VV-BayHO
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 05.07.1973
Anlage 4b zu Art. 44 BayHO (NBest-Bau)
(VV Nr. 6.2 zu Art. 44 BayHO)
Baufachliche Nebenbestimmungen
(NBest-Bau)
Die NBest-Bau ergänzen die Allgemeinen Nebenbestimmungen für den Zuwendungsempfänger. Sie enthalten Bedingungen und Auflagen im Sinne des Art. 36 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes. Die Nebenbestimmungen sind als Bestandteil des Zuwendungsbescheides verbindlich, soweit dort nicht ausdrücklich etwas Anderes bestimmt ist.

1. Vergabe und Ausführung

1.1

Der Zuwendungsempfänger hat die ihm benannte Bauverwaltung rechtzeitig über die erstmalige Ausschreibung und Vergabe, den Baubeginn und die Beendigung einer Baumaßnahme zu unterrichten.

1.2

Die Ausführung der Baumaßnahme muss den der Bewilligung zugrunde liegenden Bauunterlagen sowie den technischen Vorschriften entsprechen, die für den betreffenden Bereich eingeführt sind.

1.3

Von den Bauunterlagen darf nur insoweit abgewichen werden, als die Abweichung nicht erheblich ist. Wenn die Abweichungen zu einer wesentlichen Änderung des Bau- oder Raumprogramms, einer wesentlichen Erhöhung der Betriebskosten oder einer wesentlichen Überschreitung der Baukosten führen, bedürfen sie vor ihrer Ausführung der Zustimmung durch die Bewilligungsbehörde.

2. Baurechnung

2.1

Der Zuwendungsempfänger muss für jede Baumaßnahme eine Baurechnung führen. Besteht eine Baumaßnahme aus mehreren Bauobjekten/Bauabschnitten, sind getrennte Baurechnungen zu führen.

2.2

Die Baurechnung besteht, sofern im Zuwendungsbescheid nichts Abweichendes bestimmt ist, aus

2.2.1

dem Bauausgabebuch (bei Hochbauten gegliedert nach DIN 276, bei anderen Bauten nach Maßgabe des Zuwendungsbescheides); werden die Einnahmen und Ausgaben für das geförderte Bauobjekt von anderen Buchungsvorfällen getrennt nachgewiesen, entsprechen die Bücher unmittelbar oder durch ergänzende Aufzeichnungen den Inhalts- und Gliederungsansprüchen und können sie zur Prüfung dem Verwendungsnachweis beigefügt werden, so braucht ein gesondertes Bauausgabebuch nicht geführt zu werden;

2.2.2

den Rechnungsbelegen, bezeichnet nach den Buchungen im Bauausgabebuch,

2.2.3

den Abrechnungsunterlagen zu den Schlussrechnungen, bestehend regelmäßig aus

2.2.3.1

den Verdingungsunterlagen wie
Angebotsunterlagen,
Verdingungsverhandlung,
Wertung der Angebote,
ferner, soweit gefordert,
Gegenüberstellung der Einheitspreise,

2.2.3.2

den Vertragsunterlagen wie
Angebot mit Leistungsverzeichnis des Auftragnehmers,
Zuschlagsschreiben,
zusätzliche und besondere Vertragsbedingungen,
zusätzliche technische Vorschriften,
Nachtragsvereinbarungen,

2.2.3.3

den Ausführungsunterlagen (§ 3 VOB/B),

2.2.3.4

den Berechnungsunterlagen für die Kostenansätze wie
Aufmaßblätter,
Massenberechnungen,
Abrechnungszeichnungen,
Stundenlohnzettel (§ 15 Abs. 3 VOB/B)
Liefer- und Wiegescheine,

2.2.3.5

dem Nachweis über den Ist- und Sollverbrauch der Baustoffe, soweit Lieferung und Ausführung getrennt verrechnet werden,

2.2.3.6

der Abnahmeniederschrift und ggf. den Vermerken über die Mängelbeseitigung,

2.2.3.7

soweit gefordert, den Prüfungszeugnissen über die Untersuchung von Baustoffen und/oder Bauteilen,

2.2.4

dem Bautagebuch oder der Sammlung der Tagesberichte,

2.2.5

den bauaufsichtlichen, wasserrechtlichen und ähnlichen Genehmigungen, soweit sie der Bewilligungsbehörde nicht bereits vorliegen,

2.2.6

soweit gefordert, den Bestandsplänen,

2.2.7

dem Zuwendungsbescheid und den Schreiben über die Bereitstellung der Mittel,

2.2.8

den geprüften, dem Zuwendungsbescheid zugrunde gelegten Bau- und Finanzierungsunterlagen,

2.2.9

der Berechnung des umbauten Raumes nach DIN 277 und ggf. Wohn- und Nutzflächenberechnung nach DIN 283 nach der tatsächlichen Bauausführung (nur bei Hochbauten).
Die Baurechnung ist nach dem vorstehenden Schema zu ordnen, die Abrechnungsakten (Nr. 2.2.3) getrennt nach den einzelnen Schlussrechnungen.

3. Verwendungsnachweis

3.1

Der Verwendungsnachweis ist (ggf. abweichend von Nr. 6.1.3 ANBest-P) nach Muster 4 zu Art. 44 BayHO zu erstellen; dabei sind bei nicht-kommunalen Körperschaften unter Abschnitt 1 die Zeilen 1 und 6 nicht auszufüllen; desgleichen entfällt unter Abschnitt 8 das Dienstsiegel. Im Übrigen ist der zahlenmäßige Nachweis nach Abschnitt 2 des Musters entsprechend den der Bewilligung zugrunde gelegten Bauunterlagen nach Bauobjekten/Bauabschnitten zu unterteilen. Der Nachweis, wann und in welchen Einzelbeträgen die Bauausgaben geleistet wurden, wird durch die Baurechnung (Nr. 2) geführt. Die Baurechnung ist abweichend von Nr. 6.1.4 ANBest-P und ANBest-K zur Prüfung bereitzuhalten, nur die Berechnungen nach Nr. 2.2.9 sowie bei Tiefbauten ein Bestandslageplan sind dem Verwendungsnachweis beizufügen.

3.2

Werden über Teile einer Baumaßnahme (z.B. bei mehreren Bauobjekten/Bauabschnitten) einzelne Verwendungsnachweise geführt, so ist nach Abschluss der Baumaßnahme ein zusammengefasster Verwendungsnachweis nach Muster 4 zu Art. 44 BayHO aufzustellen.