TV-L
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 12.10.2006
Anhang zu § 6
Regelung der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit im Tarifgebiet West
Regelung der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit im Tarifgebiet West
- (1)
-
Grundsätze der Berechnung
- a)
-
Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ausschließlich der Pausen wird für jedes Bundesland im Tarifgebiet West auf der Grundlage der festgestellten tatsächlichen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Februar 2006 ohne Überstunden und Mehrarbeit (tariflich und arbeitsvertraglich vereinbarte Arbeitszeit) von den Tarifvertragsparteien einvernehmlich festgelegt.
- b)
-
Die Differenz zwischen der bisherigen tariflichen Arbeitszeit zur tatsächlichen Arbeitszeit wird verdoppelt, dabei werden aber nicht mehr als 0,4 Stunden für den zweiten Teil der Verdoppelung der Differenz berücksichtigt. Das Ergebnis ist die Gesamtdifferenz. Die Gesamtdifferenz wird der bisherigen tariflichen Arbeitszeit zugerechnet.
- c)
-
Für die Beschäftigten beziehungsweise Beschäftigtengruppen, welche die Tarifvertragsparteien in § 6 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa bis ff festgelegt haben beziehungsweise die durch landesbezirkliche Vereinbarung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe gg einbezogen sind, beträgt die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ausschließlich der Pausen 38,5 Stunden. Das auf diese Beschäftigten (einschließlich der Ärzte nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe d) entfallende Volumen der Differenz zu der Arbeitzeit nach Buchstabe b wird auf die Beschäftigten in den anderen Beschäftigungsbereichen übertragen und erhöht beziehungsweise verringert für diese das Ergebnis der nach Buchstabe b errechneten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse nach Satz 1 und 2 wird die Gesamtdifferenz mit einem ermittelten Faktor multipliziert.
- (2)
-
Feststellungen und Berechnungen
1Die tatsächliche durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit im Monat Februar 2006, ermittelt nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a, beträgt nach den Feststellungen der Tarifvertragsparteien inBaden-Württemberg38,95 StundenBayern39,33 StundenBremen38,795 StundenHamburg38,73 StundenNiedersachsen38,92 StundenNordrhein-Westfalen39,20 StundenRheinland-Pfalz38,75 StundenSaarland38,80 StundenSchleswig-Holstein38,60 Stunden.2Ergebnisse der Berechnungen nach Absatz 1 Buchstabe b:Land§ 6 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe aBisherige tarifliche Arbeitszeit § 15 Absatz 1 BATDifferenzGesamtdifferenz nach Absatz 1 Buchstabe bBaden-Württemberg38,9538,500,450,85Bayern39,3338,500,831,23Bremen38,79538,500,2950,59Hamburg38,7338,500,230,46Niedersachsen38,9238,500,420,82Nordrhein-Westfalen39,2038,500,701,10Rheinland-Pfalz38,7538,500,250,50Saarland38,8038,500,300,60Schleswig-Holstein38,6038,500,100,203Die Tarifvertragsparteien in den Ländern errechnen aufgrund der Daten nach Absatz 1 Buchstabe b und Buchstabe c die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit für die Beschäftigten nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a. 4Ist eine Einigung über die Daten und das ermittelte Ergebnis zur Arbeitszeit in einem Land nicht zu erzielen, werden die Tarifvertragsparteien auf Bundesebene in einer gemeinsamen Kommission eine abschließende Festlegung vornehmen. 5Zur praktischen Umsetzung ermitteln die Tarifvertragsparteien auf Bundesebene entsprechend dem festgestellten Ergebnis unter Berücksichtigung des Absatzes 1 Buchstabe c einen Faktor, mit dem die Gesamtdifferenz nach Absatz 1 Buchstabe b multipliziert wird. 6Danach ergibt sich für die Ermittlung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit in den einzelnen Bundesländern jeweils folgender Faktor:LandFaktorBaden-Württemberg46,47Bayern32,60Bremen66,44Hamburg84,78Niedersachsen48,54Nordrhein-Westfalen36,21Rheinland-Pfalz78,00Saarland65,83Schleswig-Holstein193,507Die Ergebnisse werden auf volle Hundertstel gerundet.