VV-BayHO
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 05.07.1973
[VV zu Art. 45 BayHO]
Art. 45
Sachliche und zeitliche Bindung
(1) 1Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen dürfen nur zu dem im Haushaltsplan bezeichneten Zweck, soweit und solange er fortdauert, und nur bis zum Ende des Haushaltsjahres geleistet oder in Anspruch genommen werden. 2Nicht in Anspruch genommene Verpflichtungsermächtigungen gelten, wenn das Haushaltsgesetz für das nächste Haushaltsjahr nicht rechtzeitig verkündet wird, bis zur Verkündung dieses Haushaltsgesetzes.
(2) 1Bei übertragbaren Ausgaben können Ausgabereste gebildet werden, die für die jeweilige Zweckbestimmung über das Haushaltsjahr hinaus bis zum Ende des auf die Bewilligung folgenden zweitnächsten Haushaltsjahres verfügbar bleiben. 2Bei Bauten tritt an die Stelle des Haushaltsjahres der Bewilligung das Haushaltsjahr, in dem der Bau in seinen wesentlichen Teilen in Gebrauch genommen ist. 3Das für Finanzen zuständige Staatsministerium kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen.
(3) Die Übertragung und Inanspruchnahme von Ausgaberesten bedarf der Einwilligung des für Finanzen zuständigen Staatsministeriums; die Einwilligung darf nur erteilt werden, wenn die Ausgabe bei wirtschaftlicher und sparsamer Verwaltung erforderlich ist, insbesondere wenn rechtliche Verpflichtungen, die auf Grund der Veranschlagung eingegangen wurden, noch erfüllt werden müssen.
(4) Das für Finanzen zuständige Staatsministerium kann in besonders begründeten Einzelfällen die Übertragung von Ausgaben zulassen, soweit Ausgaben für bereits bewilligte Maßnahmen noch im nächsten Haushaltsjahr zu leisten sind.
Zu Art. 45:

1.

Wegen des Begriffs „Zweck“ (Art. 45 Abs. 1 Satz 1) vgl. VV Nr. 1.2 zu Art. 17.

2. Zu Art. 45 Abs. 1 Satz 2 (Verpflichtungsermächtigungen):

Im Rahmen der vorläufigen Haushaltsführung in Anspruch genommene Verpflichtungsermächtigungen sind auf die im neuen Haushaltsplan veranschlagten Haushaltsmittel bzw. Verpflichtungsermächtigungen anzurechnen. Im Übrigen sind Art. 38 und VV Nr. 2 hierzu zu beachten. Bereits im abgelaufenen Haushaltsjahr erteilte Einwilligungen des für Finanzen zuständigen Staatsministeriums bleiben insoweit gültig; das für Finanzen zuständige Staatsministerium ist jedoch bei Inanspruchnahmen ab 1 000 000 € je Titel durch Abdruck zu unterrichten.

3.

Wegen des Begriffs „übertragbare Ausgaben“ (Art. 45 Abs. 2) vgl. Art. 19 und VV hierzu.

4. Bildung von Ausgaberesten

4.1

Die Bildung von Ausgaberesten ist nur zulässig, soweit
a)
der Zweck der Ausgaben fortdauert und
b)
ein sachliches Bedürfnis besteht und die Ausgaben bei wirtschaftlicher und sparsamer Verwaltung erforderlich sind (vgl. Art. 45 Abs. 3).
Werden übertragbare Ausgabemittel im neuen Haushaltsjahr nicht mehr benötigt (z.B. auch weil sie dort erneut veranschlagt wurden) oder erscheint eine erneute Veranschlagung in einem späteren Haushaltsjahr zweckmäßig, ist von der Bildung von Ausgaberesten abzusehen.

4.2

Ausgaben, die aufgrund gesetzlicher oder haushaltswirtschaftlicher Sperren usw. gesperrt sind, können nicht übertragen werden; dies gilt nicht für gemäß Art. 24 Abs. 3 Satz 3 gesperrte Ausgaben.

4.3

Soweit übertragbare Ausgaben als deckungsfähig mit nicht übertragbaren Ausgaben erklärt wurden, können bei dem deckungsberechtigten Ansatz grundsätzlich nur die ohne Berücksichtigung der Deckungsfähigkeit verbliebenen Ausgabereste übertragen werden.

4.4

Soweit überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben (Art. 37) im abgelaufenen Haushaltsjahr nicht in Anspruch genommen wurden, können sie nicht als Ausgabereste übertragen werden.

5. Übertragung und Inanspruchnahme von Ausgaberesten

5.1

Die Übertragung und Inanspruchnahme der nach Nr. 4 gebildeten Ausgabereste bedarf der Einwilligung des für Finanzen zuständigen Staatsministeriums. Die für den Einzelplan zuständigen Stellen stellen deshalb einen Plan über die Verwendung der aus dem abgelaufenen Haushaltsjahr zu übertragenden Ausgabereste nach dem vom für Finanzen zuständigen Staatsministerium festgelegten Muster auf (vgl. dazu auch Nr. 3.3.5 zu Art. 9) und übersenden ihn dem für Finanzen zuständige Staatsministerium bis zu dem von ihm bestimmten Zeitpunkt. In den Plan sind auch die Haushaltsvorgriffe (Art. 37 Abs. 6 und VV Nr. 1.3 hierzu) aufzunehmen. Das Nähere wird in der jährlichen Bekanntmachung zum Jahresabschluss und zur Rechnungslegung geregelt.

5.2

Bei der Entscheidung des für Finanzen zuständigen Staatsministeriums muss auch berücksichtigt werden, dass der Haushalt in Einnahme und Ausgabe auszugleichen und ein Fehlbetrag zu vermeiden ist.

5.3

Die Einwilligung des für Finanzen zuständigen Staatsministeriums zu der Übertragung kann in besonderen Fällen mit der Auflage verbunden werden, dass die Ausgabereste zunächst nicht in Anspruch genommen werden dürfen.

5.4

Ausgabereste aus zweckgebundenen Einnahmen (Art. 8 Nr. 1) dürfen erforderlichenfalls schon vor der Einwilligung nach Nr. 5.1 in Anspruch genommen werden; das für Finanzen zuständige Staatsministerium ist durch Abdruck zu unterrichten.

5.5

Das für Finanzen zuständige Staatsministerium leitet dem Obersten Rechnungshof einen Abdruck des in Nr. 5.1 genannten Plans mit Einwilligungsvermerk zu.

6.

Die Übertragung eines Ausgaberestes setzt voraus, dass im folgenden Haushaltsplan zumindest ein Leertitel vorhanden ist (vgl. Nr. 1.4 AV-BayHS). Ist diese Veranschlagung ausnahmsweise unterblieben, so ist dieser Ausgaberest formell wie eine außerplanmäßige Ausgabe zu behandeln (vgl. VV Nr. 1.2 Abs. 2 zu Art. 37). Die Einwilligung des für Finanzen zuständigen Staatsministeriums nach Art. 37 Abs. 1 gilt mit der Einwilligung zur Übertragung des Ausgaberestes gemäß Nr. 5.1 als erteilt.

7.

Wegen der Zuweisung von Ausgaberesten an nachgeordnete Dienststellen vgl. VV Nr. 1.7 zu Art. 34.