VV-BayHO
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 05.07.1973
[VV zu Art. 16 BayHO]
Art. 16
Verpflichtungsermächtigungen
1Die Verpflichtungsermächtigungen sind bei den jeweiligen Ausgaben gesondert zu veranschlagen. 2Wenn Verpflichtungen zu Lasten mehrerer Haushaltsjahre veranschlagt werden, sollen die Jahresbeträge im Haushaltsplan angegeben werden.
(Für die Ausführung des Haushaltsplans vgl. Art. 38.)
Zu Art. 16:

1.

Verpflichtungsermächtigungen sind im Haushaltsplan zu veranschlagen, wenn durch ihn die Ermächtigung zum Eingehen von Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben in künftigen Jahren begründet werden soll (vgl. Art. 38 Abs. 1 Satz 1).

2.

Für bereits in früheren Haushaltsjahren eingegangene Verpflichtungen sind Ermächtigungen nicht zu veranschlagen.

3.

Einer Veranschlagung von Verpflichtungsermächtigungen bedarf es nicht

3.1

bei Verpflichtungen für laufende Geschäfte (Art. 38 Abs. 4 – vgl. hierzu auch Nr. 4 zu Art. 38),

3.2

für den Abschluss von Verträgen im Sinne des Art. 72 Abs. 2 der Verfassung (Art. 38 Abs. 5),

3.3

bei Maßnahmen nach Art. 40 Abs. 1 Satz 1,

3.4

für die Übernahme von Hypotheken, Grund- und Rentenschulden unter Anrechnung auf den Kaufpreis (Art. 64 Abs. 5),

3.5

in den Fällen des Art. 18 Abs. 3 und des Art. 39 Abs. 1.

4.

Von einer Veranschlagung von Verpflichtungsermächtigungen ist bei Titeln der Obergruppen 41 bis 43 des Gruppierungsplans abzusehen.

5.

Ergibt sich, dass die im Haushaltsplan ausgebrachten Verpflichtungsermächtigungen voraussichtlich im laufenden Haushaltsjahr nicht in Anspruch genommen werden und deshalb verfallen, so sind sie, soweit notwendig, in späteren Haushaltsjahren erneut zu veranschlagen. Werden solche doppelt veranschlagte Verpflichtungsermächtigungen doch noch im laufenden Haushaltsjahr oder gemäß Art. 45 Abs. 1 Satz 2 nach Ablauf des Haushaltsjahres und vor Bekanntmachung des neuen Haushaltsgesetzes in Anspruch genommen, sind sie auf die im neuen Haushaltsplan ausgebrachten Verpflichtungsermächtigungen anzurechnen.
Entsprechendes gilt für die Fälle des Art. 38 Abs. 1 Satz 2, wenn Verpflichtungsermächtigungen bis zur Bekanntmachung des neuen Haushaltsgesetzes in Anspruch genommen werden.

6.

Bei der Veranschlagung von Verpflichtungsermächtigungen ist § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft (StWG) zu beachten.

7.

Die in den Haushaltsplan aufzunehmenden Verpflichtungsermächtigungen sind bei dem nach der Zweckbestimmung in Betracht kommenden Ausgabetitel gesondert zu veranschlagen.

8.

Innerhalb von Titelgruppen (vgl. Nr. 1.3 der AV-BayHS) sind Verpflichtungsermächtigungen nicht bei der einheitlichen Zweckbestimmung, sondern bei den jeweiligen Einzeltiteln der Titelgruppe zu veranschlagen. Soweit die Ausgaben der Titelgruppe in sich gegenseitig oder einseitig deckungsfähig sind, gilt die Deckungsfähigkeit, soweit nichts Anderes bestimmt ist, auch für die Verpflichtungsermächtigungen.

9.

Ist das Eingehen von Verpflichtungen vorgesehen, die zu Ausgaben in mehreren Haushaltsjahren führen können, ist der Gesamtbetrag der benötigten Verpflichtungsermächtigung auszubringen; außerdem sollen die voraussichtlich fällig werdenden Zahlungsverpflichtungen betragsmäßig nach Jahren getrennt im Haushaltsplan angegeben werden (Jahresbeträge).

10.

Bei einem Zweijahreshaushalt (vgl. Art. 12) sind Ermächtigungen für Verpflichtungen, die im ersten Haushaltsjahr zulasten des zweiten Haushaltsjahres eingegangen werden können, bereits im ersten Haushaltsjahr zu veranschlagen. Der bewilligte Ausgabeansatz des zweiten Haushaltsjahres ermächtigt allein nicht, schon im ersten Jahr Verpflichtungen zulasten des Ansatzes für das zweite Jahr einzugehen.