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VV-BayHO
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 05.07.1973
[VV zu Art. 36 BayHO]
Art. 36
Aufhebung der Sperre
1Nur mit Einwilligung des für Finanzen zuständigen Staatsministeriums dürfen Ausgaben, die durch Gesetz oder im Haushaltsplan als gesperrt bezeichnet sind, geleistet sowie Verpflichtungen zur Leistung solcher Ausgaben eingegangen und im Haushaltsplan gesperrte Stellen besetzt werden. 2In den Fällen des Art. 22 Satz 3 hat das für Finanzen zuständige Staatsministerium die Einwilligung des Landtags oder des für den Staatshaushalt zuständigen Ausschusses des Landtags einzuholen.
(Vgl. auch Art. 22, 24 Abs. 3, Art. 41.)
Zu Art. 36:
Die Einwilligung des für Finanzen zuständigen Staatsministeriums nach Art. 36 Satz 1 gilt als allgemein erteilt, wenn die Aufhebung der Sperre an den Eintritt einer objektiven Bedingung geknüpft ist, diese eingetreten ist und das für Finanzen zuständige Staatsministerium vom Eintritt der Bedingung unterrichtet worden ist.