Inhalt

Text gilt ab: 11.07.1986
Fassung: 29.08.1985
§ 2
Durchleiten von Wasser
Über das Durchleiten von Wasser für wasserwirtschaftliche und landeskulturelle Zwecke durch die Wasserstraßen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und die damit zusammenhängenden Fragen werden Bund und Bayern eine gesonderte Vereinbarung treffen.