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Text gilt ab: 20.02.2001
Fassung: 19.02.2001
§ 1
Zuständige Behörde für die Festsetzung des Heilquellenschutzgebiets für die „König-Ludwig-I Quelle“, die „Wernarzer Quellen I und II“, die „Sinnberger Quelle“ und die Brunnen „HB 2“ und „HB 4“ des Staatsbades Bad Brückenau in den Gemarkungen Bad Brückenau und Römershager, Landkreis Bad Kissingen, ist das Landratsamt Bad Kissingen in Bayern.
1Dieses handelt unter Anwendung des in Hessen geltenden Rechts im Einvernehmen mit dem Regierungspräsidium Darmstadt, soweit sich das Vorhaben auf Flächen im Land Hessen erstreckt. 2Entsprechendes gilt auch für die Durchführung von Ausgleichs- und Entschädigungsverfahren.