Inhalt

Text gilt ab: 01.07.1995
Fassung: 06.11.1995
Artikel 5
Inkrafttreten, Aufhebung des Staatsvertrags über die Bayerische Landesbrandversicherungsanstalt, Zahlung
(1) 1Dieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. 2Er tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1995 in Kraft.
(2) 1Gleichzeitig tritt der Staatsvertrag zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Freistaat Bayern über die Brandversicherung von Gebäuden im Gebiet des früheren Regierungsbezirks Pfalz durch die Bayerische Landesbrandversicherungsanstalt, gesetzlich vertreten und verwaltet durch die Bayerische Versicherungskammer vom 27. Januar/13. Februar 1970 (Bayer. GVBl S. 381 und GVBl für das Land Rheinland-Pfalz S. 163), geändert durch den Staatsvertrag vom 27./28. April 1994 (Bayer. GVBl S. 883 und GVBl für das Land Rheinland-Pfalz S. 289), außer Kraft. 2Alle Ansprüche der Vertragsparteien aus diesem Staatsvertrag untereinander oder gegenüber Dritten erlöschen.
(3) 1Als Ausgleich für die Aufhebung des Staatsvertrags vom 27. Januar/13. Februar 1970 und zur Abgeltung aller Forderungen untereinander oder gegenüber Dritten im Zusammenhang mit der bisherigen Tätigkeit der Versicherungsunternehmen der Bayerischen Versicherungskammer in Rheinland-Pfalz und deren Verkauf an den Bayerischen Sparkassen- und Giroverband und die Bayerische Landesbank bezahlt der Freistaat Bayern an das Land Rheinland-Pfalz einen einmaligen Betrag in Höhe von 140 Mio. DM. 2Die Zahlung ist zwei Wochen nach der letzten Bekanntmachung dieses Staatsvertrags, frühestens am 2. Januar 1996 fällig.