Text gilt ab: 01.06.1989
                        
                        
                            Fassung: 01.02.1984
                        
                        Artikel 5
        (1) 1Dieses Verwaltungsabkommen kann von jedem der vertragsschließenden Teile zum Ende des Kalenderjahres, jedoch nicht vor dem 31. Dezember 1990, gekündigt werden. 2Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate.
        
        (2) Die Kündigung bedarf der Schriftform.