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Text gilt ab: 01.06.2013
Fassung: 01.12.2012
Art. 3
Übernahmebestand
(1) Für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrags die Voraussetzungen des Artikel 1 erfüllen (Übernahmebestand), gelten ergänzend zu den übrigen Regelungen dieses Staatsvertrags und der Satzung die Absätze 2 bis 5.
(2) 1Personen des Übernahmebestands sind von der Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk ausgenommen; sie werden zur Pflichtmitgliedschaft auf schriftlichen Antrag zugelassen, soweit sie im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrags das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und nicht berufsunfähig sind. 2Der Antrag kann nur innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrags gestellt werden. 3Die Entscheidung über den Antrag ergeht rückwirkend zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrags.
(3) 1Auf Antrag ist für die Dauer der Mitgliedschaft im Versorgungswerk als Pflichtbeitrag nur der Grundbeitrag zu entrichten. 2Die Beitragsfestsetzung erfolgt rückwirkend, wenn der Antrag innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten des Staatsvertrags gestellt wird, sonst vom Ersten des Antragsmonats an.
(4) Wird nach Absatz 3 der Grundbeitrag gewählt, so ist § 33 Abs. 5 Satz 1 der Satzung nicht anzuwenden.
(5) 1Die Bestimmungen der Absätze 2 bis 4 finden keine Anwendung auf diejenigen Mitglieder der Patentanwaltskammer mit Kanzleisitz in Nordrhein-Westfalen, die vor Inkrafttreten dieses Staatsvertrags bereits Mitglieder des Versorgungswerks waren. 2Für Mitglieder des Übernahmebestands, die vor Inkrafttreten dieses Staatsvertrags eine Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk erlangt haben, bleiben die für die Befreiung geltenden Bestimmungen maßgebend.