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Text gilt ab: 01.07.1995
Fassung: 06.11.1995
Artikel 3
Aufsicht
(1) Soweit die Versicherungsunternehmen der Rechtsaufsicht einer Behörde des Freistaates Bayern (Aufsichtsbehörde) unterliegen, wird diese von der Aufsichtsbehörde nach Maßgabe des Absatzes 2 ausgeübt.
(2) 1Bei aufsichtsrechtlichen Entscheidungen, durch die Interessen des Landes Rheinland-Pfalz erheblich berührt werden können, stellt die Aufsichtsbehörde das Benehmen mit dem Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz her. 2Der Erlaß und die Änderung von Satzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit in Rheinland-Pfalz der Zustimmung des Ministeriums des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz. 3Auf diese Zustimmung ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.