Inhalt

Text gilt ab: 01.06.1989
Fassung: 01.02.1984
Artikel 2
(1) Art und Umfang der polizeilichen Befugnisse der bayerischen Polizeidienstkräfte im Übertragungsbereich bestimmen sich nach baden-württembergischen Landesrecht.
(2) Die zuständigen Polizeibehörden des Landes Baden-Württemberg sind nach Maßgabe des baden-württembergischen Rechts gegenüber den bayerischen Polizeidienststellen und Polizeidienstkräften zur Erteilung von fachlichen Weisungen befugt, soweit diese polizeiliche Maßnahmen im Übertragungsbereich betreffen.
(3) Die Dienstaufsicht bleibt unberührt.