wurden, die Maßnahmen zu revidieren sind und Erfahrungswerte gesichert werden können (abschließende Erfolgskontrolle).
7.3
Die Erfolgskontrolle umfasst grundsätzlich folgende Untersuchungen:
7.3.1
Mit der Zielerreichungskontrolle wird durch einen Vergleich der geplanten Ziele mit der tatsächlich erreichten Zielrealisierung (Soll-Ist-Vergleich) festgestellt, welcher Zielerreichungsgrad zum Zeitpunkt der Erfolgskontrolle gegeben ist.
7.3.2
Im Wege der Wirkungskontrolle wird ermittelt, ob die Maßnahme für die Zielerreichung geeignet und ursächlich war. Hierbei sind alle beabsichtigten und unbeabsichtigten Auswirkungen der durchgeführten Maßnahme zu ermitteln.
7.3.3
Mit der Wirtschaftlichkeitskontrolle wird untersucht, ob der Vollzug der Maßnahme im Hinblick auf den Ressourcenverbrauch wirtschaftlich war (Vollzugswirtschaftlichkeit) und ob die Maßnahme im Hinblick auf übergeordnete Zielsetzungen insgesamt wirtschaftlich war (Maßnahmenwirtschaftlichkeit).
7.4
Erfolgskontrollen sollen auch dazu führen, dass Bedarfe und Möglichkeiten des Um- oder Nachsteuerns rechtzeitig erkannt werden.
8.
Bei der Untersuchung ist die nach den Erfordernissen des Einzelfalles einfachste und am wenigsten aufwändige Untersuchungsmethode anzuwenden. In Betracht kommen unabhängig von Art. 7 Abs. 2 insbesondere finanz- oder betriebswirtschaftliche Kosten- und Nutzenvergleiche für einzelne oder alternative Maßnahmen. Dabei sind neben den einmaligen auch die laufenden Kosten zu berücksichtigen.
9.
Das Ergebnis der Untersuchung soll in einem Vermerk festgehalten werden. Dies gilt insbesondere für Untersuchungen nach Nr. 3, wenn die Maßnahmen einen einmaligen Mittelbedarf von mehr als 500 000 € oder einen laufenden Mittelbedarf von jährlich mehr als 250 000 € erfordern.
B. Nutzen-Kosten-Untersuchungen
10. Beschreibung
10.1
Nutzen-Kosten-Untersuchungen (Art. 7 Abs. 2) sind ein Hilfsmittel, um Parlament und Exekutive in geeigneten Fällen die Entscheidungsfindung zu erleichtern. Sie gehen über die finanzwirtschaftlichen oder betriebswirtschaftlichen Kosten- und Nutzenvergleiche der Nr. 8 hinaus, indem sie auch gesellschaftliche Nutzen und Kosten einbeziehen.
10.2
Nutzen-Kosten-Untersuchungen beziehen sich auf vorgesehene Maßnahmen. Entsprechende Untersuchungen bei laufenden oder abgeschlossenen Maßnahmen sind Mittel der Ergebnisprüfung (Nr. 12.4).
10.3
Bei Nutzen-Kosten-Untersuchungen sind die einzelnen erfassbaren Vor- und Nachteile einer Maßnahme in einer zum Zwecke des Vergleichs geeigneten Form nach Möglichkeit zu quantifizieren oder zumindest verbal zu beschreiben.
Zu den Nutzen-Kosten-Untersuchungen zählen insbesondere
- a)
-
Kosten-Nutzen-Analysen: Die Kosten und Nutzen der zu untersuchenden Maßnahmen werden möglichst in Geld bewertet und einander gegenübergestellt; als Diskontierungssatz ist bei Kosten-Nutzen-Analysen gemäß Art. 7 Abs. 2 grundsätzlich vom langfristigen Kapitalmarktzins auszugehen;werden Kosten und Nutzen zu konstanten Preisen bewertet, so kann anstelle des langjährigen Kapitalmarktzinses von alternativen Zinssätzen von 4 bis 6 v. H. ausgegangen werden;
- b)
-
Kostenwirksamkeitsanalysen: Soweit bei Kosten oder Nutzen eine Quantifizierung in Geld nicht möglich oder nicht sinnvoll ist, wird eine Bewertung in nicht-monetären Einheiten vorgenommen.
10.4
Die Auswirkungen der untersuchten Maßnahmen auf den Haushalt des Staates und anderer beteiligter Personen des öffentlichen Rechts oder auf privatrechtliche Unternehmen, an denen der Freistaat Bayern mit Mehrheit beteiligt ist, sind gesondert aufzuzeigen. Ferner soll dargelegt werden, in welchen Bereichen volkswirtschaftlicher Nutzen entsteht und inwieweit dies mit dem Ziel der Maßnahme verfolgt wurde.
11. Anwendungsbereich
11.1
Maßnahmen können sowohl einzelne Vorhaben als auch aufeinander bezogene Einzelvorhaben (Programme) sein.
11.2
Geeignet für Nutzen-Kosten-Untersuchungen sind konkrete Maßnahmen,
- a)
-
die gekennzeichnet sind durch eine Vielzahl von unmittelbaren und mittelbaren Vor- und Nachteilen für einzelne oder mehrere Kosten- und Nutzenträger, wobei die Auswirkungen räumlich und zeitlich unterschiedlich anfallen können, und
- b)
-
die innerhalb eines Aufgabenbereichs und unter Berücksichtigung der Gesamtausgaben des Haushalts einen maßgeblichen Anteil des Ausgabenvolumens beanspruchen oder für Dritte von erheblicher finanzieller Bedeutung sind.
11.3
Die Aufgabe von Nutzen-Kosten-Untersuchungen kann je nach Sachlage sein,
- a)
-
bei Maßnahmen unterschiedlicher Größen die optimale Größe zu ermitteln,
- b)
-
alternative (sich ausschließende) Maßnahmen zu untersuchen oder
- c)
-
die günstigste Rangordnung zwischen mehreren Maßnahmen zu finden.
Bei Maßnahmen ohne echte Alternative sind Nutzen-Kosten-Untersuchungen nur dann sinnvoll, wenn ein Vergleich der Nutzen und Kosten der einzelnen Maßnahme für sich allein entscheidungserheblich sein kann.
12. Verfahren
12.1
Bereits bevor eine Nutzen-Kosten-Untersuchung eingeleitet wird, sollen grundsätzlich die mit der Maßnahme verfolgten Ziele dargelegt und bewertet werden.
12.2
Werden Maßnahmen vorgesehen, die die Voraussetzungen der Nr. 11 erfüllen, so hat das zuständige Staatsministerium dem für Finanzen zuständigen Staatsministerium die Nutzen-Kosten-Untersuchungen zusammen mit den Voranschlägen zum Haushaltsentwurf (vgl. Art. 27) zu übersenden.
12.3
Nutzen-Kosten-Untersuchungen sind Bestandteile der Unterlagen nach Art. 24.
12.4
Auf die Ergebnisprüfung ist Nr. 7 entsprechend anzuwenden.
12.5
Die Ausgaben für Nutzen-Kosten-Untersuchungen sind, soweit sie verwaltungsextern durchgeführt werden, bei einem Festtitel der Gruppe 526 (Gutachterkosten) nach Maßgabe der Anlage 3 der VV-BayHS gesondert zu veranschlagen.
13. Erläuterungen
13.1
Für Nutzen-Kosten-Untersuchungen gilt die mit Rundschreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 12. Januar 2011 bekannt gegebene und anschließend abgedruckte „Arbeitsanleitung Einführung in Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen“ entsprechend. Soweit für bestimmte Bereiche spezielle Regelungen zu Wirtschaftlichkeitsberechnungen bestehen (z.B. für den Bereich Informations- und Kommunikationstechnik – BayITR-07), sind diese – ggf. ergänzend – anzuwenden.
13.2
Wird eine Nutzen-Kosten-Untersuchung für Zwecke der Prüfung von Entstaatlichungsmöglichkeiten erstellt, so ist in Alternativrechnungen sowohl von der bestehenden Rechtslage als auch von einer (fiktiven) wettbewerbsneutralen Gesetzeslage auszugehen (Nichtberücksichtigung von Wettbewerbsvorteilen des Staates wie Umsatzsteuerfreiheit u. Ä.).
[Anlage zu den VV zu Art. 7 BayHO]
- –
-
Arbeitsanleitung Einführung in Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen
[VV zu Art. 8 BayHO]
Art. 8
Grundsatz der Gesamtdeckung
1Alle Einnahmen dienen als Deckungsmittel für alle Ausgaben. 2Auf die Verwendung für bestimmte Zwecke dürfen Einnahmen nur beschränkt werden, soweit
- 1.
-
dies durch Gesetz vorgeschrieben ist oder die Mittel dem Staat zweckgebunden zur Verfügung gestellt werden (zweckgebundene Einnahmen) oder
- 2.
-
Ausnahmen im Haushaltsplan zugelassen worden sind.
Zu Art. 8:
1.
Eine Beschränkung der Einnahmen auf die Verwendung für bestimmte Zwecke durch Gesetz (Art. 8 Satz 2 Nr. 1 1. Alternative) liegt nur vor, wenn im Gesetz eine Zweckbindung ausdrücklich vorgeschrieben ist. Die Zweckbindung ist in den Erläuterungen kenntlich zu machen (Art. 17 Abs. 3).
2.
Für eine Zweckbindung durch Haushaltsvermerk (Art. 8 Satz 2 Nr. 2) reicht ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen bestimmten Einnahmen und Ausgaben allein nicht aus.
3.
Bei einer Zweckbindung dürfen Ausgaben nur in Höhe der zweckgebundenen Einnahmen geleistet werden, es sei denn, dass sich aus dem Haushaltsplan etwas anderes ergibt.
4.
Ist mit der Annahme von zweckgebunden zur Verfügung gestellten Mitteln (Art. 8 Satz 2 Nr. 1 2. Alternative) der Einsatz von Haushaltsmitteln des Staates verbunden oder entstehen Folgekosten für den Staatshaushalt, so dürfen sie nur angenommen werden, wenn die Ausgabemittel oder Verpflichtungsermächtigungen zur Verfügung stehen.
Sind die zur Verfügung gestellten zweckgebundenen Mittel im Haushaltsplan nicht veranschlagt, so ist die dafür geltende Regelung in den Durchführungsbestimmungen zum Haushaltsgesetz (DBestHG) anzuwenden.
[VV zu Art. 9 BayHO]
Art. 9
Beauftragter für den Haushalt
(1) 1Der Leiter einer Dienststelle hat die Einnahmen und die Ausgaben zu bewirtschaften, soweit er nicht einen Beauftragten für den Haushalt bestellt. 2Wird ein Beauftragter für den Haushalt bestellt, soll er dem Leiter der Dienststelle unmittelbar unterstellt werden.
(2) 1Dem Beauftragten obliegen die Aufstellung der Unterlagen für die Finanzplanung und der Unterlagen für den Entwurf des Haushaltsplans (Voranschläge) sowie die Ausführung des Haushaltsplans. 2Im übrigen ist der Beauftragte bei allen Maßnahmen von finanzieller Bedeutung zu beteiligen. 3Aufgaben bei der Ausführung des Haushaltsplans können übertragen werden.
(3) Ist ein Beauftragter für den Haushalt nicht bestellt, so nimmt der Leiter der Dienststelle die Aufgaben nach Absatz 2 wahr.
(4) Dem Beauftragten für den Haushalt steht ein Widerspruchsrecht nach näherer Bestimmung in den allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu.
Zu Art. 9:
1. Bestellung des Beauftragten für den Haushalt
1.1
Die obersten Staatsbehörden können bestimmen, in welchen nachgeordneten Dienststellen (Behörden, Anstalten, Betrieben und sonstigen Einrichtungen) Beauftragte für den Haushalt zu bestellen sind. Zum Beauftragten für den Haushalt ist der für Haushaltsangelegenheiten zuständige Bedienstete oder einer seiner Vorgesetzten zu bestellen. Diese müssen zumindest Beamte, die in der dritten oder vierten Qualifikationsebene eingestiegen sind oder im Wege der Ausbildungsqualifizierung oder der Modularen Qualifizierung ein entsprechendes Amt erreicht haben, oder Beschäftigte ab der Entgeltgruppe 9b sein.
1.2
Bei den Staatsministerien ist der Beauftragte für den Haushalt der Haushaltsreferent. Wenn es der Geschäftsumfang erfordert, kann eine Haushaltsabteilung oder Unterabteilung gebildet werden; die Referenten sind an die Weisungen des Leiters der Haushaltsabteilung beziehungsweise Unterabteilung gebunden.
2. Aufstellung der Unterlagen für die Finanzplanung und den Entwurf des Haushaltsplans
Der Beauftragte für den Haushalt hat
2.1
im Hinblick auf die Finanzplanung bereits an der Aufgabenplanung mitzuwirken,
2.2
dafür zu sorgen, dass die Beiträge zu den Unterlagen nach Form und Inhalt richtig aufgestellt und rechtzeitig vorgelegt werden,
2.3
zu prüfen, ob alle zu erwartenden Einnahmen, alle voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und alle voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen sowie alle notwendigen Planstellen und anderen Stellen in den Voranschlag aufgenommen worden sind; soweit die Beträge nicht genau errechnet werden können, hat er für eine möglichst zutreffende Schätzung zu sorgen; dies gilt auch für die Fälle des Art. 26,
2.4
insbesondere zu prüfen, ob die Anforderungen an Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen sowie an Planstellen und anderen Stellen dem Grunde und der Höhe nach zu dem vorgesehenen Zeitpunkt notwendig sind,
2.5
die Unterlagen gegenüber der Stelle zu vertreten, für die sie bestimmt sind.
3. Ausführung des Haushaltsplans
3.1
Übertragung der Bewirtschaftung
3.1.1
Der Beauftragte für den Haushalt kann, soweit es sachdienlich ist, im Rahmen des Geschäftsverteilungsplans die Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungsermächtigungen, Planstellen und anderen Stellen, die der Dienststelle zur Bewirtschaftung zugewiesen sind, anderen Referaten oder Bediensteten der Dienststelle (Titelverwaltern) zur Bewirtschaftung übertragen. Der Beauftragte für den Haushalt hat einen Nachweis über die Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungsermächtigungen, Planstellen und anderen Stellen zu führen, deren Bewirtschaftung er übertragen hat.
3.1.2
Bei der Bewirtschaftung von Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen durch die nach Nr. 3.1.1 Beauftragten hat der Beauftragte für den Haushalt bei allen wichtigen Haushaltsangelegenheiten, insbesondere
- •
-
bei Anforderung weiterer Ausgabemittel,
- •
-
bei überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben,
- •
-
bei der Gewährung von Zuwendungen,
- •
-
beim Abschluss von Verträgen – auch für laufende Geschäfte –, insbesondere der Verträge, die zu Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren oder zu überplanmäßigen oder außerplanmäßigen Ausgaben führen können,
- •
-
bei der Änderung von Verträgen und bei Vergleichen,
- •
-
bei Stundung, Niederschlagung und Erlass sowie
- •
-
bei Abweichung von den in Art. 24 bezeichneten Unterlagen
mitzuwirken, soweit er nicht darauf verzichtet.
Wegen der Bewirtschaftungsbefugnis vgl. Nr. 2.1 zu Art. 34.
3.1.3
Die nach Nr. 3.1.1 Beauftragten haben die Annahmeanordnungen und Auszahlungsanordnungen dem Beauftragten für den Haushalt zur Zeichnung vorzulegen, soweit er nicht darauf verzichtet.
Wegen der Anordnungsbefugnis vgl. Nr. 2.2 zu Art. 34.
3.2 Verteilung der Einnahmen, Ausgaben usw.
Der Beauftragte für den Haushalt verteilt die Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungsermächtigungen, Planstellen und anderen Stellen, die er weder selbst bewirtschaftet noch zur Bewirtschaftung nach Nr. 3.1.1 übertragen hat, auf andere Dienststellen. Der Beauftragte für den Haushalt kann diese Befugnis auf die nach Nr. 3.1.1 Beauftragten delegieren; in diesem Falle wirkt der Beauftragte für den Haushalt bei der Verteilung mit, soweit er nicht darauf verzichtet. Der Beauftragte für den Haushalt und die nach Nr. 3.1.1 Beauftragten haben einen Nachweis über die Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungsermächtigungen, Planstellen und anderen Stellen zu führen, die sie verteilt haben.
3.3 Weitere Aufgaben
3.3.1
Der Beauftragte für den Haushalt hat darüber zu wachen, dass die Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen sowie die Planstellen und anderen Stellen nach den für die Haushalts- und Wirtschaftsführung geltenden Vorschriften und Grundsätzen bewirtschaftet werden. Er hat insbesondere darauf hinzuwirken, dass die Einnahmen rechtzeitig und vollständig erhoben werden, die zugewiesenen Ausgabemittel nicht überschritten und die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit beachtet werden. Er hat bei der Umwandlung, dem Wegfall und der Umsetzung von Planstellen und anderen Stellen mitzuwirken.
3.3.2
Der Beauftragte für den Haushalt hat darauf hinzuwirken, dass die Bestimmungen der Bayerischen Haushaltsordnung, die eine Zustimmung, Anhörung oder Unterrichtung der gesetzgebenden Körperschaften, des zuständigen Staatsministeriums, des für Finanzen zuständigen Staatsministeriums oder des Obersten Rechnungshofs vorsehen, eingehalten und die erforderlichen Unterlagen rechtzeitig beigebracht werden.
3.3.3
Der Beauftragte für den Haushalt hat darauf hinzuwirken, dass bei der Bewirtschaftung der Ausgabemittel die Verwaltungsvorschriften zu Art. 43 (Betriebsmittel) beachtet werden.
3.3.4
Der Beauftragte für den Haushalt hat dafür zu sorgen, dass der Nachweis über die zur Bewirtschaftung übertragenen (Nr. 3.1.1) und die verteilten (Nr. 3.2) Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungsermächtigungen, Planstellen und anderen Stellen, die Haushaltsüberwachungslisten, die Nachweisung über die Besetzung der Planstellen sowie die sonst vorgeschriebenen Nachweise und Listen ordnungsgemäß geführt werden.
3.3.5
Der Beauftragte für den Haushalt hat beim Jahresabschluss festzustellen, in welcher Höhe übertragbare Ausgaben des Haushaltsplans nicht geleistet worden sind, und zu entscheiden, ob und in welcher Höhe Ausgabereste zur Übertragung beantragt werden sollen; er hat ferner die Unterlagen zur Haushaltsrechnung aufzustellen und die Prüfungsmitteilungen des Obersten Rechnungshofs und der Rechnungsprüfungsämter zu erledigen oder, wenn er die Bearbeitung einer anderen Stelle übertragen hat, an der Erledigung mitzuwirken.
3.3.6
Ergeben sich bei der Ausführung des Haushaltsplans haushaltsrechtliche Zweifel, ist die Entscheidung des Beauftragten für den Haushalt einzuholen.
4. Mitwirkung bei Maßnahmen von finanzieller Bedeutung
Maßnahmen von finanzieller Bedeutung im Sinne des Art. 9 Abs. 2 Satz 2, bei denen der Beauftragte für den Haushalt zu beteiligen ist, sind alle Vorhaben, insbesondere auch organisatorischer und verwaltungstechnischer Art, die sich unmittelbar oder mittelbar auf Einnahmen oder Ausgaben auswirken können. Hierzu gehören auch Erklärungen gegenüber Dritten, aus denen sich finanzielle Verpflichtungen ergeben können. Der Beauftragte für den Haushalt ist möglichst frühzeitig zu beteiligen.
5. Allgemeine Bestimmungen, Widerspruchsrecht
5.1
Der Beauftragte für den Haushalt hat bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben auch die Gesamtbelange des Staatshaushalts zur Geltung zu bringen und den finanz- und gesamtwirtschaftlichen Erfordernissen Rechnung zu tragen.
5.2
Unterlagen, die der Beauftragte für den Haushalt zur Erfüllung seiner Aufgaben für erforderlich hält, sind ihm auf Verlangen vorzulegen oder innerhalb einer bestimmten Frist zu übersenden; ihm sind die erbetenen Auskünfte zu erteilen.
5.3
Soweit Schriftverkehr, Verhandlungen und Besprechungen mit dem für Finanzen zuständigen Staatsministerium und dem Obersten Rechnungshof oder den Rechnungsprüfungsämtern nicht durch den Beauftragten für den Haushalt geführt werden, ist er daran zu beteiligen.
5.4
Der Beauftragte für den Haushalt kann bei Maßnahmen der Ausführung des Haushaltsplans (Nr. 3) oder bei Maßnahmen im Sinne von Nr. 4 Widerspruch gemäß Art. 9 Abs. 4 erheben.
5.4.1
Widerspricht der Beauftragte für den Haushalt bei einer obersten Staatsbehörde einem Vorhaben, so darf dieses nur auf ausdrückliche Weisung des Leiters der Behörde oder seines ständigen Vertreters weiterverfolgt werden.
5.4.2
Widerspricht der Beauftragte für den Haushalt bei einer anderen Dienststelle des Geschäftsbereichs einem Vorhaben und tritt ihm der Leiter nicht bei, so ist die Entscheidung der nächsthöheren Dienststelle einzuholen. In dringenden Fällen kann das Vorhaben auf schriftliche Weisung des Leiters der Dienststelle begonnen oder ausgeführt werden, wenn die Entscheidung der nächsthöheren Dienststelle nicht ohne Nachteil für den Staat abgewartet werden kann. Die getroffene Maßnahme ist der nächsthöheren Dienststelle unverzüglich anzuzeigen.
5.5
Die Aufgaben des Beauftragten für den Haushalt erstrecken sich auch auf Sondervermögen sowie die Mittel aus anderen Haushalten (z.B. Bundeshaushalt, Lastenausgleichsfonds), die der Dienststelle zur Bewirtschaftung zugewiesen sind.
[VV zu Art. 10 BayHO]
Art. 10
Unterrichtung des Landtags
(1) 1Die Staatsregierung fügt ihren Gesetzesvorlagen einschließlich der Staatsverträge nach Art. 72 Abs. 2 der Verfassung einen Überblick über die Auswirkungen auf die Haushalts- und Finanzwirtschaft des Staates, der Gemeinden (Gemeindeverbände) und des Bundes bei. 2Bei Einbringung von Gesetzesvorlagen, die voraussichtlich zu Mehrausgaben oder zu Mindereinnahmen führen, soll außerdem angegeben werden, auf welche Weise ein Ausgleich gefunden werden kann.
(2) Die Staatsregierung unterrichtet den Landtag über erhebliche Änderungen der Haushaltsentwicklung und deren Auswirkung auf die Finanzplanung.
(3) Die Staatsregierung leistet den Mitgliedern des Landtags bei einnahmemindernden oder ausgabeerhöhenden Anträgen Hilfe bei der Ermittlung der finanziellen Auswirkungen.
(4) Die Staatsregierung unterrichtet den Landtag rechtzeitig über Staatsverträge oder sonstige Vereinbarungen mit dem Bund oder einem Land, soweit sie erhebliche haushaltsmäßige Auswirkungen haben.
(Vgl. Art. 78 Abs. 5, Art. 79 der Verfassung; § 7 Abs. 5 Nr. 2 i. V. m. § 7 Abs. 6 StRGO; Art. 31 BayHO.)
Teil II Aufstellung des Haushaltsplans und des Finanzplans
[VV zu Art. 11 BayHO]
[VV zu Art. 12 BayHO]
[VV zu Art. 13 BayHO]
[VV zu Art. 14 BayHO]
[VV zu Art. 15 BayHO]
[VV zu Art. 16 BayHO]
[VV zu Art. 17 BayHO]
[VV zu Art. 18 BayHO]
[VV zu Art. 19 BayHO]
[VV zu Art. 20 BayHO]
[VV zu Art. 21 BayHO]
[VV zu Art. 22 BayHO]
[VV zu Art. 23 BayHO]
[VV zu Art. 24 BayHO]
[VV zu Art. 25 BayHO]
[VV zu Art. 26 BayHO]
[VV zu Art. 27 BayHO]
[VV zu Art. 28 BayHO]
[VV zu Art. 29 BayHO]
[VV zu Art. 30 BayHO]
[VV zu Art. 31 BayHO]
[VV zu Art. 32 BayHO]
[VV zu Art. 33 BayHO]
[VV zu Art. 11 BayHO]
Art. 11
Vollständigkeit und Einheit, Fälligkeitsprinzip
(1) Für jedes Haushaltsjahr ist ein Haushaltsplan aufzustellen.
(2) Der Haushaltsplan enthält alle im Haushaltsjahr
- 1.
-
zu erwartenden Einnahmen,
- 2.
-
voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und
- 3.
-
voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen.
(3) Der Haushalt ist in Einnahme und Ausgabe auszugleichen.
Zu Art. 11:
1. Fälligkeitsprinzip
1.1
Beim jeweiligen Haushaltsansatz dürfen nur diejenigen Einnahmen und Ausgaben veranschlagt werden, die im betreffenden Haushaltsjahr voraussichtlich kassenwirksam werden.
1.2
Die Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen sind mit größtmöglicher Genauigkeit zu ermitteln.
2. Veranschlagung von Verpflichtungsermächtigungen
Wegen der Veranschlagung von Verpflichtungsermächtigungen vgl. Art. 16 und VV hierzu.
[VV zu Art. 12 BayHO]
Art. 12
Geltungsdauer der Haushaltspläne
Der Haushaltsplan kann für zwei Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt, aufgestellt werden.
(Vgl. auch Art. 1, 4, 11.)
[VV zu Art. 13 BayHO]
Art. 13
Einzelpläne, Gesamtplan, Gruppierungsplan
(1) Der Haushaltsplan besteht aus den Einzelplänen und dem Gesamtplan.
(2) 1Die Einzelpläne enthalten die Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen eines einzelnen Verwaltungszweigs oder bestimmte Gruppen von Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen. 2Die Einzelpläne sind in Kapitel und Titel einzuteilen. 3Die Einteilung in Titel richtet sich nach Verwaltungsvorschriften über die Gruppierung der Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplans nach Arten (Gruppierungsplan).
(3) In dem Gruppierungsplan sind mindestens gesondert darzustellen
- 1.
-
bei den Einnahmen: Steuern, Verwaltungseinnahmen, Einnahmen aus Vermögensveräußerungen, Darlehensrückflüsse, Zuweisungen und Zuschüsse, Einnahmen aus Krediten, wozu nicht die Kassenverstärkungskredite (Art. 18 Abs. 3 Nr. 2) zählen, Entnahmen aus Rücklagen;
- 2.
-
bei den Ausgaben: Personalausgaben, sächliche Verwaltungsausgaben, Zinsausgaben, Zuweisungen an Gebietskörperschaften, Zuschüsse an Unternehmen, Tilgungsausgaben, Schuldendiensthilfen, Zuführungen an Rücklagen, Ausgaben für Investitionen. Ausgaben für Investitionen sind die Ausgaben für
- a)
-
Baumaßnahmen,
- b)
-
den Erwerb von beweglichen Sachen, soweit sie nicht als sächliche Verwaltungsausgaben veranschlagt werden,
- c)
-
den Erwerb von unbeweglichen Sachen, soweit die Ausgaben nicht aus dem Grundstock zu leisten sind,
- d)
-
den Erwerb von Beteiligungen und sonstigem Kapitalvermögen, von Forderungen und Anteilsrechten an Unternehmen, von Wertpapieren sowie für die Heraufsetzung des Kapitals von Unternehmen,
- e)
-
Darlehen,
- f)
-
die Inanspruchnahme aus Gewährleistungen,
- g)
-
Zuweisungen und Zuschüsse zur Finanzierung von Ausgaben für die in den Buchstaben a bis f genannten Zwecke.
(4) 1Der Gesamtplan enthält
- 1.
-
eine Zusammenfassung der Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen der Einzelpläne (Haushaltsübersicht),
- 2.
-
eine Berechnung des Finanzierungssaldos (Finanzierungsübersicht),
- 3.
-
eine Darstellung der Einnahmen aus Krediten und der Tilgungsausgaben (Kreditfinanzierungsplan).
2Der Finanzierungssaldo ergibt sich aus einer Gegenüberstellung der Einnahmen mit Ausnahme der Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, der Entnahmen aus Rücklagen sowie der Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen einerseits und der Ausgaben mit Ausnahme der Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, der Zuführungen an Rücklagen und der Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrags andererseits.
Zu Art. 13:
1. Kurzbezeichnung „Haushaltsstelle“
Für die Feingliederung des Haushaltsplans in Kapitel und Titel (Art. 13 Abs. 2 Satz 2) kann in Haushaltsvermerken usw. die Kurzbezeichnung „Haushaltsstelle“ verwendet werden; desgleichen kann z.B. „Kap. 13 04 Titel 111 02“ abgekürzt werden in „13 04/111 02“.
2. Gruppierungsplan
Der Gruppierungsplan (GPl; Art. 13 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3) sowie weitere Bestimmungen dazu sind in den Verwaltungsvorschriften zur Haushaltssystematik des Freistaates Bayern (VV-BayHS) enthalten.
[VV zu Art. 14 BayHO]
Art. 14
Übersichten zum Haushaltsplan, Funktionenplan
(1) 1Der Haushaltsplan hat folgende Anlagen:
- 1.
-
Darstellungen der Einnahmen und Ausgaben
- a)
-
in einer Gruppierung nach bestimmten Arten (Gruppierungsübersicht),
- b)
-
in einer Gliederung nach bestimmten Aufgabengebieten (Funktionenübersicht),
- c)
-
in einer Zusammenfassung nach Buchstabe a und Buchstabe b (Haushaltsquerschnitt);
- 2.
-
eine Übersicht über die den Haushalt in Einnahmen und Ausgaben durchlaufenden Posten;
- 3.
-
eine Übersicht über die Planstellen und die anderen Stellen der Beamten sowie die Stellen der Arbeitnehmer.
2Die Anlagen sind dem Entwurf des Haushaltsplans beizufügen.
(2) Die Funktionenübersicht richtet sich nach Verwaltungsvorschriften über die Gliederung der Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplans nach Aufgabengebieten (Funktionenplan).
Zu Art. 14:
1. Durchlaufende Posten
Durchlaufende Posten im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 sind nur Einnahmen und Ausgaben, die im Staatshaushalt für einen anderen vereinnahmt und in gleicher Höhe an diesen weitergeleitet werden, ohne daß der Staat an der Bewirtschaftung der Mittel beteiligt ist (Obergruppen 38 und 98).
2. Funktionenplan
Der Funktionenplan (FPl; Art. 14 Abs. 2) sowie weitere Bestimmungen dazu sind in den Verwaltungsvorschriften zur Haushaltssystematik des Freistaates Bayern (VV-BayHS) enthalten.
[VV zu Art. 15 BayHO]
Art. 15
Bruttoveranschlagung
1Die Einnahmen und Ausgaben sind in voller Höhe und getrennt voneinander zu veranschlagen. 2Dies gilt nicht für die Veranschlagung der Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt und der hiermit zusammenhängenden Tilgungsausgaben; darüber hinaus können Ausnahmen von Satz 1 im Haushaltsplan oder durch die Durchführungsbestimmungen zum Haushaltsgesetz zugelassen werden, insbesondere für Nebenkosten und Nebenerlöse bei Erwerbs- oder Veräußerungsgeschäften. 3In den Fällen des Satzes 2 soll die Berechnung des veranschlagten Betrags dem Haushaltsplan als Anlage beigefügt oder in die Erläuterungen aufgenommen werden.
(Vgl. auch Art. 26 Abs. 1 und 2), Art. 35 Abs. 1.)
[VV zu Art. 16 BayHO]
Art. 16
Verpflichtungsermächtigungen
1Die Verpflichtungsermächtigungen sind bei den jeweiligen Ausgaben gesondert zu veranschlagen. 2Wenn Verpflichtungen zu Lasten mehrerer Haushaltsjahre veranschlagt werden, sollen die Jahresbeträge im Haushaltsplan angegeben werden.
(Für die Ausführung des Haushaltsplans vgl. Art. 38.)
Zu Art. 16:
1.
Verpflichtungsermächtigungen sind im Haushaltsplan zu veranschlagen, wenn durch ihn die Ermächtigung zum Eingehen von Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben in künftigen Jahren begründet werden soll (vgl. Art. 38 Abs. 1 Satz 1).
2.
Für bereits in früheren Haushaltsjahren eingegangene Verpflichtungen sind Ermächtigungen nicht zu veranschlagen.
3.
Einer Veranschlagung von Verpflichtungsermächtigungen bedarf es nicht
3.1
bei Verpflichtungen für laufende Geschäfte (Art. 38 Abs. 4 – vgl. hierzu auch Nr. 4 zu Art. 38),
3.2
für den Abschluss von Verträgen im Sinne des Art. 72 Abs. 2 der Verfassung (Art. 38 Abs. 5),
3.3
bei Maßnahmen nach Art. 40 Abs. 1 Satz 1,
3.4
für die Übernahme von Hypotheken, Grund- und Rentenschulden unter Anrechnung auf den Kaufpreis (Art. 64 Abs. 5),
3.5
in den Fällen des Art. 18 Abs. 3 und des Art. 39 Abs. 1.
4.
Von einer Veranschlagung von Verpflichtungsermächtigungen ist bei Titeln der Obergruppen 41 bis 43 des Gruppierungsplans abzusehen.
5.
Ergibt sich, dass die im Haushaltsplan ausgebrachten Verpflichtungsermächtigungen voraussichtlich im laufenden Haushaltsjahr nicht in Anspruch genommen werden und deshalb verfallen, so sind sie, soweit notwendig, in späteren Haushaltsjahren erneut zu veranschlagen. Werden solche doppelt veranschlagte Verpflichtungsermächtigungen doch noch im laufenden Haushaltsjahr oder gemäß Art. 45 Abs. 1 Satz 2 nach Ablauf des Haushaltsjahres und vor Bekanntmachung des neuen Haushaltsgesetzes in Anspruch genommen, sind sie auf die im neuen Haushaltsplan ausgebrachten Verpflichtungsermächtigungen anzurechnen.
Entsprechendes gilt für die Fälle des Art. 38 Abs. 1 Satz 2, wenn Verpflichtungsermächtigungen bis zur Bekanntmachung des neuen Haushaltsgesetzes in Anspruch genommen werden.
6.
Bei der Veranschlagung von Verpflichtungsermächtigungen ist § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft (StWG) zu beachten.
7.
Die in den Haushaltsplan aufzunehmenden Verpflichtungsermächtigungen sind bei dem nach der Zweckbestimmung in Betracht kommenden Ausgabetitel gesondert zu veranschlagen.
8.
Innerhalb von Titelgruppen (vgl. Nr. 1.3 der AV-BayHS) sind Verpflichtungsermächtigungen nicht bei der einheitlichen Zweckbestimmung, sondern bei den jeweiligen Einzeltiteln der Titelgruppe zu veranschlagen. Soweit die Ausgaben der Titelgruppe in sich gegenseitig oder einseitig deckungsfähig sind, gilt die Deckungsfähigkeit, soweit nichts Anderes bestimmt ist, auch für die Verpflichtungsermächtigungen.
9.
Ist das Eingehen von Verpflichtungen vorgesehen, die zu Ausgaben in mehreren Haushaltsjahren führen können, ist der Gesamtbetrag der benötigten Verpflichtungsermächtigung auszubringen; außerdem sollen die voraussichtlich fällig werdenden Zahlungsverpflichtungen betragsmäßig nach Jahren getrennt im Haushaltsplan angegeben werden (Jahresbeträge).
10.
Bei einem Zweijahreshaushalt (vgl. Art. 12) sind Ermächtigungen für Verpflichtungen, die im ersten Haushaltsjahr zulasten des zweiten Haushaltsjahres eingegangen werden können, bereits im ersten Haushaltsjahr zu veranschlagen. Der bewilligte Ausgabeansatz des zweiten Haushaltsjahres ermächtigt allein nicht, schon im ersten Jahr Verpflichtungen zulasten des Ansatzes für das zweite Jahr einzugehen.
[VV zu Art. 17 BayHO]
Art. 17
Einzelveranschlagung, Erläuterungen, Stellen
(1) 1Die Einnahmen sind nach dem Entstehungsgrund, die Ausgaben und die Verpflichtungsermächtigungen nach Zwecken getrennt zu veranschlagen und, soweit erforderlich, zu erläutern. 2Erläuterungen können ausnahmsweise für verbindlich erklärt werden.
(2) Bei Ausgaben für eine sich auf mehrere Jahre erstreckende Maßnahme sind bei der ersten Veranschlagung im Haushaltsplan die voraussichtlichen Gesamtkosten und bei jeder folgenden Veranschlagung außerdem die finanzielle Abwicklung darzulegen.
(3) Zweckgebundene Einnahmen und die dazugehörigen Ausgaben sind kenntlich zu machen.
(4) Für denselben Zweck sollen weder Ausgaben noch Verpflichtungsermächtigungen bei verschiedenen Titeln veranschlagt werden.
(5) 1Planstellen sind Stellen für planmäßige Beamte. 2Planmäßige Beamte sind Beamte, denen ein Amt gemäß § 8 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 sowie Abs. 3 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) verliehen ist. 3Planstellen sind nach Besoldungsgruppen und Amtsbezeichnungen im Haushaltsplan auszubringen. 4Sie dürfen nur für Aufgaben eingerichtet werden, zu deren Wahrnehmung die Begründung eines Beamtenverhältnisses zulässig ist und die in der Regel Daueraufgaben sind.
(6) Auch andere Stellen sind im Haushaltsplan auszuweisen; sie können für verbindlich erklärt werden.
(Für die Ausführung des Haushaltsplans vgl. insbesondere Art. 34, 35, 45, 47, 49, 50 und 54.)
Zu Art. 17:
A. Einzelveranschlagung, Erläuterungen
1. Einzelveranschlagung
1.1
Bei der Veranschlagung der Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen sind auch die Verwaltungsvorschriften zur Haushaltssystematik des Freistaates Bayern – VV-BayHS – (einschließlich Gruppierungsplan und Funktionenplan) und das jeweilige Schreiben des für Finanzen zuständigen Staatsministeriums über die Aufstellung der Voranschläge (Haushaltsaufstellungsschreiben) zu beachten.
1.2
Bei der Abgrenzung des Entstehungsgrundes für die Einnahmen und der Zwecke für die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen ist von der Gruppierung des Gruppierungsplans auszugehen. Der Zweck einer Ausgabe oder einer Verpflichtungsermächtigung wird durch das Ziel bestimmt, das durch die Ausgabe oder Verpflichtungsermächtigung erreicht werden soll. Verschiedene Zwecke können auch im Rahmen derselben Maßnahme verwirklicht werden.
1.2.1
Die in Anlage 3 der VV-BayHS festgelegten Festtitel sind, soweit erforderlich, grundsätzlich unverändert in den Haushaltsplan zu übernehmen.
1.2.2
Die Zweckbestimmungen der übrigen Titel sollen so gefasst werden, dass der Ausgabezweck der Maßnahme klar erkennbar ist. Hierzu reicht es im Allgemeinen nicht aus, nur den im Gruppierungsplan – nach ökonomischen Gesichtspunkten – festgelegten Inhalt einer Einnahme- oder Ausgabegruppe zu wiederholen. Die im Gruppierungsplan getroffene Wortwahl (Zuweisungen, Zuschüsse etc.) ist bei der Fassung der Zweckbestimmung aber zu übernehmen, soweit im Einzelfall nicht zwingende Gründe (z.B. gesetzliche Begriffsbestimmung) entgegenstehen.
1.2.3
Soweit ein Ausgabezweck verschiedene ökonomische Ausgabegruppen oder Funktionen umfasst, sind die Einzeltitel nach dem Schwergewicht zuzuordnen oder es ist eine Titelgruppe zu bilden. Durch die Zuordnung nach Schwergewicht darf die ökonomische und funktionelle Aussagekraft des Haushaltsplans nicht verzerrt werden.
1.3
Angaben bei der Zweckbestimmung des Haushaltsplanes sind verbindlich. Soweit in Zweckbestimmungen für mehrere mit einem Gesamtbetrag veranschlagte Maßnahmen auf Anlagen zu den Einzelplänen verwiesen ist, sind die in diesen Anlagen aufgeführten Einzelzwecke mit ihren Beträgen ebenso bindend, wie wenn diese Beträge bei den Zweckbestimmungen einzeln aufgeführt wären, es sei denn, dass in den Anlagen etwas Anderes bestimmt ist.
2. Erläuterungen
2.1
Erläuterungen sind auf das sachlich Notwendige zu begrenzen; sie müssen jedoch die für die Bemessung und Überprüfung der Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen wesentlichen Gesichtspunkte enthalten. Ferner sollen sie im Zusammenhang mit der Zweckbestimmung einen ausreichenden Aufschluss über den Verwendungszweck geben und für die Haushaltsführung eine geeignete Grundlage darstellen.
Soweit das Verständnis nicht leidet, kann auf Erläuterungen an anderer Stelle des Haushaltsplans verwiesen werden.
2.2
Zu erläutern sind
2.2.1
Ausnahmen vom Bruttoprinzip (Art. 15 Satz 2 und 3), soweit sie über die VV Nrn. 1 bis 3 zu Art. 35 hinausgehen,
2.2.2
Ausgaben für mehrjährige Maßnahmen gemäß Art. 17 Abs. 2 (Baumaßnahmen, größere Beschaffungen, Förderungsprogramme etc.) mit Ausnahme der Geschäfte der laufenden Verwaltung; in früheren Jahren geleistete Ausgaben sollen dabei möglichst zusammengefasst werden,
2.2.3
Zweckbindungen von Einnahmen kraft Gesetzes (Art 17 Abs. 3 und VV Nr. 1 zu Art. 8),
2.2.4
Zu- und Abgänge bei den Stellen gemäß Art. 17 Abs. 5 und 6; dies gilt insbesondere für Stellenmehrungen,
2.2.5
Beiträge Dritter,
2.2.6
mehrere in einem Titel veranschlagte Maßnahmen mit den jeweiligen Teilbeträgen der Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen, soweit nicht in Fällen von geringer finanzieller Bedeutung Ausnahmen zugelassen sind.
Soweit in Anlage 3 der VV-BayHS sog. „Standarderläuterungen“ festgelegt sind, sind diese zu verwenden.
Zu den Erläuterungen gehören auch Übersichten über die Wirtschaftspläne von Einrichtungen im Sinne von Art. 26 Abs. 3, soweit nicht Ausnahmen zugelassen sind.
2.3
Darüber hinaus sind die Titel zu erläutern, zu deren Verständnis eine erläuternde Ergänzung notwendig ist, insbesondere wegen der finanziellen oder grundsätzlichen Bedeutung der Titel oder wegen der Änderung gegenüber dem Vorjahr, soweit das für Finanzen zuständige Staatsministerium nicht Ausnahmen im Haushaltsaufstellungsschreiben zulässt.
2.4
Sind Erläuterungen oder Teile von Erläuterungen als Ergänzung von Bestimmungen zur Bewirtschaftung von Titeln unerlässlich, so sind die Erläuterungen oder die entsprechenden Teile der Erläuterungen für verbindlich zu erklären. Bei der Zweckbestimmung ist ein Verbindlichkeitsvermerk auszubringen.
Der Verbindlichkeitsvermerk gilt für die Bewirtschaftungsbefugnis der zuständigen Verwaltungsdienststellen (vgl. VV Nrn. 2.1 und 2.2 zu Art. 34); eine kassenmäßige getrennte Nachweisung und Überwachung scheidet jedoch aus (vgl. Abs. 2 Satz 2 der Vorbemerkungen zur Anlage 3 der VV-BayHS). Erforderlichenfalls sind deshalb getrennte Titel vorzusehen.
B. Stellen
3. Begriffsbestimmung
Stellen sind sowohl Planstellen (Art. 17 Abs. 5 und VV Nr. 4 hierzu) als auch andere Stellen (Art. 17 Abs. 6 und VV Nr. 5 hierzu).
4. Planstellen
4.1
Planstellen sind Stellen für planmäßige Beamte (Art. 17 Abs. 5 Sätze 1 und 2). Beamte auf Widerruf fallen nicht unter den Begriff des planmäßigen Beamten. Planstellen sind gemäß Art. 17 Abs. 5 Satz 3 nach Besoldungsgruppen und Amtsbezeichnungen im Haushaltsplan (Stellenplan) auszubringen. Stellen für Richter sind entsprechend zu behandeln (vgl. Art. 115). Mit einer Amtszulage (Art. 34 Abs. 1 BayBesG) oder mit einer Zulage für besondere Berufsgruppen (Art. 34 Abs. 2 BayBesG) ausgestattete Planstellen sowie Planstellen, für die besondere Stellenobergrenzen gelten, sind gesondert auszubringen; dies gilt auch für Planstellen mit einer besonderen Zulage für Richter (Art. 56 BayBesG) und für Planstellen mit einer Stellenzulage (Art. 51 BayBesG), soweit der Ausweis der Stellenzulage im Haushaltsplan durch Gesetz oder Rechtsverordnung vorgeschrieben ist. Auf die gesonderte Ausweisung von Amtszulagen und Zulagen für besondere Berufsgruppen kann verzichtet werden, wenn die Amtszulage bzw. die Zulage für besondere Berufsgruppen kraft Gesetzes allen Beamten eines bestimmten Amtes zusteht. Der Stellenplan für planmäßige Beamte ist verbindlich, soweit nicht durch das Haushaltsgesetz oder den Haushaltsplan ausnahmsweise etwas Anderes zugelassen ist.
4.2
Planstellen dürfen nur mit solchen Amtsbezeichnungen ausgebracht werden, die durch das Bayerische Besoldungsgesetz festgelegt oder durch die Staatsregierung festgesetzt worden sind.
5. Andere Stellen
5.1
Andere Stellen im Sinn von Art. 17 Abs. 6 sind
5.1.1
die Stellen für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst und für Dienstanfänger,
5.1.2
die Stellen für abgeordnete Beamte,
5.1.3
die Stellen für Arbeitnehmer.
Die im Haushaltsplan (Stellenplan) ausgewiesenen anderen Stellen sind verbindlich, soweit dies durch das Haushaltsgesetz oder den Haushaltsplan bestimmt ist. Das zuständige Staatsministerium kann die Stellenbindung auch in anderen Fällen anordnen.
5.2
Die Stellen für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst und für Dienstanfänger (Nr. 5.1.1) sind getrennt von den übrigen Stellen im Stellenplan auszubringen. Sie sind nach den Besoldungsgruppen der Eingangsämter zu gliedern, in das die Beamten auf Widerruf nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes voraussichtlich eintreten.
5.3
Soweit Stellen für abgeordnete Beamte (Nr. 5.1.2) erforderlich sind (vgl. Nr. 7.1.2 und VV Nr. 4.2 zu Art. 49 sowie VV Nr. 2 zu Art. 50), kann auf die Gliederung nach Besoldungsgruppen und Amtsbezeichnungen verzichtet werden.
5.4
Die Stellen für Arbeitnehmer (Nr. 5.1.3) sind nach Entgeltgruppen im Stellenplan auszubringen; eine weitere Aufgliederung nach Funktionen (Verwaltungspersonal, Lehrer u. dgl.) kann zweckmäßig sein. Auf eine Ausbringung nach Entgeltgruppen kann verzichtet werden, soweit keine Stellenplanbindung im Sinn des jeweils geltenden Haushaltsgesetzes besteht.
6. Leerstellen
Planstellen und andere Stellen, die für ohne Bezüge beurlaubte oder gegen volle Kostenerstattung zu einer Stelle außerhalb der Staatsverwaltung abgeordnete oder zugewiesene Bedienstete bestimmt sind, sind als Leerstellen zu bezeichnen und im Stellenplan zumindest nach Besoldungsgruppen getrennt von den übrigen Stellen auszubringen.
Leerstellen können ferner für Bedienstete im Stellenplan ausgebracht werden,
- −
-
deren Beamten- oder Beschäftigungsverhältnis auf Grund gesetzlicher oder tariflicher Vorschrift ruht. Dies gilt jedoch nur, wenn aus dem ruhenden Beamten- oder Beschäftigungsverhältnis keine Bezüge gezahlt werden.
- –
-
die mit Bezügen beurlaubt sind und deren Bezüge vollständig von dritter Seite erstattet werden.
- −
-
die gemäß Art. 49 Abs. 1 Satz 3 in eine Leerstelle eingewiesen werden können.
Bei Abordnungen oder Zuweisungen an eine Dienststelle, Organisation oder Einrichtung außerhalb der Staatsverwaltung, bei der eine volle Kostenerstattung erfolgt, kann der Beamte auch dann auf einer Leerstelle geführt werden, wenn die Dienststelle, Organisation oder Einrichtung ganz oder teilweise (z.B. nach dem Königsteiner Schlüssel) vom Freistaat finanziert wird; Voraussetzung ist jedoch, dass die Finanzierung der Dienststelle, Organisation oder Einrichtung aus einem Titel außerhalb der Hauptgruppe 4 erfolgt.
Für Leerstellen sind keine Ausgaben zu veranschlagen.
6a. Ersatzstellen
Planstellen und andere Stellen, die zur Deckung entstehender personeller Kapazitätsverluste im Rahmen der Altersteilzeit oder der Arbeitszeitmodelle mit einer ungleichmäßigen Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit bestimmt sind, sind als Ersatzstellen zu bezeichnen und im Stellenplan gesondert von den übrigen Stellen auszubringen. Auf die Ausbringung von Amtsbezeichnungen kann verzichtet werden. Die tatsächliche Besetzung richtet sich nach den haushaltsgesetzlichen Vorschriften.
7. Einrichtung von Stellen
Im Haushaltsplan (Stellenplan) dürfen nur die unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit notwendigen Planstellen und anderen Stellen ausgewiesen werden.
7.1
Die Einrichtung neuer Planstellen und anderer Stellen ist nur aus zwingenden Gründen zulässig. Kann ein Stellenmehrbedarf durch Rationalisierungsmaßnahmen usw. nicht aufgefangen werden, so ist zu prüfen, ob und inwieweit der zusätzliche Bedarf durch die Übertragung von Stellen aus anderen Haushaltskapiteln oder die Umwandlung von Stellen befriedigt werden kann.
7.1.1
Planstellen dürfen nur geschaffen werden, wenn die Stellen durch planmäßige Beamte besetzt werden können.
7.1.2
Beträge und Stellen für abgeordnete Beamte dürfen in den Haushaltsplan nur aufgenommen werden, wenn nicht vorübergehend freie Planstellen oder andere Beamtenstellen in Anspruch genommen werden können (vgl. auch VV Nrn. 4.1 und 4.2 zu Art. 49 und VV Nr. 2 zu Art. 50).
7.1.3
Für Aufgaben von begrenzter Dauer dürfen in der Regel keine Stellen geschaffen werden; erforderlichenfalls sind Beamte abzuordnen oder Mittel für sonstige Hilfsleistungen zu veranschlagen. Ist eine Ausnahme von diesem Grundsatz erforderlich, muss von der Möglichkeit des Art. 21 Gebrauch gemacht werden.
7.2
Stellen, die dauernd entbehrlich sind, sind nicht mehr zu besetzen und im nächsten Haushaltsplan abzusetzen; abzusetzen sind ferner Stellen, die dauernd nicht besetzt werden können (vgl. auch Art. 21 und VV hierzu).
7.3
Stellen, die auf Grund von Feststellungen der Rechnungsprüfung nicht oder nicht in der veranschlagten Wertigkeit erforderlich sind, sind in die Verhandlungen zur Aufstellung des Haushaltsplans einzubeziehen. Art. 50 Abs. 1 BayHO bleibt unberührt.
8. Stellenbesetzung und Stellenüberwachung
Für die Stellenbesetzung und -überwachung gelten die VV zu Art. 49.
[VV zu Art. 18 BayHO]
Art. 18
Kreditermächtigungen
(1) 1Der Haushaltsplan soll regelmäßig ohne Einnahmen aus Krediten ausgeglichen werden. 2Die Verschuldung am Kreditmarkt ist fortlaufend abzubauen; die konjunkturelle Entwicklung ist dabei zu berücksichtigen.
(2) Art. 82 Abs. 3 der Verfassung bleibt unberührt.
(3) 1Das Haushaltsgesetz bestimmt, bis zu welcher Höhe das für Finanzen zuständige Staatsministerium Kredite aufnehmen darf:
- 1.
-
zur Deckung von Ausgaben unter der Voraussetzung des Absatzes 2,
- 2.
-
zur Aufrechterhaltung einer ordnungsmäßigen Kassenwirtschaft (Kassenverstärkungskredite); soweit diese Kredite zurückgezahlt sind, kann die Ermächtigung wiederholt in Anspruch genommen werden; Kassenverstärkungskredite dürfen nicht später als sechs Monate nach Ablauf des Haushaltsjahres, für das sie aufgenommen worden sind, fällig werden,
- 3.
-
zur Anschluss- oder Umfinanzierung bestehender Kredite am Kreditmarkt.
(4) 1Die Ermächtigungen nach Absatz 3 Nrn. 1 und 3 gelten bis zum Ende des nächsten Haushaltsjahres und, wenn das Haushaltsgesetz für das zweitnächste Haushaltsjahr nicht rechtzeitig verkündet wird, bis zur Verkündung dieses Haushaltsgesetzes. 2Die Ermächtigungen nach Absatz 3 Nr. 2 gelten bis zum Ende des laufenden Haushaltsjahres und, wenn das Haushaltsgesetz für das nächste Haushaltsjahr nicht rechtzeitig verkündet wird, bis zur Verkündung dieses Haushaltsgesetzes. 3Eine nach Art. 82 Abs. 3 Satz 2 der Verfassung bestimmte Tilgungsregelung gilt bis zum Ende des angemessenen Zeitraumes zur Rückführung der gemäß Abs. 3 Nr. 1 aufgenommenen Kredite.
(Vgl. auch Art. 82 der Verfassung; §§ 5 Abs. 3, § 6 Abs. 2 in Verbindung mit § 14 StWG; Art. 13 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 3, Art. 25 Abs. 3, Art. 39 Abs. 4, Art. 42, 60 Abs. 3, Art. 62 BayHO.)
[VV zu Art. 19 BayHO]
Art. 19
Übertragbarkeit
1Ausgaben für Investitionen und Ausgaben aus zweckgebundenen Einnahmen sind übertragbar. 2Andere Ausgaben können im Haushaltsplan für übertragbar erklärt werden, wenn dies ihre wirtschaftliche und sparsame Verwendung fördert.
(Für die Ausführung des Haushaltsplans vgl. Art. 45.)
Zu Art. 19:
1.
Übertragbarkeit ist die Möglichkeit, Ausgaben, die am Ende des Haushaltsjahres noch nicht geleistet worden sind, für die jeweilige Zweckbestimmung über das Haushaltsjahr hinaus als Ausgabereste (Art. 45 Abs. 2 und 3) verfügbar zu halten.
2.
Bei Ausgaben für Investitionen (Ausgaben der Hauptgruppen 7 und 8 des Gruppierungsplans), die kraft Gesetzes übertragbar sind (Art. 19 Satz 1), ist ein Übertragbarkeitsvermerk nicht auszubringen.
3.
Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen der Übertragbarkeit nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 (andere Ausgaben) vorliegen, ist ein strenger Maßstab anzulegen.
4.
Verpflichtungsermächtigungen sind keine Ausgaben und deshalb nicht übertragbar (vgl. VV Nr. 5 zu Art. 16); auf die Sonderregelung in Art. 45 Abs. 1 Satz 2 und in den VV hierzu wird jedoch hingewiesen.
[VV zu Art. 20 BayHO]
Art. 20
Deckungsfähigkeit
(1) Durch Haushaltsgesetz können Personalausgaben, insbesondere soweit eine Stellenbindung besteht, für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden.
(2) Darüber hinaus können Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen jeweils für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden, wenn ein verwaltungsmäßiger oder sachlicher Zusammenhang besteht oder eine wirtschaftliche und sparsame Verwendung gefördert wird.
(3) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen, die ohne nähere Angabe des Verwendungszwecks veranschlagt sind, dürfen nicht für deckungsfähig erklärt werden.
(Für die Ausführung des Haushaltsplans vgl. Art. 46.)
Zu Art. 20:
1.
Deckungsfähigkeit ist die durch Haushaltsgesetz (Durchführungsbestimmungen) oder einen bei der Zweckbestimmung ausgebrachten Haushaltsvermerk gemäß Art. 20 Abs. 2 begründete Möglichkeit, bei einem oder mehreren Titeln höhere Ausgaben als veranschlagt auf Grund von Einsparungen bei einem oder mehreren anderen Ausgabetiteln zu leisten.
Gegenseitige Deckungsfähigkeit liegt vor, wenn die Ausgabetitel wechselseitig zur Verstärkung der jeweiligen Ansätze herangezogen werden dürfen.
Einseitige Deckungsfähigkeit liegt vor, wenn der eine Ansatz (deckungsberechtigter Ansatz) nur verstärkt und der andere Ansatz (deckungspflichtiger Ansatz) nur für die Verstärkung des deckungsberechtigten Ansatzes herangezogen werden darf.
2.
Über die Fälle des Art. 20 Abs. 1 (Haushaltsgesetz) hinaus können Personalausgaben auch im Haushaltsplan für deckungsfähig erklärt werden, wenn die Voraussetzungen des Art. 20 Abs. 2 Halbsatz 2 (sachlicher oder verwaltungsmäßiger Zusammenhang) erfüllt sind. Die Deckungsfähigkeit nach Art. 20 Abs. 2 kann auch durch das Haushaltsgesetz bzw. die Durchführungsbestimmungen hierzu erklärt werden.
3.
Ein verwaltungsmäßiger oder sachlicher Zusammenhang (Art. 20 Abs. 2) kann angenommen werden, wenn die Ausgaben der Erfüllung ähnlicher oder verwandter Zwecke dienen.
4.
Personalausgaben dürfen nur in besonderen Fällen (z.B. bei Betrieben mit Bruttohaushalt) mit anderen Ausgaben als deckungsfähig erklärt werden.
[VV zu Art. 21 BayHO]
Art. 21
Wegfall- und Umwandlungsvermerke
(1) Ausgaben und Planstellen sind als künftig wegfallend zu bezeichnen, soweit sie in den folgenden Haushaltsjahren voraussichtlich nicht mehr benötigt werden.
(2) Planstellen sind als künftig umzuwandeln zu bezeichnen, soweit sie in den folgenden Haushaltsjahren voraussichtlich in Planstellen oder Stellen einer niedrigeren Besoldungsgruppe oder in Stellen anderer Art umgewandelt werden können.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für andere Stellen entsprechend.
(Für die Ausführung des Haushaltsplans vgl. Art. 47 und VV hierzu.)
Zu Art. 21:
1.
Ausgaben, die als künftig wegfallend bezeichnet werden sollen, erhalten den Vermerk „kw“ oder „davon kw .................. Tsd. EUR“. Stellen, die als künftig wegfallend bezeichnet werden sollen, erhalten den Vermerk „kw“ (vgl. auch VV Nr. 3 zu Art. 47).
Die zeitlichen oder sachlichen Voraussetzungen für den Wegfall sind, soweit erforderlich (vgl. Art. 47), im Haushaltsplan anzugeben.
2.
Stellen, die als künftig umzuwandeln bezeichnet werden sollen, erhalten den Vermerk „ku“ unter Angabe der Art der Stelle und der Besoldungs- oder Entgeltgruppe, in die sie umgewandelt werden. Nr. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
3.
Kw- und ku-Vermerke werden zu dem in Art. 47 und VV hierzu genannten Zeitpunkt wirksam. Für die Anwendung der Obergrenzen für Beförderungsämter gelten die mit kw-Vermerken versehenen Stellen als weggefallen, die mit ku-Vermerken versehenen Stellen als umgewandelt. Dies gilt regelmäßig nicht, wenn der Zeitpunkt des Wegfalls bzw. der Umwandlung im Vermerk näher bestimmt ist und dieser Zeitpunkt erst nach der Laufzeit des aktuellen Haushaltsplans liegt.
4.
Sind im Haushalt Ausgaben oder Stellen als kw oder Stellen als ku bezeichnet, dürfen sie für das nächste Haushaltsjahr nur mit dem gleichen Vermerk veranschlagt werden, es sei denn, dass die Voraussetzungen des Wegfalls oder der Umwandlung (Art. 47) inzwischen eingetreten sind oder sich die in den Erläuterungen zu begründende Notwendigkeit ergibt, den Vermerk zu streichen.
[VV zu Art. 22 BayHO]
Art. 22
Sperrvermerk
1Ausgaben, die aus besonderen Gründen zunächst noch nicht geleistet oder zu deren Lasten noch keine Verpflichtungen eingegangen werden sollen, sowie Stellen, die zunächst nicht besetzt werden sollen, sind im Haushaltsplan als gesperrt zu bezeichnen. 2Entsprechendes gilt für Verpflichtungsermächtigungen. 3Durch Sperrvermerk kann bestimmt werden, daß die Leistung von Ausgaben, die Besetzung von Stellen oder die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen der vorherigen Zustimmung (Einwilligung) des Landtags oder des für den Staatshaushalt zuständigen Ausschusses des Landtags bedarf.
(Für die Ausführung des Haushaltsplans vgl. Art. 36.)
Zu Art. 22:
Können Ausgaben oder Stellen für ein späteres Haushaltsjahr zurückgestellt werden, dürfen sie auch nicht mit Sperrvermerk veranschlagt werden.
[VV zu Art. 23 BayHO]
Art. 23
Zuwendungen
Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Leistungen an Stellen außerhalb der Staatsverwaltung zur Erfüllung bestimmter Zwecke (Zuwendungen) dürfen nur veranschlagt werden, wenn der Staat an der Erfüllung durch solche Stellen ein erhebliches Interesse hat, das ohne die Zuwendungen nicht oder nicht im notwendigen Umfang befriedigt werden kann.
(Für die Ausführung des Haushaltsplans vgl. Art. 44 Abs. 1.)
Zu Art. 23:
1. Zum Begriff der Zuwendungen
1.1
Zuwendungen sind alle Geldleistungen des Staates an Stellen außerhalb der Staatsverwaltung,
1.1.1
die dem Empfänger zur Erfüllung bestimmter Zwecke im Rahmen seiner eigenen Aufgaben, an deren Förderung der Staat ein erhebliches Interesse hat, gewährt werden und
1.1.2
die dem Empfänger mit bestimmten Auflagen und Bedingungen für die Mittelverwendung zur Verfügung gestellt werden, ohne dass die Geldleistung ein Entgelt für eine Gegenleistung (siehe Nr. 1.3.4) ist, und
1.1.3
bei denen der Empfänger dem Staat oder Dritten keine Verfügungsbefugnis am Fördergegenstand einräumt; unschädlich ist die Einräumung von Benutzungsrechten an Schutzrechten und die Übertragung von Schutzrechten auf den Staat im Sinne der VV Nr. 5.2.3 zu Art. 44.
1.2
Zu den Zuwendungen gehören zweckgebundene Zuschüsse, Zuweisungen, Schuldendiensthilfen und andere nicht rückzahlbare Leistungen sowie zweckgebundene Darlehen und andere bedingt oder unbedingt rückzahlbare Leistungen. Bedingt rückzahlbare Leistungen sind alle Zuwendungen, deren Rückzahlung an den Eintritt eines künftigen ungewissen Ereignisses gebunden ist. Als zweckgebundener Zuschuss gilt auch die Zahlung auf Grund einer Verlustdeckungszusage.
1.3
Keine Zuwendungen sind insbesondere
1.3.1
Sachleistungen,
1.3.2
Leistungen, auf die der Empfänger einen dem Grund und der Höhe nach unmittelbar durch Rechtsvorschriften begründeten Anspruch hat,
1.3.3
Ersatz von Aufwendungen (Art. 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1),
1.3.4
Entgelte auf Grund von Verträgen, für die gleichwertige Gegenleistungen erbracht werden, wie z.B. Kaufverträge, Mietverträge, u.ä.,
1.3.5
satzungsmäßige Mitgliedsbeiträge einschließlich Pflichtumlagen.
2. Zuwendungsarten
Folgende Zuwendungsarten werden unterschieden:
2.1
Zuwendungen zur Deckung von Ausgaben des Zuwendungsempfängers für einzelne abgegrenzte Vorhaben (Projektförderung),
2.2
Zuwendungen zur Deckung eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben oder – in besonderen Ausnahmefällen – der gesamten Ausgaben des Zuwendungsempfängers (institutionelle Förderung).
3. Grundsätze für die Veranschlagung
3.1
Ausgaben für Zuwendungen sollen nur veranschlagt werden, wenn der Zuwendungszweck durch die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen nicht erreicht werden kann. Ausgaben für nicht rückzahlbare Zuwendungen sollen nur veranschlagt werden, soweit der Zweck nicht durch bedingt oder unbedingt rückzahlbare Zuwendungen erreicht werden kann.
3.2
Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen sollen nur veranschlagt werden, wenn es erforderlich ist, dass sich der Staat gegenüber dem Zuwendungsempfänger rechtlich verpflichtet, in künftigen Haushaltsjahren bestimmte Zuwendungen zu gewähren.
3.3
Zuwendungen (Ausgaben oder Verpflichtungsermächtigungen) für Baumaßnahmen, größere Beschaffungen und größere Entwicklungsvorhaben sind getrennt von den übrigen Zuwendungsmitteln zu veranschlagen, wenn die hierfür vorgesehenen Zuwendungen des Staates mehr als insgesamt 500 000 € betragen. Das für Finanzen zuständige Staatsministerium kann Ausnahmen hiervon zulassen. Werden Zuwendungen für Baumaßnahmen, größere Beschaffungen und größere Entwicklungsvorhaben einzeln veranschlagt, ist Art. 24 Abs. 4 zu beachten.
3.4
Zuwendungen zur institutionellen Förderung dürfen erst veranschlagt werden, wenn der Zuwendungsempfänger einen Haushalts- oder Wirtschaftsplan vorgelegt hat. Der Plan muss alle zu erwartenden Einnahmen und voraussichtlich zu leistenden Ausgaben sowie einen Organisations- und Stellenplan enthalten. Eine Übersicht über das Vermögen und die Schulden sowie über die voraussichtlich einzugehenden Verpflichtungen zu Lasten künftiger Jahre ist als Anlage beizufügen, soweit sich dies nicht schon aus den Bilanzen oder dem Haushalts- oder Wirtschaftsplan ergibt.
Kann der endgültige Haushalts- oder Wirtschaftsplan nicht rechtzeitig vorgelegt werden, ist ein vorläufiger Haushalts- oder Wirtschaftsplan oder der von den zuständigen Organen in seinen Grundzügen gebilligte Entwurf des Haushalts- oder Wirtschaftsplans der Veranschlagung zugrunde zu legen.
Das zuständige Staatsministerium kann im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Staatsministerium von diesen Erfordernissen absehen, soweit sie für die Veranschlagung nicht erforderlich sind – insbesondere wenn die Zuwendung 10 000 € nicht übersteigt – oder soweit dies wegen eines Zweijahreshaushalts (Art. 12) geboten ist.
3.4.1
Der Haushalts- oder Wirtschaftsplan soll in der Form dem Haushaltsplan des Staates entsprechen und nach den für diesen geltenden Grundsätzen aufgestellt sein.
3.4.2
Wird nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung gebucht, kann der Haushalts- oder Wirtschaftsplan dem jeweiligen Kontenplan entsprechen. Eine Überleitungsrechnung auf Einnahmen und Ausgaben ist beizufügen, soweit sie für die Bemessung der Zuwendung erforderlich ist.
3.5
Bei der Veranschlagung sind insbesondere die Art. 6, 7 und 17 Abs. 4 BayHO sowie § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 StWG zu beachten.
3.6
Werden für denselben Zweck ausnahmsweise Ausgaben oder Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen abweichend von Art. 17 Abs. 4 von mehreren Stellen des Staates oder sowohl vom Staat als auch vom Bund oder anderen Ländern veranschlagt, sollen die Zuwendungsgeber Einvernehmen über die für diese Veranschlagung geltenden Grundsätze herbeiführen.
4.
Zu den Grundsätzen für die Ordnung staatlicher Förderprogramme (Fördergrundsätze – FöGr) wird auf die Anlage 1 der Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung zu Richtlinien für die Wahrnehmung und Organisation öffentlicher Aufgaben sowie für die Rechtsetzung im Freistaat Bayern (Organisationsrichtlinien – OR) vom 6. November 2001 (AllMBl. S. 634, StAnz. Nr. 50) in der jeweils geltenden Fassung verwiesen.
[VV zu Art. 24 BayHO]
Art. 24
Baumaßnahmen, größere Beschaffungen, größere Entwicklungsvorhaben
(1) 1Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Baumaßnahmen dürfen erst veranschlagt werden, wenn Pläne, Kostenermittlungen und Erläuterungen vorliegen, aus denen die Art der Ausführung, die Kosten der Baumaßnahme, des Grunderwerbs und der Einrichtungen sowie die vorgesehene Finanzierung und ein Zeitplan ersichtlich sind. 2Den Unterlagen ist eine Schätzung der nach Fertigstellung der Maßnahme entstehenden jährlichen Haushaltsbelastungen beizufügen. 3Für kleinere Bauvorhaben kann von diesen Vorschriften abgewichen werden.
(2) 1Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für größere Beschaffungen und größere Entwicklungsvorhaben dürfen erst veranschlagt werden, wenn Planungen und Schätzungen der Kosten und Kostenbeteiligungen vorliegen. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) 1Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2 sind nur zulässig, wenn es im Einzelfall nicht möglich ist, die Unterlagen rechtzeitig fertigzustellen, und aus einer späteren Veranschlagung dem Staat ein Nachteil erwachsen würde. 2Die Notwendigkeit einer Ausnahme ist in den Erläuterungen zu begründen. 3Die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Maßnahmen, für welche die Unterlagen noch nicht vorliegen, sind gesperrt.
(4) 1Auf einzeln veranschlagte Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden. 2Das für Finanzen zuständige Staatsministerium kann Ausnahmen zulassen.
(Für die Ausführung des Haushaltsplans vgl. Art. 54.)
Zu Art. 24:
1. Baumaßnahmen, Bauunterlagen
1.1
Zu den Baumaßnahmen gehören alle Maßnahmen, die nach den Zuordnungshinweisen zum Gruppierungsplan der Hauptgruppe 7 zuzuordnen sind.
1.2
Ausgaben für Hochbaumaßnahmen mit Gesamtkosten von mehr als 3 000 000 € im Einzelfall und Tiefbaumaßnahmen (insbesondere Straßenbau) mit Gesamtkosten von mehr als 3 000 000 € sind einzeln zu veranschlagen. Kleine Neu-, Um- und Erweiterungsbauten (Hochbau) mit Gesamtkosten zwischen 200 000 € und 3 000 000 € im Einzelfall sind in den Erläuterungen zum Haushaltsplan einzeln aufzuführen.
1.3
Auf Hochbau- und Tiefbaumaßnahmen mit Gesamtkosten bis zu 3 000 000 € findet Art. 24 Abs. 1 Sätze 1 und 2 keine Anwendung.
Nr. 1.2 wird hierdurch nicht berührt.
1.4
Für die Veranschlagung und Bewirtschaftung der Ausgaben für Hochbaumaßnahmen einschließlich des Bauunterhalts, für die Form und den Inhalt der Bauunterlagen sowie für die Durchführung der Hochbaumaßnahmen und des Bauunterhalts gelten im Übrigen die Richtlinien für die Durchführung von Hochbauaufgaben des Freistaates Bayern (RLBau).
1.5
Die Nrn. 1.1 bis 1.4 gelten sinngemäß für sonstige vom Staat auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen ganz oder überwiegend finanzierte Baumaßnahmen (z.B. Errichtung von privaten Sonderschulen); für Zuwendungen gilt Nr. 3.
1.6
Das für Finanzen zuständige Staatsministerium kann durch die Bestimmungen über die Aufstellung der Haushaltsvoranschläge (Art. 27) andere Wertgrenzen festlegen.
2. Planungsunterlagen für größere Beschaffungen und größere Entwicklungsvorhaben
2.1
Größere Beschaffungen sind Anschaffungen von Sachen mit Gesamtkosten von mehr als 250 000 € im Einzelfall, für die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen in der Hauptgruppe 8 des Gruppierungsplans im Haushaltsplan veranschlagt werden.
2.2
Größere Entwicklungsvorhaben sind Vorhaben mit Gesamtkosten von mehr als 250 000 € im Einzelfall, die der zweckgerichteten Auswertung und Anwendung von Forschungsergebnissen und Erfahrungen vor allem technischer oder wirtschaftlicher Art dienen, um zu neuen Systemen, Verfahren, Stoffen, Gegenständen und Geräten zu gelangen (Neuentwicklung) oder um vorhandene zu verbessern (Weiterentwicklung); hierzu zählen auch Forschungsvorhaben, die der Erreichung des Entwicklungszieles dienen, sowie die Erprobung.
2.3
Die Wertgrenzen der Nrn. 2.1 und 2.2 gelten auch für Beschaffungsprogramme und Entwicklungsvorhaben, die sich auf mehrere Haushaltsjahre erstrecken.
2.4
Bei größeren Beschaffungen und größeren Entwicklungsvorhaben kann das für Finanzen zuständige Staatsministerium im Einvernehmen mit der für den Einzelplan zuständigen Stelle in begründeten Fällen von der Wertgrenze oder von Art. 24 Abs. 2 Satz 2 Ausnahmen zulassen. Desgleichen kann das für Finanzen zuständige Staatsministerium durch die Bestimmungen über die Aufstellung der Haushaltsvoranschläge (Art. 27) andere Wertgrenzen festlegen.
3. Unterlagen für einzeln veranschlagte Zuwendungen
Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß auch für einzeln veranschlagte Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen, wenn diese 125 000 € im Einzelfall übersteigen.
4. Bereitstellung der Unterlagen
Die Unterlagen müssen rechtzeitig zur Aufstellung des Entwurfs des Haushaltsplans dem für Finanzen zuständige Staatsministerium vorliegen, soweit es nicht darauf verzichtet.
[VV zu Art. 25 BayHO]
Art. 25
Überschuß, Fehlbetrag
(1) Der Überschuß oder der Fehlbetrag ist der Unterschied zwischen den tatsächlich eingegangenen Einnahmen (Ist-Einnahmen) und den tatsächlich geleisteten Ausgaben (Ist-Ausgaben) zuzüglich des Unterschieds zwischen den aus dem Vorjahr übertragenen und den in das kommende Jahr zu übertragenden Einnahme- und Ausgaberesten.
(2) 1Übersteigen die Einnahmen die Ausgaben, so ist der übersteigende Betrag vorrangig zur Verminderung des Kreditbedarfs, zur Tilgung von Schulden oder zur Abdeckung eines Fehlbetrags zu verwenden oder einer Rücklage zuzuführen. 2Ein danach noch verbleibender Überschuß ist spätestens in den Haushaltsplan für das zweitnächste Haushaltsjahr als Einnahme einzustellen. 3 § 6 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 14 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft vom 8. Juni 1967 (BGBl. I S. 582) bleibt unberührt.
(3) 1Ein Fehlbetrag ist spätestens in den Haushaltsplan für das zweitnächste Haushaltsjahr einzustellen. 2Er darf durch Einnahmen aus Krediten nur gedeckt werden, soweit die Möglichkeiten einer Kreditaufnahme nicht ausgeschöpft sind.
(Vgl. Art. 18, 42, 81.)
[VV zu Art. 26 BayHO]
Art. 26
Staatsbetriebe, Sondervermögen, Zuwendungsempfänger
(1) 1Staatsbetriebe haben einen Wirtschaftsplan aufzustellen, wenn ein Wirtschaften nach Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplans nicht zweckmäßig ist. 2Der Wirtschaftsplan oder eine Übersicht über den Wirtschaftsplan ist in die Erläuterungen aufzunehmen oder dem Haushaltsplan als Anlage beizufügen. 3Im Haushaltsplan sind nur die Zuführungen oder die Ablieferungen zu veranschlagen. 4Planstellen für Beamte sind nach Besoldungsgruppen und Amtsbezeichnungen im Haushaltsplan auszubringen.
(1a) In geeigneten Fällen sind Staatsbetriebe in Rechtsformen des privaten Rechts zu überführen.
(2) 1Bei Sondervermögen sind nur die Zuführungen oder die Ablieferungen im Haushaltsplan zu veranschlagen. 2Über die Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen der Sondervermögen sind Übersichten in die Erläuterungen aufzunehmen oder dem Haushaltsplan als Anlagen beizufügen.
(3) Über die Einnahmen und Ausgaben von
- 1.
-
juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die vom Staat ganz oder zum Teil zu unterhalten sind, und
- 2.
-
Stellen außerhalb der Staatsverwaltung, die vom Staat Zuwendungen zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben erhalten,
sind Übersichten in die Erläuterungen aufzunehmen oder dem Haushaltsplan als Anlagen beizufügen, soweit das für Finanzen zuständige Staatsministerium nicht darauf verzichtet.
Zu Art. 26:
1. Staatsbetriebe
1.1
Staatsbetriebe sind rechtlich unselbstständige, organisatorisch abgesonderte Teile der Staatsverwaltung, bei denen wegen einer betriebs- oder erwerbswirtschaftlich ausgerichteten Tätigkeit, wegen des Absatzes ihrer Erzeugnisse oder aus sonstigen Gründen besondere Bewirtschaftungsvorschriften gelten. Sie können geführt werden als
1.1.1
kaufmännisch eingerichtete Staatsbetriebe, bei denen im Staatshaushalt nur die Zuführungen oder Ablieferungen zu veranschlagen sind (Nettobetriebe) oder
1.1.2
Betriebe mit Bruttohaushalt, bei denen die kameralistische Buchführung zur Ermittlung des betriebswirtschaftlichen Ergebnisses in geeigneter Weise ergänzt wird.
1.2
Art. 26 Abs. 1 und die nachfolgenden Nrn. 1.4 bis 1.5 gelten nur für kaufmännisch eingerichtete Staatsbetriebe (Nr. 1.1.1).
1.3
Ein Wirtschaften nach Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplans ist in der Regel nicht zweckmäßig, wenn es sich um einen Betrieb handelt, der sich den Erfordernissen des freien Wettbewerbs anzupassen hat. Ob diese Voraussetzung vorliegt, stellt das für den Staatsbetrieb zuständige Staatsministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Staatsministerium fest.
1.4
Der als Anlage zum Haushaltsplan aufzunehmende Wirtschaftsplan umfasst einen Erfolgs- und einen Finanzplan.
1.4.1
Im Erfolgsplan sind alle in einem Wirtschaftsjahr voraussichtlich anfallenden Erträge und Aufwendungen nach Art einer Gewinn- und Verlustrechnung zu veranschlagen.
1.4.2
Der Finanzplan muss den notwendigen und finanzierbaren Bedarf zur langfristigen Vermehrung des Anlage- und Umlaufvermögens, Schuldentilgungen, Verlustabdeckungen, Rücklagenbildungen, Gewinn- und Kapitalabführungen sowie die zu erwartenden Deckungsmittel (Gewinne, Abschreibungen, Darlehensaufnahmen, Entnahmen aus Rücklagen, Kapitalausstattungen und sonstige Deckungsmittel) enthalten.
1.5
Zu den Zuführungen zählen die Deckung von Betriebsverlusten und die Zuwendungen zur Kapitalausstattung; zu den Ablieferungen zählen Abführungen aus Gewinn und die Kapitalrückzahlungen.
Nach welchen Grundsätzen die Zuführungen und Ablieferungen zu ermitteln sind, bestimmt das zuständige Staatsministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständige Staatsministerium.
1.6
Das für Finanzen zuständige Staatsministerium kann allgemeine Verwaltungsvorschriften über die Aufstellung der Wirtschaftspläne, die Wirtschaftsführung sowie die Buchführung und Rechnungslegung der Staatsbetriebe erlassen.
2. Sondervermögen
2.1
Sondervermögen sind rechtlich unselbstständige Teile des Staatsvermögens, die durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes entstanden sind und zur Erfüllung einzelner Aufgaben des Staates bestimmt sind.
2.2
Wegen des Haushaltsrechts der Sondervermögen vgl. Art. 113. Entsprechend anzuwenden sind auch die Verwaltungsvorschriften zu den Teilen I bis IV, VIII und IX der Haushaltsordnung.
2.3
Die Erträge der Sondervermögensmittel (vgl. VV Nr. 2 zu Art. 43) fließen, soweit nicht eine anderweitige rechtliche Zweckbindung vorliegt, dem Staatshaushalt als allgemeine Deckungsmittel zu.
3. Juristische Personen des öffentlichen Rechts
Zu den juristischen Personen des öffentlichen Rechts im Sinne von Art. 26 Abs. 3 Nr. 1 zählen solche, die vom Staat auf Grund einer gesetzlichen oder sonstigen Rechtsverpflichtung ganz oder zum Teil zu unterhalten sind.
4. Zuwendungsempfänger
Zu den Zuwendungsempfängern im Sinne von Art. 26 Abs. 3 Nr. 2 zählen die institutionell geförderten Zuwendungsempfänger (vgl. VV Nr. 2.2 zu Art. 23).
5. Form der Übersichten
Das für Finanzen zuständige Staatsministerium bestimmt die Form der in den Haushaltsplan aufzunehmenden Übersichten über die Haushalts- oder Wirtschaftspläne der Staatsbetriebe und Sondervermögen sowie der juristischen Personen des öffentlichen Rechts und der Zuwendungsempfänger.
[VV zu Art. 27 BayHO]
Art. 27
Voranschläge
(1) 1Die Voranschläge sind von der für den Einzelplan zuständigen Stelle dem für Finanzen zuständigen Staatsministerium zu dem von ihm zu bestimmenden Zeitpunkt zu übersenden. 2Das für Finanzen zuständige Staatsministerium kann verlangen, daß den Voranschlägen andere Unterlagen, insbesondere Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen und Organisationspläne sowie Stellenpläne und Stellenbesetzungsübersichten beigefügt werden.
(2) 1Das für den Einzelplan zuständige Staatsministerium übersendet die Voranschläge auch an den Obersten Rechnungshof. 2Er kann zu den übersandten Voranschlägen Stellung nehmen.
(Vgl. auch Art. 28, 29.)
Zu Art. 27:
1. Begriff der Voranschläge
Die Voranschläge sind Unterlagen für die Aufstellung des Entwurfs des Haushaltsplans (vgl. Art. 9 Abs. 2 Satz 1 und nachstehende Nr. 3 Satz 1).
2. Aufstellung der Voranschläge
Die zuständigen Staatsministerien, denen Dienststellen nachgeordnet sind, verfahren bei der Aufstellung der Voranschläge für einen Einzelplan wie folgt:
2.1
Soweit notwendig (vgl. auch nachstehende Nr. 2.4) fordern die Staatsministerien von den unmittelbar nachgeordneten Dienststellen Beiträge für die Aufstellung der Voranschläge an. Dies gilt nicht für die gemeinsam bewirtschafteten Personalausgaben sowie für andere Ausgaben und Einnahmen, die auf Grund von Titelübersichten usw. oder von Kopfbeträgen zentral ermittelt werden können.
2.2
Die Mittelbehörden fordern Beiträge für die Aufstellung der Voranschläge von den unteren Dienststellen nur insofern an, als sie ihre eigenen Beiträge nicht ohne diese erstellen können. Die Mittelbehörde prüft diese Beiträge, ergänzt oder ändert sie, soweit sie es für erforderlich hält, fasst sie mit den eigenen Unterlagen zusammen und leitet sie dem zuständigen Staatsministerium zu.
2.3
Das für den Einzelplan zuständige Staatsministerium hat den Zeitpunkt, zu dem die nachgeordneten Dienststellen die Beiträge zu den Voranschlägen einzureichen haben, so festzusetzen, dass eine ausreichende Frist für die Aufstellung und Prüfung der Voranschläge bleibt und die rechtzeitige Übersendung des Voranschlags für den Einzelplan an das für Finanzen zuständige Staatsministerium sichergestellt ist.
2.4
Grundlage für die Aufstellung des Voranschlags für einen Einzelplan sind in erster Linie die Ansätze der Finanzplanung. Die Beiträge der nachgeordneten Dienststellen dienen insbesondere zur zusätzlichen Information und für Zwecke der Aufgliederung oder Umschichtung.
3. Form und Zeitpunkt der Übersendung der Voranschläge für die Einzelpläne
Das für Finanzen zuständige Staatsministerium bestimmt Form, Anzahl und Zeitpunkt für die ihm zu übersendenden Voranschläge. Es schreibt vor, welche weiteren Unterlagen und Übersichten hierzu den Voranschlägen beizufügen sind.
4. Voranmeldungen
In der Finanzplanung nicht berücksichtigte erstmalige Anforderungen von erheblicher finanzieller Bedeutung oder solche, die voraussichtlich längere Verhandlungen und gegebenenfalls örtliche Besichtigungen erfordern, sollen dem für Finanzen zuständigen Staatsministerium mit den erforderlichen Unterlagen mitgeteilt werden, bevor ihm die Voranschläge übersandt werden (Voranmeldungen).
[VV zu Art. 28 BayHO]
Art. 28
Aufstellung des Entwurfs des Haushaltsplans
(1) 1Das für Finanzen zuständige Staatsministerium prüft die Voranschläge und stellt den Entwurf des Haushaltsplans auf. 2Es kann die Voranschläge nach Benehmen mit den beteiligten Stellen ändern.
(2) 1Über Angelegenheiten von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung kann der zuständige Staatsminister die Entscheidung der Staatsregierung einholen. 2Entscheidet die Staatsregierung gegen die Stimme des für Finanzen zuständigen Staatsministers, so kann er verlangen, daß über die Angelegenheit in der nächsten Sitzung erneut Beschluß gefaßt wird.
(Vgl. auch Art. 27, 29, 30, 32.)
[VV zu Art. 29 BayHO]
Art. 29
Beschluß über den Entwurf des Haushaltsplans
(1) Der Entwurf des Haushaltsgesetzes wird mit dem Entwurf des Haushaltsplans von der Staatsregierung beschlossen.
(2) 1Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungsermächtigungen und Vermerke, die das für Finanzen zuständige Staatsministerium in den Entwurf des Haushaltsplans nicht aufgenommen hat, unterliegen auf Antrag des zuständigen Staatsministers der Beschlußfassung der Staatsregierung, wenn es sich um Angelegenheiten von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung handelt. 2Dasselbe gilt für Vorschriften des Entwurfs des Haushaltsgesetzes. 3 Art. 28 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) 1Weicht der von der Staatsregierung beschlossene Entwurf des Haushaltsplans von den Voranschlägen der Präsidenten des Landtags und des Obersten Rechnungshofs ab und ist der Änderung nicht zugestimmt worden, so sind die Teile besonders kenntlich zu machen, über die kein Einvernehmen erzielt worden ist. 2Die Voranschläge der Präsidenten des Landtags und des Obersten Rechnungshofs sind unverändert dem Entwurf des Staatshaushalts beizufügen.
(Vgl. auch Art. 27, 28, 30, 32.)
[VV zu Art. 30 BayHO]
Art. 30
Vorlagefrist
Der Entwurf des Haushaltsgesetzes soll mit dem Entwurf des Haushaltsplans vor Beginn des Haushaltsjahres beim Landtag eingebracht werden, in der Regel spätestens in der ersten Sitzungswoche des Landtags nach dem 30. September.
(Vgl. auch Art. 70 Abs. 2, 78 Abs. 3 der Verfassung; Art. 1 BayHO.)
[VV zu Art. 31 BayHO]
Art. 31
Finanzplanung, Berichterstattung zur Finanzwirtschaft
(1) 1Das für Finanzen zuständige Staatsministerium stellt entsprechend den Bestimmungen des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft sowie des Haushaltsgrundsätzegesetzes (HGrG) einen fünfjährigen Finanzplan auf. 2Es fordert hierzu von den für den jeweiligen Einzelplan zuständigen Stellen die notwendigen Unterlagen an und kann diese nach Benehmen mit den beteiligten Stellen abändern.
(2) 1Der Finanzplan wird von der Staatsregierung beschlossen und dem Landtag vorgelegt. 2 Art. 28 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Das für Finanzen zuständige Staatsministerium soll im Zusammenhang mit der Vorlage des Entwurfs des Haushaltsgesetzes und des Haushaltsplans sowie des Finanzplans den Landtag über den Stand und die voraussichtliche Entwicklung der Finanzwirtschaft des Staates unterrichten.
(Vgl. auch §§ 50 bis 52 HGrG; §§ 9 bis 11 in Verbindung mit § 14 StWG; Art. 10 Abs. 2 BayHO.)
[VV zu Art. 32 BayHO]
Art. 32
Ergänzungen zum Entwurf des Haushaltsplans
Auf Ergänzungen zum Entwurf des Haushaltsgesetzes und des Haushaltsplans sind die Teile I und II dieses Gesetzes sinngemäß anzuwenden.
(Vgl. auch Art. 27 bis 30.)
[VV zu Art. 33 BayHO]
Art. 33
Nachtragshaushaltsgesetze
1Auf Nachträge zum Haushaltsgesetz und zum Haushaltsplan sind die Teile I und II dieses Gesetzes sinngemäß anzuwenden. 2Der Entwurf ist bis zum Ende des Haushaltsjahres einzubringen.
(Vgl. auch Art. 27 bis 30.)
Teil III Ausführung des Haushaltsplans
[VV zu Art. 34 BayHO]
[VV zu Art. 35 BayHO]
[VV zu Art. 36 BayHO]
[VV zu Art. 37 BayHO]
[VV zu Art. 38 BayHO]
[VV zu Art. 39 BayHO]
[VV zu Art. 40 BayHO]
[VV zu Art. 41 BayHO]
[VV zu Art. 42 BayHO]
[VV zu Art. 43 BayHO]
[VV zu Art. 44 BayHO]
[VV zu Art. 45 BayHO]
[VV zu Art. 46 BayHO]
[VV zu Art. 47 BayHO]
[VV zu Art. 48 BayHO]
[VV zu Art. 49 BayHO]
[VV zu Art. 50 BayHO]
[VV zu Art. 51 BayHO]
[VV zu Art. 52 BayHO]
[VV zu Art. 53 BayHO]
[VV zu Art. 54 BayHO]
[VV zu Art. 55 BayHO]
[VV zu Art. 56 BayHO]
[VV zu Art. 57 BayHO]
[VV zu Art. 58 BayHO]
[VV zu Art. 59 BayHO]
[VV zu Art. 60 BayHO]
[VV zu Art. 61 BayHO]
[VV zu Art. 62 BayHO]
[VV zu Art. 63 BayHO]
[VV zu Art. 64 BayHO]
[VV zu Art. 65 BayHO]
[VV zu Art. 66 BayHO]
[VV zu Art. 67 BayHO]
[VV zu Art. 68 BayHO]
[VV zu Art. 69 BayHO]
[VV zu Art. 34 BayHO]
Art. 34
Erhebung der Einnahmen, Bewirtschaftung der Ausgaben
(1) Einnahmen sind rechtzeitig und vollständig zu erheben.
(2) 1Ausgaben dürfen nur soweit und nicht eher geleistet werden, als sie zur wirtschaftlichen und sparsamen Verwaltung erforderlich sind. 2Die Ausgabemittel sind so zu bewirtschaften, daß sie zur Deckung aller Ausgaben ausreichen, die unter die einzelne Zweckbestimmung fallen.
(3) Absatz 2 gilt für die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen entsprechend.
(Für die Aufstellung des Haushaltsplans vgl. insbesondere Art. 11.)
Zu Art. 34:
1. Verteilung der Haushaltsmittel
1.1
Nach der Feststellung des Haushaltsplans durch das Haushaltsgesetz (Art. 1 Satz 1) übersendet das für Finanzen zuständige Staatsministerium den für den Einzelplan zuständigen Stellen je einen beglaubigten Abdruck des für sie maßgebenden Einzelplans. Es teilt ihnen außerdem mit, welche Teile des Einzelplans der Allgemeinen Finanzverwaltung, der bestimmte Gruppen von Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungsermächtigungen und Stellen für mehrere Geschäftsbereiche enthält, auf sie entfallen.
1.2
Das für den Einzelplan zuständige Staatsministerium verteilt die veranschlagten Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungsermächtigungen und Stellen (Haushaltsmittel), soweit es sie nicht selbst bewirtschaftet, auf die zuständigen, unmittelbar nachgeordneten Dienststellen. Hierzu übersendet es ihnen
1.2.1
den für sie maßgebenden Teil des Einzelplans oder
1.2.2
eine Zusammenstellung der von ihnen zu bewirtschaftenden Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen, getrennt nach den einzelnen Titeln des Haushaltsplans, sowie der für sie bestimmten Stellen (Kassenanschlag) oder
1.2.3
ein besonderes Schreiben.
1.3
Die Dienststellen, die dem für den Einzelplan zuständigen Staatsministerium unmittelbar nachgeordnet sind, verteilen die ihnen gemäß Nr. 1.2 zugewiesenen Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungsermächtigungen und Stellen, soweit sie sie nicht selbst bewirtschaften, auf die zuständigen, ihnen nachgeordneten Dienststellen. Die Nrn. 1.2.2 und 1.2.3 sowie Nr. 1.2 Abs. 2 sind entsprechend anzuwenden.
1.4
Die Haushaltsmittel sind grundsätzlich an die Dienststellen zur Bewirtschaftung weiterzuleiten, für welche die Mittel im Haushaltsplan veranschlagt sind. Dies gilt insoweit nicht, als aus Gründen der Einheitlichkeit oder Wirtschaftlichkeit ausnahmsweise zentrale Beschaffungen, insbesondere Sammelbestellungen notwendig sind.
Bei der Bewirtschaftung der Bauausgaben sind die Richtlinien für die Durchführung von Hochbauaufgaben des Freistaates Bayern (RLBau) zu beachten.
1.5
Bei einer Mittelzuweisung gemäß Nr. 1.2.1 ist auf allgemeine Verfügungsbeschränkungen usw. (vgl. z.B. Nr. 1.7 Satz 2) hinzuweisen.
1.6
Die durch Kassenanschlag oder besonderes Schreiben zu verteilenden Ausgaben sollen grundsätzlich nicht sogleich in voller Höhe auf die nachgeordneten Dienststellen verteilt werden, ein Teil soll für etwaige Nachforderungen zurückbehalten werden. Die zurückbehaltenen Beträge sind, soweit sie nicht eingespart werden können, im Laufe des Haushaltsjahres den nachgeordneten Dienststellen im Bedarfsfalle durch besonderes Schreiben zuzuweisen.
1.7
Bei der Zuweisung von Ausgaben durch Kassenanschlag oder besonderes Schreiben sind die Ausgabereste und die Vorgriffe in der Weise zu berücksichtigen, dass die Ausgabereste den zuzuweisenden Ausgaben zugesetzt, die Vorgriffe von ihnen vorweg abgesetzt werden; dabei braucht nicht gekennzeichnet zu werden, inwieweit die zugewiesenen Ausgabemittel auf Ausgaberesten beruhen. Ferner sind haushaltsgesetzliche globale Minderausgaben, haushaltswirtschaftliche Sperren (vgl. Art. 41) und konjunkturpolitisch bedingte Maßnahmen (vgl. § 6 Abs. 1 StWG) sowie Stellenbesetzungssperren zu beachten.
1.8
Wegen der Zuständigkeit bei der Verteilung der Haushaltsmittel nach den Nrn. 1.2 und 1.3 vgl. VV Nr. 3.2 zu Art. 9.
1.9
Über die durch Kassenanschlag oder besonderes Schreiben verteilten Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungsermächtigungen und Stellen ist ein Nachweis zu führen (vgl. VV Nr. 3.2 zu Art. 9).
2. Bewirtschaftung der Haushaltsmittel
2.1 Bewirtschaftungsbefugnis
Mit der Zuteilung der Haushaltsmittel gemäß Nr. 1 wird – sofern nicht einschränkende Bestimmungen bestehen (z.B. Art. 38, 58 und 59) – gleichzeitig die Befugnis übertragen, im Rahmen der Haushaltsmittel Maßnahmen zu treffen oder Verträge abzuschließen, die zu Einnahmen oder Ausgaben führen (Bewirtschaftungsbefugnis). VV Nr. 3.1 zu Art. 9 ist bei der Bewirtschaftung zu beachten.
Die übergeordnete Dienststelle kann in Höhe der verteilten Haushaltsmittel die Bewirtschaftungsbefugnis nicht mehr ausüben.
Die Bewirtschaftungsbefugnis der zuständigen Bediensteten ist insoweit eingeschränkt, als sie nicht in eigener Sache oder in Sachen ihrer Angehörigen tätig werden dürfen (vgl. Art. 79 BayBG).
2.2 Anordnungsbefugnis
2.2.1
Die Bewirtschaftungsbefugnis (Nr. 2.1) schließt grundsätzlich die Befugnis mit ein, Annahme- und Auszahlungsanordnungen zu erteilen (Anordnungsbefugnis). Dies gilt nicht für Zahlungen bei den Obergruppen 41 bis 43 des Gruppierungsplans (laufende Personalausgaben). Für diese Zahlungen regelt das zuständige Staatsministerium die Anordnungsbefugnis im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Staatsministerium gesondert, soweit nicht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes etwas Anderes bestimmt ist. Die ergehenden Regelungen sind den zuständigen Staatskassen mitzuteilen.
2.2.2
Soweit einer Dienststelle die Anordnungsbefugnis zusteht, sind der Dienststellenleiter und der Beauftragte für den Haushalt zur Ausübung der Anordnungsbefugnis berechtigt. Sie können die Anordnungsbefugnis durch schriftliche Anordnung ganz oder teilweise Titelverwaltern (vgl. VV Nr. 3.1.1 zu Art. 9) oder anderen Bediensteten übertragen. Die Befugnis erstreckt sich nur auf den jeweiligen Verantwortungsbereich des Bediensteten. Mit der Anordnungsbefugnis sollen – soweit nicht besondere Verhältnisse vorliegen – nur solche Personen betraut werden, die in der dritten oder höheren Qualifikationsebene eingestiegen sind oder im Wege der Ausbildungsqualifizierung oder der Modularen Qualifizierung ein entsprechendes Amt erreicht haben oder Beschäftigte ab der Entgeltgruppe 9b sind. Der Dienststellenleiter bzw. der Beauftragte für den Haushalt hat der zuständigen Staatskasse die Namen und Amts- bzw. Dienstbezeichnungen sowie die Unterschriftsproben der zur Ausübung der Anordnungsbefugnis Berechtigten mitzuteilen.
2.2.3
Die Annahme- und Auszahlungsanordnungen sind grundsätzlich an die für die anordnende Dienststelle zuständige Staatskasse zu richten. Die Verantwortung dafür, dass Ausgabemittel zur Verfügung stehen (vgl. nachstehende Nr. 7), trägt für sämtliche Zahlungen bei den Obergruppen 41 und 43 des Gruppierungsplans die bewirtschaftende Dienststelle, in allen übrigen Fällen die anordnende Dienststelle. Soweit eine Stellenbindung besteht (vgl. VV Nrn. 4.1 und 5.1 Abs. 2 Satz 1 zu Art. 17), tritt an die Stelle der Ausgabemittel die Verantwortung dafür, dass Stellen zur Verfügung stehen.
2.3 Kleinbeträge
Für die Behandlung von Einnahmen und Ausgaben als Kleinbeträge gelten die Vorschriften der Anlage zu den VV zu Art. 59.
2.4 Grundsatz der Selbstversicherung
Der Staat versichert seine Risiken nicht (Grundsatz der Selbstversicherung). Das zuständige Staatsministerium kann für Risikoversicherungen im Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn die Versicherungsbeiträge von Dritten getragen werden. Soweit die von Satz 2 geforderte volle Kostentragung durch Dritte im konkreten Einzelfall unbillig wäre, können die Staatsministerien bzw. die Staatskanzlei im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Staatsministerium eine Aufteilung der Kosten für die Versicherungsbeiträge zwischen dem Staat und den betroffenen Dritten festlegen oder ganz darauf verzichten. Weitere Ausnahmen bedürfen der Einwilligung des für Finanzen zuständigen Staatsministeriums. Diese kann grundsätzlich nur bei kaufmännisch eingerichteten Staatsbetrieben (VV Nr. 1.1.1 zu Art. 26) erteilt werden, bei denen wegen der Art der Geschäftstätigkeit oder der wirtschaftlichen Lage des Betriebs eine Versicherung zweckmäßig ist; dies gilt nicht, wenn wegen der Art des Betriebs auf Dauer mit Verlusten zu rechnen ist.
2.5 Anforderung weiterer Ausgabemittel
Reichen trotz sparsamer Wirtschaftsführung, bei der insbesondere Art. 34 Abs. 2 zu beachten ist, die zugewiesenen Ausgabemittel nicht aus, so ist nach Art. 37 und den VV hierzu zu verfahren.
2.6 Erhebliche Änderungen bei der Haushaltsentwicklung
2.6.1
Die Staatsministerien teilen erhebliche Einnahme- oder Ausgabeveränderungen, die nicht aus den Anträgen nach Art. 37 ersichtlich sind, dem für Finanzen zuständigen Staatsministerium alsbald mit (vgl. dazu auch Art. 10 Abs. 2).
2.6.2
Unabhängig von Nr. 2.6.1 teilen die Staatsministerien dem für Finanzen zuständigen Staatsministerium jeweils spätestens bis zum 15. Oktober mit, welche Haushaltsverschlechterungen oder Haushaltsverbesserungen nach dem Stande vom 30. September voraussichtlich bei den Einnahmen sowie bei den Ausgaben der Hauptgruppen 5, 6, 7 und 8 zu erwarten sind (nur über 2 500 000 € bei einem Titel oder bei mehreren sachlich zusammengehörenden Titeln). Dabei sind Beträge, über die auf Grund haushaltsgesetzlicher Einsparungsmaßnahmen (z.B. allgemeine Haushaltssperren) nicht verfügt werden darf, nicht mitzuteilen.
2.6.3
Gesonderte Beiträge der nachgeordneten Dienststellen werden hierzu in der Regel nicht angefordert.
2.7 Unterrichtung der Zahlstellen
Mitteilungs- oder Unterrichtungspflichten gegenüber der zuständigen Staatskasse (z.B. Nrn. 2.2.2 oder 6.1 letzter Halbsatz) gelten gegenüber Zahlstellen entsprechend.
2.8 Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln des Bundes
Sollen Dienststellen des Freistaates Bayern oder Gemeinden (Gemeindeverbände) Haushaltsmittel des Bundes bewirtschaften, so gilt Folgendes:
Die Haushaltsmittel werden an die zuständigen Landesdienststellen zur selbstständigen Bewirtschaftung verteilt. Die Landesdienststellen sind ermächtigt, den zuständigen Bundeskassen die erforderlichen Kassenanordnungen zu erteilen.
Die Landesdienststellen
2.8.1
wenden, soweit die Haushaltsmittel des Bundes nicht im Haushaltsplan des Landes veranschlagt sind1, § 35 BHO nebst den dazu ergangenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften an,
2.8.2
beachten § 43 BHO nebst den dazu ergangenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften,
2.8.3
verwenden für Kassenanordnungen an die Bundeskassen die Bundesvordrucke und
2.8.4
wenden, soweit sie vermögenswirksame Einnahmen oder Ausgaben des Bundes bewirtschaften, § 73 BHO nebst den dazu bestehenden Verwaltungsvorschriften an.
Im Übrigen gelten, soweit in Rechtsvorschriften oder Vereinbarungen nicht etwas Anderes bestimmt ist2, für die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel des Bundes die Vorschriften des Landes. Wird die Bewirtschaftung auf Gemeinden (Gemeindeverbände) übertragen, bleibt der zuständigen Landesdienststelle vorbehaltlich der vorstehenden Nrn. 2.8.1 bis 2.8.4 oder etwaiger anderer allgemeiner Regelungen die Entscheidung überlassen, in welchem Umfang das gemeindliche Haushaltsrecht angewendet werden darf.
2.9 Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln des Landes durch Gemeinden (Gemeindeverbände)
Sollen – auf Grund von Rechtsvorschriften oder allgemeiner Zustimmung des für Finanzen zuständigen Staatsministeriums im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration – für bestimmte Bereiche Gemeinden (Gemeindeverbände) Haushaltsmittel des Landes bewirtschaften, so gilt Folgendes:
Die Haushaltsmittel werden an die zuständigen Dienststellen der Gemeinden (Gemeindeverbände) zur selbstständigen Bewirtschaftung verteilt. Sie sind ermächtigt, den zuständigen Staatsoberkassen die erforderlichen Kassenanordnungen zu erteilen.
Die Dienststellen der Gemeinden (Gemeindeverbände)
2.9.1
wenden Art. 35 BayHO nebst den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften sowie die Nr. 7 der Durchführungsbestimmungen zum Haushaltsgesetz an,
2.9.2
beachten Art. 43 BayHO nebst den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften und
2.9.3
verwenden für Kassenanordnungen an die Staatsoberkassen die Landesvordrucke.
Im Übrigen gelten, soweit in Rechtsvorschriften oder Vereinbarungen nicht etwas Anderes bestimmt ist, für die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel des Landes die Vorschriften des gemeindlichen Haushaltsrechts.
3. Grundsätze für die Erhebung der Einnahmen
3.1
Die dem Staat zustehenden Einnahmen sind bei Fälligkeit zu erheben, unabhängig davon, ob sie im Haushaltsplan überhaupt oder in entsprechender Höhe veranschlagt sind. Entstehen Ansprüche nicht unmittelbar durch Rechtsvorschriften, sind unverzüglich durch geeignete Maßnahmen die notwendigen Voraussetzungen für ihr Entstehen zu schaffen.
3.2
Ausnahmen von Nr. 3.1 sind bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen (insbesondere Art. 58, 59) zulässig. In diesen Fällen ist zu prüfen, ob neben dem Anspruchsgegner oder an seiner Stelle Dritte als Gesamtschuldner, Bürgen oder sonstige Haftende zur Erfüllung herangezogen werden können.
4. Behandlung von Zinsen
Für die Berechnung, Erhebung, Leistung und Buchung von Zinsen gelten die Allgemeinen Zinsvorschriften der Anlage zu den VV zu Art. 34 BayHO (Zins – A).
5. Sicherung von Ansprüchen
Zur Sicherung von Ansprüchen sind, wenn es üblich oder zur Vermeidung von Nachteilen des Staates notwendig oder zweckmäßig ist, Sicherheiten, Vorauszahlungen oder Vertragsstrafen zu vereinbaren. Als Sicherheitsleistungen kommen vor allem die in VV Nr. 1.5.1 zu Art. 59 genannten Sicherheiten in Betracht. Im Übrigen ist von der Möglichkeit der Aufrechnung oder von Zurückbehaltungsrechten Gebrauch zu machen.
6. Haushaltsüberwachungsliste für angeordnete Einnahmen (HÜL-E)
6.1
Für mit förmlicher Annahmeanordnung angeordnete Einnahmen ist eine Haushaltsüberwachungsliste (HÜL-E) zu führen, deren Mindestangaben in Muster 1 zu Art. 34 BayHO enthalten sind. Das zuständige Staatsministerium kann im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Staatsministerium zulassen, dass für bestimmte Einnahmen von der Führung der HÜL-E abgesehen wird, soweit dies nach der Natur der Einnahmen möglich ist; die zuständige Kasse ist zu unterrichten.
6.2
Den Bediensteten der Kassen und Zahlstellen darf die Führung der HÜL-E nicht übertragen werden. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des zuständigen Staatsministeriums.
7. Haushaltsüberwachungsliste für Ausgaben (HÜL-A)
7.1.1
Für Ausgaben ist eine Haushaltsüberwachungsliste (HÜL-A) zu führen, deren Mindestangaben im Muster 2 zu Art. 34 BayHO enthalten sind; bei der Führung der HÜL-A ist die im Muster vorgesehene Anleitung zu beachten. Die HÜL-A ist nach Titeln zu führen. Sind in den Erläuterungen des Haushaltsplans ausnahmsweise verbindliche Unterteile gebildet (Art. 17 Abs. 1 Satz 2), so ist sie entsprechend dieser Gliederung zu führen. Im Übrigen kann sie in Unterteile aufgegliedert werden, soweit das im Einzelfall zweckmäßig erscheint.
7.1.2
Für nach Rechtsvorschriften oder Tarifvertrag der Höhe nach feststehende Personalausgaben, insbesondere soweit eine Stellenbindung besteht (vgl. VV Nrn. 4.1 und 5.1 Abs. 2 Satz 1 zu Art. 17), braucht die HÜL-A nicht geführt zu werden; dies gilt nicht für Personalausgaben, die bei Zweckausgaben veranschlagt sind. Das zuständige Staatsministerium kann im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Staatsministerium zulassen, dass auch für bestimmte andere Ausgaben von der Führung der HÜL-A abgesehen wird, soweit dies nach der Natur der Ausgaben möglich ist; hiervon soll Gebrauch gemacht werden bei Titeln, aus denen ohne Einflussmöglichkeit der Verwaltung ausschließlich dem Grunde und der Höhe nach festliegende gesetzliche Leistungen zu erfüllen sind. Die zuständige Kasse ist in den Fällen des Satzes 2 zu unterrichten.
7.2
In die HÜL-A sind – außer in den Fällen der Nr. 7.8 – jeweils gesondert einzutragen
7.2.1
die Verpflichtungen (Festlegungen), die zulasten der Ausgaben des laufenden Haushaltsjahres eingegangen werden, und
7.2.2
die Abwicklung der Festlegungen durch Leistung der Ausgaben (Erteilung der Auszahlungsanordnung).
Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn zwischen der Festlegung und der Leistung der Ausgabe kein zeitlicher Unterschied besteht.
7.3
Ergibt sich bei der Leistung der Ausgabe ein Unterschied gegenüber der Festlegung, so ist er in der HÜL-A durch Gegenbuchung in der Spalte „Festgelegter Betrag“ (Muster 2 Abschnitt C, Spalte 4) auszugleichen.
7.4
Fällt die Festlegung weg oder verschiebt sich der Zeitpunkt der Leistung der Ausgabe in ein späteres Haushaltsjahr, so ist die Eintragung in der HÜL-A durch Gegenbuchung auszugleichen; im Falle der Verschiebung des Zeitpunktes der Abwicklung in ein späteres Haushaltsjahr ist die Festlegung
7.4.1
in die Haushaltsüberwachungsliste für Verpflichtungen – HÜL-VE – (Nr. 8) zu übertragen oder
7.4.2
in die HÜL-A des späteren Haushaltsjahres zu übernehmen,
wenn
- a)
- es sich um Verpflichtungen für laufende Geschäfte (Nr. 4.1 zu Art. 38) handelt oder
- b)
- die Festlegung zulasten eines Ausgaberestes abgewickelt werden soll.
7.5
In die HÜL-A sind auch Abschlagszahlungen einzutragen; sie sind in der Vermerkspalte besonders zu kennzeichnen, soweit nicht eine ausreichende Überwachung durch ADV-Verfahren oder andere geeignete Hilfsmittel gewährleistet ist (vgl. Nr. 5.7 zu Art. 70). Werden die Abschlagszahlungen abgewickelt, so ist nur ein etwaiger Unterschiedsbetrag unter Hinweis auf die Eintragung der Abschlagszahlung einzutragen.
7.6
Nach dem Ende des Haushaltsjahres sind in die HÜL-A für das abgelaufene Haushaltsjahr nur noch Beträge aufzunehmen, die in der Rechnung für das abgelaufene Haushaltsjahr nachzuweisen sind. Beträge, die in eine HÜL-A für das abgelaufene Haushaltsjahr aufgenommen sind, aber erst nach Abschluss der Bücher ausgezahlt werden und somit in der Rechnung des laufenden Haushaltsjahres nachgewiesen werden, sind in der HÜL-A für das abgelaufene Haushaltsjahr wieder abzusetzen und in die HÜL-A für das laufende Haushaltsjahr einzutragen.
7.7
Die HÜL-A ist monatlich aufzurechnen und mit den Sachbüchern der Kasse abzugleichen. Dabei ist gleichzeitig Abschnitt B der Titelseite auszufüllen, insbesondere ist der noch verfügbare Betrag festzustellen. Verzögerungen zwischen HÜL-Eintrag und Buchung bei der Kasse sind zu berücksichtigen.
7.8
Bei Ausgaben für laufende Geschäfte (VV Nr. 4.1 zu Art. 38) kann die bewirtschaftende Dienststelle von der Eintragung der Festlegungen gemäß Nr. 7.2.1 absehen, wenn anderweitig gewährleistet ist, dass die zugeteilten Ausgabemittel nicht überschritten werden; dabei sind insbesondere die Nrn. 2 und 3 der im Muster 2 zu Art. 34 BayHO zu Art. 34 vorgesehenen Anleitung zu beachten. Wird danach von der Eintragung der Festlegungen abgesehen, so finden die vorstehenden Nrn. 7.2, 7.3 und 7.4 keine Anwendung.
7.9
Für die Führung der HÜL-A durch Bedienstete der Kassen und Zahlstellen, gilt Nr. 6.2 entsprechend.
8. Haushaltsüberwachungsliste für Verpflichtungsermächtigungen (HÜL-VE)
8.1
Dienststellen, denen Verpflichtungsermächtigungen zur Bewirtschaftung zugeteilt sind, haben eine Haushaltsüberwachungsliste für Verpflichtungsermächtigungen (HÜL-VE) zu führen, deren Mindestanforderungen im Muster 3 zu Art. 34 BayHO enthalten sind; bei der Führung der HÜL-VE ist die im Muster vorgesehene Anleitung zu beachten.
8.2
Ändert sich der Betrag einer in Anspruch genommenen Verpflichtungsermächtigung, so ist der Unterschiedsbetrag unter Hinweis auf die Eintragung der Verpflichtung auszugleichen. Verschiebt sich bei einer in Anspruch genommenen Verpflichtungsermächtigung der Zeitpunkt, zu dem sie durch Leistung der entsprechenden Ausgabe abgewickelt werden soll, in ein anderes Haushaltsjahr, so ist die Änderung in die HÜL-VE einzutragen. Soll die Ausgabe im laufenden Haushaltsjahr geleistet werden, so ist sie in die HÜL-A einzutragen.
8.3
Wegen der Verschiebung des Zeitpunktes der Abwicklung bei einer zulasten einer Ausgabe des laufenden Haushaltsjahres eingegangenen Verpflichtung in ein späteres Haushaltsjahr vgl. Nr. 7.4.
8.4
Am Ende eines Haushaltsjahres nicht in Anspruch genommene Verpflichtungsermächtigungen verfallen (vgl. VV Nr. 4 zu Art. 19); auf die Sonderregelung in Art. 45 Abs. 1 Satz 2 und in den VV hierzu wird jedoch hingewiesen.
9. Meldeverfahren über eingegangene Verpflichtungen
Bis zum 15. Februar eines jeden Jahres melden die Staatsministerien dem für Finanzen zuständigen Staatsministerium den am 31. Dezember des abgelaufenen Jahres vorhandenen Stand der Verpflichtungen, die auf Grund von Verpflichtungsermächtigungen eingegangen worden sind, nach den Mustern 4a und 4b zu Art. 34 BayHO. Das für Finanzen zuständige Staatsministerium kann auch in kürzeren Zeitabständen Meldungen über eingegangene Verpflichtungen anfordern, sofern sie aus finanz- oder gesamtwirtschaftlichen Gründen benötigt werden.
10. Aufbewahrung des Nachweises über die verteilten Haushaltsmittel und der Haushaltsüberwachungslisten
Der Nachweis über die verteilten Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungsermächtigungen und Stellen (VV Nrn. 3.1.1 und 3.2 zu Art. 9), die HÜL-E, die HÜL-A und die HÜL-VE sowie die Nachweisungen und Aufzeichnungen nach VV Nr. 5 zu Art. 49 sind fünf Jahre, gerechnet vom Ende des Haushaltsjahres, für das sie geführt sind bzw. in dem die letzte Eintragung vorgenommen wurde, aufzubewahren.
11. Verwendung von IuK-Verfahren, Übertragung auf Speichermedien
Für die Verwendung von Verfahren der Informations- und Kommunikationstechnik (IuK) im Bereich des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens (insbesondere für die Berechnung und Festsetzung von Zahlungen, Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln und Beständen, Erteilung von Kassenanordnungen, Zahlbarmachung, Buchführung oder Rechnungslegung), gelten die Bestimmungen der Anlage 3 zu den VV zu Art. 79 BayHO (HKR-ADV-Best). Für die Übertragung von Informationen auf Speichermedien gilt VV Nr. 27 zu Art. 71 BayHO.
[Anlage und Muster zu den VV zu Art. 34 BayHO]
- –
- Anlage: Allgemeine Zinsvorschriften (Zins – A)
- –
- Muster 1: Haushaltsüberwachungsliste für angeordnete Einnahmen (HÜL-E)
- –
- Muster 2: Haushaltsüberwachungsliste für Ausgaben (HÜL-A)
- –
- Muster 3: Haushaltsüberwachungsliste für Verpflichtungsermächtigungen (HÜL-VE)
- –
- Muster 4a: Nachweisung über die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen des Haushaltsjahres 20..
- –
- Muster 4b: Nachweis über eingegangene Verpflichtungen
1 [Amtl. Anm.:] Soweit Haushaltsmittel des Bundes im Landeshaushalt veranschlagt sind, stellen sie Landeshaushaltsmittel dar. Die Bewirtschaftung richtet sich voll nach Landeshaushaltsrecht.
2 [Amtl. Anm.:] Etwaige neu zu erlassende Rechtsvorschriften oder neu zu treffende Vereinbarungen im Sinne von VV Nr. 2.8 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 zu Art. 34 bedürfen des Einvernehmens bzw. der Zustimmung des für Finanzen zuständigen Staatsministeriums.
[VV zu Art. 35 BayHO]
Art. 35
Bruttonachweis, Einzelnachweis
(1) Alle Einnahmen und Ausgaben sind mit ihrem vollen Betrag bei dem hierfür vorgesehenen Titel zu buchen, soweit sich aus Art. 15 Satz 2 nichts anderes ergibt.
(2) 1Für denselben Zweck dürfen Ausgaben aus verschiedenen Titeln nur geleistet werden, soweit der Haushaltsplan dies zuläßt. 2Entsprechendes gilt für die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen.
(Für die Aufstellung des Haushaltsplans vgl. Art. 15.)
Zu Art. 35:
A. Bruttonachweis
1. Grundsatz
Das Bruttoprinzip bei der Ausführung des Haushaltsplans besagt, dass alle Einnahmen und Ausgaben mit ihrem vollen Betrag und – als Folge von Art. 15 – getrennt voneinander zu buchen sind. Es verbietet grundsätzlich, dass Ausgaben von Einnahmen vorweg abgesetzt oder dass Einnahmen auf Ausgaben vorweg angerechnet werden.
Das Bruttoprinzip gilt nicht bei Unrichtigkeit einer Zahlung oder Buchung (Nr. 2); eine Unrichtigkeit liegt insbesondere nicht vor, wenn bei Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse eine Richtigstellung der ursprünglichen Zahlung notwendig ist.
Ferner können Ausnahmen durch Haushaltsvermerk im Haushaltsplan oder durch die Durchführungsbestimmungen zum Haushaltsgesetz (Nr. 3) zugelassen werden (vgl. Art. 15 Satz 2).
Außer den Ausnahmen durch Haushaltsvermerk ist das Absetzen von der Einnahme oder Ausgabe in den Fällen der nachstehenden Nrn. 2 und 3 zulässig oder vorgeschrieben.
2. Unrichtigkeit einer Zahlung oder Buchung
2.1
Von der Einnahme sind abzusetzen, solange die Bücher noch nicht abgeschlossen sind (Art. 76 Abs. 2):
- a)
-
Rückzahlungen von dem Grunde nach irrtümlichen Einzahlungen,
- b)
-
Rückzahlungen irrtümlich zu viel eingezahlter Beträge,
- c)
-
Buchungen bei einem unrichtigen Titel (Titelverwechslungen).
Handelt es sich um zweckgebundene Einnahmen, kann das für Finanzen zuständige Staatsministerium aus wichtigen Gründen die Berichtigung auch nach Abschluss der Bücher anordnen oder zulassen.
2.2
Von der Ausgabe sind abzusetzen, solange die Bücher noch nicht abgeschlossen sind (Art. 76 Abs. 2), oder es sich um übertragbare Ausgaben handelt und der zutreffende Titel im Haushaltsplan noch enthalten ist:
- a)
-
Rückzahlungen etwaiger dem Grunde nach irrtümlicher Auszahlungen,
- b)
-
Rückzahlungen irrtümlich zu viel ausgezahlter Beträge; Erstattung pauschalierter tariflicher Zahlungen (z.B. des Wassergeldes) bei der Schlussabrechnung, nicht aber freiwillige Rückvergütungen; Erstattung von zu viel geleisteten Heizungskosten bei Mieträumen,
- c)
-
Buchungen bei einem unrichtigen Titel (Titelverwechslungen).
Handelt es sich um Ausgaben, an denen auch andere Gebietskörperschaften beteiligt sind oder die für andere Gebietskörperschaften vorläufig auf den Bayerischen Staatshaushalt gebucht werden, kann das für Finanzen zuständige Staatsministerium die Berichtigung auch nach Abschluss der Bücher anordnen oder zulassen.
2.3
Für den Ausgleich von Titelverwechslungen gilt im Übrigen Folgendes:
2.3.1
Für den Ausgleich von Titelverwechslungen nach Abschluss der Bücher gemäß Nr. 2.2 Buchst. c ist Voraussetzung, dass wenigstens bei einer der betroffenen Haushaltsstellen die Folgen der Titelverwechslung (Begünstigung oder Benachteiligung) noch fortbestehen. Von dem Ausgleich soll abgesehen werden, wenn der unrichtig gebuchte Betrag 500 € nicht übersteigt. Dies gilt – unbeschadet der Regelung in Nr. 1.1 der Anlage zu den VV zu Art. 59 BayHO (Kleinbeträge) – nicht, wenn durch unrichtige Buchungen Haushalte anderer juristischer Personen des öffentlichen Rechts (z.B. der Bundeshaushalt) betroffen werden.
2.3.2
Ist einer der beteiligten Titel bereits abgeschlossen, so ist die Gegenbuchung entsprechend den Zuordnungshinweisen zum Gruppierungsplan außerplanmäßig bei Titel 119 48 (Einnahmen aus Anlass von Titelverwechslungen) oder Titel 546 48 (Ausgaben aus Anlass von Titelverwechslungen) vorzunehmen. Hierzu bedarf es keiner Einwilligung des für Finanzen zuständigen Staatsministeriums, da es sich nicht um die Leistung neuer Ausgaben, sondern nur um die Verrechnung bereits geleisteter Zahlungen handelt.
2.3.3
Von einem Ausgleich von Titelverwechslungen zwischen übertragbaren und untereinander gegenseitig deckungsfähigen Titeln soll abgesehen werden.
3. Ausnahmen durch die Durchführungsbestimmungen zum Haushaltsgesetz
Durch die Durchführungsbestimmungen zum Haushaltsgesetz sollen grundsätzlich folgende Ausnahmen vom Bruttonachweis zugelassen oder vorgeschrieben werden:
3.1 Absetzen von der Einnahme
3.1.1
Von der Einnahme sind stets, also auch nach Abschluss der Bücher, abzusetzen:
- a)
-
zurückzuzahlende Steuern und steuerähnliche Abgaben (Hauptgruppe 0),
- b)
-
zurückzuzahlende Gebühren und Auslagen, Entgelte (Gruppe 111) sowie Geldstrafen, Geldbußen und Verwarnungsgelder – einschließlich der damit zusammenhängenden Gerichts- und Verwaltungskosten – (Gruppe 112),
- c)
-
Erstattungen von Beträgen, die zusammen mit Einnahmen der Hauptgruppe 0 sowie der Gruppen 111 und 112 erhoben werden, dem Staat nicht zustehen und deshalb an die Berechtigten weiterzuleiten sind,
- d)
-
zurückzuzahlende Miet- und Pachteinnahmen sowie Dienstwohnungsvergütungen (Gruppe 124),
- e)
-
Rückzahlungen von Zuweisungen und Erstattungen aus dem öffentlichen Bereich (Obergruppen 21, 23 und 33) und von der EU (Obergruppe 27 und Gruppe 346).
3.1.2
Von der Einnahme dürfen abgesetzt werden, solange die Bücher noch nicht abgeschlossen sind (Art. 76 Abs. 2):
Die im Zusammenhang mit einem Verkauf entstehenden Aufwendungen für eine Versteigerung, Vermessung, Schätzung, Versicherung, Vermittlung, Beurkundung, für den Transport sowie – bis zur Höhe von 1 000 € im Einzelfall – für die Herrichtung eines zu verkaufenden Gegenstandes.
3.2 Absetzen von der Ausgabe
3.2.1
Von der Ausgabe sind stets, also auch nach Abschluss der Bücher, abzusetzen:
- a)
-
Rückzahlungen zu viel ausgezahlter Personalausgaben (Hauptgruppe 4);
- b)
-
Beträge, die gemäß Art. 61 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 oder Abs. 4 ausnahmsweise erstattet werden (z. B. Erstattung von Bewirtschaftungskosten durch die mitnutzende Dienststelle gemäß VV Nr. 3.2.3.2 zu Art. 64 BayHO). Das gilt nicht für Kosten, Benutzungsgebühren und Sachverständigenentschädigungen;
- c)
-
die vom Bund erstatteten Ausgleichsbezüge nach § 11a des Soldatenversorgungsgesetzes;
- d)
-
die von anderen Dienstherrn oder Arbeitgebern gemäß den VANBest – Anlage zu den VV zu Art. 50 – erstatteten Bezüge und Beihilfen abgeordneter oder zugewiesener Staatsbediensteter;
- e)
-
die von den Krankenkassen nach § 17 Abs. 2 SGB V erstatteten Leistungen des Arbeitgebers bei Erkrankung während einer Beschäftigung im Ausland;
- f)
-
Leistungen der Inklusionsämter nach SGB IX zur Förderung des Arbeitsplatz- und Ausbildungsstellenangebots und Leistungen zur begleitenden Hilfe im Arbeitsleben für schwerbehinderte Menschen (§§ 15 bis 27 SchwbAV);
- g)
-
Erstattungen der Krankenkassen nach § 1 Abs. 2 Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG);
- h)
-
Rückläufer (Rückabwicklungen von Auszahlungen wegen falscher oder erloschener Bankverbindung ohne Tätigwerden des Zahlungsempfängers) sowie Rückzahlungen (z.B. bei Wegfall des Rechtsgrunds) von gesetzlichen Leistungen und von Ausgaben (einschl. Zuwendungen), die in voller Höhe aus zweckgebundenen Einnahmen bzw. ganz oder teilweise aus Drittmitteln finanziert wurden.
3.2.2
Von der Ausgabe dürfen abgesetzt werden, solange die Bücher noch nicht abgeschlossen sind (Art. 76 Abs. 2), oder es sich um übertragbare Ausgaben handelt und der zutreffende Titel im Haushaltsplan noch vorhanden ist:
- a)
-
Einnahmen, die sich bei der Durchführung einer Baumaßnahme (Hauptgruppe 7 einschließlich etwa gesondert veranschlagter Baunebenkosten) ergeben, z.B. Erlöse aus dem Verkauf beweglicher Sachen, die nur für den Zweck und die Dauer der Baudurchführung benötigt werden und aus Baumitteln beschafft wurden, oder Einnahmen aus dem Verkauf von Ausschreibungsunterlagen,
- b)
-
Einnahmen aus Schadenersatzansprüchen (Schadenersatzleistungen) bei der Durchführung von Baumaßnahmen für Schäden, zu deren Beseitigung Baumittel verwendet wurden oder zu verwenden wären,
- c)
-
Erlöse aus dem Verkauf von Altstoffen oder entbehrlichen Gegenständen, die beim Erwerb gleichartiger Gegenstände auf den Kaufpreis angerechnet werden oder die ein Unternehmer aus Anlass einer Reparatur in Zahlung nimmt, wenn sie im Einzelfall 1 000 € nicht übersteigen; Nr. 1.1 zu Art. 63 gilt entsprechend,
- d)
-
erstattete Post-, Telegramm- und Fernmeldegebühren sowie erstattete Kosten von Fernmeldeanlagen; dies gilt nicht für die Erhebung von Post- und Fernmeldegebühren, welche als Auslagen nach kostenrechtlichen Vorschriften erhoben werden, oder von Postgebührenauslagen, die zusammen mit Erlösen für Lieferungen oder Leistungen des Staates vereinnahmt werden,
- e)
-
Rückzahlungen von Reisekosten aufgrund Stornierung der Reise.
4. Minus-Einnahme, Minus-Ausgabe
Die Absetzung von der Einnahme oder Ausgabe kann zur Darstellung einer Minus-Einnahme oder Minus-Ausgabe in der Haushaltsrechnung führen, wenn sie die übrigen Einnahmen oder Ausgaben des laufenden Haushaltsjahres bei der Buchungsstelle übersteigt.
B. Einzelnachweis
5.
Der für die Buchung vorgesehene Titel ist grundsätzlich der Titel, unter dem die Einnahme oder Ausgabe im Haushaltsplan veranschlagt ist. Besonderheiten sind unter Nr. 5.1 bis 5.3 dargestellt.
5.1
Der rechnungsmäßige Nachweis der Bezüge und sonstigen Leistungen bei Abordnungen richtet sich nach Art. 50 Abs. 2 und den dazu ergangenen Bestimmungen.
5.2
Wenn durch Haushaltsvermerk im Haushaltsplan oder durch das Haushaltsgesetz (Durchführungsbestimmungen) eine Übertragung von Ausgabemitteln zugelassen ist, so gilt als für die endgültige Buchung vorgesehen der Titel, auf den die Übertragung – unter Berücksichtigung einer etwaigen Aufteilung oder Zusammenfassung von Titeln im neuen Haushaltsplan – erfolgt ist.
5.3
Der Gruppierungsplan gliedert die Einnahmen und Ausgaben des Haushalts auch nach ökonomischen Gesichtspunkten. Soweit bei der Haushaltsveranschlagung bei einem Haushaltsansatz Ausgaben verschiedener Einnahme- oder Ausgabearten veranschlagt wurden (ökonomische Zuordnung des Ansatzes nach dem Schwerpunkt), verbleibt es hierbei auch bei der Haushaltsausführung. Es sind aber folgende Besonderheiten zu beachten:
5.3.1
Soweit aus Mitteln für Zuweisungen oder Zuschüsse gemäß Art. 39 Abs. 5 ein Darlehen gewährt wird, ist dieses bei dem nach dem Gruppierungsplan maßgeblichen Titel zu buchen (z.B. nicht bei dem bei Gruppe 685 veranschlagten Zuschuss, sondern unter der Gruppe 863). Tritt hierdurch eine Überschreitung des Ausgabeansatzes ein oder wird eine Nachweisung bei einem im Haushaltsplan nicht vorgesehenen Titel erforderlich, so handelt es sich zwar formell um eine über- oder außerplanmäßige Ausgabe, auf die aber Art. 37 Abs. 1 nicht anzuwenden ist.
5.3.2
Soweit ein einzeln veranschlagter Zuschuss etc. zwar mit gleicher Zweckbestimmung wie im Haushaltsplan vorgesehen, aber mit anderer ökonomischer Zuordnung ausgereicht wird, ist für die Buchung grundsätzlich der im Gruppierungsplan vorgeschriebene Titel maßgebend (z.B. Gewährung eines bei Gruppe 883 einzeln veranschlagten Investitionszuschusses für den Bau eines Kindergartens an einen Zweckverband – Gruppe 887 –). Die Ausgabe ist gegebenenfalls über- oder außerplanmäßig nachzuweisen; die Einwilligung des für Finanzen zuständigen Staatsministeriums gemäß Art. 37 Abs. 1 gilt insoweit allgemein als erteilt.
5.3.3
In den Fällen der Nrn. 5.3.1 und 5.3.2 müssen bei dem Titel, bei dem die Ausgaben im Haushaltsplan veranschlagt sind, Minderausgaben in mindestens gleicher Höhe nachgewiesen werden; in die Haushaltsrechnung sind gegenseitige Hinweise aufzunehmen. Der zuständigen Kasse ist in geeigneter Weise mitzuteilen, bei welchem Titel die erforderlichen Haushaltsmittel zur Verfügung stehen.
[VV zu Art. 36 BayHO]
Art. 36
Aufhebung der Sperre
1Nur mit Einwilligung des für Finanzen zuständigen Staatsministeriums dürfen Ausgaben, die durch Gesetz oder im Haushaltsplan als gesperrt bezeichnet sind, geleistet sowie Verpflichtungen zur Leistung solcher Ausgaben eingegangen und im Haushaltsplan gesperrte Stellen besetzt werden. 2In den Fällen des Art. 22 Satz 3 hat das für Finanzen zuständige Staatsministerium die Einwilligung des Landtags oder des für den Staatshaushalt zuständigen Ausschusses des Landtags einzuholen.
(Vgl. auch Art. 22, 24 Abs. 3, Art. 41.)
Zu Art. 36:
Die Einwilligung des für Finanzen zuständigen Staatsministeriums nach Art. 36 Satz 1 gilt als allgemein erteilt, wenn die Aufhebung der Sperre an den Eintritt einer objektiven Bedingung geknüpft ist, diese eingetreten ist und das für Finanzen zuständige Staatsministerium vom Eintritt der Bedingung unterrichtet worden ist.
[VV zu Art. 37 BayHO]
Art. 37
Über- und außerplanmäßige Ausgaben
(1) 1Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Einwilligung des für Finanzen zuständigen Staatsministeriums. 2Sie darf nur im Fall eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses erteilt werden. 3Eine Unabweisbarkeit liegt insbesondere nicht vor, wenn die Ausgaben bis zur Verabschiedung des nächsten Haushaltsgesetzes oder des nächsten Nachtrags zum Haushaltsgesetz zurückgestellt werden können. 4Eines Nachtrags bedarf es nicht, wenn die unvorhergesehene und unabweisbare Mehrausgabe im Einzelfall 5.000.000 € nicht überschreitet oder wenn Rechtsansprüche zu erfüllen sind.
(2) Absatz 1 gilt auch für Maßnahmen, durch die für den Staat Verpflichtungen entstehen können, für die Ausgaben im Haushaltsplan nicht veranschlagt sind.
(3) Über- und außerplanmäßige Ausgaben sollen innerhalb desselben Einzelplans, möglichst durch Einsparung bei anderen gleichartigen Ausgaben ausgeglichen werden.
(4) Über- und außerplanmäßige Ausgaben, die den Betrag von 250 000 € übersteigen, sind dem Landtag halbjährlich, in Fällen von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung unverzüglich mitzuteilen.
(5) Ausgaben, die ohne nähere Angabe des Verwendungszwecks veranschlagt sind, dürfen nicht überschritten werden.
(6) 1Überplanmäßige Ausgaben bei übertragbaren Ausgaben (Vorgriffe) sind auf die nächstjährige Bewilligung für den gleichen Zweck anzurechnen. 2Das für Finanzen zuständige Staatsministerium kann Ausnahmen zulassen.
(Vgl. auch Art. 16, 34 Abs. 2 und Art. 38.)
Zu Art. 37:
A. Über- und außerplanmäßige Ausgaben
1. Begriffsbestimmung
1.1
Überplanmäßige Ausgaben sind Ausgaben, die den Ansatz bei einer im Haushaltsplan enthaltenen Zweckbestimmung überschreiten; Ausgabereste, zur Verstärkung verwendete deckungsfähige Ausgaben sowie dem Ansatz zufließende zweckgebundene Mehr- oder Mindereinnahmen sind vorher dem Ansatz zuzurechnen, Haushaltsvorgriffe sind abzuziehen. Als „Ansatz“ gilt auch ein Leertitel.
1.2
Außerplanmäßige Ausgaben sind Ausgaben, für die der Haushaltsplan keine Zweckbestimmung enthält.
Wegen der Abwicklung eines Ausgaberestes, für den im neuen Haushaltsplan die bisherige Zweckbestimmung nicht mehr enthalten ist, vgl. Nr. 6 zu Art. 45.
1.3
Vorgriffe sind überplanmäßige Ausgaben (Nr. 1.1) bei übertragbaren Bewilligungen; sie sind auf die nächstjährige Bewilligung für den gleichen Zweck anzurechnen (Art. 37 Abs. 6).
1.3.1
Wird eine Ausgabe mit gleicher Zweckbestimmung im Haushaltsplan des nächsten Haushaltsjahres nicht oder nicht in der erforderlichen Höhe vorgesehen, so ist die überplanmäßige Ausgabe insoweit nicht als Vorgriff zu behandeln (abschließende Willigung).
1.3.2
Außerplanmäßige Ausgaben dürfen formell nicht als Vorgriff behandelt werden. Bei der Einwilligung zu einer außerplanmäßigen Ausgabe gemäß Art. 37 Abs. 1 Satz 1 kann aber zur Auflage gemacht werden, die hierfür im nächsten Haushaltsjahr veranschlagten Mittel in entsprechender Höhe nicht zu verwenden.
2. Bewilligungsvoraussetzungen, Antragsverfahren
2.1 Unvorhergesehenes und unabweisbares Bedürfnis
Die Einwilligung des für Finanzen zuständigen Staatsministeriums zu einer über- oder außerplanmäßigen Ausgabe darf nur im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses erteilt werden; ob die Voraussetzungen vorliegen, ist in sachlicher und zeitlicher Hinsicht zu prüfen und in dem Antrag an das für Finanzen zuständige Staatsministerium (Nr. 2.2) zu begründen. Da das Etatbewilligungsrecht des Parlaments Vorrang vor dem Notbewilligungsrecht des für Finanzen zuständigen Staatsministeriums hat, ist dabei ein strenger Maßstab anzulegen.
2.1.1
In sachlicher Hinsicht ist insbesondere davon auszugehen, dass die Ausgabemittel gemäß Art. 34 Abs. 2 so zu bewirtschaften sind, dass sie zur Deckung aller Ausgaben ausreichen, die unter die einzelnen Zweckbestimmungen fallen.
2.1.2
Nach Art. 37 Abs. 1 Satz 3 liegt eine Unabweisbarkeit in zeitlicher Hinsicht vor allem dann nicht vor, wenn die Ausgaben bis zur Verabschiedung des nächsten Haushaltsplan oder des nächsten Nachtragshaushalts zurückgestellt werden können.
2.2 Antrag
Die Staatsministerien beantragen die Einwilligung des für Finanzen zuständigen Staatsministeriums zu einer über- oder außerplanmäßigen Ausgabe nach dem beiliegenden Muster 1 zu Art. 37 BayHO.
Vor der Antragstellung ist neben Nr. 2.1 u. a. zu prüfen, ob der Mehrbedarf nicht durch
- •
-
Ausgabereste aus dem abgelaufenen Haushaltsjahr,
- •
-
eine Verstärkung durch deckungspflichtige Ausgaben,
- •
-
eine Verlagerung der haushaltsgesetzlichen Sperre,
- •
-
gekoppelte Mehreinnahmen oder
- •
-
Verpflichtungsermächtigungen
aufgefangen werden kann.
2.3 Vorherige Zustimmung
2.3.1
Unter Einwilligung des für Finanzen zuständigen Staatsministeriums ist die vorherige Zustimmung zu verstehen (vgl. dazu Klammerdefinition bei Art. 22 Satz 3). Der Antrag ist daher zu stellen, bevor eine Maßnahme eingeleitet oder eine Zusage gemacht wird, die zu einer über- oder außerplanmäßigen Ausgabe führt. Eine nachträgliche Zustimmung durch das für Finanzen zuständige Staatsministerium ist – abgesehen von den Ausnahmefällen des Art. 116 – nicht möglich.
2.3.2
Das für Finanzen zuständige Staatsministerium kann die Einwilligung in über- oder außerplanmäßige Ausgaben in besonderen Fällen allgemein erteilen.
2.4 Ausgleichsgebot
Zur Vermeidung von Fehlbeträgen kommt dem Ausgleichsgebot des Art. 37 Abs. 3 besondere Bedeutung zu. Im Einzelnen ist Folgendes zu beachten:
2.4.1
Die genaue Einsparstelle – möglichst bei einem Titel derselben Hauptgruppe – ist in dem Antrag anzugeben.
2.4.2
Einsparungen bei den gemeinsam bewirtschafteten Personalausgaben können grundsätzlich nicht anerkannt werden.
2.4.3
Der Ausgleich von Mehrausgaben durch Mehreinnahmen kann im Allgemeinen nur anerkannt werden, wenn zwischen ihnen ein ursächlicher Zusammenhang besteht.
2.4.4
Das Ausgleichsgebot gilt grundsätzlich auch für Mehrausgaben, die auf gesetzlichen Verpflichtungen beruhen.
2.4.5
Kann in besonders gelagerten Fällen eine Einsparung im gesamten Einzelplan nicht gefunden werden, so ist dies in der „Zusätzlichen Begründung für das für Finanzen zuständige Staatsministerium“ eingehend darzulegen.
2.4.6
Kann eine Einsparung bei der angebotenen Einsparstelle nicht oder nicht voll realisiert werden, so ist für eine Einsparung an anderer Stelle Sorge zu tragen und die neue Einsparstelle mit dem für Finanzen zuständigen Staatsministerium abzustimmen (ggf. kurzhändig).
2.5 Mit Einnahmen gekoppelte Ausgaben
Beruht die Einwilligung des für Finanzen zuständigen Staatsministeriums zu einer überplanmäßigen Ausgabe darauf, dass bei einem durch Haushaltsvermerk mit den Ausgaben gekoppelten Einnahmetitel Mindereinnahmen erwartet werden, so wird die Einwilligung des für Finanzen zuständigen Staatsministeriums insoweit gegenstandslos, als höhere Einnahmen eingehen, als bei der Antragstellung erwartet. Das gleiche gilt, falls unvorhergesehene Mehreinnahmen eingehen.
2.6 Deckungsfähige Ausgaben
Die Einwilligung zu einer überplanmäßigen Ausgabe bei einem Titel, der mit anderen Titeln einseitig oder gegenseitig deckungsfähig ist, schafft keine zusätzlichen Deckungsmittel für den deckungsberechtigten Titel. Ausnahmen sind in den Fällen zugelassen, in denen ein Titel durch mehrere Dienststellen bewirtschaftet wird.
2.7 Inaussichtstellungen
2.7.1
Formlose Anträge auf die Inaussichtstellung der Einwilligung des für Finanzen zuständigen Staatsministeriums zu einer über- oder außerplanmäßigen Ausgabe (vorläufige Einwilligungen) sollen in den Fällen vermieden werden, in denen der formelle Antrag nach Muster 1 zu Art. 37 BayHO bereits möglich ist. Sie erscheinen im Allgemeinen nur dann gerechtfertigt, wenn sich die Höhe der über- oder außerplanmäßigen Ausgabe noch stärker verändern (ermäßigen) kann.
2.7.2
Die vorstehenden Bestimmungen, insbesondere das Ausgleichsgebot (genaue Einsparstelle) gelten für die formlosen Anträge und Inaussichtstellungen sinngemäß. In den formlosen Anträgen sind insbesondere das unvorhergesehene und unabweisbare Bedürfnis zu begründen sowie das verfügbare Gesamtsoll, die bereits verausgabten Mittel und die Einsparstelle anzugeben.
2.7.3
Die endgültige Einwilligung des für Finanzen zuständigen Staatsministeriums gemäß Nr. 2.2 ist bei Inaussichtstellungen unverzüglich zu beantragen, sobald die dafür notwendigen Angaben bekannt sind. Dabei ist in dem Antrag nach Muster 1 zu Art. 37 BayHO unter „Zusätzlicher Begründung für das für Finanzen zuständige Staatsministerium“ auf die vorläufige Einwilligung des für Finanzen zuständigen Staatsministeriums hinzuweisen.
3. Mitteilungen an den Landtag und Obersten Rechnungshof
Die in Art. 37 Abs. 4 vorgeschriebene Mitteilung von über- und außerplanmäßigen Ausgaben an den Landtag erfolgt durch das für Finanzen zuständige Staatsministerium.
Das für Finanzen zuständige Staatsministerium leitet dem Obersten Rechnungshof jeweils einen Abdruck der Anträge nach Muster 1 zu Art. 37 BayHO mit dem Einwilligungsvermerk sowie gegebenenfalls einen Nachweis über die Durchführung des Konsultationsverfahrens mit dem Bayerischen Landtag zu.
B. Nachforderung von Ausgabemitteln
4. Antrag
4.1
Reichen die einer Dienststelle gemäß Nr. 1.2 zu Art. 34 zugewiesenen Ausgabemittel nicht aus oder sind Ausgaben zu leisten, für die ihr keine Ausgabemittel zugewiesen sind, so beantragt sie mit einem Antrag nach dem Muster 2 zu Art. 37 BayHO die erforderlichen Ausgabemittel; die Staatsministerien können für ihren jeweiligen Geschäftsbereich Anpassungen am Antragsmuster vornehmen. Bei Ausgaben für große Neu-, Um- und Erweiterungsbauten (Gruppen 710 bis 749 des Gruppierungsplans) ist der Antrag vom zuständigen Bauamt nach dem Muster 3 zu Art. 37 BayHO zu erstellen.
4.2
Bei Nachforderung von Ausgabemitteln sind die vorstehenden Nrn. 2.1 bis 2.6 sinngemäß zu beachten, insbesondere ist der sachlich und zeitlich unabweisbare Ausgabebedarf zu begründen und möglichst eine Einsparung anzubieten; die bei einer Haushaltsstelle eingesparten Beträge dürfen aber nicht zu einer weniger strengen Auslegung des Erfordernisses des unabweisbaren Bedürfnisses führen.
5. Zuweisung weiterer Ausgabemittel
Die Dienststellen haben den Antrag auf Zuweisung weiterer Ausgabemittel gemäß Nr. 4 an die Stelle zu richten, von der ihnen die Haushaltsmittel zugeteilt wurden. Soweit diese den Antrag nach sorgfältiger Prüfung für begründet hält, weist sie der Dienststelle die erforderlichen Ausgabemittel aus ihrer Reserve (vgl. Nr. 1.6 zu Art. 34) zu. Stehen ihr Ausgabemittel nicht mehr zur Verfügung oder handelt es sich um außerplanmäßige Ausgaben, so hat sie den Antrag der nächst höheren Dienststelle (= regelmäßig dem für den Einzelplan zuständigen Staatsministerium) mit ihrer Stellungnahme vorzulegen.
6. Über- und außerplanmäßige Ausgaben
Die Staatsministerien beantragen erforderlichenfalls die Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen zu einer über- oder außerplanmäßigen Ausgabe gemäß der vorstehenden Nr. 2.2. Bei Ausgaben für große Neu-, Um- und Erweiterungsbauten ist dem Antrag als Anlage der Antrag des Bauamtes nach Muster 3 zu Art. 37 BayHO beizufügen. In der Regel ist es nicht notwendig, den nachgeordneten Dienststellen mitzuteilen, inwieweit die ihnen zugewiesenen weiteren Ausgabemittel auf Einwilligungen gemäß Art. 37 Abs. 1 beruhen.
7. Haushalt der Allgemeinen Finanzverwaltung
Die Nrn. 4 bis 6 gelten sinngemäß, soweit den Staatsministerien gemäß Nr. 1.1 Satz 2 zu Art. 34 Teile des Einzelplans der Allgemeinen Finanzverwaltung zur Bewirtschaftung zugewiesen sind.
[Muster zu den VV zu Art. 37 BayHO]
- –
-
Muster 1: Antrag auf Einwilligung in eine über-/außerplanmäßige Ausgabe
- –
-
Muster 2: Antrag auf Zuweisung weiterer Ausgabemittel
- –
-
Muster 3:
[VV zu Art. 38 BayHO]
Art. 38
Verpflichtungsermächtigungen
(1) 1Maßnahmen, die den Staat zur Leistung von Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren verpflichten können, sind nur zulässig, wenn der Haushaltsplan dazu ermächtigt. 2Das für Finanzen zuständige Staatsministerium kann unter den Voraussetzungen des Art. 37 Abs. 1 Satz 2 Ausnahmen zulassen; Art. 37 Abs. 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass an Stelle des Betrags von 250 000 € ein Betrag von 1 000 000 € tritt.
(2) Maßnahmen nach Absatz 1 bedürfen der Einwilligung des für Finanzen zuständigen Staatsministeriums, soweit es nicht darauf verzichtet.
(3) Das für Finanzen zuständige Staatsministerium ist bei Maßnahmen nach Absatz 1 von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung über den Beginn und Verlauf von Verhandlungen zu unterrichten.
(4) 1Verpflichtungen für laufende Geschäfte dürfen eingegangen werden, ohne daß die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 vorliegen. 2Einer Verpflichtungsermächtigung bedarf es auch dann nicht, wenn zu Lasten übertragbarer Ausgaben Verpflichtungen eingegangen werden, die im folgenden Haushaltsjahr zu Ausgaben führen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auf Staatsverträge im Sinn des Art. 72 Abs. 2 der Verfassung nicht anzuwenden.
(Für die Aufstellung des Haushaltsplans vgl. Art. 16.)
Zu Art. 38:
1. Über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen
1.1
Verpflichtungen zulasten künftiger Haushaltsjahre dürfen gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 1 nur eingegangen werden, wenn der Haushaltsplan ausdrücklich hierzu ermächtigt. Die Ermächtigung wird grundsätzlich durch eine formell veranschlagte Verpflichtungsermächtigung erteilt (vgl. Art. 16 und VV hierzu).
Einer Verpflichtungsermächtigung bedarf es nicht, wenn im laufenden Haushaltsjahr zulasten übertragbarer Ausgabemittel Verpflichtungen eingegangen werden, die erst im folgenden Haushaltsjahr zur Leistung von Ausgaben führen.
1.2
Das für Finanzen zuständige Staatsministerium kann gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses (Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 in Verbindung mit Art. 37 Abs. 1 Satz 2) Ausnahmen zulassen (Einwilligung in eine über- oder außerplanmäßige Verpflichtung). Der Antrag auf Einwilligung in eine über- oder außerplanmäßige Verpflichtung ist nach Muster 1 zu Art. 38 BayHO rechtzeitig vor Übernahme der Verpflichtung zu stellen. Bei Verpflichtungsermächtigungen für große Neu-, Um- und Erweiterungsbauten ist dem Antrag als Anlage der Antrag des Bauamtes nach Muster 3 zu Art. 37 beizufügen.
Im Übrigen gelten die Nrn. 2 bis 5 zu Art. 37 sinngemäß. Die Zuweisung von weiteren Verpflichtungsermächtigungen für große Neu-, Um- und Erweiterungsbauten ist vom zuständigen Bauamt mit einem Antrag nach Muster 3 zu Art. 37 BayHO zu beantragen.
1.3
Über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen sollen durch Einsparungen bei anderen Verpflichtungsermächtigungen innerhalb desselben Einzelplans ausgeglichen werden. Das gilt nicht, wenn Verpflichtungen zulasten von Ausgabemitteln eingegangen werden sollen, die im Haushaltsplan des nächsten Jahres (insbesondere bei Zweijahreshaushalten) oder in einem von der Staatsregierung beschlossenen Entwurf des Haushaltsplans (Art. 29) vorgesehen sind.
1.4
Das für Finanzen zuständige Staatsministerium teilt grundsätzlich die über- und außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen dem Landtag halbjährlich mit (Art. 38 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 in Verbindung mit Art. 37 Abs. 4).
2. Einwilligung des für Finanzen zuständigen Staatsministeriums gemäß Abs. 2
2.1
Das für Finanzen zuständige Staatsministerium verzichtet allgemein auf die Einwilligung zur Inanspruchnahme von im Haushaltsplan veranschlagten Verpflichtungsermächtigungen nach Maßgabe der jeweils geltenden Haushaltsvollzugsrichtlinien. Die Pflicht zur Unterrichtung des für Finanzen zuständigen Staatsministeriums gemäß Art. 38 Abs. 3 und nach Nr. 3 bleibt davon unberührt.
2.2
Soweit das für Finanzen zuständige Staatsministerium die Einwilligung zu einer über- oder außerplanmäßigen Verpflichtung gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Nr. 1 erteilt hat, ist eine zusätzliche Einwilligung gemäß Abs. 2 nicht erforderlich.
3. Maßnahmen von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung (vgl. Abs. 3)
3.1
Maßnahmen sind von grundsätzlicher Bedeutung, wenn sie eine über den Einzelfall hinausgehende Auswirkung auf die Haushaltswirtschaft oder die Haushaltsentwicklung haben können.
3.2
Maßnahmen sind von erheblicher finanzieller Bedeutung, wenn sie innerhalb des Kapitels einen maßgeblichen Anteil an den veranschlagten Verpflichtungsermächtigungen oder an den Ausgaben für die Jahre haben, in denen die Verpflichtungen fällig werden sollen; dies gilt nicht, soweit die Verpflichtungsermächtigung je Titel insgesamt 250 000 € nicht übersteigt. Für die Fälle des Halbsatzes 1 kann das für Finanzen zuständige Staatsministerium im Benehmen mit dem für den Einzelplan zuständigen Staatsministerium Wertgrenzen festsetzen.
3.3
Zu den Verhandlungen nach Art. 38 Abs. 3 zählen auch Vorverhandlungen. Das für Finanzen zuständige Staatsministerium ist so umfassend zu unterrichten, dass es die finanziellen Auswirkungen des Vorhabens beurteilen kann.
4. Verpflichtungen für laufende Geschäfte (vgl. Abs. 4)
4.1
Verpflichtungen für laufende Geschäfte sind Verpflichtungen, die ihrem Zweck nach dauernd notwendig anerkannte Verwaltungsausgaben betreffen, sich auf die folgenden Gruppen beziehen und den Rahmen der üblichen Tätigkeit der Dienststelle nicht überschreiten:
- 441
- Beihilfen, soweit nicht für Versorgungsempfänger
- 443
- Fürsorgeleistungen und Unterstützungen
- 446
- Beihilfen für Versorgungsempfänger u. dgl.
- 451
- Zuschüsse zu Gemeinschaftsveranstaltungen sowie für soziale Einrichtungen
- 453
- Trennungsgeld, Umzugskostenvergütungen
- 459
- Sonstiges
- 511
- Geschäftsbedarf und Kommunikation sowie Geräte, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände, sonstige Gebrauchsgegenstände – jedoch nur bis zu den in den Zuordnungshinweisen zum Gruppierungsplan festgelegten Wertgrenzen im Einzelfall
- 514
- Verbrauchsmittel, Haltung von Fahrzeugen u. dgl. – jedoch nur bis zu den in den Zuordnungshinweisen zum Gruppierungsplan festgelegten Wertgrenzen im Einzelfall
- 517
- Bewirtschaftung der Grundstücke, Gebäude und Räume
- 518
- Mieten und Pachten – für Grundstücke, Gebäude und Räume jedoch nur, wenn
- a)
- die Jahresmiete oder -pacht im Einzelfall nicht mehr als 100 000 €1 beträgt und das zuständige Staatsministerium allgemein oder im Einzelfall zustimmt,
- b)
- der vorgesehene Quadratmeterpreis ortsüblich angemessen ist,
- c)
- der Miet- und Pachtvertrag nicht länger als fünf Jahre unkündbar ist oder eine längere Unkündbarkeit wegen einer festen Miete oder Pacht besonders wirtschaftlich ist
- oder
- d)
- bei laufenden Verträgen die Miete oder Pacht im Rahmen des vorstehenden Buchst. b erhöht werden soll; Art. 58 Abs. 1 Nr. 1 bleibt unberührt.
Für die Anmietung von beweglichen Gegenständen (Geräte usw.) gilt Satz 1 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Jahresmiete im Einzelfall nicht mehr als 50 000 € beträgt; die Buchst. c und d gelten entsprechend.
- 519
- Unterhaltung der Grundstücke und baulichen Anlagen – jedoch nur bis zu einem Betrag von 50 000 € im Einzelfall
- 521
- Unterhaltung des sonstigen unbeweglichen Vermögens – jedoch nur bis zu einem Betrag von 5 000 € im Einzelfall
- 523
- Kunst- und wissenschaftliche Sammlungen und Bibliotheken – jedoch nur bis zu einem Betrag von 1 000 € im Einzelfall
- 525
- Aus- und Fortbildung, Umschulung
- 526
- Sachverständige, Gerichts- und ähnliche Kosten
- 527
- Dienstreisen
- 529
- Verfügungsmittel
- 531
- bis
- 546
- Sonstiges – soweit die Ausgaben den bei den Gruppen 518, 519, 521 und 523 vorgesehenen Zwecken entsprechen, gelten die dort vorgesehenen Einschränkungen
- 547
- nicht aufteilbare sächliche Verwaltungsausgaben – soweit die Ausgaben den bei den Gruppen 518, 519, 521 und 523 vorgesehenen Zwecken entsprechen, gelten die dort vorgesehenen Einschränkungen.
In begründeten Fällen kann das für Finanzen zuständige Staatsministerium bei den Wertgrenzen der Gruppen 518, 519, 521 und 523 sowie hinsichtlich der Unkündbarkeitsklausel bei der Gruppe 518 Ausnahmen zulassen.
4.2
Verpflichtungen für laufende Geschäfte (Nr. 4.1), die in künftigen Haushaltsjahren Zahlungsverpflichtungen auslösen, dürfen übernommen werden, wenn diese Verpflichtungen unter Berücksichtigung der übrigen zu leistenden Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren erfüllbar sind,
4.2.1
aus einem gleich hohen Betrag wie dem Haushaltsansatz des laufenden Haushaltsjahres oder
4.2.2
aus dem entsprechenden Haushaltsansatz im verabschiedeten Haushaltsplan des nächsten Haushaltsjahres (insbesondere bei Zweijahreshaushalten) oder in dem von der Staatsregierung beschlossenen Entwurf des Haushaltsplans des nächsten Haushaltsjahres (Art. 29).
4.3
Leasing-, Mietkauf- und ähnliche Verträge sind nicht laufende Geschäfte im Sinne von Art. 38 Abs. 4 und bedürfen stets der Einwilligung des für Finanzen zuständigen Staatsministeriums, soweit nicht darauf verzichtet wird.
[Muster zu den VV zu Art. 38 BayHO]
- –
- Muster 1:
1 [Amtl. Anm.:] Für Anmietungen von Hochschulen gilt abweichend ein Betrag von 250 000 €.
[VV zu Art. 39 BayHO]
Art. 39
Gewährleistungen, Kreditzusagen, kreditfinanzierte Ausgaben
(1) Die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen, die zu Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren führen können, bedarf einer Ermächtigung durch Landesgesetz, die der Höhe nach bestimmt ist.
(2) 1Kreditzusagen sowie die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen bedürfen der Einwilligung des für Finanzen zuständigen Staatsministeriums. 2Es ist an den Verhandlungen zu beteiligen. 3Es kann auf seine Befugnisse verzichten.
(3) 1Bei Maßnahmen nach Absatz 2 haben die zuständigen Dienststellen auszubedingen, daß sie oder ihre Beauftragten bei den Beteiligten jederzeit prüfen können,
- 1.
-
ob die Voraussetzungen für die Kreditzusage oder ihre Erfüllung vorliegen oder vorgelegen haben,
- 2.
-
ob im Fall der Übernahme einer Gewährleistung eine Inanspruchnahme des Staates in Betracht kommen kann oder die Voraussetzungen für eine solche vorliegen oder vorgelegen haben.
2Von der Ausbedingung eines Prüfungsrechts kann ausnahmsweise mit Einwilligung des für Finanzen zuständigen Staatsministeriums abgesehen werden.
(4) 1Aus Mitteln für Zuweisungen und Zuschüsse dürfen Darlehen geleistet oder Gewährleistungen übernommen werden, wenn auch hierdurch der beabsichtigte Zweck erreicht werden kann. 2 Art. 37 Abs. 1 findet insoweit keine Anwendung.
(Vgl. auch Art. 82 der Verfassung und Art. 91 Abs. 3 BayHO.)
Zu Art. 39:
1. Allgemeines zu Absatz 1
1.1
Die Bürgschaften sind Verträge im Sinne der §§ 765 ff. BGB. Das Gesetz über die Übernahme von Staatsbürgschaften und Garantien des Freistaates Bayern (BÜG) ist zu beachten.
1.2
Garantien sind Verträge, mit denen der Staat ein vermögenswertes Interesse des Garantieempfängers dadurch sichert, dass er verspricht, für einen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg einzustehen, insbesondere die Gefahr eines künftigen, noch nicht entstandenen Schadens ganz oder teilweise zu übernehmen.
1.3
Sonstige Gewährleistungen sind Verträge, die ähnlichen wirtschaftlichen Zwecken wie Bürgschaften und Garantien dienen.
1.4
In den Fällen der Nrn. 1.2 und 1.3 muss die Risikoübernahme eine Hauptverpflichtung des Vertrages darstellen.
1.5
Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen sind Eventualverbindlichkeiten des Staates und können nur zur Absicherung ungewisser, in der Zukunft liegender Risiken übernommen werden. Die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen ist ausgeschlossen, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit mit der Inanspruchnahme des Staates gerechnet werden muss. In diesem Fall sind Ausgaben oder Verpflichtungsermächtigungen auszubringen.
2. Kreditzusagen
2.1
Kreditzusagen im Sinne des Art. 39 Abs. 2 sind vertragliche oder sonstige Zusagen, in denen die Hingabe eines Darlehens versprochen wird.
2.2
Die Kreditbedingungen bei Darlehensgewährungen, insbesondere der Zinssatz und die Laufzeit sind, soweit ein Ermessensspielraum der Verwaltung besteht, allgemein oder im Einzelfall mit dem für Finanzen zuständigen Staatsministerium abzustimmen. Soweit das geschehen ist, gilt die Einwilligung des für Finanzen zuständigen Staatsministeriums allgemein als erteilt und seine Beteiligung an den Verhandlungen als vorgenommen, wenn die Kreditzusage aus Ausgabemitteln oder Verpflichtungsermächtigungen erfüllt oder zugesagt werden soll, die im Haushaltsplan des laufenden Haushaltsjahres veranschlagt sind und bei Zuwendungen die Voraussetzungen des Art. 44 Abs. 1 erfüllt sind.
3. Prüfungs- und Auskunftsrecht
Die zuständigen Dienststellen haben neben einem Prüfungsrecht (Art. 39 Abs. 3) auszubedingen, dass die Beteiligten den zuständigen Dienststellen oder ihren Beauftragten jederzeit Auskunft über die mit der Kreditgewährung sowie der Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen zusammenhängenden Fragen zu erteilen haben (Auskunftsrecht). Im Falle des Art. 39 Abs. 3 letzter Satz soll ein Auskunftsrecht für sich allein ausbedungen werden. Auf das Prüfungsrecht des Obersten Rechnungshofs nach Art. 91 Abs. 3 ist hinzuweisen.
4. Nachweis über die übernommenen Gewährleistungen
Die zuständigen Stellen für den Einzelplan, bei dem die Mittel für etwaige Schadenszahlungen aus übernommenen Gewährleistungen veranschlagt sind, führen über die übernommenen Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen einen Nachweis. Ein Nachweis nach dem Stand am Ende des Haushaltsjahres ist dem Obersten Rechnungshof zu übermitteln; bei Gewährleistungen unter 500 000 € im Einzelfall genügen Angaben nach der Gliederung der gesetzlichen Ermächtigungen.
5. Absatz 4
Die Regelung in Art. 39 Abs. 4 Satz 1 entspricht dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit; von ihr soll, soweit möglich, Gebrauch gemacht werden.
5.1
Werden danach aus Mitteln für Zuweisungen oder Zuschüsse (im Allgemeinen niedrig verzinsliche oder unverzinsliche) Darlehen geleistet, so sind die Ausgaben gemäß VV Nr. 5.3.1 zu Art. 35 zu buchen.
5.2
Werden Gewährleistungen aus Mitteln für Zuweisungen oder Zuschüsse übernommen und erlischt die übernommene Gewährleistung nicht vor Ablauf des Haushaltsjahres, so sind die durch sie gebundenen Mittel auf eine für die Inanspruchnahme für Gewährleistungen bestimmte Haushaltsstelle (= Gruppe 870 des Gruppierungsplans) zu übertragen und als Ausgaberest zu behandeln; VV Nr. 5.3.1 Satz 2 zu Art. 35 gilt sinngemäß.
[VV zu Art. 40 BayHO]
Art. 40
Andere Maßnahmen von finanzieller Bedeutung
(1) 1Vor dem Erlaß von Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften, dem Abschluß von Tarifverträgen und der Gewährung von über- und außertariflichen Leistungen sowie vor der Festsetzung oder Änderung von Entgelten für Verwaltungsleistungen ist die Einwilligung des für Finanzen zuständigen Staatsministeriums einzuholen, wenn diese Regelungen zu Einnahmeminderungen oder zu zusätzlichen Ausgaben im laufenden Haushaltsjahr oder in künftigen Haushaltsjahren führen können. 2Satz 1 ist auf sonstige Maßnahmen von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung anzuwenden, wenn sie zu Einnahmeminderungen oder zu zusätzlichen Ausgaben im laufenden Haushaltsjahr oder in künftigen Haushaltsjahren führen können.
(2) Auf die Mitwirkung des Staates an Maßnahmen überstaatlicher oder zwischenstaatlicher Einrichtungen ist Absatz 1 Satz 1 entsprechend anzuwenden.
Zu Art. 40:
1.
Art. 40 Abs. 1 ist auf alle dort genannten Maßnahmen anzuwenden, soweit durch sie unmittelbar oder mittelbar finanzwirksame Tatbestände geschaffen werden können.
2.
Maßnahmen nach Art. 40 Abs. 1 sind nur mit Einwilligung des für Finanzen zuständigen Staatsministeriums zulässig. Darüber hinaus bedürfen sie keiner Ermächtigung nach Art. 38 Abs. 1 und keiner zusätzlichen Einwilligung nach Art. 37 Abs. 2. Eine zusätzliche Einwilligung nach Art. 37 Abs. 2 ist jedoch erforderlich, wenn die Maßnahmen im laufenden Haushaltsjahr gleichzeitig zu über- oder außerplanmäßigen Ausgaben führen können. Diese Einwilligung darf nur unter den in Art. 37 Abs. 1 genannten Voraussetzungen erteilt werden.
3.
Die Einwilligung des für Finanzen zuständigen Staatsministeriums zu Maßnahmen von finanzieller Bedeutung nach Art. 40 Abs. 1 ist auch dann einzuholen, wenn zwar die Einnahmen und Ausgaben des laufenden Haushaltsjahres nicht berührt werden, Einnahmeminderungen oder zusätzliche Ausgaben aber in künftigen Haushaltsjahren eintreten können. Dies gilt auch, wenn für die übertarifliche Eingruppierung von Arbeitnehmern unbesetzte oder unterbesetzte Stellen herangezogen werden sollen.
[VV zu Art. 41 BayHO]
Art. 41
Haushaltswirtschaftliche Sperre
Wenn die Entwicklung der Einnahmen oder Ausgaben es erfordert, kann das für Finanzen zuständige Staatsministerium es von seiner Einwilligung abhängig machen, ob Verpflichtungen eingegangen oder Ausgaben geleistet werden.
[VV zu Art. 42 BayHO]
Art. 42
Konjunkturpolitisch bedingte Maßnahmen
(1) 1In den Haushaltsplan ist ein Leertitel für Ausgaben nach § 6 Abs. 2 Sätze 1 und 2 in Verbindung mit § 14 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft einzustellen. 2Ausgaben aus diesem Titel dürfen nur mit Zustimmung des Landtags und nur insoweit geleistet werden, als Einnahmen aus der Konjunkturausgleichsrücklage oder aus Krediten vorhanden sind.
(2) Bei Vorlagen, die dem Landtag nach Absatz 1 zugeleitet werden, kann dieser die Ausgaben kürzen.
(Vgl. auch Art. 18 Abs. 1, Art. 25 Abs. 2.)
[VV zu Art. 43 BayHO]
Art. 43
Kassenmittel, Betriebsmittel
(1) Das für Finanzen zuständige Staatsministerium ermächtigt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Kassenmittel die zuständigen Behörden, in ihrem Geschäftsbereich innerhalb eines bestimmten Zeitraums die notwendigen Auszahlungen bis zur Höhe eines bestimmten Betrags leisten zu lassen (Betriebsmittel).
(2) Das für Finanzen zuständige Staatsministerium soll nicht sofort benötigte Kassenmittel so anlegen, daß über sie bei Bedarf verfügt werden kann.
(Vgl. auch Art. 62.)
Zu Art. 43:
1. Betriebsmittel
Das für Finanzen zuständige Staatsministerium regelt das Nähere über Art, Umfang und Verfahren der Betriebsmittelbewirtschaftung, soweit es eine solche im Hinblick auf die Haushalts- und Kassenlage des Freistaates für erforderlich hält.
Unabhängig davon gilt Folgendes:
1.1
Die Ausgabemittel (veranschlagte Ausgaben, Einwilligungen nach Art. 37 Abs. 1, verfügbare Ausgabereste), sollen, soweit nicht Rechtsgründe entgegenstehen, möglichst gleichmäßig und nicht früher als zeitanteilig (etwa mit einem Zwölftel pro Monat) in Anspruch genommen werden. Dies gilt insbesondere für sächliche Verwaltungsausgaben und Beschaffungen.
1.2
Sofern damit zu rechnen ist, dass bei einem Einzeltitel oder einer Titelgruppe die Einnahmen oder Ausgaben das Aufkommen oder den Bedarf desselben Monats des Vorjahres um mehr als 5 000 000 € über- oder unterschreiten, haben die Staatsministerien dies dem für Finanzen zuständigen Staatsministerium monatlich nach dem Muster zu Art. 43 BayHO mitzuteilen (schriftlich, ggf. auch fernmündlich in Anlehnung an das Muster); dies gilt nicht für Personalausgaben außerhalb von Titelgruppen. Für Hochbauausgaben im Bereich der Staatsbauverwaltung erfolgt die Mitteilung durch das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr.
Die Meldung ist dem für Finanzen zuständigen Staatsministerium jeweils bis zum 15. des Vormonats zu übersenden; Fehlanzeige ist nicht erforderlich. Größere Änderungen auf Grund späterer Erkenntnisse sind gleichfalls mitzuteilen (ggf. formlos und/oder auch fernmündlich).
1.3
Soweit Dienststellen des Freistaates Bayern Ausgabemittel des Bundes bewirtschaften, sind gemäß VV Nr. 2.8.2 zu Art. 34 der § 43 BHO nebst den dazu ergangenen vorläufigen Verwaltungsvorschriften zu beachten.
2. Anlage von Kassenmitteln
Die Anlage von nicht sofort benötigten Kassenmitteln gemäß Art. 43 Abs. 2 einschließlich von Rücklagen (z.B. nach Art. 62) und Mitteln eines Sondervermögens muss folgenden Grundsätzen entsprechen:
- a)
-
Die Anlage muss sicher sein und soll einen möglichst günstigen Ertrag bringen,
- b)
-
die Mittel müssen im Bedarfsfall greifbar sein.
[Muster zu den VV zu Art. 43 BayHO]
- –
-
Muster: Mitteilung über voraussichtliche größere Einnahmen- oder Ausgabenveränderungen
[VV zu Art. 44 BayHO]
Art. 44
Zuwendungen, Verwaltung von Mitteln oder Vermögensgegenständen
(1) 1Zuwendungen dürfen nur unter den Voraussetzungen des Art. 23 gewährt werden. 2Dabei ist zu bestimmen, wie die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendungen nachzuweisen ist. 3Außerdem ist ein Prüfungsrecht der zuständigen Dienststelle oder ihrer Beauftragten festzulegen. 4Verwaltungsvorschriften, welche die Regelung des Verwendungsnachweises und die Prüfung durch den Obersten Rechnungshof (Art. 91) betreffen, werden im Einvernehmen mit dem Obersten Rechnungshof erlassen.
(2) Sollen Mittel oder Vermögensgegenstände des Staates von Stellen außerhalb der Staatsverwaltung verwaltet werden, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
(3) 1Juristischen Personen des privaten Rechts kann mit ihrem Einverständnis die Befugnis verliehen werden, Verwaltungsaufgaben auf dem Gebiet der Zuwendungen im eigenen Namen und in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts wahrzunehmen, wenn sie die Gewähr für eine sachgerechte Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben bieten und die Beleihung im öffentlichen Interesse liegt. 2Die Verleihung und die Entziehung der Befugnis obliegen dem für die Zuwendung zuständigen Staatsministerium; die Verleihung bedarf der Einwilligung des für Finanzen zuständigen Staatsministeriums. 3Die Beliehene unterliegt der Aufsicht des zuständigen Staatsministeriums; dieses kann die Aufsicht durch Rechtsverordnung auf nachgeordnete Behörden übertragen.
(Für die Aufstellung des Haushalts vgl. Art. 23 und VV hierzu:
Nr. 1 zum Begriff der Zuwendungen
Nr. 2 Zuwendungsarten
Nr. 3 Grundsätze für die Veranschlagung.)
Unwirksamkeit, Rücknahme oder Widerruf von Zuwendungsbescheiden, die Erstattung der Zuwendung sowie die Verzinsung des Erstattungsanspruchs und die Verzinsung wegen nicht fristgerechter Verwendung der Zuwendung richten sich nach Verwaltungsverfahrensrecht oder anderen Rechtsvorschriften. Aus dem Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) sind insbesondere die Art. 43 und 48 bis 49a einschlägig.
Zu Art. 44:
Inhaltsübersicht | |
1. |
Bewilligungsvoraussetzungen |
2. |
Finanzierungsarten, Höhe der Zuwendung |
3. |
Antragsverfahren |
4. |
Bewilligung |
5. |
Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid |
6. |
Zuwendungen für Baumaßnahmen |
7. |
Auszahlung der Zuwendungen |
8. |
Unwirksamkeit, Rücknahme oder Widerruf des Zuwendungsbescheides, Erstattung der Zuwendung und Verzinsung |
9. |
Überwachung der Verwendung |
10. |
Nachweis der Verwendung |
11. |
Prüfung des Verwendungsnachweises |
12. |
Erfolgskontrolle |
13. |
Weiterleitung von Zuwendungen durch Zuwendungsempfänger |
14. |
Zuwendungen an Gebietskörperschaften |
15. |
Fälle von geringer finanzieller Bedeutung |
16. |
Besondere Regelungen |
17. |
Sondervermögen |
Anlagen: | |
Anlage 1 |
Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur institutionellen Förderung (ANBest-I) |
Anlage 2 |
Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) |
Anlage 3 |
Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K) |
Anlage 4 |
Baufachliche Ergänzungsbestimmungen (BayZBau) |
Anlage 4a |
Unterlagen für Baumaßnahmen |
Anlage 4b |
Baufachliche Nebenbestimmungen (NBest-Bau) |
Muster: | |
Muster 1a |
Antrag auf Gewährung einer Zuwendung |
Muster 1b |
Antrag auf Bewilligung weiterer Zuwendungsraten |
Muster 2a |
Angabe zu den finanziellen Verhältnissen (Kameralistik) |
Muster 2b |
Angabe zu den finanziellen Verhältnissen (Doppik) |
Muster 3 |
Auszahlungsantrag |
Muster 4 |
Verwendungsnachweis/Vorläufiger Verwendungsnachweis |
Muster 4a |
Verwendungsbestätigung |
Muster 5 |
Kosten von Hochbauten |
Muster 6 |
Erläuterungsbericht zum Antrag auf Gewährung einer Zuwendung für eine Hochbaumaßnahme |
Muster 6a
|
Flächenzusammenstellung |
1. Bewilligungsvoraussetzungen
1.1
Zuwendungen sollen nur bewilligt werden, wenn der Zweck durch die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen nicht erreicht werden kann. Nicht rückzahlbare Zuwendungen sollen nur bewilligt werden, soweit der Zweck nicht durch unbedingt oder bedingt rückzahlbare Zuwendungen erreicht werden kann.
1.2
Zuwendungen dürfen nur solchen Empfängern bewilligt werden, bei denen eine ordnungsgemäße Geschäftsführung gesichert erscheint und die in der Lage sind, die Verwendung der Mittel bestimmungsgemäß nachzuweisen. Bei Zuwendungen für Baumaßnahmen und Beschaffungen muss der Empfänger auch in finanzieller Hinsicht die Gewähr für eine ordnungsgemäße Verwendung und Unterhaltung der Anlagen bieten. Eine Anfinanzierung von Vorhaben, deren Gesamtfinanzierung nicht hinreichend gesichert ist, ist unzulässig.
1.3
Zuwendungen zur Projektförderung dürfen nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind. Dies gilt nicht bei sich wiederholenden gleichartigen Vorhaben desselben Trägers, soweit die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind (Anschlussbewilligungen):
- •
- für ein gleichartiges Vorhaben wurden im vorhergehenden Bewilligungszeitraum, der nicht länger als zwei Haushaltsjahre zurückliegen darf, Zuwendungen bewilligt,
- •
- eine wesentliche Änderung der Bewilligungsvoraussetzungen ist nicht eingetreten,
- •
- auch im nachfolgenden Bewilligungszeitraum stehen Zuwendungsmittel haushaltsmäßig für dieses Vorhaben zur Verfügung und
- •
- der Zuwendungsantrag (Nr. 3.1) wurde rechtzeitig vor Beginn des Anschlussvorhabens (siehe Nrn. 1.3.1 und 1.3.2) eingereicht; dabei sind bestehende Verträge unschädlich, wenn sie bereits im vorhergehenden Bewilligungszeitraum zu den zuwendungsfähigen Ausgaben gezählt wurden.
1.3.1
Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich die Abgabe einer verbindlichen Willenserklärung zum Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu werten. Ein Vorhaben gilt nicht als begonnen, wenn der Vertrag von vorneherein
- •
- ein eindeutiges und ohne finanzielle Folgen bleibendes Rücktrittsrecht für den Fall der Nichtgewährung der beantragten Zuwendung enthält, oder
- •
- unter einer eindeutigen aufschiebenden oder auflösenden Bedingung für den Fall der Nichtgewährung der beantragten Zuwendung geschlossen wird.
1.3.2
Nicht als Beginn des Vorhabens gilt der Abschluss von Verträgen, die der Vorbereitung oder Planung des Projekts (einschließlich der Antragvorbereitung und -erstellung) dienen. Bei Baumaßnahmen gelten dementsprechend Planungsaufträge bis einschließlich Leistungsphase 7 HOAI, Baugrunduntersuchungen und Grunderwerb nicht als Beginn des Vorhabens, es sei denn, sie sind alleiniger Zweck der Zuwendung. Auch das Herrichten des Grundstücks (z.B. Planieren) gilt unter der Voraussetzung des Satzes 2 nicht als Beginn des Vorhabens, wenn die Auftragsvergabe hierfür von den weiteren Vergaben getrennt werden kann.
1.3.3
Die Bewilligungsbehörde kann im Einzelfall allein und das zuständige Staatsministerium für einzelne Förderbereiche im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Staatsministerium Ausnahmen zustimmen (vorherige Zustimmung = Einwilligung). Die Zustimmung darf nur auf Antrag und nur schriftlich oder elektronisch erteilt werden, wenn – zumindest überschlägig – die Finanzierung des Vorhabens einschließlich etwaiger Kosten der Vorfinanzierung und der Folgekosten gesichert erscheint und die Maßnahme sachlich geprüft ist. Darüber hinaus darf das Vorhaben aus sachlichen oder wirtschaftlichen Gründen keinen Aufschub dulden. In den Fällen der Nr. 1.4 wird die Zustimmung im Einvernehmen mit den übrigen Beteiligten von der Stelle erteilt, bei der die höchste Zuwendung beantragt wurde. Die Zustimmung muss den ausdrücklichen Hinweis enthalten, dass
- •
- die Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn keine Zusicherung auf den Erlass eines Zuwendungsbescheides im Sinne des Art. 38 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes darstellt,
- •
- aus der Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn auch sonst kein Rechtsanspruch auf Förderung abgeleitet werden kann,
- •
- der Antragsteller das volle Finanzierungsrisiko trägt,
- •
- die für eine eventuelle Zuwendung relevanten Voraussetzungen bereits bei der vorzeitigen Durchführung des Vorhabens einzuhalten sind (insbesondere die einschlägigen Allgemeinen und ggf. Baufachlichen Nebenbestimmungen sowie weitere, sich aus haushaltsrechtlichen oder anderen Vorschriften, Bestimmungen des Förderprogramms oder der Eigenart des Vorhabens ergebende Regelungen). Die einschlägigen Allgemeinen und ggf. Baufachlichen Nebenbestimmungen sind der Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn beizufügen.
1.4
Sollen für eine Einrichtung oder ein Vorhaben Zuwendungen von mehreren Stellen des Staates oder sowohl vom Staat als auch von anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts bewilligt werden, soll die Bewilligung in geeigneten Fällen durch nur eine Behörde erfolgen; in jedem Fall haben die Zuwendungsgeber vor der Bewilligung mindestens Einvernehmen herbeizuführen über
1.4.1
die zu finanzierenden Maßnahmen und die zuwendungsfähigen Ausgaben,
1.4.2
die Finanzierungsart und die Höhe der Zuwendungen (Nr. 2); unterschiedliche Finanzierungsarten der Zuwendungsgeber sind dabei möglichst auszuschließen; kann nicht vermieden werden, dass neben einer Anteilfinanzierung eine Fehlbedarfsfinanzierung vorgesehen wird, ist zu prüfen, inwieweit Nr. 2 der vom Zuwendungsempfänger anzuwendenden Allgemeinen Nebenbestimmungen einer ergänzenden Regelung bedarf,
1.4.3
Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid (Nr. 5),
1.4.4
die Beteiligung der fachlich zuständigen technischen staatlichen Verwaltung, z.B. in den Fällen der Nr. 6; dabei ist festzulegen, dass nur eine fachlich zuständige technische staatliche Verwaltung zu beteiligen ist,
1.4.5
den Verwendungsnachweis und seine Prüfung durch eine der beteiligten Verwaltungen (Nrn. 10 und 11). Die Bewilligungsbehörde hat den Obersten Rechnungshof vorher zu unterrichten.
1.5
Eine institutionelle Zuwendung darf nicht gewährt werden, wenn der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten besserstellt als vergleichbare Beschäftigte im öffentlichen Dienst (Besserstellungsverbot). Gleiches gilt für Projektförderungen, wenn aus der Zuwendung auch Personalausgaben oder sächliche Verwaltungsausgaben geleistet werden dürfen und die gesamten (nicht nur projektbezogenen) Ausgaben des Zuwendungsempfängers überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand bestritten werden. Für die Ermittlung der den vergleichbaren Beschäftigten im öffentlichen Dienst gewährten Leistungen gelten Nr. 2.5 Satz 2 und 3 entsprechend. Ausnahmen bedürfen des Einvernehmens mit dem für Finanzen zuständigen Staatsministerium (siehe Nr. 16.2 oder Nr. 16.3); sie können insbesondere zugelassen werden, wenn der Zuwendungsempfänger verpflichtet ist, tarifvertragliche Regelungen oder Arbeitsvertragsrichtlinien anzuwenden.
2. Finanzierungsarten, Höhe der Zuwendung
2.1
Vor Bewilligung der Zuwendung ist zu prüfen, welche Finanzierungsart unter Berücksichtigung der Interessenlage des Staates und des Zuwendungsempfängers den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit am besten entspricht.
2.2
Die Zuwendung wird grundsätzlich zur Teilfinanzierung des zu erfüllenden Zwecks bewilligt, und zwar
2.2.1
möglichst mit einem festen Betrag an den zuwendungsfähigen Ausgaben (Festbetragsfinanzierung), dabei kann die Zuwendung auch auf das Vielfache eines Betrages festgesetzt werden, der sich für eine bestimmte Einheit ergibt. Eine Festbetragsfinanzierung kommt grundsätzlich dann nicht in Betracht, wenn im Zeitpunkt der Bewilligung konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass mit nicht unerheblichen, nicht bestimmbaren Finanzierungsbeiträgen Dritter oder Änderungen der zuwendungsfähigen Ausgaben zu rechnen ist; oder
2.2.2
nach einem bestimmten Vomhundertsatz oder Anteil der zuwendungsfähigen Ausgaben (Anteilfinanzierung); die Zuwendung ist bei der Bewilligung auf einen Höchstbetrag zu begrenzen; oder
2.2.3
zur Deckung des Fehlbedarfs, der insoweit verbleibt, als der Zuwendungsempfänger die zuwendungsfähigen Ausgaben nicht durch eigene oder fremde Mittel zu decken vermag (Fehlbedarfsfinanzierung); die Zuwendung ist bei der Bewilligung auf einen Höchstbetrag zu begrenzen.
2.3
Bei der Bemessung der zuwendungsfähigen Ausgaben sollen, soweit dies möglich ist, feste Beträge zugrunde gelegt werden. Diese Beträge können auch nach Vomhundertsätzen anderer zuwendungsfähiger Ausgaben bemessen werden. Für eine Bemessung von zuwendungsfähigen Ausgaben nach festen Beträgen kommen vor allem Projekte in Betracht,
2.3.1
bei denen einzelne Ausgaben nur mit erheblichem Aufwand genau festgestellt und belegt werden können, jedoch eine sachgerechte Pauschalierung dieser Ausgaben (z.B. als Vomhundertanteil von vorgesehenen Ausgaben) möglich ist oder
2.3.2
bei denen – wie bei bestimmten Baumaßnahmen – für einzelne oder mehrere gleiche Teile der Maßnahme über die voraussichtlichen Ausgaben Richtwerte vorliegen oder festgelegt werden können.
2.4
Bei der Bemessung der Höhe der Zuwendung ist insbesondere dem Umstand Rechnung zu tragen, dass eine Zuwendung nur insoweit bewilligt werden darf, als ein erhebliches Staatsinteresse vorliegt, das ohne die Zuwendung nicht oder nicht im notwendigen Umfang befriedigt werden kann (vgl. Art. 23 in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 Satz 1). Bei der Bemessung der Höhe einer Zuwendung im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel sind deshalb sowohl das Eigeninteresse und die Leistungskraft des Zuwendungsempfängers (angemessener Eigenanteil, siehe Nr. 2.4.1) als auch die Finanzierungsbeteiligungen Dritter angemessen zu berücksichtigen (siehe Nr. 2.4.2); bei Zuwendungen zur Projektförderung ist auch zu prüfen, ob der Zuwendungsempfänger steuerrechtliche Vergünstigungen (z.B. Investitionszulagen) erhält.
2.4.1
Eigenanteil ist der nach Abzug von Zuwendungen und Finanzierungsbeteiligungen Dritter verbleibende Anteil an den zuwendungsfähigen Ausgaben. Er ist grundsätzlich in Form barer Mittel zu erbringen (Eigenmittel). Er kann teilweise durch ehrenamtliche Arbeiten oder Sachleistungen (Eigenleistungen) erbracht werden1; auch in diesen Fällen muss der Zuwendungsempfänger aber in angemessenem Umfang Eigenmittel beisteuern. Institutionelle Zuwendungsempfänger haben alle eigenen Mittel in die Finanzierung der Ausgaben einzubeziehen.
2.4.2
Liegt der zu fördernde Zweck auch im Interesse von Dritten, sollen diese sich angemessen an den zuwendungsfähigen Ausgaben beteiligen. Dabei sind aus den zuwendungsfähigen Ausgaben solche Ausgaben auszuklammern, die von Gesetzes wegen ein Dritter zu tragen hat.
2.4.3
Beträgt bei einer Projektförderung die Höhe der staatlichen Zuwendung weniger als ein Drittel der zuwendungsfähigen Ausgaben, kann von der Erbringung eines Eigenanteils durch den Zuwendungsempfänger abgesehen werden, sofern im konkreten Fall Vorgaben anderer Geldgeber (insbesondere der EU oder des Bundes) dem nicht entgegenstehen.
2.4.4
Das zuständige Staatsministerium kann bei Projektförderungen im Wege der Anteil- oder Festbetragsfinanzierung zulassen, dass zweckgebundene Geldspenden Dritter als Eigenmittel eingesetzt werden dürfen; das gilt nicht, wenn der Dritte sich aus eigenem Interesse an der Finanzierung beteiligt (siehe Nr. 2.4.2 Satz 1) oder von Gesetzes wegen zur Leistung verpflichtet ist (siehe Nr. 2.4.2 Satz 2).
2.5
Personalausgaben sind zuwendungsfähig bis zur Höhe der einem vergleichbaren Beschäftigten im öffentlichen Dienst gewährten Leistungen (Kappung). Diese ergeben sich aus den einschlägigen tariflichen und rechtlichen Bestimmungen, insbesondere dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) oder dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Bundes und der Kommunen (TVöD). Anstelle einer Spitzbetrachtung können die vom für Finanzen zuständigen Staatsministerium ermittelten Personalausgabenhöchstsätze in ihrer jeweils geltenden Fassung für die Durchführung der Kappung herangezogen werden.
2.6
Soweit die Umsatzsteuer nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes als Vorsteuer abziehbar ist, gehört sie nicht zu den zuwendungsfähigen Ausgaben (vgl. dazu auch Nr. 3.3.3).
3. Antragsverfahren
3.1
Für die Bewilligung einer Zuwendung bedarf es grundsätzlich eines schriftlichen oder elektronischen Antrags. Die Bewilligungsbehörde hat nach Maßgabe der Förderrichtlinien, sonstiger für die Bewilligung geltender Verwaltungsanweisungen und nach den Verhältnissen im Einzelfall den Nachweis der im Antrag enthaltenen Angaben durch geeignete Unterlagen zu verlangen.
3.2
Dem Antrag sind insbesondere beizufügen
3.2.1
bei Projektförderung (Nr. 2.1 zu Art. 23) eine genaue Projektbeschreibung, ein Finanzierungsplan (aufgegliederte Berechnung der mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben mit einer Übersicht über die beabsichtigte Finanzierung) und eine Erklärung, dass mit der Maßnahme noch nicht begonnen worden ist,
3.2.2
bei institutioneller Förderung (Nr. 2.2 zu Art. 23) ein Haushalts- oder Wirtschaftsplan und gegebenenfalls eine Überleitungsrechnung (Nr. 3.4.2 zu Art. 23), bei erstmaliger Antragstellung eine genaue Unternehmensbeschreibung, bei Folgeanträgen ggf. eine Beschreibung zwischenzeitlicher Änderungen,
3.2.3
eine Erklärung darüber, ob der Zuwendungsempfänger allgemein oder für das betreffende Vorhaben zum Vorsteuerabzug nach § 15 UStG berechtigt ist.2 In diesem Fall hat er im Finanzierungsplan oder Haushalts- oder Wirtschaftsplan die sich ergebenden Vorteile auszuweisen und bei der Ermittlung der zuwendungsfähigen Ausgaben abzusetzen.
3.3
Das Ergebnis der Antragsprüfung ist zu vermerken. Dabei kann auf andere Unterlagen (Antrag, Zuwendungsbescheid) verwiesen werden. Sofern die Angaben nicht bereits auf Grund ergänzender Verwaltungsvorschriften ersichtlich sind, soll in dem Vermerk insbesondere eingegangen werden auf
3.3.1
Notwendigkeit und Angemessenheit der Zuwendung – außer bei Regelförderungen –,
3.3.2
die Beteiligung anderer Dienststellen (auch in fachtechnischer Hinsicht),
3.3.3
den Umfang der zuwendungsfähigen Ausgaben (auch unter Berücksichtigung der Nr. 2.6),
3.3.4
die Wahl der Finanzierungsart,
3.3.5
die Sicherung der Gesamtfinanzierung,
3.3.6
die finanziellen Folgen, die dem Staat aus der Förderung in künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich entstehen,
3.3.7
das erzielte Einvernehmen bei Zuwendungen von mehreren Stellen des Staates oder sowohl vom Staat als auch von anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts (vgl. Nr. 1.4),
3.3.8
die Förderunschädlichkeit eines Vorhabenbeginns vor Bewilligung der Zuwendung (sofern ein solcher erfolgt ist) aufgrund des Vorliegens der Voraussetzungen nach Nr. 1.3 Satz 2 (Anschlussbewilligung) oder der Erteilung einer Zustimmung nach Nr. 1.3.3.
3.4
Bei einer Zuwendung nach Bundes- oder Landesrecht an Betriebe oder Unternehmen sowie an Kommunen (wenn hier ausnahmsweise nach Art. 1 des Bayerischen Strafrechtsausführungsgesetzes das Subventionsstrafrecht zu beachten ist), die wenigstens zum Teil ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird und der Förderung der Wirtschaft dienen soll, sowie bei einer Zuwendung nach EU-Recht, die wenigstens zum Teil ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird, ist Folgendes zu beachten:
3.4.1
Es bedarf stets eines schriftlichen oder elektronischen Antrags.
3.4.2
Dem Antragsteller sind im Antragsvordruck oder in anderer Weise im Zusammenhang mit dem Antrag die Tatsachen als subventionserheblich im Sinne des § 264 StGB zu bezeichnen (Art. 1 des Bayerischen Strafrechtsausführungsgesetzes – BayStrAG – in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Subventionsgesetz – SubvG –), die nach
3.4.2.1
dem Zuwendungszweck,
3.4.2.2
Rechtsvorschriften,
3.4.2.3
diesen Verwaltungsvorschriften und den Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid (Nr. 5),
3.4.2.4
besonderen Verwaltungsvorschriften, Richtlinien oder sonstigen Zuwendungsvoraussetzungen
für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen der Zuwendung von Bedeutung sind. Der Antragsteller ist auf die Strafbarkeit des Subventionsbetrugs nach § 264 StGB hinzuweisen.
3.4.3
Zu den Tatsachen nach Nr. 3.4.2 gehören insbesondere solche,
3.4.3.1
die zur Beurteilung der Notwendigkeit und Angemessenheit der Zuwendung von Bedeutung sind,
3.4.3.2
die Gegenstand der Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen, Vermögensübersichten oder Gutachten, des Finanzierungsplans, des Haushalts- oder Wirtschaftsplans, etwaiger Übersichten und Überleitungsrechnungen oder sonstiger nach Nrn. 3.1 und 3.2 dem Antrag beizufügender Unterlagen sind,
3.4.3.3
von denen nach Verwaltungsverfahrensrecht (insbesondere Art. 48, 49 BayVwVfG) oder anderen Rechtsvorschriften die Erstattung der Zuwendung abhängig ist,
3.4.3.4
die sich auf die Art und Weise der Verwendung eines aus der Zuwendung beschafften Gegenstandes beziehen (Art. 1 BayStrAG in Verbindung mit § 3 Abs. 2 SubvG).
3.4.4
Subventionserhebliche Tatsachen sind ferner solche, die durch Scheingeschäfte oder Scheinhandlungen verdeckt werden, sowie Rechtsgeschäfte oder Handlungen unter Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten im Zusammenhang mit einer beantragten Zuwendung (Art. 1 BayStrAG in Verbindung mit § 4 SubvG).
3.4.5
Der Antragsteller hat in dem Antrag oder in anderer Weise vor der Bewilligung zu versichern, dass ihm die Tatsachen nach den Nrn. 3.4.2 bis 3.4.4 als subventionserheblich und die Strafbarkeit eines Subventionsbetruges nach § 264 StGB bekannt sind.
3.4.6
Ergeben sich aus den Angaben des Antragstellers, den eingereichten Unterlagen oder sonstigen Umständen Zweifel, ob die beantragte oder in Anspruch genommene Zuwendung mit dem Zuwendungszweck oder den Zuwendungsvoraussetzungen im Einklang steht, so hat die Bewilligungsbehörde dem Zuwendungsempfänger die Tatsachen, deren Aufklärung zur Beseitigung der Zweifel notwendig erscheint, nachträglich als subventionserheblich im Sinne des § 264 StGB zu bezeichnen (Art. 1 BayStrAG in Verbindung mit § 2 Abs. 2 SubvG).
3.4.7
Die Bewilligungsbehörde hat die in den Nrn. 3.4.2 bis 3.4.4 genannten subventionserheblichen Tatsachen dem Zuwendungsempfänger vor Bewilligung der Zuwendung konkret und auf das jeweilige Förderprogramm und den jeweiligen Zuwendungsempfänger bezogen zu bezeichnen. Dabei müssen die auf den konkreten Förderfall bezogenen Tatsachen vollständig und abschließend aufgeführt werden, die für die Erteilung der Förderbewilligung und die Belassung der Fördermittel nach Verwendungsnachweisprüfung zur Verwirklichung des Förderzweckes (Landesinteresses) maßgeblich sind. Verweise auf konkret bezeichnete Felder in Antragsformularen sind dann ausreichend, wenn dort die subventionserheblichen Tatsachen in der vorgenannten Weise bezeichnet sind. Abstrakte Beschreibungen in Förderrichtlinien, pauschale Verweise und nicht abschließende Aufzählungen genügen nicht.
4. Bewilligung
4.1
Zuwendungen werden durch schriftlichen oder elektronischen Zuwendungsbescheid bewilligt. Soweit dem Antrag des Zuwendungsempfängers nicht entsprochen wird, ist dies erforderlichenfalls zu begründen (Art. 39 BayVwVfG).
4.2
Der Zuwendungsbescheid muss insbesondere enthalten:
4.2.1
die genaue Bezeichnung des Zuwendungsempfängers,
4.2.2
Art (Nr. 2 zu Art. 23) und Höhe der Zuwendung,
4.2.3
eine hinreichend genaue Bezeichnung des Zuwendungszwecks und – wenn mithilfe der Zuwendung Gegenstände erworben oder hergestellt werden – regelmäßig die Angabe, wie lange diese für den Zuwendungszweck gebunden sind sowie ggf. wie nach Ablauf dieses Zeitraums mit den Gegenständen zu verfahren ist; Antrag und Projektbeschreibung in der der Bewilligung zugrunde liegenden Fassung sind regelmäßig explizit als Grundlage und Bestandteil des Zuwendungsbescheids aufzunehmen,
4.2.4
die Finanzierungsart (Nr. 2) und den Umfang der zuwendungsfähigen Ausgaben; werden bei Projektförderung der Bemessung der Zuwendung nicht die gesamten Ausgaben zugrunde gelegt, so muss, soweit erforderlich, aus dem Zuwendungsbescheid oder den Anlagen dazu die Abgrenzung der zuwendungsfähigen Ausgaben hervorgehen,
4.2.5
den Bewilligungszeitraum; das ist der Zeitraum, innerhalb dessen der Zuwendungsempfänger Rechtsgründe für die Leistung von zuwendungsfähigen Ausgaben schaffen darf; er kann insbesondere bei Zuwendungen zur Projektförderung über das laufende Haushaltsjahr hinausgehen, soweit hierfür eine haushaltsrechtliche Ermächtigung vorhanden ist,
4.2.6
bei Förderung desselben Zwecks durch mehrere Stellen (Nr. 1.4) die ausdrückliche Benennung der Stelle, gegenüber der der Verwendungsnachweis zu erbringen ist,
4.2.7
soweit zutreffend und erforderlich, den Hinweis auf die in Nrn. 3.4.2 bis 3.4.4 bezeichneten subventionserheblichen Tatsachen sowie auf die Offenbarungspflicht nach Art. 1 BayStrAG in Verbindung mit § 3 SubvG,
4.2.8
die anzuwendenden Nebenbestimmungen und etwaigen Abweichungen (Nrn. 5 und 6.2),
4.2.9
soweit der Zuwendungsempfänger eine geförderte Maßnahme nicht selbst ausführt, sondern die Zuwendung an einen Dritten weiterleiten möchte, eine Weiterleitungsgenehmigung nach Nr. 13.
4.3
Die Höhe der Zuwendung soll regelmäßig nur vorläufig unter Korrekturvorbehalt festgesetzt werden, sofern darüber zum Zeitpunkt der Bewilligung eine Ungewissheit besteht; die endgültige Höhe wird in einem Schlussbescheid nach Abschluss der Verwendungsnachweisprüfung (Nr. 11) festgesetzt. Der Zuwendungsbescheid muss eine Begründung enthalten, weshalb die Höhe der Zuwendung im vorliegenden Fall erst nach Umsetzung der Maßnahme endgültig festgesetzt werden kann. Der ursprüngliche Zuwendungsbescheid wird hinsichtlich der vorläufig getroffenen Regelungen durch den Schlussbescheid ersetzt und stellt nicht länger einen Grund für das Behaltendürfen der Zuwendung dar. Eine vorbehaltlose Festlegung im Zuwendungsbescheid soll nur erfolgen, wenn die Zuwendungshöhe bereits verbindlich festgestellt werden kann, etwa bei Festbetragsfinanzierungen (Nr. 2.2.1) oder Förderungen mit Kostenpauschalen (Nr. 2.3).
4.4
Die Bewilligungsbehörde kann, anstatt einen Zuwendungsbescheid zu erlassen, ausnahmsweise einen Zuwendungsvertrag mit dem Zuwendungsempfänger schließen (Art. 54 BayVwVfG). Hierbei gelten die Vorschriften für Zuwendungen durch Bescheid sinngemäß.
4.5
Zuwendungsbescheide und Zuwendungsverträge mit einem Zuwendungsbetrag ab 50 000 € sind dem Obersten Rechnungshof in elektronischer Form (https://formularserver.bayern.de/zuleitungen) zu übermitteln (vgl. auch die jeweils geltenden Haushaltsvollzugsrichtlinien des Freistaates Bayern), soweit er nicht allgemein für bestimmte Bereiche oder für bestimmte Einzelfälle darauf verzichtet. In Fällen einer Vorbehaltsfestsetzung (Nr. 4.3) mit einem Zuwendungsbetrag ab 50 000 € ist sowohl der Zuwendungsbescheid als auch der Schlussbescheid zu übermitteln; dies gilt auch dann, wenn die endgültig festgesetzte Höhe der Zuwendung unter 50 000 € liegt. In Fällen einer Teilbewilligung an Gebietskörperschaften (Nr. 14.3) sind ab einem (voraussichtlichen) Gesamtzuwendungsbetrag (siehe Nr. 14.3 Satz 2 oder 3) von 50 000 € alle in diesem Rahmen gewährten Teilbewilligungen zu übermitteln.
5. Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid
5.1
Allgemeine Nebenbestimmungen im Sinne des Art. 36 BayVwVfG für Zuwendungen zur institutionellen Förderung (ANBest-I) und zur Projektförderung (ANBest-P) sowie zur Projektförderung bei kommunalen Körperschaften (ANBest-K) ergeben sich aus den Anlagen 1, 2 und 3 zu den VV zu Art. 44 BayHO. Sie sind unverändert zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides zu machen. Die Bewilligungsbehörde darf – mit Ausnahme der Nrn. 5.1.4 und 5.1.5 auch nach Bekanntgabe des Zuwendungsbescheides –
5.1.1
bei institutioneller Förderung die Verwendung von Mitteln eines Ansatzes des Haushalts- oder Wirtschaftsplans für Zwecke eines anderen Ansatzes zulassen,
5.1.2
bei Projektförderung im Einzelfall eine Überschreitung der Einzelansätze des Finanzierungsplans (vgl. Nr. 3.2.1) um mehr als 20 v. H. zulassen, soweit die Überschreitung durch entsprechende Einsparungen bei anderen Einzelansätzen ausgeglichen werden kann,
5.1.3
nach Nr. 1.4 ANBest-I Versicherungen als zuwendungsfähig anerkennen, soweit der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten durch die Versicherung nicht besser stellt als vergleichbare Staatsbedienstete. Bei institutionellen Zuwendungsempfängern, deren Gesamtausgaben (ohne Ausgaben für Aufträge und Projektförderungen durch Dritte) regelmäßig zu 50 % und mehr aus öffentlichen Mitteln finanziert werden, können Versicherungen dabei bis zu einem Anteil von 3 % der Gesamtsumme des Haushalts- oder Wirtschaftsplans, höchstens aber bis zu einem Gesamtbetrag von 10 000 €, als zuwendungsfähig anerkannt werden,
5.1.4
in Einzelfällen abweichend von Nr. 1.2 Satz 1 und Nr. 1.8 ANBest-I die Bildung auch von nicht gesetzlich vorgeschriebenen Rücklagen bis zur Höhe der durchschnittlichen zahlungswirksamen Fixkosten für höchstens drei Monate zulassen. Die zulässigen Höchstbeträge für die Rücklagenzuführung sowie den Bestand zum Ende des Bewilligungszeitraums sind im Bescheid festzulegen und im Prüfvermerk (Nr. 3.3) zu begründen,
5.1.5
in Einzelfällen anstelle des einfachen Verwendungsnachweises oder der Verwendungsbestätigung einen vollen Verwendungsnachweis (mit der Vorlage von Belegen) verlangen,
5.1.6
bei Vorliegen besonderer Umstände Fristen für die Vorlage der Verwendungsnachweise bzw. Verwendungsbestätigungen abweichend von den Allgemeinen Nebenbestimmungen festlegen und auf die Vorlage von Belegen verzichten,
5.1.7
in Einzelfällen Ausnahmen von den Nrn. 3 bis 6 ANBest-I, Nrn. 3 bis 5 ANBest-P, Nrn. 3 bis 5 ANBest-K sowie Nrn. 1 und 2 NBestBau zulassen.
5.2
Über die Allgemeinen Nebenbestimmungen (Nr. 5.1) hinaus sind je nach Art, Zweck und Höhe der Zuwendung sowie nach Lage des einzelnen Falles im Zuwendungsbescheid insbesondere zu regeln:
5.2.1
bei nicht rückzahlbaren Zuwendungen der Vorbehalt dinglicher Rechte an Gegenständen zur Sicherung eines etwaigen Erstattungsanspruchs. Eine dingliche Sicherung eines etwaigen Erstattungsanspruchs ist regelmäßig vorzusehen, wenn aus nicht rückzahlbaren Zuwendungen Grundstücke (einschließlich Gebäude) oder Rechte erworben werden. Bei Gebietskörperschaften kommt regelmäßig keine dingliche Sicherung in Betracht;
5.2.2
bei bedingt oder unbedingt rückzahlbaren Zuwendungen die Rückzahlung und Verzinsung sowie die Sicherung des Erstattungsanspruchs; wegen der in Betracht kommenden Sicherheitsleistungen gelten die Nrn. 1.5.1 und 1.5.2 zu Art. 59 sinngemäß;
5.2.3
die Einräumung von Benutzungsrechten an Schutzrechten, die Übertragung von Schutzrechten auf den Staat oder seine angemessene Beteiligung an den Erträgen aus diesen Rechten,
5.2.4
bei Zuwendungen für Forschungs- und sonstige wissenschaftliche Arbeiten die Nutzbarmachung der Ergebnisse für die Allgemeinheit, z.B. durch Veröffentlichung,
5.2.5
die Beteiligung fachtechnischer Dienststellen,
5.2.6
Besonderheiten hinsichtlich des Verwendungsnachweises bzw. der Verwendungsbestätigung. Dabei kann die Bewilligungsbehörde die Auszahlung eines Restbetrags der Zuwendung (Einbehalt) von der Vorlage des Verwendungsnachweises bzw. der Verwendungsbestätigung abhängig machen. Voraussetzung für den Einbehalt der Schlussrate ist die Aufnahme eines entsprechenden Vorbehalts in den Zuwendungsbescheid. Nr. 7.4 soll bei Zuwendungen von nicht mehr als 100 000 € vorrangig angewandt werden.
5.2.7
bei institutioneller Förderung die entsprechende Anwendung haushaltsrechtlicher Vorschriften des Staates,
5.2.8
bei Bewilligung von entsprechenden Mitteln die Anwendung der einschlägigen Vorschriften des Bundes oder der EU,
5.2.9
die Verpflichtung des Zuwendungsempfängers zur Mitwirkung an einer begleitenden und abschließenden Erfolgskontrolle.
5.3
Das für Finanzen zuständige Staatsministerium kann aus zwingenden haushaltswirtschaftlichen Gründen, besonders bei längerfristigen Projekten und bei Einrichtungen, die überwiegend aus öffentlichen Mitteln institutionell gefördert werden, verlangen, dass die Förderung unter Widerrufsvorbehalt bewilligt wird.
6. Zuwendungen für Baumaßnahmen
6.1
Bei Zuwendungen für Baumaßnahmen soll die fachlich zuständige technische staatliche Verwaltung gutachtlich beteiligt werden. Von einer Beteiligung soll abgesehen werden, wenn die für eine Baumaßnahme vorgesehenen Zuwendungen des Staates und des Bundes zusammen 1 000 000 € nicht übersteigen und keine besonderen Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Baumaßnahme unwirtschaftlich ist. Wird die Zuwendung als zweckgebundenes (zinsverbilligtes) Darlehen gewährt, kann dabei vom umgerechneten Zuschusswert ausgegangen werden. Bei einer Förderung nach Kostenpauschalen findet eine eingeschränkte baufachliche Prüfung nach Maßgabe der einschlägigen Zuwendungsrichtlinien statt. Ist die fachlich zuständige technische Bauverwaltung selbst Bewilligungsbehörde, so gelten die Sätze 1 bis 4 analog.
6.2
Das Verfahren für die Beteiligung der Bauverwaltung als fachlich zuständige technische staatliche Verwaltung richtet sich nach den als Anlage 4 beigefügten Baufachlichen Ergänzungsbestimmungen zu den VV zu Art. 44 Abs. 1 BayHO (BayZBau). Wenn nach der BayZBau zu verfahren ist, sind die Baufachlichen Nebenbestimmungen (NBest-Bau) zu den VV zu Art. 44 Abs. 1 BayHO – Anlage 4b – zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides zu machen.
6.3
Wird gemäß Nr. 6.1 Satz 2 von der gutachtlichen Beteiligung der fachlich zuständigen technischen staatlichen Verwaltung abgesehen,
- –
- sind vom Antragsteller im Allgemeinen die in Anlage 4a aufgeführten Unterlagen für Baumaßnahmen zu fordern,
- –
- ist im Zuwendungsbescheid als besondere Nebenbestimmung die Beachtung der Nrn. 1.2 und 1.3 NBest-Bau zur Auflage zu machen,
- –
- kann, soweit zweckmäßig, bestimmt werden, dass der Verwendungsnachweis nach Anlage 4b zu führen ist.
6.4
Bei einer fachlichen Beteiligung einer anderen technischen Verwaltung können die BayZBau (Anlage 4) sinngemäß angewendet werden.
7. Auszahlung der Zuwendungen
7.1
Die Bewilligungsbehörde kann in Zweifelsfällen die Auszahlung der Zuwendung von der Bestandskraft des Zuwendungsbescheides abhängig machen. Dabei kann der Zuwendungsempfänger die Bestandskraft des Zuwendungsbescheides herbeiführen und damit die Auszahlung beschleunigen, wenn er erklärt, dass er auf einen Rechtsbehelf verzichtet.
7.2
Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt auf Antrag des Zuwendungsempfängers (Anforderungsverfahren, Nr. 7.2.1), sofern keine festen Auszahlungstermine festgelegt sind (Nr. 7.2.2).
7.2.1
Im Anforderungsverfahren dürfen Zuwendungen nur insoweit ausgezahlt werden, als sie voraussichtlich innerhalb von drei Monaten für fällige Zahlungen benötigt werden; bei Projektförderungen soll die Auszahlung in der Regel davon abhängig gemacht werden, dass die Verwendung der bereits ausgezahlten Teilbeträge in summarischer Form nachgewiesen wird.
7.2.2
In geeigneten Fällen können im Zuwendungsbescheid unter Berücksichtigung des Refinanzierungsbedarfs des Zuwendungsempfängers sowie des Wirtschaftlichkeitsgrundsatzes feste, nach dem Kalender bestimmte Auszahlungstermine festgelegt werden. Dabei soll ein angemessener Einbehalt (siehe Nr. 5.2.6) vorgesehen werden.
7.3
Der nach Nr. 5.2.6 einbehaltene Betrag ist, soweit nicht besondere Hinderungsgründe bestehen oder der Zuwendungsfall gemäß Nr. 11.2 vertieft geprüft werden soll, unverzüglich nach der kursorischen Prüfung (Nr. 11.1) des Verwendungsnachweises, des vorläufigen Verwendungsnachweises oder der Verwendungsbestätigung auszuzahlen.
7.4
Soweit vertretbar, soll bei Zuwendungen von nicht mehr als 100 000 € die Auszahlung erst nach Vorlage des Verwendungsnachweises bzw. der Verwendungsbestätigung erfolgen. Nr. 7.3 gilt entsprechend.
8. Unwirksamkeit, Rücknahme oder Widerruf des Zuwendungsbescheides, Erstattung der Zuwendung und Verzinsung
8.1
Unwirksamkeit, Rücknahme oder Widerruf von Zuwendungsbescheiden sowie die Erstattung der Zuwendung und die Verzinsung des Erstattungsanspruchs richten sich nach Verwaltungsverfahrensrecht (vgl. insbesondere Art. 43, 48, 49, 49a BayVwVfG, §§ 45, 47, 50 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch) oder anderen Rechtsvorschriften. Die erforderlichen Verwaltungsakte sind im Allgemeinen unter Angabe der Rechtsgrundlage zu begründen (Art. 39 BayVwVfG, § 35 SGB X).
8.2
Es ist wie folgt zu verfahren:
8.2.1
Die Bewilligungsbehörde hat die Zuwendung, auch wenn sie bereits verwendet worden ist, insoweit unverzüglich zurückzufordern, als im Zuwendungsbescheid enthaltene Befristungen wirksam geworden oder Bedingungen eingetreten sind (Art. 36 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BayVwVfG) oder im Falle einer Vorbehaltsfestsetzung (Nr. 4.3) die endgültige Zuwendungshöhe hinter dem bereits ausgezahlten Zuwendungsbetrag zurückbleibt.
8.2.2
Die Bewilligungsbehörde hat einen rechtswidrigen Zuwendungsbescheid in der Regel nach Art. 48 BayVwVfG mit Wirkung für die Vergangenheit ganz oder teilweise unverzüglich zurückzunehmen und die Zuwendung, auch wenn sie bereits verwendet worden ist, zurückzufordern; das gilt insbesondere soweit der Zuwendungsempfänger den Zuwendungsbescheid durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren. Dies ist anzunehmen, wenn bei richtigen oder vollständigen Angaben der Zuwendungsbescheid nicht ergangen oder die Zuwendung in geringerer Höhe bewilligt worden wäre.
8.2.3
Die Bewilligungsbehörde hat einen Zuwendungsbescheid in der Regel nach Art. 49 Abs. 2a BayVwVfG mit Wirkung auch für die Vergangenheit ganz oder teilweise unverzüglich zu widerrufen und die Zuwendung, auch wenn sie bereits verwendet worden ist, zurückzufordern, soweit sie nicht oder nicht mehr ihrem Zweck entsprechend verwendet wird.
8.2.4
Ein Fall des Art. 49 Abs. 2a BayVwVfG liegt auch vor, wenn aus der Zuwendung beschaffte Gegenstände während der zeitlichen Bindung nicht oder nicht mehr zweckentsprechend verwendet werden. Der Zuwendungsbescheid ist in der Regel entsprechend dem auf die Gegenstände entfallenden Zuwendungsbetrag zu widerrufen. Bei der Entscheidung über den Umfang des Widerrufs soll die Zeit der zweckentsprechenden Verwendung angemessen berücksichtigt werden. Die Bewilligungsbehörde kann von einem Widerruf des Zuwendungsbescheids absehen, wenn
- –
- der Zuwendungsempfänger nachweist, dass die Gegenstände für den Zuwendungszweck nicht mehr geeignet sind und ein vermögenswerter Vorteil nicht mehr gezogen werden kann,
- –
- die Gegenstände mit Einwilligung der Bewilligungsbehörde für andere förderungsfähige Zwecke verwendet werden,
- –
- seit der Anschaffung oder Fertigstellung der Gegenstände bei Grundstücken (einschließlich Gebäuden) und grundstücksgleichen Rechten 25 Jahre, im Übrigen zehn Jahre vergangen sind, sofern nicht ohnehin bereits vorher die Frist der zeitlichen Bindung abgelaufen ist.
8.2.5
Eine Zuwendung wird alsbald verwendet (Art. 49 Abs. 2a Nr. 1 und Art. 49a Abs. 4 BayVwVfG), wenn sie innerhalb von drei Monaten (vgl. Nr. 7.2.1) für fällige Zahlungen verbraucht wird. Soweit feste Auszahltermine (Nr. 7.2.2) bestimmt sind, gilt die Zuwendung als alsbald verwendet.
8.3
In den Fällen der Nrn. 8.2.2 bis 8.2.5 hat die Bewilligungsbehörde bei der Ausübung ihres Ermessens die Besonderheiten des Einzelfalles, u. a. auch die Zeitdauer der zweckentsprechenden Verwendung, sowie die Interessen des Zuwendungsempfängers und die öffentlichen Interessen gleichermaßen zu berücksichtigen. Auf die Anhörungspflicht nach Art. 28 BayVwVfG wird hingewiesen.
8.4
Es ist stets darauf zu achten, dass die Rücknahme oder der Widerruf des Zuwendungsbescheides innerhalb der Jahresfrist nach Art. 48 Abs. 4, Art. 49 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 2a Satz 2 BayVwVfG erfolgt. Die Frist beginnt, wenn einem zuständigen Amtswalter der Behörde die Tatsachen, die die Rücknahme oder den Widerruf rechtfertigen, vollständig bekannt sind3.
8.5
Unbeschadet Art. 49a Abs. 3 Satz 2 BayVwVfG ist der zu erstattende Betrag vom Eintritt der Unwirksamkeit des Zuwendungsbescheides an mit drei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich zu verzinsen. Im Fall der Rücknahme oder des Widerrufs für die Vergangenheit tritt die Unwirksamkeit zu dem im Rücknahme- oder Widerrufsbescheid anzugebenden Zeitpunkt ein. Das ist regelmäßig der Tag, an dem die zur Rücknahme oder zum Widerruf führenden Umstände eingetreten sind. Bei einer auflösenden Bedingung wird der Zuwendungsbescheid mit deren Eintritt unwirksam. Im Falle der endgültigen Festsetzung einer unter Vorbehalt bewilligten Zuwendung beginnt die Verzinsung regelmäßig mit dem Tag, der dem Tag der Auszahlung der zu viel gewährten Zuwendung folgt.
8.6
Wird die Zuwendung nicht alsbald zur Erfüllung des Zuwendungszwecks verwendet (Nr. 8.2.5) und wird der Zuwendungsbescheid nicht widerrufen, sind regelmäßig für die Zeit von der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung ebenfalls Zinsen in Höhe von drei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich zu verlangen. Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind (Art. 49a Abs. 4 Satz 2 BayVwVfG).
8.7
Rücknahme und Widerruf von Zuwendungsbescheiden sollen unterbleiben, wenn dadurch eine Pflicht zu Erstattung bereits ausgezahlter Zuwendungen von nicht mehr als 1 000 € eintreten würde. Eine Rückforderung gemäß Nr. 8.2.1 soll ebenfalls unterbleiben, wenn der zurückzufordernde Betrag 1 000 € nicht übersteigt.
8.8
Zinsen sind nur zu erheben, wenn der Gesamtzinsanspruch mehr als 500 € beträgt.
9. Überwachung der Verwendung
9.1
Die Verwaltung hat die Verwendung der Zuwendung zu überwachen.
9.2
Wer Ausgaben für Zuwendungen bewirtschaftet, hat für jedes Haushaltsjahr nach Haushaltsstellen gegliederte Übersichten zu führen, aus denen Empfänger, Bezeichnung der Maßnahme und Höhe der Zuwendung, der vorgeschriebene Zeitpunkt für die Vorlage des Verwendungsnachweises, dessen Eingang und der Zeitpunkt der Prüfung durch die Verwaltung ersichtlich sind.
9.3
Dem Obersten Rechnungshof ist auf besondere Anforderung der Inhalt der Übersicht nach Nr. 9.2 mitzuteilen. Mit seiner Einwilligung können vereinfachte Übersichten geführt werden.
10. Nachweis der Verwendung
10.1
Die Bewilligungsbehörde hat von dem Zuwendungsempfänger den Nachweis der Verwendung entsprechend den Nebenbestimmungen zu verlangen.
10.2
In der Regel genügt ein einfacher Verwendungsnachweis (ohne Vorlage von Belegen).
10.2.1
Bei Zuwendungen, bei denen die Erfüllung des Zuwendungszwecks in einem sich wiederholenden einfachen Ergebnis besteht, kann auf vorherige Sachberichte Bezug genommen werden.
10.2.2
Bei institutioneller Förderung ist der einfache Verwendungsnachweis durch Vorlage einer Jahresrechnung oder eines Jahresabschlusses und ggf. des Berichts eines sachverständigen Prüfers, z.B. eines Wirtschaftsprüfers, über die zweckentsprechende sowie wirtschaftliche und sparsame Verwendung der Zuwendung zu erbringen. Die Jahresrechnung muss alle Einnahmen und Ausgaben des abgelaufenen Haushalts- oder Wirtschaftsjahres mindestens in summarischer Gliederung entsprechend dem Haushalts- oder Wirtschaftsplan enthalten sowie das Vermögen und die Schulden zu Beginn und am Ende des Haushalts- oder Wirtschaftsjahres ausweisen. Wird der Jahresabschluss nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung erstellt, so ist die Gewinn- und Verlustrechnung durch eine Überleitungsrechnung auf Einnahmen und Ausgaben zu ergänzen (Nr. 3.2.2), soweit dies für den Nachweis der Verwendung erforderlich ist.
10.2.3
Im Verwendungsnachweis ist vom Zuwendungsempfänger eine Erklärung folgenden Inhalts zu verlangen:
In Kenntnis der strafrechtlichen Bedeutung unvollständiger oder falscher Angaben wird versichert, dass
- –
- die Einnahmen und Ausgaben nach den Rechnungsunterlagen im Zusammenhang mit dem geförderten Vorhaben angefallen sind (bei Förderung von Baumaßnahmen: und mit der Baurechnung übereinstimmen),
- –
- die nicht zuwendungsfähigen Beträge, Rückforderungen und Rückzahlungen abgesetzt wurden,
- –
- die Zuwendung ausschließlich zur Erfüllung des im Bewilligungsbescheid näher bezeichneten Zuwendungszwecks verwendet wurde,
- –
- die im Zuwendungsbescheid einschließlich der dort enthaltenen Nebenbestimmungen genannten Bedingungen und Auflagen eingehalten wurden.
Dem Unterzeichner ist bekannt, dass die Zuwendung im Fall ihrer zweckwidrigen Verwendung der Rückforderung und Verzinsung unterliegt.
10.3
Bei Festbetragsfinanzierungen (Nr. 2.2.1) und bei Förderungen mit Kostenpauschalen, die jeweils ausschließlich aus Landesmitteln erfolgen, genügt eine Verwendungsbestätigung ohne Vorlage von Belegen. Gegenüber dem Zuwendungsempfänger ist dies im Zuwendungsbescheid festzulegen.
10.4
Der Nachweis bzw. die Bestätigung der Verwendung kann auch auf elektronischem Wege erfolgen, wenn die in den allgemeinen Nebenbestimmungen geforderten Angaben enthalten sind und die Prüfung (Nr. 11) ohne Mehraufwand gewährleistet ist.
11. Prüfung des Verwendungsnachweises bzw. der Verwendungsbestätigung
11.1
Die Bewilligungsbehörde, die nach Nr. 1.4 zuständige oder sonst beauftragte Stelle hat innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Zwischen- oder Verwendungsnachweises oder der Verwendungsbestätigung die vorgelegten Unterlagen auf Vollständigkeit und die darin enthaltenen Angaben auf Plausibilität sowie Anhaltspunkte für die Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs und ggf. Hindernisse gegen die Auszahlung der Schlussrate (Nrn. 5.2.6 und 7.3) zu prüfen (kursorische Prüfung).
11.2
In einem zweiten Schritt sind die Verwendungsnachweise, Zwischennachweise oder Verwendungsbestätigungen vertieft zu prüfen.
11.2.1
Die vertiefte Prüfung soll bei Projektförderungen auf eine stichprobenweise Auswahl von zu prüfenden Zuwendungsfällen begrenzt werden. Dabei soll ein Anteil von 10 % aller Zuwendungsfälle des Förderprogramms nicht unterschritten werden. Die Auswahl der Stichproben erfolgt nach Risikokriterien, beispielsweise:
- a)
- angemessener Mindestanteil an Förderfällen und am Fördervolumen,
- b)
- besondere Berücksichtigung von Erstbewilligungen an einen Zuwendungsempfänger,
- c)
- Mindestprüfungsturnus bei Folgebewilligungen,
- d)
- Berücksichtigung von Erkenntnissen aus vorangegangenen Prüfungen,
- e)
- prüfungswürdige Tatbestände (z.B. ausgewählte Kostengruppen, Auftragsvergaben, hohe Ausgaben).
11.2.2
Im Rahmen der vertieften Prüfung ist zu prüfen, ob
- •
- der Verwendungsnachweis, der Zwischennachweis oder die Verwendungsbestätigung den im Zuwendungsbescheid (einschließlich der Nebenbestimmungen) festgelegten Anforderungen entspricht,
- •
- die Zuwendung zweckentsprechend verwendet worden ist,
- •
- der mit der Zuwendung beabsichtigte Zweck erreicht worden ist.
Ferner sind zu den ausgewählten Zuwendungsfällen auch stichprobenweise Belege anzufordern. Die Bewilligungsbehörde kann den Zuwendungsfall voll prüfen oder sich auf Stichproben beschränken. Sie kann Ergänzungen oder Erläuterungen verlangen und örtliche Erhebungen durchführen. Sofern ausnahmsweise Originalbelege angefordert wurden, sind diese nach Abschluss der Prüfung an den Zuwendungsempfänger zurückzugeben.
11.3
Der Umfang und das Ergebnis der Prüfung sind in einem Vermerk (Prüfungsvermerk) niederzulegen; Feststellungen von nicht wesentlicher Bedeutung sind nicht in den Vermerk aufzunehmen. Dabei ist auch festzuhalten, welche Unterlagen bei der Bewilligungsbehörde eingegangen sind (einschließlich Eingangsdatum). Die vertiefte Prüfung soll innerhalb von längstens einem Jahr nach vollständiger Vorlage des Verwendungsnachweises oder der Verwendungsbestätigung abgeschlossen werden.
11.4
Die prüfende Stelle übersendet den nach Nr. 1.4 beteiligten Stellen eine Ausfertigung des Verwendungsnachweises bzw. der Verwendungsbestätigung und des Prüfungsvermerks.
11.5
Eine Ausfertigung des Prüfungsvermerks ist mit einer Ausfertigung des Verwendungsnachweises bzw. der Verwendungsbestätigung zu den Bewilligungsakten zu nehmen.
12. Erfolgskontrolle
Auf die sich aus Art. 7 BayHO und die VV Nr. 7 hierzu ergebende Pflicht zur Durchführung einer Erfolgskontrolle von Förderprogrammen (Zielerreichungs-, Wirkungs- und Wirtschaftlichkeitskontrolle) seitens der zuständigen obersten Staatsbehörde oder der von ihr bestimmten Stellen wird ausdrücklich hingewiesen.
13. Weiterleitung von Zuwendungen durch Zuwendungsempfänger
13.1
Die Bewilligungsbehörde kann im Zuwendungsbescheid vorsehen, dass der Zuwendungsempfänger als Erstempfänger die Zuwendung ganz oder teilweise weiterleiten kann.4 Durch die zweckbestimmte Weitergabe erfüllt der Erstempfänger den Zuwendungszweck.
13.2
Die Mittel können vom Erstempfänger in öffentlich-rechtlicher oder in privatrechtlicher Form weitergegeben werden. Die Weitergabe in öffentlich-rechtlicher Form durch juristische Personen des privaten Rechts oder durch natürliche Personen setzt eine Beleihung voraus. Die Weitergabe in privatrechtlicher Form kommt regelmäßig nur für juristische Personen des privaten Rechts oder natürliche Personen in Betracht, die nicht beliehene Unternehmer sind.
13.3
Der Erstempfänger darf die Mittel nur zur Projektförderung weitergeben.
13.4
Bei der Bewilligung von Mitteln zur Weitergabe in öffentlich-rechtlicher Form durch den Erstempfänger sind für die Weitergabe – ggf. durch Bezugnahme auf bestehende Förderrichtlinien – insbesondere zu regeln:
13.4.1
die Anwendung der einschlägigen Vorschriften des öffentlichen Rechts, soweit sich aus dem Folgenden nichts Abweichendes ergibt,
13.4.2
die Weitergabe in Form eines Zuwendungsbescheids,
13.4.3
der Zuwendungszweck und die Maßnahmen, die im Einzelnen gefördert werden sollen, sowie die Dauer der Zweckbindung von aus der Zuwendung beschafften Gegenständen,
13.4.4
der als Letztempfänger in Betracht kommende Personenkreis,
13.4.5
die Voraussetzungen, die beim Letztempfänger erfüllt sein müssen, um die Zuwendung an ihn weiterleiten zu können,
13.4.6
die Zuwendungsart, die Finanzierungsart, die Finanzierungsform, die in Betracht kommenden zuwendungsfähigen Ausgaben oder Kosten, der Bewilligungszeitraum sowie gegebenenfalls die Modalitäten der vorläufigen Festsetzung der Zuwendungshöhe (siehe Nr. 4.3),
13.4.7
ggf. Einzelheiten zur Antragstellung durch den Letztempfänger (z.B. Termine, fachliche Beteiligung anderer Stellen, Antragsunterlagen),
13.4.8
die bei der Weitergabe ergänzend zu den Allgemeinen Nebenbestimmungen vorzusehenden Nebenbestimmungen; in allen Fällen ist dem Erstempfänger aufzuerlegen, gegenüber dem Letztempfänger auch ein Prüfungsrecht für die Bewilligungsbehörde (einschließlich einen von ihr Beauftragten) sowie für den Obersten Rechnungshof (Art. 91 BayHO) auszubedingen sowie der Bewilligungsbehörde auf Verlangen etwaige Erstattungsansprüche gegen den Letztempfänger abzutreten,
13.4.9
den Umfang der Anwendung von Vorschriften, die Ermessensentscheidungen vorsehen. Soweit die Vorschriften Ermessensentscheidungen vorsehen und eine Anwendung der Bestimmungen durch den Erstempfänger nicht ausgeschlossen wird, ist ihm vorzugeben, wie er zu verfahren hat.
13.5
Bei der Bewilligung von Mitteln zur Weitergabe in privatrechtlicher Form durch den Erstempfänger sind für die Weitergabe insbesondere zu regeln:
13.5.1
die Weitergabe in Form eines privatrechtlichen Vertrags,
13.5.2
die Vorgaben entsprechend den Nrn. 13.4.3 bis 13.4.7,
13.5.3
der Rücktritt vom Vertrag aus wichtigem Grund mit dem Hinweis, dass ein wichtiger Grund für einen Rücktritt vom Vertrag insbesondere gegeben ist, wenn
- –
- die Voraussetzungen für den Vertragsabschluss nachträglich entfallen sind,
- –
- der Abschluss des Vertrages durch Angaben des Letztempfängers zustande gekommen ist, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren,
- –
- der Letztempfänger bestimmten – im Zuwendungsbescheid bzw. -vertrag im Einzelnen zu nennenden – Verpflichtungen nicht nachkommt.
13.6
Dem Erstempfänger ist aufzuerlegen, in dem privatrechtlichen Vertrag (Nr. 13.5.1) insbesondere zu regeln:
13.6.1
die Art und Höhe der Zuwendung sowie gegebenenfalls die Modalitäten der vorläufigen Festsetzung der Zuwendungshöhe (siehe Nr. 4.3),
13.6.2
den Zuwendungszweck und die Dauer der Zweckbindung von aus der Zuwendung beschafften Gegenständen,
13.6.3
die Finanzierungsart und der Umfang der zuwendungsfähigen Ausgaben,
13.6.4
den Bewilligungszeitraum,
13.6.5
die Abwicklung der Maßnahme und die Prüfung der Verwendung der Zuwendung entsprechend den Nrn. 1 bis 7 ANBest-P. Die in Betracht kommenden Bestimmungen sind dem Inhalt nach unmittelbar in den Vertrag zu übernehmen; das entsprechend Nr. 7.1 ANBest-P für den Erstempfänger vorzusehende Prüfungsrecht ist auch für die Bewilligungsbehörde (einschließlich für einen von ihr Beauftragten) und den Obersten Rechnungshof (Art. 91 BayHO) auszubedingen,
13.6.6
die Anerkennung der Gründe für einen Rücktritt vom Vertrag, der Rückzahlungsverpflichtungen und der sonstigen Rückzahlungsregelungen durch den Letztempfänger,
13.6.7
die Verzinsung von Rückzahlungsansprüchen.
13.7
Im Zuge der Weitergabe von Zuwendungen können zwischen dem Erstempfänger und dem Letztempfänger weitere Personen eingeschaltet werden.
14. Zuwendungen an Gebietskörperschaften
14.1
Für Zuwendungen an Gebietskörperschaften und an öffentlich-rechtliche Zusammenschlüsse unter Beteiligung von Gebietskörperschaften, für deren Wirtschaften die Vorschriften über die Gemeindewirtschaft, die Landkreiswirtschaft oder die Bezirkswirtschaft im Grundsatz entsprechend gelten, gelten die Nrn. 1 bis 13, 15 und 16 mit den Abweichungen nach Nrn. 14.2 bis 14.6.
14.2
Zuwendungen werden ausschließlich zur Projektförderung (VV Nr. 2.1 zu Art. 23) und grundsätzlich nicht im Wege einer Fehlbedarfsfinanzierung (Nr. 2.2.3) gewährt.
14.3
Abweichend von Nr. 1.2 können bei Maßnahmen oder selbständig nutzbaren oder verwertbaren Teilen, deren Finanzierung sich über mehrere Jahre erstreckt, Teilbewilligungen beantragt und gewährt werden. Dabei wird, soweit Verpflichtungsermächtigungen verfügbar sind, bereits im ersten Zuwendungsbescheid die Höhe der gesamten Zuwendung festgesetzt. Anderenfalls ist grundsätzlich die voraussichtliche Gesamthöhe der Zuwendung anzugeben.
14.4
Für Anträge und Nachweise sind die nachfolgenden Muster zu verwenden; im elektronischen Verfahren sind die in den Mustern enthaltenen Angaben einzuholen:
14.4.1
Für Zuwendungsanträge (Nr. 3.1) das Muster 1a zu Art. 44 BayHO; den Anträgen ist eine Übersicht über die finanziellen Verhältnisse nach Muster 2a oder 2b zu Art. 44 BayHO beizufügen, soweit die Bewilligungsbehörde nichts Anderes vorschreibt. Bei Bedarf können die zuständigen obersten Staatsbehörden abweichende Formblätter einführen. Der Rechtsaufsichtsbehörde ist gleichzeitig ein Abdruck des Antrags zu übermitteln, soweit diese nicht selbst Bewilligungsbehörde ist.
14.4.2
Für Anträge auf Bewilligung einer weiteren Rate einer bereits bewilligten oder in Aussicht gestellten Gesamtzuwendung (Nr. 14.3) das Muster 1b zu Art. 44 BayHO, wenn hinsichtlich Kosten und Finanzierung gegenüber dem letzten Antrag keine Änderung eingetreten ist. Nr. 14.4.1 Satz 2 gilt entsprechend.
14.4.3
Für Auszahlungsanträge im Anforderungsverfahren (Nr. 7.2.1) das Muster 3 zu Art. 44 BayHO. Nr. 14.4.1 Satz 2 gilt entsprechend.
14.4.4
Für den Verwendungsnachweis (Nr. 10.2) das Muster 4 zu Art. 44 BayHO und für die Verwendungsbestätigung (Nr. 10.3) das Muster 4a zu Art. 44 BayHO.
14.5
Von einer Rückforderung gemäß Nr. 8.2.1 kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sich nach Erlass des Zuwendungsbescheides die finanziellen Verhältnisse des Zuwendungsempfängers erheblich verschlechtert oder die Bemessungsgrundsätze erheblich zugunsten der Zuwendungsempfänger verbessert haben, sodass eine nachträgliche Erhöhung des Fördersatzes geboten erscheint.
14.6
Die Prüfung des Verwendungsnachweises oder der Verwendungsbetätigung (Nr. 11) kann für geeignete Zuwendungsbereiche auf die Rechnungsprüfungsstellen der Landratsämter übertragen werden, sofern der Landkreis nicht selbst Empfänger der Zuwendung ist.
15. Fälle von geringer finanzieller Bedeutung
Beträgt die Zuwendung oder bei Finanzierung durch mehrere Stellen (Nr. Nr. 1.4) der Gesamtbetrag der Zuwendung bei institutioneller Förderung für ein Haushaltsjahr oder bei einer Projektförderung weniger als 100 000 €, kann das zuständige Staatsministerium bei Anwendung der Nrn. 1 bis 9 und 13 Erleichterungen zulassen. Beträgt die Zuwendung nach Satz 1 weniger als 50 000 €, kann die Bewilligungsbehörde im Einzelfall Ausnahmen zulassen.
16. Besondere Regelungen
16.1
Die Übermittlung elektronischer Dokumente ist nach Maßgabe der für die elektronische Kommunikation geltenden Vorschriften des BayVwVfG (insbesondere Art. 3a und 37) und des BayEGovG (insbesondere Art. 3 und 6) zulässig.
16.2
Soweit das zuständige Staatsministerium oder die Bewilligungsbehörde nicht nach den Nrn. 1 bis 11 und 13 bis 15 ermächtigt ist, Ausnahmen zuzulassen, sind solche im Einzelfall im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Staatsministerium möglich. Das gilt z.B. für die Gewährung höherer Entgelte als im öffentlichen Dienst (einschließlich der in Nr. 1.3 Satz 3 ANBest-I genannten Fälle) und anderer über- und außertariflicher Leistungen sowie für Abweichungen vom Stellenplan für Arbeitnehmer, soweit die Einwilligung des für Finanzen zuständigen Staatsministeriums nicht allgemein erteilt ist.
16.3
Für einzelne Zuwendungsbereiche kann das zuständige Staatsministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Staatsministerium und nach Anhörung des Obersten Rechnungshofes (Art. 103) ergänzende oder abweichende Verwaltungsvorschriften (z.B. Förderrichtlinien) zu den Nrn. 1 bis 11, 13 und 14 erlassen.5
Ergänzende oder abweichende allgemeine Verwaltungsvorschriften sind nur zuzulassen, soweit diese nach der Eigenart des Zuwendungsbereichs erforderlich sind oder der Vereinfachung dienen. Die Grundsätze der Funktionalreform sind zu beachten.
Konkurrenzen zwischen mehreren Zuwendungsprogrammen (Mehrfachförderungen) aus Landesmitteln sind – soweit nicht die veranschlagten Ausgaben als Verstärkungsmittel auf ein anderes Ressort übertragen werden können – grundsätzlich wie folgt zu regeln: Die Förderung erfolgt nur aus dem Programm, dessen Zweck überwiegend erfüllt wird. Soweit ausnahmsweise eine Förderung aus mehreren Programmen zugelassen wird, müssen die ergänzenden oder abweichenden Verwaltungsvorschriften für die konkurrierenden Bereiche ein einheitliches Förderverfahren (ein Antrag, eine Prüfung, ein Bewilligungsbescheid, ein Verwendungsnachweis) vorsehen, soweit nicht aus zwingenden Gründen davon abzusehen ist. Die aus einem Programm nicht förderfähigen Ausgaben einer Maßnahme dürfen nicht aus einem anderen Programm gefördert werden.
16.4
Grundsätzliche Zweifelsfragen sowie Fragen von erheblicher finanzieller Bedeutung, die sich bei der Anwendung der Nrn. 1 bis 15 ergeben, sind im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Staatsministerium zu klären.
16.5
Soweit Regelungen nach den Nrn. 16.2 bis 16.4 den Nachweis der Verwendung (Nrn. 10 und 14.4.4) betreffen, ist das Einvernehmen mit dem Obersten Rechnungshof herzustellen. Soweit der Oberste Rechnungshof es für erforderlich hält, ist zu bestimmen, dass bei Maßnahmen, die sich über mehrere Jahre erstrecken, ein Zwischennachweis zu führen ist.
16.6
Die Nrn. 1 bis 16.5 gelten für den Staat als Zuwendungsgeber auch dann, wenn bei einer kapitalmäßigen Beteiligung des Staates an dem Zuwendungsempfänger (VV Nr. 1.2 zu Art. 65) die Bewilligungsbehörde in einem Aufsichtsorgan des Zuwendungsempfängers vertreten ist.
17. Sondervermögen
Die vorstehenden Verwaltungsvorschriften gelten für Sondervermögen des Staates entsprechend.
[Anlagen und Muster zu den VV zu Art. 44 BayHO]
- –
- Anlage 1 Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur institutionellen Förderung (ANBest-I)
- –
- Anlage 2 Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P)
- –
- Anlage 3 Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K)
- –
- Anlage 4 Baufachliche Ergänzungsbestimmungen (BayZBau)
- –
- Anlage 4a Unterlagen für Baumaßnahmen
- –
- Anlage 4b Baufachliche Nebenbestimmungen (NBest-Bau)
- –
- Muster 1a: Antrag auf Gewährung einer Zuwendung
- –
- Muster 1b: Antrag auf Bewilligung weiter Zuwendungsraten
- –
- Muster 2a: Angaben zu den finanziellen Verhältnissen (Kameralistik)
- –
- Muster 2b: Angaben zu den finanziellen Verhältnissen (Doppik)
- –
- Muster 3: Auszahlungsantrag
- –
- Muster 4: Verwendungsnachweis/Vorläufiger Verwendungsnachweis
- –
- Muster 4a: Verwendungsbestätigung
- –
- Muster 5: Kosten von Hochbauten
- –
- Muster 6: Erläuterungsbericht zum Antrag auf Gewährung einer Zuwendung für eine Hochbaumaßnahme
- –
- Muster 6a: Flächenzusammenstellung
1 [Amtl. Anm.:] Siehe auch Nrn. 4.6.7 und 4.6.8 der Anlage 1 (Fördergrundsätze) der Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung über die Organisationsrichtlinien (OR) vom 6. November 2001 (AllMBl. S. 634, StAnz. Nr. 50) in der jeweils geltenden Fassung. Arbeitsleistungen können in Höhe der bekanntgemachten zuschussfähigen Höchstsätze in der Ländlichen Entwicklung (ZHLE) angesetzt werden. Sachspenden können nur bis zu 80 % des angemessenen Unternehmerpreises angesetzt werden.
2 [Amtl. Anm.:] Gegebenenfalls ist diese Frage vorweg mit dem zuständigen Finanzamt zu klären (wegen der Unternehmereigenschaft und den Vorsteuerabzug bei Vereinen, Forschungsbetrieben und ähnlichen Einrichtungen vgl. Abschnitt 2.10 Umsatzsteuer-Anwendungserlass des BMF – siehe www.bundesfinanzministerium.de unter Themen→Steuern→Steuerarten→Umsatzsteuer→Umsatzsteuer-Anwendungserlass).
3 [Amtl. Anm.:] Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1984 – BVerwGE Band 70 S. 356; DÖV 1985 S. 442; BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2001 – BVerwGE Band 112 S. 360; NJW 2001 S. 1440.
4 [Amtl. Anm.:] Die Vorschrift sagt nichts darüber aus, ob und auf welche Weise eine Weitergabe von Zuwendungen im konkreten Fall rechtlich möglich ist.
5 [Amtl. Anm.:] Zu den Verwaltungsvorschriften für einzelne Bereiche gehören auch die auf Grund der Nr. 5.1 erlassenen Allgemeinen Nebenbestimmungen sowie etwaige besondere Nebenbestimmungen.
[VV zu Art. 45 BayHO]
Art. 45
Sachliche und zeitliche Bindung
(1) 1Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen dürfen nur zu dem im Haushaltsplan bezeichneten Zweck, soweit und solange er fortdauert, und nur bis zum Ende des Haushaltsjahres geleistet oder in Anspruch genommen werden. 2Nicht in Anspruch genommene Verpflichtungsermächtigungen gelten, wenn das Haushaltsgesetz für das nächste Haushaltsjahr nicht rechtzeitig verkündet wird, bis zur Verkündung dieses Haushaltsgesetzes.
(2) 1Bei übertragbaren Ausgaben können Ausgabereste gebildet werden, die für die jeweilige Zweckbestimmung über das Haushaltsjahr hinaus bis zum Ende des auf die Bewilligung folgenden zweitnächsten Haushaltsjahres verfügbar bleiben. 2Bei Bauten tritt an die Stelle des Haushaltsjahres der Bewilligung das Haushaltsjahr, in dem der Bau in seinen wesentlichen Teilen in Gebrauch genommen ist. 3Das für Finanzen zuständige Staatsministerium kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen.
(3) Die Übertragung und Inanspruchnahme von Ausgaberesten bedarf der Einwilligung des für Finanzen zuständigen Staatsministeriums; die Einwilligung darf nur erteilt werden, wenn die Ausgabe bei wirtschaftlicher und sparsamer Verwaltung erforderlich ist, insbesondere wenn rechtliche Verpflichtungen, die auf Grund der Veranschlagung eingegangen wurden, noch erfüllt werden müssen.
(4) Das für Finanzen zuständige Staatsministerium kann in besonders begründeten Einzelfällen die Übertragung von Ausgaben zulassen, soweit Ausgaben für bereits bewilligte Maßnahmen noch im nächsten Haushaltsjahr zu leisten sind.
Zu Art. 45:
1.
Wegen des Begriffs „Zweck“ (Art. 45 Abs. 1 Satz 1) vgl. VV Nr. 1.2 zu Art. 17.
2. Zu Art. 45 Abs. 1 Satz 2 (Verpflichtungsermächtigungen):
Im Rahmen der vorläufigen Haushaltsführung in Anspruch genommene Verpflichtungsermächtigungen sind auf die im neuen Haushaltsplan veranschlagten Haushaltsmittel bzw. Verpflichtungsermächtigungen anzurechnen. Im Übrigen sind Art. 38 und VV Nr. 2 hierzu zu beachten. Bereits im abgelaufenen Haushaltsjahr erteilte Einwilligungen des für Finanzen zuständigen Staatsministeriums bleiben insoweit gültig; das für Finanzen zuständige Staatsministerium ist jedoch bei Inanspruchnahmen ab 1 000 000 € je Titel durch Abdruck zu unterrichten.
3.
Wegen des Begriffs „übertragbare Ausgaben“ (Art. 45 Abs. 2) vgl. Art. 19 und VV hierzu.
4. Bildung von Ausgaberesten
4.1
Die Bildung von Ausgaberesten ist nur zulässig, soweit
- a)
-
der Zweck der Ausgaben fortdauert und
- b)
-
ein sachliches Bedürfnis besteht und die Ausgaben bei wirtschaftlicher und sparsamer Verwaltung erforderlich sind (vgl. Art. 45 Abs. 3).
Werden übertragbare Ausgabemittel im neuen Haushaltsjahr nicht mehr benötigt (z.B. auch weil sie dort erneut veranschlagt wurden) oder erscheint eine erneute Veranschlagung in einem späteren Haushaltsjahr zweckmäßig, ist von der Bildung von Ausgaberesten abzusehen.
4.2
Ausgaben, die aufgrund gesetzlicher oder haushaltswirtschaftlicher Sperren usw. gesperrt sind, können nicht übertragen werden; dies gilt nicht für gemäß Art. 24 Abs. 3 Satz 3 gesperrte Ausgaben.
4.3
Soweit übertragbare Ausgaben als deckungsfähig mit nicht übertragbaren Ausgaben erklärt wurden, können bei dem deckungsberechtigten Ansatz grundsätzlich nur die ohne Berücksichtigung der Deckungsfähigkeit verbliebenen Ausgabereste übertragen werden.
4.4
Soweit überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben (Art. 37) im abgelaufenen Haushaltsjahr nicht in Anspruch genommen wurden, können sie nicht als Ausgabereste übertragen werden.
5. Übertragung und Inanspruchnahme von Ausgaberesten
5.1
Die Übertragung und Inanspruchnahme der nach Nr. 4 gebildeten Ausgabereste bedarf der Einwilligung des für Finanzen zuständigen Staatsministeriums. Die für den Einzelplan zuständigen Stellen stellen deshalb einen Plan über die Verwendung der aus dem abgelaufenen Haushaltsjahr zu übertragenden Ausgabereste nach dem vom für Finanzen zuständigen Staatsministerium festgelegten Muster auf (vgl. dazu auch Nr. 3.3.5 zu Art. 9) und übersenden ihn dem für Finanzen zuständige Staatsministerium bis zu dem von ihm bestimmten Zeitpunkt. In den Plan sind auch die Haushaltsvorgriffe (Art. 37 Abs. 6 und VV Nr. 1.3 hierzu) aufzunehmen. Das Nähere wird in der jährlichen Bekanntmachung zum Jahresabschluss und zur Rechnungslegung geregelt.
5.2
Bei der Entscheidung des für Finanzen zuständigen Staatsministeriums muss auch berücksichtigt werden, dass der Haushalt in Einnahme und Ausgabe auszugleichen und ein Fehlbetrag zu vermeiden ist.
5.3
Die Einwilligung des für Finanzen zuständigen Staatsministeriums zu der Übertragung kann in besonderen Fällen mit der Auflage verbunden werden, dass die Ausgabereste zunächst nicht in Anspruch genommen werden dürfen.
5.4
Ausgabereste aus zweckgebundenen Einnahmen (Art. 8 Nr. 1) dürfen erforderlichenfalls schon vor der Einwilligung nach Nr. 5.1 in Anspruch genommen werden; das für Finanzen zuständige Staatsministerium ist durch Abdruck zu unterrichten.
5.5
Das für Finanzen zuständige Staatsministerium leitet dem Obersten Rechnungshof einen Abdruck des in Nr. 5.1 genannten Plans mit Einwilligungsvermerk zu.
6.
Die Übertragung eines Ausgaberestes setzt voraus, dass im folgenden Haushaltsplan zumindest ein Leertitel vorhanden ist (vgl. Nr. 1.4 AV-BayHS). Ist diese Veranschlagung ausnahmsweise unterblieben, so ist dieser Ausgaberest formell wie eine außerplanmäßige Ausgabe zu behandeln (vgl. VV Nr. 1.2 Abs. 2 zu Art. 37). Die Einwilligung des für Finanzen zuständigen Staatsministeriums nach Art. 37 Abs. 1 gilt mit der Einwilligung zur Übertragung des Ausgaberestes gemäß Nr. 5.1 als erteilt.
7.
Wegen der Zuweisung von Ausgaberesten an nachgeordnete Dienststellen vgl. VV Nr. 1.7 zu Art. 34.
[VV zu Art. 46 BayHO]
Art. 46
Deckungsfähigkeit
Deckungsfähige Ausgaben dürfen, solange sie verfügbar sind, nach Maßgabe des Art. 20 Abs. 1 oder des Deckungsvermerks zugunsten einer anderen Ausgabe verwendet werden.
(Vgl. Art. 20, 45 Abs. 1.)
Zu Art. 46:
Ein deckungsberechtigter Ansatz darf zulasten eines deckungspflichtigen Ansatzes nur erhöht werden, wenn über die Mittel des deckungsberechtigten Ansatzes verfügt ist; die bei dem deckungspflichtigen Ansatz verbleibenden Ausgabemittel müssen dabei voraussichtlich ausreichen, um alle nach der Zweckbestimmung zu leistenden Ausgaben zu bestreiten (vgl. auch VV Nr. 2.6 zu Art. 37). Verfügungsbeschränkungen – hierzu zählen auch allgemeine haushaltswirtschaftliche oder haushaltsgesetzliche Sperren – sind bei der Berechnung der verfügbaren Ausgabemittel der deckungsberechtigten und deckungspflichtigen Ansätze zu berücksichtigen. Ein deckungsberechtigter Ansatz darf zulasten eines deckungspflichtigen Ansatzes nur in Höhe der für den Zweck des deckungsberechtigten Ansatzes benötigten Mittel erhöht werden. Eine Deckung aus Ansätzen, die bereits selbst zulasten anderer Ansätze gedeckt wurden (Deckungskette), ist nicht möglich.
[VV zu Art. 47 BayHO]
Art. 47
Wegfall- und Umwandlungsvermerke
(1) 1Über Ausgaben, die der Haushaltsplan als künftig wegfallend bezeichnet, darf von dem Zeitpunkt an, mit dem die im Haushaltsplan bezeichnete Voraussetzung für den Wegfall erfüllt ist, nicht mehr verfügt werden. 2Entsprechendes gilt für Planstellen.
(2) 1Ist eine Planstelle ohne nähere Angaben als künftig wegfallend bezeichnet (kw-Vermerk), darf die nächste frei werdende Planstelle derselben oder niedrigeren Wertigkeit innerhalb derselben Fachlaufbahn bzw. die nächste frei werdende vergleichbare Stelle für Arbeitnehmer nicht wieder besetzt werden. 2Ist der kw-Vermerk an einer höher wertigen Stelle oder vergleichbaren anderen Stelle als der gemäß Satz 1 gesperrten Stelle ausgebracht, tritt an Stelle des kw-Vermerks der Vermerk „künftig umzuwandeln“ und zwar in die Qualität der gemäß Satz 1 gesperrten Stelle. 3Zur Realisierung von in den Stellenplänen ausgebrachten kw-Vermerken sollen die rechtlich zulässigen Verrechnungsmöglichkeiten genutzt werden. 4Führt das Verfahren gemäß Sätze 1 und 2 zu einem nicht sachgerechten Ergebnis, kann das für Finanzen zuständige Staatsministerium Ausnahmen zulassen.
(3) Ist eine Planstelle ohne Bestimmung der Voraussetzungen als künftig umzuwandeln bezeichnet, gilt die nächste freiwerdende Planstelle derselben Besoldungsgruppe für Beamte derselben Fachlaufbahn im Zeitpunkt ihres Freiwerdens als in die Stelle umgewandelt, die in dem Umwandlungsvermerk angegeben ist.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für andere Stellen entsprechend.
(Für die Aufstellung des Haushaltsplans vgl. Art. 21 und VV hierzu.)
Zu Art. 47:
1.
Ist bei einer Planstelle ein kw-Vermerk nur unter bestimmten, näher bezeichneten Voraussetzungen zu erfüllen (Art. 47 Abs. 1) und sind die zur Erfüllung notwendigen Voraussetzungen eingetreten, so ist Art. 47 Abs. 2 entsprechend anzuwenden. Art. 47 Abs. 2 bis 4 gilt nur für Stellen desselben Kapitels.
2.
2.1
Eine Stelle, die nach Art. 47 Abs. 2 und 4 nicht wieder besetzt werden darf, gilt als weggefallen.
2.2
Der Vollzug von im Stellenplan ausgebrachten kw-Vermerken ist nicht auf die Beschäftigungsgruppe (Beamte/Arbeitnehmer) oder die konkrete Besoldungs- und Entgeltgruppe beschränkt; entscheidend ist die Zugehörigkeit der frei werdenden Stelle zur gleichen Fachlaufbahn bzw. bei Arbeitnehmern die Wahrnehmung einer der Fachlaufbahn vergleichbaren Tätigkeit.
2.3
Die Vergleichbarkeit der Stellen ergibt sich aus den jeweils gültigen Haushaltsvollzugsrichtlinien.
Beispiel zu Art. 47 Abs. 2 Satz 2:
Im Stellenplan ist bei einer Planstelle der BesGr A 11 ein sofort vollziehbarer kw-Vermerk ausgebracht. Im Laufe des Haushaltsjahres wird eine Planstelle der gleichen Fachlaufbahn in der BesGr A 9 frei. Nach Art. 47 Abs. 2 ist die Planstelle der BesGr A 9 sofort zu sperren. Der bei der A 11-Planstelle ausgebrachte kw-Vermerk ist kraft Gesetzes in einen ku-Vermerk umgewandelt (ku nach BesGr A 9).
2.4
Beim Vollzug des Art. 47 Abs. 2 ist (wie bereits bei der Stellenbewirtschaftung) der Funktionsvorbehalt gemäß Art. 33 Abs. 4 und 5 GG als höherrangiges Recht zu berücksichtigen.
2.5
Die rechtlich zulässigen Verrechnungsmöglichkeiten sind konsequent zu nutzen.
3.
Eine freiwerdende Stelle, die nach Art. 47 Abs. 3 umgewandelt wird, gilt in die nächstniedrige Besoldungs- oder Entgeltgruppe umgewandelt, falls der Umwandlungsvermerk nicht gemäß Nr. 2 zu Art. 21 eine andere Angabe enthält.
4.
Nach Nrn. 2 und 3 weggefallene und umgewandelte Stellen sind im nächsten Haushaltsplan abzusetzen bzw. zu ändern.
[VV zu Art. 48 BayHO]
Art. 48
Einstellung und Versetzung von Beamten
Einstellung und Versetzung von Beamten in den Staatsdienst bedürfen der Einwilligung des für Finanzen zuständigen Staatsministeriums, wenn der Bewerber bereits das 45., bei Hochschullehrern das 52. Lebensjahr vollendet hat.
(Wegen der Einstellung von Beamten vgl. auch Art. 23 Abs. 1 Satz 1 BayBG bzw. Art. 10 BayHSchPG.)
Zu Art. 48:
1.
Hauptzweck des Art. 48 ist es, den Staat vor unbilligen Versorgungslasten zu schützen. Soweit nichts Anderes bestimmt ist, ist die Einwilligung des für Finanzen zuständigen Staatsministeriums deshalb im Einzelfall erforderlich. Sie kann grundsätzlich nur zur Gewinnung von qualifizierten Spezialkräften erteilt werden, wenn bei einem außerordentlichen Mangel an geeigneten jüngeren Bewerbern unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere auch der entstehenden Versorgungslasten, die Übernahme offensichtlich einen erheblichen Vorteil für den Staat bedeutet oder die Ablehnung der Übernahme zu einer erheblichen Schädigung der Staatsinteressen führen könnte.
1.1
Eine Übernahme von Arbeitnehmern des Freistaates Bayern in das Beamtenverhältnis nach Vollendung des 45. Lebensjahres kann danach grundsätzlich nicht in Betracht kommen.
1.2
Die Einwilligung des für Finanzen zuständigen Staatsministeriums zu Versetzungen oder anderen Übernahmen von Beamten in den Staatsdienst gemäß Art. 48 kann grundsätzlich nur erteilt werden, wenn sich der abgebende Dienstherr nach Maßgabe des Staatsvertrags über die Verteilung von Versorgungslasten bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrenwechseln – Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag – (GVBl. 2010 S. 206) oder nach Maßgabe der Art. 94 ff. BayBeamtVG oder auf Grund einer vertraglichen Versorgungslastenverteilung an den späteren Versorgungslasten beteiligt.
1.3
Bei Übernahmen im Sinn der Nr. 1.2 (Übernahmen mit Versorgungslastenverteilung) gilt bei einem Mangel an geeigneten jüngeren Bewerbern oder im Rahmen eines Tauschverfahrens die Einwilligung (Art. 48 BayHO) und das Einvernehmen (Art. 23 Abs. 1 Satz 2 BayBG) des für Finanzen zuständigen Staatsministeriums als allgemein erteilt, wenn die bisherigen Dienstherren der Beamten
- a)
-
für einen Zeitraum ruhegehaltfähiger Dienstzeit im Sinn des § 6 Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag bzw. Art. 97 Abs. 2 BayBeamtVG von mindestens fünf Jahren zuzüglich der Zeit der Überschreitung der Altersgrenze oder,
- b)
-
soweit dies wegen Teilzeitbeschäftigungen und Beurlaubungen nicht erfüllt ist, für die gesamte ruhegehaltfähige Dienstzeit im Sinn des § 6 Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag bzw. Art. 97 Abs. 2 BayBeamtVG seit der erstmaligen Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Probe
die Versorgungslasten anteilig zu tragen haben, die Beamten zum Übernahmezeitpunkt das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und höchstens in einem ihrem bisherigen Amt entsprechenden Amt übernommen werden. Die Prüfung dieser Voraussetzungen ist aktenkundig festzuhalten.
2.
Auch soweit nach Nr. 1 die Einwilligung des für Finanzen zuständigen Staatsministeriums nicht erforderlich ist, ist auf einen angemessen gestaffelten Altersaufbau zu achten, insbesondere um einer übermäßigen Belastung des Staatshaushalts durch Versorgungslasten vorzubeugen.
3.
Die vorstehenden Regelungen finden nach Art. 115 BayHO und VV hierzu auf die Übernahme von Personen als Richter in den Staatsdienst entsprechende Anwendung.
[VV zu Art. 49 BayHO]
Art. 49
Einweisung in eine Planstelle
(1) 1Ein Amt darf nur zusammen mit der Einweisung in eine besetzbare Planstelle verliehen werden. 2Hat ein Beamter gleichzeitig mehrere Hauptämter mit Anspruch auf Bezüge inne, richtet sich die Einweisung in die Planstelle nach dem Hauptamt, für das die Bezüge gewährt werden. 3Für jedes weitere Hauptamt, für das keine Bezüge gewährt werden, ist der Beamte zusätzlich in eine Planstelle oder in eine Leerstelle einzuweisen. 4Die Einweisung in eine Planstelle oder eine Leerstelle gemäß Satz 3 ist nicht erforderlich, wenn das weitere Hauptamt vom selben Dienstherrn verliehen wurde.
(2) 1Planstellen und andere Stellen können mit mehreren Teilzeitbeschäftigten besetzt werden. 2Daneben können bei der Besetzung von Planstellen und anderen Stellen Beschäftigte auf mehreren Stellen geführt werden. 3Die Summe der Gehaltsbruchteile, die aus einer Stelle gezahlt werden, darf höchstens 1,0 betragen.
(Für die Aufstellung des Haushaltsplans vgl. insbesondere Art. 17 Abs. 5 und 6 und VV hierzu.)
Zu Art. 49:
1. Einweisung in eine Planstelle
1.1
Die besetzbare Planstelle muss hinsichtlich der Besoldungsgruppe mindestens dem verliehenen Amt entsprechen, soweit nichts Anderes vorgesehen ist. Eine Stelle ist solange nicht besetzbar, als aus ihr Bezüge gezahlt werden; Sterbegelder sind keine Bezüge.
1.2
Eine Planstelle ist auch dann nicht besetzbar, wenn der eingewiesene Beamte ohne Bezüge beurlaubt ist, wenn seine Bezüge von einer anderen Dienststelle gezahlt werden oder wenn er aus anderen Gründen keine Bezüge aus der Planstelle erhält. Sie ist ferner nicht besetzbar, solange sie für von anderen Dienststellen abgeordnete Beamte oder anderweitig, insbesondere für Arbeitnehmer in Anspruch genommen wird (vgl. Nr. 4.1). Entsprechendes gilt, wenn eine Planstelle über längere Zeit durch erkrankte Arbeitnehmer in Anspruch genommen wird (auch nach Ablauf der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall).
1.3
Die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit ist nur zulässig, wenn der Beamte in eine besetzbare Planstelle eingewiesen worden ist oder wird. Art. 25 BayBG bleibt unberührt.
1.4
Bei der Verrechnung von mehreren Teilzeitbeschäftigten auf einer Planstelle und bei der Verrechnung von Beschäftigten auf mehreren Planstellen ist jeweils zu beachten, dass die Summe der Gehaltsbruchteile, die aus einer Stelle gezahlt werden, jeweils 1,0 nicht übersteigt. Der Gehaltsbruchteil ist grundsätzlich entsprechend Art. 6 BayBesG zu berechnen (in der Regel Anteil der ermäßigten Arbeitszeit an der regelmäßigen vollen Arbeitszeit). Der Gehaltsbruchteil ist auch dann für die Stellenverrechnung maßgeblich, wenn dieser in besonderen Fällen von dem zu leistenden Arbeitszeitanteil abweicht (z.B. bei Arbeitszeitmodellen mit einer ungleichmäßigen Verteilung der Arbeitszeit).
Im Fall einer unterhälftigen Teilzeitbeschäftigung ist entsprechend zu verfahren, d.h. eine Stelle ist mit dem jeweiligen Gehaltsbruchteil zu besetzen.
Bei der Verrechnung von geringfügig Beschäftigten (§ 8 SGB IV) auf Stellen berechnet sich der Gehaltsbruchteil nach dem Anteil der jeweiligen Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Bediensteten.
1.5
Bei der Verrechnung von mehreren Bediensteten auf einer Stelle muss es sich jeweils um Beamte der gleichen oder einer niedrigeren Besoldungsgruppe handeln. Eine zum Teil überwertige Besetzung von Stellen ist auch dann nicht zulässig, wenn sie durch entsprechende unterwertige Besetzung ausgeglichen wird.
Beispiel:
zwei besetzbare Stellen der BesGr A 11,
3 Teilzeitbeschäftigte: |
Beamter A BesGr A 9 |
(Anteil 0,75) |
Beamter B BesGr A 10 |
(Anteil 0,75) | |
Beamtin C BesGr A 11 |
(Anteil 0,5) |
Da für die drei Beamten nur zwei Stellen zur Verfügung stehen, muss ein Beamter auf zwei Stellen verrechnet werden:
z.B. |
1. Stelle BesGr A 11: |
0,75 Beamter A (BesGr A 9) |
0,25 Beamtin C (BesGr A 11) | ||
2. Stelle BesGr A 11: |
0,75 Beamter B (BesGr A 10) | |
0,25 Beamtin C (BesGr A 11) |
1.6
Planstellen für Professoren der BesGr W 3 dürfen nur mit Hochschullehrern besetzt werden, die das Fach vertreten, für das die Stelle nach ihrer Funktionsbeschreibung eingerichtet ist. Eine Änderung der Funktionsbeschreibung ist möglich. Sie bedarf des Einvernehmens mit dem für Finanzen zuständigen Staatsministerium, sofern sie nicht haushaltsneutral erfolgt.
1.7
Planstellen für Beamte dürfen nicht für Beschäftigte in Anspruch genommen werden, die in einem anderen öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis (vgl. Art. 115 BayHO – insbesondere Richter) stehen, soweit im Haushaltsplan nichts Abweichendes bestimmt oder zugelassen ist.
1.8
Wird einem Beamten oder Richter eine Führungsposition im Beamtenverhältnis auf Zeit oder auf Probe übertragen, so ist bei der Stellenverrechnung die Führungsposition entscheidend. Mit Einweisung in diese Planstelle wird die bisherige Stelle frei.
Bei einem Wiederaufleben des ruhenden Amts im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ist der Beamte in eine zur Verrechnung seiner Bezüge geeignete freie besetzbare Planstelle seiner Verwaltung einzuweisen. Sofern eine solche besetzbare Planstelle nicht zur Verfügung steht, ist bis zu deren Freiwerden Art. 50 Abs. 5 entsprechend anzuwenden, wobei Art. 50 Abs. 5 Satz 5 nur zur Anwendung kommt, wenn im Haushaltsplan bereits eine geeignete freie und besetzbare Leerstelle zur Verfügung steht.
1.9
Eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis setzt voraus, dass bei der betroffenen Verwaltung eine geeignete freie besetzbare Planstelle zur Verfügung steht. Sofern eine solche besetzbare Stelle nicht zur Verfügung steht, ist bis zu deren Freiwerden Art. 50 Abs. 5 entsprechend anzuwenden, wobei Art. 50 Abs. 5 Satz 5 nur zur Anwendung kommt, wenn im Haushaltsplan bereits eine geeignete freie und besetzbare Leerstelle zur Verfügung steht.
Ist ein Beamter auf Grund gesetzlicher Vorschrift wieder in das frühere Dienstverhältnis zu übernehmen, ist Abs. 1 entsprechend anzuwenden.
1.10
Besetzbare Planstellen einschließlich der neu geschaffenen sind in erster Linie mit Beamten zu besetzen, die bei der eigenen oder einer anderen Verwaltung entbehrlich geworden sind. Sind entbehrlich gewordene Beamte vorhanden, so teilt das zuständige Staatsministerium dies den personalbewirtschaftenden Dienststellen seines Geschäftsbereiches mit. Kann der Ausgleich nicht innerhalb des eigenen Geschäftsbereichs erfolgen, ist dies dem für Finanzen zuständigen Staatsministerium mitzuteilen. Beabsichtigt eine personalbewirtschaftende Stelle einen Bewerber abzulehnen, der in einem Verwaltungsreformbereich mit Stellenabbauverpflichtung (§ 1 der Verordnung über die Gewährung von Altersteilzeit in Verwaltungsreformbereichen vom 10. Januar 2005, [GVBl S. 2] in der am 1. Januar 2005 geltenden Fassung) tätig ist, muss sie der zuständigen personalverwaltenden Stelle vor der Entscheidung Gelegenheit geben, sich zu äußern. Die für die Ablehnung maßgeblichen Gründe sind der personalverwaltenden Stelle dabei schriftlich mitzuteilen.
1.11
Planstellen, für die besondere Stellenobergrenzen gelten, dürfen nur für Beamte in Anspruch genommen werden, die eine den jeweiligen besoldungsrechtlichen Vorschriften entsprechende Funktion ausüben. Dies gilt entsprechend für Planstellen, für die der Haushaltsplan eine bestimmte Zweckbindung vorsieht, z.B. Stellen für Lehr- oder Verwaltungspersonal. Gleiches gilt auch für Arbeitnehmer, die auf entsprechenden Planstellen geführt werden.
1.12
Art. 49 ist entsprechend anzuwenden, wenn dem Beamten ein Amt mit höherem Endgrundgehalt zuzüglich Zulagen (Amtszulage gemäß Art. 34 Abs. 1 BayBesG, Zulage für besondere Berufsgruppen gemäß Art. 34 Abs. 2 BayBesG, besondere Zulage für Richter gemäß Art. 56 BayBesG und Stellenzulagen gemäß Art. 51 BayBesG, soweit der Ausweis der Stellenzulage im Haushaltsplan durch Gesetz oder Rechtsverordnung vorgeschrieben ist) verliehen wird, ohne dass sich die Amtsbezeichnung ändert; dies gilt nicht bei besoldungsrechtlichen Überleitungen.
1.13
Die Nrn. 1.1 bis 1.12 gelten für andere Stellen als Planstellen (vgl. VV Nr. 5.1 zu Art. 17) entsprechend.
2. Störfälle bei besonderen Arbeitszeitmodellen
Bei einer ungleichmäßigen Verteilung der Arbeitszeit können Störfälle auftreten, die eine Abwicklung dieser Arbeitszeitmodelle unmöglich machen. In diesen Fällen ist unter bestimmten Voraussetzungen eine rückwirkende Nachzahlung von Bezügen möglich.
2.1 Teilzeitbeschäftigung
Bei einer ungleichmäßigen Verteilung der Arbeitszeit kann ein rückwirkender Widerruf der Teilzeitbeschäftigung zur Folge haben, dass dem Beamten dann auch rückwirkend Bezüge nachgezahlt werden.
2.1.1
Da es sich bei der Nachzahlung um Bezüge handelt, muss hierfür eine geeignete Stelle in entsprechendem Umfang besetzt werden. Eine rückwirkende Besetzung freier und besetzbarer Stellen bzw. Stellenbruchteile ist hierbei nur innerhalb des laufenden Haushaltsjahres (Jahr der Nachzahlung).
2.1.2
Sofern die Stelle des betroffenen Beamten frei wird (z.B. bei Dienstherrenwechsel, Beendigung des Beamtenverhältnisses), ist sie ab dem Zeitpunkt des Freiwerdens in vollem Umfang solange gesperrt, bis die Nachzahlung haushaltsmäßig abgedeckt ist. Eine ggf. anfallende Stellenwiederbesetzungssperre ist vorher einzuhalten.
2.1.3
Sofern die Stelle des betroffenen Beamten jedoch nicht frei wird, muss die Gehaltsnachzahlung dadurch ausgeglichen werden, dass dieser Betrag innerhalb von zwölf Monaten nach der Auszahlung an geeigneter Stelle bei den Personalausgaben des entsprechenden Einzelplans zusätzlich eingespart wird. Bei gebundenen Stellen ist hierbei auf die Durchschnittlichen Stellengehälter (vgl. jeweiliges Haushaltsaufstellungsschreiben) abzustellen, wobei aus Vereinfachungsgründen pro Monat der zwölfte Teil des Jahresbetrags angesetzt werden kann.
2.1.4
Die nachgezahlten Bezüge sind bei der Haushaltsstelle zu erfassen, bei der auch die übrigen Bezüge des betroffenen Beamten verrechnet werden (z.B. planmäßige Beamte i. d. R. Tit. 422 01).
2.1.5
Beispiel
Einem bisher vollbeschäftigten Beamten wird für die Dauer von fünf Jahren eine Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 80 % der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt, wobei zunächst vier Jahre lang die volle regelmäßige Arbeitszeit erbracht wird, sodass im fünften Jahr eine völlige Freistellung vom Dienst erfolgt (unter Fortzahlung von 80 % der Bezüge). Nach zwei Jahren endet das Beamtenverhältnis vorzeitig (z.B. durch Dienstunfähigkeit). Bei einer rückwirkenden Aufhebung der Teilzeitbeschäftigung erwirbt der Beamte für die zwei Jahre einen Anspruch auf Nachzahlung der Bezüge i. H. v. jeweils 20 % eines vollbeschäftigten Beamten.
Auswirkungen bei der Stellenbewirtschaftung:
- •
- Arbeitsphase (zwei Jahre)Die Stelle des Beamten ist entsprechend dem Gehaltsbruchteil von 80 % besetzt. Die tatsächlich höhere Arbeitszeit hat auf die Stellenbesetzung keinen Einfluss.
- •
- AusscheidenMit der Beendigung des Dienstverhältnisses wird der bisher von dem Beamten besetzte Stellenanteil frei und kann nach Ablauf einer evtl. Wiederbesetzungssperre wieder besetzt werden.
- •
- Statusrechtliche Rückabwicklung der TeilzeitbeschäftigungDurch die rückwirkende Aufhebung der Teilzeitbeschäftigung werden dem Beamten für zwei Jahre jeweils 20 % der Bezüge eines vollbeschäftigten Beamten nachgezahlt. Für diese Zahlung muss eine Stelle in entsprechendem Umfang gesperrt werden. Hierzu wird der durch die Beendigung des Dienstverhältnisses frei werdende Stellenanteil von 80 % nach Ablauf einer ggf. einzuhaltenden Wiederbesetzungssperre für die Dauer von sechs Monaten im vollen Umfang (80 %) gesperrt.
2.2 Vollzeitbeschäftigung
Falls bei vollzeitbeschäftigten Beamten eine längerfristige ungleichmäßige Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit vorliegt, ist für den Störfall gemäß Art. 62 BayBesG vorgesehen, dass nach Maßgabe einer landesrechtlichen Verordnung eine Ausgleichszahlung erfolgen kann.
Dieser Ausgleichsanspruch ist im Sachhaushalt bei dem Festtitel 422 43 (Ausgleichszahlungen gemäß Art. 62 BayBesG) zu verbuchen. Dieser Titel ist ggf. im Vollzug außerplanmäßig einzurichten. Zur Deckung sind in erster Linie die in den Einzelplänen veranschlagten Ansätze für Mehrarbeitsvergütungen heranzuziehen. Soweit dort im Haushaltsplan nicht ausreichend Mittel zur Verfügung stehen, ist der Ausgleichsanspruch im betroffenen Einzelplan dadurch zu erbringen, dass der Betrag innerhalb von zwölf Monaten nach der Auszahlung an geeigneter Stelle bei den Personalausgaben des entsprechenden Einzelplans zusätzlich eingespart wird. Soweit die Einsparung bei gebundenen Stellen erfolgt, sind entsprechende Stellensperren vorzunehmen. Bei der Berechnung der Sperredauer ist hierbei auf die Durchschnittlichen Stellengehälter (vgl. jeweiliges Haushaltsaufstellungsschreiben) abzustellen, wobei aus Vereinfachungsgründen pro Monat der zwölfte Teil des Jahresbetrags angesetzt werden kann.
2.3 Altersteilzeit
Vom für Finanzen zuständigen Staatsministerium erlassene besondere Vorschriften zur Rückabwicklung der Altersteilzeit bleiben unberührt.
3. Rückwirkende Einweisung in eine Planstelle
3.1
Eine rückwirkende Einweisung in eine höherwertigere Planstelle ist bei einer Ernennung im Sinn des § 8 BeamtStG nur innerhalb des Kalendermonats zulässig, in dem die Ernennung wirksam wird (Art. 20 Abs. 5 BayBesG).
3.2
Nr. 3.1 gilt entsprechend, wenn einer Planstelleneinweisung keine Ernennung zugrunde liegt.
3.3
Wird ein Beamter von einem anderen Dienstherrn in den Staatsdienst versetzt und sodann befördert, so ist die rückwirkende Einweisung frühestens zu dem Zeitpunkt zulässig, zu dem die Versetzung oder eine vorhergehende Abordnung wirksam geworden ist.
3.4
Bei Höhergruppierungen von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen ist entsprechend zu verfahren; tarifrechtliche Bestimmungen sind jedoch zu beachten.
4. Besetzung anderer Stellen, anderweitige Besetzung von Planstellen
4.1 Allgemein
4.1.1
Innerhalb der einzelnen Haushaltskapitel können, soweit und solange dienstliche Bedürfnisse es erfordern, die im Haushaltsplan ausgebrachten Planstellen und Stellen nach Maßgabe der jeweiligen haushaltsrechtlichen Bestimmungen auch anderweitig besetzt werden.
4.1.2
Bei einer Besetzung von Stellen gemäß Nr. 4.1.1 sind die Aufwendungen für die Bediensteten jeweils aus dem Titel zu leisten, bei dem sie nach dem Beschäftigungsverhältnis zu veranschlagen wären (z.B. die das Entgelt eines Arbeitnehmers, der auf einer freien Planstelle geführt wird, bei Titel 428 0.), und zwar auch dann, wenn der in Betracht kommende Titel bei dem betreffenden Haushaltskapitel nicht vorgesehen ist. Die Einwilligung des für Finanzen zuständigen Staatsministeriums gemäß Art. 37 zur Leistung von über- und außerplanmäßigen Ausgaben aus Stellenbesetzungen gemäß Nr. 4.1.1 gilt allgemein als erteilt.
4.1.3
Die Aufwendungen für einen Bediensteten sind auch dann zulasten des Kapitels seiner Beschäftigungsstelle nachzuweisen, wenn ausnahmsweise auf Grund eines besonderen Vermerks eine bei einem anderen Kapitel ausgebrachte Planstelle oder andere Stelle in Anspruch genommen wird.
4.1.4
Im Übrigen vgl. wegen der Verbindlichkeit der im Haushaltsplan (Stellenplan) ausgebrachten Stellen für die Stellenbewirtschaftung die VV Nrn. 4.1 und 5.1 Abs. 2 Satz 1 zu Art. 17.
Besteht eine Stellenbindung nicht, richtet sich die Bewirtschaftung nach den veranschlagten Ausgaben; die ausgebrachten Stellen dienen als Richtschnur, die nicht überschritten werden sollte.
4.2 Abgeordnete Beamte
Für die Stellenbewirtschaftung bei Abordnungen von Beamten gilt Folgendes:
- a)
- Bei der abordnenden Verwaltung:Bei Abordnungen innerhalb der Staatsverwaltung ist der abgeordnete Beamte weiterhin auf seiner Planstelle zu führen. Solange jedoch sichergestellt ist, dass der abgeordnete Beamte bei der aufnehmenden Verwaltung auf einer Planstelle (nicht auf einer Stelle für abgeordnete Beamte) geführt wird, kann die Planstelle der abordnenden Verwaltung für einen planmäßigen Beamten der entsprechenden Wertigkeit, einen Arbeitnehmer oder die Beschäftigung einer Aushilfe (Arbeitnehmer mit einem befristeten Arbeitsvertrag) verwendet werden;1 bei der Verwendung für einen planmäßigen Beamten oder einen Arbeitnehmer ist eine entsprechende Anwendung des Art. 50 Abs. 5 ausgeschlossen. Bei der Bewirtschaftung der Planstellen sind diese Verwendung sowie der Tatbestand der Abordnung zu dokumentieren.Bei Abordnungen an eine Dienststelle außerhalb der Staatsverwaltung, bei der keine volle Kostenerstattung erfolgt, ist der abgeordnete Beamte weiter auf seiner Planstelle zu führen. Die Beschäftigung einer Aushilfskraft zulasten dieser Planstelle ist nicht möglich. Soweit jedoch bei Abordnungen außerhalb der Staatsverwaltung eine volle Kostenerstattung erfolgt, kann der Beamte auf einer Leerstelle geführt werden (vgl. VV Nr. 6 zu Art. 17 und VV Nr. 3.1 zu Art. 50).
- b)
- Bei der aufnehmenden Verwaltung:Bei Abordnungen innerhalb der Staatsverwaltung bis zu zwölf Monaten ist bei der aufnehmenden Verwaltung keine Stelle erforderlich. Die Frist von zwölf Monaten verlängert sich bis zur Bekanntmachung des nächsten Haushaltsgesetzes, sofern im zugehörigen Haushaltsplan eine entsprechende Änderung des Stellenplans vorgesehen ist, um den abgeordneten Beamten bei der aufnehmenden Verwaltung auf einer Stelle verrechnen zu können. In allen übrigen Fällen einer Abordnung innerhalb der Staatsverwaltung ist der abgeordnete Beamte auf einer Planstelle oder in den Fällen der VV Nr. 7.1.2 zu Art. 17 auf einer Stelle für abgeordnete Beamte zu führen. Dies gilt jedoch nicht, wenn die neue Beschäftigungsstelle unter dem gleichen Kapitel wie bisher geführt wird oder der Beschäftigte in einen Staatsbetrieb gemäß Art. 26 abgeordnet wird.Beamte, die von anderen Dienstherren in die Staatsverwaltung abgeordnet werden, können nicht auf Stellen für abgeordnete Beamte geführt werden. Sie sind ohne Rücksicht auf die Dauer der Abordnung auf Planstellen zu führen, sofern für sie durch den Freistaat Bayern Bezüge zu zahlen oder zu erstatten sind. Sind für sie durch den Freistaat keine Bezüge zu zahlen oder erfolgt eine Erstattung an einen anderen Dienstherrn aus einem im Haushaltsplan hierfür ausgebrachten besonderen Titel (grundsätzlich außerhalb der Hauptgruppe 4) ist keine Stelle erforderlich; dies gilt auch dann, wenn der besondere Titel im Haushaltsvollzug außerplanmäßig neu ausgebracht wird.
Bei Abordnungen von Arbeitnehmern ist grundsätzlich entsprechend zu verfahren, wobei jedoch bei der aufnehmenden Verwaltung im Fall einer Abordnung innerhalb der Staatsverwaltung ohne Rücksicht auf die Dauer der Abordnung keine Stelle erforderlich ist.
Bezüglich der Zahlung der Bezüge und sonstigen Leistungen bei Abordnungen vgl. VV Nr. 2 zu Art. 50 und Anlage zu den VV zu Art. 50 (VANBest).
4.3 Arbeitnehmer
Arbeitnehmer dürfen nur eingestellt werden, wenn entsprechende Ausgabemittel oder freie und besetzbare, der Stellenplanbindung unterliegende Stellen der in Betracht kommenden Entgeltgruppe zur Verfügung stehen; Nr. 4.1.1 bleibt unberührt.
5. Überwachung der Planstellen und anderen Stellen
5.1 Nachweisungen zur Stellenüberwachung
5.1.1
Die Staatsministerien und die nachgeordneten Dienststellen, denen Planstellen oder andere Stellen, für die eine Stellenbindung besteht (vgl. VV Nr. 5.1 Abs. 2 zu Art. 17), zur Bewirtschaftung und Weiterverteilung zugewiesen sind, führen Nachweisungen zur Stellenüberwachung, und zwar getrennt nach einzelnen Dienststellen.
5.1.2
In den Nachweisungen sind einzutragen
- a)
- zu Beginn eines jeden Haushaltsjahres die den Dienststellen zur Bewirtschaftung zugewiesenen Planstellen und anderen Stellen, für die eine Stellenbindung besteht, getrennt nach Besoldungs- und Entgeltgruppen. Planstellen mit einer Amtszulage (Art. 34 Abs. 1 BayBesG), mit einer Zulage für besondere Berufsgruppen (Art. 34 Abs. 2 BayBesG) oder mit einer besonderen Zulage für Richter (Art. 56 BayBesG) sowie Planstellen mit einer Kombination der genannten Zulagen gelten als eigene Besoldungsgruppe. Gleiches gilt für Planstellen mit einer Stellenzulage (Art. 51 BayBesG), soweit der Ausweis der Stellenzulage im Haushaltsplan durch Gesetz oder Rechtsverordnung vorgeschrieben ist. Für Planstellen mit einer besonderen Zulage für Richter und für Planstellen mit einer Stellenzulage, soweit der Ausweis der Stellenzulage im Haushaltsplan durch Gesetz oder Rechtsverordnung vorgeschrieben ist, kann der gesonderte Nachweis auch in anderer geeigneter Form erfolgen.
- b)
- während des Haushaltsjahres laufend sämtliche Änderungen (z.B. Zuweisungen, Wegfall, Umwandlungen und Umsetzungen).
5.1.3
Die Nachweisungen sollen durch den Einsatz eines EDV-Verfahrens zur Stellenbewirtschaftung in elektronischer Form geführt werden.
5.2 Aufzeichnungen über die Stellenbesetzung
Die Staatsministerien und die nachgeordneten Dienststellen, denen Planstellen oder andere Stellen, für die eine Stellenbindung besteht (vgl. VV Nr. 5.1 Abs. 2 zu Art. 17), zur Bewirtschaftung zugewiesen sind, führen Aufzeichnungen über die von ihnen selbst bewirtschafteten Stellen. Die Aufzeichnungen sollen durch den Einsatz eines EDV-Verfahrens zur Stellenbewirtschaftung in elektronischer Form geführt werden. Die Aufzeichnungen sind zumindest nach Besoldungs- und Entgeltgruppen (vgl. Nr. 5.1.2 Buchst. a) aufzugliedern; Stellen, für die besondere Stellenobergrenzen gelten oder für die eine besondere Zweckbindung vorgesehen ist (Nr. 1.11), sollten ausgewiesen werden. In die Aufzeichnungen sind sämtliche Änderungen laufend einzutragen, sodass neben dem Bestand an Stellen jederzeit die Zahl der besetzten oder in Anspruch genommenen Stellen und die Zahl der freien Stellen sowie der jeweilige Stelleninhaber festgestellt werden kann.
5.3
Leerstellen, Stellen für abgeordnete Beamte und Richter sowie Ersatzstellen sind in den Nachweisungen zur Stellenüberwachung und in den Aufzeichnungen über Stellenbesetzung von den übrigen Stellen getrennt auszuweisen.
5.4 Aufbewahrungsfristen
Die Aufzeichnungen und Nachweisungen sind bei Einsatz eines elektronischen EDV-Verfahrens zur Stellenbewirtschaftung im System fünf Jahre zugänglich zu halten bzw. im Übrigen fünf Jahre aufzubewahren (vgl. im Einzelnen VV Nr. 10 zu Art. 34).
1 [Amtl. Anm.:] Dadurch wird die Stelle jedoch nicht frei und besetzbar, sodass z.B. Nr. 12.2 DBestHG nicht greift.
[VV zu Art. 50 BayHO]
Art. 50
Umsetzung von Mitteln und Stellen, Leerstellen
(1) 1Mittel und Planstellen dürfen mit Einwilligung des für Finanzen zuständigen Staatsministeriums in eine andere Verwaltung umgesetzt werden, wenn Aufgaben von einer Verwaltung auf eine andere Verwaltung übergehen oder wenn in einer Verwaltung ein unvorhergesehener und unabweisbarer vordringlicher Personalbedarf besteht; innerhalb desselben Einzelplans dürfen auch Stellenumsetzungen vorgenommen werden, wenn dadurch Versetzungen in den Ruhestand im Sinn des § 26 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 BeamtStG vermieden werden können. 2Geht der Personalbedarf in einer Verwaltung wegen Aufgabenrückgangs oder Rationalisierung zurück, so gilt Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, daß die Stellen mit dem Vermerk künftig wegfallend zu versehen sind. 3Im Rahmen der Stellenumsetzungen kann das für Finanzen zuständige Staatsministerium Stellenzahlen, -wertigkeiten und Amtsbezeichnungen im Einvernehmen mit dem Ausschuß für Staatshaushalt und Finanzfragen des Landtags kostenneutral ändern. 4Über den weiteren Verbleib der Planstellen ist im nächsten Haushaltsplan zu bestimmen.
(2) 1Über die Zahlung der Bezüge und sonstigen Leistungen bei Abordnungen, Versetzungen und Zuweisungen und ihren rechnungsmäßigen Nachweis erläßt das für Finanzen zuständige Staatsministerium nähere Bestimmungen. 2Bezüge im Sinn dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften sind die Besoldung der Beamten (Art. 2 BayBesG) sowie die Entgelte und vergleichbaren finanziellen Aufwendungen des Staates für Arbeitnehmer einschließlich der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung und der Arbeitgeberaufwendungen zur Zusatzversorgung.
(3) 1Wird ein Beamter für mindestens ein Jahr unter Fortfall der Bezüge beurlaubt oder gegen volle Kostenerstattung zu einer Stelle außerhalb der Staatsverwaltung abgeordnet oder zugewiesen und besteht ein vordringliches Bedürfnis, die Planstelle neu zu besetzen, so kann das für Finanzen zuständige Staatsministerium eine Leerstelle schaffen. 2Für einen Beamten, der für mindestens ein Jahr ohne Unterbrechung gemäß Art. 89, 90 BayBG oder § 23 der Bayerischen Urlaubs- und Mutterschutzverordnung unter Fortfall der Bezüge beurlaubt wird, gilt eine Leerstelle seiner Besoldungsgruppe als ausgebracht, sofern sie nicht bereits im Haushaltsplan zur Verfügung steht. 3Satz 2 gilt bei den übrigen Fällen einer Beurlaubung unter Fortfall der Bezüge entsprechend für Stellen der BesGr A 3 bis A 15, BesGr W 1 und W 2 sowie BesGr R 1. 4Über den weiteren Verbleib der Leerstelle ist im nächsten Haushaltsplan zu bestimmen.
(4) Die für die Stellenbewirtschaftung zuständige Stelle hat dafür Sorge zu tragen, daß für Beamte, die nach einer Beurlaubung, Abordnung oder Zuweisung wieder im Dienst des Staates verwendet werden oder die von der Teilzeit- zur Vollzeitbeschäftigung zurückkehren, eine geeignete freie und besetzbare Planstelle zur Verfügung steht.
(5) 1Wird ein auf einer Leerstelle geführter Beamter wieder im Dienst des Staates verwendet, so ist er in eine zur Verrechnung seiner Bezüge geeignete freie besetzbare Planstelle seiner Verwaltung einzuweisen. 2Bis zu dieser Einweisung ist der Beamte auf einer freien besetzbaren Planstelle einer um bis zu vier Besoldungsgruppen niedrigeren Besoldungsgruppe zu führen. 3Wenn eine solche Planstelle nicht frei ist oder wird und eine Versetzung zumutbar ist, ist der Beamte in eine Planstelle einer anderen Verwaltung seines Einzelplans einzuweisen. 4Handelt es sich bei der durch die Einweisung freiwerdenden Leerstelle um eine nach Abs. 3 Satz 1 oder 2 ausgebrachte Stelle, so fällt diese mit der Einweisung weg. 5Bis zur Einweisung in eine freie Planstelle ist der Beamte auf der Leerstelle zu führen. 6Die hierdurch entstehenden Mehrausgaben sind an geeigneter Stelle bei den Personalausgaben des entsprechenden Einzelplans einzusparen; das für Finanzen zuständige Staatsministerium kann in besonderen Fällen Ausnahmen zulassen.
(6) Das für Finanzen zuständige Staatsministerium wird ermächtigt, die Wertigkeiten von Leerstellen anzupassen.
(7) Abs. 1 bis 6 gelten für andere Stellen als Planstellen sowie für Arbeitnehmer in gleich gelagerten Fällen entsprechend.
Zu Art. 50:
1. Umsetzungen (Abs. 1)
1.1
Die Ausbringung eines kw-Vermerks gemäß Art. 50 Abs. 1 Satz 2 greift nicht in den Fällen, in denen die Voraussetzungen für eine Umsetzung gemäß Art. 50 Abs. 1 Satz 1 erfüllt sind.
1.2
Ein gemäß Art. 50 Abs. 1 Satz 2 ausgebrachter kw-Vermerk ist mit der nächsten freiwerdenden Stelle des entsprechenden Kapitels zu vollziehen (vgl. VV Nr. 1 zu Art 47). Das nähere Verfahren richtet sich nach Art. 47 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 sowie Abs. 4.
2. Abordnungen (Abs. 2)
Für die Zahlung der Bezüge und sonstigen Leistungen bei Abordnungen, Versetzungen und Zuweisungen gilt die Anlage zu den VV zu Art. 50 BayHO. Bezüglich der Stellenverrechnung im Falle der Abordnung vgl. VV Nr. 4.2 zu Art. 49.
3. Schaffung von Leerstellen (Abs. 3)
3.1
Leerstellen können auch für Bedienstete geschaffen werden, die zu einer Stelle außerhalb der Staatsverwaltung abgeordnet oder zugewiesen werden und deren Bezüge in voller Höhe erstattet werden. Dies gilt auch, wenn der Versorgungszuschlag und die Beihilfen nicht erstattet werden. Leerstellen können ferner geschaffen werden für Arbeitnehmer, die eine Rente auf Zeit erhalten.
3.2
Die durch die Schaffung einer Leerstelle nach Art. 50 Abs. 3 frei werdende Planstelle darf nur bei Vorliegen eines unabweisbaren Personalbedarfs (vgl. VV Nr. 5 zu Art. 7) besetzt werden. Hierbei sind die VV Nr. 1.10 und 1.13 zu Art. 49 zu beachten.
3.3
Nimmt ein in Elternzeit befindlicher Beamter gleichzeitig eine Teilzeitbeschäftigung im Beamtenverhältnis wahr, so gilt er in Bezug auf die Stellenverrechnung als Teilzeitbeschäftigter. Er ist also in diesem Fall nicht auf einer Leerstelle, sondern auf einer Planstelle zu führen. Die Schaffung einer Leerstelle von Gesetzes wegen (Art. 50 Abs. 3 Satz 2) greift in diesen Fällen nicht, da für diesen Bediensteten bereits eine Stelle zur Verfügung steht.
3.4
Sofern die durch das Haushaltsgesetz eröffnete Möglichkeit wahrgenommen wird, während der Elternzeit zur Überbrückung des Aushilfsbedarfs zulasten der betreffenden Stelle eine Aushilfskraft zu beschäftigen, kann nicht zusätzlich eine Leerstelle geschaffen werden. Auch die Schaffung einer Leerstelle von Gesetzes wegen (Art. 50 Abs. 3 Satz 2) greift in diesen Fällen nicht, da für die Aushilfskraft bereits eine Stelle zur Verfügung steht.
Zur Überbrückung des Ersatzbedarfs in Fällen der Elternzeit soll zur Vermeidung von Problemen bei der Rückkehr der Bediensteten vorrangig von der Möglichkeit der Inanspruchnahme des freien Stellengehalts für eine Aushilfskraft und nicht von der Möglichkeit der Schaffung von Leerstellen Gebrauch gemacht werden.
3.5
Bei der Schaffung von Leerstellen für Professoren der BesGrn C 4 und W 3 kann wegen der hohen Spezialisierung die Planstelle nur dann auf Dauer wiederbesetzt werden, wenn nach der Beendigung der Beurlaubung eine Planstelle der BesGr W 3 für das entsprechende Fach zur Verfügung steht. In den übrigen Fällen kann nur eine Lehrstuhlvertretung bestellt werden.
3.6
Sind in einem Haushaltskapitel Stellen mehrerer Behörden ohne konkrete Zuordnung zu diesen Behörden ausgebracht und wurden alle ausgebrachten Leerstellen den betreffenden Behörden zur Bewirtschaftung zugewiesen, so stehen im Sinn des Art. 50 Abs. 3 Satz 2 der jeweiligen für die Stellenbewirtschaftung zuständigen Behörde bereits dann keine Leerstellen im Haushaltsplan zur Verfügung, wenn die ihr zugewiesenen Leerstellen besetzt sind. Ein Ausgleich zwischen den einzelnen Behörden ist erst im Rahmen der nächsten Haushaltsaufstellung erforderlich.
3.7
Wurde durch das für Finanzen zuständige Staatsministerium oder von Gesetzes wegen eine Leerstelle geschaffen, so ist über ihren weiteren Verbleib im nächsten Haushaltsplan zu befinden.
4. Vorsorge bei Rückkehr aus der Beurlaubung oder Teilzeitbeschäftigung (Abs. 4)
4.1
Art. 50 Abs. 4 hat zum Ziel, die Zahlung von Bezügen aus Leerstellen nach Beendigung einer Beurlaubung, Abordnung oder Zuweisung zu vermeiden. Hierfür sind bereits im Rahmen der Entscheidung über die Beurlaubung, Abordnung oder Zuweisung geeignete Maßnahmen zu planen und zu ergreifen (z.B. Einstellung von befristeten Aushilfskräften).
4.2
Die Verpflichtung, für die Fälle der Rückkehr aus der Beurlaubung und der Teilzeitbeschäftigung Vorsorge zu treffen, greift nur insoweit, als eine Rückkehr absehbar oder wahrscheinlich ist. Es besteht keine Verpflichtung, für unvorhersehbare Fälle Planstellen vorzuhalten.
5. Rückkehr aus der Beurlaubung (Abs. 5)
5.1
Bei der Anwendung des Art. 50 Abs. 5 kommen als „geeignete freie besetzbare Planstellen“ insbesondere Stellen gleicher oder höherer Besoldungsgruppen oder – bei Arbeitnehmern – auch gleich- oder höherwertige Beamtenplanstellen in Betracht.
Art. 50 Abs. 5 Satz 2 sieht vor, dass bis zur Einweisung in eine geeignete frei besetzbare Planstelle der Beamte auf einer freien besetzbaren Planstelle einer um bis zu vier Besoldungsgruppen niedrigeren Besoldungsgruppe zu führen ist. Bei der Bestimmung dieser vier Besoldungsgruppen können Zulagen (Amtszulagen, Zulagen für besondere Berufsgruppen usw.) ausnahmsweise außer Acht gelassen werden.
5.2
Eine Versetzung nach Art. 50 Abs. 5 Satz 3 soll nur vorgenommen werden, wenn diese dem Bediensteten unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der familiären Verhältnisse und der örtlichen Gegebenheiten (zumutbare Verkehrsanbindung) zugemutet werden kann.
5.3
Kommt es im Einzelfall trotz der Anwendung des Art. 50 Abs. 5 zur Bezügezahlung aus der Leerstelle, so sind die hierdurch entstehenden Mehrausgaben an anderer geeigneter Stelle bei den Personalausgaben einzusparen. Die Einsparungen können z.B. erbracht werden durch die Sperre freier und besetzbarer Stellen, die nicht zur Verrechnung des zurückkehrenden Leerstelleninhabers geeignet sind, durch die Sperre von Mitteln für Arbeitnehmer für sonstige Hilfsleistungen oder für Mehrarbeit/Überstunden.
Sie können nicht erbracht werden
- •
-
durch die unterwertige Besetzung von Stellen,
- •
-
bei den Mitteln für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, soweit der Staat allgemeine Ausbildungsstätte im Sinn des Art. 12 Abs. 1 GG ist,
- •
-
durch Sperre von Mitteln bei den gemeinsam bewirtschafteten Personalausgaben,
- •
-
in Titelgruppen.
In den Aufzeichnungen über die Stellenbesetzung ist anzugeben, durch welche Maßnahmen die Mehrausgaben eingespart werden. Diese Aufzeichnungen können aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung je Haushaltskapitel und -jahr bei bis zu fünf Zahlungen aus Leerstellen von je längstens sechs Monaten durch den allgemeinen Hinweis auf eine Deckung aus ohnehin vorübergehend freien Stellen vorgenommen werden, ohne dass eine konkrete detaillierte Dokumentation der Einsparung erforderlich ist.
5.4
Bei der Anwendung des Art. 50 Abs. 5 Satz 3 (einer anderen Verwaltung seines Einzelplans) und des Art. 50 Abs. 5 Satz 6 (Personalausgaben des entsprechenden Einzelplans) kann mit Zustimmung des jeweiligen Ressorts anstelle seines bzw. des entsprechenden Einzelplans auch ein anderer Einzelplan treten.
5.5
Art. 50 Abs. 5 gilt im Falle des Übergangs von der Teilzeit- zur Vollzeitbeschäftigung sinngemäß.
5.6
Mit der Übernahme eines Beamten, der auf einer Leerstelle geführt wurde, in eine freie Planstelle bzw. eine andere Stelle fällt die Leerstelle gemäß Art. 50 Abs. 5 Satz 4 weg, wenn sie gemäß Art. 50 Abs. 3 geschaffen wurde oder wenn sie an die Person gebunden ist. Gleiches gilt, wenn das Beamtenverhältnis des auf einer Leerstelle geführten Beamten endet (z.B. durch Entlassung, Eintritt in den Ruhestand, Verlust der Beamtenrechte) oder wenn der Beamte zu einem anderen Dienstherrn versetzt wird.
[Anlage zu den VV zu Art. 50 BayHO]
- –
-
Anlage: Bestimmungen für die Auszahlung und den rechnungsmäßigen Nachweis der Bezüge und sonstigen Leistungen bei Versetzung, Abordnung und Zuweisung (VANBest)
[VV zu Art. 51 BayHO]
Art. 51
Besondere Personalausgaben
Personalausgaben, die nicht auf Gesetz oder Tarifvertrag beruhen, dürfen nur geleistet werden, wenn dafür im Haushaltsplan Ausgabemittel besonders zur Verfügung gestellt sind.
Zu Art. 51:
1.
Art. 51 ist nicht auf Personalausgaben anzuwenden, auf deren Leistungen der Empfänger einen gesetzlich oder tarifvertraglich begründeten Rechtsanspruch hat.
2.
Mindesterfordernis für die Zulässigkeit ist, dass die Personalausgaben in den Erläuterungen des Titels, aus dem sie gezahlt werden sollen, der Art nach besonders aufgeführt sind. Ferner bedürfen die Dienststellen zur Leistung von Personalausgaben, die nicht auf Gesetz oder Tarifvertrag beruhen, oder die entweder dem Grunde oder der Höhe nach in besoldungsrechtlichen Vorschriften nicht erschöpfend geregelt sind, einer entsprechenden allgemeinen Regelung des für Finanzen zuständigen Staatsministeriums (z.B. Schulbeihilferichtlinien). Regelungen, die nur einzelne Geschäftsbereiche betreffen, erlässt das zuständige Staatsministerium mit Einwilligung des für Finanzen zuständigen Staatsministeriums.
3.
Im Übrigen ist der Grundsatz, dass durch den Haushaltsplan Ansprüche nicht begründet werden (Art. 3 Abs. 2), zu beachten.
[VV zu Art. 52 BayHO]
Art. 52
Nutzungen und Sachbezüge
1Nutzungen und Sachbezüge dürfen Angehörigen des öffentlichen Dienstes nur gegen angemessenes Entgelt gewährt werden, soweit nicht durch Gesetz oder Tarifvertrag oder im Haushaltsplan etwas anderes bestimmt ist. 2Die Staatsregierung kann für die Benutzung von Dienstfahrzeugen Ausnahmen zulassen. 3Das Nähere für die Zuweisung, Nutzung, Verwaltung und Festsetzung des Nutzungswerts von Dienstwohnungen regelt das für Finanzen zuständige Staatsministerium.
Zu Art. 52:
Das Nähere über die Entrichtung des angemessenen Entgelts regelt das für Finanzen zuständige Staatsministerium (vgl. auch Art. 11 BayBesG); Art. 52 Satz 2 bleibt unberührt.
[VV zu Art. 53 BayHO]
Art. 53
Billigkeitsleistungen
Leistungen aus Gründen der Billigkeit dürfen nur gewährt werden, wenn dafür im Haushaltsplan Ausgabemittel besonders zur Verfügung gestellt sind.
[VV zu Art. 54 BayHO]
Art. 54
Baumaßnahmen, größere Beschaffungen, größere Entwicklungsvorhaben
(1) 1Baumaßnahmen dürfen nur begonnen werden, wenn ausführliche Entwurfszeichnungen und Kostenberechnungen vorliegen, es sei denn, daß es sich um kleinere Maßnahmen handelt. 2In den Zeichnungen und Berechnungen darf von den in Art. 24 bezeichneten Unterlagen nur insoweit abgewichen werden, als die Änderung nicht erheblich ist; weitergehende Ausnahmen bedürfen der Einwilligung des für Finanzen zuständigen Staatsministeriums.
(2) 1Größeren Beschaffungen und größeren Entwicklungsvorhaben sind ausreichende Unterlagen zugrunde zu legen. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(Für die Aufstellung des Haushaltsplans vgl. Art. 24.)
Zu Art. 54:
1. Baumaßnahmen
1.1
Kleine Baumaßnahmen im Sinne von Art. 54 Abs. 1 Satz 1 sind Neu-, Um- und Erweiterungsbauten mit Gesamtkosten bis zu 3 000 000 € im Einzelfall, soweit das für Finanzen zuständige Staatsministerium nicht gemäß VV Nr. 1.6 zu Art. 24 eine andere Wertgrenze festlegt.
1.2
Bei Tiefbaumaßnahmen (insbesondere Straßenbau) ist eine Abweichung im Sinne von Art. 54 Abs. 1 Satz 2 erheblich, wenn sie zu einer wesentlichen Änderung der Baumaßnahme oder zur Überschreitung der Gesamtkosten um mehr als 15 v. H. oder mehr als 500 000 € bei Gesamtkosten bis 25 000 000 € oder mehr als 1 000 000 € bei Gesamtkosten über 25 000 000 € oder zu einer über die Schätzung nach Art. 24 Abs. 1 Satz 2 hinausgehenden wesentlichen Folgekostenerhöhung führt; bei Hochbaumaßnahmen ist eine Abweichung erheblich, wenn sie zu einer wesentlichen Änderung der genehmigten Projektplanung oder zur Überschreitung der Gesamtkosten um mehr als 10 v. H., höchstens jedoch 3 500 000 €, führt.
Führen Kostenüberschreitungen unabhängig von ihrer Höhe zu über- oder außerplanmäßigen Ausgaben oder zu zusätzlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen, ist Art. 37 oder Art. 38 Abs. 1 Satz 2 anzuwenden.
In Fällen von besonderer Bedeutung wird das für Finanzen zuständige Staatsministerium seine Einwilligung nach Art. 54 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 grundsätzlich nur erteilen, wenn die Angelegenheit vom Ausschuss für den Staatshaushalt und Finanzfragen des Landtags gebilligt oder zustimmend zur Kenntnis genommen worden ist.
1.3
Die Nrn. 1.1 und 1.2 gelten sinngemäß auch für die in VV Nr. 1.5 zu Art. 24 genannten Baumaßnahmen. Eine Mitwirkung des für Finanzen zuständigen Staatsministeriums ist aber nur insoweit erforderlich, als sie sich aus anderen Bestimmungen (z.B. Art. 37, Art. 38 Abs. 1 Satz 2 oder Art. 40) ergibt.
1.4
Bei der Durchführung des Staatlichen Hochbaus und des Bauunterhalts gelten im Übrigen die Richtlinien für die Durchführung von Hochbauaufgaben des Freistaates Bayern (RLBau). Vgl. hierzu auch VV Nr. 1.4 zu Art. 24.
2. Größere Beschaffungen, größere Entwicklungsvorhaben
2.1
Unterlagen sind als ausreichend im Sinne von Art. 54 Abs. 2 Satz 1 anzusehen, wenn sie zumindest die Voraussetzungen des Art. 24 Abs. 2 Satz 1 BayHO erfüllen.
2.2
Eine Abweichung von den der Veranschlagung zugrunde gelegten Unterlagen ist erheblich im Sinne von Art. 54 Abs. 2 Satz 2, wenn sie zu einer wesentlichen Änderung des Gegenstandes oder zu einer Kostenüberschreitung um mehr als 10 v. H. oder um mehr als 150 000 € oder zu einer zusätzlichen, über die Schätzung nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 hinausgehenden, wesentlichen Erhöhung der Folgekosten führt. Führen Kostenüberschreitungen unabhängig von ihrer Höhe zu über- oder außerplanmäßigen Ausgaben oder zu zusätzlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen, ist Art. 37 oder Art. 38 Abs. 1 Satz 2 anzuwenden.
[VV zu Art. 55 BayHO]
Art. 55
Öffentliche Ausschreibung, Verträge
(1) 1Dem Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen muss eine öffentliche Ausschreibung oder eine beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen. 2Teilnahmewettbewerb ist ein Verfahren, bei dem der öffentliche Auftraggeber nach vorheriger öffentlicher Aufforderung zur Teilnahme eine beschränkte Anzahl von geeigneten Unternehmen nach objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien auswählt und zur Abgabe von Angeboten auffordert.
(2) Beim Abschluß von Verträgen soll nach einheitlichen Richtlinien, die vom zuständigen Staatsministerium, soweit erforderlich, im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Staatsministerium aufgestellt werden, verfahren werden.
Zu Art. 55:
1. Grundsatz der Vergabe
1.1
Lieferungen und Leistungen sind entweder im Wege einer öffentlichen Ausschreibung oder einer beschränkten Ausschreibung mit vorherigem Teilnahmewettbewerb zu vergeben, damit die verfügbaren Haushaltsmittel im Rahmen eines geordneten Wettbewerbs wirtschaftlich und sparsam verwendet werden.
1.2
In welchen Fällen von einer öffentlichen Ausschreibung oder beschränkten Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb nach der Natur des Geschäfts oder wegen besonderer Umstände abgesehen werden kann, ergibt sich insbesondere aus den in Nr. 2 genannten Vergabevorschriften (z.B. gemäß § 8 Abs. 3 UVgO oder § 3a Abs. 2 VOB/A).
1.3
Soweit für die in der Regel erforderliche Wartung der staatseigenen betriebstechnischen Anlagen geeignetes staatliches Betriebspersonal nicht zur Verfügung steht, ist bei der Beschaffung dieser Anlagen die Wartung mit auszuschreiben oder mit anbieten zu lassen und bei der Wertung der Firmenangebote zu berücksichtigen. Das gilt sinngemäß auch für andere Einrichtungen, die der Wartung bedürfen, z.B. für bestimmte medizinische und wissenschaftliche Geräte.
2. Vergabevorschriften
Soweit der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer die Schwellenwerte gemäß § 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) unterschreitet, sind bei der Vergabe von Lieferungen und Leistungen in der jeweils geltenden Fassung insbesondere anzuwenden:
2.1
für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO),
2.2
für die Vergabe von Bauleistungen der Teil A Abschnitt 1 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A),
2.3
die Verwaltungsvorschrift zum öffentlichen Auftragswesen (VVöA) einschließlich
- a)
-
der Umweltrichtlinien Öffentliches Auftragswesen (öAUmwR),
- b)
-
der Korruptionsbekämpfungsrichtlinie,
- c)
-
der Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung über das Öffentliche Auftragswesen – Vermeidung des Erwerbs von Produkten aus ausbeuterischer Kinderarbeit und
- d)
-
der Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung über die Scientology-Organisation (öAScientO),
2.4
die IT-Richtlinien für die bayerische Staatsverwaltung – Anwendung der Ergänzenden Vertragsbedingungen für die Beschaffung von IT-Leistungen (EVB-IT) – BayITR-08.
3. Anlassbezogene Ressortabstimmung bei Regelungsbedarf
Besondere Richtlinien und Hinweise zur Anwendung der UVgO und der VOB sowie zur Ausgestaltung der Vertragsbedingungen bei der Vergabe von Lieferungen und Leistungen sind vor ihrem Erlass zwischen den zuständigen Staatsministerien abzustimmen und soweit wie möglich zu vereinheitlichen.
4. Vergabe von Forschungsvorhaben oder Gutachten
Vor der Vergabe von Forschungsvorhaben oder Gutachten, welche die Gewinnung oder Bereitstellung statistischer Daten erfordern, ist unter Beteiligung des Bayerischen Landesamtes für Statistik und Datenverarbeitung zu klären, ob statistisches Material vorhanden ist, das der Auftragnehmer verwenden kann; dabei ist vor allem auch zu prüfen, ob und inwieweit die vorgesehenen Arbeiten vom Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung durchgeführt oder unterstützt werden können.
[VV zu Art. 56 BayHO]
Art. 56
Vorleistungen
(1) Leistungen des Staates vor Empfang der Gegenleistung (Vorleistungen) dürfen nur vereinbart oder bewirkt werden, wenn dies allgemein üblich oder durch besondere Umstände gerechtfertigt ist.
(2) Werden Zahlungen vor Fälligkeit an den Staat entrichtet, kann nach Richtlinien des für Finanzen zuständigen Staatsministeriums ein angemessener Abzug gewährt werden.
Zu Art. 56:
1.
Als allgemein üblich sind Vorleistungen anzusehen, wenn in einem Wirtschaftszweig regelmäßig, also auch bei nichtöffentlichen Auftraggebern, Vorleistungen vereinbart werden.
2.
Besondere Umstände, die Vorleistungen rechtfertigen können, liegen insbesondere vor, wenn die Ausführung der Leistungen infolge ihres Umfangs oder ihrer Eigenart mit einer für den Auftragnehmer nicht zumutbaren Kapitalinanspruchnahme verbunden ist oder wenn ein Vertragsabschluss, dessen Zustandekommen im dringenden Staatsinteresse liegt, ohne Vorleistungen nicht erreicht werden kann. Keinesfalls dürfen Vorleistungen nur deshalb bewirkt werden, um zu verhindern, dass die Ausgabemittel verfallen.
3.
Vorleistungen sind nicht zulässig, wenn ungewiss ist, ob der Auftragnehmer seinen vertraglichen Verpflichtungen nachkommen wird.
4.
Nach Lage des Einzelfalles sollen für Vorleistungen Sicherheiten (vgl. VV Nr. 1.5.1 zu Art. 59) und angemessene Zinsen oder Preisermäßigungen vereinbart werden.
5.
Bei Vereinbarung einer Vorleistung nach Vertragsabschluss ist Art. 58 anzuwenden.
6.
Keine Vorleistungen sind Abschlagszahlungen, die nach Fertigstellung oder Lieferung von Teilen eines Auftrags gewährt werden.
7.
Vorleistungen bedürfen einer besonderen Überwachung und Kennzeichnung. Sie sind deshalb kassentechnisch wie Abschlagszahlungen zu behandeln.
[VV zu Art. 57 BayHO]
Art. 57
Verträge mit Angehörigen des öffentlichen Dienstes
(1) 1Zwischen Angehörigen des öffentlichen Dienstes des Staates und ihrer staatlichen Dienststelle dürfen Verträge nur mit Einwilligung des zuständigen Staatsministeriums abgeschlossen werden. 2Dieses kann seine Befugnis auf nachgeordnete Dienststellen übertragen. 3Satz 1 gilt nicht bei öffentlichen Ausschreibungen und Versteigerungen sowie in Fällen, für die allgemein Entgelte festgesetzt sind.
(2) Andere Regelungen in Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
Zu Art. 57:
1.
Art. 57 gilt für alle Verträge zwischen den in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis stehenden Angehörigen einer staatlichen Dienststelle (einschließlich des dorthin abgeordneten Personals) und ihrer eigenen Dienststelle.
2.
Änderungen von Arbeitsverträgen vereinbaren die bewirtschaftenden Dienststellen im Rahmen der ihnen zugewiesenen Stellenpläne oder, falls Personal ohne Stellenbindung betroffen ist, im Rahmen der Haushaltsmittel (vgl. Art. 3 Abs. 1). Neben der haushaltsmäßigen Ermächtigung bedarf es keiner Einwilligung nach Art. 57.
3.
Für die allgemeine Erteilung der Einwilligung nach Art. 57 Abs. 1 Satz 1 und die Übertragung der Befugnis zur Einwilligung entsprechend Art. 57 Abs. 1 Satz 2 gilt Folgendes:
3.1
Die Einwilligung nach Art. 57 Abs. 1 Satz 1 ist allgemein erteilt, wenn die Summe aller zwischen der Dienststelle und ihrem Bediensteten geschlossenen Verträge folgende Wertgrenzen je Haushaltsjahr nicht übersteigt:
- a)
-
1 750 € für Verträge von Zentral- und Mittelbehörden mit einem ihrer Bediensteten;
- b)
-
100 € für Verträge unterer Dienststellen mit einem ihrer Bediensteten.
3.2
Den Zentral- und Mittelbehörden wird gemäß Art. 57 Abs. 1 Satz 2 die Befugnis übertragen, in Verträge zwischen einer ihnen unterstellten Dienststelle und einem dieser Dienststelle angehörenden Bediensteten einzuwilligen, wenn die Summe aller zwischen Dienststelle und diesem Bediensteten geschlossenen Verträge den Wert von 1 750 € pro Haushaltsjahr nicht übersteigt. Das zuständige Staatsministerium kann für seinen Geschäftsbereich eine abweichende Regelung treffen.
3.3
Die Nrn. 3.1 und 3.2 gelten nicht für Kauf- und Tauschverträge über Grundstücke, Erbbaurechtsbestellungen und für Jagd- und Fischereipachtverträge.
3.4
Bei der Veräußerung von entbehrlichen Vermögensgegenständen ist ferner die VV Nr. 1.2 zu Art. 63 zu beachten.
3.5
Der Beauftragte für den Haushalt (Art. 9) ist zu beteiligen, sofern er die Angelegenheit nicht selbst bearbeitet.
4.
Für sonstige den Staatsministerien unmittelbar nachgeordnete Dienststellen gelten die in Nr. 3 getroffenen Regelungen für Zentral- und Mittelbehörden entsprechend, sofern das zuständige Staatsministerium nichts anderes bestimmt.
5.
Entgelte sind allgemein festgesetzt im Sinne von Art. 57 Abs. 1 Satz 3, wenn bereits vor Abschluss der Verträge mit den Bediensteten auf Grund besonderer Rechtsvorschriften, allgemeiner Tarife oder auf ähnliche Weise Preise oder Gebühren für die Allgemeinheit festgelegt sind.
[VV zu Art. 58 BayHO]
Art. 58
Änderung von Verträgen, Vergleiche
(1) 1Das zuständige Staatsministerium darf
- 1.
-
Verträge nur in besonders begründeten Ausnahmefällen zum Nachteil des Staates aufheben oder ändern,
- 2.
-
einen Vergleich nur schließen, wenn dies für den Staat zweckmäßig und wirtschaftlich ist.
2Das zuständige Staatsministerium kann seine Befugnisse übertragen.
(2) Maßnahmen nach Absatz 1 bedürfen der Einwilligung des für Finanzen zuständigen Staatsministeriums, soweit es nicht darauf verzichtet.
Zu Art. 58:
1. Änderung von Verträgen
1.1
Art. 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 regelt nur Änderungen oder Aufhebungen, auf die der Vertragspartner keinen Rechtsanspruch hat; er regelt nicht die Anpassung eines Vertrages an eine veränderte Rechtslage, z.B. aus § 313 BGB (vgl. aber Nr. 1.8).
1.2
Sofern der Schwerpunkt einer Vertragsänderung auf der einseitigen negativen Veränderung eines staatlichen Anspruchs liegt und damit annähernd einer Stundung oder einem Erlass entspricht, sind die Zuständigkeitsregelungen gemäß VV Nr. 4 zu Art. 59 entsprechend anzuwenden.
1.3
Ein besonders begründeter Ausnahmefall ist insbesondere anzunehmen, wenn unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls ein Festhalten am Vertrag durch den Staat für den Vertragspartner unzumutbar wäre.
1.4
Einer Einwilligung des für Finanzen zuständigen Staatsministeriums zu Maßnahmen nach Art. 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bedarf es allgemein nicht, soweit der Nachteil des Staates einmalig oder jährlich nicht mehr als 125 000 € beträgt und die Maßnahme nicht zu über- oder außerplanmäßigen Verpflichtungen oder Ausgaben führen wird (vgl. auch Nr. 3.1).
1.5
Die Zentral- und Mittelbehörden des Staates sind zu Maßnahmen nach Art. 58 Abs. 1 Nr. 1 befugt, soweit der Nachteil des Staates einmalig oder jährlich nicht mehr als 50 000 € beträgt und ihnen entsprechende Ausgabemittel zur Verfügung stehen (vgl. auch Nr. 3).
1.6
Die zuständigen Staatsministerien können die Befugnisse nach Nr. 1.5 ganz oder teilweise auf untere Dienststellen des Staates übertragen.
1.7
VV Nr. 4.8 zu Art. 59 gilt sinngemäß.
1.8.1
Die Anpassung eines Vertrages an eine veränderte Rechtslage (vgl. Nr. 1.1) bedarf der Einwilligung des zuständigen Staatsministeriums; Art. 37 und 38 bleiben unberührt. Dieses kann seine Befugnis auf Zentral- und Mittelbehörden übertragen, wenn dort zur Beurteilung schwieriger Rechtsfragen ausgebildete Bedienstete vorhanden sind. Soweit entsprechende Ausgabemittel zur Verfügung stehen, gilt die Befugnis im Rahmen des Satzes 2 auf Zentral- und Mittelbehörden für Beträge (Mehrleistung oder Ermäßigung eines Anspruchs des Staates) bis zu 125 000 € als übertragen.
1.8.2
In Fällen von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung bedarf die Entscheidung nach Nr. 1.8.1 der Einwilligung des für Finanzen zuständigen Staatsministeriums.
2. Vergleiche
2.1
Ein Vergleich ist eine gerichtliche oder außergerichtliche Vereinbarung, die einen Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis im Wege des gegenseitigen Nachgebens beseitigt; der Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis steht es gleich, wenn die Verwirklichung eines Anspruchs unsicher ist (§ 779 BGB).
Unter Art. 58 Abs. 1 Nr. 2 fallen auch Insolvenzplanverfahren nach dem Sechsten Teil der Insolvenzordnung (InsO) sowie gerichtliche und außergerichtliche Schuldenbereinigungen nach dem Neunten Teil der InsO.
2.2
Das zuständige Staatsministerium darf außergerichtliche Vergleiche ohne Einwilligung des für Finanzen zuständigen Staatsministeriums abschließen, wenn der Abschluss des Vergleichs wirtschaftlich und zweckmäßig ist und nicht zu über- oder außerplanmäßigen Ausgaben oder über- oder außerplanmäßigen Verpflichtungen führen wird (vgl. auch Nr. 3.1).
Sofern der Schwerpunkt eines Vergleichsinhalts auf der einseitigen negativen Veränderung eines unstreitigen staatlichen Anspruchs liegt und damit annähernd einer Stundung oder einem Erlass entspricht, so sind die Zuständigkeitsregelungen gemäß VV Nr. 4 zu Art. 59 entsprechend anzuwenden.
2.3
Die Zentral- und Mittelbehörden sind zum Abschluss eines außergerichtlichen Vergleichs befugt, soweit der Abschluss des Vergleichs wirtschaftlich und zweckmäßig ist und ihnen entsprechende Ausgabemittel zur Verfügung stehen (vgl. auch Nr. 3). Die Nrn. 5.2.2, 5.2.3, 8.2.1, 8.2.2, 8.3.1, 8.5.1 und 8.5.2 der zum Vollzug der Vertretungsverordnung ergangenen Bestimmungen (VollzBekVertrV) vom 22. Juni 2010 (FMBl. S. 158) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.
2.4
Die zuständigen Staatsministerien können die Befugnisse nach Nr. 2.3 ganz oder teilweise auf untere Dienststellen des Staates übertragen.
2.5
Die Zuständigkeit zum Abschluss gerichtlicher Vergleiche richtet sich nach der Vertretungsverordnung (VertrV) in der jeweils geltenden Fassung und den dazu ergangenen Vollzugsbestimmungen, insbesondere Nrn. 8.3.2 und 8.3.3 VollzBekVertrV (a.a.O.) bzw. nach der Verordnung über die Landesanwaltschaft (LABV) in der jeweils geltenden Fassung und den dazu ergangenen Vollzugsbestimmungen.
3. Fälle von grundsätzlicher Bedeutung, Sonderregelungen
3.1
Die Nrn. 1.4 bis 1.7 sowie 2.2 bis 2.5 gelten nicht, soweit es sich um einen Fall von grundsätzlicher Bedeutung (vgl. dazu VV Nr. 4.1 zu Art. 59) handelt.
3.2
Das zuständige Staatsministerium kann Sonderregelungen treffen; hierfür gilt VV Nr. 4.6 zu Art. 59 entsprechend.
[VV zu Art. 59 BayHO]
Art. 59
Veränderung von Ansprüchen
(1) 1Das zuständige Staatsministerium darf Ansprüche nur
- 1.
-
stunden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für den Schuldner verbunden wäre und die Erfüllung des Anspruchs durch die Stundung nicht gefährdet wird. Die Stundung soll gegen angemessene Verzinsung und in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung gewährt werden,
- 2.
-
niederschlagen, wenn feststeht, daß die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen,
- 3.
-
erlassen, wenn die Einziehung nach Lage des einzelnen Falls für den Schuldner eine besondere Härte bedeuten würde. Das gleiche gilt für die Erstattung oder Anrechnung von geleisteten Beträgen und für die Freigabe von Sicherheiten.
2Das zuständige Staatsministerium kann seine Befugnisse übertragen.
(2) Maßnahmen nach Absatz 1 bedürfen der Einwilligung des für Finanzen zuständigen Staatsministeriums, soweit es nicht darauf verzichtet.
(3) Andere Regelungen in Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
Zu Art. 59:
1. Stundung
1.1
Die Stundung ist eine Maßnahme, durch die die Fälligkeit eines Anspruchs hinausgeschoben wird. Stundung wird nur auf Antrag gewährt. Bei Gewährung der Stundung ist eine Stundungsfrist festzulegen. Stundungen dürfen grundsätzlich nur unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs gewährt werden.
1.2
Eine erhebliche Härte für den Schuldner ist dann anzunehmen, wenn er sich auf Grund seiner ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnisse vorübergehend in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befindet oder im Falle der sofortigen Einziehung in diese geraten würde. Wegen der Stundung von Verzugszinsen vgl. Nr. 1.1.3 der Zins – A.
1.3
Wird Stundung durch Einräumung von Teilzahlungen gewährt, so ist in die entsprechende Vereinbarung eine Bestimmung aufzunehmen, nach der die jeweilige Restforderung sofort fällig wird, wenn die Frist für die Leistung von zwei Raten um eine in der Vereinbarung zu bestimmende Zeit überschritten wird.
Die einzelnen Raten, insbesondere die letzte Rate, sollen in der Regel die Vollstreckungsgrenze nach Nr. 3.1 der Anlage zu den VV zu Art. 59 nicht unterschreiten.
1.4 Verzinsung
1.4.1
Als angemessene Verzinsung sind regelmäßig anzusehen 2 v. H. über dem bei Bewilligung der Stundung geltenden Basiszinssatz nach § 247 BGB.
1.4.2
Der Zinssatz kann je nach Lage des Einzelfalles herabgesetzt werden, insbesondere wenn seine Erhebung die Zahlungsschwierigkeiten verschärfen würde.
1.4.3
1 Von der Erhebung der Zinsen ist grundsätzlich abzusehen, wenn der Zinsanspruch jährlich weniger als 31 € oder – wenn der Anspruchsgegner ein Sondervermögen des Staates oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist – 36 € beträgt. 2Satz 1 gilt nicht, wenn die Erhebung eines niedrigeren Zinsanspruchs von der zuständigen Dienststelle ausdrücklich angeordnet wird. 3Darüber hinaus kann von der Erhebung von Zinsen abgesehen werden, wenn der Anspruchsgegner in seiner wirtschaftlichen Lage schwer geschädigt würde.
1.5
Wird Sicherheitsleistung verlangt,
1.5.1
so kann Sicherheit geleistet werden durch
1.5.1.1
Hinterlegung von Wertpapieren (§ 234 BGB),
1.5.1.2
Verpfändung beweglicher Sachen (§ 237 BGB),
1.5.1.3
Bestellung von Grundpfandrechten an inländischen Grundstücken (§§ 232, 1113 ff., 1191 ff. BGB),
1.5.1.4
Verpfändung von Forderungen, für die eine Hypothek an einem inländischen Grundstück oder an einem eingetragenen Schiff besteht (§ 238 BGB),
1.5.1.5
Verpfändung von Grundschulden oder Rentenschulden an inländischen Grundstücken (§ 238 BGB),
1.5.1.6
Stellung eines tauglichen Bürgen unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage (§ 239 BGB),
1.5.1.7
Abtretung von Forderungen (§ 398 BGB),
1.5.1.8
Sicherungsübereignung (§§ 929, 930 BGB),
1.5.1.9
Eigentumsvorbehalt (§ 449 BGB).
1.5.2
Sicherheiten an Grundstücken sollen nur bei längerfristigen Stundungen und bei einem angemessenen Verhältnis zwischen den Kosten und der Höhe des Anspruchs gefordert oder angenommen werden.
1.5.3
Die Sicherheit ist zu erbringen, bevor die Stundung wirksam wird. Bei der Bestellung eines Grundpfandrechts genügt es, wenn bis zu diesem Zeitpunkt ein den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechender Eintragungsantrag nebst Bewilligung eingereicht wird.
1.5.4
Kann keine der in Nr. 1.5.1 genannten Sicherheiten erbracht werden und erscheint eine Stundung mit Absicherung notwendig, so kommen auch andere Sicherheiten in Betracht (z.B. Verpfändung von dinglichen Rechten an ausländischen Grundstücken, Bürgschaft gemäß § 765 BGB).
2. Niederschlagung
2.1
Die Niederschlagung ist eine verwaltungsinterne Maßnahme, mit der von der Weiterverfolgung eines fälligen Anspruchs abgesehen wird.
2.2
Die Niederschlagung bedarf keines Antrags des Schuldners. Durch die Niederschlagung erlischt der Anspruch nicht; die weitere Rechtsverfolgung wird daher nicht ausgeschlossen. Eine Mitteilung an den Schuldner ist nicht erforderlich und, wenn kein Antrag des Schuldners vorliegt, auch unzweckmäßig. Wird dennoch eine Mitteilung gegeben, so ist darin das Recht vorzubehalten, den Anspruch später erneut geltend zu machen.
2.3
Von der Weiterverfolgung des Anspruchs kann – ggf. auch ohne Vollstreckungshandlung – vorläufig abgesehen werden, wenn die Einziehung wegen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners oder aus anderen Gründen (z.B. längerer Aufenthalt in außereuropäischen Ländern) vorübergehend keinen Erfolg haben würde und eine Stundung nach Nr. 1 nicht zweckmäßig ist (befristete Niederschlagung). In diesen Fällen sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners bzw. das Fortbestehen der anderen Gründe in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen. Die Frist für das Erlöschen oder die Verjährung ist rechtzeitig zu unterbrechen; sind hierzu gerichtliche Maßnahmen erforderlich, so kann hiervon abgesehen werden, wenn die in Nr. 2.4 Satz 2 und 3 genannten Voraussetzungen gegeben sind.
2.4
Ist anzunehmen, dass die Einziehung wegen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners (z.B. fruchtlos gebliebene Vollstreckungen) oder aus anderen Gründen (z.B. Tod) dauernd ohne Erfolg bleiben wird, so darf von einer weiteren Verfolgung des Anspruchs abgesehen werden (unbefristete Niederschlagung). Dasselbe gilt, wenn anzunehmen ist, dass die Kosten der Einziehung im Verhältnis zur Höhe des Anspruchs zu hoch sind. Zu den Kosten zählt neben den Ausgaben, die durch die Einziehung unmittelbar entstehen, auch der anteilige sonstige Verwaltungsaufwand.
2.5
Die Einziehung ist erneut zu versuchen, wenn sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sie Erfolg haben wird.
2.6
Für die Behandlung von Kleinbeträgen gelten die Vorschriften der Anlage zu den VV zu Art. 59 BayHO.
3. Erlass
3.1
Der Erlass ist eine Maßnahme, mit der auf einen fälligen Anspruch verzichtet wird. Durch den Erlass erlischt der Anspruch (vgl. § 397 BGB).
3.2
Ein Erlass ist nur dann möglich, wenn eine Stundung nach Nr. 1 nicht in Betracht kommt.
3.3
Bei privatrechtlichen Ansprüchen ist der Erlass zwischen dem Staat und dem Schuldner vertraglich zu vereinbaren; dasselbe gilt für Ansprüche aus öffentlich-rechtlichen Verträgen. In den übrigen Fällen ist der Erlass durch einen dem Schuldner bekannt zu gebenden Verwaltungsakt auszusprechen. Für einen Erlass ist in der Regel ein Antrag des Schuldners erforderlich.
3.4
Eine besondere Härte ist insbesondere anzunehmen, wenn sich der Schuldner in einer unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage befindet und zu besorgen ist, dass die Weiterverfolgung des Anspruchs zu einer Existenzgefährdung führen würde.
Handelt es sich um einen Anspruch auf eine Vertragsstrafe und ist eine wesentliche Verzögerung der vertragsmäßigen Leistung oder ein sonstiger Nachteil für den Staat nicht eingetreten, so kann eine besondere Härte auch dann angenommen werden, wenn der Vertragspartner weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat und die volle Entrichtung der Vertragsstrafe nach Lage des Einzelfalles unangemessen wäre.
Wegen der Erhebung von Verzugszinsen vgl. Nr. 1.1 der Zins – A.
3.5
Geleistete Beträge können ausnahmsweise auch erstattet oder angerechnet werden, wenn die Voraussetzungen für einen Erlass
- a)
-
im Zeitpunkt der Zahlung oder
- b)
-
innerhalb des Zeitraums, für den eine im Voraus geleistete Zahlung bestimmt ist,
vorgelegen haben und die Voraussetzungen für den Erlass auch im Zeitpunkt der Antragstellung noch vorliegen. Die Erstattung oder Anrechnung geleisteter Beträge bedarf in jedem Einzelfall der Einwilligung des für Finanzen zuständigen Staatsministeriums; es kann auf seine Befugnis verzichten. Die Nrn. 3.2, 3.3, 3.4 und 4.7 sind entsprechend anzuwenden.
3.6
Für die Freigabe von Sicherheiten gelten die Nrn. 3.2 bis 3.4 sowie 4.2.4, 4.3.4, 4.4.4, 4.5 bis 4.7 entsprechend.
4. Zuständigkeitsregelungen für Stundung, Niederschlagung und Erlass
Die Entscheidung des zuständigen Staatsministeriums bedarf in Fällen von grundsätzlicher oder von erheblicher finanzieller Bedeutung der Einwilligung des für Finanzen zuständigen Staatsministeriums.
4.1
Ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung ist insbesondere anzunehmen, wenn die Entscheidung über vereinzelte Fälle hinaus Auswirkungen haben kann.
4.2
Ein Fall von erheblicher finanzieller Bedeutung ist gegeben, wenn im Einzelfall
4.2.1
gestundet werden sollen
- a)
-
Beträge über 1 000 000 €,
- b)
-
Beträge über 500 000 € bis 1 000 000 € länger als 18 Monate,
- c)
-
Beträge über 250 000 € bis 500 000 € länger als 3 Jahre,
4.2.2
Beträge von mehr als 500 000 € befristet niedergeschlagen werden sollen,
4.2.3
Beträge von mehr als 300 000 € unbefristet niedergeschlagen werden sollen,
4.2.4
Beträge von mehr als 200 000 € erlassen werden sollen.
4.3
Die Zentral- und Mittelbehörden des Staates sind befugt, im Einzelfall
4.3.1
zu stunden
- a)
-
Beträge bis zu 200 000 € bis zu 18 Monaten,
- b)
-
Beträge bis zu 50 000 € bis zu 3 Jahren,
4.3.2
Beträge bis zu 200 000 € befristet niederzuschlagen,
4.3.3
Beträge bis zu 100 000 € unbefristet niederzuschlagen,
4.3.4
Beträge bis zu 50 000 € zu erlassen.
4.4
Die unteren Dienststellen des Staates sind befugt, im Einzelfall
4.4.1
Beträge bis zu 50 000 € bis zu 18 Monaten zu stunden,
4.4.2
Beträge bis zu 50 000 € befristet niederzuschlagen,
4.4.3
Beträge bis zu 20 000 € unbefristet niederzuschlagen,
4.4.4
Beträge bis zu 20 000 € zu erlassen.
4.5
Durch die Übertragung der Befugnisse nach den Nrn. 4.3 und 4.4 wird das Erfordernis der Einwilligung des für Finanzen zuständigen Staatsministeriums in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung nicht berührt.
4.6
Das zuständige Staatsministerium kann abweichend von den Vorschriften der Nrn. 4.3 und 4.4 Sonderregelungen treffen; soweit durch diese Sonderregelungen die den Zentral- und Mittelbehörden sowie den Dienststellen der unteren Verwaltungsstufe erteilten Befugnisse ausnahmsweise erweitert werden sollen, bedürfen sie der Einwilligung des für Finanzen zuständigen Staatsministeriums.
4.7
Im Rahmen der Rechnungsprüfung festgestellte Ansprüche können nur nach Anhörung des Obersten Rechnungshofs niedergeschlagen oder erlassen werden (Art. 98).
4.8
Stellt die für die Bewirtschaftung einer Einnahme oder Ausgabe zuständige Dienststelle fest, dass die Voraussetzungen für die Veränderung eines Anspruchs gemäß Art. 59 Abs. 1 und den Nrn. 1, 2 und 3 hierzu nicht vorliegen, so ist sie zu der Ablehnung eines entsprechenden Antrags auch insoweit befugt, als die vorstehenden Zuständigkeitsgrenzen überschritten werden.
5. Unterrichtung der zuständigen Kasse
Die zuständige Kasse ist von der Stundung, einer befristeten oder unbefristeten Niederschlagung oder vom Erlass eines Anspruchs schriftlich zu unterrichten, falls ihr eine Anordnung zur Erhebung eines Betrages erteilt ist, auf den sich die Stundung, die Niederschlagung oder der Erlass bezieht. Die Mitteilung dient als Beleg zur Rechnungslegung.
6. Sonderregelungen
6.1
Abgesehen von den Fällen der Nr. 4.6 kann das für Finanzen zuständige Staatsministerium zulassen, dass für bestimmte Bereiche bestehende Sonderregelungen weiter angewendet oder neue Sonderregelungen getroffen werden. Dies gilt insbesondere für die Bewirtschaftung von Bundesmitteln im Auftrag des Bundes.
6.2
Die Abstandnahme von der Rückforderung überzahlter Bezüge, Versorgungsbezüge und entsprechender Geldleistungen sowie Entgelte richtet sich ausschließlich nach den dienstrechtlichen Vorschriften.
Bei Ansprüchen gegen die Feststeller gilt Art. 59 BayHO.
6.3
Für die Vermögensstrafen, Geldbußen, Ordnungs- und Erzwingungsgelder sowie für Nebenfolgen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit, die zu einer Geldzahlung verpflichten, gelten die vorstehenden Vorschriften nur insoweit, als in den einschlägigen Sondervorschriften (z.B. § 456 StPO, §§ 14 und 93 OWiG) keine Spezialregelung vorgesehen ist. Sonstige Regelungen in Rechtsvorschriften (z.B. Art. 37 Abs. 4 VwZVG) und Maßnahmen in Ausübung des Begnadigungsrechts bleiben ebenfalls unberührt.
6.4
Im Bereich des Staatsministeriums der Justiz können Gerichtskosten, andere Justizverwaltungsabgaben sowie Überzahlungen von Auslagen im Sinne der Kostengesetze, von Entschädigungen ehrenamtlicher Richter und von notwendigen Auslagen der Beschuldigten unter den in Nr. 1 und 3 genannten Voraussetzungen
6.4.1
durch die mit der Einziehung betrauten Behörden gestundet werden.
Das Staatsministerium der Justiz kann die Stundung von seiner Genehmigung abhängig machen oder in sonstiger Weise einschränken.
Die Erhebung von Stundungszinsen (vgl. Nr. 1.4) bleibt einer gesonderten Regelung vorbehalten;
6.4.2
durch das Staatsministerium der Justiz oder die von ihm ermächtigten Behörden erlassen werden. Die Einwilligung des für Finanzen zuständigen Staatsministeriums nach Nr. 3.5 Satz 2 ist nicht erforderlich.
[Anlage zu den VV zu Art. 59 BayHO]
- –
-
Anlage: Kleinbeträge
[VV zu Art. 60 BayHO]
Art. 60
Vorschüsse, Verwahrungen
(1) 1Als Vorschuß darf eine Ausgabe nur gebucht werden, wenn die Verpflichtung zur Leistung zwar feststeht, die Ausgabe aber noch nicht endgültig gebucht werden kann. 2Ein Vorschuß ist bis zum Ende des zweiten auf seine Entstehung folgenden Haushaltsjahres abzuwickeln; Ausnahmen bedürfen der Einwilligung des für Finanzen zuständigen Staatsministeriums.
(2) 1In Verwahrung darf eine Einzahlung nur genommen werden, solange sie nicht endgültig gebucht werden kann. 2Aus den Verwahrgeldern dürfen nur die mit ihnen im Zusammenhang stehenden Auszahlungen geleistet werden.
(3) Kassenverstärkungskredite sind wie Verwahrungen zu behandeln.
(Vgl. auch Art. 13 Abs. 3 Nr. 1, Art. 18 Abs. 3 Nr. 2, Art. 89 Abs. 1 Nr. 3.)
Zu Art. 60:
1.
Die Festlegung der Buchungsstellen für Vorschüsse und Verwahrungen obliegt den Kassen.
2. Zu Absatz 1:
2.1.
Auszahlungen dürfen keinesfalls als Vorschuss bewirkt werden, um damit eine mangels ausreichender Haushaltsmittel unzureichende Anordnungsbefugnis (VV Nr. 2.2 zu Art. 34) zu umgehen. Abschlagsauszahlungen und Vorleistungen sind nicht als Vorschüsse, sondern sogleich bei der zutreffenden Haushaltsstelle anzuordnen (VV Nr. 4.6 Satz 1 zu Art. 70).
2.2.
Auszahlungen, die als Vorschuss nachgewiesen werden, können auf Vorschussbuchungsstellen mit Kassennummern oder Anordnungsstellennummern gebucht werden.
2.3.
Auszahlungen, die als Vorschuss gebucht wurden, sind baldmöglichst, spätestens jedoch bis zu dem in Art. 60 Abs. 1 Satz 2 genannten Zeitpunkt abzuwickeln. Dies gilt nicht für Zahlstellenvorschüsse, Handvorschüsse, Wechselgeldvorschüsse, Gehaltsvorschüsse, aus Vorschuss finanzierte Abschlagszahlungen für Bezügeempfänger sowie aus Vorschuss ersetzte Bezügeüberzahlungen. Die getroffenen Maßnahmen zur Aufklärung sind zu dokumentieren. Für die Abwicklung von Vorschüssen mit Kassennummern ist die jeweilige Kasse zuständig, die Abwicklung von Vorschüssen mit Anordnungsstellennummern liegt im Verantwortungsbereich der anordnenden Dienststelle.
3. Zu Absatz 2:
3.1.
Teileinzahlungen und Kostenvorschüsse sind nicht als Verwahrungen, sondern sogleich bei der zutreffenden Haushaltsstelle anzuordnen (VV Nr. 4.7 zu Art. 70).
3.2.
Einzahlungen, die als Verwahrungen nachgewiesen werden, können auf Verwahrbuchungsstellen mit Kassennummern oder Anordnungsstellennummern gebucht werden.
3.3.
Einzahlungen, die als Verwahrungen gebucht wurden, sind baldmöglichst aufzuklären. Die getroffenen Maßnahmen zur Aufklärung sind zu dokumentieren. Für die Abwicklung von Verwahrungen mit Kassennummern ist die jeweilige Kasse zuständig, die Abwicklung von Verwahrungen mit Anordnungsstellennummern liegt im Verantwortungsbereich der anordnenden Dienststelle.
3.4.
Kann eine Verwahrbuchung mit einer Personenkontonummer bis zum Ablauf des zweiten auf die letzte Ist-Buchung folgenden Jahres nicht aufgeklärt werden, ist der Verwahrbetrag auf vermischte Einnahmen nachzuweisen. Für Berichtigungen gilt VV Nr. 2.1 Satz 1 zu Art. 35 BayHO. Allgemeine Annahmeanordnung gilt hierfür als erteilt.
Dies gilt nicht für Verwahrungen
- –
-
die als Sicherheiten bzw. Hinterlegungen eingezahlt wurden,
- –
-
von beschlagnahmten Geldern in Straf- und Bußgeldverfahren,
- –
-
von Gefangenengeldern,
- –
-
aufgrund der Rückzahlung nicht aufrechenbarer Abschlagszahlungen oder Bezügeüberzahlungen von Bezügeempfängern.
Das für Finanzen zuständige Staatsministerium kann weitere Ausnahmen zulassen.
[VV zu Art. 61 BayHO]
Art. 61
Interne Verrechnungen
(1) Innerhalb der Staatsverwaltung dürfen, soweit sich aus dem Haushaltsplan nichts anderes ergibt, Vermögensgegenstände für andere Zwecke als die, für die sie beschafft wurden, ohne Werterstattung abgegeben werden, wenn der Wert der Vermögensgegenstände einen bestimmten, vom für Finanzen zuständigen Staatsministerium festzusetzenden Betrag nicht überschreitet oder das für Finanzen zuständige Staatsministerium weitere Ausnahmen zuläßt.
(2) 1Absatz 1 gilt sinngemäß auch für die Erstattung von Aufwendungen sowie von Verwaltungskosten, Benutzungsgebühren und Sachverständigenentschädigungen zwischen Dienststellen; andere Regelungen in Rechtsvorschriften bleiben unberührt. 2Ein Schadensausgleich zwischen Dienststellen sowie die Erstattung von Gemeinkosten unterbleibt.
(3) 1Der Wert der abgegebenen Vermögensgegenstände und die Aufwendungen sowie Verwaltungskosten, Benutzungsgebühren und Sachverständigenentschädigungen sind zu erstatten, wenn Staatsbetriebe oder Sondervermögen des Staates beteiligt sind. 2Entsprechendes gilt für den Ausgleich von Schäden. 3Im Weg der Verwaltungsvereinbarung können andere Regelungen getroffen werden, soweit sie aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung geboten sind.
(4) Für die Nutzung von Vermögensgegenständen gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.
Zu Art. 61:
1. Zu Abs. 1:
1.1
Sind bei einer Dienststelle Vermögensgegenstände entbehrlich1, so ist vor einer etwaigen Veräußerung (vgl. Art. 63) festzustellen, ob sie von einer anderen Dienststelle des Staates benötigt werden; die Dienststelle hat hierzu erforderlichenfalls mit der vorgesetzten Behörde und anderen Dienststellen in Verbindung zu treten2. Entbehrliche Vermögensgegenstände sollen hierbei insbesondere für eine angemessene Dauer von mindestens einem Monat auf der hierfür im Bayerischen Behördennetz abrufbaren Plattform „entbehrliche Gegenstände online – eGon“ eingestellt werden. Die Sätze 1 bis 2 finden keine Anwendung bei der Aussonderung wertloser oder auch bei anderen Dienststellen offenkundig nicht mehr verwendbarer Gegenstände (z.B. veraltete Hardware).
Eine Werterstattung unterbleibt, wenn der Wert der abzugebenden Vermögensgegenstände einen Betrag von 50 000 € im Einzelfall nicht übersteigt.
Anstelle des Betrages von 50 000 € tritt der Betrag von 2 500 €, wenn die Aufwendungen einer der beteiligten Dienststellen ganz oder überwiegend von Dritten erstattet werden (z.B. bei der Finanzbauverwaltung).
Wegen des Begriffs „Wert“ wird auf VV Nr. 1.1 zu Art. 63 Bezug genommen; bei einer etwaigen Wertermittlung ist ein unangemessener Verwaltungsaufwand zu vermeiden.
1.2
Bei der Abgabe staatseigener Grundstücke von einem Verwaltungszweig an einen anderen (VV Nr. 6.1 zu Art. 64) unterbleibt eine Werterstattung. Für die Abgabe von Sachfrüchten des Allgemeinen Grundvermögens einschließlich des Forstgrundvermögens (Holz, Kies, Sand u. Ä.) ist Wertersatz zu leisten, wenn der Wert der abgegebenen Gegenstände einen Betrag von 2 500 € im Einzelfall oder bei fortdauernden Leistungen einen Jahresbetrag von 2 500 € überschreitet.
2. Zu Abs. 2:
2.1
Aufwendungen im Sinne von Art. 61 Abs. 2 sind zusätzliche Ausgaben, die einer allgemein oder im Einzelfall ersuchten Dienststelle unmittelbar entstanden sind. Der allgemeine Verwaltungsaufwand der ersuchten Dienststelle zählt nicht zu den Aufwendungen für die übernommene Leistung; insbesondere sind keine Gemeinkostenzuschläge zu erheben.
2.2
Eine Erstattung unterbleibt, wenn
2.2.1
Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen), Benutzungsgebühren oder Sachverständigenentschädigungen geschuldet werden oder
2.2.2
die zusätzlich entstandenen Aufwendungen (Nr. 2.1) einen Betrag von 2 500 € bei einmaligen Leistungen oder einen Jahresbetrag von 2 500 € bei fortdauernden Leistungen nicht überschreiten.
Das für Finanzen zuständige Staatsministerium kann abweichende Regelungen erlassen. Andere Regelungen in Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
2.3
Der Erstattungsverzicht nach Nr. 2.2 gilt nicht für Beträge, die
- •
- von einem Landratsamt als Staatsbehörde zu leisten sind, wenn das Landratsamt sie einem Dritten auferlegen und von diesem einziehen kann,
- •
- an ein Landratsamt als Staatsbehörde zu leisten sind, wenn die zahlungspflichtige Staatsbehörde sie von einem Dritten einziehen kann.In diesen Fällen gelten die Kleinbetragsgrenzen nach der Anlage zu den VV zu Art. 59.
2.4
Unterbleibt gemäß Nr. 2.2 die Erstattung von Aufwendungen, Verwaltungskosten, Benutzungsgebühren oder Sachverständigenentschädigungen, so ist die Höhe (Berechnung) dieser Beträge der anderen Dienststelle gleichwohl mitzuteilen, wenn diese Beträge einem Dritten (insbesondere als Kostenschuldner) auferlegt werden können. Erforderlichenfalls hat die ersuchende Dienststelle bei ihrem Ersuchen darauf hinzuweisen.
2.5
Wegen der Aufwendungen bei der gemeinsamen Nutzung von Grundstücken durch mehrere Dienststellen des Staates gilt VV Nr. 3.2.3 zu Art. 64.
3. Zu Abs. 3:
3.1
Staatsbetriebe im Sinne des Art. 61 Abs. 3 sind Betriebe, die einen Wirtschaftsplan gemäß Art. 26 Abs. 1 aufstellen oder für die die erweiterte kameralistische Buchführung angeordnet ist. Im Verhältnis von Betrieben mit erweiterter kameralistischer Buchführung im gleichen Geschäftsbereich untereinander unterbleibt eine Erstattung, wenn im Falle der Nr. 1.1 ein Betrag von 2 500 € und im Falle der Nr. 2.2 ein Betrag von 250 € nicht überschritten wird; Nr. 2.2.1 findet keine Anwendung. Im Betriebsergebnis sind diese Zu- und Abgänge ohne Gegenleistung festzuhalten.
3.2
Wegen der Sondervermögen des Staates vgl. Art. 26 Abs. 2 und entsprechende Nachweisungen in den Einzelplänen.
4. Zu Abs. 4:
In den Fällen des Art. 61 Abs. 4 ist „Wert“ im Sinn der Nr. 1.1 der jährliche Miet- oder Pachtwert; die Erstattungsfreigrenzen der Nr. 1.1 gelten entsprechend. Für die gemeinsame Nutzung von Grundstücken durch mehrere Dienststellen des Staates gilt die Sonderregelung der VV Nr. 3.2.3.3 zu Art. 64.
5. Allgemein
5.1
Wegen der Behandlung von Grundstücken sind zusätzlich die besonderen Regelungen in den VV Nrn. 3, 4.2, 5.1 und 6 zu Art. 64 zu beachten.
5.2
Die VV zu Art. 61 gelten nur für interne Verrechnungen zwischen Dienststellen des Staates (vgl. dazu auch Art. 1). Im Verhältnis zu anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts finden die Bestimmungen keine Anwendung, auch wenn die juristischen Personen der Aufsicht des Staates unterstehen (z.B. Gemeinden, Handwerkskammern, Landesgewerbeanstalt Bayern). Für Verrechnungen zwischen diesen juristischen Personen sind sie ebenfalls nicht anzuwenden.
1 [Amtl. Anm.:] Soweit Dienstfahrzeuge bei verwaltungs- oder firmeneigenen Tankstellen anderer Dienststellen betankt werden, handelt es sich nicht um die Abgabe „entbehrlicher“ Gegenstände; die Benzinkosten sind deshalb unabhängig von den in Nr. 2.2 zu Art. 61 niedergelegten Wertgrenzen zu erstatten.
2 [Amtl. Anm.:] Auf die dazu geschaffene Plattform „entbehrliche Gegenstände online“ (eGon) im Bayerischen Behördennetz (http://egon.bybn.de) wird hingewiesen.
[VV zu Art. 62 BayHO]
Art. 62
Kassenverstärkungsrücklage
Zur Aufrechterhaltung einer ordnungsmäßigen Kassenwirtschaft ohne Inanspruchnahme von Kreditermächtigungen (Art. 18 Abs. 3 Nr. 2) soll eine Kassenverstärkungsrücklage angesammelt werden.
(Vgl. auch Art. 18 Abs. 2 Nr. 2, Art. 43 Abs. 2.)
[VV zu Art. 63 BayHO]
Art. 63
Erwerb und Veräußerung von Vermögensgegenständen
(1) Vermögensgegenstände sollen nur erworben werden, soweit sie zur Erfüllung der Aufgaben des Staates in absehbarer Zeit erforderlich sind.
(2) Vermögensgegenstände dürfen nur veräußert werden, wenn sie zur Erfüllung der Aufgaben des Staates in absehbarer Zeit nicht benötigt werden.
(3) 1Vermögensgegenstände dürfen nur zu ihrem vollen Wert veräußert werden. 2Ausnahmen können im Haushaltsplan zugelassen werden, soweit Art. 81 der Verfassung nicht entgegensteht.
(4) Ist der Wert gering oder besteht ein dringendes Staatsinteresse, so kann das für Finanzen zuständige Staatsministerium Ausnahmen zulassen, soweit Art. 81 der Verfassung nicht entgegensteht.
(5) Für die Überlassung der Nutzung eines Vermögensgegenstands sowie anderer Leistungen gelten die Absätze 2 bis 4 entsprechend.
Zu Art. 63:
1. Veräußerung von Vermögensgegenständen
1.1
Der volle Wert im Sinne von Art. 63 Abs. 3 Satz 1 wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Gegenstandes bei einer Veräußerung zu erzielen ist; dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, nicht jedoch ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse, zu berücksichtigen. Ist ein Marktpreis feststellbar, bedarf es keiner besonderen Wertermittlung.
1.2
Entbehrliche Vermögensgegenstände sind, wenn sie auch von einer anderen Dienststelle des Staates nicht mehr benötigt werden (vgl. VV Nr. 1.1 Abs. 1 zu Art. 61), zu veräußern.
Bei der Veräußerung ist derjenige Weg zu wählen, der das für den Staat günstigste Ergebnis verspricht.
Entbehrliche Vermögensgegenstände sind grundsätzlich im Wege der öffentlichen Ausschreibung (Art. 55 Abs. 1) und zwar in der Regel durch Bekanntmachung in der örtlichen Tagespresse zu veräußern.
Verspricht eine Veräußerung im Wege der öffentlichen Versteigerung ein günstigeres Ergebnis, so ist diese durchzuführen. Falls der Dienststelle kein für die Abhaltung von Versteigerungen geeignetes Personal zur Verfügung steht, hat das zuständige Finanzamt die Versteigerung vorzunehmen.
Ist der Wert (Nr. 1.1) gering oder erscheint eine Veräußerung im Wege der öffentlichen Ausschreibung oder im Wege der öffentlichen Versteigerung aus sonstigen Gründen nicht zweckmäßig, darf die Veräußerung auf anderem Wege erfolgen.
1.3
Entbehrliche Gegenstände, für die Ersatzgegenstände beschafft werden, können in Anrechnung auf den Preis der Ersatzgegenstände mit ihrem vollen Wert (Nr. 1.1) in Zahlung gegeben werden. Wegen der Buchung des Anrechnungsbetrages vgl. VV Nr. 3.2.2 Buchst. c zu Art. 35.
1.4
Unbrauchbare Gegenstände, deren Wiederinstandsetzung unwirtschaftlich wäre, sind nach Möglichkeit als Altmaterial zu verkaufen oder in sonstiger nutzbringender Weise zu verwenden.
1.5
(frei)
1.6
Ausnahmen im Haushaltsplan gemäß Art. 63 Abs. 3 Satz 2 werden durch Zweckbestimmungsvermerk oder durch das Haushaltsgesetz (Durchführungsbestimmungen) zugelassen. Einer Ausnahme im Haushaltsplan durch Zweckbestimmungsvermerk bedarf es nicht, wenn sich aus der Zweckbestimmung der einschlägigen Titel anderweitig ergibt, dass die aus den Mitteln zu beschaffenden Gegenstände für die kostenlose oder verbilligte Abgabe bestimmt sind (z.B. im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit der Staatsregierung).
1.7
Nach Art. 63 Abs. 4 kann das für Finanzen zuständige Staatsministerium bei der Veräußerung von Vermögensgegenständen Ausnahmen von Absatz 3 zulassen, wenn
- a)
-
der Wert gering ist (Alternative 1) oder
- b)
-
ein dringendes Staatsinteresse vorliegt (Alternative 2)
und Art. 81 der Verfassung nicht entgegensteht.
1.7.1
Im Falle der Alternative 1 (geringer Wert) sind die Staatsministerien befugt, Ausnahmen ohne Einwilligung des für Finanzen zuständigen Staatsministeriums zuzulassen, wenn der volle Wert des Gegenstandes oder der Ermäßigungsbetrag 3 500 € nicht übersteigt und Art. 81 der Verfassung nicht entgegensteht.
1.7.2
Im Falle der Alternative 2 (dringendes Staatsinteresse) sind die Staatsministerien befugt, Ausnahmen ohne Einwilligung des für Finanzen zuständigen Staatsministeriums zuzulassen, wenn der volle Wert des Vermögensgegenstandes 35 000 € im Einzelfall nicht übersteigt und Art. 81 der Verfassung nicht entgegensteht.
1.8
Die Staatsministerien können ohne Einwilligung des für Finanzen zuständigen Staatsministeriums ihre Befugnisse allgemein bis zur Hälfte der in Nr. 1.7 genannten Wertgrenzen auf nachgeordnete Dienststellen übertragen.
2.
Auf die Überlassung der Nutzung eines Vermögensgegenstandes sowie anderer Leistungen (z.B. Überlassung von EDV-Programmen) (Art. 63 Abs. 5) sind die Nrn. 1.6 bis 1.8 entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass es sich bei den Beträgen von 3 500 € und 35 000 € um Jahresbeträge handelt. Zur Überlassung einer vom Freistaat Bayern entwickelten oder in seinem Auftrag erstellten EDV-Software wird auf Art. 8 Abs. 7 des Haushaltsgesetzes 1981/1982 (gilt unbefristet) hingewiesen. Die geforderte Gegenseitigkeit ist gewährleistet, wenn die beteiligte Körperschaft eine entsprechende Bestimmung in ihrem Haushaltsgesetz oder ihrer Haushaltssatzung aufgenommen hat oder eine verbindliche Erklärung hierzu abgibt. Die erforderliche Einwilligung des für Finanzen zuständigen Staatsministeriums gilt allgemein als erteilt, soweit der Wert der abzugebenden Software 100 000 € nicht übersteigt und kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
3.
Wegen des Erwerbs und der sonstigen Beschaffung, der Veräußerung sowie der nutzungsweisen Überlassung von Grundstücken sind zusätzlich die besonderen Regelungen in VV Nrn. 4, 5, 7 und 9 zu Art. 64 zu beachten.
[VV zu Art. 64 BayHO]
Art. 64
Grundstücke
(1) Staatseigene Grundstücke dürfen nur mit Einwilligung des für Finanzen zuständigen Staatsministeriums veräußert oder an eine andere Verwaltung abgegeben werden; es kann auf seine Mitwirkung verzichten.
(2) Haben Grundstücke erheblichen Wert oder besondere Bedeutung, so dürfen sie nur mit Einwilligung des Landtags oder des vom Landtag hierzu beauftragten Landtagsausschusses veräußert werden, soweit nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme hiervon geboten ist; ist die Einwilligung nicht eingeholt worden, so ist der Landtag alsbald von der Veräußerung zu unterrichten.
(3) 1Zu veräußernde Grundstücke sind grundsätzlich öffentlich auszuschreiben. 2Sollen Grundstücke als Staatseigentum erworben oder als Ausnahme zum Ausschreibungsgrundsatz freihändig verkauft werden, ist grundsätzlich eine Wertermittlung aufzustellen.
(4) 1Dingliche Rechte dürfen an staatseigenen Grundstücken nur gegen angemessenes Entgelt bestellt werden. 2Die Bestellung bedarf der Einwilligung des für Finanzen zuständigen Staatsministeriums, soweit es nicht darauf verzichtet.
(5) Beim Erwerb von Grundstücken können mit Einwilligung des für Finanzen zuständigen Staatsministeriums oder der von ihm ermächtigten Dienststelle Hypotheken, Grund- und Rentenschulden unter Anrechnung auf den Kaufpreis ohne die Voraussetzungen der Art. 18 Abs. 3 und 38 Abs. 1 übernommen werden.
(6) Für die Bestellung von Erbbaurechten an staatseigenen Grundstücken und den Erwerb von Erbbaurechten durch den Staat sowie für Verfügungen hierüber gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend.
(Vgl. auch Art. 81 der Verfassung; Art. 63 BayHO sowie Grundstocksbekanntmachung – GrstBek.)
Zu Art. 64:
1. Staatlicher Immobilienbestand
Der staatliche Immobilienbestand ist das staatseigene und das für staatliche Zwecke genutzte unbewegliche Vermögen (Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte).
1.1 Besonderes Grundvermögen
Besonderes Grundvermögen ist das staatseigene unbewegliche Vermögen, das für Verwaltungszwecke des Staates, für Zwecke der im Auftrag des Staates tätigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder im Rahmen des Gemeingebrauchs im Aufgabenbereich des Staates genutzt wird oder genutzt werden soll.
1.2 Allgemeines Grundvermögen
Allgemeines Grundvermögen ist das staatseigene unbewegliche Vermögen, das nicht für Verwaltungszwecke des Staates oder sonstige staatliche Zwecke im Aufgabenbereich einer Verwaltung oder einer im Auftrag des Staates tätigen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder im Rahmen des Gemeingebrauchs im Aufgabenbereich des Staates benötigt wird.
2. Anwendungsbereich
Nachfolgende Bestimmungen, die die Begriffe „Dienststellen“ oder „Verwaltungszweig“ verwenden, gelten auch ohne explizite Nennung für im Auftrag des Staates tätige juristische Personen des öffentlichen Rechts entsprechend. Das IMBY-Gesetz und das FMS vom 19. Dezember 2007 (Az.: 43 – VV 2000 – 15 – 48288/07), insbesondere die darin schriftlich fixierte Einvernehmensregelung, bleiben durch nachfolgende Bestimmungen unberührt.
Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat verzichtet bis auf Weiteres auf seine Mitwirkung bei Maßnahmen nach Art. 64 Abs. 1 und 4 BayHO.
3. Verwaltung und Bewirtschaftung des staatlichen Immobilienbestandes
3.1 Verwaltung
Die Immobilien Freistaat Bayern verwaltet den staatlichen Immobilienbestand als Grundbesitz verwaltende Dienststelle, soweit nichts Anderes bestimmt ist1.
3.2 Bewirtschaftung
3.2.1
Den Staatsministerien, den ihnen nachgeordneten Dienststellen des Staates und den im Auftrag des Staates tätigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts und Dienststellen anderer Gebietskörperschaften (Gemeinden, Gemeindeverbände) obliegt die Bewirtschaftung der Immobilien des staatlichen Immobilienbestandes, die für ihre Verwaltungs- oder Satzungszwecke oder sonstige staatliche Zwecke oder im Rahmen des Gemeingebrauchs in ihrem Aufgabenbereich genutzt werden oder genutzt werden sollen (Grundbesitz bewirtschaftende Dienststellen oder Grundbesitz bewirtschaftende juristische Personen des öffentlichen Rechts). Dies umfasst insbesondere
- a)
- Baumaßnahmen und Unterhaltung der baulichen Anlagen,
- b)
- die Ver- und Entsorgung des Grundbesitzes (insbesondere Heizung, elektrische Energie, Gas, Be- und Entwässerung, Müllabfuhr, Straßenreinigung), die Reinigung und die Bewachung auf eigene Rechnung,
- c)
- die Vereinnahmung von Mitteln aus Vermietung, Verpachtung und Nutzung sowie die Verausgabung von Mitteln für Mieten und Pachten für Grundstücke, Gebäude und Räume,
- d)
- die Verkehrssicherung des Grundbesitzes.
Die Durchführung von Baumaßnahmen und die Unterhaltung der baulichen Anlagen obliegen der staatlichen Hochbauverwaltung im Auftrag des zuständigen Staatsministeriums.
3.2.2
Die Bewirtschaftung des Allgemeinen Grundvermögens obliegt der Immobilien Freistaat Bayern. Der Immobilien Freistaat Bayern können durch Verwaltungsvereinbarung weitere Aufgaben übertragen werden2.
3.2.3
Gemeinsame Nutzung von Immobilien
3.2.3.1
Werden Immobilien, die eine wirtschaftliche Einheit bilden, von mehreren Dienststellen des Staates desselben oder verschiedener Geschäftsbereiche genutzt, so obliegen die Bewirtschaftung einschließlich der Verkehrssicherungspflicht und die Stellung der gemeinsam benötigten Dienstkräfte (z.B. Hausmeister, Pförtner, Telefonist) regelmäßig der Dienststelle, die den größten Nutzflächenanteil innehat. Ausgaben für Bau- und Bauunterhaltsmaßnahmen, die aus Anlass der Mitnutzung notwendig werden, im alleinigen Interesse der mitnutzenden Dienststelle liegen und klar abgrenzbar sind, tragen die mitnutzenden Dienststellen.
3.2.3.2
Von den im Rahmen der Bewirtschaftung anfallenden Ausgaben werden die bei den Titeln 517 01, 517 05 und 518 01 zu buchenden Ausgaben unter den nutzenden Dienststellen aufgeteilt; die übrigen Ausgaben trägt die Grundbesitz bewirtschaftende Dienststelle. Die Aufteilung unterbleibt zwischen Dienststellen, die demselben Haushaltskapitel angehören. Die mitnutzende Dienststelle trägt die Ausgaben, die ihr eindeutig zuzurechnen sind (z.B. Versorgungsunternehmer haben Zähler eingebaut und erstellen getrennte Rechnungen für den Bezug von elektrischer Energie, Gas und/oder Wasser). Soweit eine derartige Zuordnung nicht möglich ist, werden die anfallenden Bewirtschaftungsausgaben entsprechend der anteilsmäßigen Flächennutzung aufgeteilt. Sofern diese Aufteilung in erheblichem Widerspruch zu den tatsächlich auf die jeweiligen Dienststellen entfallenden Ausgaben stehen sollte (z.B. besonders energieintensive Nutzung einer Dienststelle), können die nutzenden Dienststellen einvernehmlich einen abweichenden Aufteilungsmaßstab festlegen. Für die Erstattung der Bewirtschaftungskosten durch die mitnutzende Dienststelle gilt VV Nr. 3.2.1 Buchst. b zu Art. 35 BayHO.
3.2.3.3
Die mitnutzenden staatlichen Dienststellen von staatseigenen Immobilien sind ohne Rücksicht auf die Höhe des Mietwertes von der Zahlung eines Nutzungsentgeltes befreit. Das für Finanzen zuständige Staatsministerium kann Ausnahmen hiervon bestimmen, wenn die mitnutzende staatliche Dienststelle aus dieser Nutzung Einnahmen nicht öffentlich-rechtlicher Art (z.B. Eintrittsgelder) erzielt.
3.2.3.4
Sind Staatsbetriebe oder Sondervermögen des Staates (vgl. VV Nr. 3.1 und Nr. 3.2 zu Art. 61) Mitnutzer, so ist von ihnen ein Entgelt zu erheben, das dem vollen ortsüblichen Miet- oder Pachtzins entspricht. Dasselbe gilt für landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie für Behörden und sonstige Einrichtungen anderer juristischer Personen. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung des für Finanzen zuständigen Staatsministeriums.
3.3 Zentrales Flächenmanagement der Immobilien Freistaat Bayern
3.3.1
Für Immobilien des staatlichen Immobilienbestands, deren Verwaltung der Immobilien Freistaat Bayern obliegt, nimmt diese das zentrale Flächenmanagement wahr.
3.3.2
Gegenstand des zentralen Flächenmanagements der Immobilien Freistaat Bayern sind die Bedarfsdeckung und die Optimierung der Flächennutzung staatlicher Nutzer. Es umfasst die Prüfung von Bedarfsanforderungen sowie von bestehenden Nutzungen. Die Immobilien Freistaat Bayern kann sowohl in eigener Initiative den quantitativen oder qualitativen Flächenverbrauch einzelner staatlicher Nutzer überprüfen als auch eine Flächenanalyse im staatlichen Immobilienbestand durchführen; dies schließt ein Recht auf Besichtigung in Absprache mit dem Nutzer ein. Die von Flächenmanagementprozessen betroffenen Nutzer wirken insbesondere durch Übermittlung benötigter Daten und Unterlagen mit.
3.3.3
Bei Immobilien, deren Nutzung besonderen Anforderungen unterliegt (Sonderimmobilien3), ist den Besonderheiten der Nutzung dieser Immobilien im Verfahren des Flächenmanagements, insbesondere im Rahmen der Betrachtung der Wirtschaftlichkeit der Verwendung und Verwertung, erhöhtes Gewicht beizumessen.
3.3.4
Die Bedarfsträger melden Flächenbedarf nach fachlichen Anforderungen bei der Immobilien Freistaat Bayern an. Sie haben vor der Meldung erhöhten Flächenbedarfs an die Immobilien Freistaat Bayern innerhalb des jeweiligen Verwaltungszweiges und bei Bedarf in Abstimmung mit dem für Finanzen zuständigen Staatsministerium sicherzustellen, dass Mittel für Bewirtschaftung und Bauunterhalt für zusätzliche Flächen sowie gegebenenfalls Mittel für Anmietung zur Verfügung stehen.
3.3.5
Jegliche Maßnahmen zur Bedarfsdeckung und/oder zur Optimierung der Flächennutzung sind auf der Grundlage einer begründeten Empfehlung der Immobilien Freistaat Bayern vorzunehmen.
3.3.6
Jegliche nicht nur unwesentliche Veränderung der Inanspruchnahme von Flächen (z.B. Wegfall des Bedarfs, Leerstand, Änderung des Nutzungszwecks) ist frühzeitig der Immobilien Freistaat Bayern anzuzeigen. Näheres bestimmt das zuständige Staatsministerium7.
4. Allgemeine Regelungen zum Grundstücksverkehr, zum Abschluss von Verpflichtungsgeschäften und zu sonstigen Nutzungsüberlassungen im staatlichen Immobilienbestand
4.1
Für den Erwerb, die Veräußerung und den Tausch von Grundstücken von erheblichem Wert oder besonderer Bedeutung bedarf es nach Art. 64 Abs. 2 vor Abschluss des Vertrages der Zustimmung des Landtags bzw. des von ihm beauftragten Ausschusses für Staatshaushalt und Finanzfragen (vgl. Beschluss des Bayerischen Landtags vom 22. April 2004, LT-Drs 15/816). Ein erheblicher Wert ist gegeben, wenn der Verkehrswert (vgl. VV Nr. 1.1 zu Art. 63) mehr als 2 Mio. € beträgt. Von besonderer Bedeutung sind Grundstücke von erheblichem künstlerischen, geschichtlichen, regionalen, ökologischen oder kulturellen Wert oder von besonderem lagebedingten Wert. Darüber hinaus ist eine besondere Bedeutung dann gegeben, wenn durch den Erwerb, die Veräußerung oder den Tausch sonstige wichtige öffentliche Belange berührt werden.
4.2
Erwerb, Veräußerung und Belastung von unbeweglichem Vermögen sowie sonstige Verfügungsgeschäfte in Bezug auf unbewegliches Vermögen sowie der Abschluss von Verpflichtungsgeschäften über Mieten und Pachten sowie sonstige Nutzungsüberlassungsvereinbarungen im staatlichen Immobilienbestand auf Rechnung der Grundbesitz bewirtschaftenden Dienststelle obliegen der Immobilien Freistaat Bayern, soweit nichts Anderes bestimmt ist4. Näheres bestimmt das für die staatliche Immobilienverwaltung zuständige Staatsministerium5.
4.2.1
In Fällen von geringer Bedeutung kann die Zuständigkeit für den Abschluss von Verpflichtungsgeschäften und Nutzungsüberlassungsvereinbarungen auf die Grundbesitz bewirtschaftende Dienststelle übertragen werden6.
4.2.2
Bei der Wertermittlung für Grundstücke sind, soweit das für die staatliche Immobilienverwaltung zuständige Staatsministerium nichts anderes bestimmt, die Wertermittlungsverordnung (WertV) und die Wertermittlungsrichtlinien des Bundes in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Insbesondere ist darauf zu achten, dass die Gutachten eine ausreichende Anzahl zeitnaher Vergleichswerte in nachprüfbarer Form enthalten. Werte aus Staatsverkäufen sollen dabei in der Regel außer Betracht bleiben.
4.2.3
Die Immobilien Freistaat Bayern bzw. die anstelle der Immobilien Freistaat Bayern für das Grundstücksgeschäft zuständige Dienststelle hat in geeigneter Form zu prüfen, ob der Preis dem vollen Wert im Sinn von Art. 63 Abs. 3 und VV Nr. 1.1 hierzu entspricht.
4.2.4
Regelungen zum Grundstücksverkehr gelten sinngemäß für Teile von Grundstücken sowie grundstücksgleiche Rechte.
5. Beschaffung von Grundstücken
5.1
Der Flächenbedarf des Staates ist in erster Linie aus dem staatlichen Immobilienbestand zu decken, sofern dies wirtschaftlich ist.
5.2
Stehen nach Feststellung der Immobilien Freistaat Bayern für den vorgesehenen Zweck geeignete Flächen im staatlichen Immobilienbestand nicht zur Verfügung oder können sie nicht in wirtschaftlich sinnvoller Weise verfügbar gemacht werden, so dürfen Grundstücke für Zwecke des Staates gemietet, erworben oder auf sonstige Weise beschafft werden, wenn ein Bedarf gegeben ist (Art. 63 Abs. 1) und die sonstigen haushaltsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen.
5.3
Flächenbedarf eines Bedarfsträgers ist gegeben, wenn der Bedarf wirtschaftlich und zweckmäßig ist und der Bedarfsträger die benötigte Fläche alsbald in Gebrauch nehmen kann, insbesondere erforderliche bauliche Maßnahmen zeitnah durchgeführt werden können, sowie im Erwerbsfalle den Nachweis, dass ein solcher längerfristig wirtschaftlicher ist als eine Anmietung.
6. Abgabe von Grundstücken innerhalb der Staatsverwaltung
6.1
Die Abgabe staatseigener Grundstücke von einem Verwaltungszweig an einen anderen zur Verwaltung oder Bewirtschaftung richtet sich nach Art. 61 (vgl. auch Art. 64 Abs. 1).
6.2
Staatseigene Grundstücke, die nicht oder nicht mehr auf Dauer für Verwaltungszwecke oder sonstige staatliche Zwecke im Aufgabenbereich einer Verwaltung oder im Rahmen des Gemeingebrauchs im Aufgabenbereich des Staates benutzt werden und dem Allgemeinen Grundvermögen zuzuführen sind, sind von der Grundbesitz bewirtschaftenden Dienststelle der Immobilien Freistaat Bayern zu übergeben, die dem für die staatliche Immobilienverwaltung zuständigen Staatsministerium Anzeige macht. Ein Wertausgleich findet nicht statt.
6.3
Die Abgabe staatseigener Grundstücke aus dem Allgemeinen Grundvermögen zur Verwaltung oder Bewirtschaftung bei dauerhaftem Bedarf der übernehmenden Dienststelle wird durch Vereinbarung zwischen der Immobilien Freistaat Bayern und der übernehmenden Dienststelle geregelt. Soweit der Wert des Grundstücks nach überschlägiger Einschätzung 1 Mio. € übersteigt, bedarf sie der Einwilligung des für die staatliche Immobilienverwaltung zuständigen Staatsministeriums.
6.4
Bei vorübergehendem Bedarf der übernehmenden Dienststelle verbleiben die Grundstücke im Allgemeinen Grundvermögen. Nr. 3.2.3.1 und Nr. 3.2.3.2 gelten entsprechend.
6.5
Die unmittelbare Abgabe von Grundstücken von einem Verwaltungszweig an einen anderen ohne vorherige Zuführung an das Allgemeine Grundvermögen ist in Fällen, in denen die Immobilien Freistaat Bayern Grundbesitz verwaltende Dienststelle ist oder werden soll, nur mit Einwilligung der Immobilien Freistaat Bayern, in den übrigen Fällen nur mit Einwilligung des für die staatliche Immobilienverwaltung zuständigen Staatsministeriums zulässig. Das für die staatliche Immobilienverwaltung zuständige Staatsministerium kann seine Einwilligung allgemein erteilen. In Fällen, in denen die Immobilien Freistaat Bayern nicht beteiligt ist, ist der Immobilien Freistaat Bayern von der abgebenden Dienststelle Anzeige zu erstatten.
6.6
Ein Entgelt oder ein Wertausgleich für die Abgabe von Grundstücken wird nicht erhoben. Abweichend hiervon ist von kaufmännisch eingerichteten Staatsbetrieben (VV Nr. 1.1.1 zu Art. 26) und Sondervermögen des Staates für die dauernde Abgabe staatseigener Grundstücke ein Entgelt in Höhe des vollen Werts, bei vorübergehender Abgabe ein Entgelt in Höhe des ortsüblichen Miet- oder Pachtzinses zu erheben, soweit nicht das für Finanzen zuständige Staatsministerium bei Staatsbetrieben in besonderen Einzelfällen Ausnahmen zulässt; Nr. 5.1 bleibt unberührt. Wegen des Begriffs „voller Wert“ wird auf VV Nr. 1.1 zu Art. 63 Bezug genommen. Die Entgeltzahlungen sind Einnahmen des Haushalts.
6.7
Werden Grundstücke vorübergehend nicht für Verwaltungszwecke benötigt, so sind sie für diese Zeit im Benehmen mit der Immobilien Freistaat Bayern für andere Verwaltungsaufgaben des Staates oder in wirtschaftlicher Weise zu verwenden.
7. Veräußerung von Grundstücken an Dritte
7.1
Vor der Veräußerung ist zu prüfen, ob
- a)
- das Grundstück nicht mehr für Verwaltungszwecke oder sonstige staatliche Zwecke oder im Rahmen des Gemeingebrauchs im Aufgabenbereich des Staates (z.B. für Staatsbedienstetenwohnungsbau oder für Tauschzwecke) benötigt wird; an diese Prüfung ist ein strenger Maßstab insbesondere im Hinblick auf die Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit des angemeldeten Bedarfs zu legen,
- b)
- der Verkauf wirtschaftlich sinnvoll ist,
- c)
- dem Freistaat Bayern keine unverwertbaren Restflächen verbleiben.
Die Prüfung, ob ein Grundstück für den Staat entbehrlich ist, erfolgt durch die Immobilien Freistaat Bayern. Auf die Beteiligung der Immobilien Freistaat Bayern kann verzichtet werden, wenn ein Staatsbedarf auf Grund Art oder Lage des Grundstücks von vornherein ausgeschlossen erscheint.
7.2
Grundstücke sind nur bei Vorliegen anerkennenswerter Gründe und nur in der jeweils notwendigen oder üblichen Größe zu veräußern; dies gilt auch für Umgriffserweiterungen unter Berücksichtigung des Altbesitzes. Vor jedem Verkauf unbebauter Grundstücke sollen Art und Umfang der künftigen Nutzung absehbar sein.
7.3
Bei der Auswahl von Kaufbewerbern ist ohne jegliches Ansehen der Person zu verfahren. Zur Veräußerung anstehende Grundstücke sind grundsätzlich öffentlich auszuschreiben. Ausnahmen vom Ausschreibungsgrundsatz sowie das Nähere Verfahren regelt das für die staatliche Immobilienverwaltung zuständige Staatsministerium5.
7.4
Soweit mit dem Verkauf ein besonderer Zweck verfolgt wird, ist dieser grundsätzlich dinglich zu sichern, insbesondere durch ein Wiederkaufsrecht oder durch Dienstbarkeit. Das Nähere regelt das für die staatliche Immobilienverwaltung zuständige Staatsministerium5.
7.5
Im Kaufvertrag ist vorzusehen, dass der Kaufpreis für ein veräußertes Grundstück grundsätzlich in einer Summe vor Eintragung in das Grundbuch entrichtet wird. Teilzahlungen dürfen nur eingeräumt werden, wenn dies im Interesse des Staates liegt, oder wenn es in besonders begründeten Ausnahmefällen mit Rücksicht auf die Verhältnisse des Vertragspartners gerechtfertigt ist.
7.6
Werden Zahlungserleichterungen nach Nr. 7.5 gewährt, so ist vorzusehen, dass ein angemessener Teil des Grundstückskaufpreises vor Eintragung in das Grundbuch entrichtet, der Rest äußerstenfalls in fünf Jahresraten bezahlt wird. Die Zahlung des Restkaufpreises ist regelmäßig durch Eintragung eines erststelligen Grundpfandrechts im Grundbuch des Kaufgrundstücks zu sichern. Für die jeweilige Zahlung des Restkaufpreises ist eine Verzinsung von zwei Prozentpunkten (VV Nr. 1.4.1 zu Art. 59) über dem Basiszins nach § 247 BGB vorzusehen. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung des für Finanzen zuständigen Staatsministeriums.
7.7
Die Nebenkosten, wie Grunderwerbsteuer nebst Zuschlägen, die Kosten der notariellen Beurkundung und des grundbuchamtlichen Vollzugs sowie die Aufwendungen für die Vermessung und Abmarkung hat in der Regel der Käufer zu tragen.
7.8
Für den Tausch von Grundstücken gelten Nrn. 7.1 bis 7.7 entsprechend.
8. Bestellung von dinglichen Rechten an staatseigenen Grundstücken einschließlich landesrechtlicher Baulasten
8.1
Dingliche Rechte an staatseigenen Grundstücken dürfen nur in unumgänglichen Fällen und nur in dem unbedingt notwendigen Umfang bestellt werden.
8.2
Die Bestellung von Erbbaurechten nach Art. 64 Abs. 6 setzt voraus, dass die Grundstücke für Zwecke des Staates dauernd entbehrlich sind. Bei der Veräußerung von Erbbaurechten sind die Vorschriften bei der Veräußerung von Grundstücken entsprechend anzuwenden. Das Nähere regelt das für die staatliche Immobilienverwaltung zuständige Staatsministerium.
8.3
Die Bestellung beschränkt persönlicher Dienstbarkeiten an staatseigenen Grundstücken zugunsten der Träger von Versorgungseinrichtungen (für Energie, Wasser usw.) bedarf keiner besonderen Einwilligung nach Art. 64 Abs. 4, wenn im Einzelfall die Eintragung der Dienstbarkeit erzwungen werden könnte oder wenn es sich um die Erschließung staatseigener Grundstücke handelt.
8.4
Bei der Ermittlung des nach Art. 64 Abs. 4 zu fordernden angemessenen Entgelts für dingliche Rechte an staatseigenen Grundstücken und für die Freigabe von Grundstücken Dritter von dinglichen Rechten ist der – auch in Art. 81 der Verfassung verankerte – Grundsatz der wertmäßigen Erhaltung des Staatsvermögens zu beachten. Bei längeren Laufzeiten sind geeignete Anpassungsklauseln vorzusehen; auf die etwaige Genehmigungspflichtigkeit derartiger Klauseln durch das Bundesamt für Wirtschaft nach der Preisklauselverordnung wird hingewiesen.
8.5
Soweit gemäß Nr. 8.3 auf die Einwilligung des für die staatliche Immobilienverwaltung zuständigen Staatsministeriums verzichtet wurde, können dingliche Rechte an staatseigenen Grundstücken gemäß Art. 64 durch die Staatsministerien oder die im Auftrag des Staates tätigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts bestellt werden, soweit diese zur Belastung von Grundstücken ermächtigt sind. Die Befugnisse können auf Mittelbehörden oder auf nachgeordnete Dienststellen übertragen werden.
9. Nutzungsüberlassung an Stellen außerhalb der Staatsverwaltung
9.1
Bei der Überlassung der Nutzung ist als voller Wert die ortsüblich angemessene Jahresmiete oder -pacht zugrunde zu legen. Sie ist im Benehmen mit der Immobilien Freistaat Bayern zu ermitteln. Die Zuständigkeit der Immobilien Freistaat Bayern zur Festsetzung des Mietwerts von Dienst-, Werkdienst- und Mietwohnungen bleibt unberührt.
9.2
Die Überlassung der Nutzung von Grundstücken des Besonderen Grundvermögens an Stellen außerhalb der Staatsverwaltung kann nur ausnahmsweise oder vorübergehend in Betracht kommen.
1 [Amtl. Anm.:] vgl. Art. 2 IMBYG
2 [Amtl. Anm.:] vgl. Art. 2 Abs. 3 Satz 4 IMBYG
3 [Amtl. Anm.:] vgl. insoweit die Gesetzesbegründung zu Art. 9a Abs. 2 des HG 2005/2006 in der Fassung des NHG 2006
4 [Amtl. Anm.:] vgl. Art. 2 IMBYG
5 [Amtl. Anm.:] vgl. Richtlinien für den Verkehr mit staatseigenen Grundstücken in der jeweils geltenden Fassung
6 [Amtl. Anm.:] vgl. Art. 2 Abs. 1 Satz 5 IMBYG, das FMS vom 19. Dezember 2007 (Az.: 43 - VV 2000 - 15 - 48 288/07) und das FMS vom 16. Januar 2008 (Az.: 43 - VV 2000 - 15 - 1989/08)
7 [Amtl. Anm.:] vgl. das FMS vom 19. Dezember 2007 (Az.: 43 - VV 2000 - 15 - 48 288/07)
[VV zu Art. 65 BayHO]
Art. 65
Beteiligung an privatrechtlichen Unternehmen
(1) Der Staat beteiligt sich, außer in den Fällen des Absatzes 5, an der Gründung eines Unternehmens in einer Rechtsform des privaten Rechts oder einem bestehenden Unternehmen in einer solchen Rechtsform nur, wenn
- 1.
-
ein unmittelbares, wichtiges Interesse des Staates vorliegt und sich der vom Staat angestrebte Zweck nicht ebenso gut oder besser auf andere Weise erreichen läßt,
- 2.
-
die Einzahlungsverpflichtung des Staates auf einen bestimmten Betrag begrenzt ist,
- 3.
-
der Staat einen angemessenen Einfluß, insbesondere im Aufsichtsrat oder in einem entsprechenden Überwachungsorgan erhält,
- 4.
-
gewährleistet ist, daß der Jahresabschluß und der Lagebericht, soweit nicht weitergehende gesetzliche Vorschriften gelten oder andere gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs für große Kapitalgesellschaften aufgestellt und geprüft werden.
(2) 1Das zuständige Staatsministerium hat die Einwilligung des für Finanzen zuständigen Staatsministeriums einzuholen, bevor der Staat Anteile an einem Unternehmen erwirbt, seine Beteiligung erhöht oder sie ganz oder zum Teil veräußert. 2Entsprechendes gilt bei einer Änderung des Nennkapitals oder des Gegenstands des Unternehmens oder bei einer Änderung des Einflusses des Staates. 3Das für Finanzen zuständige Staatsministerium ist an den Verhandlungen zu beteiligen.
(3) 1Das zuständige Staatsministerium hat darauf hinzuwirken, daß ein Unternehmen, an dem der Staat unmittelbar oder mittelbar maßgebend beteiligt ist, nur mit seiner Einwilligung eine Beteiligung von mehr als dem vierten Teil der Anteile eines anderen Unternehmens erwirbt, eine solche Beteiligung erhöht oder sie ganz oder zum Teil veräußert. 2Es hat vor Erteilung seiner Einwilligung die Einwilligung des für Finanzen zuständigen Staatsministeriums einzuholen. 3Die Grundsätze des Absatzes 1 Nrn. 3 und 4 sowie des Absatzes 2 Satz 2 gelten entsprechend.
(4) Das für Finanzen zuständige Staatsministerium kann auf die Ausübung der Befugnisse nach den Absätzen 2 und 3 verzichten.
(5) 1An einer Erwerbs- oder Wirtschaftsgenossenschaft soll sich der Staat nur beteiligen, wenn die Haftpflicht der Genossen für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft dieser gegenüber im voraus auf eine bestimmte Summe beschränkt ist. 2Die Beteiligung des Staates an einer Genossenschaft bedarf der Einwilligung des für Finanzen zuständigen Staatsministeriums.
(6) Die auf Veranlassung des Staates gewählten oder entsandten Mitglieder der Aufsichtsorgane der Unternehmen haben bei ihrer Tätigkeit auch die besonderen Interessen des Staates zu berücksichtigen.
(7) 1Haben Anteile an Unternehmen besondere Bedeutung und ist deren Veräußerung im Haushaltsplan nicht vorgesehen, so dürfen sie nur mit Einwilligung des Landtags veräußert werden, soweit nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist. 2Ist die Einwilligung nicht eingeholt worden, so ist der Landtag alsbald von der Veräußerung zu unterrichten.
Zu Art. 65:
1. Unternehmen, Beteiligung, Prüfung des Jahresabschlusses
1.1
Der Begriff „Unternehmen“ im Sinne der Art. 65 ff. setzt weder eine eigene Rechtspersönlichkeit voraus (schließt z.B. auch Gesellschaften des bürgerlichen Rechts ein) noch einen gewerblichen oder sonstigen wirtschaftlichen Betrieb.
1.2
Unter Beteiligung ist jede kapitalmäßige Beteiligung zu verstehen, die eine Dauerbeziehung zu dem Unternehmen begründen soll. Ein Mindestanteil ist dafür nicht Voraussetzung.
1.3
Bei kleinen Kapitalgesellschaften im Sinn des § 267 Abs. 1 HGB können in Übereinstimmung mit § 316 Abs. 1 HGB vornehmlich aus Kostenersparnisgründen Ausnahmen von der Prüfung des Jahresabschlusses zugelassen werden.
2. Einwilligungsbedürftige Geschäfte
2.1
Zu den nach Art. 65 Abs. 2 einwilligungsbedürftigen Geschäften bei unmittelbaren Beteiligungen gehören u. a.
- –
-
die Gründung einschließlich Mitgründung von Unternehmen,
- –
-
die Ausübung von Bezugsrechten und der Verzicht auf die Ausübung von solchen Rechten,
- –
-
die Auflösung eines Unternehmens,
- –
-
der Abschluss, die wesentliche Änderung und die Beendigung von Beherrschungsverträgen,
- –
-
die Umwandlung, die Verschmelzung, die Änderung der Rechtsform und die Einbringung in andere Unternehmen,
- –
-
die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln sowie die Kapitalherabsetzung.
Bei der Veräußerung von Anteilen sind im Übrigen die Bestimmungen des Art. 63 Abs. 2 bis 5 anzuwenden.
2.2
Art. 65 Abs. 3 erfasst die Fälle, in denen der Staat unmittelbar oder mittelbar in jeder Stufe „maßgebend“ an einem Unternehmen beteiligt ist und dieses Unternehmen eine Beteiligung von mehr als den vierten Teil der Anteile eines anderen Unternehmens erwirbt, eine solche Beteiligung erhöht oder sie ganz oder zum Teil veräußert. Hierunter fällt auch die Erhöhung einer Beteiligung auf mehr als den vierten Teil der Anteile. Im Übrigen ist Nr. 2.1 entsprechend anzuwenden.
Eine „maßgebende“ Beteiligung im Sinne von Art. 65 Abs. 3 liegt in der Regel bei einer Beteiligung von mehr als einem Viertel vor.
2.3
Das zuständige Staatsministerium hat das für Finanzen zuständige Staatsministerium an den Verhandlungen mit Unternehmen über Maßnahmen nach Art. 65 Abs. 3 zu beteiligen, sofern es sich nicht um Fragen von untergeordneter Bedeutung handelt.
3. Mitglieder der Aufsichtsorgane
Die auf Veranlassung des Staates gewählten oder von ihm entsandten Mitglieder der Aufsichtsorgane der Unternehmen sollen sich vor wichtigen Entscheidungen des Aufsichtsrats grundsätzlich über eine einheitliche Auffassung verständigen. Zu den gemäß Art. 65 Abs. 6 zu berücksichtigenden Interessen des Staates zählt beispielsweise auch der Schutz der Umwelt, soweit diese durch die Tätigkeit des Unternehmens belastet wird. Im Einzelfall sind die Belange des Unternehmens und die besonderen Interessen des Staates zu einem Ausgleich zu bringen. Erhält das Unternehmen Zuwendungen (Art. 23, 44 Abs. 1), ist VV Nr. 16.6 zu Art. 44 zu beachten.
4. Einwilligung des Landtags
4.1
Art. 65 Abs. 7 gilt für die Veräußerung einer unmittelbaren Beteiligung des Staates. Er gilt auch für die Veräußerung an ein Unternehmen, an dem der Staat unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist. Eine Veräußerung ist auch die Einbringung in ein Unternehmen.
4.2
Der Antrag an den Landtag auf Einwilligung zu einer Veräußerung wird vom für Finanzen zuständigen Staatsministerium im Einvernehmen mit dem zuständigen Staatsministerium gestellt. Nr. 1.4 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 8. August 2002 (StAnz. Nr. 34, FMBl. S. 268, berichtigt im StAnz. Nr. 47, FMBl. S. 336) über Grundstockvermögen des Staates und Grundstock in der jeweils geltenden Fassung ist dabei zu beachten.
[VV zu Art. 66 BayHO]
Art. 66
Unterrichtung des Obersten Rechnungshofs bei Mehrheitsbeteiligungen
Besteht eine Mehrheitsbeteiligung im Sinn des § 53 HGrG, so hat das zuständige Staatsministerium darauf hinzuwirken, daß dem Obersten Rechnungshof die in § 54 HGrG bestimmten Befugnisse eingeräumt werden.
Zu Art. 66:
1.
Auf den einheitlich und unmittelbar geltenden § 53 Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG) wird hingewiesen.
2.
Auf die Einräumung der Befugnisse des Obersten Rechnungshofs ist insbesondere bei einer Änderung des Grundkapitals und der Beteiligungsverhältnisse sowie bei sonstigen Änderungen der Satzung bzw. des Gesellschaftsvertrags hinzuwirken.
3.
Auf die Einräumung der Befugnisse des Obersten Rechnungshofs ist auch bei den Verhandlungen über die Gründung eines Unternehmens und über den Erwerb von Anteilen an einem Unternehmen hinzuwirken.
4.
Als Fassung für die Satzung (Gesellschaftsvertrag) empfiehlt sich:
„Der Oberste Rechnungshof hat die Befugnisse aus § 54 Haushaltsgrundsätzegesetz.“
[VV zu Art. 67 BayHO]
Art. 67
Prüfungsrecht durch Vereinbarung
1Besteht keine Mehrheitsbeteiligung im Sinn des § 53 HGrG, so soll das zuständige Staatsministerium, soweit das Interesse des Staates dies erfordert, bei Unternehmen, die nicht Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien oder Genossenschaften sind, darauf hinwirken, daß dem Staat in der Satzung oder im Gesellschaftsvertrag die Befugnisse nach den §§ 53 und 54 HGrG eingeräumt werden. 2Bei mittelbaren Beteiligungen gilt dies nur, wenn die Beteiligung den vierten Teil der Anteile übersteigt und einem Unternehmen zusteht, an dem der Staat allein oder zusammen mit anderen Gebietskörperschaften mit Mehrheit im Sinn des § 53 HGrG beteiligt ist.
Zu Art. 67:
1.
Auf die Einräumung der Befugnisse aus den §§ 53 und 54 HGrG soll insbesondere bei einer Änderung des Grundkapitals und der Beteiligungsverhältnisse sowie bei sonstigen Änderungen der Satzung bzw. des Gesellschaftsvertrags hingewirkt werden.
2.
Auf die Einräumung der Befugnisse des Obersten Rechnungshofs soll auch bei den Verhandlungen über die Gründung eines Unternehmens und über den Erwerb von Anteilen an einem Unternehmen hingewirkt werden.
3.
Als Fassung für die Satzung (Gesellschaftsvertrag) empfiehlt sich: „Die zuständigen Stellen des Freistaates Bayern haben die Befugnisse aus den §§ 53 und 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes.“ Erforderlichenfalls ist der Wortlaut dieser Vorschriften, der in der VV zu Art. 66 abgedruckt ist, zu wiederholen.
[VV zu Art. 68 BayHO]
Art. 68
Zuständigkeitsregelungen
(1) 1Die Rechte nach § 53 Abs. 1 HGrG übt das für die Beteiligung zuständige Staatsministerium aus. 2Bei der Wahl oder Bestellung der Prüfer nach § 53 Abs. 1 Nr. 1 HGrG übt das zuständige Staatsministerium die Rechte des Staates im Einvernehmen mit dem Obersten Rechnungshof aus.
(2) Einen Verzicht auf die Ausübung der Rechte des § 53 Abs. 1 HGrG erklärt das zuständige Staatsministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Staatsministerium und dem Obersten Rechnungshof.
Zu Art. 68:
1.
Das zuständige Staatsministerium soll von den Befugnissen des § 53 HGrG Gebrauch machen. Ist dies geschehen, ist der Vorstand bzw. die Geschäftsführung verpflichtet, dem Abschlussprüfer einen entsprechenden Auftrag zu erteilen.
2.
Das zuständige Staatsministerium soll im Interesse einer vollständigen, einheitlichen und vergleichbaren Prüfung und Berichterstattung darauf hinwirken, dass die Unternehmen, die der Prüfung nach § 53 Abs. 1 HGrG unterliegen, die in der Anlage zu den VV zu Art. 68 BayHO enthaltenen „Grundsätze für die Prüfung von Unternehmen nach § 53 Abs. 1 Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG)“ für die erweiterte Abschlussprüfung berücksichtigen; diese Prüfungsgrundsätze enthalten wichtige Anhaltspunkte für die Abwicklung der Prüfung und stimmen in den wesentlichen Teilen mit denen des Bundes überein.
3.
Das Einvernehmen mit dem Obersten Rechnungshof über die Wahl oder Bestellung des Prüfers nach § 53 Abs. 1 HGrG ist vor der Abgabe der Erklärung in den zuständigen Unternehmensorganen herbeizuführen.
[Anlage zu den VV zu Art. 68 BayHO]
Anlage: Grundsätze für die Prüfung von Unternehmen nach § 53 Abs. 1 Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG)
[VV zu Art. 69 BayHO]
Art. 69
Unterrichtung des Obersten Rechnungshofs bei Beteiligungen
1Das zuständige Staatsministerium übersendet dem Obersten Rechnungshof innerhalb von drei Monaten nach der Haupt- oder Gesellschafterversammlung, die den Jahresabschluß für das abgelaufene Geschäftsjahr entgegennimmt oder festzustellen hat,
- 1.
-
die Unterlagen, die dem Staat als Aktionär oder Gesellschafter zugänglich sind,
- 2.
-
die Berichte, welche die auf seine Veranlassung gewählten oder entsandten Mitglieder des Überwachungsorgans unter Beifügung aller ihnen über das Unternehmen zur Verfügung stehenden Unterlagen zu erstatten haben,
- 3.
-
die ihm nach § 53 HGrG und nach Art. 67 zu übersendenden Prüfungsberichte.
2Das zuständige Staatsministerium teilt dabei das Ergebnis seiner Prüfung mit.
Zu Art. 69:
1.
Die Prüfung durch das für die Beteiligung zuständige Staatsministerium ist von Bediensteten durchzuführen, die nicht dem Aufsichtsrat oder einem entsprechenden Überwachungsorgan des Beteiligungsunternehmens im Prüfungszeitraum angehört haben.
2.
Das zuständige Staatsministerium übersendet dem Obersten Rechnungshof
2.1
die Berichte der Abschlussprüfer,
2.2
die Geschäftsberichte,
2.3
die Niederschriften über Haupt- bzw. Gesellschafterversammlungen,
2.4
die Niederschriften über Aufsichtsratssitzungen,
2.5
sonstige Unterlagen, die für die Beurteilung der Situation des Unternehmens von besonderer Bedeutung sind,
2.6
Berichte, soweit sie in besonderen Fällen erstellt werden.
Das zuständige Staatsministerium soll dabei dem Obersten Rechnungshof auch sein Urteil über die wirtschaftliche Lage des Unternehmens mitteilen.
Teil IV Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung
[VV zu Art. 70 BayHO]
[VV zu Art. 71 BayHO]
[VV zu Art. 72 BayHO]
[VV zu Art. 73 BayHO]
[VV zu Art. 74 BayHO]
[VV zu Art. 75 BayHO]
[VV zu Art. 76 BayHO]
[VV zu Art. 77 BayHO]
[VV zu Art. 78 BayHO]
[VV zu Art. 79 BayHO]
[VV zu Art. 80 BayHO]
[VV zu Art. 81 BayHO]
[VV zu Art. 82 BayHO]
[VV zu Art. 83 BayHO]
[VV zu Art. 84 BayHO]
[VV zu Art. 85 BayHO]
[VV zu Art. 86 BayHO]
[VV zu Art. 87 BayHO]
[VV zu Art. 70 BayHO]
Art. 70
Zahlungen
1Zahlungen dürfen nur von Kassen und Zahlstellen angenommen oder geleistet werden. 2Die Anordnung der Zahlung muss durch das zuständige Staatsministerium oder die von ihm ermächtigten Dienststellen schriftlich oder auf elektronischem Weg erteilt werden. 3Das für Finanzen zuständige Staatsministerium kann im Benehmen mit dem Obersten Rechnungshof Ausnahmen zulassen.
(Vgl. auch Art. 9, 77, 79)
Zu Art. 70:
Inhaltsübersicht
|
|
1.
|
Arten der Kassenanordnungen
|
2.
|
Form und Inhalt der Kassenanordnungen
|
3.
|
Arten der Zahlungsanordnungen
|
4.
|
Erteilung von Zahlungsanordnungen
|
5.
|
Begründung
|
6.
|
Feststellung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit
|
7.
|
Bescheinigung der sachlichen Richtigkeit
|
8.
|
Bescheinigung der rechnerischen Richtigkeit
|
9.
|
Verantwortung des Feststellers in besonderen Fällen
|
10.
|
Anordnungsbefugter
|
11.
|
Allgemeine Zahlungsanordnungen
|
12.
|
Allgemeines
|
13.
|
Anordnungen für Wertgegenstände
|
14.
|
Änderung einer förmlichen Zahlungsanordnung und Änderungsanordnungen
|
15.
|
Kasseninterne Aufträge
|
16.
|
Zahlungswege
|
17.
|
Verkehr mit Kreditinstituten
|
18.
|
Online-Banking
|
19.
|
Verrechnungen
|
20.
|
Leistungsort, Einzahlung an die zuständige Kasse
|
21.
|
Annahme von Einzahlungen
|
22.
|
Einzahlungstag
|
23.
|
Rechtzeitige und vollständige Entrichtung von Einzahlungen
|
24.
|
Behandlung von Mehrbeträgen sowie von gefundenem Bargeld
|
25.
|
Reihenfolge der Tilgung
|
26.
|
Berechnung und Erhebung von Zinsen und Säumniszuschlägen
|
27.
|
Leistung von Auszahlungen
|
28.
|
Lastschriftverfahren für Auszahlungen
|
29.
|
Zahlungsempfänger
|
30.
|
Berechnung von Zinsen bei Auszahlungen
|
31.
|
Berechnung von Teilbeträgen
|
32.
|
Bargeld und Zahlungen in anderen Geldsorten als Euro
|
33.
|
Schecks
|
34.
|
Quittungen
|
35.
|
Kassensollbestand und Kassenistbestand
|
36.
|
Kassenabrechnung und Liquiditätssteuerung
|
37.
|
Wertpapierdepots und Verwaltung hinterlegter Wertpapiere
|
38.
|
Kassenbehälter
|
Verzeichnis der Muster zu den VV zu Art. 70 BayHO:
|
|
Muster 1
|
Unterschriftsmitteilung für Anordnungsbefugte
|
Muster 2
|
Buchausgleich
|
Muster 3
|
Aushang
|
Muster 4
|
Handschriftliche Quittung
|
Muster 5
|
Anforderung einer Kassen- oder Zahlstellenbestandsverstärkung bzw. Bestandsverstärkung
|
Muster 6
|
Listenquittung
|
Muster 7
|
SEPA-Mandat Staatsoberkasse Bayern
|
Muster 8
|
SEPA-Mandat Landesjustizkasse Bamberg
|
A. Kassenanordnungen
Erster Abschnitt: Arten und Form der Kassenanordnungen
1. Arten der Kassenanordnungen
1.1
Die nach VV Nr. 2.2 zu Art. 34 ermächtigte Dienststelle (anordnende Stelle) hat, soweit nicht das für Finanzen zuständige Staatsministerium im Einvernehmen mit dem Obersten Rechnungshof Ausnahmen zugelassen hat, Anordnungen (Kassenanordnungen) zu erteilen, wenn
- a)
-
Einzahlungen anzunehmen (Annahmeanordnungen) oder Auszahlungen zu leisten (Auszahlungsanordnungen) sind (Zahlungsanordnungen),
- b)
-
Buchungen vorzunehmen sind,
- c)
-
Wertgegenstände in Verwahrung zu nehmen oder auszuliefern sind (Einlieferungsanordnungen oder Auslieferungsanordnungen, Nr. 13) oder
- d)
-
Angaben in Kassenanordnungen zu ändern sind (Änderungsanordnungen, Nr. 14).
1.2
Als Kassenanordnungen gelten auch kasseninterne Aufträge (Nr. 15) und Anforderungen einer Kassen- oder Zahlstellenbestandsverstärkung bzw. einer Bestandsverstärkung (Nr. 36).
2. Form und Inhalt der Kassenanordnungen
Kassenanordnungen sind elektronisch oder in Ausnahmefällen schriftlich in der vom für Finanzen zuständigen Staatsministerium genehmigten Form zu erteilen (vgl. hierzu die EDV-Bestimmungen-Kasse – EDVBK).
Zweiter Abschnitt: Zahlungsanordnungen
3. Arten der Zahlungsanordnungen
3.1
Zahlungsanordnungen sind zu erteilen als
- a)
-
förmliche Zahlungsanordnungen (Nrn. 4 bis 10) oder
- b)
-
allgemeine Zahlungsanordnungen (Nr. 11).
3.2
Die Verfügungen über die Einzahlung oder Auszahlung der für Amtshandlungen zu erhebenden Kosten, der in Bußgeldverfahren auferlegten Beträge, der Zwangs-, Verwarnungs- und Ordnungsgelder und durchlaufenden Gelder (Kostenverfügungen) gelten als förmliche Zahlungsanordnungen.
4. Erteilung von Zahlungsanordnungen
4.1 Erteilung von Annahmeanordnungen
4.1.1
1Sobald für eine Einzahlung
- a)
-
der Rechtsgrund,
- b)
-
der Zahlungspflichtige sowie dessen Anschrift,
- c)
-
der Betrag und
- d)
-
die Fälligkeit
feststehen, hat die anordnende Stelle eine Annahmeanordnung zu erteilen (vgl. VV Nr. 3 zu Art. 34) und sie der Kasse oder Zahlstelle zuzuleiten. 2Zahlstellen dürfen grundsätzlich nur Annahmeanordnungen für Bareinzahlungen erteilt werden (vgl. Nr. 2.2 der Anlage 1 zu den VV zu Art. 79 BayHO [ZBest]).
4.1.2
1Spätestens bei Erteilung der Annahmeanordnung hat die anordnende Stelle den Einzahlungspflichtigen durch Übersendung einer Rechnung/Zahlungsaufforderung und unter Angabe der Bankverbindungen der Kasse sowie des Buchungskennzeichens, der Personenkontonummer, der Hinterlegungsnummer oder hilfsweise der Verwahrungsbuchungsstelle aufzufordern, die Einzahlung unbar zu entrichten. 2Entsprechendes gilt für Zahlstellen, denen nach Nr. 2.2 der Anlage 1 zu den VV zu Art. 79 BayHO (ZBest) ausnahmsweise die Annahme unbarer Einzahlungen gestattet ist.
4.2 Erteilung von Auszahlungsanordnungen
1Sobald für eine Auszahlung
- a)
-
die Verpflichtung zur Leistung,
- b)
-
der Empfangsberechtigte und dessen Bankverbindung oder zumindest dessen Anschrift,
- c)
-
der Betrag sowie
- d)
-
die Fälligkeit
feststehen und
- e)
-
Ausgabemittel (vgl. VV Nr. 1.1 zu Art. 43) zur Verfügung stehen oder die Voraussetzungen für einen Vorschuss (Art. 60) vorliegen,
hat die anordnende Stelle eine Auszahlungsanordnung zu erteilen und sie der Kasse oder Zahlstelle zuzuleiten. 2Zahlstellen dürfen grundsätzlich nur Auszahlungsanordnungen für Barauszahlungen erteilt werden (Nr. 2.2 der Anlage 1 zu den VV zu Art. 79 BayHO [ZBest]). 3Für eine nach Rechtsvorschrift oder Vertrag nach Höhe und Fälligkeit feststehende Pflichtleistung ist eine Auszahlungsanordnung auch zu erteilen, wenn Ausgabemittel noch nicht oder nicht mehr zur Verfügung stehen.
4.3
1Geht eine schriftlich erteilte Zahlungsanordnung vor ihrer Ausführung verloren, so ist eine Zweitschrift mit dem Vermerk „Ersatzausfertigung anstelle der verloren gegangenen und hiermit für ungültig erklärten ersten Ausfertigung“ auszustellen. 2Wird die erste Ausfertigung wieder aufgefunden, so ist sie zu durchkreuzen, mit dem Vermerk „Ungültig“ zu versehen und der Ersatzausfertigung beizufügen.
4.4
1Die Zahlungen sind grundsätzlich sogleich bei der zutreffenden Haushaltsstelle anzuordnen; Art. 72 Abs. 4 bleibt unberührt. 2Eine Zahlung darf nicht aus dem Grund als Vorschuss angeordnet werden, weil bei der zutreffenden Haushaltsstelle ausreichende Ausgabemittel nicht zur Verfügung stehen.
4.5
Wird nach Art. 20 und den VV hierzu und Art. 46 der Bedarf einer Haushaltsstelle (deckungsberechtigter Ansatz) aus den Ausgabemitteln einer anderen Haushaltsstelle gedeckt, sind die Auszahlungen auch dann beim deckungsberechtigten Ansatz anzuordnen, wenn die bei diesem ausgebrachten bzw. zur Bewirtschaftung zugewiesenen Ausgabemittel dadurch überschritten werden.
4.6
1Abschlagszahlungen und Vorleistungen (Art. 56) sind nicht als Vorschüsse, sondern bei der zutreffenden Haushaltsstelle anzuordnen. 2Sie sind grundsätzlich bis zum Ende des zweiten, im Zusammenhang mit Bauausgaben oder Zuwendungen hierzu (Hauptgruppen 7 und 8 des Gruppierungsplans) bis zum Ende des fünften auf die letzte Auszahlung folgenden Haushaltsjahres abzuwickeln. 3Die Anordnungsstellen haben die nicht abgewickelten Abschlagszahlungen und Vorleistungen mindestens zweimal jährlich dahingehend zu prüfen, ob Maßnahmen (insbesondere Rückforderungen) ergriffen werden müssen. 4Diese Prüfung ist zu dokumentieren.
4.7
Teileinzahlungen und Kostenvorschüsse sind nicht als Verwahrungen, sondern bei der zutreffenden Haushaltsstelle anzuordnen.
4.8
1Auszahlungsanordnungen über Vorschüsse ab 50.000 € dürfen nur mit Einwilligung des für Finanzen zuständigen Staatsministeriums erteilt werden. 2Hiervon ausgenommen sind Zahlstellenbestandsverstärkungen und technisch bedingte Vorschussbuchungen (z.B. Lastschriftabbuchungen, Bezügezahlungen für Unikliniken und von Dritten finanzierten Bedienstete, Auszahlungen nach Art. 72 Abs. 4 usw.).
4.9
1Die Kasse hat förmliche Zahlungsanordnungen, die beim Abschluss der Bücher (Art. 76) nicht ausgeführt sind, unerledigt an die anordnende Stelle zurückzugeben. 2Das gilt nicht für Kostenverfügungen (Nr. 3.2) und wenn die Beträge als Kassenreste (VV Nr. 17.4 zu Art. 71) nachzuweisen sind.
4.10
Förmliche Zahlungsanordnungen, die beim Abschluss der Bücher (Art. 76) teilweise ausgeführt sind, gelten hinsichtlich des nicht gezahlten Betrages weiter (vgl. VV Nr. 17.3 zu Art. 71).
4.11
Sind Titelverwechslungen im neuen Haushaltsjahr auszugleichen (VV Nr. 2.3 zu Art. 35), so sind Annahme- und Auszahlungsanordnungen zu erteilen.
5. Begründung
5.1
Die förmliche Zahlungsanordnung ist zu begründen
- a)
-
durch Unterlagen nach Nr. 5.2 und
- b)
-
erforderlichenfalls durch eine Begründung nach Nr. 5.3.
5.2
1Begründende Unterlagen (z.B. Verträge, Rechnungen über Lieferungen und Leistungen, amtliche Festsetzungen) für förmliche Zahlungsanordnungen verbleiben bei der anordnenden Dienststelle. 2Jedoch muss durch gegenseitige Hinweise gewährleistet sein, dass die begründenden Unterlagen und die förmliche Zahlungsanordnung für Zwecke der Rechnungsprüfung zusammengeführt werden können. 3In einem automatisierten Verfahren muss die begründende Unterlage die sachliche und die zeitliche Zuordnung zu dem Datensatz erkennen lassen. 4Soweit für den weiteren Vollzug von schriftlichen Zahlungsanordnungen Unterlagen erforderlich sind, sind sie dieser beizufügen.
5.3
1Soweit der Zweck und der Anlass der Zahlung aus den Unterlagen nach Nr. 5.2 nicht vollständig hervorgehen, müssen sie in der förmlichen Zahlungsanordnung so eindeutig angegeben sein, dass die ihr zugrundeliegende Verwaltungsmaßnahme zweifelsfrei ersichtlich ist. 2Dabei sind insbesondere der Gegenstand und der Rechtsgrund der Zahlung anzugeben. 3Gegebenenfalls – insbesondere bei der Aufteilung von Beschaffungs- und Bewirtschaftungskosten auf mehrere Dienststellen – ist die Berechnung des Betrages zu erläutern und, soweit die Ersatzpflicht eines Dritten in Frage kommt, auch zur Ersatzfrage Stellung zu nehmen.
6. Feststellung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit
6.1
Die sachliche und rechnerische Richtigkeit der für die Zahlung maßgeblichen Angaben in der förmlichen Zahlungsanordnung, ihren Anlagen und den begründenden Unterlagen sind festzustellen und auf der Zahlungsanordnung zu dokumentieren, soweit nicht das für Finanzen zuständige Staatsministerium im Einvernehmen mit dem Obersten Rechnungshof Ausnahmen zugelassen hat.
6.2
1Soweit Teilbescheinigungen (z.B. „Nachgerechnet“) abgegeben werden, erstreckt sich die Verantwortlichkeit nur auf diesen Teilbereich. 2Sie sind auf der begründenden Unterlage zur Zahlungsanordnung abzugeben; der Umfang der Verantwortung muss ersichtlich sein.
6.3
Die Bescheinigungen der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit können zusammengefasst werden.
6.4
Bedienstete dürfen Feststellungsbescheinigungen in eigener Sache oder in Sachen ihrer Angehörigen nicht abgeben (vgl. Art. 79 BayBG).
6.5
Regelungen zur sachlichen und rechnerischen Feststellung bei elektronischen Anordnungsverfahren sind unter Berücksichtigung der Anlage 3 zu den VV zu Art. 79 BayHO (HKR-ADV-Best) in der Verfahrensbeschreibung zu treffen und bei Bedarf in einer Dienstanweisung zu ergänzen und zu konkretisieren.
7. Bescheinigung der sachlichen Richtigkeit
7.1
Der Feststeller der sachlichen Richtigkeit übernimmt, unbeschadet der bereits zuvor zu beachtenden Grenzen der Bewirtschaftungsbefugnis gemäß VV Nr. 2.1 zu Art. 34 BayHO, mit der Unterzeichnung des Vermerks „Sachlich richtig“ die Verantwortung dafür, dass die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Zahlung vorliegen, die in der Anordnung und in den Unterlagen enthaltenen Angaben (insbesondere die Begründung) richtig und vollständig sind, sowie gegebenenfalls notwendige Teilbescheinigungen vorhanden und in sich schlüssig sind.
7.2
Zur Feststellung der sachlichen Richtigkeit sind für ihren jeweiligen Verantwortungsbereich befugt:
7.2.1
Richter, Beamte, die in der dritten oder vierten Qualifikationsebene eingestiegen sind oder im Wege der Ausbildungsqualifizierung oder der Modularen Qualifizierung ein entsprechendes Amt erreicht haben, oder Beschäftigte ab der Entgeltgruppe 9b. 2Welche Entgeltgruppen welcher Besoldungsgruppe vergleichbar sind ist in den jeweils geltenden Haushaltsvollzugsrichtlinien geregelt;
7.2.2
Urkundsbeamte im Justizbereich;
7.2.3
die durch schriftliche Anordnung der Dienststellenleitung oder des Beauftragten für den Haushalt ermächtigten Beamten, die in der zweiten Qualifikationsebene eingestiegen sind oder im Wege der Ausbildungsqualifizierung oder der Modularen Qualifizierung ein entsprechendes Amt erreicht haben, oder Beschäftigte ab der Entgeltgruppe 5. 2Bei Bediensteten, die lediglich eine Teilbescheinigung über die richtige Lieferung oder Leistung abzugeben haben, bedarf es keiner schriftlichen Anordnung.
7.3
Sind zur Beurteilung einer begründenden Unterlage zu einer Zahlungsanordnung besondere Fachkenntnisse (z.B. auf technischem, medizinischem oder chemischem Gebiet) erforderlich und stehen hierfür geeignete Feststeller zur Verfügung, so ist eine entsprechende Teilbescheinigung durch Unterzeichnung des Vermerks „Fachtechnisch richtig“ abzugeben.
8. Bescheinigung der rechnerischen Richtigkeit
8.1
Der Feststeller der rechnerischen Richtigkeit übernimmt die Verantwortung dafür, dass der anzunehmende oder auszuzahlende Betrag sowie alle auf Berechnungen beruhenden Angaben in der förmlichen Zahlungsanordnung und ihren Unterlagen richtig sind.
8.2
1Zur Feststellung der rechnerischen Richtigkeit sind für ihren jeweiligen Verantwortungsbereich alle Bediensteten befugt. 2Der Dienststellenleiter oder der Beauftragte für den Haushalt können die Befugnis auf bestimmte Bedienstete beschränken.
8.3
1Der Feststeller hat die rechnerische Richtigkeit durch Unterzeichnung des Vermerks „Rechnerisch richtig“ zu bescheinigen. 2Sind die Endbeträge in Unterlagen zur förmlichen Zahlungsanordnung geändert worden (z.B. aufgrund eines statthaften Skontoabzugs), so muss der Vermerk lauten „Rechnerisch richtig mit … Euro“.
9. Verantwortung des Feststellers in besonderen Fällen
9.1
Den Teilbescheinigungen der eigenen oder einer anderen staatlichen Dienststelle können im Einzelfall, soweit nicht die Interessenlage des Freistaates Bayern entgegensteht, die Teilbescheinigungen gleichgestellt werden, die von Bediensteten anderer Stellen abgegeben worden sind und zwar von
- a)
-
einer Dienststelle des Bundes oder eines anderen Landes,
- b)
-
einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes oder
- c)
-
einer bundes- oder landesunmittelbaren juristischen Person des öffentlichen Rechts, die unter § 105 BHO/Art. 105 LHO fällt.
9.2
1Sind Teilbescheinigungen aufgrund schriftlicher Verträge oder sonstiger Vereinbarungen von anderen Personen (z.B. Architekten, Ingenieuren) abgegeben worden, so gilt Nr. 9.1 entsprechend. 2Wenn in Verträgen oder sonstigen Vereinbarungen die Anwendung dieser Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist, so sind die Teilbescheinigungen mit dem Wortlaut nach den Nrn. 7.3 und 8.3 abzugeben; anderenfalls sind Inhalt und Form der Teilbescheinigungen in den Verträgen oder sonstigen Vereinbarungen festzulegen.
9.3
Treffen Bedienstete Maßnahmen, die zu Zahlungsanordnungen führen (z.B. Leistungsbescheide), so gelten die Unterschriften auf den die einzelnen Maßnahmen betreffenden Schriftstücken zugleich als Feststellung im Sinn der Nrn. 6 bis 8, auch wenn der einschlägige förmliche Feststellungsvermerk (z.B. „Sachlich richtig“) fehlt.
9.4
1Ist eine lückenlose Nachprüfung der für die Zahlung maßgebenden Angaben nicht möglich, so beschränkt sich die Verantwortung des Feststellers der sachlichen Richtigkeit darauf, dass Bedenken gegen die Richtigkeit dieser Angaben nicht bestehen und die Einholung fachtechnischer Bescheinigungen nicht erforderlich oder mangels geeigneter Feststeller nicht möglich ist. 2Dies gilt insbesondere, wenn
- a)
-
Leistungen durch Zähler, Uhren oder sonstige Kontrolleinrichtungen abgelesen werden, oder
- b)
-
Leistungen nur unmittelbar an Dritte erbracht werden können (z.B. Sachleistungen an Heiminsassen).
9.5
1Muss in Ausnahmefällen die sachliche Richtigkeit von einem Bediensteten bescheinigt werden, der den Sachverhalt nicht in vollem Umfang überblicken und beurteilen kann, so gilt Nr. 9.4 entsprechend. 2Der Feststeller hat in diesen Fällen in der Bescheinigung der sachlichen Richtigkeit anzugeben, weshalb und in welchem Umfang die Angaben nicht nachgeprüft werden konnten.
9.6
1Werden die Anlagen zur förmlichen Zahlungsanordnung oder die begründenden Unterlagen in einem automatisierten Verfahren erstellt oder nachgeprüft, so kann bei
- a)
-
juristischen Personen des öffentlichen Rechts,
- b)
-
öffentlichen Unternehmen im Sinn der Nr. 2.3.3 VV-BayHS,
- c)
-
Energieversorgungsunternehmen und
- d)
-
Telekommunikationsunternehmen
im Allgemeinen von der rechnerischen Feststellung abgesehen werden. 2In anderen Fällen kann das zuständige Staatsministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Staatsministerium und dem Obersten Rechnungshof zulassen, dass von der Feststellung ganz oder teilweise abgesehen wird.
10. Anordnungsbefugter
10.1
1Die Ausübung der Anordnungsbefugnis ist von dem nach VV Nr. 2.2.2 zu Art. 34 berechtigten oder ermächtigten Bediensteten (Anordnungsbefugte/Anordnungsbefugter) – gesamtverantwortlich – vorzunehmen und eindeutig identifizierbar sowie unveränderbar zu dokumentieren. 2In eigener Sache oder in Sachen seiner Angehörigen darf er die Anordnungsbefugnis nicht ausüben (vgl. Art. 79 BayBG).
10.2
1In einer innerdienstlichen Verfügung ist für jeden Anordnungsbefugten der Umfang der Anordnungsbefugnis festzulegen. 2Gilt die Anordnungsbefugnis nicht für alle Zahlungen, so ist sie nach Haushaltsstellen oder Ähnlichem abzugrenzen.
10.3
1Zahlungsanordnungen dürfen grundsätzlich nicht von einer Person allein erteilt werden (Vier-Augen-Prinzip). 2Im Regelfall wird dies durch das Zusammenwirken des Feststellers der sachlichen Richtigkeit und des Anordnungsbefugten gewährleistet. 3Bei Zahlungsanordnungen, bei denen das Vier-Augen-Prinzip nicht bereits anderweitig dieser Nummer entsprechend sichergestellt ist, hat der Anordnungsbefugte die sachliche und rechnerische Richtigkeit nach Risiken und stichprobenartig zu prüfen:
10.3.1
1Für die nach Risiken zu prüfenden Zahlungen hat die anordnende Stelle die Fehlerrisiken zu identifizieren, zu analysieren und zu bewerten (z.B. hoher Auszahlungsbetrag, fehlerträchtige Fallgestaltungen, von neuen Sachbearbeitern festgesetzte Fälle). 2Die hiernach zu prüfenden Risikofaktoren und der Prüfungsumfang (vollständig oder stichprobenartig) sind in einer Dienstanweisung näher zu regeln. 3Für eine stichprobenartige Prüfung gelten Nr. 10.3.2 Sätze 2 und 3 entsprechend.
10.3.2
1Ergänzend zu Nr. 10.3.1 sind – grundsätzlich in geringem Umfang – auch nicht risikobehaftete Zahlungen stichprobenartig zu prüfen. 2Hierfür sind der konkrete Prozentsatz der Stichprobe, die Dokumentation der Stichprobenfälle und die in diesen Fällen zu prüfenden Daten in einer Dienstanweisung näher zu regeln. 3Die Auswahl der Stichprobenfälle darf nicht beeinflussbar sein.
10.3.3
1Die Festlegungen in der Dienstanweisung sind regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen (Qualitätssicherung). 2Die Korruptionsbekämpfungsrichtlinie ist dabei zu beachten.
10.4
1Hat der Anordnungsbefugte in Ausnahmefällen auch Feststellungen vorgenommen, so können diese Bescheinigungen mit der Anordnung verbunden werden. 2In diesem Falle ist bei dem betreffenden Feststellungsvermerk anstelle der Unterschrift der Vermerk „VV 10.4/70 BayHO“ anzubringen. 3Eine Feststellung der sachlichen Richtigkeit durch den Anordnungsbefugten ist nur für Zahlungsanordnungen bis zu 1.000 € statthaft.
10.5
1Der Anordnungsbefugte übernimmt mit der Unterzeichnung die Verantwortung dafür, dass die sachliche und rechnerische Richtigkeit nicht zu beanstanden und von den dazu befugten Bediensteten festgestellt worden ist. 2Bei Stichproben beschränkt sich diese Verantwortung auf die vom Anordnungsbefugten selbst zu prüfenden Daten in den prüfpflichtigen Fällen.
10.6
1Die Namen und Unterschriftsproben aller Anordnungsbefugten sind den Kassen und Zahlstellen mit Muster 1 zu den VV zu Art. 70 BayHO (Unterschriftsmitteilung für Anordnungsbefugte) mitzuteilen (VV Nr. 2.2.2 zu Art. 34). 2Bei elektronischen Anordnungsverfahren treten an diese Stelle Merkmale, durch die der Anordnungsbefugte eindeutig identifiziert werden kann. 3Fehlen in den Datensätzen diese Merkmale, so muss die Unterschrift auf einem visuell lesbaren Anordnungsprotokoll geleistet werden.
10.7
Erlischt die Anordnungsbefugnis, so ist dies den Kassen und Zahlstellen unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.
10.8
Konkretisierende und ergänzende Regelungen zur Anordnungsbefugnis und zur Wahrung des Vier-Augen-Prinzips bei elektronischen Anordnungsverfahren sowie für den Einsatz elektronischer Prüfprogramme sind unter Berücksichtigung der Anlage 3 zu den VV zu Art. 79 BayHO (HKR-ADV-Best) in der Verfahrensbeschreibung zu treffen und bei Bedarf in einer Dienstanweisung zu ergänzen und zu konkretisieren.
11. Allgemeine Zahlungsanordnungen
11.1
Anstelle von förmlichen Zahlungsanordnungen können vom für Finanzen zuständigen Staatsministerium oder mit dessen Einwilligung vom zuständigen Staatsministerium allgemeine Zahlungsanordnungen erteilt werden
- a)
-
für Auszahlungen, die nach der Verkehrssitte sofort in bar zu entrichten sind,
- b)
-
für Auszahlungen, deren Leistung an eine größere Zahl von Empfangsberechtigten durch Gesetz, Verordnung oder Tarifvertrag vorgesehen ist (siehe auch Nr. 11.7),
- c)
-
in anderen Fällen im Einvernehmen mit dem Obersten Rechnungshof.
11.2
Allgemeine Zahlungsanordnungen können erteilt werden
- a)
-
in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder
- b)
-
durch besondere Verfügung.
11.3
Allgemeine Zahlungsanordnungen müssen insbesondere enthalten
- a)
-
die genaue Bezeichnung der Art der Einzahlungen oder Auszahlungen,
- b)
-
die Anordnung zur Annahme oder Auszahlung,
- c)
-
die Buchungsstelle,
- d)
-
die Bezeichnung der anordnenden Stelle,
- e)
-
das Datum der Anordnung und
- f)
-
die Unterschrift des Anordnungsbefugten.
11.4
Werden allgemeine Zahlungsanordnungen erteilt, müssen der Kasse oder Zahlstelle Unterlagen zur Verfügung gestellt werden, die die Zahlung begründen und aus denen insbesondere die Beträge, die Zahlungspflichtigen oder die Empfangsberechtigten, die Buchungsstelle und das Haushaltsjahr sowie gegebenenfalls die Nummer der Eintragung in die Haushaltsüberwachungsliste und das Namenszeichen des Listenführers ersichtlich sind.
11.5
Allgemeine Annahme- und Auszahlungsanordnung gilt als erteilt für Einzahlungen und Auszahlungen, die aufgrund amtlicher Gebührentarife oder amtlicher Festsetzungen (z.B. Steuerbescheid) anzunehmen oder zu leisten sind.
11.6
Allgemeine Annahmeanordnung gilt als erteilt für die Annahme
- a)
-
von Zinsen, die für Guthaben in laufender Rechnung bei Kreditinstituten gutgeschrieben werden, und für andere Zinsen (vgl. Anlage zu den VV zu Art. 34 [Zins – A]);
- b)
-
des Gegenwerts für verkaufte Wertzeichen und Vordrucke;
- c)
-
von gefundenen Zahlungsmitteln;
- d)
-
von Mehrbeträgen (Nrn. 24.1 und 24.2) und von Kassenüberschüssen (VV Nr. 15.4 zu Art. 71);
- e)
-
von Einzahlungen nach Nr. 21;
- f)
-
der von Bezügen und entsprechenden Geldleistungen einzubehaltenden Steuern, Sozialversicherungsbeiträgen und ähnlichen Abzügen sowie von vermögenswirksamen Leistungen;
- g)
-
von Postnachnahmegebühren, von Gebühren und Auslagen im Mahn- und Zwangsvollstreckungsverfahren, von Säumniszuschlägen und von Gebühren für die Entgegennahme und Verwahrung von Wertgegenständen;
- h)
-
der vom Empfänger zu tragenden Entgelte für die Beförderung und Zustellung von dienstlichen Sendungen (einschließlich Fracht- und Rollgeld) sowie von Bankgebühren;
- i)
-
aller von Zahlungspflichtigen aufgrund von Anmeldungen, Anzeigen usw. abzuführenden Steuern, Gebühren oder dergleichen, die vor der Einzahlung nicht festgesetzt sind;
- j)
-
von im Justizbereich anfallenden Verwaltungsabgaben aller Art, Vermögensstrafen, Geldbußen und Geldbeträgen, die als Nebenfolge einer Ordnungswidrigkeit zu entrichten sind, Ordnungs- und Zwangsgelder sowie Einnahmen aus der Beschäftigung von Gefangenen, soweit sie durch die Betriebsbücher der Arbeitsverwaltung nachgewiesen werden;
- k)
-
von Rückeinnahmen von Postgebühren;
- l)
-
von Steuern, steuerlichen Nebenleistungen, Geldbußen und Ordnungsgeldern (§ 56 Abs. 4 BuchO) sowie von sonstigen Geldleistungen, deren Vereinnahmung den Finanzämtern auf Grund gesetzlicher Vorschriften ausdrücklich übertragen ist.
11.7
Allgemeine Auszahlungsanordnung gilt als erteilt für die Auszahlung
- a)
-
von Mehrbeträgen im Falle der Nr. 24.1;
- b)
-
von Entgelten für die Beförderung und Zustellung von dienstlichen Sendungen (einschließlich Fracht- und Rollgeld) sowie von Bankgebühren;
- c)
-
von Gebühren, die durch den Anschluss der Kasse an Kreditinstitute oder an elektronische Bezahlplattformen (wie z.B. ePayment- und Kreditkartengebühren) entstehen;
- d)
-
von Zinsen, die für Guthaben in laufender Rechnung bei Kreditinstituten einbehalten werden und für andere Zinsen (vgl. Anlage zu den VV zu Art. 34 [Zins – A]).
- e)
-
der von Bezügen und entsprechenden Geldleistungen einbehaltenen Steuern, Sozialversicherungsbeiträgen und ähnlichen Abzügen sowie von vermögenswirksamen Leistungen;
- f)
-
zur Erstattung von Steuern, steuerlichen Nebenleistungen, Geldbußen und Ordnungsgeldern sowie von sonstigen Geldleistungen, deren Auszahlung den Finanzämtern auf Grund gesetzlicher Vorschriften ausdrücklich übertragen ist (§ 81 BuchO);
- g)
-
von zurückzuzahlenden Säumniszuschlägen;
- h)
-
von Bezugsgebühren für Zeitungen und Zeitschriften;
- i)
-
gegen sofortigen Empfang von Kleinhandelswaren in geringen Mengen (im Einzelfall bis zu 100 €);
- j)
-
von Leistungen an eine größere Zahl von Empfangsberechtigten, die durch Gesetz, Verordnung oder Tarifvertrag vorgesehen ist.
Dritter Abschnitt: Andere Kassenanordnungen
12. Allgemeines
Für die Erteilung anderer Kassenanordnungen gelten die Nrn. 3 bis 10 entsprechend, soweit in den Nrn. 13 bis 15 oder vom für Finanzen zuständigen Staatsministerium im Einvernehmen mit dem Obersten Rechnungshof nichts anderes bestimmt ist.
13. Anordnungen für Wertgegenstände
13.1
1Zu verwahrende Wertgegenstände sind Wertpapiere und sonstige Urkunden sowie Kostbarkeiten (§ 372 BGB und Art. 9 Abs. 1 Nr. 2 BayHintG). 2Bei Geld handelt es sich um Wertgegenstände, wenn dessen Wert aufgrund besonderer Umstände (Alter, Beschaffenheit, Seltenheit usw.) höher ist als der gesetzliche Wert. 3Die Prüfung, ob ein Gegenstand als Wertgegenstand zu behandeln ist, obliegt der anordnenden Stelle.
13.2
Wertgegenstände sind im Kassenbehälter (Nr. 38) aufzubewahren, soweit vom für Finanzen zuständigen Staatsministerium nichts anderes bestimmt ist (wie z.B. zur Aufbewahrung von Wertpapieren in Nr. 37).
13.3
Anordnungen für Wertgegenstände müssen enthalten
- a)
-
die Bezeichnung der Kasse, die den Wertgegenstand in Verwahrung nehmen oder ausliefern soll,
- b)
-
die Anordnung zur Annahme oder Auslieferung des Wertgegenstandes,
- c)
-
die Bezeichnung oder Beschreibung des Wertgegenstandes,
- d)
-
den Einlieferer oder Empfangsberechtigten und dessen Anschrift,
- e)
-
die Begründung,
- f)
-
die Bezeichnung der anordnenden Stelle,
- g)
-
das Datum der Anordnung und
- h)
-
die Unterschrift des Anordnungsbefugten.
14. Änderung einer förmlichen Zahlungsanordnung und Änderungsanordnungen
14.1
Änderung einer förmlichen Zahlungsanordnung, wenn sich diese noch bei der anordnenden Stelle befindet:
14.1.1
1In der Zahlungsanordnung darf der Zahlungspflichtige/Empfangsberechtigte (z.B. bei Abtretung), der Betrag, IBAN und BIC nicht geändert werden. 2In allen anderen Fällen sind die unrichtigen Angaben zu berichtigen (vgl. Nr. 14.1.3). 3In den elektronischen Verfahren können Berichtigungen von Datensätzen bis zur Bereitstellung für die Weiterverarbeitung bei der Kasse erfolgen.
14.1.2
1Sollen aus listenmäßigen Zusammenstellungen Einzelbeträge nicht angenommen oder nicht ausgezahlt werden, so sind sie in den Zusammenstellungen mit dem Hinweis „Nicht einziehen“ oder „Nicht auszahlen“ und mit dem Namenszeichen sowie dem Datum zu versehen. 2Die förmliche Zahlungsanordnung muss über den tatsächlich anzunehmenden oder auszuzahlenden Betrag lauten.
14.1.3
1Berichtigungen in der förmlichen Zahlungsanordnung und ihren Unterlagen sind so auszuführen, dass die ursprünglichen Angaben lesbar bleiben. 2Sie sind von dem Bediensteten, der die Änderung vorgenommen hat, mit Namenszeichen und Datum zu bestätigen. 3War die sachliche oder rechnerische Feststellung bereits bescheinigt, so sind die Änderungen vom Feststeller zu bestätigen.
14.2
Änderung einer förmlichen Zahlungsanordnung, wenn sich diese bereits in der Kasse oder Zahlstelle befindet:
14.2.1
Wurde die Zahlungsanordnung bereits ganz oder teilweise ausgeführt, ist eine Änderungsanordnung (Nr. 14.3) zu erteilen.
14.2.2
Wurde die Zahlungsanordnung noch nicht ausgeführt, ist sie der anordnenden Stelle zur Änderung zurückzugeben.
14.2.3
Wird die Hinterlegungskasse (VV Nr. 4.3 zu Art. 79) von der Hinterlegungsstelle ersucht, auch einen geringeren als den angeordneten Betrag anzunehmen oder die Annahmeanordnung zurückzugeben, falls nicht innerhalb der dem Antragsteller gesetzten Frist einbezahlt oder eingeliefert wird, so hat die Kasse diesem Ersuchen zu entsprechen.
14.2.4
1Kann ein Datensatz nicht mehr geändert werden, so ist eine Änderungsanordnung zu erteilen. 2Diese muss die sachliche und zeitliche Zuordnung zu dem Datensatz nachvollziehbar erkennen lassen.
14.3
1Änderungsanordnungen sind stets als förmliche Änderungsanordnungen und für jede betroffene Buchungsstelle zu erteilen. 2Nach Abschluss des Haushaltsjahres ist eine Änderungsanordnung nur in den Fällen der Nr. 4.10 oder bei zum Soll gestellten Einnahmen und Ausgaben zulässig.
14.4
Eine allgemeine Änderungsanordnung kann erteilt werden, wenn
- a)
-
für einen feststehenden Kreis von Zahlungspflichtigen oder Empfangsberechtigten, der der Kasse bekannt ist, die zu zahlenden Beträge einheitlich geändert werden sollen oder
- b)
-
sich sonstige buchungsrelevante Inhalte von Kassenanordnungen (z.B. die Haushaltsstelle) allgemein ändern.
15. Kasseninterne Aufträge
15.1
Für die Zahlung und Buchung ist von der Kasse oder Zahlstelle ein kasseninterner Auftrag zu fertigen, wenn ausnahmsweise
- a)
-
eine Zahlungsanordnung nicht erforderlich ist oder
- b)
-
Unterlagen, aus denen die Buchungsstelle hervorgeht, nicht vorhanden sind.
15.2
1Die kasseninternen Aufträge müssen die für die Zahlung und Buchung erforderlichen Angaben und gegebenenfalls Begründungen enthalten. 2Die hierzu ergangene Dienstanweisung muss das Vier-Augen-Prinzip gewährleisten, soweit kasseninterne Auszahlungen oder Sollstellungen erfolgen. 3Kasseninterne Aufträge können in visuell nicht lesbarer Form erteilt werden. 4An die Stelle der Unterschriften müssen Merkmale treten, durch die die Unterzeichner gleichwertig identifiziert werden können.
15.3
Die Nrn. 15.1 und 15.2 gelten bei Kassen sinngemäß für Zusammenstellungen von Einzelbelegen (VV Nr. 5.2 zu Art. 71) mit der Maßgabe, dass die Zusammenstellung nur vom Sachbearbeiter des Aufgabengebiets Buchführung zu unterschreiben ist.
B. Zahlungen
Erster Abschnitt: Zahlungsverkehr
16. Zahlungswege
1Zahlungen sind
- a)
-
durch Überweisung,
- b)
-
im Wege des Lastschriftverfahrens (für Auszahlungen siehe ergänzend Nr. 28),
- c)
-
mittels Kartenzahlverfahren (z.B. Kreditkarte, Debitkarte, Geldkarte),
- d)
-
mittels elektronischer Zahlungssysteme (z.B. Bezahlverfahren beim eGovernment),
- e)
-
im Wege der Verrechnung (Nr. 19)
anzunehmen oder zu leisten. 2In begründeten Ausnahmefällen kann die Zahlung bar, durch Zahlungsanweisung oder durch Scheck angenommen oder geleistet werden.
17. Verkehr mit Kreditinstituten
17.1
1Konten von Kassen und Zahlstellen bei Kreditinstituten sind im Regelfall bei der Deutschen Bundesbank, der Landesbank oder einer Sparkasse, der HypoVereinsbank oder Postbank einzurichten, soweit die Kontenführung zins- und spesenfrei erfolgt. 2Andernfalls bedarf es der Einwilligung des für Finanzen zuständigen Staatsministeriums. 3Einer Einwilligung bedarf es nicht bei Zahlstellen besonderer Art.
17.1.1
1Über die Konten bei Kreditinstituten darf nur von zwei Bediensteten der Kasse gemeinsam verfügt werden (Vier-Augen-Prinzip). 2Das für Finanzen zuständige Staatsministerium kann Ausnahmen zulassen, wenn besondere Sicherungsmaßnahmen getroffen werden.
17.1.2
1Die Namen und Unterschriftsproben der zur Verfügung über die Konten bei den Kreditinstituten berechtigten Bediensteten sind den Kreditinstituten auf den von diesen dafür vorgesehenen Vordrucken mitzuteilen. 2Die Mitteilung muss den Abdruck des Dienstsiegels und den Sichtvermerk des Leiters der Dienststelle, der die Kasse angehört, oder des Kassenprüfers, enthalten. 3Bei Änderungen ist entsprechend zu verfahren.
17.2
1Der Einsatz und die Handhabung von Kartenzahlverfahren oder Zahlungen mittels elektronischer Zahlungssysteme sind von den Dienststellen gesondert zu regeln. 2Insbesondere sind hier Regelungen zur Bedienung, zur Aufstellung der Geräte, zum Zahlungsvorgang und kassenrechtlichen Abschluss sowie zur Prüfung der Zahlungen und zur Aufbewahrung der Unterlagen festzuschreiben und mit dem für Finanzen zuständigen Staatsministerium vorab abzustimmen.
17.3
Für Konten der Schulen gelten die spezifischen Regelungen in § 25 Bayerische Schulordnung und gegebenenfalls den weiteren Schulordnungen.
18. Online-Banking
18.1
Dem Einsatz von Online-Banking-Verfahren wird allgemein zugestimmt, sofern das dafür eingesetzte System den jeweils geltenden allgemeinen Sicherheitsstandards im Zahlungsverkehr (z.B. Zwei-Faktor-Authentifizierung) entspricht.
18.2
Anfallende Kosten für die Verfahren sind von den jeweiligen Dienststellen zu tragen.
18.3
1Die Teilnahme am Online-Banking-Verfahren ist vom Dienststellenleiter zu beantragen. 2Dies gilt nicht für Kreditkarteninhaber, die für die Nutzung der Kreditkarte das Online-Banking-Verfahren selbst beantragen können.
18.4
1 Die für eine Zugangsberechtigung und Auftragsfreigabe vorgesehenen Sicherheitskriterien (z.B. PIN) dürfen nur den für das Bankkonto Verfügungsberechtigten bekannt und zugänglich sein. 2Zur Wahrung des Vier-Augen-Prinzips soll die Vorgabe der Überweisung im System und die Eingabe z.B. der PIN-Nummer von unterschiedlichen Personen vorgenommen werden. 3Ist dies nicht möglich, sind zur Minimierung des Missbrauchsrisikos geeignete Maßnahmen festzulegen (z. B. je nach Höhe der jeweiligen Zahlungsbeträge oder Kontostände sind wöchentliche oder monatliche Prüfungen des Kontos durchzuführen, Festlegung, dass keine Überziehung des Kontos erfolgen darf).
18.5
1Die für die Authentifizierung und Autorisierung von Zahlungen erforderlichen Komponenten (z.B. PIN-Nummer) sind sicher aufzubewahren, dürfen nicht im EDV-System hinterlegt werden und dürfen Unberechtigten nicht zugänglich sein. 2Online-Banking Anwendung und Komponenten zur Authentifizierung bzw. Autorisierung (z.B. TAN-App) dürfen nicht auf dem gleichen Gerät ausgeführt werden. 3Auch dürfen keine privaten Geräte verwendet werden.
18.6
Sicherheitsvorgaben der Bank (z.B. bei der Handhabung von Passwörtern) sind zu beachten.
18.7
Der elektronisch abrufbare Kontoauszug ersetzt, sofern dieser revisionssicher (z.B. in der eAkte) aufbewahrt wird, den bisher vom Kreditinstitut auf Papier erstellten Kontoauszug.
18.8
1Bei Zahlstellen darf eine Erweiterung der bisherigen Zahlungsgeschäfte nicht stattfinden. 2Unbare Zahlungen sind soweit möglich ausschließlich über die Staatskassen abzuwickeln (Nr. 2.2 Satz 2 der Anlage 1 zu den VV zu Art. 79 BayHO [ZBest]).
19. Verrechnungen
19.1
Verrechnung im Wege der Aufrechnung
19.1.1
1Hat die Kasse oder Zahlstelle eine Auszahlung an einen Empfangsberechtigten zu leisten, gegen den sie eine fällige Forderung hat, so ist gegen den Anspruch des Empfangsberechtigten auf den auszuzahlenden Betrag aufzurechnen, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind (vgl. §§ 387 ff. BGB). 2Mit künftig fällig werdenden Forderungen kann gegen den Anspruch auf den auszuzahlenden Betrag aufgerechnet werden, wenn der Empfangsberechtigte zustimmt. 3Die Zustimmung wird vermutet, wenn die Forderung, mit der aufgerechnet werden soll, innerhalb eines Monats nach dem Zeitpunkt fällig wird, an dem die Auszahlung zu leisten ist.
19.1.2
Ist ein Einzahlungspflichtiger mit einer Einzahlung an die Kasse im Rückstand und ist ihr bekannt oder ist zu erwarten, dass er einen Anspruch gegen eine andere Staatskasse auf Auszahlung eines Betrages hat oder erlangen könnte (z.B. Steuererstattungsanspruch), so hat die Kasse ihre Forderung der anderen Staatskasse mitzuteilen und sie zu ersuchen, mit dieser Forderung gegen den Anspruch des Einzahlungspflichtigen aufzurechnen.
19.1.3
Soll gegen einen Anspruch auf Bezüge bzw. Eigengeld von Gefangenen aufgerechnet werden, hat die beitreibende staatliche Stelle ihre Forderung unmittelbar der Leitung der Justizvollzugsanstalt, in der die Freiheitsstrafe oder die sonstige Haft vollzogen wird, mitzuteilen und sie zu ersuchen mit dieser Forderung gegen den Anspruch des Gefangenen aufzurechnen.
19.2
Verrechnungen im Wege des Buchausgleichs
19.2.1
1Hat die Kasse einen Betrag an eine andere Staatskasse zu zahlen, so ist die Zahlung im Wege des Buchausgleichs zu verrechnen, soweit das für Finanzen zuständige Staatsministerium nichts anderes bestimmt hat. 2Beträge bis 50.000 € können überwiesen werden.
19.2.2
1Für den Buchausgleich ist Muster 2 zu den VV zu Art. 70 BayHO zu verwenden. 2Der Buchausgleich ist grundsätzlich von der für die Auszahlung zuständigen Kasse zu veranlassen. 3Er wird von der gemeinsam übergeordneten Kasse durchgeführt (VV Nr. 10 zu Art. 71).
Zweiter Abschnitt: Einzahlungen und Auszahlungen
Erster Unterabschnitt: Einzahlungen
20. Leistungsort, Einzahlung an die zuständige Kasse
20.1
Als Einzahlung an die zuständige Kasse gelten auch Einzahlungen, die für ihre Rechnung an eine übergeordnete Kasse oder bei einer Zahlstelle im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben entrichtet werden.
20.2
1Einzahlungen durch Übergabe von Zahlungsmitteln dürfen nur im Kassenraum an den besonders kenntlich gemachten Stellen (Schalter) von den dazu ermächtigten Bediensteten angenommen werden. 2Die Namen und Unterschriftsproben der zur Unterzeichnung von Quittungen ermächtigten Bediensteten sind durch Aushang nach Muster 3 zu den VV zu Art. 70 BayHO im Kassenraum bekannt zu geben.
21. Annahme von Einzahlungen
1Einzahlungen durch Übergabe von Zahlungsmitteln sind auch ohne Annahmeanordnung anzunehmen, sofern sachliche Gründe dafür vorliegen. 2Die nach Satz 1 angenommenen Einzahlungen sowie unbare oder durch Übersendung von Zahlungsmitteln eingehende Einzahlungen, für die Annahmeanordnungen nicht vorliegen, sind auf Verwahrbuchungsstellen mit Kassennummern nachzuweisen. 3Sind diese Einzahlungen für andere Kassen bestimmt, ist nach Nr. 27.3 Satz 2 zu verfahren. 4In den übrigen Fällen ist die für die Anordnung zuständige Stelle sofort von der Einzahlung zu unterrichten; sie hat dafür zu sorgen, dass die Verwahrungen so bald wie möglich abgewickelt werden (vgl. VV Nr. 3.3 zu Art. 60).
22. Einzahlungstag
1Der für die Berechnung von Zinsen und Säumniszuschlägen maßgebliche Einzahlungstag bestimmt sich nach Satz 3. 2Der maschinell gespeicherte tatsächliche Einzahlungstag kann davon abweichen. 3Als Einzahlungstag gilt bei
- a)
-
Überweisung der Tag des Eingangs auf dem Konto der Kasse oder Zahlstelle;
- b)
-
Lastschriftverfahren der Fälligkeitstag; wird eine Ermächtigung zum Lastschrifteinzug erst nach dem Fälligkeitstag erteilt gilt der Tag des Eingangs der Einzugsermächtigung als Einzahlungstag;
- c)
-
Kartenzahlverfahren oder elektronischen Zahlungssystemen der Tag der Akzeptanz;
- d)
-
Verrechnung im Wege der Aufrechnung der Tag, an dem die Aufrechnung erklärt wird;
- e)
-
Zahlung in bar der Tag der Übergabe oder Übersendung;
- f)
-
Zahlung mittels Zahlungsanweisung oder durch Übergabe oder Übersendung von Schecks der dritte Tag nach dem Tag des Eingangs bei der Kasse, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
23. Rechtzeitige und vollständige Entrichtung von Einzahlungen
23.1
1Die Kasse hat die rechtzeitige und vollständige Entrichtung (z.B. §§ 186 ff., 271, 286 ff. BGB) der Einzahlungen zu überwachen. 2Abweichende schriftliche Weisungen der anordnenden Stelle im Einzelfall bleiben unberührt.
23.2
1Wird eine Einzahlung nicht rechtzeitig oder nicht vollständig entrichtet, so ist der Schuldner einmal zu mahnen. 2Bleibt die Mahnung erfolglos, hat die Kasse die Einziehung des Betrages zu veranlassen. 3Hierzu hat
- a)
-
bei privatrechtlichen Forderungen die Kasse der anordnenden Stelle (Nr. 1.1) eine Rückstandsanzeige zu erteilen. Die anordnende Stelle fordert in geeigneten Fällen den Einzahlungspflichtigen noch einmal zur Zahlung auf. Ist dies nicht zweckmäßig oder führt dies innerhalb von zwei Wochen nicht zum Erfolg, so hat die anordnende Stelle die Rückstandsanzeige der Kasse unverzüglich der nach der Vertretungsverordnung zuständigen Vertretungsbehörde (in der Regel dem Landesamt für Finanzen oder dem für Finanzen zuständigen Staatsministerium) zur weiteren Veranlassung (Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens nach §§ 688 ff. ZPO, Einleitung der Zwangsvollstreckung nach §§ 704 ff. ZPO) zuzuleiten.
- b)
-
bei öffentlich-rechtlichen Forderungen
- aa)
-
die Finanzkasse die Vollstreckung nach den §§ 249 ff. AO und nach der Vollstreckungsanweisung (VollStrA) durch das Finanzamt zu veranlassen;
- bb)
-
die Landesjustizkasse Bamberg die Beitreibung gemäß dem Justizbeitreibungsgesetz (JBeitrG) als Vollstreckungsbehörde selbst durchzuführen;
- cc)
-
die Staatsoberkasse Bayern nach den einschlägigen Vollstreckungsvorschriften (z.B. Art. 24 VwZVG) die Beitreibung durch Übersendung des Vollstreckungsersuchens zu veranlassen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen von der Kasse die Ankündigung der Vollstreckung zu übersenden.
24. Behandlung von Mehrbeträgen sowie von gefundenem Bargeld
24.1
1Ergeben sich bei Einzahlungen Mehrbeträge, die nicht nach Nr. 19.1.1 mit fälligen oder fällig werdenden Forderungen verrechnet werden können, so sind sie an den Einzahler zurückzuzahlen. 2Beträge unter fünf € sind nur auf Antrag zurückzuzahlen. 3Werden Beträge nicht zurückgezahlt und können sie auch nicht mit anderen Forderungen verrechnet werden, so sind sie bei der ursprünglichen Buchungsstelle (d.h. bei der Hauptsache) zu belassen. 4Abweichende Rechts- und Verwaltungsvorschriften (z.B. im Steuerschuldverhältnis) bleiben unberührt.
24.2
1Einzahlungen, die durch Übersendung von Zahlungsmitteln oder durch Überweisung entrichtet werden, ohne dass der Einzahler ermittelt werden kann, sind als Verwahrungen zu buchen und wie Kassenüberschüsse abzuwickeln (VV Nr. 15.4 zu Art. 71). 2Bei gefundenem Bargeld ist entsprechend zu verfahren.
24.3
In Fällen, in denen Beträge von fünf € und mehr nach Nr. 24.2 wie Kassenüberschüsse abzuwickeln sind, ist der Sachverhalt alsbald durch Aushang öffentlich bekannt zu machen und der Empfangsberechtigte zur Anmeldung seiner Rechte binnen einer Frist von sechs Wochen aufzufordern (§§ 979 bis 983 BGB in Verbindung mit § 10a der Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren der Fundbehörden – FundV).
25. Reihenfolge der Tilgung
25.1
Hat ein Schuldner mehrere Beträge zu zahlen und reicht der gezahlte Betrag zur Tilgung sämtlicher Schulden nicht aus, so wird diejenige Schuld getilgt, die der Schuldner bei der Zahlung bestimmt.
25.2
1Trifft der Schuldner keine Bestimmung und reicht die Einzahlung zur Tilgung der ganzen Schuld nicht aus, so ist die Zahlung zunächst auf Kosten, dann auf Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen. 2Innerhalb dieser Reihenfolge sind die einzelnen Schulden nach ihrer Fälligkeit zu ordnen; bei gleichzeitig fällig gewordenen Beträgen bestimmt die Kasse die Reihenfolge der Tilgung. 3Anderweitige gesetzliche Regelungen (z.B. § 366 Abs. 2 BGB oder § 225 Abs. 2 AO) bleiben unberührt.
26. Berechnung und Erhebung von Zinsen und Säumniszuschlägen
26.1
1Die Berechnung der Zinsen ist Aufgabe der Kasse. 2Die anordnende Stelle hat die maßgebenden Berechnungsgrundlagen in der Kassenanordnung anzugeben oder der Kasse in anderer Form schriftlich mitzuteilen. 3Zinsen sind zu berechnen, wenn der Zinsanspruch feststeht. 4Sie sind jedoch nicht zu erheben, wenn sie unter die Kleinbetragsgrenze fallen (VV Nr. 2.6 zu Art. 59). Sonderregelungen bleiben unberührt.
26.2
Säumniszuschläge sind nach den gesetzlichen Bestimmungen (z.B. § 240 AO) von der Kasse oder der gegebenenfalls zuständigen anordnenden Stelle zu berechnen und zu erheben.
26.3
Von den Vorschriften der Nrn. 26.1 und 26.2 abweichende Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder vertragliche Vereinbarungen sowie die Regelungen in der Anlage zu den VV zu Art. 34 (Zins – A) bleiben unberührt.
Zweiter Unterabschnitt: Auszahlungen
27. Leistung von Auszahlungen
27.1
Die Kasse oder Zahlstelle hat die Auszahlungsanordnung so rechtzeitig auszuführen, dass der Betrag dem Empfänger am Fälligkeitstag zur Verfügung steht.
27.2
Die Oberkassen haben Einzelbeträge ab 3.000.000 € und die Finanzkassen ab 5.000.000 € durch die Staatshauptkasse auszahlen zu lassen.
27.3
1Die Kasse oder Zahlstelle kann irrtümlich angenommene Beträge ohne Auszahlungsanordnung zurückzahlen. 2Beträge, die für eine andere Kasse des Staates oder für eine Kasse einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts bestimmt sind, können ohne Auszahlungsanordnung weitergeleitet werden. 3Bei Weiterleitungen an eine andere staatliche Kasse ist auch der Einzahlungstag (Nr. 22) anzugeben.
28. Lastschriftverfahren für Auszahlungen
28.1
Die Leistung wiederkehrender Auszahlungen im Lastschriftverfahren wird allgemein zugelassen.
28.2
1Über den einzuziehenden Betrag ist der Kasse eine Kassenanordnung nach Muster 50 oder Muster 850 EDVBK zu erteilen. 2Für jedes vom Zahlungsempfänger verwendete Buchungszeichen (Rundfunkgebühren-Nr., Abnehmer-Nr., Kunden-Nr. und Ähnliches) ist eine eigene Auszahlungsanordnung zu fertigen. 3Zudem sind der Kasse folgende Unterlagen zu übersenden:
- a)
-
Eine Kopie des Schreibens mit der erstmaligen Bekanntgabe von Gläubiger-ID und Mandatsreferenznummer des Zahlungsempfängers (Gläubigers) an die Anordnungsstelle (Schuldner) und
- b)
-
ein vorausgefülltes „SEPA-Mandat“ nach Muster 7 oder 8 zu den VV zu Art. 70 BayHO.
28.3
Nach Erhalt der in Nr. 28.2 aufgeführten Unterlagen erteilt die Kasse dem Zahlungsempfänger das SEPA-Mandat.
28.4
1Die anordnende Stelle hat die Begründetheit von Lastschriftabbuchungen unverzüglich zu prüfen. 2Ein Widerspruch gegen einzelne Lastschriften (z.B. wegen ungerechtfertigter Höhe oder Zeitpunkt), für die die Kasse ein SEPA-Mandat erteilt hat, kann bis zu acht Wochen nach der Belastungsbuchung durch die Kasse erfolgen. 3Hierzu hat die Anordnungsstelle der Kasse eine formlose Anordnung zu übermitteln. 4Hat die Kasse für den Lastschrifteinzug kein SEPA-Mandat erteilt oder dieses widerrufen, kann der Widerspruch innerhalb von 13 Monaten nach der Belastungsbuchung erfolgen. 5Eine diesbezügliche Prüfung und ein gegebenenfalls notwendiger Widerspruch obliegen der Kasse.
28.5
1Der Widerruf eines SEPA-Mandats ist grundsätzlich nur bei missbräuchlicher Verwendung des Mandats angezeigt. 2Er kann nur durch die Kasse und nur mit Wirkung für die Zukunft erfolgen. 3Die Kasse kann das Mandat selbständig oder nach Erhalt einer formlosen Anordnung der Anordnungsstelle widerrufen.
28.6
1Sofern Auszahlungen im Wege des Lastschriftverfahrens ohne Auszahlungsanordnung geleistet werden, sind diese von der Kasse auf Vorschuss-buchungsstellen mit Kassennummern nachzuweisen. 2Die für die Anordnung zuständige Stelle ist sofort von der Abbuchung zu unterrichten. 3Sie hat dafür zu sorgen, dass die Vorschüsse so bald wie möglich abgewickelt werden (vgl. VV Nr. 2.3 zu Art. 60). 4Liegen keine sachlichen Gründe für die Lastschriftabbuchungen vor, hat die Anordnungsstelle die Kasse unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen und die Kasse hat der Lastschriftabbuchung unverzüglich zu widersprechen.
28.7
1Zahlstellen dürfen nur in unabweisbaren Ausnahmefällen und nur mit Einwilligung des für Finanzen zuständigen Staatsministeriums Lastschriftabbuchungen zu Lasten ihres Kontos zulassen (vgl. Nr. 2.2 der Anlage 1 zu den VV zu Art. 79 BayHO [ZBest]). 2Gegebenenfalls gelten die vorstehenden Ausführungen für Zahlstellen entsprechend.
29. Zahlungsempfänger
29.1
1Auszahlungen sind an den in der Auszahlungsanordnung bezeichneten Empfänger zu leisten. 2Bedarf es keiner förmlichen Auszahlungsanordnung, so hat die Kasse oder Zahlstelle den Empfänger selbst zu ermitteln. 3Wird der Kasse gegen einen in einer Auszahlungsanordnung bezeichneten Empfänger ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zugestellt, so ist die Auszahlung unter Beachtung der Bestimmungen der ZPO und der vom für Finanzen zuständigen Staatsministerium erlassenen näheren Bestimmungen abweichend von Satz 1 an den Pfändungsgläubiger zu leisten. 4Wird eine Forderung nur gepfändet, ohne dass sie an den Gläubiger zu überweisen ist, so ist der Betrag in Verwahrung zu buchen. 5In diesem Fall ist die anordnende Dienststelle unverzüglich zu verständigen.
29.2
Bestehen Zweifel hinsichtlich der Person des Empfängers (z.B. wegen Todesfalls) oder hat die Kasse oder Zahlstelle Grund zu der Annahme, dass der in der Auszahlungsanordnung bezeichnete oder von ihr ermittelte Empfänger nicht empfangsberechtigt ist (z.B. wegen Insolvenz), so ist vor der Auszahlung die Entscheidung der anordnenden Stelle einzuholen.
29.3
1Fehlt bei den durch Überweisung auszuführenden Anordnungen die Bankverbindung des Empfängers, so soll die Kasse, wenn dies kurzfristig möglich ist, bei der anordnenden Stelle oder beim Empfänger feststellen, ob die Überweisung auf ein Konto erfolgen kann. 2Andernfalls hat die Kasse die Zahlung in geeigneter Weise kostengünstig auszuführen (z.B. ZzV-Verfahren, Postanweisung, Verrechnungsscheckverfahren).
29.4
1Vor der Auszahlung durch Übergabe von Zahlungsmitteln soll die Kasse oder Zahlstelle vom Empfangsberechtigten, Bevollmächtigten oder Überbringer einer gültigen Quittung einen Ausweis über die Person verlangen, es sei denn, dass der Empfänger dem die Auszahlung leistenden Bediensteten persönlich bekannt ist. 2Von einem Bevollmächtigten kann außerdem ein Ausweis über seine Empfangsberechtigung (z.B. Vollmacht, Bestellungsurkunde, Registerauszug) gefordert werden. 3Bei begründetem Zweifel an der Echtheit einer überbrachten Quittung ist von der Kasse oder Zahlstelle die Vorlage einer beglaubigten Vollmachtsurkunde zu fordern.
30. Berechnung von Zinsen bei Auszahlungen
Für die Berechnung von Zinsen sind die Bestimmungen der Nrn. 26.1 und 26.3 sinngemäß anzuwenden.
Dritter Unterabschnitt: Gemeinsame Bestimmungen
31. Berechnung von Teilbeträgen
31.1
1Sind von Zahlungen, die in Jahresbeträgen festgesetzt sind, Monatsbeträge zu berechnen, so gilt ein Zwölftel des Jahresbetrages als Monatsbetrag. 2Bei der Berechnung von Tagesbeträgen von festgesetzten Jahres- oder Monatsbeträgen wird das Jahr mit 360 Tagen und jeder Monat mit 30 Tagen gerechnet, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
31.2
1Die sich im Laufe der Berechnung ergebenden Bruchteile eines Cents werden erst nach dem letzten Rechengang bei Einzahlungen auf einen vollen Cent abgerundet und bei Auszahlungen auf einen vollen Cent aufgerundet; Sonderregelungen bleiben unberührt. 2Die infolge der Rundung entstehenden Minder- und Mehrbeträge sind nicht auszugleichen.
32. Bargeld und Zahlungen in anderen Geldsorten als Euro
32.1
Geht Bargeld außerhalb einer Kasse oder Zahlstelle ein, ist es unverzüglich an diese weiterzuleiten.
32.2
1Übergebenes Bargeld ist in Gegenwart des Einzahlers auf Echtheit, Vollzähligkeit und Vollständigkeit zu prüfen. 2Unstimmigkeiten sind aktenkundig zu machen und von einem Zeugen zu unterschreiben. 3Beweismittel, die für die Aufklärung der Unstimmigkeiten von Wert sein können (Umhüllungen und dergleichen), sind aufzubewahren.
32.3
1Euro-Münzen und Euro-Banknoten sind nach den Richtlinien der Deutschen Bundesbank zu verpacken. 2Auf der Verpackung sind der Inhalt und die Bezeichnung der Kasse anzugeben. 3Die Übereinstimmung des Inhalts ist mit Namenszeichen und Datum zu bestätigen.
32.4
Behandlung zweifelhafter Münzen und Banknoten
32.4.1
1Die Kasse hat ihr übergebene und von ihr als nachgemacht oder verfälscht erkannte Euro-Münzen und Euro-Banknoten (Falschgeld) anzuhalten und der übergebenden Person eine Bescheinigung folgenden Inhalts zu erteilen:
„Die Euro-Münze(n)/Euro-Banknote(n) über … Euro mit der Kennzeichnung … (Münzen: Jahreszahl, etwa vorhandenes Münzzeichen; Noten: Notennummer) wurde(n) als Falschgeld angehalten.
Ort, Tag, Bezeichnung der Kasse,
Unterschrift, Dienstsiegel“.
2Sofern es nicht ratsam erscheint, die übergebende Person nach § 127 StPO festzuhalten und die nächste Polizeidienststelle zu verständigen, hat die Kasse sich über die Person zu vergewissern und hierüber sowie über andere zweckdienliche Feststellungen (z.B. über die Herkunft des Falschgeldes) eine Niederschrift nach § 19 AGO zu fertigen, die von den Beteiligten zu unterschreiben ist. 3Die Niederschrift mit dem Falschgeld und etwaigen sonstigen Beweismitteln (z.B. Rollenpapier, Streifband, Beutelfahne) ist einer Polizeidienststelle zuzuleiten. 4Kann eine Niederschrift nicht gefertigt werden, ist das Falschgeld der Polizeidienststelle mit einem Bericht zuzuleiten. 5Ist Falschgeld übersandt worden, ist sinngemäß zu verfahren.
32.4.2
1Die Kasse hat Euro-Münzen und Euro-Banknoten, deren Echtheit wegen ihres Erscheinungsbildes zweifelhaft ist, anzuhalten und der übergebenden oder übersendenden Person eine Bescheinigung nach Nr. 32.4.1 zu erteilen, in der die Worte „als Falschgeld“ durch die Worte „wegen Zweifels an der Echtheit“ zu ersetzen sind. 2Die angehaltenen Euro-Münzen und Euro-Banknoten sind der Deutschen Bundesbank zur Prüfung zu übersenden. 3Im Falle der Echtheit der verdächtigen Stücke erstattet die Deutsche Bundesbank den Gegenwert, im Falle der Unechtheit wird die Kasse von der Deutschen Bundesbank benachrichtigt (§ 36 Abs. 3 BBankG). 4Die Person, die die Euro-Münzen oder Euro-Banknoten übergeben oder übersandt hat, ist zu unterrichten.
32.4.3
1Verstöße gegen die Nrn. 32.4.1 und 32.4.2 sind Ordnungswidrigkeiten. 2Diese können von der Deutschen Bundesbank mit einer Geldbuße geahndet werden (§ 36 BBankG).
32.4.4
1Beschädigte Euro-Münzen und Euro-Banknoten sind nicht anzunehmen. 2Der Besitzer ist an die Deutsche Bundesbank zu verweisen (vgl. § 8 Münzgesetz). 3Die Deutsche Bundesbank hat einen Erstattungsantrag im Internet bereitgestellt.
32.4.5
1Andere Geldsorten als Euro sind zurückzuweisen, wenn deren Echtheit zweifelhaft ist. 2Liegt der Verdacht einer strafbaren Handlung vor, so ist die zuständige Polizeidienststelle zu verständigen.
32.5
1Bei Übergabe von anderen Geldsorten sind die Devisenbestimmungen zu beachten. 2Das für Finanzen zuständige Staatsministerium bestimmt, ob und inwieweit die Kasse oder in Ausnahmefällen die Zahlstelle Zahlungen in anderen Geldsorten annehmen oder leisten darf. 3Sind beim Tagesabschluss andere Geldsorten vorhanden, so ist der durch Umrechnung ermittelte Gegenwert (Nr. 32.6) in Euro in die Tagesliste zu übernehmen.
32.6
1Hat die Kasse eine Zahlung in anderen Geldsorten anzunehmen oder zu leisten, so ist die Quittung über den Betrag in anderer Währung auszustellen. 2Außerdem ist der nach den Tageskursen errechnete Gegenwert in Euro zu vermerken. 3Die für die Umrechnung nach Nr. 32.5 maßgebenden Tageskurse sind bei dem Kreditinstitut zu erfragen, an das die Kasse andere Geldsorten verkauft oder von dem sie andere Geldsorten ankauft.
32.7
1Als Einzahlung angenommene andere Geldsorten sind möglichst bis zum Tagesabschluss an ein Kreditinstitut zu verkaufen. 2Der Verkauf kann unterbleiben, wenn die anderen Geldsorten alsbald für Auszahlungen benötigt werden.
33. Schecks
33.1
Für Schecks ist das Scheckgesetz zu beachten.
33.2
Folgende Schecks dürfen als Einzahlung nicht angenommen werden
- a)
-
Orderschecks, in denen der Aussteller die Kasse oder Zahlstelle bzw. die zuständige Dienststelle des Landes als Zahlungsempfänger nicht bezeichnet hat, es sei denn, dass der Einzahler sich durch eine ununterbrochene Reihe von Indossamenten (auch Blankoindossamenten) als rechtmäßiger Inhaber ausweist und er den Scheck an die Kasse oder Zahlstelle bzw. die zuständige Dienststelle des Landes indossiert hat oder mit seinem Blankoindossament versehen hat,
- b)
-
Rektaschecks,
- c)
-
Schecks, in denen der Vermerk „Nur zur Verrechnung“ mit einem Zusatz versehen ist (z.B. „Nur zur Verrechnung mit Firma …“), auch wenn dieser Zusatz gestrichen ist.
33.3
Schecks, die so spät eingehen, dass sie innerhalb der Vorlegungsfrist (Art. 29 Scheckgesetz) weder dem bezogenen Kreditinstitut vorgelegt noch bei der Deutschen Bundesbank als Abrechnungsstelle (Art. 31 Scheckgesetz und Abrechnungsstellenverordnung) eingeliefert werden können, dürfen nicht angenommen werden.
33.4
1Die Annahme von Schecks als Einzahlung kann abgelehnt werden, wenn zu vermuten ist, dass sie mangels Deckung nicht sofort eingelöst werden. 2Dies gilt nicht für Schecks, die von einer Filiale der Deutschen Bundesbank bestätigt sind, wenn sie der Deutschen Bundesbank innerhalb der in dem Bestätigungsvermerk angegebenen Frist vorgelegt werden können (§ 23 BBankG).
33.5
Übersandte Schecks, die nicht als Einzahlungen angenommen werden dürfen, sind wie Wertgegenstände zu behandeln (Nr. 13).
33.6
1Soweit Schecks beim Eingang nicht bereits den Vermerk „Nur zur Verrechnung“ tragen, sind sie mit diesem Vermerk zu versehen. 2Ein Blankoindossament des Einzahlungspflichtigen ist durch den Vermerk „an … (Bezeichnung der Kasse)“ zu vervollständigen.
33.7 Einlieferungsverzeichnis und Scheckeinreichung
33.7.1
1Zur Einlösung einzureichende Schecks sind nach näherer Bestimmung des jeweiligen Kreditinstituts einzeln in Einlieferungsverzeichnisse einzutragen. 2Das Einlieferungsverzeichnis muss die vom Kreditinstitut geforderten Daten enthalten. 3Eine Durchschrift des Einlieferungsverzeichnisses ist geordnet im Sachgebiet Zahlungsverkehr aufzubewahren. 4Wird das Einlieferungsverzeichnis elektronisch geführt, sind die Schecks bis zu einem bestimmten, mit dem jeweiligen Kreditinstitut zu vereinbarenden Höchstbetrag je Scheck bei der Kasse aufzubewahren.
33.7.2
Auf die Eintragung der einzelnen Schecks nach Nr. 33.7.1 wird verzichtet, wenn
- a)
-
das Auffinden von rückbelasteten Schecks in der Tagesliste oder auf andere Weise einwandfrei sichergestellt ist und
- b)
-
das betreffende Kreditinstitut der Vereinfachung zugestimmt hat.
33.8
1Die Kasse hat Kosten, die dadurch entstehen, dass Schecks nicht eingelöst werden, von dem Einzahlungspflichtigen einzuziehen. 2Die Kleinbetragsregelung (Anlage zu den VV zu Art. 59) bleibt unberührt.
33.9
1Kommt ein von der Kasse ausgestellter Scheck oder kommen Vordrucke für Schecks abhanden, so ist das zuständige Kreditinstitut unverzüglich zu benachrichtigen. 2Kommt ein entgegengenommener Scheck abhanden, so hat die Kasse den Aussteller und das bezogene Kreditinstitut unverzüglich zur Sperrung des Schecks aufzufordern. 3Bei abhanden gekommenen Schecks ist erforderlichenfalls das Aufgebot einzuleiten.
34. Quittungen
34.1 Quittungen für Ein- und Auszahlungen
34.1.1
1Über jede Einzahlung in bar, durch Übergabe eines Schecks oder mittels Kartenzahlverfahren ist ein maschinell erstellter Kassenzettel, auf Verlangen eine Quittung (§ 368 BGB), auszuhändigen. 2Wird ein maschinelles Verfahren nicht eingesetzt, so ist eine Quittung zu erteilen.
34.1.2
1Über jede Auszahlung in bar, durch Übergabe eines Schecks oder mittels Kartenzahlverfahren ist eine Quittung vom Empfangsberechtigten oder seines Bevollmächtigten zu verlangen. 2Bei Zug-um-Zug-Geschäften genügt der übliche Kassenzettel. 3Vor der Auszahlung oder Übergabe ist die Empfangsberechtigung festzustellen.
34.1.3
Bei Zahlungen in anderen Geldsorten ist Nr. 32.6 zu beachten.
34.1.4
1Die von der Kasse oder Zahlstelle zu fertigenden Quittungen sind mit dem Inhalt nach Muster 4 zu den VV zu Art. 70 BayHO auszustellen und von dem die Zahlung annehmenden Bediensteten zu unterschreiben. 2Das zweite Blatt ist als Durchschrift zu kennzeichnen und aufzubewahren. 3Alternativ besteht die Möglichkeit der Erstellung von Listenquittungen nach Muster 6 zu den VV zu Art. 70 BayHO. 4Fordert der Einzahler eine Einzelquittung nach Muster 4 ist ihm diese zusätzlich, unter Bezugnahme auf die Listenquittung, auszuhändigen.
34.1.5
1Bei handschriftlich auszustellenden Quittungen sind Beträge ab 100 € in Buchstaben zu wiederholen. 2Betragsänderungen sind nicht zulässig. 3Sonstige Änderungen soll die Kasse oder Zahlstelle sich vom Empfänger bestätigen lassen.
34.1.6
In der Quittung ist ein Hinweis aufzunehmen, der die Verbindung zur Buchung herstellt.
34.1.7
1Bei entsprechendem Geschäftsumfang können Schalterquittungsmaschinen, Kostenstempler (Gebührenstempler) und dergleichen verwendet werden. 2Die für die Sicherung dieser Maschinen und der gespeicherten Ergebnisse erforderlichen Bestimmungen erlässt das zuständige Staatsministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Staatsministerium.
34.1.8
Ist der Tag der Ausstellung der Quittung nicht zugleich der Tag der Auszahlung, so ist dieser in der Quittung zu vermerken.
34.1.9
1Wird der Kasse ein Nachweis über die Empfangsberechtigung (z.B. Vollmacht) vorgelegt, so ist dieser im Original oder in Kopie der Quittung beizufügen. 2Ist dies nicht möglich, so sind die wesentlichen Angaben des Nachweises in der Quittung zu vermerken.
34.1.10
1Liegt ein Schriftstück vor, das den Betrag, den Grund der Forderung und die Bezeichnung der Kasse oder Zahlstelle enthält (z.B. ein Bescheid), so soll die Quittung mit den Worten „Betrag erhalten“ und unter Angabe von Ort und Datum der Ausstellung und der Unterschrift des Empfängers auf dem Schriftstück abgegeben werden. 2Bei listenmäßigen Auszahlungsunterlagen mit Quittungsspalte genügt die Unterschrift des Empfängers in dieser Spalte.
34.1.11
1Empfänger, die nicht schreiben können, sollen die Quittung durch Handzeichen vollziehen. 2Auszahlungen an diese Empfänger sind durch einen bei der Auszahlung anwesenden Zeugen und durch den die Auszahlung leistenden Bediensteten zu bescheinigen. 3Für Auszahlungen an Blinde, Lesensunkundige und an Personen, die die Quittung in anderen als deutschen oder lateinischen Buchstaben vollziehen, gilt Satz 2 entsprechend.
34.1.12
1Die Kasse hat über die Ein- und Auslieferungen und den Bestand an Quittungsblöcken einen Nachweis (VV Nr. 12 zu Art. 71) zu führen. 2In diesem ist auch der vollständige Rücklauf der Quittungsdurchschriften zu vermerken. 3Der Nachweis wird im Sachgebiet Zahlungsverkehr geführt.
34.2 Quittungen für die Ein- und Auslieferung von Wertgegenständen
34.2.1
1Über die Einlieferung von Wertgegenständen sind Quittungen zu erteilen. 2Darin sind der Name des Einlieferers, sowie Art, Stückzahl und Nennwert des Gegenstandes und der Grund der Einlieferung anzugeben. 3Bescheinigungen über die Echtheit, den tatsächlichen Wert oder den Verkehrswert dürfen nicht erteilt werden. 4Bei der Einlieferung von Wertgegenständen als Sicherheit tritt an die Stelle der Quittung eine Verwahrungsbescheinigung.
34.2.2
1Sofern auszuliefernde Wertgegenstände unmittelbar an den Empfänger ausgehändigt werden, ist eine Quittung zu fordern. 2Wertgegenstände, für die eine Verwahrungsbescheinigung erteilt worden ist, dürfen nur gegen Rückgabe dieser Bescheinigung ausgeliefert werden. 3Kann die Verwahrungsbescheinigung ausnahmsweise nicht zurückgegeben werden, so ist die Entscheidung der zuständigen Dienststelle einzuholen; gegebenenfalls ist die Verwahrungsbescheinigung in der Empfangsquittung für ungültig zu erklären.
Dritter Abschnitt: Geldverwaltung
35. Kassensollbestand und Kassenistbestand
Der Unterschiedsbetrag zwischen allen bis zum aktuellen Buchungstag gebuchten Einzahlungen und Auszahlungen (Sollbestand) muss beim Tagesabschluss (VV Nr. 15 zu Art. 71) der Summe aus dem Bestand an Bargeld und den Beständen auf den Konten bei Kreditinstituten nach den Kontogegenbüchern (Istbestand) entsprechen.
36. Kassenabrechnung und Liquiditätssteuerung
36.1
1Die Ober- und Finanzkassen haben täglich ihren Istbestand, soweit entbehrlich, abzuliefern oder bei Bedarf zu verstärken. 2Sie haben die Verwendung der Bestandsverstärkungen und der übrigen Zahlungen mindestens monatlich mit der übergeordneten Kasse abzurechnen (Abrechnung).
36.2
Die Oberkassen erhalten eine Kassenbestandsverstärkung bzw. zugelassene Staatsbetriebe eine Bestandverstärkung dadurch, dass sie der Staatshauptkasse eine Anforderung über den benötigten Betrag nach Muster 5 zu den VV zu Art. 70 BayHO übermitteln und die Staatshauptkasse den angeforderten Betrag überweist.
36.3
Die Finanzkassen erhalten eine Kassenbestandsverstärkung dadurch, dass sie der Staatsoberkasse Bayern eine Anforderung über den benötigten Betrag nach Muster 5 zu den VV zu Art. 70 BayHO übermitteln und die Staatsoberkasse Bayern den angeforderten Betrag überweist.
36.4
Werden überzogene Bankkonten der Ober- und Finanzkassen aufgrund von Vereinbarungen mit den Kreditinstituten automatisch verstärkt, bedarf es keiner förmlichen Anforderung einer Kassenbestandsverstärkung.
36.5
1Die zur Liquiditätssteuerung des Staatshaushalts erforderlichen Kredit- und Geldanlagegeschäfte tätigt das für Finanzen zuständige Staatsministerium nach internen Richtlinien. 2Dabei sind die Kassenmittel entsprechend dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit anzulegen, bis sie zur Verausgabung benötigt werden. 3Dem Grundsatz Kapitalsicherung vor Renditeoptimierung sowie dem Vier-Augen-Prinzip ist Rechnung zu tragen. 4Die Staatshauptkasse hat die Anlage von Kassengeldern in einem Geldanlagebuch nachzuweisen.
Vierter Abschnitt: Verwaltung und Verwahrung von Wertgegenständen
37. Wertpapierdepots und Verwaltung hinterlegter Wertpapiere
37.1
Die von der Staatsoberkasse Bayern verwalteten Wertpapierdepots werden bei der Landesbank eingerichtet.
37.2
1Die Staatsoberkasse Bayern übergibt die Wertpapiere der Landesbank in der Regel zur Verwahrung und Verwaltung. 2Der Landesbank obliegt in diesem Fall auch die Überwachung der Auslosung, der Kündigung und der sonstigen rechtlichen Auswirkungen auf die Wertpapiere.
37.3
Die Staatsoberkasse Bayern übergibt Wertpapiere, die nur kurzfristig zu verwahren sind, sowie die Wertsachen und Kostbarkeiten der Landesbank zur Verwahrung.
37.4
Werden ausnahmsweise von einer anderen Kasse Wertpapiere, Wertsachen oder Kostbarkeiten an ein örtliches Kreditinstitut zur Verwahrung und Verwaltung oder nur zur Verwahrung übergeben, gelten die Bestimmungen der Nrn. 37.2 und 37.3 entsprechend.
37.5
Unberührt hiervon bleiben Regelungen über die Verwaltung hinterlegter Wertpapiere (vgl. Art. 17 BayHintG und Nr. 17 BayHiVV).
38. Kassenbehälter
38.1
1Kassenbehälter im Sinn der folgenden Bestimmungen sind Kassenschränke und Tresore. 2Sofern nur Kassetten oder Handkassen vorhanden sind, gelten die nachstehenden Bestimmungen sinngemäß.
38.2
In Kassenbehältern sind aufzubewahren:
- a)
-
Zahlungsmittel (Bargeld, Schecks),
- b)
-
die Quittungsblöcke sowie die Belege für die vom Sachbearbeiter für den Zahlungsverkehr im Laufe des Tages geleisteten Auszahlungen,
- c)
-
Wertgegenstände (Nr. 13), gegebenenfalls an deren Stelle die Depotscheine (Nr. 37),
- d)
-
die Vordrucke für Schecks und Überweisungsaufträge,
- e)
-
der Bestand an Wertzeichen und
- f)
-
die Dienstsiegel der Kasse.
38.3
1Zu jedem Schloss eines Kassenbehälters müssen zwei Schlüssel vorhanden sein. 2Der Zweitschlüssel ist – soweit keine Sicherheitsbedenken bestehen – im Stahlschrank der eigenen oder einer benachbarten Dienststelle zu verwahren. 3Der Verlust eines Schlüssels ist dem Leiter der Dienststelle und dem Kassenprüfer unverzüglich anzuzeigen. 4Der Leiter der Dienststelle hat die Änderung des Schlosses und die Anfertigung neuer Schlüssel zu veranlassen.
38.4
1Für die Sicherung der Kassenräume und des Kassenbehälters sowie für die bei der Beförderung von Zahlungsmitteln zu treffenden Sicherungsmaßnahmen gelten die hierfür vom für Finanzen zuständigen Staatsministerium erlassenen besonderen Bestimmungen. 2Diese Bestimmungen sind eine Verschlusssache im Sinn des Art. 7 BaySÜG und werden deshalb den Kassen und Zahlstellen nur auf schriftliche Anforderung zur Verfügung gestellt.
[Muster zu den VV zu Art. 70 BayHO]
- –
-
Muster 1: Unterschriftsmitteilung für Anordnungsbefugte
- –
-
Muster 2: Buchausgleich
- –
-
Muster 3: Aushang
- –
-
Muster 4: Handschriftliche Quittung
- –
-
Muster 5: Anforderung einer Kassen- oder Zahlstellenbestandsverstärkung bzw. Bestandsverstärkung
- –
-
Muster 6: Listenquittung
- –
-
Muster 7: SEPA-Mandat Staatsoberkasse Bayern
- –
-
Muster 8: SEPA-Mandat Landesjustizkasse Bamberg
[VV zu Art. 71 BayHO]
Art. 71
Buchführung
(1) Über Zahlungen ist nach der im Haushaltsplan oder sonst vorgesehenen Ordnung in zeitlicher Folge Buch zu führen.
(2) Das für Finanzen zuständige Staatsministerium kann Bestimmungen über den Nachweis der eingegangenen Verpflichtungen, der Geldforderungen und anderer Bewirtschaftungsvorgänge treffen oder die Buchführung hierfür anordnen.
(3) Einnahmen und Ausgaben auf Einnahme- oder Ausgabereste (Haushaltsreste) aus Vorjahren,
- 1.
-
für die im Haushaltsplan des laufenden Haushaltsjahres wiederum ein Titel vorgesehen ist, sind bei diesem zu buchen,
- 2.
-
für die im Haushaltsplan des laufenden Haushaltsjahres kein Titel vorgesehen ist, sind an der Stelle zu buchen, an der sie im Falle der Veranschlagung im Haushaltsplan vorzusehen gewesen wären.
(4) Absatz 3 Nr. 2 gilt entsprechend für außerplanmäßige Einnahmen und Ausgaben.
(Vgl. auch Art. 16, 19, 38, 45, 72, 74, 79, 80 Abs. 2, Art. 81 Abs. 3, Art. 83 Nr. 2 und 3, Art. 103.)
Zu Art. 71 Abs. 1 und 2:
Inhaltsübersicht
|
|
1.
|
Definition der Buchführung
|
2.
|
Zweck der Buchführung
|
3.
|
Zuständigkeiten
|
4.
|
Grundsätze der Buchführung
|
5.
|
Buchungsbestimmungen
|
6.
|
Inhalt der Buchführung
|
7.
|
Tagesliste
|
8.
|
Verwahrungen
|
9.
|
Vorschüsse
|
10.
|
Abrechnungen
|
11.
|
Kontogegenbuch
|
12.
|
Geld- und Werteingangsbuch
|
13.
|
Buchungstag
|
14.
|
Arten und Zweck der Abschlüsse
|
15.
|
Tagesabschluss
|
16.
|
Monatsabschluss
|
17.
|
Jahresabschluss
|
18.
|
Behandlung von Unrichtigkeiten beim Jahresabschluss
|
19.
|
Abschlussnachweisung, Einnahme- und Ausgabeübersichten
|
20.
|
Geld- und Werteingangsbuch
|
21.
|
Wertebuch
|
22.
|
Gemeinsame Bestimmungen
|
23.
|
Aufbewahrungsfristen für die Buchführung, die Belege sowie für nicht veröffentlichte Verwaltungsvorschriften und Dienstanweisungen
|
24.
|
Aufbewahrungsfristen für die Rechnungsnachweisungen, die Gesamtrechnung und die sonstigen Rechnungsunterlagen
|
25.
|
Aufbewahrungsfristen für das übrige Schriftgut
|
26.
|
Länger aufzubewahrende Unterlagen
|
27.
|
Übertragung auf ein Speichermedium
|
28.
|
Aussondern, Abgeben und Vernichten
|
29.
|
Gesonderte Aufbewahrungsbestimmungen bei IuK-Verfahren
|
30.
|
Erhebung, Verarbeitung und Nutzung
|
31.
|
Nachweis der eingegangenen Verpflichtungen
|
A. Buchführung über Zahlungen
Erster Abschnitt: Allgemeines
1. Definition der Buchführung
1 Buchführung ist das lückenlose, richtige, zeitlich und sachlich geordnete Aufzeichnen aller Zahlungen und sonstigen kassenmäßigen Vorgänge aufgrund von Belegen. 2Die Buchführung umfasst auch die Sollstellung nach Nr. 6.2.1.
2. Zweck der Buchführung
Die Buchführung hat insbesondere den Zweck,
- a)
-
Unterlagen für die Abrechnung (Nr. 19) und die Liquiditätssteuerung (VV Nr. 36 zu Art. 70) zu gewinnen,
- b)
-
Grundlagen für die Rechnungslegung (Art. 80) zu schaffen,
- c)
-
zeitnahe Angaben über die Ausführung des Haushaltsplans zu liefern und
- d)
-
Daten für die Haushaltsplanung, für die Kosten- und Leistungsrechnung sowie für das Controlling bereitzustellen.
3. Zuständigkeiten
1Die Buchführung ist Aufgabe der Kassen und Zahlstellen. 2Hat das für Finanzen zuständige Staatsministerium die Buchführung ganz oder teilweise anderen Stellen übertragen, so sind die Bestimmungen über die Buchführung entsprechend anzuwenden.
4. Grundsätze der Buchführung
4.1
1Die Buchführung richtet sich nach kameralistischen Grundsätzen. 2Sie ist nach Haushaltsjahren getrennt vorzunehmen (Art. 72). 3Beim Tagesabschluss muss der Kassenistbestand mit dem Kassensollbestand übereinstimmen (Nr. 14.3 Buchst. a und Nr. 15.1).
4.2
1Die Erfordernisse des Art. 71 Abs. 1 sind erfüllt, wenn die Buchungen in der dort vorgesehenen Ordnung bis zum Ablauf der jeweiligen Aufbewahrungsfristen dargestellt werden können. 2Einer Speicherung in dieser Ordnung bedarf es dann nicht.
4.3
Sind Einnahmen und Ausgaben für den Staat nach einer sonst vorgesehenen Ordnung nachzuweisen, so bestimmt das für Finanzen zuständige Staatsministerium im Einvernehmen mit dem Obersten Rechnungshof das Nähere über die Einrichtung von Buchungsstellen.
4.4
Die Verbindung der Buchung zum Beleg (VV zu Art. 75) sowie die Verbindung zusammengehörender Buchungen müssen erkennbar sein.
4.5
1Die Kassen und Zahlstellen haben ein vom für Finanzen zuständigen Staatsministerium zugelassenes elektronisches Verfahren einzusetzen. 2Dessen Verwendung wird in einer Dienstanweisung geregelt, die das Landesamt für Finanzen im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Staatsministerium und dem Obersten Rechnungshof erlässt. 3Soweit Nachweise noch in visuell lesbarer Form zu führen sind, werden die dafür zu verwendenden Muster als Anlagen zu dieser Dienstanweisung herausgegeben.
4.6
Sind der Kasse auch andere Kassengeschäfte als die des Staates übertragen worden, so bestimmt das für Finanzen zuständige Staatsministerium, soweit erforderlich im Einvernehmen mit den zuständigen Stellen, das Nähere über die Buchführung für diese Kassengeschäfte.
5. Buchungsbestimmungen
5.1
1Betragsbuchungen dürfen nur in der Weise berichtigt werden, dass die Buchung durch eine Absetzungsbuchung storniert und gegebenenfalls neu vorgenommen oder dass der Unterschiedsbetrag durch eine neue Buchung zu- oder abgesetzt wird; bei der ursprünglichen Buchung und bei der Berichtigungsbuchung sind bei Büchern, die in visuell lesbarer Form geführt werden, gegenseitige Hinweise anzubringen. 2Werden zu Büchern, die in visuell lesbarer Form geführt werden, vor dem Tagesabschluss Berichtigungen erforderlich, so können sie auch so vorgenommen werden, dass die Eintragungen unter Beifügung des Namenszeichens des ändernden Bediensteten und des Datums gestrichen und durch neue ersetzt werden; die ursprünglichen Eintragungen müssen lesbar bleiben. 3Für Berichtigungen in Büchern, die in visuell nicht lesbarer Form geführt werden, kann das für Finanzen zuständige Staatsministerium im Einvernehmen mit dem Obersten Rechnungshof Ausnahmen zulassen.
5.2
Die Kasse kann zur Vereinfachung des Buchungsverfahrens Zahlungen in Zusammenstellungen erfassen und in Gesamtbeträgen buchen. VV Nr. 15.3 zu Art. 70 ist zu beachten.
5.3
Berichtigungen und Änderungen des Datenbestandes ohne Buchungsvorgang (online-Änderungen) sind nur in Ausnahmefällen zulässig und in einer Dienstanweisung zu regeln sowie zu protokollieren.
Zweiter Abschnitt: Inhalt und Art der Aufzeichnungen
6. Inhalt der Buchführung
6.1
Bei der Buchführung sind mindestens aufzuzeichnen
- a)
-
das Haushaltsjahr,
- b)
-
die Buchungsstelle (Haushaltskennzeichen, Anordnungsstelle, Kapitel und Titel); bei der Landesjustizkasse Bamberg erfolgen Buchungen bei Kap. 04 04 Tit. 111 01 und Tit. 112 01 grundsätzlich unter der Anordnungsstellennummer des zuständigen Oberlandesgerichtes,
- c)
-
der Buchungstag,
- d)
-
der Einzahlungstag,
- e)
-
der Fälligkeitstag,
- f)
-
die Buchungsnummer,
- g)
-
der Betrag,
- h)
-
die Angaben über den Zahlungspflichtigen oder den Zahlungsempfänger,
- i)
-
die Bankverbindung,
- j)
-
der Zahlungsweg,
- k)
-
der Zahlungsgrund und
- l)
-
die für die Buchung verantwortlichen Personen.
6.2 Sollstellungen (Personenkonten)
6.2.1
1Für einmalige Einzahlungen und wiederkehrende Ein- und Auszahlungen sind Personenkonten zu führen, die nach Zahlungspflichtigen oder Empfangsberechtigten zu gliedern sind. 2Für einmalige Auszahlungen können Personenkonten geführt werden, wenn Beträge in Teilbeträgen geleistet werden oder wenn es aus anderen Gründen zweckmäßig ist.
6.2.2
Bei Sollstellungen sind zusätzlich aufzuzeichnen
- a)
-
der Tag der Sollstellung,
- b)
-
das Buchungskennzeichen oder die Personenkontonummer,
- c)
-
ein Hinweis auf den Beleg (VV Nr. 3 b zu Art. 75),
- d)
-
ggf. der niedergeschlagene oder der erlassene Betrag.
7. Tagesliste
7.1
1Die Einzahlungen, Auszahlungen und Sollstellungen sind getrennt voneinander täglich einzeln darzustellen. 2Bei Sammelanordnungen und Zusammenstellungen (Nr. 5.2) sind nur die Endbeträge einzutragen.
7.2
Die Tagesliste ist für jeden Buchungstag als Datei in einem Auskunftsverzeichnis zur Verfügung zu stellen oder auszudrucken.
8. Verwahrungen
8.1
1Einnahmen, die erst später nach der im Haushaltsplan oder der sonst vorgesehenen Ordnung gebucht werden können, sind in eigenen Buchungsstellen für Einzahlungen nachzuweisen. 2Das Gleiche gilt für Einzahlungen, die nicht entsprechend nachzuweisen sind. 3Die Zweckbestimmung dieser Verwahrungsbuchungsstellen ist in einem Verzeichnis verbindlich festzulegen. 4Abwicklungen (Auszahlungen) sind als Absetzungen zu buchen. 5Übersteigen die Auszahlungen die Einzahlungen ist die Unterdeckung (negative Verwahrung) unverzüglich aufzuklären und auszugleichen, es sei denn, es handelt sich um eine systembedingte Unterdeckung (z.B. Umsatzsteuerabführungen von Betrieben gewerblicher Art).
8.2
Soweit möglich und zweckmäßig sind die Verwahrungen in Personenkonten zu führen.
9. Vorschüsse
9.1
1Ausgaben, die erst später nach der im Haushaltsplan oder einer sonst vorgesehenen Ordnung gebucht werden können, sind in eigenen Buchungsstellen für Auszahlungen nachzuweisen. 2Die Zweckbestimmung dieser Vorschussbuchungsstellen ist in einem Verzeichnis verbindlich festzulegen. 3Abwicklungen (Einzahlungen) sind als Absetzungen zu buchen. 4Übersteigen die Einzahlungen die Auszahlungen ist die Überdeckung (negativer Vorschuss) unverzüglich aufzuklären und abzuwickeln, es sei denn, es handelt sich um eine systembedingte Überdeckung.
9.2
Für jede Zahlstelle, die mit der Kasse abrechnet, ist eine Buchungsstelle einzurichten, bei der die Zahlstellenbestandsverstärkungen und Ablieferungen (Nr. 6.1 der Anlage 1 zu den VV zu Art. 79 [ZBest]) gebucht werden; das Gleiche gilt für Zahlstellen besonderer Art (Nrn. 10 bis 14 der Anlage 1 zu den VV zu Art. 79 [ZBest]).
9.3
Soweit möglich und zweckmäßig sind die Vorschüsse in Personenkonten zu führen.
10. Abrechnungen
1Kassen, die miteinander im Abrechnungsverkehr stehen (VV Nr. 1.2 zu Art. 79), haben Kassenbestandsverstärkungen und Ablieferungen in eigenen Buchungsstellen nachzuweisen, die in einem Verzeichnis verbindlich festgelegt werden. 2Buchausgleiche sind wie Kassenbestandsverstärkungen und Ablieferungen zu behandeln. 3Steht eine Kasse mit mehreren Kassen im Abrech-nungsverkehr, so ist für jede Kasse eine Buchungsstelle einzurichten.
11. Kontogegenbuch
11.1
1Zum Nachweis des Istbestandes und der Veränderungen auf den Konten der Kasse oder Zahlstelle bei den Kreditinstituten ist für jedes Konto ein Kontogegenbuch zu führen. 2Darin sind zu buchen
- a)
-
die Aufträge der Kasse oder Zahlstelle für Gut- und Lastschriften mit den Summen der einzelnen Aufträge am Tage der Einreichung,
- b)
-
die eigenen Einzahlungen oder Abhebungen der Kasse oder Zahlstelle am Tag der Bargeldverstärkung oder -ablieferung,
- c)
-
die Gut- und Lastschriften laut Kontoauszug, vermindert um die nach den Buchst. a und b bereits gebuchten Beträge, jeweils in einer Summe am Tage des Eingangs des Kontoauszugs.
3Zahlstellen besonderer Art sind von der Führung eines Kontogegenbuchs befreit, wenn über das Konto des Kreditinstituts lediglich Auffüllungen und Ablieferungen gebucht werden.
11.2
Bei jeder Buchung sind mindestens einzutragen
- a)
-
die laufende Nummer,
- b)
-
der Buchungstag (Nr. 13),
- c)
-
der Betrag und
- d)
-
die Nummer des Kontoauszugs, bei Buchungen nach der Nr. 11.1 Buchst. a und b nach dessen Eingang.
11.3
Beim Tagesabschluss ist der buchmäßige Bestand einzutragen, der sich aus dem Unterschied zwischen den Ein- und Auszahlungen dieses Zahlungsweges unter Berücksichtigung des Bestandes vom Vortag ergibt.
11.4
Kontoabgleich:
1Nachdem der Kontoauszug eingegangen ist und die erforderlichen Buchungen (Nr. 11.1 Buchst. c) im Kontogegenbuch vorgenommen wurden, ist durch eine auf den Kontoauszug oder ein mit ihm zu verbindendes besonderes Blatt zu setzende Berechnung festzustellen, ob der aus dem Kontogegenbuch zu errechnende Istbestand mit dem Istbestand laut Kontoauszug übereinstimmt. 2Hierbei sind
- a)
-
ausgehend vom Bestand, der im Kontogegenbuch am Vortag nachgewiesen ist,
- b)
-
hinzuzurechnen
- aa)
-
die nach der Nr. 11.1 Buchst. a und b im Kontogegenbuch gebuchten Auszahlungen der Vortage, die im Kontoauszug noch nicht als Lastschriften enthalten sind, und
- bb)
-
die Summe der Gutschriften nach Nr. 11.1 Buchst. c,
- c)
-
abzuziehen
- aa)
-
die nach der Nr. 11.1 Buchst. a und b im Kontogegenbuch gebuchten Einzahlungen der Vortage, die im Kontoauszug noch nicht gutgeschrieben sind, und
- bb)
-
die Summe der Lastschriften nach Nr. 11.1 Buchst. c.
3Der Leiter des Sachgebiets Zahlungsverkehr hat die Übereinstimmung auf der Berechnung durch Unterschrift und mit Datum zu bescheinigen.
11.5
1Das Kontogegenbuch ist im Sachgebiet Zahlungsverkehr zu führen. 2Es kann für einen längeren Zeitraum als ein Haushaltsjahr geführt werden.
12. Geld- und Werteingangsbuch
12.1
1Die Kasse hat alle bei ihr eingehenden
- a)
-
Wertbriefe, Wertpakete, Scheckhefte und sonstige Sendungen, die Zahlungsmittel oder Wertgegenstände enthalten,
- b)
-
Pfändungen,
- c)
-
Quittungsblöcke und
- d)
-
anderen Sendungen, für die ein Nachweis zweckmäßig erscheint,
in ein Geld- und Werteingangsbuch einzutragen. 2Bei jeder Eintragung ist ein Hinweis auf die endgültige Buchung oder ein Nachweis über den Verbleib der Sendung anzubringen. 3Zahlstellen haben derartige Eingänge (ausgenommen Zahlungsmittel) unverzüglich der zuständigen Kasse zu übermitteln.
12.2
Das Geld- und Werteingangsbuch ist im Sachgebiet Zahlungsverkehr zu führen.
13. Buchungstag
13.1
Zu buchen sind (Buchungstag)
- a)
-
unbare Einzahlungen an dem Tag, an dem die Kasse oder Zahlstelle von der Gutschrift Kenntnis erhält oder an dem übersandte Schecks bei ihr eingehen;
- b)
-
unbare Auszahlungen für den Wertstellungstag (Valuta), zu dem die Zahlung vom Konto abfließt, oder am Tag der Übersendung des Schecks oder am Tag, an dem die Kasse Kenntnis von einer Auszahlung erhält (z.B. Auszahlung mittels Lastschrifteinzugsverfahren, Kartenzahlverfahren);
- c)
-
bare Einzahlungen am Tag der Übergabe von Geld oder Schecks oder am Tag des Eingangs von übersandtem Geld;
- d)
-
bare Auszahlungen am Tag der Übergabe von Geld oder Schecks oder am Tag der Übersendung von Geld.
13.2
Ist in den Fällen der Nr. 13.1 der Tagesabschluss bereits erfolgt, ist die Zahlung für den nächsten Buchungstag zu buchen.
13.3
Zahlungen durch Verrechnung oder Buchausgleich sind am selben Tag als Einzahlung und Auszahlung zu buchen.
13.4
Bei Einzahlungen im Lastschrifteinzugsverkehr und bei Massenauszahlungen kann das für Finanzen zuständige Staatsministerium bestimmen, dass unbeschadet der Regelung in Nr. 13.1 Buchungen für den Buchungstag zu einem früheren Zeitpunkt vorgenommen werden.
Dritter Abschnitt: Abschlüsse
14. Arten und Zweck der Abschlüsse
14.1
Die Kasse hat Tages-, Monats- und Jahresabschlüsse zu erstellen.
14.2
Die Abschlüsse dienen der Kontrolle der Buchführung, der Liquiditätssteuerung und der Übersicht über den Stand der Ausführung des Haushaltsplans.
14.3
Insbesondere ist es Zweck
- a)
-
des Tagesabschlusses (Nr. 15) festzustellen, ob der Kassenistbestand mit dem Kassensollbestand übereinstimmt,
- b)
-
des Monatsabschlusses (Nr. 16), Unterlagen für die Abrechnung der Finanzkassen mit der Staatsoberkasse Bayern und der Oberkassen mit der Staatshauptkasse zu gewinnen,
- c)
-
des Jahresabschlusses (Nr. 17), die Rechnungsergebnisse zu ermitteln, die Grundlagen für die Rechnungslegung zu schaffen sowie Unterlagen für die Haushaltsrechnung, den kassenmäßigen Abschluss und den Haushaltsabschluss zu gewinnen (Art. 80 bis 83).
15. Tagesabschluss
15.1
1Die Kasse hat täglich einen Tagesabschluss zu erstellen. 2Hierzu sind der Kassensollbestand und der Kassenistbestand zu ermitteln und gegenüber zu stellen (VV Nr. 35 zu Art. 70).
15.2
Besteht keine Übereinstimmung, so ist der Unterschiedsbetrag als Kassenfehlbetrag oder Kassenüberschuss auszuweisen; Maßnahmen zur Aufklärung sind unverzüglich einzuleiten.
15.3
1Ein Kassenfehlbetrag ist für den nächsten Tag als Vorschuss zu buchen. 2Kassenfehlbeträge von 250 € und mehr sind dem Kassenprüfer (nicht bei Finanzkassen) und dem Leiter der Dienststelle unverzüglich mitzuteilen. 3Außerdem sind Kassenfehlbeträge von 1.500 € und mehr der zuständigen obersten Staatsbehörde sowie dem für Finanzen zuständigen Staatsministerium anzuzeigen.
15.4
1Ein Kassenüberschuss ist für den nächsten Tag als Verwahrung zu buchen. 2Ein Kassenüberschuss, der nicht innerhalb von sechs Monaten aufgeklärt werden kann, ist aufgrund der erteilten allgemeinen Annahmeanordnung als Einnahme nachzuweisen (VV Nr. 11.6 Buchst. d zu Art. 70).
16. Monatsabschluss
16.1
Zusätzlich zu dem Tagesabschluss für den letzten Arbeitstag jedes Monats oder an dem vom für Finanzen zuständigen Staatsministerium bestimmten Tag sind folgende Summierungen auszuweisen:
- a)
-
die Gesamtsumme der offenen Verwahrungen,
- b)
-
die Gesamtsumme der offenen Vorschüsse,
- c)
-
die Gesamtsumme der nicht abgerechneten Kassenbestandsverstärkungen bzw. Ablieferungen.
16.2
Es sind Monatsbeträge und fortlaufende Jahressummen auszugeben.
16.3
In den von der Staatsoberkasse Bayern ausgegebenen Summen sind die monatlichen Ergebnisse der Finanzkassen zu berücksichtigen.
16.4
Die Oberkassen und die Staatshauptkasse haben die Summen ihrer eigenen Einzahlungen und Auszahlungen und die Summen der abgerechneten Einzahlungen und Auszahlungen ihrer jeweils nachgeordneten Kassen nachzuweisen.
16.5
Die Staatshauptkasse hat den Gesamtkassensollbestand mit dem vorhandenen Gesamtkassenistbestand abzugleichen.
17. Jahresabschluss
17.1
Für den Jahresabschluss sind darzustellen
- a)
-
der Bestand an offenen Sollstellungen und
- b)
-
von der Staatshauptkasse der kassenmäßige Abschluss des Haushaltsjahres (Art. 82).
17.2
In die Buchführung des folgenden Haushaltsjahres sind zu übertragen
- a)
-
der Unterschiedsbetrag zwischen den Summen der Einzahlungen und Auszahlungen,
- b)
-
die offenen Sollstellungen mit den Kassenresten,
- c)
-
die nicht abgewickelten Verwahrungen und Vorschüsse einzeln je Buchungsstelle,
- d)
-
die nicht abgerechneten Bestände aus Verstärkungen und Ablieferungen,
- e)
-
das kassenmäßige Gesamtergebnis (Art. 82 Nr. 1 Buchst. e) der Staatshauptkasse.
17.3
1Außerdem sind die für das folgende Haushaltsjahr geltenden Anordnungsbeträge und die anderen, für die weiteren Zahlungen maßgeblichen Angaben zu übertragen. 2Hierzu gehören auch die am Jahresabschluss nicht abgerechneten Abschlagsauszahlungen.
17.4
Zu den offenen Sollstellungen (Nr. 17.2 Buchst. b) sind in einer Nebenliste die Gesamtsumme der Soll- und Istbeträge und der daraus sich ergebende Unterschiedsbetrag (Kassenrest) darzustellen.
18. Behandlung von Unrichtigkeiten beim Jahresabschluss
18.1
1Buchungen bei unrichtigen Titeln, die nach dem Jahresabschluss bei der Staatsoberkasse Bayern festgestellt werden, können berichtigt werden, solange die Buchführung der Staatsoberkasse Bayern für das abgelaufene Haushaltsjahr noch nicht abgeschlossen ist. 2Von der Berichtigung von Bagatellfällen ist – soweit die Beeinträchtigung im neuen Haushaltsjahr nicht fortbesteht – grundsätzlich abzusehen.
18.1.1
1Beruht der Fehler auf einer unrichtigen Kassenanordnung, so hat die anordnende Dienststelle eine Berichtigung über die zuständige oberste Dienstbehörde zu veranlassen. 2Hält diese die Änderung für notwendig, erstellt sie in eigener Zuständigkeit eine entsprechende Kassenanordnung und sendet diese direkt an die Staatsoberkasse Bayern. 3Die Kassenanordnung kann auch von der anordnenden Dienststelle erstellt werden; in diesen Fällen ist der Kassenanordnung eine Zustimmungsbescheinigung der obersten Dienstbehörde beizufügen.
18.1.2
1Beruht der Fehler auf einem Versehen der Staatsoberkasse Bayern, so kann eine Berichtigung bei der Staatshauptkasse formlos beantragt werden. 2Nach Zustimmung der Staatshauptkasse, die Rücksprache mit dem für den jeweiligen Einzelplan zuständigen obersten Staatsbehörde hält, hat die Staatsoberkasse Bayern einen kasseninternen Auftrag (VV Nr. 15 zu Art. 70) zu fertigen.
Vierter Abschnitt: Abrechnung
19. Abschlussnachweisung, Einnahme- und Ausgabeübersichten
19.1
Die Finanzkassen haben für die Abrechnung mit der Staatsoberkasse Bayern und die Oberkassen für die Abrechnung mit der Staatshauptkasse über jeden Monatsabschluss eine Abschlussnachweisung aufzustellen.
19.2
Die Richtigkeit der Abschlussnachweisung ist vom Kassenleiter, vom Leiter des Sachgebiets Buchführung und vom Kassenprüfer zu bescheinigen.
19.3
Die Daten der Abschlussnachweisungen und die Titelergebnisse müssen spätestens am ersten Arbeitstag des Monats vorliegen.
19.4
Die Abschlussnachweisungen der Finanzkassen dienen den Oberkassen, die der Oberkassen dienen der Staatshauptkasse als Belege für die Übernahme der Einzahlungen und Auszahlungen in ihre Buchführung und zur Abstimmung der Abrechnungen.
B. Buchführung über Wertgegenstände
20. Geld- und Werteingangsbuch
Die Kasse hat alle bei ihr eingehenden Wertgegenstände im Geld- und Werteingangsbuch zu erfassen (Nr. 12).
21. Wertebuch
21.1
Zum Nachweis der Einlieferung und Auslieferung von zu verwahrenden Wertgegenständen (VV Nr. 13 zu Art. 70) hat die Kasse ein Wertebuch zu führen.
21.2
Im Wertebuch sind die Einlieferungen und Auslieferungen nach ihrem Anfall fortlaufend einzutragen.
21.3
1Das Wertebuch ist im Sachgebiet Zahlungsverkehr zu führen. 2Im Bereich der Justizverwaltung ist das Wertebuch im Sachgebiet Buchführung zu führen.
21.4
Das Wertebuch kann soweit zweckmäßig zusammen mit dem Geld- und Werteingangsbuch in einem gemeinsamen Buch geführt werden.
C. Aufbewahrungsbestimmungen
22. Gemeinsame Bestimmungen
22.1
Aufbewahrungspflichtig sind unabhängig von der Speicherungsform
- a)
-
die nicht veröffentlichten Verwaltungsvorschriften und Dienstanweisungen zur Durchführung der BayHO und den VV hierzu (mit Geltungszeitraum),
- b)
-
die Buchführung (Unterlagen gemäß VV zu Art. 71 und Anlage 1 zu den VV zu Art. 79 [ZBest]),
- c)
-
die Belege (VV zu Art. 75),
- d)
-
die Rechnungsnachweisungen mit Anlagen (VV Nrn. 4 und 5 zu Art. 80) und die Gesamtrechnung (VV Nr. 7 zu Art. 80),
- e)
-
die sonstigen Rechnungsunterlagen (VV Nr. 8 zu Art. 80) und
- f)
-
das sonstige Schriftgut, das bei der Erledigung von Aufgaben der Kassen und Zahlstellen anfällt.
22.2
Für das Aufbewahren der Unterlagen nach Nr. 22.1 sind zuständig
- a)
-
die erlassende Dienststelle für die Unterlagen nach Nr. 22.1 Buchst. a,
- b)
-
die Kassen für die Rechnungsnachweisungen mit Anlagen und die Gesamtrechnung in einer zusätzlichen Ausfertigung,
- c)
-
die in VV Nr. 2 zu Art. 75 bestimmten Stellen für die Belege und
- d)
-
im Übrigen die Kasse oder die vom für Finanzen zuständigen Staatsministerium im Einvernehmen mit dem Obersten Rechnungshof bestimmte Stelle.
22.3
1Die Unterlagen nach Nr. 22.1 sind gegen Verlust, Beschädigung und den Zugriff Unbefugter gesichert aufzubewahren. 2Sie sind getrennt nach Haushaltsjahren und so geordnet aufzubewahren, dass auch einzelne Informationen jederzeit innerhalb einer angemessenen Frist zur Verfügung stehen. 3Elektronisch eingehende Belege und nach Nr. 27 eingescannte Belege, die mit einem zugelassenen Vorgangsbearbeitungssystem zahlbar gemacht wurden, brauchen nicht (erneut) ausgedruckt zu werden.
22.4
Für das Aufbewahren der Unterlagen nach Nr. 22.1 gelten die in den Nrn. 23 bis 26 bestimmten Aufbewahrungsfristen, soweit nicht Rechts- oder Verwaltungsvorschriften (z.B. nach Nr. 22.7) längere Aufbewahrungsfristen vorsehen.
22.5
Die Rechnungslegungsdaten und -bücher, die Rechnungsbelege, die Rechnungsnachweisungen mit Anlagen, die Gesamtrechnung und die sonstigen Rechnungsunterlagen sind über die für sie geltenden Aufbewahrungsfristen hinaus mindestens so lange aufzubewahren, bis der Landtag nach Art. 114 Abs. 2 über die Entlastung der Staatsregierung beschlossen hat.
22.6
1Die in den Nrn. 23 bis 25 bestimmten Aufbewahrungsfristen beginnen für die Buchführung mit dem Ablauf des Haushaltsjahres, für das sie geführt wurde. 2Wird die Buchführung für mehrere Haushaltsjahre geführt, so beginnt die Aufbewahrungsfrist mit dem Ablauf des Haushaltsjahres, in dem die letzte Buchung erfolgte. 3Für die übrigen Unterlagen nach Nr. 22.1 beginnen die Aufbewahrungsfristen mit dem Ablauf des Haushaltsjahres, für das sie bestimmt sind oder in dem sie letztmals galten. 4Bei der Rechnungslegung für einen längeren Zeitraum als ein Haushaltsjahr beginnt die Aufbewahrungsfrist für die Rechnungslegungsdaten und -bücher, die Rechnungsbelege und die sonstigen Rechnungsunterlagen mit dem Ablauf des Haushaltsjahres, in dem Rechnung zu legen ist. 5Bei Baumaßnahmen der Obergruppen 75 bis 78 beginnt die Aufbewahrungsfrist mit Ablauf des Haushaltsjahres, in dem die Maßnahme beendet wurde.
22.7
Das für Finanzen zuständige Staatsministerium kann im Einvernehmen mit dem Obersten Rechnungshof abweichende und ergänzende Bestimmungen erlassen und dabei für einzelne Bereiche der Verwaltung oder bestimmte Arten von Zahlungen andere Aufbewahrungsfristen festlegen.
23. Aufbewahrungsfristen für die Buchführung, die Belege sowie für nicht veröffentlichte Verwaltungsvorschriften und Dienstanweisungen
23.1
Zehn Jahre sind aufzubewahren
- a)
-
alle Aufzeichnungen und Abschlüsse der Buchführung nach den VV zu Art. 71;
- b)
-
Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse sowie die dazu gehörenden Unterlagen nach dem Jahr der Weglegung.
23.2
1Fünf Jahre sind die Belege (vgl. VV Nr. 3 zu Art. 75), die von den Verwaltern von Zahlstellen besonderer Art geführten Anschreibelisten und die Unterlagen nach Nr. 22.1 Buchst. a aufzubewahren. 2Sie sind darüber hinaus aufzubewahren, soweit sie Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Gerichtsverfahrens oder Prüfungsschriftwechsels mit der Rechnungsprüfung sind.
24. Aufbewahrungsfristen für die Rechnungsnachweisungen, die Gesamtrechnung und die sonstigen Rechnungsunterlagen
24.1
Es sind aufzubewahren
- a)
-
die Rechnungsnachweisungen mit Anlagen zwanzig Jahre und
- b)
-
die Gesamtrechnung fünfzig Jahre.
24.2
Zehn Jahre sind die Nebenlisten nach Nr. 17.4 aufzubewahren.
24.3
Fünf Jahre sind aufzubewahren
- a)
-
die Kassenanschläge und andere Unterlagen über die Verteilung der Haushaltsmittel (VV Nr. 8.1 Buchst. b Doppelbuchst. bb zu Art. 80),
- b)
-
die Einwilligungen in über- und außerplanmäßige Ausgaben sowie in die Übertragung von Haushaltsresten (VV Nr. 8.2 zu Art. 80),
- c)
-
die für Baumaßnahmen von der hierfür zuständigen Stelle bereitzuhaltenden Unterlagen nach Nr. 8.1 Buchst. b Doppelbuchst. aa zu Art. 80, soweit nicht nach Nr. 26 eine längere Aufbewahrung vorgeschrieben ist.
25. Aufbewahrungsfristen für das sonstige Schriftgut
Drei Jahre ist das in Nr. 22.1 Buchst. f aufgeführte Schriftgut aufzubewahren, soweit es keine gesonderten Aufbewahrungsfristen gibt.
26. Länger aufzubewahrende Unterlagen
26.1
Über die Aufbewahrungsfristen in den Nrn. 23 bis 25 hinaus sind insbesondere aufzubewahren
- a)
-
Unterlagen, die für den Betrieb technischer Anlagen, für die Bauunterhaltung oder die spätere Feststellung von Schadensursachen von Bedeutung sind,
- b)
-
Urkunden über den Erwerb oder die Aufgabe des Eigentums an Grundstücken mit den Lageplänen,
- c)
-
Unterlagen über den Erwerb und die Aufhebung von Rechten an Grundstücken und von anderen dauernden Rechten sowie Verträge über dauernde Lasten und Verbindlichkeiten,
- d)
-
Urkunden über Sonder- und Gewohnheitsrechte sowie über Familien- und Erbrechte,
- e)
-
Schuldverschreibungen und andere Urkunden sowie Schriftstücke, deren Vernichtung von Nachteil für den Staat sein könnte,
- f)
-
sonstige Rechnungsunterlagen nach VV Nr. 8.1 Buchst. b Doppelbuchst. aa zu Art. 80, soweit sie nicht kleine Baumaßnahmen nach VV Nr. 1.1 zu Art. 54 betreffen.
26.2
Die anordnenden Stellen haben diese Unterlagen gut sichtbar mit der Aufschrift „Länger aufzubewahren“ zu kennzeichnen.
27. Übertragung auf ein Speichermedium
1Aufbewahrungspflichtige Informationen des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens dürfen elektronisch angenommen (z.B. elektronisch übermittelte Belege), bearbeitet (elektronische Vorgangsbearbeitung) und auf Speichermedien übertragen werden (z.B. ersetzendes Scannen), soweit dies nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften zulässig ist (z.B. Art. 7 Abs. 3 BayEGovG, Bekanntmachungen, Dienstanweisungen zur Archivierungssoftware). 2Bei der Speicherung ist sicherzustellen, dass die Informationen mindestens für die Dauer der Aufbewahrungsfristen vorgehalten und in angemessener Zeit in lesbarer Form wiedergegeben werden können.
28. Aussondern, Abgeben und Vernichten
1Die nach Nr. 22.2 für das Aufbewahren von Unterlagen zuständigen Stellen haben nach dem Abschluss jedes Haushaltsjahres zu veranlassen, dass die Unterlagen, für die die Aufbewahrungsfristen abgelaufen sind, ausgesondert werden. 2Sie haben ferner zu prüfen, ob Unterlagen, die für den Betrieb technischer Anlagen von Bedeutung sind (Nr. 26.1 Buchst. a), ausgesondert werden können, wenn diese Anlagen nicht mehr vorhanden sind. 3Die weitere Behandlung der ausgesonderten Unterlagen und gegebenenfalls deren Vernichtung richtet sich nach der Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung über Aussonderung, Anbietung, Übernahme und Vernichtung von Unterlagen (Aussonderungsbekanntmachung) bzw. nach den jeweiligen ressortspezifischen Aussonderungsbekanntmachungen.
29. Gesonderte Aufbewahrungsbestimmungen bei IuK-Verfahren
Für die Dokumentation der Entwicklung, des Betriebs und der Änderungen von Verfahren der Informations- und Kommunikationstechnik (IuK) im Bereich des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens, deren Zulassung durch das Landesamt für Finanzen und die Freigabebescheinigung des Auftraggebers gelten die gesonderten Aufbewahrungsbestimmungen nach Nr. 11 der Anlage 3 zu den VV zu Art. 79 BayHO.
D. Behandlung von personenbezogenen Daten
30. Erhebung, Verarbeitung und Nutzung
30.1
Personenbezogene Daten dürfen durch Kassen, Zahlstellen, Zahlstellen besonderer Art und Anordnungsstellen in Papierform oder in den automatisierten Verfahren KABU und den von den Anordnungsstellen zur Anordnung genutzten Verfahren erhoben, verarbeitet und genutzt werden, soweit dies für Zwecke der Buchführung nach haushaltsrechtlichen Maßgaben oder zur Durchführung des Zahlungsverkehrs erforderlich ist.
30.2
Personenbezogene Daten sind:
- a)
-
Name (Anrede, Vor- und Zuname, Namenszusätze)
- b)
-
Adresse (Straße, Hausnummer, Länderkennung, Postleitzahl, Wohnort)
- c)
-
Bankverbindung (IBAN, BIC, Bankleitzahl, Kontonummer)
- d)
-
Kontoinhaber, Einzahler oder Empfänger, falls von den Angaben nach Buchst. a bis c abweichend,
- e)
-
Steuernummer
- f)
-
Personenkontonummer, Buchungskennzeichen oder Abschlagsnummer
- g)
-
Nummer der Haushaltsüberwachungsliste
- h)
-
Schlüssel zur Mahnung/Beitreibung
- i)
-
Verwendungszweck
30.3
Die zulässigen Fristen für die Speicherung der personenbezogenen Daten, die durch automatisierte Verfahren nach bestimmten Merkmalen ausgewertet werden können, bestimmen sich nach den Nrn. 22.4 bis 22.7 und 23 bis 26.
30.4
Nach Ablauf der Fristen sind die personenbezogenen Daten innerhalb des folgenden Haushaltsjahres zu löschen; alternativ können diese auch anonymisiert werden.
E. Sonstiges
31. Nachweis der eingegangenen Verpflichtungen
Wegen des in Art. 71 Abs. 2 angesprochenen Nachweises der eingegangenen Verpflichtungen vgl. VV Nrn. 7 bis 9 zu Art. 34.
[VV zu Art. 72 BayHO]
Art. 72
Buchung nach Haushaltsjahren
(1) 1Zahlungen sowie eingegangene Verpflichtungen, Geldforderungen und andere Bewirtschaftungsvorgänge, für die nach Art. 71 Abs. 2 die Buchführung angeordnet ist, sind nach Haushaltsjahren getrennt zu buchen. 2Das für Finanzen zuständige Staatsministerium kann für einzelne Zahlungen sowie für die Buchungen nach der Zeitfolge Ausnahmen zulassen.
(2) Alle Zahlungen mit Ausnahme der Fälle nach den Absätzen 3 und 4 sind für das Haushaltsjahr zu buchen, in dem sie eingegangen oder geleistet worden sind.
(3) Zahlungen, die im abgelaufenen Haushaltsjahr fällig waren, jedoch erst später eingehen oder geleistet werden, sind in den Büchern des abgelaufenen Haushaltsjahres zu buchen, so lange die Bücher nicht abgeschlossen sind.
(4) Für das neue Haushaltsjahr sind zu buchen:
- 1.
-
Einnahmen, die im neuen Haushaltsjahr fällig werden, jedoch vorher eingehen;
- 2.
-
Ausgaben, die im neuen Haushaltsjahr fällig werden, jedoch wegen des fristgerechten Eingangs beim Empfänger vorher gezahlt werden müssen;
- 3.
-
im voraus zu zahlende Bezüge, Versorgungsbezüge und entsprechende Geldleistungen sowie Renten für den ersten Monat des neuen Haushaltsjahres.
(5) Die Absätze 3 und 4 Nr. 1 gelten nicht für Steuern, Gebühren, andere Abgaben, Geldstrafen, Geldbußen sowie damit zusammenhängende Kosten.
(6) Das für Finanzen zuständige Staatsministerium kann Ausnahmen von den Absätzen 2 bis 4 zulassen.
(Vgl. auch Art. 4, 11, 12, 56 Abs. 2, Art. 71, 76 Abs. 2.)
[VV zu Art. 73 BayHO]
Art. 73
Vermögensnachweis
Über das Vermögen und die Schulden ist ein Nachweis zu erbringen.
(Vgl. Art. 86.)
Zu Art. 73:
Inhaltsübersicht
|
|
1.
|
Nachweis des Vermögens
|
2.
|
Nachweis der Schulden
|
3.
|
Bestandsverzeichnis
|
1. Nachweis des Vermögens
1Das Vermögen unterteilt sich in materielle und immaterielle Güter. 2Materielle Güter sind gemäß Nr. 3 nachzuweisen. 3Der Nachweis von immateriellen Gütern ist in geeigneter Weise vorzunehmen.
2. Nachweis der Schulden
Den Nachweis über die Schulden und sonstigen Verbindlichkeiten regelt das Gesetz über das Staatsschuldbuch des Freistaates Bayern (Staatsschuldbuchgesetz).
3. Bestandsverzeichnis
3.1 Geltungsbereich, Zweck
3.1.1
Das Bestandsverzeichnis ist über bewegliche Sachen (§§ 90 ff. BGB) zu führen, die sich im Eigentum des Freistaates Bayern befinden oder vom Freistaat Bayern angemietet oder entliehen wurden.
3.1.2
In dem Bestandsverzeichnis sind die Bestände sowie die späteren Zugänge – einschließlich der Eigenerzeugnisse – und Abgänge nachzuweisen.
3.1.3
1Das Staatsgrundbesitzverzeichnis wird als Bestandsverzeichnis in elektronischer Form durch die Immobilien Freistaat Bayern im Rahmen des Bayerischen Liegenschaftsinformationssystems (BayLIS) geführt. 2Das Nähere regelt die Immobilien Freistaat Bayern im Einvernehmen mit dem für die staatliche Immobilienverwaltung zuständigen Staatsministerium.
3.2 Zuständigkeit
3.2.1
1Das Bestandsverzeichnis wird von der Dienststelle geführt, die die Sachen verwaltet. 2Für Nebenstellen und Teile von Dienststellen, die räumlich getrennt liegen oder wegen ihres Aufgabenbereichs und ihrer Organisation eigenständig sind, kann ein eigenes Bestandsverzeichnis geführt werden.
3.2.2
1Der Leiter der Dienststelle hat für jedes Bestandsverzeichnis einen Bestandsverwalter und einen Vertreter zu bestellen. 2Bedienstete einer Kasse oder Zahlstelle dürfen keine Bestandsverwalter sein.
3.3 Führung
3.3.1
1Das Bestandsverzeichnis soll in elektronischer Form geführt werden (z.B. durch das vom Landesamt für Finanzen kostenfrei zur Verfügung gestellte Bayer. Inventarisierungssystem – BayIVS). 2Das Bestandsverzeichnis kann in mehrere Verzeichnisse untergliedert sein (z.B. Geräte, Bücher, EDV, Kfz usw.). 3Die Aufzeichnungen müssen für jede einzelne bewegliche Sache mindestens die folgenden Felder umfassen:
- a)
-
Ort:
- •
-
Dienststellenbezeichnung mit Dienststellennummer (und ggf. Dienststellenerweiterung)
- •
-
Gebäudenummer
- •
-
Raumnummer
optional:- •
-
Materiallagernummer oder Materiallagerbezeichnung
- •
-
Organisationseinheit-Nummer
- b)
-
Gegenstand:
- •
-
Inventarnummer bzw. Inventarkennzeichen
- •
-
Geräteart/Warenart/Bezeichnung
- •
-
Typ/Fabrikat/Seriennummer/Buchkennzeichen (bei Bibliotheken mit Büchern)
- •
-
Tag des Zugangs/Abgangs/Liefertag
- •
-
Anzahl Zugang/Abgang
- •
-
Bestand
- •
-
Anschaffungskosten/Herstellungskosten
- •
-
Lieferant/Hersteller/Name der Firma/Firmennummer
- •
-
Vermerke/Sonstiges
optional:- •
-
Klassifikationsbezeichnung und ggf. Klassifikationsnummer
- •
-
Zugangsart (mit ggf. Zugangsartschlüssel)
- •
-
Verwendung
4Werden bei der Führung der Verzeichnisse Kurzschlüssel verwendet, müssen Auflistungen mit den Erläuterungen zu den Schlüsseln vorliegen.
3.3.2
Ein Materialverzeichnis ist nur auf Anordnung der materialverwaltenden Dienststelle zu führen und muss mindestens die in Nr. 3.3.1 genannten Felder umfassen.
3.3.3
In das Bestandsverzeichnis sind jedenfalls einzutragen bewegliche Sachen mit Ausnahme des Geschäftsbedarfs, der Verbrauchsmittel sowie der geringwertigen (Anschaffungswert im Sinn der Nr. 3.3.4 bis 800 €) oder kurzlebigen Gebrauchsgegenstände (bis 3 Jahre Lebensdauer).
3.3.4
1Die Wertgrenze für geringwertige Gegenstände bemisst sich nach den um etwaige Rabatt- und Skontobeträge gekürzten Kaufpreisen ohne Umsatzsteuer. 2Frachtkosten und Rollgelder sind den Kaufpreisen hinzuzurechnen. 3Werden Gebrauchsgegenstände aus eigener Herstellung dem Bestand zugeführt oder werden Gebrauchsgegenstände zu einem Preis unter ihrem Wert erworben (z.B. bei Tauschgeschäften), so ist für die Abgrenzung der normale Anschaffungspreis zum Zeitpunkt der Übernahme des Gegenstandes maßgebend.
3.3.5
Als Verbrauchsmittel sind auch solche Gegenstände zu behandeln, die an sich Gebrauchsgegenstände sind, aber nur zum Zwecke der Veräußerung oder Weitergabe hergestellt oder erworben werden.
3.3.6
Geringwertige und kurzlebige Gebrauchsgegenstände, die eine Sachgesamtheit darstellen, sind in das Bestandsverzeichnis einzutragen, wenn der Gesamtwert die Wertgrenze in Nr. 3.3.3 übersteigt und die Sachgesamtheit als solche nicht kurzlebig ist.
3.3.7
In das Materialverzeichnis ist nicht nur der unmittelbare Verbrauch, sondern auch die Abgabe an Dienstkräfte oder andere Dienststellen einzutragen, die die Gegenstände bestimmungsgemäß benutzen oder verbrauchen.
3.4 Buchungsverfahren
3.4.1
1Zu- und Abgänge, denen eine haushaltsmäßige Zahlung gegenübersteht, sind vom Bestandsverwalter auf Grund der Zahlungsanordnung einzutragen. 2Die Eintragungen sind auf der Zahlungsanordnung oder den begründenden Unterlagen zu bestätigen.
3.4.2
Sofern Zu- und Abgängen keine haushaltsmäßige Zahlung gegenübersteht, sind die Eintragungen auf Grund einer vom Anordnungsbefugten zu erteilenden Buchungsanweisung vorzunehmen.
3.4.3
Bei Bestellungen durch vorgesetzte Dienststellen oder besondere Beschaffungsstellen ist wie folgt zu verfahren:
3.4.3.1
1Werden die Sachen an die beschaffende Dienststelle geliefert, so gibt sie diese nach Abnahme an die bestandsverwaltende Dienststelle weiter. 2Bei der beschaffenden Dienststelle sind diese Gegenstände und deren Abgabe nach Stückzahlen je Beschaffungsvertrag im Bestandsverzeichnis zu erfassen.
3.4.3.2
1Erfolgt die Zahlung durch die beschaffende Dienststelle, aber die Lieferung unmittelbar an die bestandsverwaltende Dienststelle, hat die bestandsverwaltende Dienststelle der beschaffenden Dienststelle zwecks Nachweises der vollständigen Lieferung einen Abdruck der Buchung im Bestandsverzeichnis (Hardcopy) zu übermitteln. 2Die beschaffende Stelle trägt die gelieferten Stückzahlen je Beschaffungsvertrag im dortigen Bestandsverzeichnis als durchgelaufen nach und leistet – soweit noch nicht erfolgt – die (Teil-)Zahlung.
3.4.4
Entliehene und gemietete Sachen sind auch in dem Bestandsverzeichnis der entleihenden und vermietenden Dienststellen nachzuweisen.
3.4.5
Verlorengegangene sowie unbrauchbare oder entbehrliche Gegenstände dürfen nur auf Grund einer Buchungsanweisung ausgetragen werden.
3.5 Abschluss
1Der Bestandseintrag wird durch eine Austragung abgeschlossen. 2Die Aufzeichnungen sind nach der Austragung noch für mindestens fünf Jahre aufzubewahren beginnend mit dem Ende des Haushaltsjahres, in dem die Austragung vorgenommen wurde. 3Für Buchungsanweisungen gelten die Aufbewahrungsfristen für Belege.
3.6 Bestandsprüfung
Für die Bestandsprüfung gilt VV Nr. 11 zu Art. 78.
3.7 Ergänzende Bestimmungen
Erforderliche ergänzende und abweichende Verwaltungsvorschriften erlässt das zuständige Staatsministerium mit Zustimmung des für Finanzen zuständigen Staatsministeriums und im Einvernehmen mit dem Obersten Rechnungshof.
[VV zu Art. 74 BayHO]
Art. 74
Buchführung bei Staatsbetrieben
(1) Staatsbetriebe, die nach Art. 26 Abs. 1 Satz 1 einen Wirtschaftsplan aufstellen und bei denen eine Buchführung nach den Art. 71 bis 79 nicht zweckmäßig ist, haben nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung zu buchen.
(2) Das zuständige Staatsministerium kann im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Staatsministerium und dem Obersten Rechnungshof anordnen, dass bei Staatsbetrieben zusätzlich eine Betriebsbuchführung eingerichtet wird, wenn dies aus betriebswirtschaftlichen Gründen zweckmäßig ist.
(3) 1Geschäftsjahr ist das Haushaltsjahr. 2Ausnahmen kann das zuständige Staatsministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Staatsministerium zulassen.
(Vgl. auch Art. 26 Abs. 1, Art. 61 Abs. 3, Art. 71, 87, 102 Abs. 1 Nr. 2.)
Zu Art. 74:
1.
1Soweit Staatsbetriebe nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung verfahren, sind die Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches (HGB) sowie der §§ 140 bis 148 AO in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden, soweit dem keine anderweitigen gesetzlichen Regelungen entgegenstehen. 2Dies gilt auch für Einrichtungen des Staates, die wie Staatsbetriebe behandelt werden und die kaufmännische doppelte Buchführung anwenden.
2.
Von bundeseinheitlichen Verwaltungsanweisungen zu den §§ 140 bis 148 AO (Anwendungserlass zur Abgabenordnung – AEAO) im Sinn des Art. 108 Abs. 7 Grundgesetz darf nur mit Zustimmung des für Finanzen zuständigen Staatsministeriums abgewichen werden.
3.
1Beim Tagesabschluss festgestellte Minderbeträge zwischen Kasseneinnahmen und Kassenausgaben ab 2 500 € sind dem zuständigen Staatsministerium anzuzeigen. 2Gleiches gilt, wenn die festgestellten Minderbeträge im Laufe des Geschäftsjahres den Betrag von 5 000 € überschreiten.
4.
Die Prüfung der für Zahlungen und Buchungen zuständigen Stellen des Staatsbetriebs richtet sich nach den VV zu Art. 78 BayHO.
5.
1Das zuständige Staatsministerium bestellt den Abschlussprüfer für die Prüfung nach §§ 316 ff. HGB mit Einwilligung des für Finanzen zuständigen Staatsministeriums und im Einvernehmen mit dem Obersten Rechnungshof. 2Auf Verlangen des Obersten Rechnungshofs sind dem Prüfer Auflagen hinsichtlich des Prüfumfanges zu machen. 3Die Prüfung nach §§ 316 ff. HGB und – soweit beauftragt – nach § 53 HGrG hat in Anwendung oder in Anlehnung an die vom Institut der Wirtschaftsprüfer e.V. festgelegten Prüfungsstandards (IDW PS 200 bis 399 und 720 Prüfungsgegenstand und Prüfungsauftrag, Prüfungsansatz, Prüfungsdurchführung und Berichterstattung über die Erweiterung der Abschlussprüfung nach § 53 HGrG) zu erfolgen. 4Die Prüfung des Jahresabschlusses wird durch einen öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer oder mit Einwilligung des für staatliche Beteiligungen und Eigenbetriebe zuständigen Staatsministeriums durch dessen Abschlussprüfer durchgeführt. 5Der Staatsbetrieb trägt die Kosten der öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer für die Prüfung nach §§ 316 ff. HGB und § 53 HGrG unmittelbar, bei Prüfung durch Abschlussprüfer des für staatliche Beteiligungen und Eigenbetriebe zuständigen Staatsministeriums den entstehenden Personal- und Sachaufwand einschließlich der Reisekosten der Abschlussprüfer nach den Bestimmungen des Bayerischen Reisekostengesetzes. 6Sätze 1 und 5 gelten auch in Fällen der Anordnung von Sonderprüfungen, Organisations-, Wirtschaftlichkeits- sowie Datenschutz- und Datensicherheitsprüfungen.
6.
Das zuständige Staatsministerium kann mit Einwilligung des für Finanzen zuständigen Staatsministeriums und im Einvernehmen mit dem Obersten Rechnungshof weitere Berichtspflichten regeln und Ausnahmen zulassen.
7.
Nach Abgabe des Bestätigungsvermerks durch den Abschlussprüfer entscheidet das zuständige Staatsministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Staatsministerium über die Verwendung des Bilanzgewinns oder die Abdeckung des Bilanzverlustes.
[VV zu Art. 75 BayHO]
Art. 75
Belegpflicht
Alle Buchungen sind zu belegen.
(Vgl. Art. 79 Abs. 4, Art. 80.)
Zu Art. 75:
Inhaltsübersicht
|
|
1.
|
Belege
|
2.
|
Zuständigkeiten
|
3.
|
Bestandteile der Belege
|
4.
|
Andere Belege
|
5.
|
Ordnen der Belege
|
6.
|
Aufbewahren der Belege
|
1. Belege
1.1
Belege sind elektronische oder schriftliche Unterlagen für Buchungen der Kasse, der Zahlstelle oder einer sonst für Buchungen zuständigen Stelle.
1.2
Durch einen schriftlichen Beleg können nur mehrere zeitlich aufeinanderfolgende Buchungen bei der gleichen Buchungsstelle belegt werden (Nr. 5.1).
2. Zuständigkeiten
1Das Aufbewahren der Belege ist Aufgabe der in Nr. 1.1 genannten Stellen. 2Dies gilt nicht für begründende Unterlagen, die bei der anordnenden Stelle verbleiben.
3. Bestandteile der Belege
Belege bestehen
- a)
-
aus den Kassenanordnungen und ihren Anlagen (VV Nrn. 1.1 und 3 zu Art. 70), den Unterlagen zu allgemeinen Zahlungsanordnungen (VV Nr. 11 zu Art. 70), den kasseninternen Aufträgen (VV Nrn. 1.2 und 15 zu Art. 70) sowie den Anforderungen einer Kassen- oder Zahlstellenbestandsverstärkung bzw. einer Bestandsverstärkung (VV Nrn. 1.2 und 36 zu Art. 70),
- b)
-
aus den Hinweisen, die die Verbindung zur Buchung herstellen (Belegnummer),
- c)
-
aus den Nachweisen der Datenerfassung und Datenverarbeitung,
- d)
-
aus den begründenden Unterlagen (VV Nr. 5.2 zu Art. 70)
- e)
-
aus den Erfassungs- und Eingabebelegen zur Berichtigung falsch erfasster Daten,
- f)
-
aus einer Ausfertigung des Verwendungsnachweises bzw. der Verwendungsbestätigung über Zuwendungen einschließlich Prüfungsvermerk (VV Nr. 11.4 zu Art. 44),
- g)
-
aus den Mitteilungen der Kasse oder Zahlstelle über beanstandete Kassenanordnungen und gegebenenfalls die Weisung des Anordnungsbefugten nach VV Nr. 8.2 zu Art. 79,
- h)
-
aus den Unterlagen für Buchungen nach den VV Nrn. 7 bis 12 zu Art. 71, insbesondere den Kontoauszügen mit Anlagen,
- i)
-
aus den Unterlagen für Buchungen im Wertebuch nach VV Nr. 21 zu Art. 71,
- j)
-
aus den Quittungen nach VV Nr. 34 zu Art. 70.
4. Andere Belege
Ordnet das für Finanzen zuständige Staatsministerium die Führung weiterer Bücher an, so bestimmt es das Nähere über die Belege zu diesen Büchern.
5. Ordnen der Belege
5.1
1Belege mit Ausnahme der Anordnungen für wiederkehrende Zahlungen, die über ein Haushaltsjahr hinaus gelten, sind nach Haushaltsjahren und Buchungsstellen getrennt und in zeitlicher Reihenfolge zu ordnen. 2Die Verbindung der Belege mit Zusammenstellungen (VV Nr. 5.2 zu Art. 71) ist zu gewährleisten.
5.2
1Anordnungen für wiederkehrende Zahlungen, die über ein Haushaltsjahr hinaus gelten, und ihre Anlagen sind gesondert in alphabetischer Reihenfolge zu sammeln. 2Sie sind endgültig den Belegen des Haushaltsjahres zuzuordnen, das auf das Haushaltsjahr folgt, in dem die wiederkehrende Sollstellung erledigt ist.
5.3
Personenkonten nach VV Nr. 17.4 zu Art. 71 sind nach dem Ende eines jeden Haushaltsjahres in einem Verzeichnis (Nebenliste) zusammen zu stellen.
5.4
Ausgeschiedene Anordnungen für wiederkehrende Zahlungen, die über ein Haushaltsjahr hinaus gelten, und ihre Anlagen sind in einer eigenen Liste darzustellen.
6. Aufbewahren der Belege
Für das Aufbewahren und für die Übertragung von Belegen auf andere Speichermedien gelten die VV Nrn. 22 bis 30 zu Art. 71.
[VV zu Art. 76 BayHO]
Art. 76
Abschluß der Bücher
(1) 1Die Bücher sind jährlich abzuschließen. 2Das für Finanzen zuständige Staatsministerium bestimmt den Zeitpunkt des Abschlusses.
(2) Nach dem Abschluß der Bücher dürfen Einnahmen oder Ausgaben nicht mehr für den abgelaufenen Zeitraum gebucht werden.
(Vgl. auch Art. 72, 80.)
[VV zu Art. 77 BayHO]
Art. 77
Kassensicherheit
1Wer Anordnungen im Sinn des Art. 70 erteilt oder an ihnen verantwortlich mitwirkt, darf an Zahlungen oder Buchungen nicht beteiligt sein. 2Das zuständige Staatsministerium kann Ausnahmen zulassen, bei allgemeinen Regelungen und in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Staatsministerium.
(Vgl. auch Art. 9, 70.)
[VV zu Art. 78 BayHO]
Art. 78
Unvermutete Prüfungen
1Für Zahlungen oder Buchungen zuständige Stellen sind mindestens jährlich, für die Verwaltung von Vorräten zuständige Stellen mindestens alle vier Jahre unvermutet zu prüfen. 2Das für Finanzen zuständige Staatsministerium kann Ausnahmen zulassen.
Zu Art. 78:
Inhaltsübersicht
|
|
1.
|
Zu prüfende Stellen
|
2.
|
Zuständigkeit
|
3.
|
Zweck und Inhalt der Kassenprüfung
|
4.
|
Arten der Kassenprüfung
|
5.
|
Laufende Kassenprüfung
|
6.
|
Unvermutete Kassenprüfung
|
7.
|
Kassenprüfer
|
8.
|
Mitwirkung durch die Kasse
|
9.
|
Dokumentation der Prüfung
|
10.
|
Zahlstellenprüfung
|
11.
|
Prüfung von Stellen, die für die Verwaltung von Beständen zuständig sind
|
12.
|
Prüfung von Staatsbetrieben, behördeneigene Kantinen, Fonds und Sondervermögen
|
Verzeichnis der Muster zu Art. 78 BayHO:
|
|
Muster 1
|
Kassen-/Zahlstellenbestandsnachweis
|
Muster 2
|
Niederschrift über die unvermutete Kassenprüfung
|
Muster 3
|
Niederschrift über die unvermutete Prüfung einer Zahlstelle
|
Muster 4
|
Niederschrift über die unvermutete Prüfung einer Zahlstelle besonderer Art
|
Muster 5
|
Niederschrift über die Prüfung der Kreditkartenabrechnungen
|
Erster Abschnitt: Allgemeines
1. Zu prüfende Stellen
1.1
Örtlich zu prüfen sind
- a)
-
Kassen (mit Ausnahme der Finanzkassen),
- b)
-
Zahlstellen, auch solche besonderer Art im Sinn der Nr. 10 ZBest (Anlage 1 zu den VV zu Art. 79 BayHO),
- c)
-
Stellen, die ein Bestandsverzeichnis (Art. 73 BayHO) zu führen haben,
- d)
-
die für Buchungen zuständigen Stellen der Staatsbetriebe, behördeneigene Kantinen und Sondervermögen,
- e)
-
die für Kreditkartenabrechnung zuständigen Stellen.
1.2
1Überörtlich zu prüfen sind
- a)
-
Kassen,
- b)
-
Zahlstellen,
- c)
-
die für Buchungen zuständigen Stellen der Staatsbetriebe, behördeneigene Kantinen und Sondervermögen,
- d)
-
die für Kreditkartenabrechnung zuständigen Stellen.
2Zahlstellen besonderer Art und Stellen, die ein Bestandsverzeichnis zu führen haben, können überörtlich geprüft werden. 3Nicht zu prüfen sind Kreiskassen, soweit diese als Zahlstellen der Staatsoberkasse handeln.
2. Zuständigkeit
2.1
1Die örtliche Prüfung obliegt der Stelle, der die zu prüfende Stelle organisatorisch angehört. 2Der Leiter der Dienststelle bzw. des Staatsbetriebs oder ein Beauftragter (zum Beispiel interne Revision) führt die örtlichen Prüfungen durch. 3Der Prüfer darf dem zu prüfenden Bereich nicht angehören und nicht mit Anordnungs-, Zahlungs- oder Buchführungsaufgaben für den zu prüfenden Bereich betraut sein. 4Ausnahmen bedürfen der Einwilligung des für Finanzen zuständigen Staatsministeriums. 5In besonders gelagerten Ausnahmefällen kann das zuständige Staatsministerium mit Einwilligung des für Finanzen zuständigen Staatsministeriums einen Prüfer vom Landesamt für Finanzen beauftragen.
2.2
1 Die überörtliche Prüfung obliegt
- a)
-
bei der Staatshauptkasse dem für Finanzen zuständigen Staatsministerium,
- b)
-
bei der Landesjustizkasse dem Oberlandesgericht Bamberg,
- c)
-
bei den Finanzkassen dem Bayerischen Landesamt für Steuern,
- d)
-
bei den für Buchungen zuständigen Stellen der Staatsbetriebe, behördeneigenen Kantinen und Sondervermögen dem Prüfer, der vom zuständigen Staatsministerium bestellt wurde; der Prüfer darf nicht mit Anordnungs-, Zahlungs- oder Buchführungsaufgaben der zu prüfenden Stelle oder mit der örtlichen Prüfung dieser Einrichtungen betraut sein,
- e)
-
in allen anderen Fällen dem Landesamt für Finanzen.
2In den in Satz 1 Buchst. d genannten Fällen darf die überörtliche Prüfung durch den Prüfer der örtlichen Prüfung durchgeführt werden, wenn hierfür ein Prüfer des Landesamts für Finanzen bestellt wurde.
Zweiter Abschnitt: Kassenprüfung
3. Zweck und Inhalt der Kassenprüfung
3.1
Die Kassenprüfung dient dem Zweck festzustellen, ob
- a)
-
der Kassenistbestand mit dem Kassensollbestand übereinstimmt (VV Nr. 15.1 zu Art. 71),
- b)
-
die Wertgegenstände (VV Nr. 13.1 zu Art. 70) und die überwachungspflichtigen Vordrucke für Schecks und Quittungsblöcke vollständig vorhanden sind,
- c)
-
die Einzahlungen und Auszahlungen rechtzeitig und vollständig erhoben oder geleistet worden sind und im Übrigen der Zahlungsverkehr ordnungsgemäß durchgeführt worden ist,
- d)
-
die Vorschüsse und Verwahrungen als solche gebucht werden durften und zeitnah abgewickelt werden (Art. 60 BayHO und VV hierzu),
- e)
-
die Bücher ordnungsgemäß geführt worden sind,
- f)
-
die erforderlichen Belege vorhanden sind,
- g)
-
die Kassengeschäfte wirtschaftlich und zweckmäßig erledigt werden sowie
- h)
-
die Kassensicherheit gewährleistet ist.
3.2
Die Inhalte (Prüfungsschwerpunkte) sind nach den Mustern 2 bis 4 festzulegen.
4. Arten der Kassenprüfung
1 Kassen werden sowohl laufend als auch unvermutet geprüft. 2Finanzkassen werden nur unvermutet geprüft.
5. Laufende Kassenprüfung
5.1
1Die Prüfungen sind täglich durchzuführen. 2Der Prüfungskatalog und die Dokumentation sind durch Dienstanweisung zu regeln. 3VV Nr. 10.3.3 zu Art. 70 gilt entsprechend.
5.2
Der Kassenprüfer hat die Richtigkeit des Tagesabschlusses durch Unterschrift zu bescheinigen.
6. Unvermutete Kassenprüfung
6.1
1Die Kassen sind mindestens einmal je Kalenderjahr oder aus besonderem Anlass unvermutet zu prüfen. 2Der Kassenprüfer bestimmt den Zeitpunkt und Umfang der Prüfung, der der Kasse nicht bekannt zu geben ist und so gewählt werden soll, dass der Geschäftsbetrieb der Kasse so wenig wie möglich beeinträchtigt wird.
6.2
1Die unvermutete Kassenprüfung erstreckt sich auf den Zeitraum seit der vorangegangenen Prüfung. 2Der Prüfungskatalog ist im amtlichen Muster für die Prüfungsniederschrift definiert. 3Die Prüfung kann auf Stichproben beschränkt werden. 4Der Kassenprüfer hat die Stichproben so auszuwählen und zu bemessen, dass er sich ein Urteil über die ordnungsgemäße Erledigung der Kassenaufgaben bilden kann.
6.3
Die Befugnis der Aufsichtsbehörde, eine Prüfung anzuordnen oder in besonderen Fällen selbst durchzuführen, bleibt unberührt.
7. Kassenprüfer
7.1
1Der Kassenprüfer wird vom Dienststellenleiter im Einvernehmen mit der übergeordneten Dienststelle bestellt. 2Er muss die erforderliche Erfahrung und gründliche Kenntnisse im Kassen- und Rechnungswesen besitzen und soll eine längere praktische Tätigkeit in einer Kasse nachweisen. 3Organisatorisch darf er nicht der Kasse angehören.
7.2
1Dem Kassenprüfer können Mitarbeiter beigegeben werden. 2Nr. 7.1 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
7.3
Eine unmittelbare Weisungsbefugnis gegenüber der Kasse oder ihren Bediensteten steht dem Kassenprüfer und seinen Mitarbeitern nicht zu.
7.4
Zur Prüfung der Buchungen in den Abrechnungsbüchern der miteinander im Abrechnungsverkehr stehenden Kassen kann sich der Kassenprüfer Bestätigungen von den Kassenprüfern der anderen Kassen vorlegen lassen.
8. Mitwirkung durch die Kasse
8.1
1Soll der Kassenistbestand mit dem Buchbestand abgeglichen werden, hat der Sachbearbeiter für den Zahlungsverkehr den Kassenistbestand in einem Kassenbestandsnachweis nach Muster 1 zu den VV zu Art. 78 BayHO darzustellen. 2Der Bestand an Zahlungsmitteln ist dabei dem Kassenprüfer vorzuzählen. 3Ergeben sich Differenzen, ist die Prüfung im Beisein des Kassenleiters oder des Leiters des Aufgabengebiets Zahlungsverkehr zu wiederholen.
8.2
1Dem Kassenprüfer und seinen Mitarbeitern sind die erbetenen Auskünfte zu erteilen. 2Unterlagen, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben für erforderlich halten, sind ihnen auf Verlangen vorzulegen oder innerhalb einer bestimmten Frist zu übersenden. 3Diese Auskunftspflicht umfasst auch elektronisch gespeicherte Daten sowie deren automatisierten Abruf.
9. Dokumentation der Prüfung
9.1
1Die Prüfung ist in den geprüften Büchern und den sonstigen Unterlagen durch Unterschrift und Datum kenntlich zu machen. 2Die geprüften Buchungen und Belege sind deutlich mit den vorgesehenen Farbstiften (grün für den örtlichen Kassenprüfer, rot für den überörtlichen Kassenprüfer, violett für die Mitarbeiter) zu kennzeichnen. 3Ist eine Kennzeichnung nicht möglich, so ist der konkrete Prüfungsumfang in geeigneter Weise zu dokumentieren.
9.2
Bei der Kassenprüfung festgestellte Mängel von nicht wesentlicher Bedeutung sind möglichst durch mündliche Hinweise auszuräumen.
9.3 Dokumentation der unvermuteten Kassenprüfung
9.3.1
1Über die unvermutete Kassenprüfung ist eine Niederschrift nach Muster 2 zu den VV zu Art. 78 BayHO zu fertigen. 2Der Niederschrift sind der Kassenbestandsnachweis und die einzelnen Beanstandungen als Anlagen beizufügen. 3Die Niederschrift nebst Anlagen ist dem Kassenleiter zuzuleiten. 4Umfasst die Niederschrift Beanstandungen, von denen auch der Dienststellenleiter Kenntnis haben sollte, ist diese dem Dienststellenleiter zuzuleiten. 5In der Niederschrift kann gebeten werden, innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich Stellung zu nehmen. 6Bei einem Kassenfehlbestand ist eine Stellungnahme zur Frage der Haftung anzufordern. 7Die Niederschrift kann auszugsweise auch anderen betroffenen Dienststellen übersandt werden.
9.3.2
1Die Niederschrift über unvermutete örtliche Prüfungen ist auch dem nach Nr. 2.2 für überörtliche Prüfungen zuständigen Kassenprüfer zu übermitteln. 2Dieser hat Feststellungen schwerwiegender Art und die schriftliche Stellungnahme der Dienststelle hierzu unverzüglich dem zuständigen Staatsministerium, dem für Finanzen zuständigen Staatsministerium und dem Obersten Rechnungshof zur Kenntnis zuzuleiten. 3Entsprechendes gilt für den örtlichen Prüfer, soweit keine überörtliche Prüfung stattfindet.
9.3.3
Die nach Nr. 2.2 für überörtliche Prüfungen zuständigen Kassenprüfer haben ausbleibende Niederschriften unverzüglich nach Ablauf des auf die letzte örtliche Kassenprüfung folgenden Kalenderjahres anzufordern.
Dritter Abschnitt: Sonstige Prüfungen
10. Zahlstellenprüfung
10.1
1Zahlstellen werden nur unvermutet geprüft. 2Soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, sind die Vorschriften für die unvermutete Kassenprüfung entsprechend anzuwenden.
10.2
Zahlstellen sind mindestens zweimal je Kalenderjahr und Handvorschüsse bis zu 500 € mindestens einmal je Kalenderjahr zu prüfen.
10.3
Die Prüfung von Zahlstellen ist im Tagesabschluss und die Prüfung von Zahlstellen besonderer Art ist in der Anschreibeliste (Nr. 10.8 der Anlage 1 zu den VV zu Art. 79 BayHO [ZBest]) unter Angabe des Datums kenntlich zu machen.
10.4
1Über die unvermutete Zahlstellenprüfung ist eine Niederschrift nach den Mustern 3 oder 4 zu den VV zu Art. 78 BayHO zu fertigen. 2Die Niederschrift ist dem Leiter der Dienststelle zuzuleiten, wenn er die Prüfung nicht selbst vorgenommen hat. 3Die Niederschrift über örtliche Prüfungen ist auch dem nach Nr. 2.2 für überörtliche Prüfungen zuständigen Kassenprüfer zu übermitteln; bei einer Niederschrift nach Muster 4 gilt dies nur, wenn Einzahlungen angenommen werden dürfen oder der Handvorschuss 500 € und mehr beträgt. 4Nr. 9.3.3 gilt entsprechend.
11. Prüfung von Stellen, die für die Verwaltung von Beständen zuständig sind
1Bestandsverzeichnisse sind mindestens alle zwei Jahre vom Leiter der Dienststelle oder einem Beauftragten unvermutet zu prüfen. 2Die Prüfung kann sich auf Stichproben beschränken. 3Sie hat sich darauf zu erstrecken, ob das Bestandsverzeichnis ordnungsgemäß geführt ist und ob die gebuchten Bestände vorhanden sind. 4Über die Prüfung ist ein dem Dienststellenleiter vorzulegender Vermerk zu fertigen. 5Bei fehlenden Gegenständen ist die Frage der Haftung zu prüfen.
12. Prüfung von Staatsbetrieben, behördeneigene Kantinen und Sondervermögen
12.1
1Für Buchungen zuständige Stellen der Staatsbetriebe, behördeneigene Kantinen und Sondervermögen sind jährlich mindestens einmal örtlich zu prüfen. 2Darüber hinaus können sie auch örtlich unvermutet geprüft werden. 3Die Niederschrift über örtliche Prüfungen und die Ergebnisse der Prüfung nach § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes (HGrG) sind auch dem nach Nr. 2.2 für überörtliche Prüfungen zuständigen Kassenprüfer zu übermitteln.
12.2
1Behördeneigene Kantinen und Sondervermögen sind mindestens alle drei Jahre oder aus besonderem Anlass überörtlich unvermutet zu prüfen. 2Ebenso können für Buchungen zuständige Stellen der Staatsbetriebe überörtlich unvermutet geprüft werden. 3Soweit bei Staatsbetrieben auf eine Prüfung nach § 53 HGrG verzichtet wurde, ist jährlich mindestens eine überörtliche Prüfung durchzuführen. 4In den Fällen, in denen sowohl die örtliche als auch die überörtliche Prüfung durch einen Prüfer des Landesamtes für Finanzen durchgeführt wird, ist eine jährliche Prüfung ausreichend.
13. Prüfung von für Kreditkartenabrechnungen zuständigen Stellen
1Die für die Abrechnung von Kreditkarten zuständigen Stellen sind
- a)
-
mindestens halbjährlich örtlich und
- b)
-
alle drei Jahre überörtlich zu prüfen.
2Sie können aus besonderem Anlass überörtlich unvermutet geprüft werden. 3Die Niederschrift über die örtliche Prüfung ist auch der nach Nr. 2.2 Buchst. e für die überörtliche Prüfung zuständigen Stelle zu übermitteln.
[Muster zu den VV zu Art. 78 BayHO]
- –
-
Muster 1: Kassen-/Zahlstellen-Bestandsnachweis
- –
-
Muster 2: Niederschrift über die unvermutete Kassenprüfung
- –
-
Muster 3: Niederschrift über eine unvermutete Prüfung der Zahlstelle
- –
-
Muster 4: Niederschrift über die unvermutete Prüfung der Zahlstelle besonderer Art
-
Muster 5: Niederschrift über die Prüfung der Kreditkartenabrechnungen
[VV zu Art. 79 BayHO]
Art. 79
Staatskassen, Verwaltungsvorschriften
(1) Die Aufgaben der Kassen bei der Annahme und der Leistung von Zahlungen für den Staat werden für alle Stellen innerhalb und außerhalb der Staatsverwaltung von den Staatskassen wahrgenommen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Staatskassen sind nach dem Grundsatz der Einheitskasse im Geschäftsbereich des für Finanzen zuständigen Staatsministeriums zu errichten; das für Finanzen zuständige Staatsministerium kann Ausnahmen zulassen.
(3) Das für Finanzen zuständige Staatsministerium regelt das Nähere
- 1.
-
über die Einrichtung, den Zuständigkeitsbereich und das Verwaltungsverfahren der für Zahlungen und Buchungen zuständigen Stellen des Staates im Benehmen mit dem zuständigen Staatsministerium,
- 2.
-
über die Einrichtung der Bücher und Belege im Einvernehmen mit dem Obersten Rechnungshof.
(4) 1Das für Finanzen zuständige Staatsministerium kann im Einvernehmen mit dem Obersten Rechnungshof Vereinfachungen für die Buchführung und die Belegung der Buchungen allgemein anordnen. 2Das zuständige Staatsministerium kann im Einvernehmen mit dem Obersten Rechnungshof im Einzelfall Vereinfachungen zulassen.
(Vgl. auch Art. 70, 72, 75, 80, 103 Abs. 2.)
Zu Art. 79:
Inhaltsübersicht
|
|
1.
|
Gliederung der Staatskassen
|
2.
|
Allgemeine Aufgaben der Staatskassen
|
3.
|
Staatshauptkasse
|
4.
|
Ober- und Finanzkassen
|
5.
|
Zahlstellen
|
6.
|
Einrichtung
|
7.
|
Sachgebiet Zahlungsverkehr
|
8.
|
Sachgebiet Buchführung
|
9.
|
Sachgebiet Vollstreckung (nur Landesjustizkasse Bamberg)
|
10.
|
Sachgebiet Elektronische Datenverarbeitung
|
11.
|
Sachgebiet Allgemeine Verwaltung und elektronische Datenverarbeitung
|
12.
|
Geschäftsgang
|
13.
|
Allgemeine Obliegenheiten der Bediensteten
|
14.
|
Besondere Obliegenheiten des Kassenleiters
|
15.
|
Bestimmungen für die Justizbehörden
|
16.
|
Bestimmungen für Finanzkassen
|
17.
|
Bestimmungen für automatisierte Verfahren
|
Anlagenübersicht
|
|
Anlage 1
|
Zahlstellenbestimmungen (ZBest)
|
Anlage 2
|
Besondere Bestimmungen über die Behandlung von Einzahlungen und Auszahlungen für die Justizbehörden
|
Anlage 3
|
Bestimmungen über die Verwendung automatischer Datenverarbeitungsanlagen im Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen (HKR-ADV-Best)
|
Verzeichnis der Muster zu den VV zu Art. 79 BayHO:
|
|
Muster 1
|
Kassen- und Zahlstellenverzeichnis
|
Muster 2:
|
Abrechnungsnachweisung für Kreiskassen
|
Muster 3
|
Anschreibeliste für Zahlstellen besonderer Art
|
Erster Abschnitt: Gliederung und Aufgaben der Staatskassen und Zahlstellen
1. Gliederung der Staatskassen
1.1
Die Staatskassen sind
- a)
-
die Staatshauptkasse, die bei dem für Finanzen zuständigen Staatsministerium eingerichtet ist,
- b)
-
zwei Oberkassen; sie werden bezeichnet,
- aa)
-
beim Landesamt für Finanzen – Dienststelle Landshut – mit „Staatsoberkasse Bayern in Landshut“;
- bb)
-
beim Oberlandesgericht Bamberg mit „Landesjustizkasse Bamberg“ und
- c)
-
die Finanzkassen.
1.2
Für Zwecke der Geldversorgung und der Abrechnung sind die Staatshauptkasse und die Oberkassen den mit ihnen im unmittelbaren Abrechnungsverkehr stehenden Kassen übergeordnet.
1.3
Die Ober- und Finanzkassen unterstehen unmittelbar dem Leiter der Dienststelle.
1.4
1Über die Kassen und Zahlstellen des Freistaates Bayern (einschließlich Staatsbetriebe nach Art. 26) wird beim für Finanzen zuständigen Staatsministerium ein Verzeichnis nach Muster 1 zu den VV zu Art. 79 BayHO geführt. 2Änderungen in den Feldern des Musters 1 zu den VV zu Art. 79 werden durch jede Kasse und Zahlstelle über das zuständige Staatsministerium dem für Finanzen zuständigen Staatsministerium jährlich bis 1. März nach dem Stand zum 1. Januar übersandt. 3Zahlstellen besonderer Art (Nrn. 10 bis 14 der Anlage 1 zu den VV zu Art. 79 [ZBest]) werden nicht in das Verzeichnis aufgenommen.
2. Allgemeine Aufgaben der Staatskassen
2.1
Die Staatskassen haben Zahlungen termingerecht und vollständig zu erheben oder zu leisten, Buchungen vollständig und prüfbar aufzuzeichnen, Rechnung zu legen und mit der übergeordneten Kasse abzurechnen.
2.2
Entbehrliche Kassenmittel sind grundsätzlich taggleich an die übergeordnete Kasse abzuliefern, benötigte Kassenbestandsverstärkungen sind an die nachgeordneten Kassen zu überweisen, bei unvorhersehbarem Bedarf auch taggleich.
3. Staatshauptkasse
3.1
Die Staatshauptkasse hat die zentralen Geldkonten des Staates zu führen sowie die Abrechnungsergebnisse der Oberkassen in ihre Bücher zu übernehmen und zum Ergebnis für das Land zusammenzufassen.
3.2
Die Staatshauptkasse hat täglich einen Kassenbericht über die Einzahlungen und Auszahlungen sowie den Kassenbestand des Staates zu fertigen.
3.3
1Die Staatshauptkasse hat den kassenmäßigen Abschluss (Art. 82) zu erstellen und in Form der Gesamtrechnung Rechnung zu legen (Art. 80 Abs. 1). 2Sie hat ferner die für die sonstigen Ab-schlussmaßnahmen (Art. 80 bis 85) benötigten Unterlagen zu fertigen.
3.4
Das für Finanzen zuständige Staatsministerium kann der Staatshauptkasse weitere Aufgaben übertragen.
4. Ober- und Finanzkassen
4.1
1Die Staatsoberkasse Bayern nimmt grundsätzlich die Kassenaufgaben für alle Staatsbehörden wahr (Einheitskasse). 2Die Landesjustizkasse Bamberg nimmt die Kassenaufgaben in dem vom für Finanzen zuständigen Staatsministerium im Benehmen mit dem Justizministerium bestimmten sachlichen Zuständigkeitsbereich wahr. 3Die Finanzkassen nehmen die Kassenaufgaben im Rahmen der Steuerverwaltung wahr.
4.2
Soweit Stellen außerhalb der Staatsverwaltung Mittel des Staatshaushalts bewirtschaften und anordnungsbefugt sind, werden die Kassenanordnungen von der Staatsoberkasse Bayern ausgeführt.
4.3
Die Landesjustizkasse Bamberg nimmt zusätzlich die den Hinterlegungskassen nach dem Bayerischen Hinterlegungsgesetz und die nach dem Justizbeitreibungsgesetz sowie nach der Einforderungs- und Beitreibungsanordnung den Gerichtskassen als Vollstreckungsbehörden obliegenden Aufgaben wahr.
5. Zahlstellen
5.1
Bei Dienststellen des Staates können mit Einwilligung des für Finanzen zuständigen Staatsministeriums Zahlstellen errichtet werden, wenn
- a)
-
Zahlungen in Ausnahmefällen bar zu bewirken sind (z.B. bei kleinen Beträgen, deren unbare Zahlung nicht möglich oder nach der Verkehrssitte nicht üblich ist) oder
- b)
-
mit dem laufenden Geschäftsbetrieb zusammenhängende Zahlungen zu bewirken sind, deren Leistung durch die zuständige Kasse nicht möglich oder nicht zweckmäßig ist.
5.2
Die Einrichtung, der Zuständigkeitsbereich und das Verwaltungsverfahren der Zahlstellen richten sich nach den Zahlstellenbestimmungen (Anlage 1 zu den VV zu Art. 79 BayHO) sowie sinngemäß nach den VV zu den Art. 70, 71, 75 und 79.
5.3
Die kommunalen Kreiskassen erledigen nach dem Gesetz zur Übertragung staatlicher Kassengeschäfte auf die Landkreise und der Verordnung zur Ausführung des Gesetzes zur Übertragung staatlicher Kassengeschäfte auf die Landkreise (AVÜG) bestimmte Aufgaben als Zahlstellen der Staatsoberkasse Bayern.
Zweiter Abschnitt: Aufbauorganisation der Staatskassen
6. Einrichtung
6.1
1Der Leiter der Staatskasse und der Sachgebietsleiter Buchführung als dessen ständiger Vertreter sind vom Dienststellenleiter im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde zu bestellen. 2Bei Finanzkassen tritt anstelle der obersten Dienstbehörde das Landesamt für Steuern.
6.2
1In der Staatskasse sind getrennte Sachgebiete einzurichten für
- a)
-
den Zahlungsverkehr,
- b)
-
die Buchführung,
- c)
-
die Vollstreckung (nur Landesjustizkasse Bamberg) und
- d)
-
die Elektronische Datenverarbeitung.
2Im Bedarfsfall ist ein Sachgebiet für Allgemeine Verwaltung und elektronische Datenverarbeitung einzurichten.
6.3
1In den Sachgebieten Buchführung und Vollstreckung sind Arbeitsgebiete und innerhalb dieser Buchhaltungen einzurichten. 2Im Sachgebiet Zahlungsverkehr ist der Schalter (für den baren Zahlungsverkehr) und die Girostelle (für den unbaren Zahlungsverkehr) einzurichten. 3Bei der Staatsoberkasse Bayern sind zudem im Sachgebiet Buchführung den Arbeitsgebieten Referate voranzustellen.
6.4
1Der Kassenleiter kann sich die Leitung von Sachgebieten vorbehalten; davon ausgenommen ist das Sachgebiet Buchführung. 2Das für Finanzen zuständige Staatsministerium kann Ausnahmen zulassen.
6.5
1Dem Sachgebietsleiter Buchführung können die Aufgaben eines Arbeitsgebietsleiters übertragen werden. 2Nr. 6.8 bleibt unberührt.
6.6
1Die Arbeitsgebiete werden von einem Arbeitsgebietsleiter geführt. 2Soweit Aufgaben oder Unterschriftsbefugnisse dem Sachgebietsleiter obliegen, kann sie der Kassenleiter auf die zu dem entsprechenden Sachgebiet gehörenden Arbeitsgebietsleiter übertragen.
6.7
1Sind Leiter der Sachgebiete nicht bestellt, sind die in den VV zu den Art. 70 bis 80 für die jeweiligen Sachgebiete vorgesehenen Aufgaben und Befugnisse vom Sachbearbeiter wahrzunehmen. 2Ist in diesen VV neben der Unterschrift des Sachbearbeiters auch die Unterschrift des Leiters des Sachgebiets vorgesehen, tritt an die Stelle der letztgenannten Unterschrift die des Kassenleiters. 3Nimmt der Kassenleiter auch die Aufgaben des Sachbearbeiters für den Zahlungsverkehr wahr, so ist eine erforderliche zweite Unterschrift vom Leiter des Sachgebiets Buchführung – soweit ein solcher nicht bestellt ist, vom Sachbearbeiter des Sachgebietes Buchführung – abzugeben.
6.8
1Den Bediensteten der Sachgebiete Zahlungsverkehr und Buchführung dürfen nicht auch Tätigkeiten des anderen Sachgebiets übertragen werden. 2Sie sollten sich auch gegenseitig nicht vertreten.
7. Sachgebiet Zahlungsverkehr
1Das Sachgebiet Zahlungsverkehr ist insbesondere zuständig für den unbaren und baren Zahlungsverkehr sowie für die Annahme, Verwaltung und Auslieferung von Wertgegenständen. 2VV Nr. 21.3 Satz 2 zu Art. 71 BayHO bleibt unberührt.
8. Sachgebiet Buchführung
8.1
Das Sachgebiet Buchführung ist insbesondere zuständig für die Bearbeitung und Prüfung der Kassenanordnungen und der Abrechnungen, die Buchführung (VV Nr. 1 zu Art. 71) sowie die Rechnungslegung (Art. 80 und VV hierzu).
8.2
1Kassenanordnungen, die zu beanstanden sind oder die sonst zu Bedenken Anlass geben, sind unter Angabe der Gründe unerledigt an die anordnenden Stellen zurückzugeben. 2Erhält die Staatskasse eine beanstandete Kassenanordnung mit der schriftlichen Weisung eines Anordnungsbefugten zurück, sie trotzdem auszuführen, so hat sie diese Weisung zu befolgen. 3Die Mitteilung der Staatskasse und die Weisung des Anordnungsbefugten sind der Kassenanordnung beizufügen.
9. Sachgebiet Vollstreckung (nur Landesjustizkasse Bamberg)
Das Sachgebiet Vollstreckung der Landesjustizkasse Bamberg ist zuständig für die Erfassung, für die rechtzeitige und vollständige Einziehung der zu Soll gestellten Kostenforderungen, für Stundungen, für befristete und unbefristete Niederschlagungen sowie für Entscheidungen nach den Regelungen über die Behandlung von Kleinbeträgen.
10. Sachgebiet Elektronische Datenverarbeitung
Das Sachgebiet Elektronische Datenverarbeitung ist insbesondere für die Koordinierung und Ausführung der für das Kassenverfahren notwendigen Programme verantwortlich.
11. Sachgebiet Allgemeine Verwaltung und elektronische Datenverarbeitung
1Das Sachgebiet Allgemeine Verwaltung und elektronische Datenverarbeitung ist insbesondere für die Bearbeitung organisatorischer und personeller Angelegenheiten innerhalb der Staatskasse zuständig. 2Ferner obliegen ihm die Aufgaben nach Nr. 10.
Dritter Abschnitt: Ablauforganisation in den Staatskassen
12. Geschäftsgang
12.1
1Alle an die Kasse gerichteten Sendungen sind ihr unmittelbar und ungeöffnet zuzuleiten. 2Einschreibsendungen und Sendungen mit Wertangabe sind vom Kassenleiter selbst zu öffnen. 3Er kann diese Aufgabe einem Sachgebiet, in der Regel dem Sachgebiet Zahlungsverkehr, übertragen. 4Eingehende Wertsendungen oder andere Sendungen, die Zahlungsmittel enthalten, sind vom zuständigen Bediensteten in Gegenwart eines Zeugen zu öffnen und zu überprüfen. 5Auf das nach VV Nr. 12 zu Art. 71 zu führende Geld- und Werteingangsbuch wird hingewiesen.
12.2
Schreiben der Oberkassen und der Staatshauptkasse tragen die Bezeichnung der Kasse.
12.3
1Schreiben der Staatskasse sind vom Kassenleiter zu unterschreiben. 2Er kann seine Unterschriftsbefugnis – soweit nichts anderes bestimmt ist – auf die Leiter der Organisationseinheiten und gegebenenfalls auf Sachbearbeiter übertragen.
12.4
1Die Schalter- und Sprechstunden der Staatskassen werden vom Leiter der Dienststelle bestimmt. 2Sie sind durch Aushang an geeigneten Stellen des Dienstgebäudes bekannt zu geben. 3Der Kassenleiter kann zulassen, dass Ein- und Auszahlungen ausnahmsweise auch außerhalb der Schalterstunden angenommen oder geleistet werden.
12.5
Der innerbetriebliche Ablauf für Zahlungen und Buchungen ist durch Dienstanweisung zu regeln.
13. Allgemeine Obliegenheiten der Bediensteten
13.1
1Die Bediensteten haben auf die Einhaltung der Bestimmungen über den Geschäftsgang in der Kasse zu achten. 2Sie haben Mängel oder Unregelmäßigkeiten dem Kassenleiter zu melden, auch wenn sie außerhalb ihres Aufgabenbereichs liegen.
13.2
Die Bediensteten dürfen Kassenunterlagen nur mit Einwilligung des Kassenleiters aus den Kassenräumen entfernen.
13.3
1Kassenunterlagen dürfen nur dem Dienststellenleiter und dem Kassenprüfer vorgelegt werden. 2Anderen Bediensteten ist die Einsicht nur in den Kassenräumen zu gestatten; eine dienstliche Veranlassung ist nachzuweisen. 3Für die Einsichtnahme in Kassenunterlagen durch andere Personen oder für die Herausgabe aus der Staatskasse ist mit Ausnahme der Fälle von Art. 95 Abs. 1 und VV Nr. 8.2 zu Art. 78 die Einwilligung des Kassenleiters erforderlich.
14. Besondere Obliegenheiten des Kassenleiters
14.1
1Der Kassenleiter ist für die sichere, ordnungsgemäße und wirtschaftliche Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich. 2Mängel in der Sicherheit der Kasseneinrichtungen und im Verwaltungsverfahren der Staatskasse, die er nicht selbst beheben kann, sowie Unregelmäßigkeiten hat er unverzüglich dem Kassenprüfer und außerdem dem Dienststellenleiter mitzuteilen.
14.2
1Beim Wechsel des Kassenleiters sind dem Nachfolger die Geschäfte im Beisein des Kassenprüfers zu übergeben (Kassenübergabe). 2Die Übergabeverhandlung muss insbesondere enthalten:
- a)
-
einen Abgleich des Kassenistbestandes mit dem Kassensollbestand,
- b)
-
die Bestätigung, dass die im Wertebuch gebuchten Wertgegenstände (VV Nr. 21 zu Art. 71) vollständig vorhanden sind,
- c)
-
Anzahl und Bezeichnung der zur Sicherung der Räume und technischen Einrichtungen dienenden Schlüssel und dergleichen.
14.3
1Die schriftliche und von allen drei Beteiligten unterzeichnete Übergabeverhandlung ist dem Dienststellenleiter vorzulegen. 2Kann der Kassenleiter seinem Nachfolger die Geschäfte nicht selbst übergeben, so nimmt der stellvertretende Kassenleiter die Übergabe vor.
Vierter Abschnitt: Sonstige Bestimmungen
15. Bestimmungen für die Justizbehörden
Für die Behandlung von Einzahlungen und Auszahlungen der Justizbehörden sowie für die Abwicklung der gerichtlichen Geldhinterlegungen gelten die Bestimmungen der Anlage 2 zu den VV zu Art. 79 BayHO und Muster 3 zu den VV zu Art. 79 BayHO.
16. Bestimmungen für Finanzkassen
Für die Finanzkassen gelten – teilweise abweichend vom Zweiten und Dritten Abschnitt – die Bestimmungen in der UNIFA-Hilfe / Arbeitsanleitungen / AL-Erhebung.
17. Bestimmungen für automatisierte Verfahren
Für die Verwendung von ADV-Anlagen im Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen gelten die Bestimmungen der Anlage 3 zu den VV zu Art. 79 BayHO (HKR-ADV-Best).
[Anlagen und Muster zu den VV zu Art. 79 BayHO]
- –
-
Anlage 1: Zahlstellenbestimmungen (ZBest)
- –
-
Anlage 2: Besondere Bestimmungen über die Behandlung von Einzahlungen und Auszahlungen für die Justizbehörden
- –
-
Anlage 3: Bestimmungen über die Verwendung automatischer Datenverarbeitungsanlagen im Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen (HKR-ADV-Best)
- –
-
Muster 1: Kassen- und Zahlstellenverzeichnis
- –
-
Muster 2: Abrechnungsnachweisung für Kreiskassen
- –
-
Muster 3: Anschreibeliste für Zahlstellen besonderer Art
[VV zu Art. 80 BayHO]
Art. 80
Rechnungslegung
(1) 1Die zuständigen Stellen haben für jedes Haushaltsjahr auf der Grundlage der abgeschlossenen Bücher Rechnung zu legen. 2Das für Finanzen zuständige Staatsministerium kann im Einvernehmen mit dem Obersten Rechnungshof bestimmen, dass für einen anderen Zeitraum Rechnung zu legen ist.
(2) 1Auf der Grundlage der abgeschlossenen Bücher stellt das für Finanzen zuständige Staatsministerium für jedes Haushaltsjahr die Haushaltsrechnung auf. 2Das Nähere bestimmt das für Finanzen zuständige Staatsministerium im Einvernehmen mit dem Obersten Rechnungshof.
(Vgl. auch Art. 71 Abs. 2, Art. 76 Abs. 1, Art. 81, 83, 87, 114 Abs. 1.)
Zu Art. 80 Abs. 1:
Inhaltsübersicht
|
|
1.
|
Zweck und Umfang der Rechnungslegung
|
2.
|
Zuständigkeiten
|
3.
|
Einzelrechnungslegung
|
4.
|
Rechnungsnachweisungen
|
5.
|
Nachweis der nicht abgewickelten Verwahrungen und Vorschüsse
|
6.
|
Rechnungslegung für einen längeren Zeitraum als ein Haushaltsjahr
|
7.
|
Gliederung und Aufstellung
|
8.
|
Sonstige Rechnungsunterlagen
|
9.
|
Vorlage der Einzel- und der Gesamtrechnung
|
10.
|
Ergänzende Bestimmung
|
Anlagenübersicht
|
|
Anlage
|
Bestimmungen über die sonstigen Rechnungsunterlagen für staatliche Tiefbaumaßnahmen – ohne Straßenbau –
|
Verzeichnis der Muster zu den VV zu Art. 80 BayHO:
|
|
Muster 1
|
Nachweisung der nicht abgewickelten Verwahrungen und Vorschüsse
|
Muster 2
|
Mitteilung an den Obersten Rechnungshof nach VV Nr. 6.2 zu Art. 80 BayHO
|
Erster Abschnitt: Allgemeines
1. Zweck und Umfang der Rechnungslegung
1Die Rechnungslegung hat den Zweck, alle Einnahmen und Ausgaben für die Haushaltsrechnung und die Rechnungsprüfung darzustellen. 2Sie umfasst die Einzelrechnungslegung und die Gesamtrechnungslegung. 3Die Einzelrechnung (Nr. 3) und die Gesamtrechnung (Nr. 7) werden durch die sonstigen Rechnungsunterlagen (Nr. 8) ergänzt.
2. Zuständigkeiten
1Die Rechnungslegung über Einnahmen und Ausgaben ist Aufgabe der Kasse. 2Andere Stellen, die für Buchungen oder das Aufbewahren von Belegen zuständig sind (z.B. VV Nr. 3 zu Art. 71, VV Nr. 2 zu Art. 75 und VV Nr. 3 zu Art. 79), haben bei der Rechnungslegung mitzuwirken. 3Das Nähere bestimmt das für Finanzen zuständige Staatsministerium im Einvernehmen mit dem Obersten Rechnungshof.
Zweiter Abschnitt: Einzelrechnung
3. Einzelrechnungslegung
1Bei der Einzelrechnungslegung werden die gebuchten Einnahmen und Ausgaben durch die abgeschlossenen Datenbestände oder Bücher und die dazugehörenden Belege (VV Nr. 3 zu Art. 75) im Einzelnen nachgewiesen (Einzelrechnung). 2Mit der Einzelrechnung ist der Nachweis über die bis zum Jahresabschluss nicht abgewickelten Verwahrungen und Vorschüsse (Nr. 5) zu verbinden. 3Die Richtigkeit und die Vollständigkeit der Nachweisungen sind vom zuständigen Sachbearbeiter des Aufgabengebiets Buchführung zu bescheinigen.
4. Rechnungsnachweisungen
4.1
Rechnungsnachweisungen sind nur zu erstellen, wenn dies im Einzelfall (z.B. Sondervermögen) vom für Finanzen zuständigen Staatsministerium im Einvernehmen mit dem Obersten Rechnungshof angeordnet worden ist.
4.2
1Ist die Erstellung von Rechnungsnachweisungen angeordnet worden, sind die Summen der Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben titelweise nach der im Haushaltsplan oder sonst vorgesehenen Ordnung in die Rechnungsnachweisungen zu übernehmen. 2Aus den Titelergebnissen sind Kapitel- und Einzelplansummen zu bilden. 3Die Rechnungsnachweisungen sind mindestens für jeden Einzelplan getrennt aufzustellen.
5. Nachweis der nicht abgewickelten Verwahrungen und Vorschüsse
1Die bis zum Jahresabschluss nicht abgewickelten Verwahrungen und Vorschüsse sind getrennt nach Buchungsstellen (VV Nrn. 8.1 und 9.1 zu Art. 71) in Nachweisungen nach Muster 1 zu den VV zu Art. 80 BayHO zu übernehmen. 2Die Nachweisungen sind der Einzelrechnung des Kapitels, in dem die Personal- und Sachausgaben der Kasse veranschlagt sind, beizufügen.
6. Rechnungslegung für einen längeren Zeitraum als ein Haushaltsjahr
6.1
1Das für Finanzen zuständige Staatsministerium kann im Einvernehmen mit dem Obersten Rechnungshof bestimmen, dass über Ausgaben für Maßnahmen, die sich über mehrere Haushaltsjahre erstrecken (z.B. größere Baumaßnahmen), für einen längeren Zeitraum als ein Haushaltsjahr zusammenhängend Rechnung gelegt wird; die Maßnahmen müssen in der Regel im Haushaltsplan einzeln veranschlagt sein. 2Das für Finanzen zuständige Staatsministerium überträgt dem Obersten Rechnungshof die Bestimmung der hierfür in Betracht kommenden Maßnahmen; der Oberste Rechnungshof teilt diese Maßnahmen den zuständigen Kassen und erforderlichenfalls den anordnenden Stellen mit.
6.2
1Bei Maßnahmen, über die für einen längeren Zeitraum als ein Haushaltsjahr Rechnung gelegt wird, hat die zuständige Stelle nach Abschluss eines jeden Haushaltsjahres dem Obersten Rechnungshof eine Mitteilung nach Muster 2 zu den VV zu Art. 80 BayHO zu übersenden. 2Der Oberste Rechnungshof kann auf die Mitteilung verzichten, wenn ihm die erforderlichen Daten anderweitig zur Verfügung gestellt werden.
6.3
Ist die Rechnungslegung für einen längeren Zeitraum als ein Haushaltsjahr angeordnet, so sind die Ist-Ergebnisse der einzelnen Haushaltsjahre nach Abrechnung der Maßnahme nachrichtlich zusammenzustellen.
6.4
1Bei der Rechnungslegung für einen längeren Zeitraum als ein Haushaltsjahr kann auch angeordnet werden, dass schon vor Abrechnung der Maßnahme für einen bestimmten Zeitraum Zwischenrechnung zu legen ist. 2Hierfür gelten die Nrn. 6.1 bis 6.3 sinngemäß.
Dritter Abschnitt: Gesamtrechnung
7. Gliederung und Aufstellung
7.1
1Bei der Gesamtrechnungslegung werden die Einnahmen und Ausgaben in Gesamtbeträgen nach der im Haushaltsplan oder sonst vorgesehenen Ordnung nachgewiesen (Gesamtrechnung). 2Die Gesamtrechnung dient dem Nachweis, dass die in der Haushaltsrechnung aufgeführten Summen mit der Einzelrechnung übereinstimmen. 3Er ist von der Staatshauptkasse durch die Zentralrechnungen zu erbringen.
7.2
1Die Zentralrechnung enthält sämtliche von den Staatskassen nachzuweisenden Einnahmen und Ausgaben eines Einzelplans des Staatshaushalts. 2Eine Ausfertigung der Zentralrechnung wird Bestandteil der Haushaltsrechnung.
7.3
1Die Zentralrechnung hat für jeden Titel die Angaben nach Art. 81 Abs. 2, jedoch ohne die Angaben nach Nr. 2 Buchst. h, zu enthalten. 2In der Zentralrechnung werden die Summen in der gleichen Weise gebildet wie im Haushaltsplan.
7.4
1Die für den Einzelplan gebildeten Summen der Gesamteinnahmen und Gesamtausgaben sind aus den Zentralrechnungen in eine Zusammenstellung zu übernehmen und zum Ergebnis des Haushaltsjahres zusammenzufassen. 2In der Zusammenstellung ist ferner das Gesamtergebnis unter Einbeziehung des Übertrages aus dem Vorjahr darzustellen. 3Die Gesamteinnahmen und Gesamtausgaben des Haushaltsjahres sind zudem nach Hauptgruppen aufzugliedern.
7.5
Die Richtigkeit und die Vollständigkeit der Zentralrechnungen einschließlich der Zusammenstellung sind vom Kassenleiter und vom Leiter des Sachgebiets Buchführung zu bescheinigen.
Vierter Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen
8. Sonstige Rechnungsunterlagen
8.1
Als sonstige Rechnungsunterlagen sind für die Einzelrechnung bereitzuhalten
- a)
-
von der Kasse die Nebenlisten nach VV Nr. 17.4 zu Art. 71,
- b)
-
von der anordnenden Stelle
- aa)
-
bei Baumaßnahmen die Entwurfszeichnungen, Kostenberechnungen und dergleichen; das Nähere regeln
- aaa)
-
für den Hochbau der Abschnitt G der RLBau,
- bbb)
-
für den Straßenbau das Vergabehandbuch (VHB) Bayern und
- ccc)
-
für den Tiefbau – ohne den Straßenbau – die Anlage zu den VV zu Art. 80 BayHO,
- bb)
-
die Kassenanschläge und andere Unterlagen über die zugewiesenen Einnahmen und Ausgaben (VV Nr. 1 zu Art. 34), soweit diese nicht elektronisch zugewiesen werden.
8.2
Als sonstige Rechnungsunterlagen sind für die Gesamtrechnung die Einwilligungen in über- und außerplanmäßige Ausgaben sowie in die Übertragung von Haushaltsresten bereitzuhalten.
9. Vorlage der Einzel- und der Gesamtrechnung
1Die Einzelrechnungen und die Gesamtrechnung sind dem Obersten Rechnungshof vorzulegen oder zur örtlichen Prüfung bereitzuhalten. 2Den Zeitpunkt der Vorlage bestimmt
- a)
-
für die Einzelrechnungen der Oberste Rechnungshof und
- b)
-
für die Gesamtrechnung das für Finanzen zuständige Staatsministerium im Einvernehmen mit dem Obersten Rechnungshof.
10. Ergänzende Bestimmung
Ergänzende Regelungen für die Rechnungslegung erlässt das für Finanzen zuständige Staatsministerium im Einvernehmen mit dem Obersten Rechnungshof im jährlichen Jahresabschlussschreiben.
[Anlagen und Muster zu den VV zu Art. 80 BayHO]
- –
-
Anlage: Bestimmungen über die sonstigen Rechnungsunterlagen für staatliche Tiefbaumaßnahmen – ohne Straßenbau –
- –
-
Muster 1: Nachweisung der nicht abgewickelten Verwahrungen und Vorschüsse
- –
-
Muster 2: Mitteilung an den Obersten Rechnungshof nach VV Nr. 6.2 zu Art. 80 BayHO
[VV zu Art. 81 BayHO]
Art. 81
Gliederung der Haushaltsrechnung
(1) In der Haushaltsrechnung sind die Einnahmen und Ausgaben nach der in Art. 71 bezeichneten Ordnung den Ansätzen des Haushaltsplans unter Berücksichtigung der Haushaltsreste und der Vorgriffe gegenüberzustellen.
(2) Bei den einzelnen Titeln und entsprechend bei den Schlußsummen sind besonders anzugeben:
- 1.
-
bei den Einnahmen:
- a)
-
die Ist-Einnahmen,
- b)
-
die zu übertragenden Einnahmereste,
- c)
-
die Summe der Ist-Einnahmen und der zu übertragenden Einnahmereste,
- d)
-
die veranschlagten Einnahmen,
- e)
-
die aus dem Vorjahr übertragenen Einnahmereste,
- f)
-
die Summe der veranschlagten Einnahmen und der übertragenen Einnahmereste,
- g)
-
der Mehr- oder Minderbetrag der Summe aus Buchstabe c gegenüber der Summe aus Buchstabe f;
- 2.
-
bei den Ausgaben:
- a)
-
die Ist-Ausgaben,
- b)
-
die zu übertragenden Ausgabereste oder die Vorgriffe,
- c)
-
die Summe der Ist-Ausgaben und der zu übertragenden Ausgabereste oder der Vorgriffe,
- d)
-
die veranschlagten Ausgaben,
- e)
-
die aus dem Vorjahr übertragenen Ausgabereste oder die Vorgriffe,
- f)
-
die Summe der veranschlagten Ausgaben und der übertragenen Ausgabereste oder der Vorgriffe,
- g)
-
der Mehr- oder Minderbetrag der Summe aus Buchstabe c gegenüber der Summe aus Buchstabe f,
- h)
-
der Betrag der über- oder außerplanmäßigen Ausgaben sowie der Vorgriffe.
(3) Für die jeweiligen Titel und entsprechend für die Schlußsummen ist die Höhe der eingegangenen Verpflichtungen und der Geldforderungen besonders anzugeben, soweit nach Art. 71 Abs. 2 die Buchführung angeordnet worden ist.
(Vgl. auch Art. 25 Abs. 1, Art. 37 Abs. 6, Art. 45, 71 Abs. 2 und 3, Art. 80 Abs. 2 und 3, Art. 83 Nrn. 2 und 3.)
[VV zu Art. 82 BayHO]
Art. 82
Kassenmäßiger Abschluß
In dem kassenmäßigen Abschluß sind nachzuweisen:
- 1.
-
- a)
-
die Summe der Ist-Einnahmen,
- b)
-
die Summe der Ist-Ausgaben,
- c)
-
der Unterschied aus Buchstabe a und Buchstabe b (kassenmäßiges Jahresergebnis),
- d)
-
die haushaltsmäßig noch nicht abgewickelten kassenmäßigen Jahresergebnisse früherer Jahre,
- e)
-
das kassenmäßige Gesamtergebnis aus Buchstabe c und Buchstabe d;
- 2.
-
- a)
-
die Summe der Ist-Einnahmen mit Ausnahme der Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, der Entnahmen aus Rücklagen und der Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen,
- b)
-
die Summe der Ist-Ausgaben mit Ausnahme der Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, der Zuführungen an Rücklagen und der Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrags,
- c)
-
der Finanzierungssaldo aus Buchstabe a und Buchstabe b.
(Vgl. auch Art. 13 Abs. 4 Nr. 2, Art. 25 Abs. 1, Art. 83, 84.)
[VV zu Art. 83 BayHO]
Art. 83
Haushaltsabschluß
In dem Haushaltsabschluß sind nachzuweisen:
- 1.
-
- a)
-
das kassenmäßige Jahresergebnis nach Art. 82 Nr. 1 Buchstabe c,
- b)
-
das kassenmäßige Gesamtergebnis nach Art. 82 Nr. 1 Buchstabe e;
- 2.
-
- a)
-
die aus dem Vorjahr übertragenen Einnahmereste und Ausgabereste,
- b)
-
die in das folgende Haushaltsjahr zu übertragenden Einnahmereste und Ausgabereste,
- c)
-
der Unterschied aus Buchstabe a und Buchstabe b,
- d)
-
das rechnungsmäßige Jahresergebnis aus Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe c,
- e)
-
das rechnungsmäßige Gesamtergebnis aus Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b;
- 3.
-
die Höhe d