TV-L
Text gilt ab: 01.01.2022
Fassung: 12.10.2006
§ 51
Sonderregelungen für Beschäftigte im Kampfmittelbeseitigungsdienst
Nr. 1. Zu § 1
– Geltungsbereich –
1Diese Sonderregelungen gelten für die Beschäftigten im Kampfmittelbeseitigungsdienst. 2Für Beschäftigte, die zur Lokalisierung von Fundmunition überwiegend Luftbildmaterial aus den beiden Weltkriegen auswerten (Luftbildauswerter), gilt nur nachstehender § 19 Ziffer 5.
Nr. 2. Zu § 19
– Erschwerniszuschläge –
§ 19 gilt in folgender Fassung:
Ҥ 19
Zulagen, Zuschläge und Sonderprämie “
Nr. 3 Zu § 23
– Gruppenunfallversicherung –
(1) 1Die Beschäftigten werden zusätzlich gegen Unfälle im unmittelbaren Gefahrenbereich versichert. 2Die Versicherungssumme beträgt für den Fall des Todes 56.497,75 Euro und für den Invaliditätsfall 112.995,51 Euro bei Zahlung einer Rente nach der Rententabelle des Versicherungsträgers. 3Die Prämien werden vom Arbeitgeber gezahlt.
(2) Von der Gruppenunfallversicherung kann abgesehen werden, wenn entsprechende Leistungen im Fall eines Unfalles anderweitig gewährleistet sind.
Nr. 4 Zu § 27
– Zusatzurlaub –
Die Beschäftigten der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, von Niedersachsen und von Schleswig-Holstein erhalten im Kalenderjahr drei Arbeitstage Zusatzurlaub.
Nr. 5 Laufzeit
(1) Die vorstehenden Nummern 1 bis 4 sowie Abschnitt 26 in Teil II der Entgeltordnung können ohne Einhaltung einer Frist jederzeit schriftlich gekündigt werden.
(2) 1Die Beträge in den Nummern 2 und 3 können frühestens zum 31. Dezember 2018 schriftlich gekündigt werden. 2Eine Erhöhung dieser Beträge bleibt der Vereinbarung künftiger Tarifrunden vorbehalten.