VV-BayHO
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 05.07.1973
Anlage 2 zu den VV zu Art. 79 BayHO
(zu Nr. 15 zu Art. 79 BayHO)
Besondere Bestimmungen
über die Behandlung von Einzahlungen und Auszahlungen für die Justizbehörden
Inhaltsübersicht
1.
Sollstellung
2.
Einforderung der zum Soll gestellten Beträge
3.
Stundung von Kostenforderungen
4.
Rückzahlung und Weiterleitung von Kosten, Geldstrafen und ähnlichen Beträgen
5.
Allgemeines
6.
Besonderheiten der Zwangsvollstreckung
7.
Einstellung, Beschränkung und Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen
8.
Beitreibung von Geldstrafen und ähnlichen Beträgen
9.
Beitreibung von anderen Ansprüchen
10.
Zuständigkeit der Landesjustizkasse Bamberg
11.
Zuständigkeit der Staatsanwaltschaften
12.
Gemeinsame Bestimmungen zum Verfahren bei der Niederschlagung
13.
Begriff
14.
Behandlung der Gelder der Gefangenen
15.
Zahlungsanzeige (nur Landesjustizkasse Bamberg)
16.
Quittung bei Einzahlungen
17.
Aufgaben

Abschnitt 1 Erhebung von Kosten, Geldstrafen und ähnlichen Beträgen

1. Sollstellung

1.1

1Die Landesjustizkasse Bamberg hat Kostenforderungen, die ihr nach Nr. 4.2 i.V.m. Nr. 25 Kostenverfügung (KostVfg) zur selbstständigen Einziehung überwiesen worden sind, entsprechend den ihr von der Geschäftsstelle zugeleiteten Kostenrechnungen zum Soll zu stellen (VV Nr. 6 zu Art. 71). 2Die Sollstellung ist der Geschäftsstelle unter Angabe des Kassenzeichens zu bestätigen. 3Von einer Bestätigung kann abgesehen werden, soweit EDV-Fachverfahren das Kassenzeichen automatisiert übermitteln.

1.2

Ist die Zahlungsunfähigkeit des Kostenschuldners bekannt, so kann die Landesjustizkasse Bamberg von der Sollstellung absehen und die Kostenrechnung mit entsprechender Begründung an die Geschäftsstelle zurückgeben.

1.3

1Beträge, die nach Nr. 26 KostVfg ohne Sollstellung angefordert oder nach § 4 Einforderungs- und Beitreibungsanordnung (EBAO) mit Kostenrechnung eingefordert werden, sind nicht zum Soll zu stellen. 2Über die Einziehung per Lastschrift oder die Einzahlung dieser Beträge sind unverzüglich Zahlungsanzeigen zu den einzelnen Sachakten der Justizbehörden zu erstatten; dies gilt nicht für Einzahlungen, die im Verfahren EDV-Geldstrafenvollstreckung erfasste Beträge betreffen.

2. Einforderung der zum Soll gestellten Beträge

2.1

1Die Landesjustizkasse Bamberg hat dem Zahlungspflichtigen die mit dem Abdruck des Dienstsiegels versehene Reinschrift der Kostenrechnung unter Angabe des Kassenzeichens zu übersenden. 2Wird die Reinschrift der Kostenrechnung maschinell erstellt, bedarf es des Abdrucks des Dienstsiegels nicht; auf der Kostenrechnung ist jedoch zu vermerken, dass das Schreiben mit einer Datenverarbeitungsanlage erstellt wurde und daher nicht unterzeichnet wird.

2.2

1Die Zahlungsfrist beträgt regelmäßig zwei Wochen, bei Zahlungsaufforderungen in das Ausland einen Monat; sie kann in begründeten Fällen bis auf drei Tage herabgesetzt werden. 2Die Zahlungsfrist beginnt mit dem Zugang der Kostenrechnung (§ 270 Satz 2 ZPO). Ist es zur Sicherung des Kostenanspruchs erforderlich, so kann gleichzeitig mit der Übermittlung der Kostenrechnung ausnahmsweise die Vollstreckung beginnen. 3Die Anordnungen nach Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 3 trifft der Kassenleiter; er kann diese Befugnis auf den Sachgebietsleiter Vollstreckung übertragen.

2.3

Hält es die Landesjustizkasse Bamberg für erforderlich, andere Zahlungspflichtige (z.B. Gesamtschuldner, Vermögensübernehmer) oder Gesamtschuldner mit geänderten Teilbeträgen heranzuziehen, so hat sie die Änderung oder Ergänzung der Kostenrechnung durch den Kostenbeamten zu veranlassen.

2.4

Zahlt eine Behörde oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts auch auf die Zahlungserinnerung (vgl. VV Nr. 23.2 zu Art. 70) hin nicht rechtzeitig, so ist dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Bamberg zu berichten, der sich an die zuständige Aufsichtsbehörde wendet und auf eine Regelung der Angelegenheit hinwirkt.

3. Stundung von Kostenforderungen

3.1

1Ist die Landesjustizkasse Bamberg nach § 2 Justizbeitreibungsgesetz (JBeitrG) Vollstreckungsbehörde, so wird ihr hierdurch im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Justiz die Befugnis zur Stundung von Ansprüchen übertragen. 2Wird Stundung durch Einräumung von Teilzahlungen gewährt, so ist in den Stundungsbescheid die Bestimmung aufzunehmen, dass die jeweilige Restforderung sofort fällig wird, wenn die Frist für die Leistung einer Rate um eine in dem Bescheid zu bestimmende Frist, in der Regel um eine Woche, überschritten wird. 3Die Bestimmungen der VV zu Art. 59 bleiben im Übrigen unberührt.

3.2

1Ein Antrag auf Stundung von zum Soll gestellten Kosten ist im Sachgebiet Vollstreckung zu bearbeiten. 2Über den Antrag entscheidet
a)
bei Beträgen bis zu 1 000 € und einer Stundungsdauer von bis zu einem Jahr der Sachbearbeiter,
b)
bei Beträgen bis zu 10 000 € der Arbeitsgebietsleiter,
c)
bei Beträgen von mehr als 10 000 € bis zu 50 000 € und einer Stundungsdauer von bis zu 18 Monaten der Sachgebietsleiter,
d)
im Übrigen der Sachgebietsleiter, soweit sich der Kassenleiter die Entscheidung nicht vorbehalten hat.
3Die Stundung von Kostenforderungen
a)
von mehr als 10 000 € bis zu 50.000 € für eine längere Zeit als 18 Monate oder in Höhe von mehr als 50.000 € bedarf der Einwilligung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Bamberg,
b)
in Höhe von mehr als 20.000 € bis zu 50.000 € für eine längere Zeit als drei Jahre oder von mehr als 50.000 € bis 200.000 € für eine längere Zeit als 18 Monate oder von mehr als 200.000 € bedarf der Einwilligung des Staatsministeriums der Justiz.
4Maßgebend ist hierbei der für den Kostenschuldner zu stundende Gesamtbetrag. 5Bedarf die Stundung einer Einwilligung, so unterzeichnet die Vorlage der Sachgebietsleiter Vollstreckung, sofern sich dies nicht der Kassenleiter vorbehalten hat.

3.3

1In geeigneten Fällen, insbesondere bei Stundungen über ein Jahr hinaus, hat die Landesjustizkasse Bamberg die Mithaftverhältnisse durch den Kostenbeamten feststellen zu lassen und den mithaftenden Personen eine Kostenrechnung zu übersenden, die nicht mit einer Zahlungsaufforderung versehen ist. 2Die mithaftenden Personen sind vor der Entscheidung über die Stundung zu hören oder von einer ohne ihre Anhörung bewilligten Stundung zu benachrichtigen. 3Bei der Entscheidung über die Stundung ist darauf zu achten, dass die berechtigten Interessen der mithaftenden Personen nicht gefährdet werden.

3.4

1Beträgt die zu stundende Kostenforderung nicht mehr als 500 € und soll die Forderung nicht für eine längere Zeit als sechs Monate gestundet werden, so genügt bei Anträgen, die in der Landesjustizkasse Bamberg mündlich vorgebracht werden, die Aufnahme eines Vermerks über die Bewilligung der Stundung. 2In allen anderen Fällen ist ein schriftlicher Stundungsbescheid zu erteilen.

4. Rückzahlung und Weiterleitung von Kosten, Geldstrafen und ähnlichen Beträgen

4.1

1Gehen der Landesjustizkasse Bamberg Auszahlungsanordnungen über zurückzuzahlende Kosten, Geldstrafen oder als durchlaufende Gelder weiterzuleitende Beträge (Nr. 32 KostVfg, § 14 EBAO) zu, so hat sie bei zum Soll gestellten Beträgen vor der Auszahlung zu prüfen, ob der Betrag eingezahlt ist. 2Das Ergebnis der Prüfung ist auf der Auszahlungsanordnung zu vermerken. 3Ist der zum Soll gestellte Betrag in voller Höhe entrichtet worden, so ist die Auszahlung wie angeordnet zu leisten. 4Ist der zum Soll gestellte Betrag nicht oder nicht in voller Höhe entrichtet worden, so ist der nicht entrichtete Betrag bis zur Höhe des zur Auszahlung angeordneten Betrages als Solländerung zu buchen. 5Verbleibt zwischen dem zur Auszahlung angeordneten und dem als Solländerung gebuchten Betrag ein Unterschiedsbetrag, so ist er auszuzahlen.

4.2

Ist der Landesjustizkasse Bamberg zusammen mit der Auszahlungsanordnung eine Neuberechnung (Nr. 29 Abs. 3 KostVfg) zugegangen, so hat sie das Ergebnis der Prüfung nach Nr. 4.1 auf dieser zu erläutern und diese dem Kostenschuldner zu übersenden.

Abschnitt 2 Beitreibung von Kostenforderungen

5. Allgemeines

5.1

1Bei der Beitreibung von Kostenforderungen sind die Vollstreckungsmaßnahmen anzuwenden, die nach Lage des Falles am schnellsten und sichersten zum Ziele führen; dabei soll auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners und seiner Familie Rücksicht genommen werden. 2Anträge auf Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung (Nr. 6.5) und auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Nr. 6.7) dürfen nur gestellt werden, wenn alle anderen Vollstreckungsmöglichkeiten ausgeschöpft sind und die durch die Vollstreckungsmaßnahme bedingte Beeinträchtigung des Schuldners in einem angemessenen Verhältnis zur Höhe der Kostenforderung steht.

5.2

Bei den im Verwaltungsverfahren nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung stattfindenden Zustellungen von Amts wegen werden die dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle obliegenden Verrichtungen von einem Kassenbediensteten wahrgenommen.

5.3

Die Einziehung von Gerichtskosten von im Ausland wohnenden Schuldnern richtet sich nach § 43 Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO).

5.4

Die Sachbearbeiter der Landesjustizkasse Bamberg haben
a)
die Bücher zu führen,
b)
Auskunftsersuchen anderer Stellen und sonstige Einziehungsvorgänge zu bearbeiten,
c)
die Verfügungen über die Stundung und Niederschlagung von Forderungen und gegebenenfalls über die Behandlung von Kleinbeträgen vorzubereiten und
d)
den Vollstreckungsbeamten die Vollstreckungsaufträge zu erteilen und deren Vollzug zu überwachen.

5.5

1Die Landesjustizkasse Bamberg ist als Vollstreckungsbehörde nach § 2 JBeitrG ermächtigt, zur Sicherung einzuziehender Forderungen Vereinbarungen zu treffen. 2Zur Verfügung über eine Sicherheit ist sie befugt
a)
im Rahmen der im Verwaltungszwangsverfahren der Vollstreckungsbehörde zustehenden Befugnisse (z.B. bei Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen);
b)
soweit es zur Befriedigung aus der Sicherheit erforderlich ist (z.B. zur Kündigung und zur Pfandverwertung);
c)
soweit die Verfügung der Erfüllung rechtlich begründeter Ansprüche dient (z.B. löschungsfähige Quittung oder Löschungsbewilligung nach Zahlung der Schuld);
d)
wenn durch die Verfügung nach pflichtgemäßem Ermessen der Wert der Sicherheit nicht beeinträchtigt wird (z.B. bei der pfandfreien Abschreibung unbedeutender Grundstücksteile).

5.6

Andere Verfügungen über die Sicherheit bleiben dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Bamberg vorbehalten, der die Zustimmung des Staatsministeriums der Justiz einholt, wenn dies haushaltsrechtlich erforderlich ist.

5.7

Bei der Einziehung von Kostenforderungen und, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch bei der Einziehung von sonstigen Justizverwaltungsabgaben ist die Landesjustizkasse Bamberg auch zur Annahme an Erfüllungs Statt oder erfüllungshalber (§ 364 BGB), zur Genehmigung einer Schuldübernahme (§§ 414 ff. BGB) und zum Abschluss eines Vergleichs (§ 779 BGB) ermächtigt.

5.8

1Die Landesjustizkasse Bamberg bedarf zur Vornahme der in den Nr. 5.5 Satz 1 und Nr. 5.7 bezeichneten Rechtsgeschäfte sowie zur Ausstellung einer Vollmacht mit Ausnahme bloßer Terminsvollmachten der Einwilligung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Bamberg, sofern der Wert des Gegenstandes die Summe von 5.000 € übersteigt. 2Durch diese Bestimmung wird die Wirksamkeit von Erklärungen der Landesjustizkasse Bamberg Dritten gegenüber nicht berührt.

5.9

Schriftstücke, die folgende Verfahren nach dem Justizbeitreibungsgesetz betreffen, sind zu unterschreiben:
a)
die Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens:
vom Sachgebietsleiter und dem Arbeitsgebietsleiter
b)
die Vollstreckung von Forderungen und anderen Vermögensrechten, der Auftrag auf Einholung einer Vermögensauskunft, einschließlich des Antrags auf Erzwingungshaft, die Geltendmachung von Forderungen im Insolvenzverfahren sowie die Aufhebung, Einstellung oder Beschränkung einer Vollstreckung in bewegliche körperliche Sachen:
vom Arbeitsgebietsleiter
c)
sonstige Vorgänge:
vom Sachbearbeiter.

6. Besonderheiten der Zwangsvollstreckung

6.1

1Mit der Vornahme der Zwangsvollstreckung in bewegliche körperliche Sachen ist ein Vollstreckungsbeamter (Vollziehungsbeamter der Justiz, Gerichtsvollzieher) zu beauftragen. 2Der Vollstreckungsauftrag ist schriftlich mit dem hierfür festgestellten Vordruck zu erteilen. 3Die rechtzeitige und vollständige Erledigung ist zu überwachen.

6.2

Die Landesjustizkasse Bamberg soll die Abgabe der Vermögensauskunft (§ 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 802c ZPO) nur beantragen, wenn die Kostenforderung mehr als 200 € beträgt; mehrere Kostenforderungen sind hierbei zusammenzurechnen.

6.3

Ein Haftbefehl, der wegen der Nichtabgabe der Vermögensauskunft erlassen worden ist (§ 802g ZPO), soll nur vollstreckt werden, wenn die Höhe der Kostenforderung oder die besonderen Umstände des Falles einen solchen Eingriff in die persönliche Freiheit des Kostenschuldners rechtfertigen.

6.4

Richtet sich eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte gegen den Anspruch eines Gefangenen auf Herausgabe der von einer Vollzugsanstalt in Verwahrung genommenen Gelder oder anderen der Pfändung unterliegenden Vermögensstücken, so ist dem Gefangenen ein angemessener Betrag zu belassen; das Nähere bestimmt das Staatsministerium der Justiz.

6.5

Bei der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen bedarf der Antrag auf Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung der Einwilligung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Bamberg.

6.6

Für die Zwangsvollstreckung durch Eintragung einer Sicherungshypothek (§§ 866 bis 868 ZPO) sind gegebenenfalls mehrere Kostenforderungen und die Kosten des Beitreibungsverfahrens zusammenzurechnen.

6.7

Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen einer Kostenforderung bedarf der Einwilligung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Bamberg.

6.8

1Ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen oder den Nachlass eines Kostenschuldners eröffnet, ein Aufgebot der Nachlassgläubiger erlassen oder sonst ein Verfahren zur Befriedigung der gemeinsamen Gläubiger eingeleitet worden, so hat die Landesjustizkasse Bamberg ihre Kostenforderung innerhalb der vorgeschriebenen Frist bei der zuständigen Stelle anzumelden. 2Gegebenenfalls ist auch ein beanspruchtes Vorrecht oder ein Aussonderungs- oder Absonderungsanspruch geltend zu machen.

7. Einstellung, Beschränkung und Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen

1Werden Einwendungen nach § 8 JBeitrG oder gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung erhoben, so kann die Landesjustizkasse Bamberg die Einstellung, Beschränkung oder Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen anordnen. 2Das gleiche gilt bei Anträgen auf Stundung oder Erlass der Kosten.

Abschnitt 3 Beitreibung von Geldstrafen und anderen Ansprüchen

8. Beitreibung von Geldstrafen und ähnlichen Beträgen

Über Stundungsanträge sowie über die Einstellung, Beschränkung und Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen für die Beitreibung von Geldbeträgen nach § 1 Abs. 1 EBAO und der mit ihnen einzuziehenden Verfahrenskosten entscheidet die Vollstreckungsbehörde, die für die Beitreibung zuständig ist.

9. Beitreibung von anderen Ansprüchen

Bei der Beitreibung von Ansprüchen nach § 1 Abs. 1 Nr. 8 und Nr. 9 JBeitrG gelten die Bestimmungen über die Beitreibung von Kostenforderungen entsprechend; § 5 Abs. 1 Satz 2 JBeitrG ist zu beachten.

Abschnitt 4 Niederschlagung von Kostenforderungen durch die Landesjustizkasse Bamberg und die Staatsanwaltschaften

10. Zuständigkeit der Landesjustizkasse Bamberg

10.1

1Ist die Landesjustizkasse Bamberg nach § 2 JBeitrG Vollstreckungsbehörde, so wird ihr im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Justiz die Befugnis zur befristeten und unbefristeten Niederschlagung von Ansprüchen übertragen. 2Die Bestimmungen der VV zu Art. 59 bleiben im Übrigen unberührt.

10.2

1Über die Niederschlagung entscheidet
a)
bei Ansprüchen bis 200 € der Sachbearbeiter,
b)
bei Ansprüchen bis 10 000 € der Arbeitsgebietsleiter,
c)
im Übrigen der Leiter des Sachgebiets Vollstreckung, soweit sich der Kassenleiter die Entscheidung nicht vorbehalten hat.
2Die Niederschlagung von Ansprüchen bedarf der Einwilligung
a)
des Präsidenten des Oberlandesgerichts Bamberg, falls ein 20 000 € übersteigender Betrag unbefristet oder ein 50 000 € übersteigender Betrag befristet niedergeschlagen werden soll und
b)
des Staatsministeriums der Justiz, falls ein 100 000 € übersteigender Betrag unbefristet oder ein 200 000 € übersteigender Betrag befristet niedergeschlagen werden soll.
3Maßgebend ist hierbei der für den Kostenschuldner niederzuschlagende Gesamtanspruch.

11. Zuständigkeit der Staatsanwaltschaften

11.1

1Ist eine Staatsanwaltschaft nach § 2 JBeitrG Vollstreckungsbehörde, so wird ihr im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Justiz die Befugnis zur befristeten und unbefristeten Niederschlagung von Ansprüchen übertragen. 2Die Bestimmungen der VV zu Art. 59 bleiben im Übrigen unberührt.

11.2

1Über die Niederschlagung entscheidet
a)
der Beamte der zweiten Qualifikationsebene (oder Arbeitnehmer) – soweit er zuständig ist – bei Beträgen bis 2 500 €,
b)
der Beamte der dritten Qualifikationsebene – soweit er zuständig ist – bei Beträgen bis 10 000 €,
c)
im Übrigen der Behördenleiter, der seine Entscheidungsbefugnis anderen Bediensteten seiner Behörde übertragen kann.
2Die Niederschlagung bedarf der Einwilligung
d)
des Generalstaatsanwalts, falls ein 20 000 € übersteigender Betrag unbefristet oder ein 50 000 € übersteigender Betrag befristet niedergeschlagen werden soll, und
e)
des Staatsministeriums der Justiz, falls ein 100 000 € übersteigender Betrag unbefristet oder ein 200 000 € übersteigender Betrag befristet niedergeschlagen werden soll.
3Maßgebend ist hierbei der für den Kostenschuldner niederzuschlagende Gesamtanspruch.

12. Gemeinsame Bestimmungen zum Verfahren bei der Niederschlagung

12.1

1Vor der Entscheidung über die Niederschlagung eines Anspruchs ist eine Anfrage an den Kostenbeamten zu richten, ob und gegebenenfalls für welchen Betrag ein weiterer Schuldner haftet. 2Die Anfrage entfällt, wenn der Landesjustizkasse Bamberg bekannt ist, dass ein weiterer Schuldner nicht vorhanden ist oder wenn es sich um einen Anspruch handelt, der nach der Anlage zu VV zu Art. 59 als Kleinbetrag zu behandeln ist.

12.2

Für die Buchung können mehrere niedergeschlagene Beträge in einem kasseninternen Auftrag (VV Nr. 15 zu Art. 70) zusammengestellt werden.

12.3

Jede Niederschlagung ist unter Angabe der für sie maßgeblichen Gründe zu den Sachakten mitzuteilen; dies gilt nicht für die Niederschlagung von Kleinbeträgen.

12.4

Das Nähere über das Verfahren bei der Niederschlagung bestimmt das für Finanzen zuständige Staatsministerium, soweit erforderlich im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Justiz.

Abschnitt 5 Gelder der Gefangenen

13. Begriff

1Gelder der Gefangenen im Sinn dieser Vorschrift sind Geldbeträge, die von der Ein- und Auszahlungsstelle der Justizvollzugsanstalt für die Gefangenen verwaltet werden. 2Für diese bei der Landesjustizkasse Bamberg verwahrten Geldbeträge der Gefangenen ist eine besondere Buchungsstelle einzurichten.

14. Behandlung der Gelder der Gefangenen

14.1

Für die Annahme und Auszahlung der Gelder der Gefangenen können allgemeine Zahlungsanordnungen erteilt werden.

14.2

1Die Gelder der Gefangenen sind im Verwahrungsbuch bzw. im Ein- und Auszahlungsbuch nachzuweisen; für jeden Gefangenen ist ein Personenkonto einzurichten. 2In dem Personenkonto sind mindestens das Eigengeld und die sonstigen Gelder des Gefangenen, diese unterteilt nach den für ihn verfügbaren und noch nicht verfügbaren Beträgen, getrennt voneinander nachzuweisen. 3Die Personenkonten werden bei den Ein- und Auszahlungsstellen geführt.

14.3

Die Summe der Bestände der Personenkonten ist monatlich mit dem Bestand im Verwahrungsbuch der Landesjustizkasse Bamberg abzustimmen.

14.4

Die Gefangenen erhalten von der Ein- und Auszahlungsstelle der Justizvollzugsanstalt Auszüge über ihre Kontobewegungen, die nach Bedarf, jedoch mindestens nach der Gutschrift der Bezüge und vor Einkaufsterminen, ausgedruckt werden.

Abschnitt 6 Zahlungsanzeige, Quittung

15. Zahlungsanzeige (nur Landesjustizkasse Bamberg)

15.1

Über die Einzahlung von Kosten und Strafen hat die Landesjustizkasse Bamberg unverzüglich Anzeige zu den Sachakten zu erstatten,
a)
wenn es sich um Beträge handelt, die ohne vorherige Sollstellung bei der Landesjustizkasse Bamberg, insbesondere auf eine Zahlungsaufforderung einer anderen Dienststelle hin, eingezahlt worden sind;
b)
wenn von der die Sollstellung veranlassenden Dienststelle um die Erstattung einer Zahlungsanzeige ersucht worden ist.

15.2

1Die Anzeigen haben zu enthalten:
a)
die Bezeichnung der Landesjustizkasse Bamberg,
b)
die Bezeichnung der Buchungsstelle (Einnahme bei Gebühren oder Strafen, Verwahrung von Geld),
c)
den Tag der Einzahlung und den Tag der Erstellung der Anzeige,
d)
die Buchungsnummer,
e)
die Bezeichnung des Einzahlungspflichtigen und dessen Bankverbindung,
f)
die Bezeichnung der Sache und das Aktenzeichen,
g)
die zuständige Dienststelle und
h)
den einbezahlten Betrag.
2Bei der Annahme von Hinterlegungen gilt die Hinterlegungsquittung als Zahlungsanzeige.

15.3

1Zahlungsanzeigen zu den Sachakten sind auch über alle vom Zahlungsempfänger wieder eingezogenen Auslagen in Rechtssachen zu erstatten, damit der Kostenbeamte die Auswirkung der Rückerstattung auf den Kostenansatz prüfen kann. 2Bei allen sonstigen Einnahmen sind Zahlungsanzeigen nur zu erstatten, wenn dies in Ausnahmefällen in der Annahmeanordnung bestimmt ist.

16. Quittung bei Einzahlungen

16.1

1Soweit Einzahlungen nicht mit Gerichtskosten- oder Gebührenstemplern geleistet werden, sind Einzahlungen unter Angabe der Zahlungsart zu quittieren (VV Nr. 34 zu Art. 70). 2Nr. 15.2 gilt entsprechend. 3Zweitschriften sind als solche zu kennzeichnen. 4Quittungen über gerichtliche Hinterlegungen sind für jede Einzahlung auf der Anordnung zu erteilen. 5Wenn eine Annahmeanordnung nicht vorliegt ist eine Quittung zu erteilen mit dem Vermerk: „Annahme gilt noch nicht als Hinterlegung“.

16.2

1Quittungen sind mit einer Durchschrift auszustellen. 2Ohne Durchschrift dürfen Quittungen nur ausgestellt werden, wenn sie gegenüber der Deutschen Post AG auf von dieser vorgelegten Vordrucken zu erteilen sind.

16.3

1Die Durchschriften der Quittungen sind blockweise zu sammeln. 2Ist ein Block verbraucht, so sind die Durchschriften vom Kassenleiter (Landesjustizkasse Bamberg) bzw. Behördenleiter (Zahlstellen besonderer Art) oder durch von ihnen damit beauftragte Bedienstete auf Vollzähligkeit zu prüfen und bis zum Ablauf der besonders bestimmten Aufbewahrungsfrist aufzubewahren.

16.4

1Die Vordrucke für handschriftlich auszustellende Quittungen sind in Blöcken mit Doppelblättern im Anhalt an Muster 4 zu den VV zu Art. 70 herzustellen. 2Der Vordruck für die Durchschrift ist andersfarbig zu halten. 3Die einzelnen Blätter jedes Blocks müssen aufgedruckte fortlaufende Nummern tragen, wobei das zweite Blatt die gleiche Nummer wie das erste enthalten und als Durchschrift gekennzeichnet sein muss.

16.5

Sind Quittungsvordrucke nach Nr. 16.4 verschrieben oder unbrauchbar geworden, so sind sie zu durchkreuzen und bei den Durchschriften zu belassen.

16.6

1Zu- und Abgänge an Quittungsblöcken sind nach VV Nr. 34.1.12 zu Art. 70 nachzuweisen. 2Die Zugänge sind durch die Lieferungsbescheinigungen, die Abgänge durch die Empfangsbescheinigungen der Bediensteten, denen Quittungsblöcke ausgehändigt werden, zu belegen. 3Jedem Bediensteten, der handschriftlich Quittungen im Durchschreibeverfahren auszustellen hat, ist möglichst nur ein Block auszuhändigen. 4In der Empfangsbescheinigung sind die Nummern der im Block enthaltenen Quittungsblätter anzugeben. 5Bei der Aushändigung der Blöcke haben der aushändigende und der empfangende Bedienstete zu prüfen, ob sämtliche Blätter in dem Block enthalten sind. 6Fehlerhafte Blöcke sind nicht auszuhändigen oder wieder zurückzugeben. 7Wird ein Quittungsblock nicht vollständig aufgebraucht, so ist er gegen Empfangsbescheinigung dem Bediensteten zurückzugeben, der den Bestand verwaltet. 8Der Quittungsblock ist unter Angabe der Zahl der zurückgegebenen Blätter nachzuweisen.

16.7

1Kommt ein Quittungsblock oder ein Quittungsblatt abhanden, so ist dem Kassenleiter (Landesjustizkasse Bamberg) oder dem Behördenleiter (Geldannahme-/Handvorschuss-/Barzahlungsstellen) sowie dem jeweiligen Prüfungsbeamten sofort Anzeige zu erstatten. 2Der Sachverhalt ist schriftlich festzuhalten.

Abschnitt 7 Landesjustizkasse Bamberg als Hinterlegungskasse

17. Aufgaben

17.1

Die Landesjustizkasse Bamberg nimmt die Aufgaben der Hinterlegungskasse nach dem Bayerischen Hinterlegungsgesetz (BayHintG) – Art. 2 Abs. 3 BayHintG wahr.

17.2

Für die Verfahren der Geld- und Werthinterlegung gelten die Vollzugsvorschriften zum Bayerischen Hinterlegungsgesetz (BayHiVV).