Inhalt

Text gilt ab: 01.06.2013
Fassung: 01.12.2012
Art. 8
Beitritt anderer Länder
(1) 1Andere Länder können diesem Staatsvertrag beitreten. 2Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Bayerischen Staatsministerium des Innern und, soweit die Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaft des beitretenden Landes erforderlich ist, mit deren Zustimmung. 3Über den Eingang der Beitrittserklärung unterrichtet das Bayerische Staatsministerium des Innern das Land Nordrhein-Westfalen sowie die bis zu diesem Zeitpunkt beigetretenen Länder.
(2) 1Die Regelungen des Staatsvertrags treten für das beitretende Land am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Eingang der Beitrittserklärung beim Bayerischen Staatsministerium des Innern folgt. 2Soweit die Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaft des beitretenden Landes erforderlich ist, treten die Regelungen für das beitretende Land am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Eingang der Anzeige dieser Zustimmung beim Bayerischen Staatsministerium des Innern folgt.
(3) 1Mit dem Inkrafttreten der Regelungen dieses Staatsvertrags nach Absatz 2 werden vorbehaltlich des Artikels 3 die nicht berufsunfähigen Mitglieder der Patentanwaltskammer, soweit sie natürliche Personen sind und solange sie ihren Kanzleisitz in dem beitretenden Land eingerichtet haben, Pflichtmitglieder des Versorgungswerks, sofern die Satzung des Versorgungswerks keine abweichende Regelung trifft. 2Die Regelungen dieses Staatsvertrags gelten für das beitretende Land sowie die Mitglieder der Patentanwaltskammer, die in diesem Land ihren Kanzleisitz eingerichtet haben, mit der Maßgabe, dass das beitretende Land jeweils an die Stelle des Landes Nordrhein-Westfalen tritt. 3Soweit Regelungen dieses Staatsvertrags an den Zeitpunkt seines Inkrafttretens anknüpfen, gilt der Zeitpunkt des Inkrafttretens nach Absatz 2. 4An die Stelle des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen tritt das in der Beitrittserklärung benannte Ministerium.
(4) 1Dieser Staatsvertrag sowie der Tag des Inkrafttretens für das beitretende Land sind entsprechend den Vorschriften des beitretenden Landes bekanntzumachen. 2Artikel 9 Abs. 2 gilt entsprechend. 3Die Satzung des Versorgungswerks in der bei Inkrafttreten der Regelungen dieses Staatsvertrags nach Absatz 2 geltenden Fassung sowie Satzungsänderungen sind in dem in der Beitrittserklärung benannten Publikationsorgan des beitretenden Landes bekanntzumachen. 4Für die Bekanntmachung nach den Sätzen 1 bis 3 gilt Artikel 9 Abs. 4 entsprechend, wobei an die Stelle der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen die in der Beitrittserklärung benannte Stelle tritt.