Inhalt

Text gilt ab: 11.07.1986
Fassung: 29.08.1985
§ 1
Erklärung zur Bundeswasserstraße
(1) Der Main-Donau-Kanal im Abschnitt zwischen Nürnberg und Kelheim und der ausgebaute Regen werden zu Bundeswasserstraßen erklärt, und zwar:
1.
die Kanalstrecke von der Einfahrt in die seitlichen Becken des Hafens Nürnberg bis zur Einmündung in die ausgebaute Altmühl bei Dietfurt,
2.
die ausgebaute Altmühl 90 m oberhalb des Wehres Dietfurt bis zur Mündung in die ausgebaute Donau bei Kelheim,
3.
der ausgebaute Regen in Regensburg von Regen-km 0.435 bis zur Mündung in die Donau (Donau-Nordarm).
(2) Teilstrecken der Wasserstraße, die dem allgemeinen Verkehr dienen sollen, werden vom Bundesminister für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsminister des Innern freigegeben.
(3) Der Bundesminister für Verkehr wird durch Rechtsverordnung die freigegebenen Teilstrecken in die Anlage zu § 1 Abs. 1 des Bundeswasserstraßengesetzes als dem allgemeinen Verkehr dienende Bundeswasserstraßen aufnehmen.