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VV-BayHO
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 05.07.1973
[VV zu Art. 38 BayHO]
Art. 38
Verpflichtungsermächtigungen
(1) 1Maßnahmen, die den Staat zur Leistung von Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren verpflichten können, sind nur zulässig, wenn der Haushaltsplan dazu ermächtigt. 2Das für Finanzen zuständige Staatsministerium kann unter den Voraussetzungen des Art. 37 Abs. 1 Satz 2 Ausnahmen zulassen; Art. 37 Abs. 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass an Stelle des Betrags von 250 000 € ein Betrag von 1 000 000 € tritt.
(2) Maßnahmen nach Absatz 1 bedürfen der Einwilligung des für Finanzen zuständigen Staatsministeriums, soweit es nicht darauf verzichtet.
(3) Das für Finanzen zuständige Staatsministerium ist bei Maßnahmen nach Absatz 1 von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung über den Beginn und Verlauf von Verhandlungen zu unterrichten.
(4) 1Verpflichtungen für laufende Geschäfte dürfen eingegangen werden, ohne daß die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 vorliegen. 2Einer Verpflichtungsermächtigung bedarf es auch dann nicht, wenn zu Lasten übertragbarer Ausgaben Verpflichtungen eingegangen werden, die im folgenden Haushaltsjahr zu Ausgaben führen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auf Staatsverträge im Sinn des Art. 72 Abs. 2 der Verfassung nicht anzuwenden.
(Für die Aufstellung des Haushaltsplans vgl. Art. 16.)
Zu Art. 38:

1. Über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen

1.1

Verpflichtungen zulasten künftiger Haushaltsjahre dürfen gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 1 nur eingegangen werden, wenn der Haushaltsplan ausdrücklich hierzu ermächtigt. Die Ermächtigung wird grundsätzlich durch eine formell veranschlagte Verpflichtungsermächtigung erteilt (vgl. Art. 16 und VV hierzu).
Einer Verpflichtungsermächtigung bedarf es nicht, wenn im laufenden Haushaltsjahr zulasten übertragbarer Ausgabemittel Verpflichtungen eingegangen werden, die erst im folgenden Haushaltsjahr zur Leistung von Ausgaben führen.

1.2

Das für Finanzen zuständige Staatsministerium kann gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses (Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 in Verbindung mit Art. 37 Abs. 1 Satz 2) Ausnahmen zulassen (Einwilligung in eine über- oder außerplanmäßige Verpflichtung). Der Antrag auf Einwilligung in eine über- oder außerplanmäßige Verpflichtung ist nach Muster 1 zu Art. 38 BayHO rechtzeitig vor Übernahme der Verpflichtung zu stellen. Bei Verpflichtungsermächtigungen für große Neu-, Um- und Erweiterungsbauten ist dem Antrag als Anlage der Antrag des Bauamtes nach Muster 3 zu Art. 37 beizufügen.
Im Übrigen gelten die Nrn. 2 bis 5 zu Art. 37 sinngemäß. Die Zuweisung von weiteren Verpflichtungsermächtigungen für große Neu-, Um- und Erweiterungsbauten ist vom zuständigen Bauamt mit einem Antrag nach Muster 3 zu Art. 37 BayHO zu beantragen.

1.3

Über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen sollen durch Einsparungen bei anderen Verpflichtungsermächtigungen innerhalb desselben Einzelplans ausgeglichen werden. Das gilt nicht, wenn Verpflichtungen zulasten von Ausgabemitteln eingegangen werden sollen, die im Haushaltsplan des nächsten Jahres (insbesondere bei Zweijahreshaushalten) oder in einem von der Staatsregierung beschlossenen Entwurf des Haushaltsplans (Art. 29) vorgesehen sind.

1.4

Das für Finanzen zuständige Staatsministerium teilt grundsätzlich die über- und außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen dem Landtag halbjährlich mit (Art. 38 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 in Verbindung mit Art. 37 Abs. 4).

2. Einwilligung des für Finanzen zuständigen Staatsministeriums gemäß Abs. 2

2.1

Das für Finanzen zuständige Staatsministerium verzichtet allgemein auf die Einwilligung zur Inanspruchnahme von im Haushaltsplan veranschlagten Verpflichtungsermächtigungen nach Maßgabe der jeweils geltenden Haushaltsvollzugsrichtlinien. Die Pflicht zur Unterrichtung des für Finanzen zuständigen Staatsministeriums gemäß Art. 38 Abs. 3 und nach Nr. 3 bleibt davon unberührt.

2.2

Soweit das für Finanzen zuständige Staatsministerium die Einwilligung zu einer über- oder außerplanmäßigen Verpflichtung gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Nr. 1 erteilt hat, ist eine zusätzliche Einwilligung gemäß Abs. 2 nicht erforderlich.

3. Maßnahmen von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung (vgl. Abs. 3)

3.1

Maßnahmen sind von grundsätzlicher Bedeutung, wenn sie eine über den Einzelfall hinausgehende Auswirkung auf die Haushaltswirtschaft oder die Haushaltsentwicklung haben können.

3.2

Maßnahmen sind von erheblicher finanzieller Bedeutung, wenn sie innerhalb des Kapitels einen maßgeblichen Anteil an den veranschlagten Verpflichtungsermächtigungen oder an den Ausgaben für die Jahre haben, in denen die Verpflichtungen fällig werden sollen; dies gilt nicht, soweit die Verpflichtungsermächtigung je Titel insgesamt 250 000 € nicht übersteigt. Für die Fälle des Halbsatzes 1 kann das für Finanzen zuständige Staatsministerium im Benehmen mit dem für den Einzelplan zuständigen Staatsministerium Wertgrenzen festsetzen.

3.3

Zu den Verhandlungen nach Art. 38 Abs. 3 zählen auch Vorverhandlungen. Das für Finanzen zuständige Staatsministerium ist so umfassend zu unterrichten, dass es die finanziellen Auswirkungen des Vorhabens beurteilen kann.

4. Verpflichtungen für laufende Geschäfte (vgl. Abs. 4)

4.1

Verpflichtungen für laufende Geschäfte sind Verpflichtungen, die ihrem Zweck nach dauernd notwendig anerkannte Verwaltungsausgaben betreffen, sich auf die folgenden Gruppen beziehen und den Rahmen der üblichen Tätigkeit der Dienststelle nicht überschreiten:
441
Beihilfen, soweit nicht für Versorgungsempfänger
443
Fürsorgeleistungen und Unterstützungen
446
Beihilfen für Versorgungsempfänger u. dgl.
451
Zuschüsse zu Gemeinschaftsveranstaltungen sowie für soziale Einrichtungen
453
Trennungsgeld, Umzugskostenvergütungen
459
Sonstiges
511
Geschäftsbedarf und Kommunikation sowie Geräte, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände, sonstige Gebrauchsgegenstände – jedoch nur bis zu den in den Zuordnungshinweisen zum Gruppierungsplan festgelegten Wertgrenzen im Einzelfall
514
Verbrauchsmittel, Haltung von Fahrzeugen u. dgl. – jedoch nur bis zu den in den Zuordnungshinweisen zum Gruppierungsplan festgelegten Wertgrenzen im Einzelfall
517
Bewirtschaftung der Grundstücke, Gebäude und Räume
518
Mieten und Pachten – für Grundstücke, Gebäude und Räume jedoch nur, wenn
a)
die Jahresmiete oder -pacht im Einzelfall nicht mehr als 100 000 €1 beträgt und das zuständige Staatsministerium allgemein oder im Einzelfall zustimmt,
b)
der vorgesehene Quadratmeterpreis ortsüblich angemessen ist,
c)
der Miet- und Pachtvertrag nicht länger als fünf Jahre unkündbar ist oder eine längere Unkündbarkeit wegen einer festen Miete oder Pacht besonders wirtschaftlich ist
oder
d)
bei laufenden Verträgen die Miete oder Pacht im Rahmen des vorstehenden Buchst. b erhöht werden soll; Art. 58 Abs. 1 Nr. 1 bleibt unberührt.
Für die Anmietung von beweglichen Gegenständen (Geräte usw.) gilt Satz 1 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Jahresmiete im Einzelfall nicht mehr als 50 000 € beträgt; die Buchst. c und d gelten entsprechend.
519
Unterhaltung der Grundstücke und baulichen Anlagen – jedoch nur bis zu einem Betrag von 50 000 € im Einzelfall
521
Unterhaltung des sonstigen unbeweglichen Vermögens – jedoch nur bis zu einem Betrag von 5 000 € im Einzelfall
523
Kunst- und wissenschaftliche Sammlungen und Bibliotheken – jedoch nur bis zu einem Betrag von 1 000 € im Einzelfall
525
Aus- und Fortbildung, Umschulung
526
Sachverständige, Gerichts- und ähnliche Kosten
527
Dienstreisen
529
Verfügungsmittel
531
bis
546
Sonstiges – soweit die Ausgaben den bei den Gruppen 518, 519, 521 und 523 vorgesehenen Zwecken entsprechen, gelten die dort vorgesehenen Einschränkungen
547
nicht aufteilbare sächliche Verwaltungsausgaben – soweit die Ausgaben den bei den Gruppen 518, 519, 521 und 523 vorgesehenen Zwecken entsprechen, gelten die dort vorgesehenen Einschränkungen.
In begründeten Fällen kann das für Finanzen zuständige Staatsministerium bei den Wertgrenzen der Gruppen 518, 519, 521 und 523 sowie hinsichtlich der Unkündbarkeitsklausel bei der Gruppe 518 Ausnahmen zulassen.

4.2

Verpflichtungen für laufende Geschäfte (Nr. 4.1), die in künftigen Haushaltsjahren Zahlungsverpflichtungen auslösen, dürfen übernommen werden, wenn diese Verpflichtungen unter Berücksichtigung der übrigen zu leistenden Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren erfüllbar sind,

4.2.1

aus einem gleich hohen Betrag wie dem Haushaltsansatz des laufenden Haushaltsjahres oder

4.2.2

aus dem entsprechenden Haushaltsansatz im verabschiedeten Haushaltsplan des nächsten Haushaltsjahres (insbesondere bei Zweijahreshaushalten) oder in dem von der Staatsregierung beschlossenen Entwurf des Haushaltsplans des nächsten Haushaltsjahres (Art. 29).

4.3

Leasing-, Mietkauf- und ähnliche Verträge sind nicht laufende Geschäfte im Sinne von Art. 38 Abs. 4 und bedürfen stets der Einwilligung des für Finanzen zuständigen Staatsministeriums, soweit nicht darauf verzichtet wird.

[Muster zu den VV zu Art. 38 BayHO]


1 [Amtl. Anm.:] Für Anmietungen von Hochschulen gilt abweichend ein Betrag von 250 000 €.