TV-L
Text gilt ab: 01.01.2022
Fassung: 12.10.2006
§ 15
Tabellenentgelt
(1) 1Die/Der Beschäftigte erhält monatlich ein Tabellenentgelt.
2Die Höhe bestimmt sich nach der Entgeltgruppe, in die sie/er eingruppiert ist, und nach der für sie/ihn geltenden Stufe.
Protokollerklärung zu § 15 Absatz 1:
(aufgehoben)
(2) Die Höhe der Tabellenentgelte ist in den Anlagen B und C festgelegt.
(3) 1Im Rahmen von landesbezirklichen Regelungen können für an- und ungelernte Tätigkeiten in von Outsourcing und/oder Privatisierung bedrohten Bereichen in den Entgeltgruppen 1 bis 4 Abweichungen von der Entgelttabelle bis zu einer dort vereinbarten Untergrenze vorgenommen werden. 2Die Untergrenze muss im Rahmen der Spannbreite des Entgelts der Entgeltgruppe 1 liegen. 3Die Umsetzung erfolgt durch Anwendungsvereinbarung.
Niederschriftserklärung zu § 15:
Als Tabellenentgelt gilt auch das Entgelt aus der individuellen Zwischenstufe und der individuellen Endstufe.