Text gilt ab: 01.06.1989
Fassung: 01.02.1984
Artikel 1
(1) 1Das Land Baden-Württemberg überträgt die Wahrnehmung der verkehrspolizeilichen Vollzugsaufgaben auf dem über das Gebiet des Landes Baden-Württemberg führenden Teil der Bundesautobahn A 7 Würzburg-Ulm zwischen Betriebskilometer
752
+
294
und
752
+
384,
Länge
90 m

753
+
497
und
753
+
601,
Länge
104 m

755
+
142
und
755
+
156,
Länge
14 m











(Übertragungsbereich) auf den Freistaat Bayern. 2Werden bei einer Neuvermessung andere Kilometerwerte festgestellt, so treten diese anstelle der in Satz 1 angegebenen.
(2) Der Freistaat Bayern nimmt diese Aufgabe durch die Bayerische Landespolizei wahr.