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TVÜ-Länder
Text gilt ab: 01.10.2021
Fassung: 12.10.2006
§ 29e
Überleitung der Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst am 1. Januar 2020
(1) Beschäftigte im Sinne von Teil II Abschnitt 20 der Entgeltordnung zum TV-L,
deren Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber, der Mitglied der TdL oder eines Mitgliedsverbandes der TdL ist, über den 31. Dezember 2019 hinaus fortbesteht, und
die am 1. Januar 2020 unter den Geltungsbereich des TV-L fallen,
sind in die neue S-Entgeltgruppe übergeleitet.
(2) 1Beschäftigte im Sinne von Absatz 1 sind wie folgt einer Stufe und innerhalb dieser Stufe dem Jahr der Stufenlaufzeit unter Mitnahme der Restzeit zugeordnet:
bisherige Stufe / Jahr innerhalb der Stufe / Restzeit (R)
neue Stufe / Jahr innerhalb der Stufe / Restzeit (R)
1 / 1 / R
1 / 1 / R
2 / 1 / R
2 / 1 / R
2 / 2 / R
2 / 2 / R
3 / 1 / R
2 / 3 / R
3 / 2 / R
3 / 1 / R
3 / 3 / R
3 / 2 / R
4 / 1 / R
3 / 3 / R
4 / 2 / R
3 / 4 / R
4 / 3 / R
4 / 1 / R
4 / 4 / R
4 / 2 / R
5 / 1 / R
4 / 3 / R
5 / 2 / R
4 / 4 / R
5 / 3 / R
5 / 1 / R
5 / 4 / R
5 / 2 / R
5 / 5 / R
5 / 3 / R
6 / 1 / R
5 / 4 / R
6 / 2 / R
5 / 5 / R
6 / 3 / R
6
2Für Beschäftigte im Sinne von Teil II Abschnitt 20, deren Eingruppierung sich nach Entgeltgruppe S 4 Fallgruppe 2 des Unterabschnitts 6 richtet, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Stufe 4 die Endstufe ist. 3Abweichend von Satz 1 sind Beschäftigte im Sinne von Teil II Abschnitt 20, deren Eingruppierung sich nach Entgeltgruppe S 8b der Unterabschnitte 5 oder 6 richtet, wie folgt einer Stufe und innerhalb dieser Stufe dem Jahr der Stufenlaufzeit unter Mitnahme der Restzeit zugeordnet:
bisherige Stufe / Jahr innerhalb der Stufe / Restzeit (R)
neue Stufe / Jahr innerhalb der Stufe / Restzeit (R)
1 / 1 / R
1 / 1 / R
2 / 1 / R
2 / 1 / R
2 / 2 / R
2 / 2 / R
3 / 1 / R
2 / 3 / R
3 / 2 / R
3 / 1 / R
3 / 3 / R
3 / 2 / R
4 / 1 / R
3 / 3 / R
4 / 2 / R
3 / 4 / R
4 / 3 / R
4 / 1 / R
4 / 4 / R
4 / 2 / R
5 / 1 / R
4 / 3 / R
5 / 2 / R
4 / 4 / R
5 / 3 / R
4 / 5 / R
5 / 4 / R
4 / 6 / R
5 / 5 / R
5 / 1 / R
6 / 1 / R
5 / 2 / R
6 / 2 / R
5 / 3 / R
6 / 3 / R
5 / 4 / R
6 / 4 / R
5 / 5 / R
6 / 5 / R
5 / 6 / R
6 / 6 / R
5 / 7 / R
6 / 7 / R
5 / 8 / R
6 / 8 / R
6
4Für Beschäftigte im Sinne von Teil II Abschnitt 20, deren Eingruppierung sich nach Entgeltgruppe S 8b des Unterabschnitts 4 richtet, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Stufe 4 die Endstufe ist. 5Abweichend von Satz 1 sind Beschäftigte, deren Eingruppierung sich nach Entgeltgruppe S 2 richtet, stufengleich unter Mitnahme der Restzeit übergeleitet. 6Der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach den für das jeweilige Tätigkeitsmerkmal geltenden Stufenregelungen. 7Beschäftigte, die im Januar 2020 in ihrer bisherigen Entgeltgruppe bei Fortgeltung des bisherigen Rechts einen Stufenaufstieg gehabt hätten, werden für die Bemessung des Vergleichsentgelts so behandelt, als wäre der Stufenaufstieg bereits im Dezember 2019 erfolgt. 8Beschäftigte in einer individuellen Endstufe werden wie folgt einer Stufe zugeordnet:
übersteigt der Betrag, der ohne die Änderungen in Teil II Abschnitt 20 der Entgeltordnung für Januar 2020 als individuelle Endstufe zustehen würde, den Betrag der höchsten Stufe, werden Beschäftigte einer individuellen Endstufe zugeordnet, die der nach bisherigem Recht für Januar 2020 zustehenden individuellen Endstufe entspricht; § 6 Absatz 4 Satz 5 gilt entsprechend;
übersteigt der Betrag, der ohne die Änderungen in Teil II Abschnitt 20 der Entgeltordnung für Januar 2020 als individuelle Endstufe zustehen würde, den Betrag der höchsten Stufe nicht, werden sie zunächst der Stufe zugeordnet, in der sie mindestens den Betrag der individuellen Endstufe erhalten; anschließend erfolgt die Einstufung unter Berücksichtigung der in der individuellen Endstufe bisher verbrachten Zeit.
(3) 1Es wird ein Vergleichsentgelt gebildet, das sich aus den für Januar 2020 zustehenden Entgeltbestandteilen im Sinne des Satzes 2 zusammensetzt, die ohne die Änderungen in Teil II Abschnitt 20 der Entgeltordnung zustehen würden. 2Entgeltbestandteile im Sinne des Satzes 1 sind nur
das Tabellenentgelt nach Anlage B zum TV-L einschließlich eines nach § 17 Absatz 4 TV-L gegebenenfalls zustehenden Garantiebetrages;
das Entgelt aus einer individuellen Endstufe einschließlich eines nach § 17 Absatz 4 TV-L gegebenenfalls zustehenden Garantiebetrages;
eine Entgeltgruppenzulage nach Anlage F zum TV-L in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung, erhöht um 3,12 v.H.;
eine nach § 9 oder § 17 Absatz 5 Satz 2 zustehende Besitzstandszulage.
3Bei Teilzeitbeschäftigten wird das Vergleichsentgelt auf der Grundlage eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten bestimmt, anschließend wird das zustehende Entgelt nach § 24 Absatz 2 TV-L berechnet. 4Für Beschäftigte, die nicht für alle Tage im Januar 2020 oder für keinen Tag dieses Monats Entgelt erhalten haben, wird das Vergleichsentgelt so bestimmt, als hätten sie für alle Tage dieses Monats Entgelt erhalten.
(4) 1Ist das Vergleichsentgelt nicht höher als das Tabellenentgelt nach Anlage G der sich nach Absatz 2 ergebenden Stufe der Entgeltgruppe, in der die/der Beschäftigte am 1. Januar 2020 eingruppiert ist, erhält die/der Beschäftigte das entsprechende Tabellenentgelt ihrer/seiner Entgeltgruppe. 2Übersteigt das Vergleichsentgelt das Tabellenentgelt der sich nach Absatz 2 ergebenden Stufe, erhält die/der Beschäftigte so lange das Vergleichsentgelt, bis das jeweils zustehende Tabellenentgelt das Vergleichsentgelt erreicht bzw. übersteigt. 3Das Vergleichsentgelt verändert sich um denselben Vomhundertsatz bzw. in demselben Umfang wie die nächstniedrigere Stufe.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für Beschäftigte im Sinne des § 1 Absatz 2.