Inhalt

Text gilt ab: 11.07.1986
Fassung: 29.08.1985
Gesamtansicht
Vorheriges Dokument (inaktiv)
Nächstes Dokument (inaktiv)

Staatsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Freistaat Bayern über den rechtlichen Status der Main-Donau-Wasserstraße zwischen Nürnberg und Kelheim sowie des Regen in Regensburg
Vom 29. August 1985[1]

Vollzitat nach RedR: Staatsvertrag über den rechtlichen Status der Main-Donau-Wasserstraße zwischen Nürnberg und Kelheim sowie des Regen in Regensburg vom 29. August 1985 (GVBl. 1986 S. 83, 84, 236, BayRS 01-3-2-B)
Die Bundesrepublik Deutschland (Bund) vertreten durch den Bundesminister für Verkehr,
und
der Freistaat Bayern (Bayern),
vertreten durch den Bayerischen Ministerpräsidenten,
schließen über den rechtlichen Status der Main-Donau-Wasserstraße zwischen Nürnberg und Kelheim sowie des Regen in Regensburg und über die damit zusammenhängenden Eigentumsverhältnisse folgenden Staatsvertrag:

[1] Der Staatsvertrag wurde ratifiziert in:
Bayern: Bek. v. 3.6.1986 (GVBl. S. 83).
§ 1
Erklärung zur Bundeswasserstraße
(1) Der Main-Donau-Kanal im Abschnitt zwischen Nürnberg und Kelheim und der ausgebaute Regen werden zu Bundeswasserstraßen erklärt, und zwar:
1.
die Kanalstrecke von der Einfahrt in die seitlichen Becken des Hafens Nürnberg bis zur Einmündung in die ausgebaute Altmühl bei Dietfurt,
2.
die ausgebaute Altmühl 90 m oberhalb des Wehres Dietfurt bis zur Mündung in die ausgebaute Donau bei Kelheim,
3.
der ausgebaute Regen in Regensburg von Regen-km 0.435 bis zur Mündung in die Donau (Donau-Nordarm).
(2) Teilstrecken der Wasserstraße, die dem allgemeinen Verkehr dienen sollen, werden vom Bundesminister für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsminister des Innern freigegeben.
(3) Der Bundesminister für Verkehr wird durch Rechtsverordnung die freigegebenen Teilstrecken in die Anlage zu § 1 Abs. 1 des Bundeswasserstraßengesetzes als dem allgemeinen Verkehr dienende Bundeswasserstraßen aufnehmen.
§ 2
Durchleiten von Wasser
Über das Durchleiten von Wasser für wasserwirtschaftliche und landeskulturelle Zwecke durch die Wasserstraßen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und die damit zusammenhängenden Fragen werden Bund und Bayern eine gesonderte Vereinbarung treffen.
§ 3
Eigentumsverhältnisse und Fischereirechte
(1) Das Eigentum an den in § 1 Abs. 1 bezeichneten Strecken steht dem Bund zu.
(2) 1Das Fischereirecht an der Kanalstrecke nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 zwischen MDK-km 130,00 (Bau–km) und der Einmündung in die ausgebaute Altmühl und an den ausgebauten Strecken nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 steht dem Freistaat Bayern als selbständiges Recht zu. 2Fischereirechte Dritter bleiben unberührt.
(3) Ein Wertausgleich findet nicht statt.
(4) 1Das Grundbuch wird auf Grund eines gemeinsamen Ersuchens des Bundes und Bayerns berichtigt. 2Der Übergang des Eigentums und der anderen Rechte ist von Abgaben und Kosten befreit.
§ 4
Inkrafttreten
Dieser Staatsvertrag wird wirksam, wenn Bayern das Vorliegen der nach seiner Verfassung erforderlichen Voraussetzungen mitgeteilt hat und wenn das Gesetz über den rechtlichen Status der Main-Donau-Wasserstraße zwischen Nürnberg und der Donau bei Kelheim sowie des Regen in Regensburg und über die damit zusammenhängenden Eigentumsverhältnisse in Kraft getreten ist.
München, den 29. August 1985
Für die Bundesrepublik Deutschland
Dr. Dollinger
Für den Freistaat Bayern
Der Staatsminister des Innern
Dr. Karl Hillermeier