VV-BayHO
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 05.07.1973
[VV zu Art. 58 BayHO]
Art. 58
Änderung von Verträgen, Vergleiche
(1) 1Das zuständige Staatsministerium darf
1.
Verträge nur in besonders begründeten Ausnahmefällen zum Nachteil des Staates aufheben oder ändern,
2.
einen Vergleich nur schließen, wenn dies für den Staat zweckmäßig und wirtschaftlich ist.
2Das zuständige Staatsministerium kann seine Befugnisse übertragen.
(2) Maßnahmen nach Absatz 1 bedürfen der Einwilligung des für Finanzen zuständigen Staatsministeriums, soweit es nicht darauf verzichtet.
Zu Art. 58:

1. Änderung von Verträgen

1.1

Art. 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 regelt nur Änderungen oder Aufhebungen, auf die der Vertragspartner keinen Rechtsanspruch hat; er regelt nicht die Anpassung eines Vertrages an eine veränderte Rechtslage, z.B. aus § 313 BGB (vgl. aber Nr. 1.8).

1.2

Sofern der Schwerpunkt einer Vertragsänderung auf der einseitigen negativen Veränderung eines staatlichen Anspruchs liegt und damit annähernd einer Stundung oder einem Erlass entspricht, sind die Zuständigkeitsregelungen gemäß VV Nr. 4 zu Art. 59 entsprechend anzuwenden.

1.3

Ein besonders begründeter Ausnahmefall ist insbesondere anzunehmen, wenn unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls ein Festhalten am Vertrag durch den Staat für den Vertragspartner unzumutbar wäre.

1.4

Einer Einwilligung des für Finanzen zuständigen Staatsministeriums zu Maßnahmen nach Art. 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bedarf es allgemein nicht, soweit der Nachteil des Staates einmalig oder jährlich nicht mehr als 125 000 € beträgt und die Maßnahme nicht zu über- oder außerplanmäßigen Verpflichtungen oder Ausgaben führen wird (vgl. auch Nr. 3.1).

1.5

Die Zentral- und Mittelbehörden des Staates sind zu Maßnahmen nach Art. 58 Abs. 1 Nr. 1 befugt, soweit der Nachteil des Staates einmalig oder jährlich nicht mehr als 50 000 € beträgt und ihnen entsprechende Ausgabemittel zur Verfügung stehen (vgl. auch Nr. 3).

1.6

Die zuständigen Staatsministerien können die Befugnisse nach Nr. 1.5 ganz oder teilweise auf untere Dienststellen des Staates übertragen.

1.7

VV Nr. 4.8 zu Art. 59 gilt sinngemäß.

1.8.1

Die Anpassung eines Vertrages an eine veränderte Rechtslage (vgl. Nr. 1.1) bedarf der Einwilligung des zuständigen Staatsministeriums; Art. 37 und 38 bleiben unberührt. Dieses kann seine Befugnis auf Zentral- und Mittelbehörden übertragen, wenn dort zur Beurteilung schwieriger Rechtsfragen ausgebildete Bedienstete vorhanden sind. Soweit entsprechende Ausgabemittel zur Verfügung stehen, gilt die Befugnis im Rahmen des Satzes 2 auf Zentral- und Mittelbehörden für Beträge (Mehrleistung oder Ermäßigung eines Anspruchs des Staates) bis zu 125 000 € als übertragen.

1.8.2

In Fällen von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung bedarf die Entscheidung nach Nr. 1.8.1 der Einwilligung des für Finanzen zuständigen Staatsministeriums.

2. Vergleiche

2.1

Ein Vergleich ist eine gerichtliche oder außergerichtliche Vereinbarung, die einen Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis im Wege des gegenseitigen Nachgebens beseitigt; der Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis steht es gleich, wenn die Verwirklichung eines Anspruchs unsicher ist (§ 779 BGB).
Unter Art. 58 Abs. 1 Nr. 2 fallen auch Insolvenzplanverfahren nach dem Sechsten Teil der Insolvenzordnung (InsO) sowie gerichtliche und außergerichtliche Schuldenbereinigungen nach dem Neunten Teil der InsO.

2.2

Das zuständige Staatsministerium darf außergerichtliche Vergleiche ohne Einwilligung des für Finanzen zuständigen Staatsministeriums abschließen, wenn der Abschluss des Vergleichs wirtschaftlich und zweckmäßig ist und nicht zu über- oder außerplanmäßigen Ausgaben oder über- oder außerplanmäßigen Verpflichtungen führen wird (vgl. auch Nr. 3.1).
Sofern der Schwerpunkt eines Vergleichsinhalts auf der einseitigen negativen Veränderung eines unstreitigen staatlichen Anspruchs liegt und damit annähernd einer Stundung oder einem Erlass entspricht, so sind die Zuständigkeitsregelungen gemäß VV Nr. 4 zu Art. 59 entsprechend anzuwenden.

2.3

Die Zentral- und Mittelbehörden sind zum Abschluss eines außergerichtlichen Vergleichs befugt, soweit der Abschluss des Vergleichs wirtschaftlich und zweckmäßig ist und ihnen entsprechende Ausgabemittel zur Verfügung stehen (vgl. auch Nr. 3). Die Nrn. 5.2.2, 5.2.3, 8.2.1, 8.2.2, 8.3.1, 8.5.1 und 8.5.2 der zum Vollzug der Vertretungsverordnung ergangenen Bestimmungen (VollzBekVertrV) vom 22. Juni 2010 (FMBl. S. 158) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.

2.4

Die zuständigen Staatsministerien können die Befugnisse nach Nr. 2.3 ganz oder teilweise auf untere Dienststellen des Staates übertragen.

2.5

Die Zuständigkeit zum Abschluss gerichtlicher Vergleiche richtet sich nach der Vertretungsverordnung (VertrV) in der jeweils geltenden Fassung und den dazu ergangenen Vollzugsbestimmungen, insbesondere Nrn. 8.3.2 und 8.3.3 VollzBekVertrV (a.a.O.) bzw. nach der Verordnung über die Landesanwaltschaft (LABV) in der jeweils geltenden Fassung und den dazu ergangenen Vollzugsbestimmungen.

3. Fälle von grundsätzlicher Bedeutung, Sonderregelungen

3.1

Die Nrn. 1.4 bis 1.7 sowie 2.2 bis 2.5 gelten nicht, soweit es sich um einen Fall von grundsätzlicher Bedeutung (vgl. dazu VV Nr. 4.1 zu Art. 59) handelt.

3.2

Das zuständige Staatsministerium kann Sonderregelungen treffen; hierfür gilt VV Nr. 4.6 zu Art. 59 entsprechend.