Inhalt

VV-BayHO
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 05.07.1973
Anlage zu den VV zu Art. 34 BayHO
(VV Nr. 4 zu Art. 34 BayHO)
Allgemeine Zinsvorschriften
(Zins – A)
In zahlreichen Fällen sind Zinsen zu erheben oder zu entrichten. Soweit nichts Anderes vereinbart oder bestimmt ist, sind dabei die nachstehenden Vorschriften zu beachten.

1. Allgemeines

1.1 Verzugszinsen

1.1.1 Verzugszinsen bei privatrechtlichen Geldforderungen

a)
Voraussetzung für die Entstehung eines Anspruchs auf Verzugszinsen ist, dass der Schuldner in Verzug i.S. des § 286 BGB ist.
Ist die Forderung fällig und leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Mahnung ist die Aufforderung an den Schuldner, die geschuldete Leistung zu erbringen. Sie muss nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgen. Der Mahnung steht die Erhebung einer Leistungsklage oder die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich (§ 286 Abs. 1 BGB).
Ist die Leistungszeit durch Gesetz oder Rechtsgeschäft kalendermäßig bestimmt bzw. bestimmbar (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 BGB), beginnt der Verzug mit Ablauf des Tages, an dem die Leistung (spätestens) zu erbringen war. Hiervon abweichend beginnt der Verzug, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
Bei Entgeltforderungen tritt der Verzug jedoch spätestens ein, wenn der Schuldner nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt allerdings gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB) nur, wenn sie in der Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung auf diese Folgen besonders hingewiesen worden sind (§ 286 Abs. 3 BGB).
Verzug liegt nicht vor, solange die Leistung infolge eines Umstandes unterbleibt, den der Schuldner nicht zu vertreten hat (§ 286 Abs. 4 BGB). Für die fehlende Verantwortlichkeit trägt der Schuldner die Darlegungs- und Beweislast.
b)
Bei privatrechtlichen Schuldverhältnissen sind die gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von jährlich fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz des § 247 BGB (§ 288 Abs. 1 Satz 2 BGB) zu erheben, soweit nicht aus einem anderen Grund höhere Zinsen verlangt werden können (vgl. § 288 Abs. 3 BGB). Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher (§ 13 BGB) nicht beteiligt ist, erhöht sich der Verzugszinssatz für Entgeltforderungen auf neun Prozentpunkte über diesem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB). In Fällen des Satzes 2 soll bei Verzug zudem eine Pauschale in Höhe von 40 € erhoben werden. Die Pauschale ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist (§ 288 Abs. 5 BGB). Eine Anrechnung findet nicht statt, soweit sie durch Vertrag wirksam ausgeschlossen wurde.
Unter den Voraussetzungen des § 280 BGB kann auch ein eventuell höherer Zinsschaden geltend gemacht werden (§ 288 Abs. 4 BGB).
Vom Bürgerlichen Gesetzbuch abweichende Vereinbarungen über den Verzugszinssatz sind nur in begründeten Ausnahmefällen und unbeschadet eines etwaigen Ersatzanspruchs für weitergehenden Verzugsschaden zu treffen.
c)
Auf Schuldverhältnisse, die vor dem 1. Januar 2002 entstanden sind, sind weiterhin die Verzugsregelungen des BGB in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung anzuwenden (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB). Für Dauerschuldverhältnisse gilt dies jedoch nur bis zum 31. Dezember 2002. Auf sie finden die Neuregelungen ab dem 1. Januar 2003 ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Entstehung des Dauerschuldverhältnisses Anwendung (Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB).
Sofern das vor dem 1. Januar 2002 geltende Recht anwendbar ist, treten ab dem 1. Januar 2002 an die Stelle der im früheren Recht verwendeten Bezugsgrößen für Zinsen die in Art. 229 § 7 EGBGB genannten Bezugsgrößen.

1.1.2 Verzugszinsen bei öffentlich-rechtlichen Geldforderungen

Besteht für öffentlich-rechtliche Geldforderungen eine Sonderregelung, so sind die sich daraus ergebenden Verzugszinsen zu verlangen. Besteht keine Sonderregelung, kann jedoch über die Verzinsung der Forderung eine Vereinbarung getroffen werden, sind Verzugszinsen in Höhe der gemäß § 288 Abs. 1 und 2 BGB für privatrechtliche Geldforderungen geltenden Verzugszinssätze (vgl. Nr. 1.1.1) zu vereinbaren. Fehlt eine Sonderregelung und kann auch keine Vereinbarung getroffen werden, können für die Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen grundsätzlich keine Verzugszinsen verlangt werden.

1.1.3

Verzugszinsen sind grundsätzlich nicht zu stunden oder zu erlassen; VV Nr. 2.6 zu Art. 59 ist jedoch zu beachten.

1.1.4

Das für Finanzen zuständige Staatsministerium kann zulassen, dass für bestimmte Bereiche bestehende Sonderregelungen weiter angewendet oder neue Sonderregelungen getroffen werden.

1.2 Stundungszinsen

Es gilt, unbeschadet der nachstehenden Nrn. 2 bis 7, die Regelung in VV Nrn. 1.4 und 6.4.1 zu Art. 59.

1.3 Verzinsung bei Unwirksamkeit, Rücknahme oder Widerruf von Zuwendungsbescheiden

Die Verzinsung richtet sich nach Art. 49a Abs. 3 BayVwVfG.

1.4 Verzinsung des Restkaufgeldes bei der Veräußerung von Grundstücken

Es gilt, unbeschadet der nachstehenden Nrn. 2 bis 7, die Regelung in VV Nr. 4.9 zu Art. 64.

1.5 Verzinsung von Darlehen

Für Darlehen gelten die Vorschriften dieser Anlage nur, soweit – insbesondere im Darlehensvertrag – nichts Anderes vereinbart oder bestimmt ist.

2. Berechnung der Zinsen

2.1

Bei der Berechnung der Zinsen wird das Jahr mit 360 Tagen und jeder Monat mit 30 Tagen gerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist. Ergeben sich im Laufe der Berechnung Bruchteile eines Cents, ist erst das Ergebnis nach VV Nr. 31.2 zu Art. 70 zu runden.

2.2

Die Verzinsung beginnt

2.2.1

bei gestundeten Forderungen von dem in der Stundungsvereinbarung genannten Tag an, in der Regel also von dem auf den ursprünglichen Fälligkeitstag folgenden Tag an, bei Verzug von dem Tag an, der dem Eintritt des Verzuges folgt,

2.2.2

bei Rückzahlung unrechtmäßig erhobener Beträge von dem Tag an, der dem Einzahlungstag des zu Unrecht erhobenen Betrages folgt; der Einzahlungstag regelt sich nach den kassenrechtlichen Vorschriften,

2.2.3

bei Gewährung von Darlehen von dem Tag an, der dem Auszahlungstag des Darlehens folgt,

2.2.4

bei Kassenfehlbeträgen von dem Tag an, der dem Tag der Entstehung oder, wenn dieser nicht zu ermitteln ist, dem Tag, an dem der Fehlbetrag spätestens entstanden sein muss (§§ 187, 849 BGB), folgt.

2.3

Die Verzinsung endet mit Ablauf des Tages, an dem die Schuld beglichen wird. Der Einzahlungstag regelt sich nach den kassenrechtlichen Vorschriften.

2.4

Bei teilweiser Abzahlung oder Rückzahlung von Teilbeträgen ist am Tage der Teilzahlung noch das unverminderte Kapital zu verzinsen.

2.4.1

Reichen entrichtete Geldbeträge zur Deckung der Hauptschuld nebst Zinsen und Kosten nicht aus, sind aus ihnen zunächst die entstandenen Kosten, sodann die bis zum Tage der Entrichtung aufgelaufenen Zinsen zu decken. Der verbleibende Betrag ist auf die Hauptschuld anzurechnen (vgl. § 367 BGB).
Bei Ratenzahlungen kann zur Verwaltungsvereinfachung die Zinsberechnung an Hand von halbjährlich abzuschließenden Zinsstaffeln erfolgen.

2.5

Soweit Stundungs- und Verzugszinsen von der zuständigen Kasse nicht manuell, sondern maschinell berechnet werden, gelten besondere Vorschriften.

3. Nichterhebung von Zinsen

3.1

Für die Anforderung, Erhebung und Einziehung von Zinsen gelten die in der Anlage zu den VV zu Art. 59 BayHO enthaltenen Regelungen entsprechend.

3.2

Von einer Festsetzung und Erhebung von Zinsen ist grundsätzlich abzusehen, wenn der Zinsanspruch weniger als insgesamt 31 € oder – bei langfristigen Maßnahmen – jährlich weniger als 31 € betragen würde. Handelt es sich beim Zahlungspflichtigen um eine juristische Person des öffentlichen Rechts, dann tritt an die Stelle des Betrages von 31 € der Betrag von 36 €. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Erhebung eines niedrigeren Zinsanspruchs von der zuständigen Dienststelle ausdrücklich angeordnet wird.

4. Zahlungstermine für Zinsen

4.1

Die Zinsen sind, soweit nicht andere Termine bestimmt werden, am Fälligkeitstage zusammen mit den geschuldeten Beträgen zu entrichten.

4.2

Bei fälligen Teilzahlungen sind die Zinsen bei jeder Zahlung aus dem vor der Teilzahlung noch geschuldeten Betrag zu entrichten.

5. Buchungsstellen für Zinsen

5.1

Stundungs- und Verzugszinsen sowie Zinsen bei Widerruf und bei Rückzahlung (einschließlich Wertausgleich) von Zuwendungen sind grundsätzlich bei dem für die Hauptsache einschlägigen Titel zu buchen; nur soweit dies nicht möglich ist, kommt eine Buchung bei Titel 119 49 („Vermischte Einnahmen“) in Betracht. Zinseinnahmen aus Darlehensgewährung sind bei den Obergruppen 15 und 16 des Gruppierungsplans zu buchen.

5.2

Sind Verzugszinsen etc. zu leisten, so sind sie grundsätzlich bei dem für die Hauptsache einschlägigen Titel zu buchen; nur soweit dies nicht möglich ist, kommt eine Buchung bei Titel 546 49 („Vermischte Verwaltungsausgaben“) in Betracht.

5.3

Zinsausgaben für Darlehen sind bei den Obergruppen 56 und 57 des Gruppierungsplans zu buchen.

6. Allgemeine Annahmeanordnung

Für die Kassen gilt eine allgemeine Annahmeanordnung für die nach Maßgabe dieser Anlage zu erhebenden Zinsen als erteilt (VV Nr. 11.6 Buchst. a zu Art. 70).

7. Zuständigkeit

Die Berechnung der Zinsen ist Aufgabe der Kasse (VV Nr. 26.1 zu Art. 70). Die anordnende Stelle hat die maßgebenden Berechnungsgrundlagen in der Kassenanordnung anzugeben oder der Kasse in anderer Form schriftlich mitzuteilen. Sonderregelungen bleiben unberührt.