Inhalt

Text gilt ab: 20.02.2001
Fassung: 19.02.2001
§ 2
Soweit sich über das Verfahren zur Festsetzung des Heilquellenschutzgebiets hinaus weitere Verwaltungstätigkeiten ergeben, sind diese Aufgaben von den nach Landesrecht jeweils zuständigen Behörden selbst wahrzunehmen.